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{'item': 'LVwG-1-488/R7-2015'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 7§ 15§ 8§ 4§ 59§ 60§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1-488/R7-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Passanten nachgegangen sei bzw begleitet habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Passanten nachgegangen sei bzw begleitet habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor: „Wie in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme schon erklärt, habe ich in der Ausübung meines Rechts nach Art 10 EMRK Menschen um mildtätige Gaben gebeten. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung. In unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten ist als Appell an die Solidarität und finanzielle Hilfsbereitschaft anderer zu verstehen und ausdrücklich durch den Verfassungsgerichtshof erlaubt (G 155/10-9,
  4. Juni 2012).„Wie in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme schon erklärt, habe ich in der Ausübung meines Rechts nach Artikel 10, EMRK Menschen um mildtätige Gaben gebeten. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung. In unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten ist als Appell an die Solidarität und finanzielle Hilfsbereitschaft anderer zu verstehen und ausdrücklich durch den Verfassungsgerichtshof erlaubt (G 155/10-9,
  5. Juni 2012). Es mag sein, dass ich an besagtem Tag vorbeigehende Personen um mildtätige Spenden gebeten habe. Ich habe das aber in Ausübung meines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK getan. Ich war weder aggressiv noch aufdringlich sondern habe lediglich um mildtätige Spenden gebeten. Ich habe niemanden belästigt, wie von der Stadtpolizei behauptet wird.Es mag sein, dass ich an besagtem Tag vorbeigehende Personen um mildtätige Spenden gebeten habe. Ich habe das aber in Ausübung meines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK getan. Ich war weder aggressiv noch aufdringlich sondern habe lediglich um mildtätige Spenden gebeten. Ich habe niemanden belästigt, wie von der Stadtpolizei behauptet wird. Dass ich Kirchenbesucherinnen nachgegangen sein soll, bestreite ich weiterhin. Ich habe lediglich in Ausübung meines Rechts nach Art 10 EMRK im öffentlichen Raum auf meine Situation aufmerksam gemacht.Dass ich Kirchenbesucherinnen nachgegangen sein soll, bestreite ich weiterhin. Ich habe lediglich in Ausübung meines Rechts nach Artikel 10, EMRK im öffentlichen Raum auf meine Situation aufmerksam gemacht. Da der Tatbestand des aufdringlichen Bettelns nicht erfüllt ist, beantrage ich die Aufhebung der Strafe. Weiters weise ich auf meine persönlichen Verhältnisse hin, dass ich erst 15 Jahre alt bin und über keinerlei Einkommen verfüge und daher versuche, mich mit Betteln über Wasser zu halten. Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 23.10.2015 ergänzend folgendes Vorbringen erstattet: „(…) Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, welche eine schuld- und tatangemessene sowie einkommensangemessene Verhängung der Strafe vorschreiben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, in späterer Folge auch bedingt durch ihre Schwangerschaft, hat sich zwischenzeitlich, seit sie in dauerhafter Pflege der Familie S (Hgasse in D) ist, ganz wesentlich verbessert und es wurden seither auch keine Verwaltungsstrafen mehr gegen die Beschwerdeführerin verhängt. (…)“ Schließlich wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die rechtliche Vertretung Folgendes ergänzt: „Die rechtliche Vertretung bringt vor wie folgt: Aus der Sicht der rechtlichen Vertretung ist es

dem Tatbestand im § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich, dass jene Person einvernommen wird, die dem sogenannten aggressiven Betteln ausgesetzt gewesen ist. Weil nicht jede Person empfindet dasselbe Verhalten eines Bettlers als aggressiv. Aus der Sicht der rechtlichen Vertretung ist es

dem Tatbestand im Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich, dass jene Person einvernommen wird, die dem sogenannten aggressiven Betteln ausgesetzt gewesen ist. Weil nicht jede Person empfindet dasselbe Verhalten eines Bettlers als aggressiv. Es ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafgesetz, dass nicht nur die objektive Seite sondern auch die subjektive Seite des Handelns eines sogenannten Beschuldigten beleuchtet werden muss. In diesem Zusammenhang hätte daher ein direkt durch das Betteln Betroffener als Zeuge einvernommen werden müssen, um feststellen zu können, ob für ihn dieses Handeln des Bettelnden als aggressiv zu bezeichnen ist. Des Weiteren ergibt sich dies aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dass es den Beschuldigten ermöglicht werden muss, einem diesbezüglichen Zeugen Fragen zu stellen. Gegenständlich ist dies nicht möglich, da die Zeugen nicht bekannt sind. Lediglich die objektive Sicht des anzeigelegenden Beamten ist vorliegend. Dies ist der Grund, dass die gegenständlichen Delikte nicht geahndet werden können.“

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Zur Tatzeit am gegenständlichen Tatort hat die Beschwerdeführerin zumindest zwei Besucherinnen der Pfarrkirche St. M beim Laufen jeweils begleitet bzw ist mit diesen mitgegangen. Dabei hat die Beschwerdeführerin beide Hände zu einer Schale geformt und den Damen jeweils vor das Gesicht gehalten. Die beiden angebettelten Damen haben jeweils eine Handbewegung gemacht, da es diesen sichtlich unangenehm war. Des Weiteren mussten die beiden angebettelten Damen durch dieses Nachgehen bzw Begleiten der Beschwerdeführerin etwas nach links bzw nach rechts ausweichen.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge RI M F ausgeführt, dass er damals in einer Entfernung von ca sechs bis zehn Metern das gegenständliche Geschehen beobachten konnte. Er sei aufgrund einer Meldung am Tatort erschienen, dass Passanten aggressiv von einer jungen Bettlerin angebettelt würden. Er habe damals die Sache ein bis zwei Minuten beobachten können. Bzgl zwei Kirchenbesucherinnen könne er zu 100% die Aussage tätigen, dass diese durch die Beschwerdeführerin beim Laufen begleitet worden seien und den zwei Damen dabei jeweils durch die Beschwerdeführerin beide Hände zu einer Schale geformt vor das Gesicht gehalten worden seien. Weiters habe er feststellen können, dass diese zwei Damen jeweils eine Handbewegung gemacht hätten, es sei diesen Damen sichtlich unangenehm gewesen. Durch dieses Nachgehen bzw Begleiten hätten die beiden Damen etwas nach links bzw nach rechts ausweichen müssen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe das aber in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK getan. Sie sei weder aggressiv noch aufdringlich gewesen sondern habe lediglich um mildtätige Spenden gebeten. Sie habe niemanden belästigt, wie von der Stadtpolizei behauptet werde. Dass sie Kirchenbesucherinnen nachgegangen sein solle, bestreite sie weiterhin.Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe das aber in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK getan. Sie sei weder aggressiv noch aufdringlich gewesen sondern habe lediglich um mildtätige Spenden gebeten. Sie habe niemanden belästigt, wie von der Stadtpolizei behauptet werde. Dass sie Kirchenbesucherinnen nachgegangen sein solle, bestreite sie weiterhin. Das Landesverwaltungsgericht folgt den widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen RI M F, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist. 5.

§ 7Abs 1 lit a Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) LGBl Nr 1/1987 id

F LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder in umherziehenden von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.5.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder in umherziehenden von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.

§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetzt LGBl Nr 1/1987, id

F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer den § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer

§ 7

Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

§ 8

Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung

§ 8

Abs 3 erhaltene Auflagen nicht erfüllt.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetzt Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer den Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer

Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung

Paragraph 8, Absatz 3, erhaltene Auflagen nicht erfüllt.

Abs 2 lit a leg cit sind Übertretungen von der Bezirkshauptmannschaft nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Absatz 2, Litera a, leg cit sind Übertretungen von der Bezirkshauptmannschaft nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 27.05.2015 um 09.06 Uhr zumindest zwei Besucherinnen der Pfarrkirche St. M beim Laufen jeweils begleitet hat bzw mit diesen mitgegangen ist. Dabei hat die Beschwerdeführerin beide Hände zu einer Schale geformt und den Damen jeweils vor das Gesicht gehalten. Die beiden angebettelten Damen haben jeweils eine Handbewegung gemacht, da es diesen sichtlich unangenehm war. Des Weiteren mussten die beiden angebettelten Damen durch dieses Nachgehen bzw Begleiten der Beschwerdeführerin etwas nach links bzw nach rechts ausweichen. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des gegenständlichen Deliktes (aufdringliches Betteln) erfüllt, womit sie zu Recht bestraft wurde. An der obigen Bewertung kann auch das Vorbingen nichts ändern, wonach jene Personen einvernommen werden müssten, die dem sogenannten aufdringlichen oder aggressiven Betteln ausgesetzt gewesen seien, weil nicht jede Person dasselbe Verhalten eines Bettlers als aggressiv empfinden würde. Es ergebe sich aus dem Verwaltungsstrafgesetz, dass nicht nur die objektive Seite sondern auch die subjektive Seite des Handels eines sogenannten Beschuldigten beleuchtet werden müsse. In diesem Zusammenhang hätte daher ein direkt durch das Betteln Betroffener als Zeuge einvernommen werden müssen, um feststellen zu können, ob für ihn dieses Handeln des Bettels als aggressiv zu bezeichnen sei. Schließlich ergebe sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dass es dem Beschuldigten ermöglicht werden müsse, einem diesbezüglichen Zeugen Fragen zu stellen. Dazu ist zu entgegnen, dass sich aus dem vorliegenden Landes-Sicherheitsgesetz samt Materialien nicht ergibt, dass es erforderlich wäre, die jeweilig vom aufdringlichen oder aggressiven Betteln betroffene Person einer Einvernahme zu unterziehen, ob diese das Betteln als aufdringlich bzw aggressiv empfunden habe. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich, es alleinig von der jeweils angebettelten Person abhängig zu machen, ob die Tatbestände des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns vorliegen, würde zu unerwünschten Ergebnissen führen, da dadurch das Verbot aufdringlichen oder aggressiven Bettelns teilweise umgangen oder auch ausgehebelt werden könnte, weil es nicht darauf ankommt, wie die Person, welche angebettelt wird, diesen Vorgang subjektiv bzw höchstpersönlich empfindet. Es ist durch den Zeugen RI M F das Verhalten der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig beschrieben worden. Es war der Beschwerdeführerin bzw deren rechtlichen Vertretung möglich, Fragen an den Zeugen zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn eine dritte Personen einen diesbezüglichen Sachverhalt wahrnimmt und als Zeuge diesen Sachverhalt zu Protokoll gibt. Betreffend das Vorbringen, dass die subjektive Seite des Handels des sogenannten Beschuldigten beleuchtet werden müsse und in diesem Zusammenhang eine angebettelte Person einzuvernehmen sei, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin bzw der rechtlichen Vertretung ermöglicht, den Zeugen RI M F, welcher dass im Sachverhalt beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin feststellen konnte, zu befragen. Betreffend des Vorbringens, dass gegenständlich weder aggressiv noch aufdringlich gebettelt worden sei und daher unaufdringliches und nicht aggressives Betteln nach Art 10 EMRK als auch

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erlaubt sei, ist auf den obigen festgestellten Sachverhalt zu verweisen, in welchem ein aufdringliches Betteln festgestellt worden ist.Betreffend des Vorbringens, dass gegenständlich weder aggressiv noch aufdringlich gebettelt worden sei und daher unaufdringliches und nicht aggressives Betteln nach Artikel 10, EMRK als auch

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erlaubt sei, ist auf den obigen festgestellten Sachverhalt zu verweisen, in welchem ein aufdringliches Betteln festgestellt worden ist. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin minderjährig sei, Personen, die nicht prozessfähig seien, durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teilnehmen würden, Minderjährige daher grundsätzlich durch ihre Eltern oder Obsorgebetrauten vertreten würden womit schlussendlich daraus folge, dass die Erlassung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde gegenüber der Minderjährigen rechtsunwirksam sei, ist Folgendes auszuführen:

§ 4Abs 1 VSt

G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

Paragraph 4, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

§ 59Abs 1 VSt

G hat die Behörde, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und des Straferkenntnis zu benachrichtigen.

Paragraph 59, Absatz eins, VStG hat die Behörde, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und des Straferkenntnis zu benachrichtigen.

§ 60VSt

G hat der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten das Recht auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offen stehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Paragraph 60, VStG hat der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten das Recht auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offen stehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.04.1987, Zl 86/02/0174, ua festgestellt, dass der minderjährige Beschuldigte über 14 Jahre im Verwaltungsstrafverfahren selbst prozessfähig sei. Die an ihn erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses sei rechtswirksam; eine Zustellung an den gesetzlicher Vertreter bedürfe es nicht. In einer weiteren Entscheidung (23.10.1998, Zl 98/02/0015) hat der Verwaltungsgerichtshof ua ausgeführt, der minderjährige Beschuldigte über 14 Jahre sei demnach im Verwaltungsverfahren selbst prozessfähig, weshalb das Straferkenntnis ihm gegenüber nur dann rechtswirksam werde, wenn die Zustellung an ihn erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und hat daher zum Tatzeitpunkt bereits das

  1. Lebensjahr vollendet. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des VStG strafbar ist und des Weiteren das gegenständliche Straferkenntnis ihr persönlich zuzustellen war. Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht erforderlich.Die Beschwerdeführerin ist am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren und hat daher zum Tatzeitpunkt bereits das
  2. Lebensjahr vollendet. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des VStG strafbar ist und des Weiteren das gegenständliche Straferkenntnis ihr persönlich zuzustellen war. Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht erforderlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die extensive Bestrafung einer Minderjährigen werden vom Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht hat sich vorliegend ausschließlich mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis auseinanderzusetzen. Eine Berücksichtigung eines allfälligen Vorbringens im Zusammenhang mit einer extensiven Bestrafung einer Minderjährigen kann hier nur betreffend bereits erledigter Verfahren im vorliegenden Rahmen erfolgen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz ist es ua, zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesen Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal einschlägig bestraft wurde. Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz ist es ua, zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesen Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal einschlägig bestraft wurde. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, dass sie erst 15 Jahre alt sei, über kein Einkommen verfüge bzw über kein regelmäßiges und ausreichendes Einkommen verfüge. Sie sei in Karenz, sei sorgepflichtig für ein Kind, würde über kein Vermögen verfügen und es würden sie Schulden in der Höhe von ca. 2.000 Euro treffen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass in späterer Folge auch bedingt durch ihre Schwangerschaft sie sich zwischenzeitlich, seit sie sich in dauerhafter Pflege der Familie S befinde, ganz wesentlich verbessert habe und es seien seither auch keine Verwaltungsstrafen mehr gegen sie verhängt worden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. 7.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.488.R7.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.