GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,00 33 Stunden § 112a ASVG i.d.g.FParagraph 112 a, ASVG i.d.g.F Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 100,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.100,00 (…)“
Ua führte die Gebietskrankenkasse aus, dass sie Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer an Frau M R (M S G), H, Aufträge zur Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen
Abs 1a des Umsatzsteuergesetzes weitergegeben und Werklohnzahlungen geleistet habe.
ASVG hafte das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen habe oder für die es nach dieser Bestimmung hafte, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach § 67a Abs 3 ASVG vorliege. Nachdem nun über Frau R ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliege und auf dem Beitragskonto des Unternehmens (gemeint Frau R) Sozialversicherungsbeiträge rückständig seien, müsse die Haftung des Beschwerdeführers
Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ersuchte den Beschwerdeführer, ihr für die Jahre 2011 und 2012 sämtliche Eingangsrechnungen von Frau R samt entsprechenden Zahlungsnachweisen sowie einen Kundenkontenauszug und/oder einen Kontoauszug für Aufwände für Bau-(Reinigungsleistungen) zukommen zu lassen. Des Weiteren wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass
ASVG die Auftrag gebenden Unternehmen den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft zu erteilen hätten.Mit Schreiben vom 19.05.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse aufgefordert, zur Prüfung einer Haftung bei der Weitergabe eines Auftrages zur Erbringung von Bau- respektive Reinigungsleistungen
Paragraph 67 a, ASVG Auskunft zu erteilen. Ua führte die Gebietskrankenkasse aus, dass sie Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer an Frau M R (M S G), H, Aufträge zur Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen
Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes weitergegeben und Werklohnzahlungen geleistet habe.
Paragraph 67 a, ASVG hafte das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen habe oder für die es nach dieser Bestimmung hafte, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG vorliege. Nachdem nun über Frau R ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliege und auf dem Beitragskonto des Unternehmens (gemeint Frau R) Sozialversicherungsbeiträge rückständig seien, müsse die Haftung des Beschwerdeführers
Paragraph 67 a, ASVG geprüft werden. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ersuchte den Beschwerdeführer, ihr für die Jahre 2011 und 2012 sämtliche Eingangsrechnungen von Frau R samt entsprechenden Zahlungsnachweisen sowie einen Kundenkontenauszug und/oder einen Kontoauszug für Aufwände für Bau-(Reinigungsleistungen) zukommen zu lassen. Des Weiteren wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass
Paragraph 67 a, ASVG die Auftrag gebenden Unternehmen den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft zu erteilen hätten. Mit E-Mail vom 22.05.2014 teilte der Beschwerdeführer der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ua mit, dass er sich selbst in einem Insolvenzverfahren befinden würde. Die ihm gesetzte Frist von 14 Tagen sei daher nicht einzuhalten, da er keinen Urlaub habe und nicht gedenke, wegen dieser Person (gemeint: M R) Urlaub zu nehmen. Mit E-Mail vom 24.09.2014 teilte die Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer mit, dass in der Sache Auskunftspflicht
Abs 8 ASVG gegenüber seines ehemaligen Subunternehmens M R (M S) bis dato noch keine Antwort respektive Unterlagen eingegangen seien. Des Weiteren führte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse aus, dass nun nachfolgende Rechnungen, welche Frau R an den Beschwerdeführer gestellt habe, bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vorliegen würden (2011-75, 2011-76, 2011-92, 2011-93, 2011-94, 2011-95, 2011-96, 2011-97, 2011-98 und 2011-99). Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse forderte den Beschwerdeführer ua auf, die entsprechenden Zahlungsbelege zu übermitteln.Mit E-Mail vom 24.09.2014 teilte die Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer mit, dass in der Sache Auskunftspflicht
Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG gegenüber seines ehemaligen Subunternehmens M R (M S) bis dato noch keine Antwort respektive Unterlagen eingegangen seien. Des Weiteren führte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse aus, dass nun nachfolgende Rechnungen, welche Frau R an den Beschwerdeführer gestellt habe, bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vorliegen würden (2011-75, 2011-76, 2011-92, 2011-93, 2011-94, 2011-95, 2011-96, 2011-97, 2011-98 und 2011-99). Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse forderte den Beschwerdeführer ua auf, die entsprechenden Zahlungsbelege zu übermitteln. Mit E-Mail vom 25.09.2014 antwortete der Beschwerdeführer an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Zusammengefasst teilte er mit, dass er die diesbezügliche Aufforderung der Gebietskrankenkasse aus seinem Gedächtnis verbannt habe. Er hätte nun jedoch noch gerne ein paar Fragen geklärt, welche er in der Folge im genannten E-Mail auflistete. Mit E-Mail vom 02.10.2014 der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an den Beschwerdeführer teilte diese ua mit, dass die Auftraggeberhaftung
ASVG ein Sonderrecht im Sozialversicherungsrecht darstelle und erschaffen worden sei, da den österreichischen Sozialversicherungsträgern durch den in den letzten Jahren sich stark entwickelnden organisierten Betrug in der Bauwirtschaft erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Die Auftraggeberhaftung sehe nun eben bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes
IESG oder bei erfolglos geführten Exekutionsverfahren eines Unternehmens vor, dass die Auftrag gebenden Unternehmen (in diesem Fall auch der Beschwerdeführer) für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6 ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen habe oder für die es nach dieser Bestimmung hafte, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach § 67a Abs 3 ASVG vorliege, haften würden. Gegen das von dem Beschwerdeführer beauftragte Subunternehmen M S liege ein Insolvenztatbestand
IESG vor, das Schuldenregulierungsverfahren sei mangels kostendeckendem Vermögen mit Beschluss vom 02.05.2012 nicht eröffnet worden (Verfahren zu 22 Se xxx, Bezirksgericht B). Auf dem Beitragskonto der Frau R würden Sozialversicherungsbeiträge aushaften. Aufgrund des gegebenen Datenschutzes dürfe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer allerdings keine Kontoinformationen über den Rückstand zukommen lassen. Nun habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu prüfen, ob sich die Auftraggeber, welche an Frau R Bau- respektive Reinigungsleistungen
G weitergegeben hätten, bei den geleisteten Werklohnzahlungen haftungsbefreit hätten. Sei dies nicht der Fall, könne es zu einer Haftung bis zum Höchstausmaß von 20 % der jeweils geleisteten Werklohnzahlung kommen (sofern zum Zeitpunkt der einzelnen Werklohnzahlungen Rückstände bestanden hätten). Die Auftraggeberhaftung nach § 67a ASVG komme dann zum Tragen, wenn zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG Dienstnehmer eingesetzt worden wären, die dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen würden. Zudem werde auf die deutsche Haftungsnorm
Durch die weiteren Recherchen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass im Zeitraum der Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers mit Frau R sein Insolvenzverfahren (7 IN) bereits anhängig gewesen sei bzw der Beschwerdeführer mit Datum 27.09.2012 Restschuldbefreiung erlangt habe. Die im E-Mail der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2014 erwähnten Rechnungen seien allesamt im Jahr 2011 ausgestellt worden. Aufgrund der bereits abgehandelten Insolvenz des Beschwerdeführers handle es sich bei diesen Rechnungen jedoch um Neuforderungen, die nicht von den Begünstigungen des Insolvenzverfahrens betroffen seien. Abschließend ersuchte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer nochmals, die entsprechenden Zahlungsbelege zukommen zu lassen. Erst dann lasse sich erheben, ob eine Haftung
ASVG überhaupt relevant sei.Mit E-Mail vom 02.10.2014 der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an den Beschwerdeführer teilte diese ua mit, dass die Auftraggeberhaftung
Paragraph 67 a, ASVG ein Sonderrecht im Sozialversicherungsrecht darstelle und erschaffen worden sei, da den österreichischen Sozialversicherungsträgern durch den in den letzten Jahren sich stark entwickelnden organisierten Betrug in der Bauwirtschaft erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Die Auftraggeberhaftung sehe nun eben bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes
Paragraph eins, IESG oder bei erfolglos geführten Exekutionsverfahren eines Unternehmens vor, dass die Auftrag gebenden Unternehmen (in diesem Fall auch der Beschwerdeführer) für alle Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6, ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen habe oder für die es nach dieser Bestimmung hafte, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG vorliege, haften würden. Gegen das von dem Beschwerdeführer beauftragte Subunternehmen M S liege ein Insolvenztatbestand
Paragraph eins, IESG vor, das Schuldenregulierungsverfahren sei mangels kostendeckendem Vermögen mit Beschluss vom 02.05.2012 nicht eröffnet worden (Verfahren zu 22 Se xxx, Bezirksgericht B). Auf dem Beitragskonto der Frau R würden Sozialversicherungsbeiträge aushaften. Aufgrund des gegebenen Datenschutzes dürfe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer allerdings keine Kontoinformationen über den Rückstand zukommen lassen. Nun habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu prüfen, ob sich die Auftraggeber, welche an Frau R Bau- respektive Reinigungsleistungen
Paragraph 19, Absatz eins a, UStG weitergegeben hätten, bei den geleisteten Werklohnzahlungen haftungsbefreit hätten. Sei dies nicht der Fall, könne es zu einer Haftung bis zum Höchstausmaß von 20 % der jeweils geleisteten Werklohnzahlung kommen (sofern zum Zeitpunkt der einzelnen Werklohnzahlungen Rückstände bestanden hätten). Die Auftraggeberhaftung nach Paragraph 67 a, ASVG komme dann zum Tragen, wenn zur Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG Dienstnehmer eingesetzt worden wären, die dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen würden. Zudem werde auf die deutsche Haftungsnorm
Paragraph 28 e, Absatz 3 a, viertes Buch Sozialgesetzbuch verwiesen. Durch die weiteren Recherchen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass im Zeitraum der Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers mit Frau R sein Insolvenzverfahren (7 IN) bereits anhängig gewesen sei bzw der Beschwerdeführer mit Datum 27.09.2012 Restschuldbefreiung erlangt habe. Die im E-Mail der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2014 erwähnten Rechnungen seien allesamt im Jahr 2011 ausgestellt worden. Aufgrund der bereits abgehandelten Insolvenz des Beschwerdeführers handle es sich bei diesen Rechnungen jedoch um Neuforderungen, die nicht von den Begünstigungen des Insolvenzverfahrens betroffen seien. Abschließend ersuchte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer nochmals, die entsprechenden Zahlungsbelege zukommen zu lassen. Erst dann lasse sich erheben, ob eine Haftung
Paragraph 67 a, ASVG überhaupt relevant sei. Mit E-Mail vom 03.10.2014 des Beschwerdeführers an die Vorarlberger Gebietskrankenasse führte dieser aus, dass ihm konträre Informationen vorliegen würden und er die Angaben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse zuerst nochmals prüfen lasse. Mit Schreiben vom 11.12.2014 der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an den Beschwerdeführer führte diese ua aus, dass sie auf das Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 19.05.2014 sowie aufgrund des E-Mail-Verkehrs bis dato leider noch keine entsprechenden Unterlagen vom Beschwerdeführer erhalten haben würden. Nachdem bis dato erfolglos versucht worden sei, die ausstehenden Beiträge von Frau M R (M S) einzubringen, müsse nun abgeklärt werden, ob die mit 01.09.2009 in Kraft gesetzte Auftraggeberhaftung
Nun ersuche die Vorarlberger Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer letztmalig, die von der Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen (alle Eingangsrechnungen von Frau R aus den Jahren 2011 und 2012; sämtliche Zahlungsbelege, -nachweise an Frau R aus den Jahren 2011 und 2012; Kreditorenkonto, OP-Liste, Kontoauszug für Aufwände aus Bauleistungen, Jahre 2011 – 2012) zu übermitteln. Abschließend hielt die Vorarlberger Gebietskrankenkasse nochmals fest, dass
Abs 8 ASVG die Auftrag gebenden Unternehmen den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen hätten. Bei Nichtbeantwortung sei eine Verwaltungsübertretung
ASVG gegeben und werde von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ohne weitere Verständigung zur Anzeige gebracht.Mit Schreiben vom 11.12.2014 der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an den Beschwerdeführer führte diese ua aus, dass sie auf das Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 19.05.2014 sowie aufgrund des E-Mail-Verkehrs bis dato leider noch keine entsprechenden Unterlagen vom Beschwerdeführer erhalten haben würden. Nachdem bis dato erfolglos versucht worden sei, die ausstehenden Beiträge von Frau M R (M S) einzubringen, müsse nun abgeklärt werden, ob die mit 01.09.2009 in Kraft gesetzte Auftraggeberhaftung
Paragraph 67 a, ASVG gegenüber anderen Unternehmen geltend gemacht werden könne. Nun ersuche die Vorarlberger Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer letztmalig, die von der Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen (alle Eingangsrechnungen von Frau R aus den Jahren 2011 und 2012; sämtliche Zahlungsbelege, -nachweise an Frau R aus den Jahren 2011 und 2012; Kreditorenkonto, OP-Liste, Kontoauszug für Aufwände aus Bauleistungen, Jahre 2011 – 2012) zu übermitteln. Abschließend hielt die Vorarlberger Gebietskrankenkasse nochmals fest, dass
Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG die Auftrag gebenden Unternehmen den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen hätten. Bei Nichtbeantwortung sei eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 112 a, ASVG gegeben und werde von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ohne weitere Verständigung zur Anzeige gebracht. Mit E-Mail vom 03.01.2015 des Beschwerdeführers an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse teilte dieser ua mit, dass, wie er bereits der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mitgeteilt habe, die Geschäftsbeziehung zum Schuldner der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, M S M R, bis Juli 2011 bestanden habe, nach Juli 2011 sei vom Schuldner der Vorarlberger Gebietskrankenkasse kein Auftrag mehr für den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Die Aufträge seien insgesamt nach deutschem Recht vergeben worden. Sollte der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit nochmalig von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse belästigt werden, werde dies bei der Staatsanwaltschaft R nach § 240 StGB, gegebenenfalls nach § 132 StGB zur Anzeige gebracht.Mit E-Mail vom 03.01.2015 des Beschwerdeführers an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse teilte dieser ua mit, dass, wie er bereits der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mitgeteilt habe, die Geschäftsbeziehung zum Schuldner der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, M S M R, bis Juli 2011 bestanden habe, nach Juli 2011 sei vom Schuldner der Vorarlberger Gebietskrankenkasse kein Auftrag mehr für den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Die Aufträge seien insgesamt nach deutschem Recht vergeben worden. Sollte der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit nochmalig von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse belästigt werden, werde dies bei der Staatsanwaltschaft R nach Paragraph 240, StGB, gegebenenfalls nach Paragraph 132, StGB zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 22.01.2015 an die belangte Behörde wurde dieser ua mitgeteilt, dass durch den Beschwerdeführer eine Verletzung der Auskunfts- und Einsichtspflicht
Das Auftrag gebende Unternehmen (Beschwerdeführer) habe den diesbezüglichen Aufforderungen keine Folge geleistet. Schließlich beantragte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse, als zuständiger Krankenversicherungsträger, wegen der Verweigerung der Einsicht bzw wegen fehlender Übermittlung der relevanten Unterlagen eine Strafe in Höhe von 1.000 Euro
ASVG, weil das Auftrag gebende Unternehmen auch auf mehrmalige Aufforderung hin keinerlei Reaktion bzw Bemühungen um eine Erfüllung seiner gesetzmäßigen Pflichten gezeigt habe.Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 22.01.2015 an die belangte Behörde wurde dieser ua mitgeteilt, dass durch den Beschwerdeführer eine Verletzung der Auskunfts- und Einsichtspflicht
Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG vorliege. Das Auftrag gebende Unternehmen (Beschwerdeführer) habe den diesbezüglichen Aufforderungen keine Folge geleistet. Schließlich beantragte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse, als zuständiger Krankenversicherungsträger, wegen der Verweigerung der Einsicht bzw wegen fehlender Übermittlung der relevanten Unterlagen eine Strafe in Höhe von 1.000 Euro
Paragraph 112 a, ASVG, weil das Auftrag gebende Unternehmen auch auf mehrmalige Aufforderung hin keinerlei Reaktion bzw Bemühungen um eine Erfüllung seiner gesetzmäßigen Pflichten gezeigt habe. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.02.2015 an die belangte Behörde teilte dieser ua mit, dass er die verleumderischen Beschuldigungen der für ihn exterritorialen Gebietskrankenkasse Vorarlberg, die in Deutschland keinen Sozialträger darstelle, auf das Schärfste bestreite. Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.2015 an die belangte Behörde führte diese ua aus, dass ihr diverse Rechnungen von M R an den Beschwerdeführer vorliegen würden. Mit Schreiben vom 24.09.2014 habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer die Rechnungsnummern der ihr vorliegenden Rechnungen mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer diese Rechnungen kennen müsste, gehe aus diesen Rechnungen eben nicht hervor, dass Aufträge bis zum Juni 2011 ausgeführt worden seien und die ausgeführten Leistungen ausschließlich in K (Deutschland) erbracht worden seien. Die Rechnungen würden belegen, dass M R sowohl in Österreich (H, G usw) als auch in K Aufträge erledigt habe. Die vorliegenden Rechnungen würden Daten vom 27.05.2011 (zB Rechnungsnummer 2011-75) bis zum 25.07.2011 mit dem Leistungszeitraum Juni und Juli 2011 (zB Rechnungsnummern 2011-98) tragen. Der Inhalt der Rechtfertigung des Beschwerdeführers betreffend seine Geschäftsbeziehung mit M R widerspreche daher den vorliegenden Informationen und scheine daher die Vorlage von Unterlagen zur Feststellung des wahren Sachverhaltes unerlässlich. Mit Schreiben vom 19.05.2014 und 11.12.2014 habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer daher aufgefordert, für die Jahre 2011 und 2012 sämtliche Eingangsrechnungen von Frau R samt entsprechenden Zahlungsnachweisen sowie einen Kundenkontenauszug (das sei eine Liste aller Kunden im Zeitraum 2011 und 2012 und einen Auszug für Aufwände für Reinigungsleistungen, das sei eine Liste aller Lieferanten, zB auch die Firma M R, M S, für den Zeitraum 2011 und 2012) vorzulegen. Diesen Aufforderungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dass der Ort der Erbringung der Reinigungsleistung für die Anwendung des Auftraggeberhaftungsgesetzes nicht von Relevanz sei, habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer bereits in ihrem Schreiben vom 02.10.2014 erläutert. Danach komme die Auftraggeberhaftung nach § 67a ASVG dann zum Tragen, wenn zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz Dienstnehmer eingesetzt werden würden, die dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen würden. Ausschlaggebend sei daher nicht der Ort der Leistungserbringung, sondern die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit für die Dienstnehmer, die die Leistung erbringen würden. Ebenso ändere auch eine etwaige zivilrechtliche Verjährung nichts an dem Haftungsgegenstand des § 67a ASVG, da sich die Verjährung zur Geltendmachung der Auftraggeberhaftung nach der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches richten würde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine an M R erbrachten Werklohnzahlungen Ende Juli, Anfang August 2011 erfolgt seien, bleibt offen, ob jeweils der volle Werklohn an M R bezahlt worden sei, oder ob er sich
Abs 3 ASVG durch die Zahlung eines Haftungsbetrages (25 % des Werklohnes) an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse von einer etwaigen Haftung als Auftraggeber befreit habe. Um dies festzustellen, sei die Vorlage von Zahlungsnachweisen erforderlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dort, wo keine Aufträge erfolgt seien, auch keine Unterlagen vorgelegt werden könnten, sei nicht richtig. Durch die Vorlage der Offenen-Posten-Listen oder durch die monatlichen Verbindlichkeitslisten könne abschließend festgestellt werden, welche Rechnungen M R an M L ausgestellt habe.Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.2015 an die belangte Behörde führte diese ua aus, dass ihr diverse Rechnungen von M R an den Beschwerdeführer vorliegen würden. Mit Schreiben vom 24.09.2014 habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer die Rechnungsnummern der ihr vorliegenden Rechnungen mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer diese Rechnungen kennen müsste, gehe aus diesen Rechnungen eben nicht hervor, dass Aufträge bis zum Juni 2011 ausgeführt worden seien und die ausgeführten Leistungen ausschließlich in K (Deutschland) erbracht worden seien. Die Rechnungen würden belegen, dass M R sowohl in Österreich (H, G usw) als auch in K Aufträge erledigt habe. Die vorliegenden Rechnungen würden Daten vom 27.05.2011 (zB Rechnungsnummer 2011-75) bis zum 25.07.2011 mit dem Leistungszeitraum Juni und Juli 2011 (zB Rechnungsnummern 2011-98) tragen. Der Inhalt der Rechtfertigung des Beschwerdeführers betreffend seine Geschäftsbeziehung mit M R widerspreche daher den vorliegenden Informationen und scheine daher die Vorlage von Unterlagen zur Feststellung des wahren Sachverhaltes unerlässlich. Mit Schreiben vom 19.05.2014 und 11.12.2014 habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer daher aufgefordert, für die Jahre 2011 und 2012 sämtliche Eingangsrechnungen von Frau R samt entsprechenden Zahlungsnachweisen sowie einen Kundenkontenauszug (das sei eine Liste aller Kunden im Zeitraum 2011 und 2012 und einen Auszug für Aufwände für Reinigungsleistungen, das sei eine Liste aller Lieferanten, zB auch die Firma M R, M S, für den Zeitraum 2011 und 2012) vorzulegen. Diesen Aufforderungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dass der Ort der Erbringung der Reinigungsleistung für die Anwendung des Auftraggeberhaftungsgesetzes nicht von Relevanz sei, habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer bereits in ihrem Schreiben vom 02.10.2014 erläutert. Danach komme die Auftraggeberhaftung nach Paragraph 67 a, ASVG dann zum Tragen, wenn zur Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, Umsatzsteuergesetz Dienstnehmer eingesetzt werden würden, die dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen würden. Ausschlaggebend sei daher nicht der Ort der Leistungserbringung, sondern die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit für die Dienstnehmer, die die Leistung erbringen würden. Ebenso ändere auch eine etwaige zivilrechtliche Verjährung nichts an dem Haftungsgegenstand des Paragraph 67 a, ASVG, da sich die Verjährung zur Geltendmachung der Auftraggeberhaftung nach der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches richten würde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine an M R erbrachten Werklohnzahlungen Ende Juli, Anfang August 2011 erfolgt seien, bleibt offen, ob jeweils der volle Werklohn an M R bezahlt worden sei, oder ob er sich
Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG durch die Zahlung eines Haftungsbetrages (25 % des Werklohnes) an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse von einer etwaigen Haftung als Auftraggeber befreit habe. Um dies festzustellen, sei die Vorlage von Zahlungsnachweisen erforderlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dort, wo keine Aufträge erfolgt seien, auch keine Unterlagen vorgelegt werden könnten, sei nicht richtig. Durch die Vorlage der Offenen-Posten-Listen oder durch die monatlichen Verbindlichkeitslisten könne abschließend festgestellt werden, welche Rechnungen M R an M L ausgestellt habe. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. 5.
F BGBl I Nr 139/2013, haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, so die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs 3 vorliegt.5.
Paragraph 67 a, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 2013,, haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6,), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, so die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, wenn kein Befreiungsgrund nach Absatz 3, vorliegt.
Abs 8 leg cit haben die Auftrag gebenden Unternehmen den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Erteilt ein auskunftspflichtiges Unternehmen keine Auskunft, so gilt es, solange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen, wenn gegen diese Unternehmen zur Hereinbringung von Beiträgen und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich dieser Unternehmen ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt, es sei denn, dass ein Haftungsbefreiungsgrund nach Abs 3 nachgewiesen werden kann.
Absatz 8, leg cit haben die Auftrag gebenden Unternehmen den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Erteilt ein auskunftspflichtiges Unternehmen keine Auskunft, so gilt es, solange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen, wenn gegen diese Unternehmen zur Hereinbringung von Beiträgen und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich dieser Unternehmen ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt, es sei denn, dass ein Haftungsbefreiungsgrund nach Absatz 3, nachgewiesen werden kann.
F BGBl I Nr 91/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, zu bestrafen, wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs 8 oder 9 verletzt, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Paragraph 112 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2008,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, zu bestrafen, wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach Paragraph 67 a, Absatz 8, oder 9 verletzt, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Eingangs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse innert der festgelegten Frist die verlangten Auskünfte erteilt zu haben, womit vorliegend schlussendlich eine Rechtsfrage zu klären ist. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beim Beschwerdeführer angeforderten Informationen wären jedoch notwendig gewesen, um entscheiden zu können, ob den Beschwerdeführer
ASVG eine allfällige Auftraggeberhaftung trifft.Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG Auskunft zu erteilen, nicht nachgekommen ist. Die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beim Beschwerdeführer angeforderten Informationen wären jedoch notwendig gewesen, um entscheiden zu können, ob den Beschwerdeführer
Paragraph 67 a, ASVG eine allfällige Auftraggeberhaftung trifft. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit geboten, die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abverlangten Informationen
Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.12.2014 aufgefordert, die benötigten Informationen längstens binnen 14 Tagen zu erteilen, ansonsten eine Verwaltungsübertretung
Spätestens ab diesem Schreiben wären die Informationen durch den Beschwerdeführer der Vorarlberger Gebietskrankenkasse innert der festgelegten Frist zu erteilen gewesen, womit schlussendlich der Beschwerdeführer zu Recht bestraft wurde.Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit geboten, die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abverlangten Informationen
Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG zu erteilen. Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.12.2014 aufgefordert, die benötigten Informationen längstens binnen 14 Tagen zu erteilen, ansonsten eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 112 a, ASVG zur Anzeige gebracht werde. Spätestens ab diesem Schreiben wären die Informationen durch den Beschwerdeführer der Vorarlberger Gebietskrankenkasse innert der festgelegten Frist zu erteilen gewesen, womit schlussendlich der Beschwerdeführer zu Recht bestraft wurde. An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach sein Vertrag mit der Firma M S bzw M R alleine auf Basis deutscher Rechtsprechung geschlossen worden sei, daher eine Rechtsberufung auf österreichisches Recht laut EU-Vereinbarung generell ausgeschlossen sei, der Gerichtsstand für alle Verfahren aus dem Vertragsverhältnis in Deutschland vereinbart sei, eine Rechtsbelehrung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchgeführt werden dürfe, die Vorarlberger Gebietskrankenkasse verpflichtet gewesen wäre, Amtshilfe bei einem deutschen Sozialversicherungsträger zu erbitten und schließlich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft D nicht gegeben sei. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst auf den § 67a ASVG einzugehen.Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst auf den Paragraph 67 a, ASVG einzugehen. Von der Auftraggeberhaftung können nur Unternehmen betroffen sein und keine Privatpersonen. Außerdem wird vorausgesetzt, dass ein beauftragtes Unternehmen die Leistung nicht selbst erbringt, sondern an einen Subauftragnehmer weitergibt. Ob es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen mit Sitz in Österreich handelt oder nicht, ist nicht wesentlich. Die Haftung stellt darauf ab, ob von einem (in- oder ausländischen) Unternehmen Personen beschäftigt werden, die den Vorschriften der österreichischen Sozialversicherung unterliegen, wofür auch die Rechtsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw (EG) Nr 883/2004 heranzuziehen sind. Ob es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen mit Sitz in Österreich handelt oder nicht, ist nicht wesentlich. Die Haftung stellt darauf ab, ob von einem (in- oder ausländischen) Unternehmen Personen beschäftigt werden, die den Vorschriften der österreichischen Sozialversicherung unterliegen, wofür auch die Rechtsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw (EG) Nr 883 aus 2004, heranzuziehen sind. Hat beispielsweise ein polnisches Unternehmen eine Niederlassung in Österreich und beschäftigt in Österreich versicherungspflichtige Personen, kann der Auftraggeber des polnischen Unternehmens für diese Beitragsrückstände haftbar gemacht werden. Nicht betroffen sind ausländische Unternehmen, die ihre eigenen Beschäftigten nach Österreich entsenden oder die Beauftragung eines ausländischen Unternehmens, wenn sich die Baustelle im Ausland befindet (siehe dazu Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6
GH 26.05.1999, 99/03/0074 unter Hinweis E 27.06.1997, 97/02/0220). Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 103 Abs 2 KFG auch hier angewendet werden, wonach sich daher ergibt, dass österreichisches Recht und damit das ASVG anzuwenden ist. Aufgrund der Lage des Tatortes wird die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft D begründet und der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg auf deutsches Recht udgl (deutsche Rechtsprechung, Rechtsbelehrung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland, Amtshilfe bei einem deutschen Sozialversicherungsträger zu erbitten) berufen.In weiterer Folge stellt sich die Frage, an welchem Ort der Beschwerdeführer die von ihm abverlangten Informationen erteilen hätte müssen. Der hier zuständige österreichische Sozialversicherungsträger ist die Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit Sitz in der Jgasse in D. Die diesbezügliche Auskunft wäre daher vom Beschwerdeführer am Sitz der Gebietskrankenkasse zu erteilen gewesen, womit als Tatort der Sitz der Vorarlberger Gebietskrankenkasse festzulegen ist. In weiterer Folge ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG hinzuweisen, in welcher er ua ausgeführt hat, dass die Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines Kfz zu benennen, fehl gehe, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft
Paragraph 103, Absatz 2, KFG) in Österreich gelegen sei, sodass österreichisches Recht anzuwenden sei (dazu siehe VwGH 26.05.1999, 99/03/0074 unter Hinweis E 27.06.1997, 97/02/0220). Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 103, Absatz 2, KFG auch hier angewendet werden, wonach sich daher ergibt, dass österreichisches Recht und damit das ASVG anzuwenden ist. Aufgrund der Lage des Tatortes wird die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft D begründet und der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg auf deutsches Recht udgl (deutsche Rechtsprechung, Rechtsbelehrung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland, Amtshilfe bei einem deutschen Sozialversicherungsträger zu erbitten) berufen. Des Weiteren ist bezüglich des Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Gerichtsstand für alle Verfahren aus dem Vertragsverhältnis in Deutschland vereinbart sei, darauf hinzuweisen, dass gegenständlich kein (zivilrechtliches) Verfahren vor ordentlichen Gerichten vorliegt, bei welchen ein Gerichtsstand vereinbart werden könnte. Dem Verwaltungsrecht ist die Vereinbarung eines Gerichtsstandes fremd. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass vorliegend österreichisches Sozialversicherungsrecht – konkret § 67a ASVG – anzuwenden ist, der Beschwerdeführer sich nicht auf die Anwendung von deutschen Recht bzw auf einen allfällig vereinbarten Gerichtsstand berufen kann und die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft D – aufgrund des vorliegenden Tatortes – gegeben ist. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass vorliegend österreichisches Sozialversicherungsrecht – konkret Paragraph 67 a, ASVG – anzuwenden ist, der Beschwerdeführer sich nicht auf die Anwendung von deutschen Recht bzw auf einen allfällig vereinbarten Gerichtsstand berufen kann und die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft D – aufgrund des vorliegenden Tatortes – gegeben ist. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass – auf Basis der Rom Verträge – eine Rechtsberufung auf österreichisches Recht laut EU-Vereinbarung generell ausgeschlossen sei. Grundsätzlich ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass dies in seiner Allgemeinheit nicht nachvollziehbar ist. Auf Grund der Freiheiten innert der EU (Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) stellen sich unzählige Konstellationen, die dazu führen, dass aufgrund des EU-Rechtes (VO und RL) Regelungen innerstaatlich geschaffen wurden, die auch grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorbringen wollte, dass vorliegend die Anwendung des § 67a ASVG ausgeschlossen sei.Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorbringen wollte, dass vorliegend die Anwendung des Paragraph 67 a, ASVG ausgeschlossen sei. Dazu ist vorab auf die Materialien zum § 67a ASVG zu verweisen (523 der Beilagen XXIII. GP – Regierungsvorlage – Materialien), aus welchen sich ua Folgendes ergibt:Dazu ist vorab auf die Materialien zum Paragraph 67 a, ASVG zu verweisen (523 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Materialien), aus welchen sich ua Folgendes ergibt: „Somit wäre bei Beauftragung eines in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Subunternehmens durch eine/n österreichische/n AuftraggeberIn nur dann die vorgeschlagene AuftraggeberInnenhaftung anwendbar, wenn auf die DienstnehmerInnen österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. …. Bei der Anwendung dieser Regelungen ist aber auch auf das EG-Recht betreffend die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Bedacht zu nehmen (Art 43ff und 49ff des EG-Vertrages): Direkte oder indirekte Diskriminierungen von Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland anbieten wollen oder sich in Österreich niederlassen wollen, müssen vermieden werden. Daher müssen für Zwecke der Freistellung laut der beabsichtigten Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen auch die Erbringung von Bauleistungen in einem anderem Mitgliedsstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung solchen Sachverhalten im Inland gleichgestellt werden“.Bei der Anwendung dieser Regelungen ist aber auch auf das EG-Recht betreffend die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Bedacht zu nehmen (Artikel 43 f, f und 49 f, f des EG-Vertrages): Direkte oder indirekte Diskriminierungen von Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland anbieten wollen oder sich in Österreich niederlassen wollen, müssen vermieden werden. Daher müssen für Zwecke der Freistellung laut der beabsichtigten Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen auch die Erbringung von Bauleistungen in einem anderem Mitgliedsstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung solchen Sachverhalten im Inland gleichgestellt werden“. Darüber hinaus ist aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2012, Zl 2010/08/0212, zu zitieren: „Es trifft zwar zu, dass der Auftraggeber nach § 67a ASVG nur für Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und für die an die Krankenversicherungsträger abzuführende Umlagen haftet. Der Eintritt dieser Haftung setzt aber nicht voraus, dass der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme in die HFU-Liste oder zu einem danach liegenden „Prüfungszeitpunkt“ in Österreich pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt.„Es trifft zwar zu, dass der Auftraggeber nach Paragraph 67 a, ASVG nur für Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und für die an die Krankenversicherungsträger abzuführende Umlagen haftet. Der Eintritt dieser Haftung setzt aber nicht voraus, dass der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme in die HFU-Liste oder zu einem danach liegenden „Prüfungszeitpunkt“ in Österreich pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt. … Außerdem haftet der Auftraggeber auch für diejenigen Beiträge, für die den Auftragnehmer seinerseits (nur) eine Haftung nach § 67a ASVG trifft.Außerdem haftet der Auftraggeber auch für diejenigen Beiträge, für die den Auftragnehmer seinerseits (nur) eine Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG trifft. … Auch Unternehmen, die aktuell keine Dienstnehmer beschäftigen, können daher ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die HFU-Liste haben, um die Haftung ihrer (potenziellen) Auftraggeber für sämtliche bis zum Ablauf des Monats, in dem der Werklohn geleistet wird, fälligen und noch nicht verjährten Beitragsschulden – sei es aus früheren Versicherungsverhältnissen, aus Haftungen oder aus erst künftig entstehenden Versicherungsverhältnisse – auszuschließen“. Aus dem oben Zitierten lässt sich zusammenfassend Folgendes ableiten: Es ist klargestellt, dass auch Unternehmen, welche keine Dienstnehmer beschäftigen, in die HFU-Liste aufgenommen werden können. In Zusammenschau mit dem Sachverhalt lässt sich daher für den Beschwerdeführer feststellen, dass dieser, selbst wenn er sich lediglich Dienstnehmer eines Subunternehmens in Österreich bedient hat, auch als Auftraggeber iSd § 67a ASVG zu sehen ist. Es ist klargestellt, dass auch Unternehmen, welche keine Dienstnehmer beschäftigen, in die HFU-Liste aufgenommen werden können. In Zusammenschau mit dem Sachverhalt lässt sich daher für den Beschwerdeführer feststellen, dass dieser, selbst wenn er sich lediglich Dienstnehmer eines Subunternehmens in Österreich bedient hat, auch als Auftraggeber iSd Paragraph 67 a, ASVG zu sehen ist. Aus EU-rechtlicher Sicht ergibt sich in Zusammenschau mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, dass sich in Deutschland ansässige Unternehmungen eines Unternehmens (Subunternehmens), welches in Österreich ansässig ist, zur Anbietung von Dienstleistungen bedienen dürfen. Vorliegend ist daher aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben – dies auch in Zusammenschau mit der für Dienstnehmer geltenden Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw (EG) Nr 883/2004 – für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, worin eine wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung von EU-Verträgen liegen sollte.Aus EU-rechtlicher Sicht ergibt sich in Zusammenschau mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, dass sich in Deutschland ansässige Unternehmungen eines Unternehmens (Subunternehmens), welches in Österreich ansässig ist, zur Anbietung von Dienstleistungen bedienen dürfen. Vorliegend ist daher aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben – dies auch in Zusammenschau mit der für Dienstnehmer geltenden Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw (EG) Nr 883 aus 2004, – für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, worin eine wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung von EU-Verträgen liegen sollte. Gerade Gegenteiliges ist der Fall. Aus der Sicht von in Österreich ansässigen Auftraggebern iSd § 67a ASVG, die der Haftung
des § 67a ASVG unterliegen, würde sich unter Umständen die Frage einer möglichen Inländerdiskriminierung stellen, wenn Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die sich zur Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich österreichischer Subunternehmer bedienen, als Auftraggeber einer diesbezüglichen Haftung nicht unterliegen sollten.Gerade Gegenteiliges ist der Fall. Aus der Sicht von in Österreich ansässigen Auftraggebern iSd Paragraph 67 a, ASVG, die der Haftung
des Paragraph 67 a, ASVG unterliegen, würde sich unter Umständen die Frage einer möglichen Inländerdiskriminierung stellen, wenn Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die sich zur Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich österreichischer Subunternehmer bedienen, als Auftraggeber einer diesbezüglichen Haftung nicht unterliegen sollten. Schlussendlich ist auszuführen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind als auch bloße Behauptungen von Rechtswidrigkeiten darstellen, zu denen keine konkreten Ausführungen dargelegt worden sind. Es ergibt sich aufgrund des ob Dargelegten, dass der Vorarlberger Gebietskrankenkasse
den zitierten Normen des ASVG die gegenständliche Auskunft erteilt hätte werden müssen und aufgrund der Nichterteilung der Auskunft eine Verwaltungsübertretung vorliegt, welche durch den Beschwerdeführer zu verantworten ist. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 67a Abs 8 ASVG ist insbesondere, zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Krankenversicherungsträger die von ihm benötigten Informationen zur Beurteilung einer etwaigen Auftraggeberhaftung innert einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zumindest in Vorarlberg zu berücksichtigen. Gegenständlich wurde die Mindeststrafe verhängt.Schutzzweck des Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG ist insbesondere, zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Krankenversicherungsträger die von ihm benötigten Informationen zur Beurteilung einer etwaigen Auftraggeberhaftung innert einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zumindest in Vorarlberg zu berücksichtigen. Gegenständlich wurde die Mindeststrafe verhängt. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen. 7. Die Änderungen im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses waren aus Konkretisierungsgründen erforderlich. 8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt Judikatur zur Frage der Auskunftserteilungspflicht eines deutschen Unternehmers
Abs 8 ASVG sowie einer diesbezüglichen Bestrafung aufgrund Nichterteilung der Auskunft.8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt Judikatur zur Frage der Auskunftserteilungspflicht eines deutschen Unternehmers
Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG sowie einer diesbezüglichen Bestrafung aufgrund Nichterteilung der Auskunft. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.356.R7.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.