barn Abstand genommen worden. Die Sanierung sei in der Form durchgeführt worden, dass keine Erhöhung des Daches erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daraus resultierend auf der Ostseite des Gebäudes auf einen nutzbaren Dachboden verzichten und auf der Westseite eine volle Dachschräge im Zimmer akzeptieren müssen. Im gegenständlichen Bauverfahren habe die Baubehörde gegenüber den mitbeteiligten Parteien diese Abstandnachsicht nicht mehr verlangt und die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen im Vorarlberger Baugesetz völlig anders ausgelegt. Es liege hierbei eine eindeutige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte vor. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung am 16.06.2011 seien die Zimmerarbeiten an der streitgegenständlichen Dachkonstruktion beim Objekt „U Vstraße X“ schon fertiggestellt gewesen und der Dachstuhl sei bereits um 15 cm erhöht worden. In der Folge sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 06.07.2011, A D sowie R D die Baubewilligung für die Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dacheindeckung ihrer Haushälfte auf GST NR XXX, KG V, erteilt worden. Der dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung vom 19.06.2015 zugrunde liegende Sachverhalt sei
wie vor lückenhaft. Es seien keine Ausführungen zu den tatsächlich erbrachten Eigenleistungen der mitbeteiligten Parteien gemacht worden. Diese wären aber von entscheidender Bedeutung gewesen, um eine abschließende Beurteilung der Sache zu ermöglichen. Außerdem vertrete die Behörde einen unrichtigen und nicht
vollziehbaren Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die erteilte Abstandsnachsicht. Zur vollständigen abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes sei vom Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln angeboten worden. Insbesondere sei eine neuerliche Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Hochbautechnik zur Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich. Es sei auch notwendig, ein Gutachten aus dem Bereich der Zimmerarbeiten einzuholen. Der Sachverständige habe die von den mitbeteiligten Parteien erbrachten Eigenleistungen nicht berücksichtigt und komme so zu völlig falschen Zahlen hinsichtlich der Mehrkosten bei Nichteinhaltung der Abstandsnachsicht. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.04.2015 als „zweite Variante“ dargelegte Möglichkeit der Dachsanierung (durchgehende Dachfläche) wäre aus Sicht des Sachverständigen extrem aufwändig gewesen, da sich die Mehrkosten für diese Ausführungen gegenüber tatsächlich ausgeführten Sanierungen auf netto € 3.056,- belaufen hätten. Angesichts der Gesamtsanierung und Eigenleistung seien die Mehrkosten nur geringfügig und daher vertretbar. Eine Abstandsnachsicht ohne Zustimmung des
barn würde dies nicht rechtfertigen. Von der belangten Behörde werde die Meinung vertreten, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen dargestellten Mehrkosten in der Höhe von € 3.056,- eine Abstandsnachsicht
G rechtfertigen würden. Ohne die Abstandsnachsicht sei demnach eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich gewesen, da die Mehrkosten 44 % der Gesamtkosten betragen hätten. Diese (Prozent-)Angaben des Sachverständigen seien falsch und irreführend. Diese Zusatzkosten würden niemals eine Abstandsnachsicht rechtfertigen, weil sie nicht erheblich im Sinne dieser Ausnahmebestimmung seien. Die belangte Behörde berücksichtige in diesem Zusammenhang die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht vollumfänglich. Dieser habe ausgeführt, dass die entstandenen Eigenleistungen an der Deckenverkleidung der Eigentümer in der Höhe von € 1.000 entfallen wären, sofern das Dach vor dem Schlafzimmer saniert worden wäre. Die Sanierungskosten würden sich laut Rechnung der Firma N aus dem Jahr 2011 auf € 6.909,43 Euro belaufen. In diesem Betrag seien die Eigenleistungen in der Höhe von € 1.000,- nicht beinhaltet. Die Kosten der Bauführung von € 6.909,93 seien um den Betrag der Eigenleistung zu erhöhen. Rechnerisch ergebe sich daher, dass die Mehrkosten von € 3.056, ausgehend von den Baukosten von € 7.909,83 lediglich 38,36 % betragen hätten.2. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass bereits im Jahr 2001 seine Dachhälfte saniert worden sei. Die Kosten hätten sich auf ca 22.000 Euro belaufen. Von einer Erhöhung des Daches sei damals mangels Vorliegen der Zustimmung der
barn Abstand genommen worden. Die Sanierung sei in der Form durchgeführt worden, dass keine Erhöhung des Daches erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daraus resultierend auf der Ostseite des Gebäudes auf einen nutzbaren Dachboden verzichten und auf der Westseite eine volle Dachschräge im Zimmer akzeptieren müssen. Im gegenständlichen Bauverfahren habe die Baubehörde gegenüber den mitbeteiligten Parteien diese Abstandnachsicht nicht mehr verlangt und die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen im Vorarlberger Baugesetz völlig anders ausgelegt. Es liege hierbei eine eindeutige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte vor. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung am 16.06.2011 seien die Zimmerarbeiten an der streitgegenständlichen Dachkonstruktion beim Objekt „U Vstraße X“ schon fertiggestellt gewesen und der Dachstuhl sei bereits um 15 cm erhöht worden. In der Folge sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 06.07.2011, A D sowie R D die Baubewilligung für die Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dacheindeckung ihrer Haushälfte auf GST NR römisch 30 , KG römisch fünf, erteilt worden. Der dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung vom 19.06.2015 zugrunde liegende Sachverhalt sei
wie vor lückenhaft. Es seien keine Ausführungen zu den tatsächlich erbrachten Eigenleistungen der mitbeteiligten Parteien gemacht worden. Diese wären aber von entscheidender Bedeutung gewesen, um eine abschließende Beurteilung der Sache zu ermöglichen. Außerdem vertrete die Behörde einen unrichtigen und nicht
vollziehbaren Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die erteilte Abstandsnachsicht. Zur vollständigen abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes sei vom Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln angeboten worden. Insbesondere sei eine neuerliche Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Hochbautechnik zur Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich. Es sei auch notwendig, ein Gutachten aus dem Bereich der Zimmerarbeiten einzuholen. Der Sachverständige habe die von den mitbeteiligten Parteien erbrachten Eigenleistungen nicht berücksichtigt und komme so zu völlig falschen Zahlen hinsichtlich der Mehrkosten bei Nichteinhaltung der Abstandsnachsicht. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.04.2015 als „zweite Variante“ dargelegte Möglichkeit der Dachsanierung (durchgehende Dachfläche) wäre aus Sicht des Sachverständigen extrem aufwändig gewesen, da sich die Mehrkosten für diese Ausführungen gegenüber tatsächlich ausgeführten Sanierungen auf netto € 3.056,- belaufen hätten. Angesichts der Gesamtsanierung und Eigenleistung seien die Mehrkosten nur geringfügig und daher vertretbar. Eine Abstandsnachsicht ohne Zustimmung des
barn würde dies nicht rechtfertigen. Von der belangten Behörde werde die Meinung vertreten, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen dargestellten Mehrkosten in der Höhe von € 3.056,- eine Abstandsnachsicht
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG rechtfertigen würden. Ohne die Abstandsnachsicht sei demnach eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich gewesen, da die Mehrkosten 44 % der Gesamtkosten betragen hätten. Diese (Prozent-)Angaben des Sachverständigen seien falsch und irreführend. Diese Zusatzkosten würden niemals eine Abstandsnachsicht rechtfertigen, weil sie nicht erheblich im Sinne dieser Ausnahmebestimmung seien. Die belangte Behörde berücksichtige in diesem Zusammenhang die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht vollumfänglich. Dieser habe ausgeführt, dass die entstandenen Eigenleistungen an der Deckenverkleidung der Eigentümer in der Höhe von € 1.000 entfallen wären, sofern das Dach vor dem Schlafzimmer saniert worden wäre. Die Sanierungskosten würden sich laut Rechnung der Firma N aus dem Jahr 2011 auf € 6.909,43 Euro belaufen. In diesem Betrag seien die Eigenleistungen in der Höhe von € 1.000,- nicht beinhaltet. Die Kosten der Bauführung von € 6.909,93 seien um den Betrag der Eigenleistung zu erhöhen. Rechnerisch ergebe sich daher, dass die Mehrkosten von € 3.056, ausgehend von den Baukosten von € 7.909,83 lediglich 38,36 % betragen hätten.
sich gezogen hätte, als unzweckmäßig beurteilt. Sofern der Dachstuhl komplett erneuert würde, hätte dies auf Grund der Riegelkonstruktion zur Folge, dass die Decke und die Wände neu mit einander verbunden werden müssten, zumal es sich beim Wohnhaus „U Vstraße X“ um ein sogenanntes „gestricktes“ Gebäude handelt. Würde dieses Variante durchgeführt, müsste das im Februar 2010 neu sanierte Schlafzimmer zwingend nochmals saniert werden, da dieses in der Raumhöhe jedenfalls reduziert werden müsste. Zudem würde sich der Dachaufbau ändern. Bei dieser Variante müsste mit Mehrkosten von 3.056,- Euro gerechnet werden. Auch sind die Ausführungen zu dieser Variante
vollziehbar. Sowohl das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung als auch die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Sie entsprechen den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Gutachten zu entkräften. Insbesondere wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen gestanden, entsprechende Beweismittel bzw Gegengutachten vorzulegen. 5.1. Die entsprechenden Bestimmungen des Baugesetzes lauten wie folgt:
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
G ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
Paragraph 28, Absatz 3, BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.
G sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
Paragraph 5, Absatz eins, BauG sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
G kann die Behörde Ausnahmen von Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie des § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdiesNach Paragraph 7, BauG kann die Behörde Ausnahmen von Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins bis 6 sowie des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies a) der betroffene
bar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder
den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das
bargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; oder d) dies für eine Sanierung durch die
trägliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis zu 0,25 m notwendig ist; oder e) bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem
bargrundstück die
barn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder f) bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der
bar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte. § 7 Abs 1 BauG ermöglicht es der Baubehörde, Ausnahmen von den Abstandsflächen (§ 5 Abs 1 bis 6 BauG) bzw Mindestabständen (§6 Abs 1 bis 3 leg cit) zuzulassen. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Paragraph 7, Absatz eins, BauG ermöglicht es der Baubehörde, Ausnahmen von den Abstandsflächen (Paragraph 5, Absatz eins bis 6 BauG) bzw Mindestabständen (§6 Absatz eins bis 3 leg cit) zuzulassen. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).
G ist daher zu prüfen, ob einer der in dieser Bestimmung angeführten Tatbestände verwirklicht ist, um eine Abstandsnachsicht erteilen zu können.
Paragraph 7, Absatz eins, BauG ist daher zu prüfen, ob einer der in dieser Bestimmung angeführten Tatbestände verwirklicht ist, um eine Abstandsnachsicht erteilen zu können. Die vom beantragten Vorhaben betroffenen
barn haben der Erteilung der erforderlichen Abstandsnachsicht nicht zugestimmt. Aus diesem Grund kann § 7 Abs 1 lit a BauG nicht zu Anwendung kommen. Die Tatbestände der lit c bis lit f dieser Bestimmung können mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht verwirklicht werden. Aus diesem Grund kommen auch diese Tatbestände nicht zur Anwendung.Die vom beantragten Vorhaben betroffenen
barn haben der Erteilung der erforderlichen Abstandsnachsicht nicht zugestimmt. Aus diesem Grund kann Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauG nicht zu Anwendung kommen. Die Tatbestände der Litera c bis Litera f, dieser Bestimmung können mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht verwirklicht werden. Aus diesem Grund kommen auch diese Tatbestände nicht zur Anwendung. Es ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand
G vorliegt.Es ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG vorliegt.
G kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, zB wegen der besonderen Lage und Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG kann die Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins bis 6 sowie Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, zB wegen der besonderen Lage und Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre. Im Ermittlungsverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach bei einer Erteilung der Abstandsnachsicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt würden. Im Gegenteil; durch die durchgeführte Art der Sanierung wurde die vorhandene Setzung ausgeglichen und die Dachgleiche zum unmittelbar anschließenden benachbarten Dach (des Wohnhauses des Beschwerdeführers) wurde hergestellt. Allerdings sind bei der Beurteilung der „zweckmäßigen Bebauung“ iSd § 7 Abs 1 lit b BauG neben den objektiven, baugesetzlich zu wahrenden Interessen (zB Sicherheit, Schutz des Orts- und landschaftsbildes, haushälterischer Umgang mit Grund und Boden) auch die Interessen der
barn zu berücksichtigen. Es spielen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0194). Allerdings sind bei der Beurteilung der „zweckmäßigen Bebauung“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG neben den objektiven, baugesetzlich zu wahrenden Interessen (zB Sicherheit, Schutz des Orts- und landschaftsbildes, haushälterischer Umgang mit Grund und Boden) auch die Interessen der
barn zu berücksichtigen. Es spielen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0194). Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit b BauG zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaus weiter verwenden zu können, entspricht den Kriterien einer zweckmäßigen Bebauung, sofern dadurch der Abstand nicht weiter verringert wird (vgl 15.04.2014, Zl 2006/06/0152).Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaus weiter verwenden zu können, entspricht den Kriterien einer zweckmäßigen Bebauung, sofern dadurch der Abstand nicht weiter verringert wird vergleiche 15.04.2014, Zl 2006/06/0152). Das Doppelhaus „U Vstraße X“ und „U Vstraße Y“ wurde vor ca 200 Jahren errichtet. Eine baupolizeiliche Bewilligung für dieses Doppelhaus liegt nicht vor. Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit b BauG dient im verfahrensgegenständlichen Fall dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge der bewilligungspflichtigen Sanierung des Daches am Wohnhaus „U Vstraße X“ weiter verwenden zu können, zumal der Abstand zum Wohnhaus „U Vstraße Y“ - auf Grund des direkten Anbaus zu diesem – nicht mehr weiter verringert werden konnte. Durch die durchgeführte Art der Sanierung des Wohnhauses „U Vstraße X“ kann dieses weiterhin in der bestehenden Form genutzt werden, ohne dass die Sanierung des Daches weitere Folgekosten – für von der Dachsanierung nicht betroffene Teile des Wohnhauses –
sich zieht. Widrigenfalls wäre es beispielsweise erforderlich, das im Februar 2010 sanierte Schlafzimmer auf Grund der zwingenden Verringerung der Raumhöhe nochmals zu sanieren.Das Doppelhaus „U Vstraße X“ und „U Vstraße Y“ wurde vor ca 200 Jahren errichtet. Eine baupolizeiliche Bewilligung für dieses Doppelhaus liegt nicht vor. Die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG dient im verfahrensgegenständlichen Fall dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge der bewilligungspflichtigen Sanierung des Daches am Wohnhaus „U Vstraße X“ weiter verwenden zu können, zumal der Abstand zum Wohnhaus „U Vstraße Y“ - auf Grund des direkten Anbaus zu diesem – nicht mehr weiter verringert werden konnte. Durch die durchgeführte Art der Sanierung des Wohnhauses „U Vstraße X“ kann dieses weiterhin in der bestehenden Form genutzt werden, ohne dass die Sanierung des Daches weitere Folgekosten – für von der Dachsanierung nicht betroffene Teile des Wohnhauses –
sich zieht. Widrigenfalls wäre es beispielsweise erforderlich, das im Februar 2010 sanierte Schlafzimmer auf Grund der zwingenden Verringerung der Raumhöhe nochmals zu sanieren. Bei der Beurteilung der zweckmäßigen Verbauung spielen weiters auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle (VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0021), zumal jedes Grundstück nur dann als zweckmäßig bebaubar beurteilt werden kann, wenn eine wirtschaftlich vernünftige Bauführung zulässig ist. Die Erteilung einer Abstandsnachsicht hat dann zu erfolgen, wenn eine zweckmäßige Bebauung „anders als unter Erteilung einer Abstandsnachsicht nicht möglich, dh wirtschaftlich gar nicht vertret- und zumutbar wäre“. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der hochbautechnische Amtssachverständige mehrmals mit der Frage
den Alternativen zu der durchgeführten Dachsanierung befragt. Sofern das Dach angehoben und unterschiftet worden wäre (Variante 1), hätte es einer weiteren Pfettenlage bedurft, wodurch es zwingend zu einer Erhöhung des Daches gekommen wäre. Dies hätte eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zur Folge gehabt. Da keine technische Möglichkeit bestand, die Dachkonstruktion niedriger zu gestalten, wurde für diese Variante keine Kostenermittlung durchgeführt. Sofern das Dach des Objektes „U Vstraße X“ komplett im obigen Sinne erneuert worden wäre (Variante 2), hätte dies Mehrkosten in der Höhe von 3.056,- Euro
sich gezogen. Dabei wurden nur die Kosten konstruktiver Natur berücksichtigt. Die komplette Erneuerung würde Mehrkosten im Ausmaß von 44 Prozent im Vergleich zur tatsächlich durchgeführten Sanierung verursachen; diese sind daher wesentlich. Diese Mehrkosten im festgestellten Ausmaß sind daher in Relation zu den tatsächlich angefallenen Kosten – auch mangels einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers – wirtschaftlich weder vertretbar noch zumutbar. Darüber hinaus wäre auf Grund der zT zwingend niedrigeren Form der Ausführung des Schlafzimmers (teiweise um 12 cm) die bisherige Nutzung dieses Zimmers beeinträchtigt. Die Sanierung des Daches des Wohnhauses „U Vstraße X“ war in der durchgeführten Art und Weise erforderlich und sinnvoll. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ohne Erteilung der Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Dachsanierung selbst unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Überlegungen nicht möglich wäre. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach bei einer Erteilung der Abstandsnachsicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt würden. Ohne Erteilung einer Abstandsnachsicht wäre eine zweckmäßige Bebauung iSd § 7 Abs 1 lit b BauG nicht möglich gewesen. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach bei einer Erteilung der Abstandsnachsicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt würden. Ohne Erteilung einer Abstandsnachsicht wäre eine zweckmäßige Bebauung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, BauG nicht möglich gewesen. Die Genehmigung der Abstandsnachsicht ist aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung – auch unter Berücksichtigung der für das Alternativvorhaben notwendigen beträchtlichen Mehrkosten – rechtmäßig. Das beantragte Bauvorhaben konnte somit bewilligt werden. 5.2. Dem Vorbringen, wonach die Sanierung in der Form durchgeführt worden sei, dass keine Erhöhung des Daches beim Wohnhaus „U Vstraße Y“ erfolgt sei, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es im Zuge der Sanierung des Daches im Jahr 2001 jedenfalls zu einer Erhöhung des Dachfirstes bzw des Daches im Ausmaß von ca 20 – 30 cm gekommen sei. Ausgehend von der Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat dieser darüber hinaus kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Abstandsnachsicht
G erteilt oder nicht erteilt. Im Hinblick darauf kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Ungleichbehandlung in Bezug auf seine im Jahr 2001 durchgeführte Dachsanierung berufen.5.2. Dem Vorbringen, wonach die Sanierung in der Form durchgeführt worden sei, dass keine Erhöhung des Daches beim Wohnhaus „U Vstraße Y“ erfolgt sei, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es im Zuge der Sanierung des Daches im Jahr 2001 jedenfalls zu einer Erhöhung des Dachfirstes bzw des Daches im Ausmaß von ca 20 – 30 cm gekommen sei. Ausgehend von der Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat dieser darüber hinaus kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Abstandsnachsicht
Paragraph 7, BauG erteilt oder nicht erteilt. Im Hinblick darauf kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Ungleichbehandlung in Bezug auf seine im Jahr 2001 durchgeführte Dachsanierung berufen. 5.3. Zum Vorbringen, wonach die tatsächlich erbrachten Eigenleistungen der Eigentümer des Wohnhauses „U Vstraße X“ nicht festgestellt und diese vom Sachverständigen bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass der Sachverständige bei der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Mehrkostenrechnung von abstrakten Zahlen auszugehen hat. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, die Mehrkosten anhand von objektiven Kriterien zu errechnen, wie sie sich gegenüber der tatsächlich durchgeführten Sanierung des Daches darstellen. Dabei haben mögliche Einsparungen, die sich auf Grund von konkreten subjektiven Fähigkeiten durch Eigenleistungen erzielen lassen, außer Betracht zu bleiben. Widrigenfalls würden abhängig von den subjektiven Fähigkeiten eines Bewilligungswerbers unterschiedliche Standards bzw Grundlagen zur Anwendung gelangen. Würde man die gegenteilige Auffassung vertreten, so hätte dies zur Folge, dass ein Bewilligungswerber abhängig von seiner Profession und/oder seinem Geschick nicht die gleichen Aussichten hätte, eine Bewilligung
dem BauG zu erlangen. Das entsprechende Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.