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LVwG-1-117/2015-R7

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 7§ 15§ 8§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1-117/2015-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt, indem er Personen an der Kleidung gezogen habe. Er habe Kunden des H-Marktes S in D an der Kleidung gezogen und dadurch auf sich aufmerksam gemacht. Weiters habe er Kunden die Einkaufwagen abgenommen und versorgen wollen und dadurch das Pfandgeld erlangt, ohne dass es dem Beschuldigten angeboten worden sei. Des Weiteren sei er auch Kunden mit einem Becher nachgelaufen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 li a Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt, indem er Personen an der Kleidung gezogen habe. Er habe Kunden des H-Marktes S in D an der Kleidung gezogen und dadurch auf sich aufmerksam gemacht. Weiters habe er Kunden die Einkaufwagen abgenommen und versorgen wollen und dadurch das Pfandgeld erlangt, ohne dass es dem Beschuldigten angeboten worden sei. Des Weiteren sei er auch Kunden mit einem Becher nachgelaufen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, li a Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Das Straferkenntnis wird ihrem Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Das Straferkenntnis wird ihrem Umfange nach auch wegen Verletzung von verfassungsmäßigen Grundrechten wie Art 10 EMRK angefochten, weil keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art 10 Abs. 2 EMRK durchgeführt worden ist.Das Straferkenntnis wird ihrem Umfange nach auch wegen Verletzung von verfassungsmäßigen Grundrechten wie Artikel 10, EMRK angefochten, weil keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, EMRK durchgeführt worden ist. Ich verweise auf meine bisher getätigten Ausführungen im Verfahren. Das mir vorgeworfene Verhalten habe ich so nicht getätigt. Ich habe keine Personen an der Kleidung gezogen. Ich habe auch niemanden gegen seinen Willen einen Einkaufswagen abgenommen um das Pfandgeld zu erhalten. Ich bin auch nicht Kunden des Lebensmittelgeschäfts mit einem Becher nachgelaufen. Ich habe vor dem Geschäft herumliegende Kartonschachteln entsorgt und im Geschäft nach einem Müllsack gefragt. Ich wollte meine Arbeitskraft anbieten und vor dem Geschäft den Müll zusammen räumen. Ich habe mir von diesem Angebot auch eine finanzielle Entschädigung erhofft, aber keinesfalls gefordert. Ansonsten bin ich mit meinem kleinen Hund mit einem Becher vor dem Geschäft gesessen und habe um Geld gebeten. Diese Verhaltensweisen entsprechen keinesfalls einem aufdringlichen Verhalten und können somit nicht bestraft werden. Da das von der Behörde beschriebene Verhalten nicht zutrifft, kann es meiner Meinung nach auch keine Zeugen dafür geben. Ich beantrage deshalb, dass die Behörde Zeugen für den Vorfall nennen soll. Sollte sie dies nicht können, beantrage ich die Einstellung des Strafverfahrens und die Aufhebung des Straferkenntnisses. Ich weise hiermit nochmals auf die gültige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hin. Demnach ist es erlaubt, in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten. Dies ist als Appell an die Solidarität und Hilfsbereitschaft anderer zu verstehen.“
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat zur Tatzeit am gegenständlichen Tatort Kunden des H-Marktes S in D an der Kleidung gezogen. Er hat auch Kunden den Einkaufswagen entwendet, um dadurch das Pfandgeld zu erlangen. Dies wurde ihm jedoch von den jeweiligen Kunden nicht angeboten. Schließlich ist er mit einem Becher den Kunden auf dem Parkplatz nachgelaufen.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015, als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die beiden einvernommenen Zeuginnen zusammengefasst ausgeführt, dass sie schon öfters Bettler bei dem genannten Tatort oder direkt vor dem Geschäft des H-Marktes beobachten konnten. Sämtliche von ihnen wahrgenommenen Bettler würden einen Becher zum Betteln verwenden. Schon des Öfteren sei die Polizei gerufen worden, weil sich Kunden des H-Marktes über eine aggressive Bettelei beschwert haben würden. Betreffend des an der Kleidung Ziehens, des Abnehmens eines Einkaufswagens oder des Nachlaufens mit einem Becher wurde angegeben, dass derartige Sachverhalte des Öfteren schon beobachtet werden konnten. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, keine Personen an der Kleidung gezogen zu haben, Niemandem gegen seinen Willen einen Einkaufswagen abgenommen zu haben als auch nicht Kunden des Lebensmittelgeschäftes mit einem Becher nachgelaufen zu sein. Er sei mit seinem kleinen Hund mit einem Becher vor dem Geschäft gesessen und habe um Geld gebeten. Aufgrund der telefonischen Verständigung der Stadtpolizei D betreffend der im Sachverhalt geschilderten Vorkommnisse, wurde in weiterer Folge durch Polizisten der Stadtpolizei D der Beschwerdeführer angetroffen und seine Identität festgestellt. Des Weiteren wurde das vom Beschwerdeführer erbettelte Geld in der Höhe von 17,53 Euro durch die Polizisten vorläufig beschlagnahmt. Das Landesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen der Zeuginnen, die glaubhaft, nachvollziehbar und schlussendlich schlüssig sind, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist. 5.

§ 7Abs 1 lit a Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz), LGBl Nr 1/1987, id

F LGB Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.5.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LGB Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.

§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, id

F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer

§ 7

Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

§ 8

Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung

§ 8

Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer

Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung

Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt.

Abs 2 lit a leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d oder f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Absatz 2, Litera a, leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d, oder f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Aufgrund des obigen Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer durch das Entwenden von Einkaufswagen (entgegen dem Willen des jeweiligen Inhabers des Wagens), das Ziehen an der Kleidung als auch das Nachgehen mit einem Becher in aufdringlicher Weise gebettelt hat, womit er schlussendlich zu Recht bestraft worden ist. An dieser Bewertung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach gegenständlich das verfassungsmäßige Grundrecht des Art 10 EMRK verletzt worden sei, sowie

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes es erlaubt sei, in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten.An dieser Bewertung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach gegenständlich das verfassungsmäßige Grundrecht des Artikel 10, EMRK verletzt worden sei, sowie

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes es erlaubt sei, in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten. Betreffend dieses Vorbringen ist auf den oben festgestellten Sachverhalt zu verweisen, in welchem ein aufdringliches Betteln festgestellt worden ist. Des Weiteren ist dem Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass durch das vorliegende Straferkenntnis das vom Beschwerdeführer genannte verfassungsmäßige Grundrecht verletzt worden wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 753/2015-10, über eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015, Zl LVwG-1-835/R2-2014, abgesprochen. Ua hat er ausgeführt, dass soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren würde, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Normen des Vbg Landes-Sicherheitsgesetzes behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetzes ist es ua zu verhindern, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck nicht unwesentlich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetzes ist es ua zu verhindern, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck nicht unwesentlich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er über kein regelmäßiges bzw ausreichendes Einkommen verfügen würde. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen. 7.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.117.2015.R7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.