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{'item': 'LVwG-318-039/R8-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlLVwG-318-039/R8-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

barn Abstand genommen worden. Die Sanierung sei in der Form durchgeführt worden, dass keine Erhöhung des Daches erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daraus resultierend auf der Ostseite des Gebäudes auf einen nutzbaren Dachboden verzichten und auf der Westseite eine volle Dachschräge im Zimmer akzeptieren müssen. Im gegenständlichen Bauverfahren habe die Baubehörde gegenüber den mitbeteiligten Parteien diese Abstandnachsicht nicht mehr verlangt und die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen im Vorarlberger Baugesetz völlig anders ausgelegt. Es liege hierbei eine eindeutige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte vor. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung am 16.06.2011 seien die Zimmerarbeiten an der streitgegenständlichen Dachkonstruktion beim Objekt „U Vstraße X“ schon fertiggestellt gewesen und der Dachstuhl sei bereits um 15 cm erhöht worden. In der Folge sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 06.07.2011, A D sowie R D die Baubewilligung für die Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dacheindeckung ihrer Haushälfte auf GST NR XXX, KG V, erteilt worden. Der dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung vom 19.06.2015 zugrunde liegende Sachverhalt sei

wie vor lückenhaft. Es seien keine Ausführungen zu den tatsächlich erbrachten Eigenleistungen der mitbeteiligten Parteien gemacht worden. Diese wären aber von entscheidender Bedeutung gewesen, um eine abschließende Beurteilung der Sache zu ermöglichen. Außerdem vertrete die Behörde einen unrichtigen und nicht

vollziehbaren Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die erteilte Abstandsnachsicht. Zur vollständigen abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes sei vom Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln angeboten worden. Insbesondere sei eine neuerliche Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Hochbautechnik zur Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich. Es sei auch notwendig, ein Gutachten aus dem Bereich der Zimmerarbeiten einzuholen. Der Sachverständige habe die von den mitbeteiligten Parteien erbrachten Eigenleistungen nicht berücksichtigt und komme so zu völlig falschen Zahlen hinsichtlich der Mehrkosten bei Nichteinhaltung der Abstandsnachsicht. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.04.2015 als „zweite Variante“ dargelegte Möglichkeit der Dachsanierung (durchgehende Dachfläche) wäre aus Sicht des Sachverständigen extrem aufwändig gewesen, da sich die Mehrkosten für diese Ausführungen gegenüber tatsächlich ausgeführten Sanierungen auf netto € 3.056,- belaufen hätten. Angesichts der Gesamtsanierung und Eigenleistung seien die Mehrkosten nur geringfügig und daher vertretbar. Eine Abstandsnachsicht ohne Zustimmung des

barn würde dies nicht rechtfertigen. Von der belangten Behörde werde die Meinung vertreten, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen dargestellten Mehrkosten in der Höhe von € 3.056,- eine Abstandsnachsicht

§ 7Abs 1 lit b Bau

G rechtfertigen würden. Ohne die Abstandsnachsicht sei demnach eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich gewesen, da die Mehrkosten 44 % der Gesamtkosten betragen hätten. Diese (Prozent-)Angaben des Sachverständigen seien falsch und irreführend. Diese Zusatzkosten würden niemals eine Abstandsnachsicht rechtfertigen, weil sie nicht erheblich im Sinne dieser Ausnahmebestimmung seien. Die belangte Behörde berücksichtige in diesem Zusammenhang die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht vollumfänglich. Dieser habe ausgeführt, dass die entstandenen Eigenleistungen an der Deckenverkleidung der Eigentümer in der Höhe von € 1.000 entfallen wären, sofern das Dach vor dem Schlafzimmer saniert worden wäre. Die Sanierungskosten würden sich laut Rechnung der Firma N aus dem Jahr 2011 auf € 6.909,43 Euro belaufen. In diesem Betrag seien die Eigenleistungen in der Höhe von € 1.000,- nicht beinhaltet. Die Kosten der Bauführung von € 6.909,93 seien um den Betrag der Eigenleistung zu erhöhen. Rechnerisch ergebe sich daher, dass die Mehrkosten von € 3.056, ausgehend von den Baukosten von € 7.909,83 lediglich 38,36 % betragen hätten.2. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass bereits im Jahr 2001 seine Dachhälfte saniert worden sei. Die Kosten hätten sich auf ca 22.000 Euro belaufen. Von einer Erhöhung des Daches sei damals mangels Vorliegen der Zustimmung der

barn Abstand genommen worden. Die Sanierung sei in der Form durchgeführt worden, dass keine Erhöhung des Daches erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daraus resultierend auf der Ostseite des Gebäudes auf einen nutzbaren Dachboden verzichten und auf der Westseite eine volle Dachschräge im Zimmer akzeptieren müssen. Im gegenständlichen Bauverfahren habe die Baubehörde gegenüber den mitbeteiligten Parteien diese Abstandnachsicht nicht mehr verlangt und die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen im Vorarlberger Baugesetz völlig anders ausgelegt. Es liege hierbei eine eindeutige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte vor. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung am 16.06.2011 seien die Zimmerarbeiten an der streitgegenständlichen Dachkonstruktion beim Objekt „U Vstraße X“ schon fertiggestellt gewesen und der Dachstuhl sei bereits um 15 cm erhöht worden. In der Folge sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 06.07.2011, A D sowie R D die Baubewilligung für die Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dacheindeckung ihrer Haushälfte auf GST NR römisch 30 , KG römisch fünf, erteilt worden. Der dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung vom 19.06.2015 zugrunde liegende Sachverhalt sei

wie vor lückenhaft. Es seien keine Ausführungen zu den tatsächlich erbrachten Eigenleistungen der mitbeteiligten Parteien gemacht worden. Diese wären aber von entscheidender Bedeutung gewesen, um eine abschließende Beurteilung der Sache zu ermöglichen. Außerdem vertrete die Behörde einen unrichtigen und nicht

vollziehbaren Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die erteilte Abstandsnachsicht. Zur vollständigen abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes sei vom Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln angeboten worden. Insbesondere sei eine neuerliche Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Hochbautechnik zur Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich. Es sei auch notwendig, ein Gutachten aus dem Bereich der Zimmerarbeiten einzuholen. Der Sachverständige habe die von den mitbeteiligten Parteien erbrachten Eigenleistungen nicht berücksichtigt und komme so zu völlig falschen Zahlen hinsichtlich der Mehrkosten bei Nichteinhaltung der Abstandsnachsicht. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.04.2015 als „zweite Variante“ dargelegte Möglichkeit der Dachsanierung (durchgehende Dachfläche) wäre aus Sicht des Sachverständigen extrem aufwändig gewesen, da sich die Mehrkosten für diese Ausführungen gegenüber tatsächlich ausgeführten Sanierungen auf netto € 3.056,- belaufen hätten. Angesichts der Gesamtsanierung und Eigenleistung seien die Mehrkosten nur geringfügig und daher vertretbar. Eine Abstandsnachsicht ohne Zustimmung des

barn würde dies nicht rechtfertigen. Von der belangten Behörde werde die Meinung vertreten, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen dargestellten Mehrkosten in der Höhe von € 3.056,- eine Abstandsnachsicht

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG rechtfertigen würden. Ohne die Abstandsnachsicht sei demnach eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich gewesen, da die Mehrkosten 44 % der Gesamtkosten betragen hätten. Diese (Prozent-)Angaben des Sachverständigen seien falsch und irreführend. Diese Zusatzkosten würden niemals eine Abstandsnachsicht rechtfertigen, weil sie nicht erheblich im Sinne dieser Ausnahmebestimmung seien. Die belangte Behörde berücksichtige in diesem Zusammenhang die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht vollumfänglich. Dieser habe ausgeführt, dass die entstandenen Eigenleistungen an der Deckenverkleidung der Eigentümer in der Höhe von € 1.000 entfallen wären, sofern das Dach vor dem Schlafzimmer saniert worden wäre. Die Sanierungskosten würden sich laut Rechnung der Firma N aus dem Jahr 2011 auf € 6.909,43 Euro belaufen. In diesem Betrag seien die Eigenleistungen in der Höhe von € 1.000,- nicht beinhaltet. Die Kosten der Bauführung von € 6.909,93 seien um den Betrag der Eigenleistung zu erhöhen. Rechnerisch ergebe sich daher, dass die Mehrkosten von € 3.056, ausgehend von den Baukosten von € 7.909,83 lediglich 38,36 % betragen hätten.

  1. Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest: R D und A D, jeweils V, haben mit der Eingabe vom 06.06.2011 um die baubehördliche Bewilligung zur Dachsanierung beim Wohnhaus „U Vstraße X“ angesucht. Das Wohnhaus „U Vstraße X“ ist direkt an das Wohnhaus „U Vstraße Y“, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, angebaut. Die Abstandsfläche des Wohnhauses „U Vstraße X“ ist nicht so tief, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Das Wohnhaus „U Vstraße X“ wurde in einer gestrickten Holzriegelkonstruktion errichtet. Die Trennung beider Objekte erfolgt nicht über eine durchgehende Wand, sondern es sind einzelne Räume ineinander verschachtelt. Das Doppelhaus wurde vor ca 200 Jahren errichtet. Eine baupolizeiliche Bewilligung für dieses Doppelhaus liegt nicht vor. Eine in einem baubehördlichen Verfahren bewilligte Höhe des Daches des Wohnhauses „U Vstraße X“ kann nicht festgestellt werden (vgl VwGH 21.02.2014, 2012/06/0209). Die Holztragekonstruktion beider Wohnhäuser wurde mit den Jahren morsch und ist in Richtung der Mitte der beiden Wohnhäuser durchgehangen. Das Dach des Beschwerdeführers wurde bereits im Jahr 2001 saniert. Im Zuge dessen wurde das gesamte Dach des Objektes „U Vstraße Y“ um ca 20 – 30 cm erhöht. Um die altersbedingten Setzungen des tragenden Riegelwerkes des Daches „U Vstraße X“ in Richtung des Wohnhausteil des Beschwerdeführers auszugleichen, war es erforderlich, auf die bestehenden Pfetten neue – und im Bereich der darunter liegenden Wohnräume zum Teil konische – Pfetten, aufzusetzen. Der Bereich über dem Schlafzimmer wurde zum Teil aufgedoppelt. Das Anbringen von konischen Pfetten war im Bereich über dem Schlafzimmer erforderlich, damit dieses nicht zerstört wird. Das Dach wurde mit Aluminiumschindeln (Prefa) in der Farbe anthrazit ausgeführt. Das Niveau des Daches des Wohnhauses „U Vstraße X“ wurde auf jenes des Beschwerdeführers angehoben. Die Dächer beider Wohnhäuser stellen sich nunmehr als durchgehende Fläche dar. Die gegenständliche Bauparzelle befindet sich im grundbücherlichem Eigentum von R D sowie A D und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde V als Baufläche/Wohngebiet ausgewiesen. Durch die Ausführung des Daches, wie sie beim Wohnhaus „U Vstraße X“ tatsächlich durchgeführt wurde, kam es zu keiner Verringerung des Abstandes zum Objekt „U Vstraße Y“. Der Beschwerdeführer wurde weder durch die Ausführung des Daches in der durchgeführten Art noch in sonstiger Weise beeinträchtigt. Die Lichtverhältnisse haben sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geändert. Die Zufahrt zur Bauliegenschaft erfolgt von der „U Vstraße“ aus. Die aus der Dachfläche resultierenden Niederschlagswässer werden in eine Sickergrube eingeleitet und gelangen somit auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung.R D und A D, jeweils römisch fünf, haben mit der Eingabe vom 06.06.2011 um die baubehördliche Bewilligung zur Dachsanierung beim Wohnhaus „U Vstraße X“ angesucht. Das Wohnhaus „U Vstraße X“ ist direkt an das Wohnhaus „U Vstraße Y“, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, angebaut. Die Abstandsfläche des Wohnhauses „U Vstraße X“ ist nicht so tief, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Das Wohnhaus „U Vstraße X“ wurde in einer gestrickten Holzriegelkonstruktion errichtet. Die Trennung beider Objekte erfolgt nicht über eine durchgehende Wand, sondern es sind einzelne Räume ineinander verschachtelt. Das Doppelhaus wurde vor ca 200 Jahren errichtet. Eine baupolizeiliche Bewilligung für dieses Doppelhaus liegt nicht vor. Eine in einem baubehördlichen Verfahren bewilligte Höhe des Daches des Wohnhauses „U Vstraße X“ kann nicht festgestellt werden vergleiche VwGH 21.02.2014, 2012/06/0209). Die Holztragekonstruktion beider Wohnhäuser wurde mit den Jahren morsch und ist in Richtung der Mitte der beiden Wohnhäuser durchgehangen. Das Dach des Beschwerdeführers wurde bereits im Jahr 2001 saniert. Im Zuge dessen wurde das gesamte Dach des Objektes „U Vstraße Y“ um ca 20 – 30 cm erhöht. Um die altersbedingten Setzungen des tragenden Riegelwerkes des Daches „U Vstraße X“ in Richtung des Wohnhausteil des Beschwerdeführers auszugleichen, war es erforderlich, auf die bestehenden Pfetten neue – und im Bereich der darunter liegenden Wohnräume zum Teil konische – Pfetten, aufzusetzen. Der Bereich über dem Schlafzimmer wurde zum Teil aufgedoppelt. Das Anbringen von konischen Pfetten war im Bereich über dem Schlafzimmer erforderlich, damit dieses nicht zerstört wird. Das Dach wurde mit Aluminiumschindeln (Prefa) in der Farbe anthrazit ausgeführt. Das Niveau des Daches des Wohnhauses „U Vstraße X“ wurde auf jenes des Beschwerdeführers angehoben. Die Dächer beider Wohnhäuser stellen sich nunmehr als durchgehende Fläche dar. Die gegenständliche Bauparzelle befindet sich im grundbücherlichem Eigentum von R D sowie A D und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch fünf als Baufläche/Wohngebiet ausgewiesen. Durch die Ausführung des Daches, wie sie beim Wohnhaus „U Vstraße X“ tatsächlich durchgeführt wurde, kam es zu keiner Verringerung des Abstandes zum Objekt „U Vstraße Y“. Der Beschwerdeführer wurde weder durch die Ausführung des Daches in der durchgeführten Art noch in sonstiger Weise beeinträchtigt. Die Lichtverhältnisse haben sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geändert. Die Zufahrt zur Bauliegenschaft erfolgt von der „U Vstraße“ aus. Die aus der Dachfläche resultierenden Niederschlagswässer werden in eine Sickergrube eingeleitet und gelangen somit auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung. Alternativen zur tatsächlichen Bauausführung bestehen einerseits in der Anhebung und Unterschiftung der bestehenden Dachpfetten (Variante 1) und andererseits in der Erneuerung des gesamten Dachstuhls samt aller Pfetten (Variante 2). Ein Ausgleich der Setzung des Daches des Objektes „U Vstraße X“ durch die Anhebung und Unterschiftung der noch vorhandenen Pfetten (Variante 1) wäre auf Grund des schlechten Zustandes der tragenden Holzkonstruktion nur bedingt möglich gewesen. Aus statischen Gründen hätte das Dach angehoben und unterschiftet sowie es hätte eine weitere Pfettenlage aufgebracht werden müssen. Bei dieser Variante wäre es zu einer Erhöhung des Dachstuhles beim Objekt „U Vstraße X“ im statisch notwendigen Ausmaß (Balkenstärke 20 – 30 cm) gekommen. Der Dachstuhl beim Objekt „U Vstraße X“ wäre höher gewesen, als jener beim Objekt „U Vstraße Y“. Bei dieser Variante besteht keine Möglichkeit, die Dachkonstruktion niedriger zu gestalten. Die Herstellung einer Dachgleiche zum Objekt „U Vstraße Y“ wäre bei der Ausführung dieser Variante nicht möglich gewesen. Sofern das Dach des Objektes „U Vstraße X“ komplett erneuert worden wäre (Variante 2), hätten alle Pfetten und alle eingestemmten Sattelpfetten entfernt werden müssen. Die neu dimensionierten, wesentlich höheren Pfetten, hätten auf Grund der Riegelkonstruktion in die bestehende Holzaußenwand eingestrickt werden müssen. Diese Variante hätte zur Folge gehabt, dass die Decke des Schlafzimmers, welches im Februar 2010 neu saniert wurde, abgebrochen und um 12 cm (Differenz Sparrenoberkanten „U Vstraße X“ und „U Vstraße Y“) niedriger errichtet werden hätte müssen. Die Mehrkosten bei dieser Variante belaufen sich gegenüber der tatsächlich Ausführung des Daches auf 3.056,- Euro.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Sämtliche Verfahrensparteien konnten keine Angaben über eine ursprüngliche baubehördliche Bewilligung der Wohnhäuser „U Vstraße X“ und „U Vstraße Y“ machen. Feststellungen über eine konsentierte Höhe dieser Gebäude konnten nicht getroffen werden. Der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung führte in seinem Gutachten vom 03.09.2012 zusammenfassend aus, dass die Wiederherstellung der Dachgleiche insbesondere eine im Interesse des Ortsbildschutzes durchaus zweckmäßige Form der Bebauung darstelle. Auslöser für die bereits durchgeführten Baumaßnahmen sei der sanierungsbedürftige Zustand der Dachhälfte der Familie D gewesen. Diese Dachhälfte sei durch altersbedingte Setzungen des tragenden Riegelwerkes undicht geworden. Laut Auskunft der bauausführenden Firma hätten neben den morschen Sparren auch die obere Pfettenlage ausgetauscht und durch neue, den statischen Anforderungen entsprechende Balken, ersetzt werden müssen. Im Zuge des Wiederaufbaus sei nicht nur die vorhandene Setzung (die gegenüber der Mittelwand bis zu 15 cm betragen habe) ausgeglichen worden, sondern es sei durch Aufdoppelung der Pfetten die Dachgleiche zum unmittelbar anschließenden benachbarten Dach hergestellt worden. Grundsätzlich sei anzumerken, dass ein Ausgleich der Setzung durch Anhebung und Unterschiftung der noch vorhandenen unteren Pfetten technisch möglich gewesen wäre. Diese hätte jedoch den Abbruch der direkt an den vorhandenen Pfetten befestigten Untersicht bedingt. Damit wäre ein zusätzlicher technischer Aufwand verbunden gewesen, der sich vom Bauablauf her als eher unzweckmäßig erwiesen hätte. Selbst in diesem Fall hätte auf eine Aufdoppelung mittels einer zweiten Pfettenlage, die dann geradlinig und nicht konisch ausgefallen wäre, allein schon aus statischen Gründen nicht verzichtet werden können, zumal zuvor bereits eine doppelte Pfettenlage vorhanden gewesen sei. Hinzu würden die stärkeren Abmessungen der neuen Sparren und Pfetten kommen. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.04.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass eine alternative Ausführung zur durchgeführten Dachsanierung durch Anhebung und Ausschiften der bestehenden Dachpfetten (Variante 1) auf Grund des vorgefundenen Gebäudezustandes, insbesondere auf Grund des schlechten Zustandes der vorhandenen Holzkonstruktion und den Angaben von Zimmermeister N über den von ihm im Jahr 2011 vorgefunden Bauzustand technisch nicht möglich gewesen wäre. Dies wäre deshalb nicht möglich gewesen, weil die Pfetten der Daches „D“ im Jahr 2011 größtenteils verfault gewesen seien. Die Pfetten seien laut Angabe des Zimmermeisters N so verfault gewesen, dass mit den Händen in die Balken gegriffen werden habe können und es habe eine Durchbiegung von 5 bis 6 cm bestanden. Selbst wenn das Dach durch Anheben und Ausschiften ausgerichtet werden hätte können, hätten die bestehenden Pfetten trotzdem für die Übernahme der statischen Lasten aufgedoppelt werden müssen. Dies hätte ebenfalls zu einer Erhöhung des Daches geführt. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass es im Jahr 2011 technisch machbar gewesen wäre, die Dachkonstruktion so auszuführen, dass die Dachflächenoberkante bei selbiger Eindeckung der Dächer eine durchgehende Dachfläche gebildet hätten. Diese Art der Ausführung (Variante 2 – komplett neuer Dachstuhl) wäre jedoch aus Sicht des Sachverständigen extrem aufwändig gewesen. Dazu hätten alle Pfetten und eingestemmte Sattelpfetten entfernt werden müssen. Die neu dimensionierten, wesentlich größeren Pfetten hätten neue Auflager benötigt, welche man in die bestehende Holzaußenwand „einstricken“ hätte müssen. Ohne „Einstricken“ der gesamten Holzkonstruktion und Pfetten hätte das Gebäude keine Gesamtstabilität mehr gehabt. Ebenfalls hätte bei dieser Maßnahme die bestehende Decke über dem Schlafzimmer, welche gerade frisch saniert gewesen sei, abgebrochen und neu errichtet werden müssen. Dadurch wäre das darunterliegende Schlafzimmer teilweise um 12 cm (Differenz der Sparrenoberkanten „D“ und „B“) niedriger geworden. Die Zusatzkosten hätten sich bei dieser Variante auf 3.056,-- Euro netto belaufen. Diese Kosten würden sich als Minderkosten darstellen, zumal im bestehenden Gebäude noch weitere, derzeit nicht sichtbare Schwierigkeiten auftreten könnten. Ebenfalls nicht berücksichtigt seien sonstige Arbeiten, wie das Anarbeiten der neuen Decke an die bestehende Wand, Beseitigung von Schäden durch den zusätzlichen Abbruch, Reinigungsarbeiten etc. Da sich die Kosten für die Zimmermannsarbeiten auf netto 6.909,-- Euro belaufen hätten, hätten die dargestellten Zusatzkosten von 3.056,00 Euro rund 44 % der Gesamtkosten der Zimmermannsarbeiten der Firma N H GmbH betragen. In der Fragebeantwortung von 10.06.2015 führte der hochbautechnische Amtssachverständige im Wesentlichen wie folgt aus: Ein Sachverständigengutachten, das vor der Bauführung im Jahr 2011 erstellt worden wäre, wäre zum gleichen Ergebnis gelangt. Seinerzeit hätten keine weiteren Alternativen bestanden. Alle ersichtlichen Alternativen seien dargestellt worden. Hinsichtlich der Variante, dass der gesamte Dachstuhl (alle Pfetten) erneuert werden (Variante 2) führte der hochbautechnische Amtssachverständige weiters aus, dass nicht die gesamte Zimmerdecke des Schlafzimmers am Dachgebälk befestigt sei. Diese sei unter anderem an einer Dachkonstruktion befestigt, dessen Hauptteil die erhaltene Pfette, ein Bestandteil des Dachgebälks, bilde. Der ursprüngliche Zustand des Schlafzimmers und der Wissensstand der Eigentümer zum damaligen Zeitpunkt könne vom Gutachter nicht bewerten werden. Wie in Variante 2 beschrieben, sei diese Variante deutlich aufwändiger und teurer als die ausgeführte Variante. Die Notwendigkeit der Maßnahme sei beschrieben. Der Betrag von 2.000,00 Euro könne nicht aus den Mehrkosten gestrichen werden. Es wären die davor entstandenen Eigenleistungen an der Deckenverkleidung der Eigentümer entfallen. Diese würden, abgeleitet aus der Kostenschätzung, unter 1.000,00 Euro liegen. Die Erhöhung des Daches sei im Endeffekt nicht auf die Sanierung des Schlafzimmers zurückzuführen, sondern auf die Qualität des bestehenden Dachstuhles. Dies insbesondere in Bezug auf die statische Tragfähigkeit. Anlässlich der mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige darüber hinaus weiter aus, dass im Zuge der Sanierung des Wohnhauses „U Vstraße X“ das Niveau des Dachfirstes auf jenes angehoben worden sei, wie es sich beim Wohnhaus „U Vstraße Y“ ergeben habe. Das Dach beider Flächen stelle sich nunmehr als durchgehende Fläche dar. Auf Grund des schlechten Zustandes der Holzkonstruktion wäre es nicht möglich gewesen, die vorhandenen unteren Pfetten anzuheben und zu unterschiften. Es wäre erforderlich gewesen, eine weitere Pfettenlage aufzubringen. Dadurch wäre es zu einer Erhöhung des Dachstuhles gekommen. Die komplette Erneuerung des Dachstuhles samt aller Pfetten sei auf Grund des Riegelwerkes der Holzkonstruktion unzweckmäßig und es sei mit Mehrkosten gegenüber der tatsächlich zur Ausführung gelangten Variante mit 3.056,- Euro zu rechnen. Bei der Erstellung des Gutachtens vom 27.04.2015 bzw der Fragebeantwortung vom 10.06.2015 seien Eigenleistungen nicht berücksichtigt worden. Sofern man zuerst das Dach und im Anschluss daran das Schlafzimmer saniert hätte, hätte man trotzdem die Balkenlage erneuern müsse. Aus diesem Grund könne man nicht die 2.000,00 Euro, sondern maximal 1.000,00 Euro abziehen. Somit würden die Mehrkosten nur mehr 2.056,00 Euro ausmachen. Als Folgekosten würden allerdings die 1.000,00 Euro für die Sichtverkleidung wieder hinzukommen. Er habe zur Erstellung seines Gutachtens die Angaben des damaligen Zimmereibetriebes einfließen lassen. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung oder jene des hochbautechnischen Amtssachverständigen unzulänglich wären. Beide Sachverständigen haben einen Ausgleich der Setzung durch Anhebung und Unterschiftung der noch vorhandenen Pfetten, was zwingend eine Aufdoppelung der vorhandenen Pfettenlage

sich gezogen hätte, als unzweckmäßig beurteilt. Sofern der Dachstuhl komplett erneuert würde, hätte dies auf Grund der Riegelkonstruktion zur Folge, dass die Decke und die Wände neu mit einander verbunden werden müssten, zumal es sich beim Wohnhaus „U Vstraße X“ um ein sogenanntes „gestricktes“ Gebäude handelt. Würde dieses Variante durchgeführt, müsste das im Februar 2010 neu sanierte Schlafzimmer zwingend nochmals saniert werden, da dieses in der Raumhöhe jedenfalls reduziert werden müsste. Zudem würde sich der Dachaufbau ändern. Bei dieser Variante müsste mit Mehrkosten von 3.056,- Euro gerechnet werden. Auch sind die Ausführungen zu dieser Variante

vollziehbar. Sowohl das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung als auch die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Sie entsprechen den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Gutachten zu entkräften. Insbesondere wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen gestanden, entsprechende Beweismittel bzw Gegengutachten vorzulegen. 5.1. Die entsprechenden Bestimmungen des Baugesetzes lauten wie folgt:

§ 28Abs 2 Baugesetz (Bau

G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben

Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben

Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

§ 28Abs 3 Bau

G ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

Paragraph 28, Absatz 3, BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.

§ 5Abs 1 Bau

G sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.

Paragraph 5, Absatz eins, BauG sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.

§ 7Bau

G kann die Behörde Ausnahmen von Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie des § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdiesNach Paragraph 7, BauG kann die Behörde Ausnahmen von Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins bis 6 sowie des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies a) der betroffene

bar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder

  1. b)ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, z.B. wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre; oder
  2. c)bei einer Änderung eines

den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das

bargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; oder d) dies für eine Sanierung durch die

trägliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis zu 0,25 m notwendig ist; oder e) bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem

bargrundstück die

barn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder f) bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der

bar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte. § 7 Abs 1 BauG ermöglicht es der Baubehörde, Ausnahmen von den Abstandsflächen (§ 5 Abs 1 bis 6 BauG) bzw Mindestabständen (§6 Abs 1 bis 3 leg cit) zuzulassen. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Paragraph 7, Absatz eins, BauG ermöglicht es der Baubehörde, Ausnahmen von den Abstandsflächen (Paragraph 5, Absatz eins bis 6 BauG) bzw Mindestabständen (§6 Absatz eins bis 3 leg cit) zuzulassen. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).

§ 7Abs 1 Bau

G ist daher zu prüfen, ob einer der in dieser Bestimmung angeführten Tatbestände verwirklicht ist, um eine Abstandsnachsicht erteilen zu können.

Paragraph 7, Absatz eins, BauG ist daher zu prüfen, ob einer der in dieser Bestimmung angeführten Tatbestände verwirklicht ist, um eine Abstandsnachsicht erteilen zu können. Die vom beantragten Vorhaben betroffenen

barn haben der Erteilung der erforderlichen Abstandsnachsicht nicht zugestimmt. Aus diesem Grund kann § 7 Abs 1 lit a BauG nicht zu Anwendung kommen. Die Tatbestände der lit c bis lit f dieser Bestimmung können mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht verwirklicht werden. Aus diesem Grund kommen auch diese Tatbestände nicht zur Anwendung.Die vom beantragten Vorhaben betroffenen

barn haben der Erteilung der erforderlichen Abstandsnachsicht nicht zugestimmt. Aus diesem Grund kann Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauG nicht zu Anwendung kommen. Die Tatbestände der Litera c bis Litera f, dieser Bestimmung können mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht verwirklicht werden. Aus diesem Grund kommen auch diese Tatbestände nicht zur Anwendung. Es ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand

§ 7Abs 1 lit b Bau

G vorliegt.Es ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG vorliegt.

§ 7Abs 1 lit b Bau

G kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, zB wegen der besonderen Lage und Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins bis 6 sowie Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, zB wegen der besonderen Lage und Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre. Im Ermittlungsverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach bei einer Erteilung der Abstandsnachsicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt würden. Im Gegenteil; durch die durchgeführte Art der Sanierung wurde die vorhandene Setzung ausgeglichen und die Dachgleiche zum unmittelbar anschließenden benachbarten Dach (des Wohnhauses des Beschwerdeführers) wurde hergestellt. Allerdings sind bei der Beurteilung der „zweckmäßigen Bebauung“ iSd § 7 Abs 1 lit b BauG neben den objektiven, baugesetzlich zu wahrenden Interessen (zB Sicherheit, Schutz des Orts- und landschaftsbildes, haushälterischer Umgang mit Grund und Boden) auch die Interessen der

barn zu berücksichtigen. Es spielen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0194). Allerdings sind bei der Beurteilung der „zweckmäßigen Bebauung“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG neben den objektiven, baugesetzlich zu wahrenden Interessen (zB Sicherheit, Schutz des Orts- und landschaftsbildes, haushälterischer Umgang mit Grund und Boden) auch die Interessen der

barn zu berücksichtigen. Es spielen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0194). Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit b BauG zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaus weiter verwenden zu können, entspricht den Kriterien einer zweckmäßigen Bebauung, sofern dadurch der Abstand nicht weiter verringert wird (vgl 15.04.2014, Zl 2006/06/0152).Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaus weiter verwenden zu können, entspricht den Kriterien einer zweckmäßigen Bebauung, sofern dadurch der Abstand nicht weiter verringert wird vergleiche 15.04.2014, Zl 2006/06/0152). Das Doppelhaus „U Vstraße X“ und „U Vstraße Y“ wurde vor ca 200 Jahren errichtet. Eine baupolizeiliche Bewilligung für dieses Doppelhaus liegt nicht vor. Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit b BauG dient im verfahrensgegenständlichen Fall dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge der bewilligungspflichtigen Sanierung des Daches am Wohnhaus „U Vstraße X“ weiter verwenden zu können, zumal der Abstand zum Wohnhaus „U Vstraße Y“ - auf Grund des direkten Anbaus zu diesem – nicht mehr weiter verringert werden konnte. Durch die durchgeführte Art der Sanierung des Wohnhauses „U Vstraße X“ kann dieses weiterhin in der bestehenden Form genutzt werden, ohne dass die Sanierung des Daches weitere Folgekosten – für von der Dachsanierung nicht betroffene Teile des Wohnhauses –

sich zieht. Widrigenfalls wäre es beispielsweise erforderlich, das im Februar 2010 sanierte Schlafzimmer auf Grund der zwingenden Verringerung der Raumhöhe nochmals zu sanieren.Das Doppelhaus „U Vstraße X“ und „U Vstraße Y“ wurde vor ca 200 Jahren errichtet. Eine baupolizeiliche Bewilligung für dieses Doppelhaus liegt nicht vor. Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG dient im verfahrensgegenständlichen Fall dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge der bewilligungspflichtigen Sanierung des Daches am Wohnhaus „U Vstraße X“ weiter verwenden zu können, zumal der Abstand zum Wohnhaus „U Vstraße Y“ - auf Grund des direkten Anbaus zu diesem – nicht mehr weiter verringert werden konnte. Durch die durchgeführte Art der Sanierung des Wohnhauses „U Vstraße X“ kann dieses weiterhin in der bestehenden Form genutzt werden, ohne dass die Sanierung des Daches weitere Folgekosten – für von der Dachsanierung nicht betroffene Teile des Wohnhauses –

sich zieht. Widrigenfalls wäre es beispielsweise erforderlich, das im Februar 2010 sanierte Schlafzimmer auf Grund der zwingenden Verringerung der Raumhöhe nochmals zu sanieren. Bei der Beurteilung der zweckmäßigen Verbauung spielen weiters auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle (VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0021), zumal jedes Grundstück nur dann als zweckmäßig bebaubar beurteilt werden kann, wenn eine wirtschaftlich vernünftige Bauführung zulässig ist. Die Erteilung einer Abstandsnachsicht hat dann zu erfolgen, wenn eine zweckmäßige Bebauung „anders als unter Erteilung einer Abstandsnachsicht nicht möglich, dh wirtschaftlich gar nicht vertret- und zumutbar wäre“. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der hochbautechnische Amtssachverständige mehrmals mit der Frage

den Alternativen zu der durchgeführten Dachsanierung befragt. Sofern das Dach angehoben und unterschiftet worden wäre (Variante 1), hätte es einer weiteren Pfettenlage bedurft, wodurch es zwingend zu einer Erhöhung des Daches gekommen wäre. Dies hätte eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zur Folge gehabt. Da keine technische Möglichkeit bestand, die Dachkonstruktion niedriger zu gestalten, wurde für diese Variante keine Kostenermittlung durchgeführt. Sofern das Dach des Objektes „U Vstraße X“ komplett im obigen Sinne erneuert worden wäre (Variante 2), hätte dies Mehrkosten in der Höhe von 3.056,- Euro

sich gezogen. Dabei wurden nur die Kosten konstruktiver Natur berücksichtigt. Die komplette Erneuerung würde Mehrkosten im Ausmaß von 44 Prozent im Vergleich zur tatsächlich durchgeführten Sanierung verursachen; diese sind daher wesentlich. Diese Mehrkosten im festgestellten Ausmaß sind daher in Relation zu den tatsächlich angefallenen Kosten – auch mangels einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers – wirtschaftlich weder vertretbar noch zumutbar. Darüber hinaus wäre auf Grund der zT zwingend niedrigeren Form der Ausführung des Schlafzimmers (teiweise um 12 cm) die bisherige Nutzung dieses Zimmers beeinträchtigt. Die Sanierung des Daches des Wohnhauses „U Vstraße X“ war in der durchgeführten Art und Weise erforderlich und sinnvoll. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ohne Erteilung der Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Dachsanierung selbst unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Überlegungen nicht möglich wäre. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach bei einer Erteilung der Abstandsnachsicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt würden. Ohne Erteilung einer Abstandsnachsicht wäre eine zweckmäßige Bebauung iSd § 7 Abs 1 lit b BauG nicht möglich gewesen. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach bei einer Erteilung der Abstandsnachsicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt würden. Ohne Erteilung einer Abstandsnachsicht wäre eine zweckmäßige Bebauung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG nicht möglich gewesen. Die Genehmigung der Abstandsnachsicht ist aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung – auch unter Berücksichtigung der für das Alternativvorhaben notwendigen beträchtlichen Mehrkosten – rechtmäßig. Das beantragte Bauvorhaben konnte somit bewilligt werden. 5.2. Dem Vorbringen, wonach die Sanierung in der Form durchgeführt worden sei, dass keine Erhöhung des Daches beim Wohnhaus „U Vstraße Y“ erfolgt sei, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es im Zuge der Sanierung des Daches im Jahr 2001 jedenfalls zu einer Erhöhung des Dachfirstes bzw des Daches im Ausmaß von ca 20 – 30 cm gekommen sei. Ausgehend von der Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat dieser darüber hinaus kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Abstandsnachsicht

§ 7Bau

G erteilt oder nicht erteilt. Im Hinblick darauf kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Ungleichbehandlung in Bezug auf seine im Jahr 2001 durchgeführte Dachsanierung berufen.5.2. Dem Vorbringen, wonach die Sanierung in der Form durchgeführt worden sei, dass keine Erhöhung des Daches beim Wohnhaus „U Vstraße Y“ erfolgt sei, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es im Zuge der Sanierung des Daches im Jahr 2001 jedenfalls zu einer Erhöhung des Dachfirstes bzw des Daches im Ausmaß von ca 20 – 30 cm gekommen sei. Ausgehend von der Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat dieser darüber hinaus kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Abstandsnachsicht

Paragraph 7, BauG erteilt oder nicht erteilt. Im Hinblick darauf kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Ungleichbehandlung in Bezug auf seine im Jahr 2001 durchgeführte Dachsanierung berufen. 5.3. Zum Vorbringen, wonach die tatsächlich erbrachten Eigenleistungen der Eigentümer des Wohnhauses „U Vstraße X“ nicht festgestellt und diese vom Sachverständigen bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass der Sachverständige bei der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Mehrkostenrechnung von abstrakten Zahlen auszugehen hat. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, die Mehrkosten anhand von objektiven Kriterien zu errechnen, wie sie sich gegenüber der tatsächlich durchgeführten Sanierung des Daches darstellen. Dabei haben mögliche Einsparungen, die sich auf Grund von konkreten subjektiven Fähigkeiten durch Eigenleistungen erzielen lassen, außer Betracht zu bleiben. Widrigenfalls würden abhängig von den subjektiven Fähigkeiten eines Bewilligungswerbers unterschiedliche Standards bzw Grundlagen zur Anwendung gelangen. Würde man die gegenteilige Auffassung vertreten, so hätte dies zur Folge, dass ein Bewilligungswerber abhängig von seiner Profession und/oder seinem Geschick nicht die gleichen Aussichten hätte, eine Bewilligung

dem BauG zu erlangen. Das entsprechende Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. 5.

  1. Des Weiteren hat der Amtssachverständiger für Hochbautechnik anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter der Voraussetzung, dass zuerst das Dach und im Anschluss daran das Schlafzimmer saniert worden wäre, trotzdem die Balkenlage erneuert werden hätte müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Schlafzimmer bereits ca im Februar 2010 saniert wurde und für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem Baubewilligungsverfahren letztlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der materiellen Entscheidung maßgeblich ist. 5.
  2. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0032). Die im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragten Beweisanträge, das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen um die Frage der Eigenleistungen, welche von der Familie D erbracht wurden und um die Frage, wie hoch der Sanierungsaufwand ohne Eigenleistung gewesen wäre, wenn sämtliche Arbeiten von einer Fachfirma durchgeführt worden wären, zu ergänzen, werden bereits im Hinblick auf die obigen Ausführungen für nicht notwendig erachtet.5.
  3. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0032). Die im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragten Beweisanträge, das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen um die Frage der Eigenleistungen, welche von der Familie D erbracht wurden und um die Frage, wie hoch der Sanierungsaufwand ohne Eigenleistung gewesen wäre, wenn sämtliche Arbeiten von einer Fachfirma durchgeführt worden wären, zu ergänzen, werden bereits im Hinblick auf die obigen Ausführungen für nicht notwendig erachtet.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.318.039.R8.2015

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