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{'item': 'LVwG-1-663/R10-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1-663/R10-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 2Abs 2 und 4 i

Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 2. §

§ 2Abs 2 und 4 i

Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 3. §

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Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 4. §

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Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 5. §

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Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 6. §

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Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 7. §

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Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 8. §

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Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 9. §

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Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 10. §

§ 2Abs 2 und 4 i

Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF 11. §

§ 2Abs 2 und 4 i

Vm § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idgFParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 7 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 8 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 9 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 10 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 11 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 3.300,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 36.300,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt gemäß Haftung: Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der „A C S Ltd“,GBR-Cheshire, inländische Zeigniederlassung in D, Mstraße, für den oben angeführten Betrag von € 36.300,00 (€ 33.000,00 Strafe und € 3.300,00 Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn K E, geb. 13.11.1974, verhängt wurde, ausgesprochen.“Weiters wird gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der „A C S Ltd“,GBR-Cheshire, inländische Zeigniederlassung in D, Mstraße, für den oben angeführten Betrag von € 36.300,00 (€ 33.000,00 Strafe und € 3.300,00 Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn K E, geb. 13.11.1974, verhängt wurde, ausgesprochen.“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen Aufhebung beantragt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.09.2014, Zl. X-9-2014/46934, wurde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 33.000,-- (elfmal EUR 3.000,00), im Uneinbringlichkeitsfall 187 Stunden (elfmal 17 Stunden) Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 52 Abs. 1 Z GSpG ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 3.300,-- festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.09.2014, Zl. X-9-2014/46934, wurde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 33.000,-- (elfmal EUR 3.000,00), im Uneinbringlichkeitsfall 187 Stunden (elfmal 17 Stunden) Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z GSpG ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß Paragraph 64, VStG mit EUR 3.300,-- festgesetzt. Weiters wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin ausgesprochen.Weiters wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin ausgesprochen. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe als gemäß § 9 verantwortliches Organ des Unternehmens "A C S Ltd." zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 02.07.2014, 10:55 Uhr, im Lokal "A C S" in D, Mstraße, als Veranstalter zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen veranstaltet habe.Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe als gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ des Unternehmens "A C S Ltd." zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 02.07.2014, 10:55 Uhr, im Lokal "A C S" in D, Mstraße, als Veranstalter zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen veranstaltet habe. III. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch drei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 11.09.2014 zugestellt, die Beschwerdeerhebung mit 06.10.2014 ist daher rechtzeitig. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe 1.) Der Beschuldigte hat die ihm angelastete Tat nicht zu verantworten. Die A C S Ltd. hat keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet. Dies insbesondere nicht am 02.07.2014, um 10:55 Uhr; zu diesem Zeitpunkt fand eine Amtshandlung statt und ist den Erhebungsorganen nicht zu unterstellen, dass sie an verbotenen Ausspielungen teilgenommen haben. Allfällige Ausspielungen waren zu diesem Zeitpunkt denkunmöglich öffentlich zugänglich. 2.) Die Tatanlastung ist unschlüssig und genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG.Die Tatanlastung ist unschlüssig und genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So wäre etwa in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der lapidare Verweis auf „Walzenspiele“ genügt jedenfalls nicht. 3.) Die belangte Behörde war zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liegt - bereits dem Akteninhalt folgend - offenkundig nicht vor. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten bestand die Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen und der Leistung von nicht nur geringen Beträgen. Inwieweit tatsächlich die (höchst)möglichen Einsätze an den Geräten erhoben wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in unerklärlicher Weise nicht, sondern wurden ausschließlich die bei den jeweiligen Testspielen erhobenen Einsätze angeführt. Tatsächlich bestand aber bei jedem Gerät bei einzelnen Spielprogrammen die Möglichkeit um höhere Beträge zu spielen. Wie bereits dem angefochtenen Bescheid schließlich zu entnehmen ist, waren bei allen verfahrensgegenständlichen Geräten Auto(matic)-Start-Tasten vorhanden, über welche Serienspiele veranlasst werden konnten. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Der Fall, dass durch eine Tat sowohl eine Verwaltungsübertretung als auch eine Verwirklichung des § 168 StGB vorliegt, ist aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen überhaupt nicht denkbar (vgl. bspw Stellungnahmen des LVwG Tirol und des LVwG Vorarlberg zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014). Danach ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gar nicht denkbar, dass gleichzeitig Tatbestände nach dem Glücksspielgesetz und dem § 168 StGB gegeben sein können.Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Der Fall, dass durch eine Tat sowohl eine Verwaltungsübertretung als auch eine Verwirklichung des Paragraph 168, StGB vorliegt, ist aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen überhaupt nicht denkbar vergleiche bspw Stellungnahmen des LVwG Tirol und des LVwG Vorarlberg zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014). Danach ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gar nicht denkbar, dass gleichzeitig Tatbestände nach dem Glücksspielgesetz und dem Paragraph 168, StGB gegeben sein können. Wollte man die Neuregelung des § 52 GSpG hingegen anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des § 52 GSpG schlicht auf der Hand liegend – insb wegen Verstößen gegen a.) Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, b.) Art. 91 B-VG und c.) gleichheitsrechtlichen Überlegungen - verfassungswidrig.Wollte man die Neuregelung des Paragraph 52, GSpG hingegen anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des Paragraph 52, GSpG schlicht auf der Hand liegend – insb wegen Verstößen gegen a.) Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, b.) Artikel 91, B-VG und c.) gleichheitsrechtlichen Überlegungen - verfassungswidrig. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde der Regelung des § 52 Abs. 3 GSpG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde der Regelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. 4.) Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach § 9 Abs. 2 StGB sind auf den Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – in objektiver Hinsicht – verwirklicht worden wären, liege bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage – in subjektiver Hinsicht – jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vor, da der Beschuldigte aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hat, und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass ihm das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstellt, noch sonst rechtswidrig ist.Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB sind auf den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – in objektiver Hinsicht – verwirklicht worden wären, liege bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage – in subjektiver Hinsicht – jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da der Beschuldigte aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hat, und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass ihm das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstellt, noch sonst rechtswidrig ist. 5.) Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde:Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde: Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führte der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 30.04.2014 aus: „
  2. Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]„
  3. Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]
  4. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
  5. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
  6. Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“ Im Ergebnis erkannte der erkannte der EuGH mit Urteil zu Recht: „Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.„"Art". 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehend von den obigen Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt. Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glücksspielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten. Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.11.2013 (2 Ob 243/12t) aus: „Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (VI.2.).„Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (römisch sechs.2.). […] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB ist in diesem Licht zu sehen.[…] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB ist in diesem Licht zu sehen. […] Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr […]“. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 56 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Prüfprogramm: Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche – die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt – zulässig ist. Vgl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß; Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs. C-212/08, Zeturf; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:  Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können?  Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden.  Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanleybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazák die Kernaussage der Rechtsprechung wie folgt zusammen: „Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“„Die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“ Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl. OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, VI.
  7. und VII.1.).Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt vergleiche OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, römisch sechs.
  8. und römisch sieben.1.). Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Nichtdiskriminierung und Transparenz: Schließlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. In seinem Urteil im Fall Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass „
  9. […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV …] zu beachten haben“. „
  10. […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere "Art". [49] und [56 AEUV …] zu beachten haben“. Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab. Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32). Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Artikel 49, AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32). Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 49 und 56 AEUV verboten ist.Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Artikel 49 und 56 AEUV verboten ist. Siehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
  11. Zum Transparenzgebot vgl. Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ffSiehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
  12. Zum Transparenzgebot vergleiche Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ff Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. § 14 GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. Paragraph 14, GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den §§ 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den Paragraphen 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Diese Änderungen durch die GSpG-Novelle 2011, auf deren Grundlage das Vergabeverfahren für die Ausspielungskonzession durchgeführt wurde, diskriminieren Konzessionswerber aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin, weil es für Konzessionswerber aus Österreich ausreicht, einen Sitz im Inland zu haben, während Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Hürden zu absolvieren haben: Selbst mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine vergleichbare Lizenz in diesem Mitgliedstaat nachgewiesen und die Erklärung der dortigen Behörde beigebracht werden, während ein österreichischer Bewerber keines von beidem vorweisen muss. Darüber hinaus lässt die Bestimmung „vergleichbare Aufsicht und Kontrolle im Ausland“ der österreichischen Behörde einen allzu weiten Ermessensspielraum. Eine Erklärung seitens der ausländischen Glücksspielbehörde, die der Bewerber einholen muss, ist nicht rechtfertigbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es die Pflicht der österreichischen Behörden (und nicht des Bewerbers), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden aufrecht zu erhalten. Zudem war die Vergabe der Ausspielungslizenz an Kriterien geknüpft, die auf den bisherigen Konzessionsinhaber, die Österreichische Lotterien GmBH zugeschnitten waren (Mindestkapital, Namensaktien, Verbot von Filialbetrieben außerhalb Österreichs, Bestellung eines Staatskommissärs usw.) und über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen und daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind. Siehe Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 ff.

(1007); Leidenmühler, Internet-Glücksspiel und Dienstleistungsfreiheit nach „Liga Portuguesa“ – Weiterhin viele offene Fragen, EuLF 2010, II-1 ff.
(4); Kattinger, Als ob Casinos Austria ausgeschrieben hätte, NZZ v.27.12.2011. Dies führt zum Ergebnis, dass das GSpG selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt ist. Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05/2010, 10 ff. (15 f.). Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05 aus 2010,, 10 ff. (15 f.). Diese Rechtslage dauert so lange an, bis in einem tatsächlich diskriminierungsfreien Verfahren eine unionsrechtskonforme Konzessionsvergabe erfolgt ist. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). „Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). „ 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Anlässlich einer Kontrolle am 02.07.2014 um 10.55 Uhr im Lokal „A C S“ in D, Mstraße, konnte festgestellt werden, dass das betreffende Unternehmen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführer ist, die im angeführten Straferkenntnis angeführten Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielapparaten am angeführten Ort zur angegebenen Zeit veranstaltet hat. Die verfahrensgegenständlichen Geräte waren zum Zeitpunkt der Kontrolle öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt. Auf den Geräten wurden mehrere Walzenspiele angeboten. An den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Geräten wurden die dort genannten Walzenspiele durchgeführt. Auf das Spielergebnis konnte kein Einfluss genommen werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis war bei diesen konkreten Testspielen vom Zufall abhängig. Über eine Gewinntabelle wurde die Entscheidung über Gewinn oder Verlust bekannt gegeben. Bei den gegenständlichen Geräten hatte der Spieler die Möglichkeit, mittels Touchscreen-Monitor zwischen Spielvarianten zu wählen. Der Spieleinsatz wurde mit Spielbeginn vom Guthaben bzw von der Kreditliste abgezogen. Durch Drücken der Start-Taste wurde ein Spiel begonnen. Der spielentscheidende – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängige - Vorgang pro Spiel wurde in Form von Symbolen auf einem Bildschirm dargestellt. Verschiedene Arten und Kombinationen von Symbolen führten, entsprechend dem angezeigten Gewinnplan, zu den Spielgewinnen. Aufgrund des Anbots des Spielteilnehmers wurde ein Vertrag abgeschlossen und dem Spieler die Entscheidung über Gewinn oder Verlust mitgeteilt. Es war zwar möglich, mit einer Taste das Spiel zu stoppen, jedoch nicht den Spielablauf zu beeinflussen. Die Gewinnauszahlungen an die Spieler erfolgten direkt durch das Personal in der Betriebsstätte. Eine Konzession für die mit diesen Geräten durchgeführten Ausspielungen, welche auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, lag bzw liegt nicht vor. Betreiber der gegenständlichen Betriebsstätte war zur Tatzeit die A S L, deren Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführer ist. Vor der Kontrolle war das Lokal zwar zugesperrt, es wurde jedoch nach Läuten geöffnet. Bei den Geräten Nr 8 und Nr 10 war der obere Bildschirm defekt. Dies führte jedoch nur dazu, dass der Gewinn nicht angezeigt werden konnte, das Spiel konnte nach wie vor durchgeführt werden. Bei den Geräten wurden ferner auch Gamble-Funktionen sowie Automatik-Starttasten festgestellt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugenaussagen von M S, M W und A S, als erwiesen angenommen. Die Zeugin M S von der Finanzpolizei gab in der mündlichen Verhandlung an: „Ich war am 02.07.2014 im gegenständlichen Lokal in D bei der gegenständlichen Kontrolle mit anwesend. „Zum Spielgerät Nr 1 gebe ich an: Wir haben dort Geld eingeworfen. Wir haben dort nur Papiergeld eingeben können. Ein Münzeinwurf war nicht möglich. Anschließend hat man ein Spiel auswählen können und auch die Höhe des Einsatzes. Dann hat man die Start-Taste gedrückt, die elektronischen Walzen haben sich gedreht und das Guthaben wurde abgebucht. Beim Apparat Nr 1 wurde das Testspiel „Lord of the Ocean“ vorgenommen. Es war ein Mindesteinsatz von 10 Cent und ein Höchsteinsatz von 20 Euro möglich. Wir haben sogar die vorhandene Automatik-Start-Taste benützt. Diese hat funktioniert. Es hat auch eine Risiko-Taste gegeben, diese Taste war eben als Risiko-Taste beschriftet. Zur Risiko-Taste gibt es keine weiteren Feststellungen. Zum Apparat Nr 2 gebe ich an: Hier haben wir das Testspiel „Supra Hot“ vorgenommen. Der Spielablauf beim Spielapparat Nr 2 war derselbe wie beim Spielapparat Nr 1. Man hat Geld eingeworfen, die Walzen haben sich bewegt und das Guthaben wurde abgebucht. Auch hier gab es eine Automatik-Start-Taste. Mit dieser haben wir gespielt. Zum Apparat Nr 3 gebe ich an: Hier war das Testspiel das Spiel „Party Time“. Auch hier gab es einen Mindesteinsatz von 30 Cent bis zu einem Höchsteinsatz von 12 Euro. Hier haben wir auch mit der Auto-Start-Taste gespielt. Es war eine Gamble-Funktion vorhanden. Zum Apparat Nr 4 gebe ich an: Hier haben wir das Spiel „Cool Diamonds“ gespielt. Auch hier war der Spielablauf genau gleich wie bei den anderen Apparaten. Wir haben die Würfelfunktion dort ausprobiert, weitere Feststellungen bezüglich Gewinns oder Abbuchen von Guthaben haben wir aber nicht gemacht. Beim Apparat Nr 4 haben wir nur die Würfelfunktion ausprobiert, die Gamble-Taste und die Auto-Start-Taste waren vorhanden, wurden jedoch nicht ausprobiert. Zum Apparat Nr 5 gebe ich an: Hier haben wir das Walzenspiel „Electra“ gespielt. Auch dieses hat wie bei den anderen Apparaten funktioniert. Bezüglich des Spielablaufes konnten wir die Höhe des Einsatzes auswählen. Wie im GSp26 ersichtlich, hat es auch eine schwarze Max-Bet-Taste gegeben, bei der automatisch ein 5-Euro-Einsatz ausgewählt worden ist. Eine Auto-Start-Taste war vorhanden und wurde gedrückt. Hier hat es einen Mindesteinsatz von 20 Cent bis zu einem Höchsteinsatz von 5 Euro gegeben. Beim 5-Euro-Einsatz handelt es sich um den gespielten Einsatz. Zum Gerät Nr 6 gebe ich an: Hier haben wir das Testspiel „Fire Bird“ gespielt. Beim Höchsteinsatz war es so, dass das Gerät lediglich diesen 10-Euro-Einsatz angezeigt hat und was darüber maximal noch möglich war einzuwerfen, hat es nicht angezeigt. Manche Geräte zeigen den absoluten Höchsteinsatz an, dieses Gerät hat das jedoch nicht getan. Dazu haben wir keine Feststellungen gemacht. Der Apparat hat genauso funktioniert wie die anderen. Man setzt Geld ein, man kann ein Spiel auswählen, es wird das Geld abgebucht, so wie bei allen anderen Apparaten. Zum Apparat Nr 7 gebe ich an: Hier war das Walzenspiel „Mystery Jack“ unser Testspiel. Hier wäre der Höchsteinsatz 10 Euro möglich gewesen, unser gespielter Einsatz war 1 Euro. Bei diesem Apparat waren 41 Spiele zur Auswahl vorhanden. Bei diesem Gerät war es so, dass bei Drücken der Auto-Start-Funktion der erzielte Gewinn sofort als Einsatz für das Spiel wieder abgebucht worden ist. Ansonsten hat dieser Apparat genau gleich funktioniert, wie alle anderen auch. Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an: Als wir zu dem gegenständlichen Lokal gekommen sind, war die Türe verschlossen und wir haben läuten müssen. Ich nehme an, dass durch die Kamera gesehen worden ist, wer draußen steht. Die Türe wurde dann geöffnet und wir konnten eintreten. Als wir geläutet haben, hat es ein wenig gedauert, aber dann ist auch die Türe geöffnet worden. Als ich in das Lokal gekommen bin, habe ich einen Mann dort gesehen. Wer dieser Mann war, kann ich nicht sagen. Es waren zu dieser Zeit keine Spieler im Lokal. Ich weiß nicht, ob das Lokal zu diesem Zeitpunkt geöffnet gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, weshalb im Gsp26 bei „Gerät betriebsbereit“ zwar „ja“ angekreuzt wird, aber keine Zeit dabei steht, so gebe ich an: Wir können das nicht feststellen, dies wird dann in der Niederschrift so festgestellt. Der Leiter der Amtshandlung war Herr Mähr und dieser hat angeordnet, dass die Geräte beschlagnahmt werden. Zu den Höchsteinsätzen von den anderen Spielen, die wir nicht als Testspiele gewählt haben, gibt es keine Feststellungen bezüglich der Mindest- und Höchsteinsätze. Die anderen Spiele wurden auch nicht überprüft. Über Frage des Vertreters der Finanzpolizei gebe ich an: Wenn ich gefragt werde, ob beim Eintreffen im Lokal die Geräte bereits eingeschaltet gewesen sind oder erst hochgefahren werden mussten, so verweise ich auf die Fotos im Akt. Diese stellen die im Lokal vorgefundene Situation bei unserem Eintreffen dar. Laut den Fotos waren die Apparate eingeschaltet, so wie es sich hier aus den Fotos zeigt. Ohne Geldeinsatz ist es zwar möglich, ein Spiel auszuwählen, aber es kann nicht gespielt werden. Gespielt werden kann nur mit Geld. Die Gsp26, die wir ausgefüllt haben, sprich bezüglich den Apparaten 1 bis 7, sind korrekt ausgefüllt worden, es ist dort alles enthalten, was wir festgestellt haben. Über Frage des Rechtsvertreters des Beschuldigten gebe ich an: Wenn es so dokumentiert ist im Foto, wurden die Apparate so vorgefunden. Beim Foto mit der Nr 6 wurden bereits 20 Euro Guthaben eingeworfen. Dieses Foto zeigt bereits das, was wir an den Apparaten getan haben. Ich kann nicht sagen, wann die Geräte eingeschaltet worden sind, denn ich habe nur die Geräte bespielt. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob ich damals die Geräte zuerst einschalten musste, oder gleich damit spielen konnte, die Kontrolle ist schon zu lange her.“ Die Zeugin M W von der Finanzpolizei gab in der mündlichen Verhandlung an: „Frau S hat die Bespielung der Apparate 1 bis 7 vorgenommen und ich habe das Gsp26 ausgefüllt. Ich habe dazu auch genau beobachtet, wie die Spiele abgelaufen sind. Wenn ich gefragt werde, ob die Apparate bei unserem Eintreffen am 02.07.2014 bereits eingeschaltet gewesen waren, so gebe ich an, dass, soweit ich mich erinnern kann, die Geräte bereits eingeschaltet waren. Wir haben bei allen 7 Apparaten Testspiele vorgenommen. Wir haben bei jedem Apparat Geldscheine eingeschoben, es war nicht möglich, Geldmünzen einzuwerfen. Wie im Gsp26 festgehalten, war ein Münzeinwurf bei den Apparaten nicht möglich, da dieser verklebt war. Anschließend haben wir uns ein Spiel ausgesucht und haben ein Testspiel durchgeführt. Wir haben dann den Mindest- und Höchsteinsatz festgehalten. Beim Höchsteinsatz meine ich, den Einsatz, den wir eingeschoben haben, diese 10 oder 20 Euro, was mit diesem Einsatz an Spielen möglich war. Anschließend wurden die Spiele gespielt. Es hat sich bei allen Apparaten um Walzenspiele gehandelt, die wir gespielt haben. Wir haben nicht versucht, ohne Geld zu spielen. Es ist von uns nicht festgestellt worden, ob es möglich gewesen wäre, ohne Geld zu spielen. Ich verweise auf das Gsp26 bezüglich der Automatik-Start-Taste. Grundsätzlich hat sich beim Drücken der Automatik-Start-Taste das Spiel so lange gedreht, bis der Einsatz weg gewesen ist oder man hat noch einmal eine Taste drücken müssen. Bezüglich der Risiko-Taste verweise ich auf das Gsp26. Ich weiß nicht, was das für eine Taste ist. Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an: Zwei von uns sind zum Lokal hin und haben geläutet und dann wurde die Tür geöffnet. Es waren, soweit ich mich erinnern kann, keine Personen beim Spielen. Über Frage des Vertreters der Finanzpolizei gebe ich an: Es hat eine Kamera am Eingangsbereich gegeben, die uns gefilmt hat. Es hat ausgeschaut wie eine herkömmliche Kamera, so wie man sie halt kennt. Durch das Drücken der grünen Auto-Start-Taste kann das Spiel zwar gestoppt werden, so wie im Gsp26 ersichtlich, aber es kann dadurch nicht willentlich auf den Spielablauf Einfluss genommen werden. Wir haben sofort bei Beginn der Kontrolle jeden Apparat mit Geld gefüttert. Dies haben M S, ich und Herr A gemacht. Über Frage des Anwalts gebe ich an: Wie im Gsp26 ersichtlich, haben wir versucht, bei den Apparaten verschiedene Tasten zu drücken, konnten die Walzen zwar anhalten, aber nicht den Spielablauf beeinflussen. Beim Gerät Nr 5 war es zum Beispiel nicht möglich, mit der Auto-Start-Taste die Walzen zu stoppen. Deshalb verweise ich auf das Gsp26, auf unsere Ausführungen dort. Beim normalen Walzenlauf ohne Automatik-Start-Taste haben wir nicht festgestellt, ob es möglich gewesen wäre, hier die Walzenkombination zu beeinflussen. Soweit es nicht im Gsp26 steht, kann ich mich nicht mehr erinnern.“ Die Zeugin A S von der Finanzpolizei gab in der mündlichen Verhandlung an: „Wir haben bei der gegenständlichen Glücksspielkontrolle am 02.07.2014 die Geräte 8 bis 11 bespielt und das Gsp26 dazu ausgefüllt. Ich habe dies mit Frau H zusammen gemacht. Wir haben uns dabei abgewechselt. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob die Geräte damals erst eingeschaltet werden mussten, oder ob diese bereits eingeschaltet waren. Wir sind nämlich beim oberen Stockwerk hereingekommen und mussten dann die Treppe hinunter gehen in das Spiellokal. Wir haben die Automaten so angetroffen, wie sie auf der Fotodokumentation zu sehen sind. Die Apparate wurden durch die Finanzpolizei F gleich mit Geld bestückt. Meine Kollegin H und ich haben die Apparate 8 bis 11 so angetroffen, wie sie auf der Fotodokumentation zu sehen sind, mit dem Geld bereits drinnen. Es war beim Gerät Nr 8 beispielsweise so, dass Frau H die Schriftführerin war und ich habe das Testspiel gemacht. Der Apparat war betriebsbereit und wir haben ihn bespielen können. Wir haben als Testspiel das Spiel „Hot Seven“ ausgesucht. Anschließend haben wir die Start-Taste gedrückt. Bevor wir das Spiel ausgesucht haben, haben wir geschaut, wie viele Spiele überhaupt auf dem Apparat angeboten werden. Dies haben wir dann im Gsp26 auch festgehalten. Ein Spiel dauerte ein paar Sekunden. Es haben sich die Walzen gedreht und das Spielguthaben wurde abgebucht. Anschließend waren dann die Symbole ersichtlich. Wir haben beim Gerät Nr 8 mit 5 Euro Einsatz gespielt und sind auf die 5 Euro mit den Würfelsymbolen gekommen. Ob ein höherer Höchsteinsatz möglich gewesen wäre, kann ich nicht sagen. Die oberen Bildschirme waren beim Gerät 8 defekt, dies wurde auch im Gsp26 vermerkt. Dadurch waren die Gewinnlinien nicht ersichtlich. Das Spiel selbst konnte man jedoch sehen. Wir konnten den Höchstgewinn nicht sehen, den Höchsteinsatz konnten wir auch nicht feststellen, der überhaupt möglich gewesen wäre. Beim Gerät Nr 9 haben wir das Testspiel „Lady Luck“ gespielt. Dieses Spiel wurde von Frau H gespielt. Ich habe dazu das Gsp26 ausgefüllt. Die 5 Euro Höchsteinsatz sind der gespielte Einsatz. Auch hier haben wir uns angeschaut, wie viele Spiele auf dem Gerät sind. Anschließend haben wir uns für „Lady Luck“ entschieden. Der Spielablauf war dann gleich wie beim Gerät Nr 8 mit den drehenden Walzen. Zum Unterschied zum Gerät 8 hat hier der obere Bildschirm funktioniert. Wie in der Fotodokumentation ersichtlich, hat man hier die Gewinnlinien und das Ganze anschauen können. Zur Auto-Start-Taste kann ich keine Angaben machen, eine Gamble-Taste war vorhanden. Gegambled haben wir aber nicht. Zu Gerät Nr 10 gebe ich an: Beim Gerät Nr 10 haben wir das Testspiel „Hot Seven“ gemacht und auch hier war der obere Bildschirm defekt wie beim Gerät Nr 8. Hier waren 20 Spiele vorhanden und der Spielablauf war genau gleich wie bei den Geräten Nr 8 und Nr 9. Beim Gerät Nr 11 haben wir auch das Spiel „Hot Seven“ gespielt. Die 5 Euro festgestellter Höchsteinsatz waren unser gespielter Höchsteinsatz. Durch das Drücken des Würfelsymbols wurde der Einsatz erhöht. Wie im Gsp26 ersichtlich, wurde das Testspiel hier mit maximal 5 Euro und mit minimal 30 Cent durchgeführt. Auch hier war der Spielablauf genau gleich mit den drehenden Walzen und den Symbolen, wie bei den anderen Apparaten. Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an: Wie gesagt, haben wir beim Gerät Nr 8 keinen Gewinn feststellen können, weil der obere Bildschirm defekt gewesen ist und wir das daher nicht gesehen haben. Auch beim Gerät Nr 10 kann ich keine Angaben zum in Aussicht gestellten Gewinn machen, da der Bildschirm defekt war. Ob wir einmal etwas gewonnen haben, kann ich heute nicht mehr sagen. Über Frage des Vertreters der Finanzbehörde gebe ich an: Die Gerätebezeichnung und Typenbezeichnung bei den Geräten Nr 8 bis Nr 11 waren alle dieselbe, nämlich alle mit der Typenbezeichnung Maxmaster und der Gehäusebezeichnung Multi Game. Bei den Geräten, bei denen das Spiel „Hot Seven“ als Testspiel ausgesucht worden ist, war der Spielablauf jeweils genau derselbe. Es war bei keinem Gerät möglich, einen Nulleinsatz auszuwählen und zu spielen. Dieser Mindesteinsatz musste ausgewählt werden, damit die Walzen sich überhaupt einmal in Bewegung gesetzt haben. Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an: Die Gehäusebezeichnung und Typenbezeichnung steht auf dem Automaten. Bezüglich der Softwareversion bei den Geräten, ob überall die gleiche verwendet worden ist, dazu kann ich keine Angaben machen, das weiß ich nicht.“ Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen Zeugenaussagen, da die Aussagen der Zeuginnen widerspruchsfrei und klar sind. 5.1. Nach § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.5.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele,Nach Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder öffentlich zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Nach § 2 Abs 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Nach § 4 Abs 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieNach Paragraph 4, Absatz eins, GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden 5.2. Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). 5.2. Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Glücksspielgesetz ausgenommen sind, sind verboten. Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, Glücksspielgesetz ausgenommen sind, sind verboten. Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer ua zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer ua zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet. Nach § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu verhängen. Nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu verhängen. Nach § 52 Abs 3 GSpG ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist.Nach Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist. Nach § 168 Abs 1 StGB ist, wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.Nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB ist, wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. Bei den gegenständlichen Walzenspielen handelt es sich zweifellos um Spiele iSd § 1 Abs 1 GSpG, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, da der Spieler keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen kann. Die Beschwerdeführer haben das auch nicht bestritten. Bei den gegenständlichen Walzenspielen handelt es sich zweifellos um Spiele iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, da der Spieler keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen kann. Die Beschwerdeführer haben das auch nicht bestritten. Bei diesen Spielen war unbestritten ein Einsatz zu leisten und wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. Da im Geschäftslokal mehrere Geräte, die zur Durchführung von Spielen dienen, aufgestellt waren, ist von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG) auszugehen. Somit liegt eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vor. Bei diesen Spielen war unbestritten ein Einsatz zu leisten und wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. Da im Geschäftslokal mehrere Geräte, die zur Durchführung von Spielen dienen, aufgestellt waren, ist von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) auszugehen. Somit liegt eine Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor. Für die gegenständlichen Ausspielungen wurde nie eine Konzession bzw Bewilligung erteilt, weiters wurde auch keine Ausnahme vom Glückspielmonopol im Sinne des § 4 GSpG erteilt. Somit lag eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG vor.Für die gegenständlichen Ausspielungen wurde nie eine Konzession bzw Bewilligung erteilt, weiters wurde auch keine Ausnahme vom Glückspielmonopol im Sinne des Paragraph 4, GSpG erteilt. Somit lag eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vor. Im Sinne des Glücksspielgesetzes veranstaltet derjenige verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus, der mit einem Apparat Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes durchführen lässt, ohne die dazu erforderliche Konzession zu besitzen. Der Veranstaltungsbegriff trifft jedenfalls auf den sogenannten „Aufsteller“ (jener Unternehmer, der Glücksspielautomaten aufstellen lässt und diese auf eigene Rechnung betreibt) zu, sofern dieser auch über das eingenommene Geld verfügen kann. Im gegenständlichen Fall ist von einem „Veranstalten“ und von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Jemand, der Apparate, mit denen solche Ausspielungen durchgeführt werden, in einem Lokal betreibt, in dem diese eingeschaltet und betriebsbereit gehalten werden und dafür ein Entgelt enthält, veranstaltet solche Ausspielungen. Im gegenständlichen Fall ist von einem „Veranstalten“ und von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Jemand, der Apparate, mit denen solche Ausspielungen durchgeführt werden, in einem Lokal betreibt, in dem diese eingeschaltet und betriebsbereit gehalten werden und dafür ein Entgelt enthält, veranstaltet solche Ausspielungen. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer das zur Vertretung nach außen berufene Organ des gegenständlichen Unternehmens ist, welches die gegenständlichen Apparate im Tatzeitpunkt betrieben bzw aufgestellt hat, die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Im Übrigen wurde in der Beschwerde nie bestritten, dass an den verfahrensgegenständlichen Geräten Glücksspiele angeboten wurden. 6. Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten: 6.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer die Tatzeit, der 2.7.2014 um 10.55 Uhr sei unrichtig, weil zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle stattgefunden habe und somit keine Ausspielungen stattgefunden haben können, wird Folgendes bemerkt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl zB VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Im gegenständlichen Fall wurde bei der Kontrolle am 2.7.2014 durch die Durchführung von Testspielen an den 11 Geräten festgestellt, dass mit diesen Apparaten Ausspielungen veranstaltet wurden indem die Apparate öffentlich zugänglich waren. Somit ist die Tatzeit ausreichend konkretisiert.Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche zB VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Im gegenständlichen Fall wurde bei der Kontrolle am 2.7.2014 durch die Durchführung von Testspielen an den 11 Geräten festgestellt, dass mit diesen Apparaten Ausspielungen veranstaltet wurden indem die Apparate öffentlich zugänglich waren. Somit ist die Tatzeit ausreichend konkretisiert. Bezüglich des Vorbringens, dass die Tatanlastung unschlüssig sei und nicht den Konkretisierungserfordernissen genüge, ist zu sagen, dass im Beschwerdeverfahren von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgiebig Erhebungen zur Funktion der Geräte und zu deren Spielablauf sowie den Spielmöglichkeiten, wie etwa Automatik-Starttaste, Gamble-Funktion usw getätigt worden sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer war bei der mündlichen Verhandlung anwesend und konnte ebenfalls Fragen an die Zeugen stellen. Zudem wurde den Beschwerdeführerinnen Parteiengehör gewährt. Somit sieht das Landesverwaltungsgericht es als erwiesen an, dass die Tatanlastung sehr wohl schlüssig ist und den Konkretisierungserfordernissen entsprochen hat, zumal zu jedem einzelnen Tatvorwurf präzise Erhebungen durch eine Zeugeneinvernahme getätigt worden sind. 6.2. Wenn die Beschuldigten sich auf einen Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 Abs 2 VStG berufen, ist dem zu entgegnen, dass nach § 5 Abs 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. 6.2. Wenn die Beschuldigten sich auf einen Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen, ist dem zu entgegnen, dass nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung sowie Lehrmeinungen und Gutachten Rechtsirrtümer, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermögen, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass dieser unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl VwGH 17.12.1998, 96/09/0311, 0312). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsvorschriften des Glücksspielgesetzes klar formuliert. Dem Geschäftsführer der Erstbeschuldigten wäre es durchaus zumutbar gewesen sich über die geltenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu informieren. Daher geht diese Behauptung ins Leere.Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung sowie Lehrmeinungen und Gutachten Rechtsirrtümer, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermögen, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass dieser unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche VwGH 17.12.1998, 96/09/0311, 0312). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsvorschriften des Glücksspielgesetzes klar formuliert. Dem Geschäftsführer der Erstbeschuldigten wäre es durchaus zumutbar gewesen sich über die geltenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu informieren. Daher geht diese Behauptung ins Leere. 6.3. Zur gerügten Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft wegen der Möglichkeit von Durchführung von Serienspielen und der Leistung nicht nur geringer Beträge ist auf die Bestimmung des § 52 Abs 3 GSpG zu verweisen. Demnach hat selbst dann, wenn gegen die Bestimmung des § 168 StGB verstoßen wird, eine Bestrafung nur wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG stattzufinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese Subsidiäritätsregel keine Bedenken. In seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, G55/2015 führt der VfGH aus: 6.3. Zur gerügten Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft wegen der Möglichkeit von Durchführung von Serienspielen und der Leistung nicht nur geringer Beträge ist auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG zu verweisen. Demnach hat selbst dann, wenn gegen die Bestimmung des Paragraph 168, StGB verstoßen wird, eine Bestrafung nur wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG stattzufinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese Subsidiäritätsregel keine Bedenken. In seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, G55/2015 führt der VfGH aus: „Der Bundesgesetzgeber hat die durch Art102 Abs2 B-VG eingeräumte Möglichkeit, Angelegenheiten des Kompetenztatbestands "Monopolwesen" in Art10 Abs1 Z4 B-VG unmittelbar durch Bundesbehörden zu vollziehen, nicht wahrgenommen und für die Vollziehung von Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz keine eigenen Bundesbehörden geschaffen. Bei der Vollziehung von Angelegenheiten des Glücksspielwesens durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektionen handelt es sich daher um keine Vollziehung des Bundes, die iSd Art131 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für Beschwerden gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Landespolizeidirektion, der auf Grund der Zuständigkeitsregelung des §50 Abs1 GSpG ergangen ist, richtet sich daher unmittelbar nach Art131 Abs1 B-VG. Diese Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder wird klarstellend in §50 Abs1 GSpG wiederholt. Aus diesem Grund bedurfte die Kundmachung des §50 Abs1 GSpG idF BGBl I 70/2013 keiner Zustimmung der Länder.“ Daraus leitet der VfGH ab, dass keine Verfassungswidrigkeit der von der Subsidiaritätsregel des VStG abweichenden Regelung des Glücksspielgesetzes über die Subsidiarität des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht vorliegt. Auch nach der Judikatur des VwGH vom 24.04.2015, Ra 2015/17/0005, bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen, selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von 10 Euro. Daher war die Bezirkshauptmannschaft durchaus für die Durchführung des Strafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz im gegenständlichen Fall zuständig.„Der Bundesgesetzgeber hat die durch Art102 Abs2 B-VG eingeräumte Möglichkeit, Angelegenheiten des Kompetenztatbestands "Monopolwesen" in Art10 Abs1 Z4 B-VG unmittelbar durch Bundesbehörden zu vollziehen, nicht wahrgenommen und für die Vollziehung von Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz keine eigenen Bundesbehörden geschaffen. Bei der Vollziehung von Angelegenheiten des Glücksspielwesens durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektionen handelt es sich daher um keine Vollziehung des Bundes, die iSd Art131 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für Beschwerden gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Landespolizeidirektion, der auf Grund der Zuständigkeitsregelung des §50 Abs1 GSpG ergangen ist, richtet sich daher unmittelbar nach Art131 Abs1 B-VG. Diese Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder wird klarstellend in §50 Abs1 GSpG wiederholt. Aus diesem Grund bedurfte die Kundmachung des §50 Abs1 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, keiner Zustimmung der Länder.“ Daraus leitet der VfGH ab, dass keine Verfassungswidrigkeit der von der Subsidiaritätsregel des VStG abweichenden Regelung des Glücksspielgesetzes über die Subsidiarität des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht vorliegt. Auch nach der Judikatur des VwGH vom 24.04.2015, Ra 2015/17/0005, bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen, selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von 10 Euro. Daher war die Bezirkshauptmannschaft durchaus für die Durchführung des Strafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz im gegenständlichen Fall zuständig. 7. Zur Unionsrechtswidrigkeit im Konkreten ist Folgendes festzuhalten: Was das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend einer möglichen Inländerdiskriminierung betrifft, ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die österreichischen Glückspielregelungen dem EU-Recht entsprechen, womit keine Inländerdiskriminierung vorliegen kann. 7.1. Wenn die Beschwerdeführerinnen das Erkenntnis des OGH vom 27.11.2013 (2 Ob 243/12t) anführen, so stimmt das Landesverwaltungsgericht den daraus zitierten Passagen zur Dienstleistungsfreiheit und Monopolregelung durchwegs zu. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass der OGH in dieser Entscheidung dargelegt habe, dass das Glücksspielmonopol, das Glücksspielgesetz und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit widersprechen würde, wird jedoch vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Im konkreten Fall hat der OGH keine Feststellungen getroffen, die notwendig wären, um die allfällige Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit den vom EuGH entwickelten Kriterien zur erlaubten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor verlässlich beurteilen zu können. Vielmehr lässt es der OGH offen, ob eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols vorliegt oder nicht; die geforderten Feststellungen können demnach durchaus ergeben, dass das Glücksspielmonopol mit dem Europarecht vereinbar ist. 7.2. Auch aus der zitierten Entscheidung des EuGH vom 30.04.2014, C-390/12 „Pfleger“, ist ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols zur Dienstleistungsfreiheit nicht erkennbar. Nach der Judikatur des EuGH können demnach Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Danach sei eine Regelung dahin auszulegen, dass sie Art 56 AEUV entgegenstehe, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge und nicht tatsächlich dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen vom 15.09.2011, C-347/09 „Dickinger – Ömer“, „Stoß“ und anderen.7.2. Auch aus der zitierten Entscheidung des EuGH vom 30.04.2014, C-390/12 „Pfleger“, ist ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols zur Dienstleistungsfreiheit nicht erkennbar. Nach der Judikatur des EuGH können demnach Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Danach sei eine Regelung dahin auszulegen, dass sie Artikel 56, AEUV entgegenstehe, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge und nicht tatsächlich dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen vom 15.09.2011, C-347/09 „Dickinger – Ömer“, „Stoß“ und anderen. Zu den Voraussetzungen für die Errichtung eines Glücksspielmonopols hat der EuGH die Meinung vertreten, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 59). Zu den Voraussetzungen für die Errichtung eines Glücksspielmonopols hat der EuGH die Meinung vertreten, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen vergleiche in diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 59). Ein Mitgliedstaat, der bestrebt sei, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, könne, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, Grund zu der Annahme haben, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht würden, diesen erlauben, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stoß u. a., Randnrn. 81 und 83, und Zeturf, Randnr. 41). Ein Mitgliedstaat, der bestrebt sei, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, könne, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, Grund zu der Annahme haben, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht würden, diesen erlauben, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen vergleiche in diesem Sinne Urteile Stoß u. a., Randnrn. 81 und 83, und Zeturf, Randnr. 41). Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden: „dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (Urteil Stoß u. a., Randnrn. 101 und 102). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 30). Jedenfalls muss die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103). Im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen verfügen die staatlichen Stellen nämlich über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Soweit die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen beachtet werden, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 76, sowie Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 46). Im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen verfügen die staatlichen Stellen nämlich über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Soweit die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen beachtet werden, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen vergleiche in diesem Sinne Urteile Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 76, sowie Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 46). Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird.“ Aus diesen Ausführungen zum Unionsrecht folgt, dass aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten ist, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung jeglicher nationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde. Im Gegenteil überlässt es der EuGH jedem Mitgliedsstaat, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten. Somit stehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die nationalen Vorschriften des Glückspielgesetzes nicht im Widerspruch mit dem Unionsrecht und sind daher auch uneingeschränkt anzuwenden. Eine Prüfung hinsichtlich der Europarechtskonformität ist schon deshalb nicht erforderlich, da aus dem Urteil „Dickinger & Ömer“ nicht hervor geht, dass eine Bestrafung wegen Verstößen gegen das Glücksspielgesetz auch dann nicht erfolgen darf, wenn die betreffende (natürliche oder juristische) Person gesamthaft betrachtet ohnehin keine Konzession erlangen könnte. Aufgrund der zu „Engelmann“ zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wäre den Beschwerdeführern auch dann nicht zuzustimmen, wenn die Werbung nicht als maßvoll anzusehen wäre. 7.3. Weiters war zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. In der Folge hat der VwGH (vgl etwa 24.04.2015, 2012/17/0178) festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens insbesondere zu prüfen hat, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glückspielrechtes in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt der damit verbundenen Probleme gekommen wäre (Hinweis auf OGH vom 20.01.2015, 4 Ob 231/14w). In der Folge hat der VwGH vergleiche etwa 24.04.2015, 2012/17/0178) festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens insbesondere zu prüfen hat, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glückspielrechtes in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt der damit verbundenen Probleme gekommen wäre (Hinweis auf OGH vom 20.01.2015, 4 Ob 231/14w). Hinsichtlich dieser Frage hat das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme vom Bundesministerium für Finanzen eingeholt, welche dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt wurde. Die Feststellungen zum Glückspiel in Österreich ergeben sich aus der vom Finanzministerium vorgelegten Glückspielstudie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnis der Repräsentativerhebung 2015“ sowie dem Glückspielbericht 2010 bis 2013. Das Finanzministerium hat in den vorgelegten Unterlagen unter anderem die folgende Meinung zum Suchtpotenzial vertreten: „Am 28. Oktober 2015 wurde die beiliegende Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, Kalke und Wurst, Hamburg 2015, veröffentlicht. Die in dieser neuen Studie aufgezeigten Entwicklungen zeigen eindeutig, dass der durch das Bundesministerium für Finanzen und die Bundesregierung eingeschlagene Weg der glückspielrechtlichen Reglementierung und Begrenzung des Glücksspiels und insbesondere der Festlegung von Mindeststandards im Spielerschutzbereich sowie deren Ausbau im Zuge der direkten Kommunikation mit den Glücksspielbetreibern ihre Wirkung zeigen: Einer möglichen Ausbreitung der Glücksspielsucht konnte entgegengewirkt werden. 41% der Bevölkerung (2009: 42%) haben in den letzten 12 Monaten zumindest einmal an Glücksspiel teilgenommen, bei 1,1% aller ÖsterreicherInnen (ca. 64.000 Personen) liegt ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vor. Dieser Wert entspricht jenem aus 2009. Sieht man sich die statistischen Auswertungen im Detail an, so ergeben sich doch mehr oder weniger signifikante Unterschiede der aktuellen Studie gegenüber der ersten Vergleichsstudie aus 2009/11, Kalke et.al., bei einigen wichtigen Parametern: So ist das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6%
(2009)auf 0,5%
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2%
(2009)auf 1%
(2015)zurückgegangen. Noch deutlicher zeigt sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5%
(2009)auf 8,1%
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2%
(2009)auf 27,2%
(2015)zurück. (Anmerkung: da die gegenständliche Studie nicht zwischen legalem und illegalem Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken unterscheidet, ist wohl davon auszugehen, dass der Rückgang der Problemprävalenzen im konzessionierten Automatenglücksspiel-Bereich – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene – weitaus stärker ausgeprägt ist als hier abgebildet.) Ebenso ist der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken von 317 € auf 203 € gesunken. Dies erscheint insbesondere im Lichte der mit Spielsucht oft einhergehenden Existenzsicherungsprobleme besonders wichtig. Auch bei den klassischen Casinospielen ist ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1%
(2009)auf 6%
(2015)zu verzeichnen.“ Aus der Studie ist somit nicht zu erkennen, dass es in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt den damit verbundenen Problemen gekommen wäre. Gegenteiliges ist der Fall. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Automatenglücksspiel das höchste Suchtpotential in sich trägt. Gerade dieses wird im illegalen Glücksspiel überwiegend forciert. Es konnte festgestellt werden, dass der Bereich des Automatenglücksspiels einer beachtlichen Reduzierung zugeführt werden konnte. Dieser Rückgang ist jedenfalls der restriktiven Ausgestaltung des Glückspielrechtes zuzuordnen. Österreich ist bestrebt, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten. So sind sämtliche Glücksspielautomaten an das Bundesrechenzentrum angeschlossen, womit eine elektronische Überwachung und Einhaltung der Spielerschutzvorschriften möglich ist. Ebenso werde eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet. Die Spielregeln für Glücksspiele sind vom Bundesministerium für Finanzen zu bewilligen. Weiters sind dem Glücksspielgesetz strenge Konzessionsregeln zu entnehmen. Aufgrund dieser Regeln sind die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit der Konzessionäre so ausgestaltet, dass der Staat in der Lage ist, nach Maßgabe dieses Zieles, das Glückspielverhalten quantitativ zu bemessen und qualitativ auszugestalten und in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Hinsichtlich des Angebots ist zu sagen, dass Glücksspiel in Österreich überwiegend in Form von Lotto sowie Losen durchgeführt wird. In diesen Bereichen ist notorisch und auch durch die oben erwähnte Studie belegt, dass die Anzahl der problematischen bzw pathologischen Spieler marginal ist (bei Lotterien 1,0 bzw 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 bzw 1,8 %). Am höchsten ist diese Zahl an problematischen bzw pathologischen Spielern bei Automaten außerhalb eines Casinos (6,0 % bzw 21,2 %). Dem trägt auch das Glücksspielgesetz Rechnung, indem Lotterien sowie Lose forciert werden. Automaten bzw Terminals sind nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und mit zahlreichen Einschränkungen gestattet (vergleiche die Regelung des § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals mit bestimmten Entfernungen, Anzahl der Automaten sowie § 5 bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten). Daher ist es der Fall, dass das Angebot ausreichend quantitativ bemessen ist bzw qualitativ ausgestaltet ist, um in kohärenter und systematischer Weise die Ziele zu verfolgen. Hinsichtlich des Angebots ist zu sagen, dass Glücksspiel in Österreich überwiegend in Form von Lotto sowie Losen durchgeführt wird. In diesen Bereichen ist notorisch und auch durch die oben erwähnte Studie belegt, dass die Anzahl der problematischen bzw pathologischen Spieler marginal ist (bei Lotterien 1,0 bzw 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 bzw 1,8 %). Am höchsten ist diese Zahl an problematischen bzw pathologischen Spielern bei Automaten außerhalb eines Casinos (6,0 % bzw 21,2 %). Dem trägt auch das Glücksspielgesetz Rechnung, indem Lotterien sowie Lose forciert werden. Automaten bzw Terminals sind nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und mit zahlreichen Einschränkungen gestattet (vergleiche die Regelung des Paragraph 12 a, GSpG über Video-Lotterie-Terminals mit bestimmten Entfernungen, Anzahl der Automaten sowie Paragraph 5, bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten). Daher ist es der Fall, dass das Angebot ausreichend quantitativ bemessen ist bzw qualitativ ausgestaltet ist, um in kohärenter und systematischer Weise die Ziele zu verfolgen. 7.
  1. Würde das Monopol aufgeweicht werden, so würde dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Folgendes bedingen: Den Erfahrungen im Anfall der Strafsachen beim Verwaltungsgericht bzw Unabhängigen Verwaltungssenat nach handelt es sich bei den Verstößen nahezu 100 % um solche mit illegalen Glücksspielautomaten bzw Terminals. Dem Verwaltungsgericht wurde nie bekannt, dass jemand illegale Lotto- bzw Brieflosspiele anbietet. Daraus ist abzuleiten, dass im Fall einer Aufweichung des Glücksspielmonopoles, sich die Nachfrage der anderen Anbieter fast ausschließlich auf diese Spielautomaten bzw Terminals beschränken würde, welche jedoch, wie oben dargestellt, ein weit erhöhtes Suchtpotenzial darstellen. Je pathologischer die Spielsucht ist, desto höher - dies ist notorisch - ist die Wahrscheinlichkeit, dass Beschaffungskriminalität begangen würde. Ebenso ist es aufgrund der hohen Spielsuchtgefahr bei den Automaten außerhalb der Casinos notwendig, dass in gewisser Weise legale Video-Lotterie-Terminals geschaffen werden, wie dies durch § 12a Abs 2 GSpG geschaffen wurde. Bei diesen besteht nämlich ein weit reglementiertes Regime (vgl § 12a Abs 3 GSpG iVm § 5 Abs 3 bis 6 GSpG) mit zahlreichen Zutrittssystemen, Anzeige der Gewinnausschüttungsquote, Einschränkung über die vermögenswerten Leistungen (Einsätze sowie Gewinne pro Spiel). Auf die Äußerungen des EuGH in der Sache Pfleger, Rz46 betreffend Versuchen, gegeneinander zu übertreffen mit negativen Auswirkungen auf die Spielsucht, wird hingewiesen.Den Erfahrungen im Anfall der Strafsachen beim Verwaltungsgericht bzw Unabhängigen Verwaltungssenat nach handelt es sich bei den Verstößen nahezu 100 % um solche mit illegalen Glücksspielautomaten bzw Terminals. Dem Verwaltungsgericht wurde nie bekannt, dass jemand illegale Lotto- bzw Brieflosspiele anbietet. Daraus ist abzuleiten, dass im Fall einer Aufweichung des Glücksspielmonopoles, sich die Nachfrage der anderen Anbieter fast ausschließlich auf diese Spielautomaten bzw Terminals beschränken würde, welche jedoch, wie oben dargestellt, ein weit erhöhtes Suchtpotenzial darstellen. Je pathologischer die Spielsucht ist, desto höher - dies ist notorisch - ist die Wahrscheinlichkeit, dass Beschaffungskriminalität begangen würde. Ebenso ist es aufgrund der hohen Spielsuchtgefahr bei den Automaten außerhalb der Casinos notwendig, dass in gewisser Weise legale Video-Lotterie-Terminals geschaffen werden, wie dies durch Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG geschaffen wurde. Bei diesen besteht nämlich ein weit reglementiertes Regime vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG) mit zahlreichen Zutrittssystemen, Anzeige der Gewinnausschüttungsquote, Einschränkung über die vermögenswerten Leistungen (Einsätze sowie Gewinne pro Spiel). Auf die Äußerungen des EuGH in der Sache Pfleger, Rz46 betreffend Versuchen, gegeneinander zu übertreffen mit negativen Auswirkungen auf die Spielsucht, wird hingewiesen. Weiters liegt es auf der Hand, dass ein Monopol die Gelegenheiten zum Spiel verringert. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass durch eine Abschaffung des Monopols lediglich der bestehende Markt auf mehrere Marktteilnehmer aufgeteilt wird, vielmehr ist zu erwarten, dass mehrere Marktteilnehmer auf den Markt drängen werden und somit die Gelegenheiten zum Spiel stark erhöht werden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein bestimmtes Glücksspielangebot notwendig ist, um Teilnehmer vom illegalen Glücksspiel zum legalen Glücksspiel zu bewegen. Es ist nicht ausreichend, dass lediglich das illegale Glücksspiel bekämpft wird, es muss auch das legale Glücksspiel, durch Reglementierungen in eingeschränkte Bahnen geleitet werden. Wenn die Beschwerdeführer Unzulänglichkeiten bei der Spielerschutzstelle im Glücksspielbereich aufzuzeigen versuchen, so ist aus der Judikatur nicht zu entnehmen, dass eine solche eingerichtet werden muss und welche Aufgaben bzw Ausgestaltung diese zu haben hätte. Eine bloße Überführung der Strafbarkeit des illegalen Glücksspiels vom StGB ins Verwaltungsstrafrecht ist noch kein Indiz dafür, dass ein maßgebliches Kriminalitätsproblem nicht vorliegen würde. Vielmehr ist im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, vorgesehen, dass eine Strafe pro Automat zu verhängen ist. Dies wäre im strafgerichtlichen Verfahren nicht möglich. 7.
  2. Zur Werbung ist Folgendes zu sagen: Wenn sich bloße durchschnittliche Ausgaben pro Haushalt für Glücksspiele nicht verringern, sondern ansteigen, so würde dies im Sinne der obzitierten europarechtlichen Rechtsprechung noch keine Europarechtswidrigkeit bedeuten. Daraus kann auch nicht geschlossen werden, dass dieser Umstand auf die Geschäftspolitik des Monopolisten bzw auf die staatliche Aufsicht zurückzuführen wäre. Auch kann Rechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols nicht alleinig dadurch angezeigt werden, dass die Zahl der problematischen bzw pathologischen Spieler bloß stagniert. Laut der obzitierten Rechtsprechung des VwGH und des OGH wäre nämlich Inkohärenz nur dann gegeben, wenn es zu einer Ausweitung der Spielsucht gekommen wäre. Es ist demnach nicht notwendig, dass die Zahl der Spielsüchtigen sinken müsste. Wenn die Beschwerdeführer sich auf die Statistik der Spielsuchthilfe beziehen, so geht aus dieser nicht hervor, dass die Zahl der Kontakte stark gestiegen wäre. Dieser liegt im Monatsdurchschnitt seit 2008 zwischen 55 und 66 Personen. Selbst der Anstieg könnte mehrere Ursachen haben, die nicht in einer Steigerung der Spielsucht zu begründen wäre. Das BMF führt in den dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Glücksspielbericht 2010 bis 2013 unter anderem aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen sei, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürften. Aus dem Erkenntnis des EuGH „Dickinger/Ömer“, C-347/09, gehe hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssten, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten könne. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) müsse eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich sei, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen dürfe die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werde, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergebe sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln sei. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen sei, könne vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise habe, sei auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen würden (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h).Das BMF führt in den dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Glücksspielbericht 2010 bis 2013 unter anderem aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen sei, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürften. Aus dem Erkenntnis des EuGH „Dickinger/Ömer“, C-347/09, gehe hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssten, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten könne. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) müsse eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich sei, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen dürfe die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werde, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergebe sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln sei. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen sei, könne vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise habe, sei auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen würden (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
  3. März 2007, Placanica, hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Konzessionssystem ein Hemmnis darstelle, das geeignet sein könne, Gelegenheiten zum Spielen tatsächlich zu vermindern und diese Tätigk

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