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§ 50§ 52§ 25a§ 7§ 15§ 8§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1-46/2015-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe an einem öffentlichen Ort in aggressiver Weise gebettelt, indem sie einen Passanten bedrängt und um Geld angebettelt habe. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Geschäftseingang der Firma S in der Mstraße in D gestanden. Als eine männliche Person (ca 70 Jahre alt) aus dem Geschäft herausgelaufen sei, sei die Beschwerdeführerin sogleich – dicht an die Person gedrängt – mit der männlichen Person mitgegangen. Der Mann habe sich in weiterer Folge zu seinem Fahrrad begeben, welches er beim Fahrradabstellplatz ca 10 Meter neben den Eingang abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei ihm gefolgt, wobei sie ihm ständig die Hand entgegen gestreckt bzw vor ihn hingehalten habe. Die Hand sei zu einer Schale geformt gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Person um Geld angebettelt habe. Obwohl die Person mit dem Aufsperren ihres Fahrradschlosses beschäftigt gewesen sei und offensichtlich nicht gewillt war, eine Spende abzugeben, habe die Beschwerdeführerin die Person weiterhin bedrängt. Während der ganzen Zeit sei die Beschwerdeführerin dicht an die Person gedrängt gestanden, was dem Mann offensichtlich unangenehm gewesen sei. Die männliche Person habe Münzgeld aus der Tasche genommen und es der Beschwerdeführerin in die Hand gegeben. Erst dann habe die Beschwerdeführerin von der Person abgelassen und diese habe mit ihrem Fahrrad wegfahren können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe an einem öffentlichen Ort in aggressiver Weise gebettelt, indem sie einen Passanten bedrängt und um Geld angebettelt habe. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Geschäftseingang der Firma S in der Mstraße in D gestanden. Als eine männliche Person (ca 70 Jahre alt) aus dem Geschäft herausgelaufen sei, sei die Beschwerdeführerin sogleich – dicht an die Person gedrängt – mit der männlichen Person mitgegangen. Der Mann habe sich in weiterer Folge zu seinem Fahrrad begeben, welches er beim Fahrradabstellplatz ca 10 Meter neben den Eingang abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei ihm gefolgt, wobei sie ihm ständig die Hand entgegen gestreckt bzw vor ihn hingehalten habe. Die Hand sei zu einer Schale geformt gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Person um Geld angebettelt habe. Obwohl die Person mit dem Aufsperren ihres Fahrradschlosses beschäftigt gewesen sei und offensichtlich nicht gewillt war, eine Spende abzugeben, habe die Beschwerdeführerin die Person weiterhin bedrängt. Während der ganzen Zeit sei die Beschwerdeführerin dicht an die Person gedrängt gestanden, was dem Mann offensichtlich unangenehm gewesen sei. Die männliche Person habe Münzgeld aus der Tasche genommen und es der Beschwerdeführerin in die Hand gegeben. Erst dann habe die Beschwerdeführerin von der Person abgelassen und diese habe mit ihrem Fahrrad wegfahren können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Das Straferkenntnis wird ihrem Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ich verweise auf meine bisher getätigten Aussagen im Verfahren. Ich bestreite nach wie vor, in aggressiver Weise gebettelt zu haben. Es mag stimmen, dass ich den angeführten Herrn vor dem Lebensmittelgeschäft S angesprochen und um Geld gebeten habe. Das allein kann aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz sein. Die weiteren Ausführungen der Polizei, diesen Vorfall betreffend, stimmen so nicht. Ich bin nicht dicht gedrängt mit der Person zum Fahrradabstellplatz mitgegangen. Ich habe den Mann auch nicht bedrängt. Er hat mir aus freien Stücken und ohne Zwang eine finanzielle Zuwendung gegeben. Ich habe bereits im Ermittlungsverfahren beantragt, dass die entsprechende Person dazu befragt wird. Meiner Meinung nach kann diese Person meine Schilderung des Vorfalls bestätigen. Die Behörde hat auf Befragung dieses Zeugen verzichtet und begründet das damit, dass es für die Erfüllung des Verwaltungsstrafbestandes nicht darauf ankomme, ob sich die betreffende Person tatsächlich bedrängt und belästigt fühle. Dem widerspreche ich hiermit. Es stimmt, dass eine subjektive wahrgenommene Belästigung nicht grundsätzlich als Voraussetzung für eine strafbare Handlung nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz herangezogen werden kann. Wenn mir im aktuellen Fall aber aggressives Betteln vorgeworfen wird, indem ich den Mann ganz offensichtlich bedrängt hätte (siehe Stellungnahme der Polizei vom 20.07.2015), so wäre es aus meiner Sicht in einem objektiv geführten und unabhängigen Ermittlungsverfahrens unabdingbar, dass ein möglicher Entlastungszeuge zu dem konkreten Fall auch befragt wird. Ich habe den Mann nicht bedrängt. Ich habe ihn angesprochen und um Geld gebeten. Dieses hat er mir freiwillig gegeben. Es liegt aus meiner Sicht keine strafbare Handlung vor. Hätte die Behörde, wie von mir beantragt, den Mann zu diesem Vorfall befragt – er hätte meine Schilderung bestätigt. Offensichtlich hat nicht einmal der Beamte der anzeigenden Stadtpolizei D mit dem Herrn gesprochen. Anders kann ich mir die Schilderung des Mannes als „männliche Person (ca 70 Jahre)“ nicht erklären.Ich bestreite nach wie vor, in aggressiver Weise gebettelt zu haben. Es mag stimmen, dass ich den angeführten Herrn vor dem Lebensmittelgeschäft S angesprochen und um Geld gebeten habe. Das allein kann aber keine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz sein. Die weiteren Ausführungen der Polizei, diesen Vorfall betreffend, stimmen so nicht. Ich bin nicht dicht gedrängt mit der Person zum Fahrradabstellplatz mitgegangen. Ich habe den Mann auch nicht bedrängt. Er hat mir aus freien Stücken und ohne Zwang eine finanzielle Zuwendung gegeben. Ich habe bereits im Ermittlungsverfahren beantragt, dass die entsprechende Person dazu befragt wird. Meiner Meinung nach kann diese Person meine Schilderung des Vorfalls bestätigen. Die Behörde hat auf Befragung dieses Zeugen verzichtet und begründet das damit, dass es für die Erfüllung des Verwaltungsstrafbestandes nicht darauf ankomme, ob sich die betreffende Person tatsächlich bedrängt und belästigt fühle. Dem widerspreche ich hiermit. Es stimmt, dass eine subjektive wahrgenommene Belästigung nicht grundsätzlich als Voraussetzung für eine strafbare Handlung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz herangezogen werden kann. Wenn mir im aktuellen Fall aber aggressives Betteln vorgeworfen wird, indem ich den Mann ganz offensichtlich bedrängt hätte (siehe Stellungnahme der Polizei vom 20.07.2015), so wäre es aus meiner Sicht in einem objektiv geführten und unabhängigen Ermittlungsverfahrens unabdingbar, dass ein möglicher Entlastungszeuge zu dem konkreten Fall auch befragt wird. Ich habe den Mann nicht bedrängt. Ich habe ihn angesprochen und um Geld gebeten. Dieses hat er mir freiwillig gegeben. Es liegt aus meiner Sicht keine strafbare Handlung vor. Hätte die Behörde, wie von mir beantragt, den Mann zu diesem Vorfall befragt – er hätte meine Schilderung bestätigt. Offensichtlich hat nicht einmal der Beamte der anzeigenden Stadtpolizei D mit dem Herrn gesprochen. Anders kann ich mir die Schilderung des Mannes als „männliche Person (ca 70 Jahre)“ nicht erklären. Es liegen deshalb aus meiner Sicht grobe Verfahrensfehler vor. Ein umfassendes und objektives Ermittlungsverfahren hat nicht stattgefunden.“
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Zur Tatzeit am gegenständlichen Tatort ist die Beschwerdeführerin, als eine männliche Person (ca 70 Jahre alt) aus dem Geschäft herausgelaufen kam, sogleich – dicht an diese Person gedrängt – mit dieser mitgegangen. Die männliche Person begab sich in weiterer Folge zu seinem Fahrrad, welches er beim Fahrradabstellplatz ca 10 Meter neben dem Eingang, abgestellt hatte. Die Beschwerdeführerin ist ihm gefolgt, wobei sie ihm ständig die Hand entgegenstreckte bzw vor ihn hinhielt. Die Beschwerdeführerin hatte dabei ihre Hand zu einer Schale geformt. Währenddessen die männliche Person mit dem Aufsperren seines Fahrradschlosses beschäftigt gewesen ist, und offensichtlich nicht gewillt war eine Spende abzugeben, bedrängte die Beschwerdeführerin die Person weiterhin. Die Beschwerdeführerin stand während der gesamten Zeit dicht an die männliche Person gedrängt, was dieser offensichtlich unangenehm war. Schließlich nahm die männliche Person Münzgeld aus der Tasche und gab dieses in die Hand der Beschwerdeführerin. Erst dann ließ die Beschwerdeführerin von der Person ab und diese konnte mit ihrem Fahrrad wegfahren.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 als erwiesen angenommen. Die obigen Ausführungen wurden in der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen BI A G bestätigt. Der Zeuge konnte an der Gestik/Mimik (Kopfschütteln der angebettelten männlichen Person, Ausweichen) feststellen, dass die angebettelte männliche Person der Beschwerdeführerin nichts geben bzw nichts Spenden wollte. Aus der Sicht des Zeugen hat es sich um ein lästiges und aufdringliches Betteln gehandelt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ständig Körperkontakt zur männlichen Person gesucht. Der Zeuge führte aus, dass aus seiner Sicht diese Spende daher gegeben worden sei, da ansonsten die männliche Person keine Ruhe vor der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Schließlich führte der Zeuge aus, dass er davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin freiwillig von der angebettelten Person keine Spende erhalten hätte. Dazu hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie nach wie vor bestreite, in aggressiver Weise gebettelt zu haben. Es möge stimmen, dass sie den angeführten Herrn vor dem Lebensmittelgeschäft S angesprochen und um Geld gebeten habe. Das allein könne aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz sein. Die weiteren Ausführungen der Polizei, diesen Vorfall betreffend, würden so nicht stimmen. Sie sei nicht dicht gedrängt mit der Person zum Fahrradabstellplatz mitgegangen. Sie habe den Mann auch nicht bedrängt. Er habe ihr aus freien Stücken und ohne Zwang eine finanzielle Zuwendung gegeben.Dazu hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie nach wie vor bestreite, in aggressiver Weise gebettelt zu haben. Es möge stimmen, dass sie den angeführten Herrn vor dem Lebensmittelgeschäft S angesprochen und um Geld gebeten habe. Das allein könne aber keine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz sein. Die weiteren Ausführungen der Polizei, diesen Vorfall betreffend, würden so nicht stimmen. Sie sei nicht dicht gedrängt mit der Person zum Fahrradabstellplatz mitgegangen. Sie habe den Mann auch nicht bedrängt. Er habe ihr aus freien Stücken und ohne Zwang eine finanzielle Zuwendung gegeben. Das Landesverwaltungsgericht folgt den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen und geht daher vom obigen Sachverhalt aus. 5.
§ 7Abs 1 lit a Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) LGBl Nr 1/1987, id
F LBGl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LBGl Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.
§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz LGBl Nr 1/1987, id
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer den § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer
§ 7
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
§ 8
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
§ 8
Abs 3 enthaltene Auflage nicht erfüllt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer den Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflage nicht erfüllt.
Abs 2 lit a leg cit sind Übertretungen von der Bezirkshauptmannschaft nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Absatz 2, Litera a, leg cit sind Übertretungen von der Bezirkshauptmannschaft nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine männliche (ca 70 Jahre alte) Person nach dem Verlassen des Geschäftes S sogleich bedrängt hat, ihr eine Spende zu geben. Mit dem ständigen Körperkontakt, dem Nebenhergehen – unter ständigem Körperkontakt – bis zu dessen Fahrrad und des weiteren Bedrängens der Person liegen gegenständlich Tatbestände des aggressiven Bettels vor, womit die Beschwerdeführerin zur Recht bestraft worden ist. An dieser Wertung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Befragung der angebettelten männlichen Person nichts. Denn es ist aus dem Landes-Sicherheitsgesetz samt Materiealien nicht ersichtlich, dass es nicht ausreichend wäre, wenn durch eine dritte Person – hier Zeuge BI A G – die in § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz angeführten Tatbestände wahrgenommen werden. Es ist daher entgegen den Vorbringungen der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass darüber hinaus – somit über die Feststellung des wesentlichen, objektiven Sachverhaltes hinaus – auch die angebettelte Person, die hier vorliegenden Tatbestände bestätigen müsste. Es ist somit ausreichend, wenn durch eine dritte Person (Zeuge) in glaubhafter und nachvollziehbarer Art und Weise ein objektiver Sachverhalt geschildert wird, welcher die Tatbestände des § 7 Abs 1 lit a erfüllen kann.An dieser Wertung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Befragung der angebettelten männlichen Person nichts. Denn es ist aus dem Landes-Sicherheitsgesetz samt Materiealien nicht ersichtlich, dass es nicht ausreichend wäre, wenn durch eine dritte Person – hier Zeuge BI A G – die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz angeführten Tatbestände wahrgenommen werden. Es ist daher entgegen den Vorbringungen der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass darüber hinaus – somit über die Feststellung des wesentlichen, objektiven Sachverhaltes hinaus – auch die angebettelte Person, die hier vorliegenden Tatbestände bestätigen müsste. Es ist somit ausreichend, wenn durch eine dritte Person (Zeuge) in glaubhafter und nachvollziehbarer Art und Weise ein objektiver Sachverhalt geschildert wird, welcher die Tatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, erfüllen kann. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz ist insbesondere, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise nicht gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten dieses Interesse nicht unerheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen.Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz ist insbesondere, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise nicht gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten dieses Interesse nicht unerheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, dass sie in Österreich kein Einkommen erzielen würde bzw sie über kein regelmäßiges und ausreichendes Einkommen verfügen würde. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. 7.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.46.2015.R7