GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
F LGB Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LGB Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
Abs 2 lit a leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d oder f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Absatz 2, Litera a, leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d, oder f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Aufgrund des obigen Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer durch das Entwenden von Einkaufswagen (entgegen dem Willen des jeweiligen Inhabers des Wagens), das Ziehen an der Kleidung als auch das Nachgehen mit einem Becher in aufdringlicher Weise gebettelt hat, womit er schlussendlich zu Recht bestraft worden ist. An dieser Bewertung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach gegenständlich das verfassungsmäßige Grundrecht des Art 10 EMRK verletzt worden sei, sowie
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes es erlaubt sei, in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten.An dieser Bewertung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach gegenständlich das verfassungsmäßige Grundrecht des Artikel 10, EMRK verletzt worden sei, sowie
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes es erlaubt sei, in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten. Betreffend dieses Vorbringen ist auf den oben festgestellten Sachverhalt zu verweisen, in welchem ein aufdringliches Betteln festgestellt worden ist. Des Weiteren ist dem Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass durch das vorliegende Straferkenntnis das vom Beschwerdeführer genannte verfassungsmäßige Grundrecht verletzt worden wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 753/2015-10, über eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015, Zl LVwG-1-835/R2-2014, abgesprochen. Ua hat er ausgeführt, dass soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren würde, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Normen des Vbg Landes-Sicherheitsgesetzes behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetzes ist es ua zu verhindern, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck nicht unwesentlich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetzes ist es ua zu verhindern, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck nicht unwesentlich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er über kein regelmäßiges bzw ausreichendes Einkommen verfügen würde. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen. 7.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.117.2015.R7
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