der Auffassung der Gemeinde nicht unter das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Wenn nun der Buschenschank nicht unter das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft falle, gebe es keine klare Rechtsgrundlage für das Betreiben eines Buschenschanks auf landwirtschaftlicher Widmung in Vorarlberg. Laut Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 (Grabler/Stolzlechner/Wendl, 3. Auflage) sei in einem Bundesland, in dem der Landesgesetzgeber auf eine abschließende Regelung des Buschenschanks verzichtet habe, ein Buschenschankrecht in Anlehnung an der übrigen Bundesländer anzunehmen. Obige Annahme beinhalte, dass auch in Vorarlberg – wie in allen anderen Bundesländern in denen ein Buschenschankgesetz bestehe – sehr wohl ein Buschenschank auf landwirtschaftlich gewidmeter Fläche betrieben werden dürfe. Jedenfalls sei dies offensichtlich in Vorarlberg bisher so gehandhabt worden, wie sich aus der in der ersten Berufung vorgelegten Liste der Vorarlberger Buschenschanken ergebe. Diese Buschenschanken würden keine Sonderwidmung aufweisen. Sie möchte jedenfalls einen Buschenschank, wie in der Gewerbeordnung beschrieben sei, betreiben. Der Buschenschank sei ein Buschenschank in der üblichen Form land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion durch Obstbau einschließlich Weiterverarbeitung der hervorgebrachten Produkte zu Getränken, wobei der Ausschank selbsterzeugter Getränke an Gäste zum unmittelbaren Genuss erfolge. Sie erwarte eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz, das heiße eine ebenso großzügige Auslegung von § 2 Abs 4 Z 10 Gewerbeordnung sowie allfälliger anderer gesetzlicher Regelungen, wie bei den bisherigen Betreibern von Buschenschanken in Vorarlberg. Letztlich beantrage sie die Aufhebung des Beschlusses der Berufungskommission und die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks.Sie erwarte eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz, das heiße eine ebenso großzügige Auslegung von Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, Gewerbeordnung sowie allfälliger anderer gesetzlicher Regelungen, wie bei den bisherigen Betreibern von Buschenschanken in Vorarlberg. Letztlich beantrage sie die Aufhebung des Beschlusses der Berufungskommission und die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 wurde ergänzend vorgebracht, dass es sich beim Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und bei der häuslichen Nebenbeschäftigung um unterschiedliche Dinge handle. Im gegenständlichen Verfahren sei nur auf das Nebengewerbe eingegangen worden, nicht aber auf die häusliche Nebenbeschäftigung. Ihrer Meinung
, sei das was beantragt sei, eine häusliche Nebenbeschäftigung.
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung LBGl Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
G ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
Paragraph 28, Absatz 3, BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.
Abs 3 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
Paragraph 18, Absatz 3, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ist zunächst die Frage relevant, ob die Verwendung des bestehenden Stallgebäudes als Buschenschank einen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerb bzw eine häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne des Raumplanungsgesetzes darstellt. Die Begriffe des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft und der häuslichen Nebenbeschäftigung sind im Sinne des § 2 Abs 2 und 4 der Gewerbeordnung zu verstehen. Wohnräume zur Privatzimmervermietung gehören zur häuslichen Nebenbeschäftigung, andere Wohnräume und Wohngebäude im Zusammenhang mit Nebengewerben oder häuslichen Nebenbeschäftigungen sind nicht zulässig (RV 8 BlgLT 26. GP – der damalige § 16 Abs 3 RPG ist nunmehr § 18 Abs 3 RPG).Die Begriffe des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft und der häuslichen Nebenbeschäftigung sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung zu verstehen. Wohnräume zur Privatzimmervermietung gehören zur häuslichen Nebenbeschäftigung, andere Wohnräume und Wohngebäude im Zusammenhang mit Nebengewerben oder häuslichen Nebenbeschäftigungen sind nicht zulässig Regierungsvorlage 8 BlgLT 26. Gesetzgebungsperiode – der damalige Paragraph 16, Absatz 3, RPG ist nunmehr Paragraph 18, Absatz 3, RPG).
O 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 81/2005, ist festgelegt, dass die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung nicht für das Feilbieten im Umherziehen gilt.
Paragraph 2, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2005,, ist festgelegt, dass die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung nicht für das Feilbieten im Umherziehen gilt.
O 1994 ist unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Folgendes zu verstehen: die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter in dem Gesetz näher ausgeführten Voraussetzungen (Z 1), das Verarbeiten von Wein zu Sekt durch einen befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren (Z 2), der Abbau der eigenen Bodensubstanz (Z 3), gewisse, im Gesetz aufgezählte Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Z 4), bestimmte Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren (Z 5), Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Z 6), das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke (Z 7), das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für gewisse Beförderungszwecke (Z 8), der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse unter bestimmten Voraussetzungen (Z 9) und die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung (Z 10).
Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 ist unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Folgendes zu verstehen: die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter in dem Gesetz näher ausgeführten Voraussetzungen (Ziffer eins,), das Verarbeiten von Wein zu Sekt durch einen befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren (Ziffer 2,), der Abbau der eigenen Bodensubstanz (Ziffer 3,), gewisse, im Gesetz aufgezählte Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Ziffer 4,), bestimmte Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren (Ziffer 5,), Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Ziffer 6,), das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke (Ziffer 7,), das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für gewisse Beförderungszwecke (Ziffer 8,), der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse unter bestimmten Voraussetzungen (Ziffer 9,) und die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung (Ziffer 10,). Bei der Aufzählung von Tätigkeiten in § 2 Abs 4 GewO 1994 handelt es sich um eine taxative Aufzählung, andere Tätigkeiten können also nicht unter diese Bestimmung fallen (vgl dazu VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253).Bei der Aufzählung von Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 handelt es sich um eine taxative Aufzählung, andere Tätigkeiten können also nicht unter diese Bestimmung fallen vergleiche dazu VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253). Die Errichtung bzw der Betrieb eines Buschenschanks ist in den Bestimmungen des § 2 Abs 2 und 4 GewO 1994 nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft aufgelistet und zählt somit nicht zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 18 Abs 3 RPG.Die Errichtung bzw der Betrieb eines Buschenschanks ist in den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GewO 1994 nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft aufgelistet und zählt somit nicht zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RPG. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass laut Kommentar zur GewO 1994 in einem Bundesland, in dem der Landesgesetzgeber auf eine abschließende Regelung des Buschenschanks verzichtet habe, ein Buschenschankrecht in Anlehnung an der übrigen Bundesländer anzunehmen sei und daher auch in Vorarlberg ein Buschenschank auf landwirtschaftlich gewidmeter Fläche betrieben werden dürfe, was jedenfalls in Vorarlberg bisher so gehandhabt worden sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die GewO 1994 lediglich Regelungen für den Bereich des Gewerberechtes trifft (vor allem betreffend das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung und einer Betriebsanlagengenehmigung), nicht aber für das Raumplanungsgesetz und das Baugesetz. Auch der Kommentar zur GewO 1994 behandelt selbstverständlich nur gewerberechtliche Fragestellungen. Es wird lediglich im Motivenbericht zur Auslegung der Bestimmung des § 18 Abs 3 RPG auf gewisse Bestimmungen der Gewerbeordnung verwiesen.Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass laut Kommentar zur GewO 1994 in einem Bundesland, in dem der Landesgesetzgeber auf eine abschließende Regelung des Buschenschanks verzichtet habe, ein Buschenschankrecht in Anlehnung an der übrigen Bundesländer anzunehmen sei und daher auch in Vorarlberg ein Buschenschank auf landwirtschaftlich gewidmeter Fläche betrieben werden dürfe, was jedenfalls in Vorarlberg bisher so gehandhabt worden sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die GewO 1994 lediglich Regelungen für den Bereich des Gewerberechtes trifft (vor allem betreffend das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung und einer Betriebsanlagengenehmigung), nicht aber für das Raumplanungsgesetz und das Baugesetz. Auch der Kommentar zur GewO 1994 behandelt selbstverständlich nur gewerberechtliche Fragestellungen. Es wird lediglich im Motivenbericht zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, RPG auf gewisse Bestimmungen der Gewerbeordnung verwiesen. Im Raumplanungsgesetz ist festgelegt, bei welcher Flächenwidmung welche Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen. Ein Bauvorhaben muss folglich mit diesem Gesetz vereinbar sein. Wie bereits ausgeführt, widerspricht die beantragte Verwendungsänderung aber dem Raumplanungsgesetz. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin eine großzügige Auslegung des § 2 Abs 4 Z 10 GewO 1994 sowie allfälliger anderer gesetzlicher Regelungen, wie bei den bisherigen Betreibern von Buschenschanken in Vorarlberg, erwarte, ist anzuführen, dass § 2 Abs 4 Z 10 GewO 1994 eine Bewirtung im Rahmen der Almbewirtschaftung regelt. Eine Almbewirtschaftung liegt im gegenständlichen Fall unzweifelhaft nicht vor. Die Errichtung eines Buschenschanks ist – ausgenommen von der eben angesprochenen Bewirtung im Rahmen der Almbewirtschaftung (§ 2 Abs 4 Z 10 GewO 1994) – auf einem Grundstück, welches die Widmung „Freifläche Landwirtschaft“ aufweist, nicht zulässig. Das Raumplanungsgesetz eröffnet diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Selbst wenn in Vorarlberg Buschenschanken entgegen der gesetzlichen Vorgaben bewilligt worden sein sollten, wäre dadurch für die Beschwerdeführerin nichts genommen, da es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150).Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin eine großzügige Auslegung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 sowie allfälliger anderer gesetzlicher Regelungen, wie bei den bisherigen Betreibern von Buschenschanken in Vorarlberg, erwarte, ist anzuführen, dass Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 eine Bewirtung im Rahmen der Almbewirtschaftung regelt. Eine Almbewirtschaftung liegt im gegenständlichen Fall unzweifelhaft nicht vor. Die Errichtung eines Buschenschanks ist – ausgenommen von der eben angesprochenen Bewirtung im Rahmen der Almbewirtschaftung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994) – auf einem Grundstück, welches die Widmung „Freifläche Landwirtschaft“ aufweist, nicht zulässig. Das Raumplanungsgesetz eröffnet diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Selbst wenn in Vorarlberg Buschenschanken entgegen der gesetzlichen Vorgaben bewilligt worden sein sollten, wäre dadurch für die Beschwerdeführerin nichts genommen, da es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150). Weiters handelt es sich bei einem Buschenschank nicht um eine häusliche Nebenbeschäftigung. Dies lässt sich einerseits aus dem Motivenbericht, der in diesem Zusammenhang die Privatzimmervermietung anspricht, und andererseits aus § 2 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, der ebenfalls zwischen Buschenschank (geregelt in Z 5) und häuslicher Nebenbeschäftigung (geregelt in Z 9) unterscheidet, ableiten.Weiters handelt es sich bei einem Buschenschank nicht um eine häusliche Nebenbeschäftigung. Dies lässt sich einerseits aus dem Motivenbericht, der in diesem Zusammenhang die Privatzimmervermietung anspricht, und andererseits aus Paragraph 2, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, der ebenfalls zwischen Buschenschank (geregelt in Ziffer 5,) und häuslicher Nebenbeschäftigung (geregelt in Ziffer 9,) unterscheidet, ableiten. Da die geplante Art der Verwendung des derzeitigen Stallgebäudes als Buschenschank nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.318.2.2015.R1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.