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{'item': 'LVwG-435-003/R9-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-435-003/R9-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerden 1. des Landeshauptmannes von Vorarlberg, Bregenz, 2. des Ing. J M, S, 3. des G M, F, 2. und 3. vertreten durch die Rechtsanwälte A/M, F, sowie 4. des J W, S, und 5. der M W, S, 4. und 5. vertreten durch Dr. H G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015, I.) den Beschluss gefasst:römisch eins.) den Beschluss gefasst: Gemäß den §§ 28 Abs 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen;Gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen; II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden des Erst- bis Drittbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des im nachfolgenden Begründungspunkt 4. festgestellten Sachverhaltes bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird den Beschwerden des Erst- bis Drittbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des im nachfolgenden Begründungspunkt 4. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde im Spruchpunkt I. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ und die Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde im Spruchpunkt römisch eins. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ und die Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. Gemäß Spruchpunkt II. wurde der V I AG die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ durch Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Auflagen erteilt. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. wurde der römisch fünf römisch eins AG die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ durch Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Auflagen erteilt. Im Spruchpunkt II/A/1. wurde ua Folgendes vorgeschrieben: Maximale Einzugswassermenge aus der I: 01. November bis 31. März: 2.100 l/s April und Oktober: 2.800 l/s 1. Mai bis 30. September: 3.600 l/s Gemäß § 22 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) wurde das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft B unter der Wasserpostzahl 98 bisher zugunsten der GST-NR XXX, GB B, eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage am Dbach mit einer Wasserentnahme aus der I einschließlich der unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides bewilligten Änderung auf die GST-NR YYY, GB B, verlegt und mit dieser verbunden (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 22, des Wasserrechtsgesetzes (WRG) wurde das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft B unter der Wasserpostzahl 98 bisher zugunsten der GST-NR römisch 30 , GB B, eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage am Dbach mit einer Wasserentnahme aus der römisch eins einschließlich der unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides bewilligten Änderung auf die GST-NR YYY, GB B, verlegt und mit dieser verbunden (Spruchpunkt römisch vier.). Zufolge Spruchpunkt V. dieses Bescheides wurde gemäß den §§ 8 und 9 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes festgestellt, dass unter Beachtung der angeführten Aufträge das Kleinkraftwerk „Dbach“ die in § 8 Abs 1 lit b des genannten Gesetzes geforderte Beschaffenheit aufweist. Zufolge Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheides wurde gemäß den Paragraphen 8 und 9 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes festgestellt, dass unter Beachtung der angeführten Aufträge das Kleinkraftwerk „Dbach“ die in Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, des genannten Gesetzes geforderte Beschaffenheit aufweist. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde nicht befristet verliehen. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. 2.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das genehmigte Projekt „Kleinwasserkraftwerk Dbach, Km 1+240, Einreichprojekt“ der M+G I vom Juli 2012 ab der Einmündung des Sbaches eine Verlegung des Dbaches auf eine Länge von ca 200 m nach Südwesten sowie eine Verlegung des Kraftwerksstandortes vorsehe. Die neue Kraftwerksanlage bestehe im Wesentlichen aus dem Triebwasserkanal, dem Leerschusskanal, einer Wasserkraftschnecke, einem Generator, einem Übergangsbauwerk in den Unterwasserkanal sowie dem Unterwasserkanal. Die bestehende Kraftwerksanlage werde abgetragen. Zuletzt sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010 die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau der Wasserfassung an der I zur Ausleitung des Dbaches und die dadurch bedingte Änderung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes erteilt worden. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s hätten sich dadurch keine Änderungen ergeben, weshalb die Dauer der Bewilligung nicht neu festgesetzt worden sei. Im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B sei abweichend von der bisherigen Einzugswassermenge bei der Wasserfassung an der I im Spruchpunkt II./A/1. die maximale Einzugswassermenge jahreszeitlich gestaffelt worden. Weiters würden Restwassermengen in der I, ebenfalls jahreszeitlich gestaffelt, neu festgelegt. Die Änderung der Einzugswassermenge und die Festsetzung der Restwassermengen seien insbesondere zur Erreichung der Umweltziele gemäß § 30b WRG 1959 und somit zur Anpassung an den Stand der Technik und an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Es stehe zweifelsfrei fest, dass das Maß der Wasserbenutzung im bekämpften Bescheid geändert werde und deshalb dieses Wasserbenutzungsrecht nach § 21 WRG zu befristen sei. Zudem sei der bekämpfte Bescheid unschlüssig, da im Sachverhalt davon ausgegangen werde, dass die Einzugswassermenge bei der Wehranlage an der I mit 3 m³/s unverändert bleibe und in der Auflage 1 die Einzugswassermenge abweichend davon festgesetzt werde. Eine Anpassung der Wasserbenutzung an den Stand der Technik und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse würden darüber hinaus insofern stattfinden, als im Spruchpunkt II./A/Auflage 14 festgelegt werde, dass im Hochwasserfall die Einzugswassermenge aus der I gedrosselt werden müsse, um Gefährdungen der Unterlieger am Dbach infolge von Überflutungen zu vermeiden. Im gegenständlichen Bescheid habe es die Wasserrechtsbehörde verabsäumt, unter Bezugnahme auf den § 21 Abs 5 WRG 1959 die Dauer der Bewilligung infolge der Änderung des Maßes der Wasserbenutzung neu festzusetzen. Mit E-Mail vom 10.11.2014 habe Dipl.-Ing. Dr. F. der Behörde mitgeteilt, dass das Wasserbenutzungsrecht bis zum 01.05.2047 befristet werden möge. Das unmittelbare Oberliegerkraftwerk L Unterstufe der V AG sei ebenfalls bis zum 01.05.2047 befristet. Darüber hinaus werde festgestellt, dass im gegenständlichen Bescheid die Änderung der maximalen Schluckfähigkeit der Turbine von bisher 6,1 m³/s auf 4,0 m³/s nicht angeführt worden sei. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beantrage die inhaltliche Richtigstellung des Bescheides im Sinne der obigen Ausführungen und die Dauer der Bewilligung zur Benutzung des Gewässers bis zum 01.05.2047 zu befristen. 2.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das genehmigte Projekt „Kleinwasserkraftwerk Dbach, Km 1+240, Einreichprojekt“ der M+G römisch eins vom Juli 2012 ab der Einmündung des Sbaches eine Verlegung des Dbaches auf eine Länge von ca 200 m nach Südwesten sowie eine Verlegung des Kraftwerksstandortes vorsehe. Die neue Kraftwerksanlage bestehe im Wesentlichen aus dem Triebwasserkanal, dem Leerschusskanal, einer Wasserkraftschnecke, einem Generator, einem Übergangsbauwerk in den Unterwasserkanal sowie dem Unterwasserkanal. Die bestehende Kraftwerksanlage werde abgetragen. Zuletzt sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010 die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau der Wasserfassung an der römisch eins zur Ausleitung des Dbaches und die dadurch bedingte Änderung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes erteilt worden. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s hätten sich dadurch keine Änderungen ergeben, weshalb die Dauer der Bewilligung nicht neu festgesetzt worden sei. Im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B sei abweichend von der bisherigen Einzugswassermenge bei der Wasserfassung an der römisch eins im Spruchpunkt römisch zwei./A/1. die maximale Einzugswassermenge jahreszeitlich gestaffelt worden. Weiters würden Restwassermengen in der römisch eins, ebenfalls jahreszeitlich gestaffelt, neu festgelegt. Die Änderung der Einzugswassermenge und die Festsetzung der Restwassermengen seien insbesondere zur Erreichung der Umweltziele gemäß Paragraph 30 b, WRG 1959 und somit zur Anpassung an den Stand der Technik und an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Es stehe zweifelsfrei fest, dass das Maß der Wasserbenutzung im bekämpften Bescheid geändert werde und deshalb dieses Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 21, WRG zu befristen sei. Zudem sei der bekämpfte Bescheid unschlüssig, da im Sachverhalt davon ausgegangen werde, dass die Einzugswassermenge bei der Wehranlage an der römisch eins mit 3 m³/s unverändert bleibe und in der Auflage 1 die Einzugswassermenge abweichend davon festgesetzt werde. Eine Anpassung der Wasserbenutzung an den Stand der Technik und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse würden darüber hinaus insofern stattfinden, als im Spruchpunkt römisch zwei./A/Auflage 14 festgelegt werde, dass im Hochwasserfall die Einzugswassermenge aus der römisch eins gedrosselt werden müsse, um Gefährdungen der Unterlieger am Dbach infolge von Überflutungen zu vermeiden. Im gegenständlichen Bescheid habe es die Wasserrechtsbehörde verabsäumt, unter Bezugnahme auf den Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 die Dauer der Bewilligung infolge der Änderung des Maßes der Wasserbenutzung neu festzusetzen. Mit E-Mail vom 10.11.2014 habe Dipl.-Ing. Dr. F. der Behörde mitgeteilt, dass das Wasserbenutzungsrecht bis zum 01.05.2047 befristet werden möge. Das unmittelbare Oberliegerkraftwerk L Unterstufe der römisch fünf AG sei ebenfalls bis zum 01.05.2047 befristet. Darüber hinaus werde festgestellt, dass im gegenständlichen Bescheid die Änderung der maximalen Schluckfähigkeit der Turbine von bisher 6,1 m³/s auf 4,0 m³/s nicht angeführt worden sei. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beantrage die inhaltliche Richtigstellung des Bescheides im Sinne der obigen Ausführungen und die Dauer der Bewilligung zur Benutzung des Gewässers bis zum 01.05.2047 zu befristen. 2.2. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer bringen im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern sehr wohl im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführer seien je zur Hälfte Eigentümer an den Grundstücken in EZ ZZZ, KG S. Wasserbenutzungsberechtigte sei daher nicht die OG, sondern die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten bereits mit Antrag vom 07.05.2011 um die Wiederverleihung des befristeten Wasserbenützungsrechtes bei der zuständigen Behörde im selben Umfang angesucht. Das Bewilligungsverfahren sei noch anhängig. Das Ansuchen um Wiederverleihung sei von den Beschwerdeführern rechtzeitig gestellt worden. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführer hätten ihre Einwendungen allesamt rechtzeitig schriftlich einen Tag vor der mündlichen Verhandlung sowie zusätzlich auch mündlich am Tag der Verhandlung vorgebracht. Seitens der Beschwerdeführer seien keine Einwendungen per Fax am Tag der mündlichen Verhandlung eingebracht worden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer seien rechtzeitig erhoben worden und seien daher beachtlich und berechtigt. Die erstinstanzliche Behörde gehe davon aus, dass für das gegenständliche Projekt eine baurechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit g des Vorarlberger Baugesetzes nicht notwendig sei. Diese Ansicht sei unrichtig. Weshalb es sich bei dem neu zu errichtenden Krafthaus nicht um ein Gebäude im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes handeln solle, werde im bekämpften Bescheid nicht begründet. Für das neu zu errichtende Gebäude liege keine Baubewilligung vor. Eine solche wäre jedoch für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zwingend erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Verfahren seien die limnologischen Aspekte hinsichtlich des Wasserhaushaltes des Dbaches/Gbaches bzw des gefährdeten Abschnitts der I gar nicht bzw nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei zwar ein Sachverständiger aus dem Bereich Limnologie für die Erstellung eines limnologischen Gutachtens bestellt worden. Dieser habe sich jedoch entschuldigen lassen und habe ausgeführt, dass die limnologischen Belange vom fischereibiologischen Sachverständigen mitberücksichtigt werden sollten. Für die zu bewilligende Anlage sei jedenfalls die Einholung eines limnologischen Gutachtens Voraussetzung gewesen und erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer hätten die Einholung eines limnologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung der Abflussspenden aus der M und verschiedener kleinerer Zuflüsse sowie aufgrund von Grundwasserzutritten die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der I bereits jetzt ausreichend sei bzw zum Beweis dafür, dass die geplanten gestaffelten Dotierungen des Dbaches einen störungsfreien Betrieb des Unterliegerkraftwerkes der Beschwerdeführer nicht ermöglichen würden. Diesbezüglich sei auch ein wasserkraftbautechnisches Gutachten beantragt worden. Die Anträge seien von der Behörde stillschweigend übergangen worden. Aufgrund der besonderen Bauweise des Kleinkraftwerkes der Beschwerdeführer würde dies eine gewisse Mindestwassermenge benötigen, um einen einwandfreien Betrieb des Kraftwerkes gewährleisten zu können. Mindermengen an Wasser könnten nicht durch Übermengen ausgeglichen werden. Das bewilligte Dotierregime (Maximaleinzug D) wirke sich jedenfalls negativ auf den Betrieb des Kraftwerkes der Beschwerdeführer aus. Die Ausführungen der Sachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, dass sich das geplante Dotierregime positiv auf die Nutzbarkeit auswirken solle, seien nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung, wie sich schwankende Wassermengen auf den Betrieb eines Kraftwerkes auswirken würden, sei ausschließlich einem kraftwerkstechnischen Sachverständigen vorbehalten und möglich. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die von der Behörde erster Instanz bewilligte Dotierung des Dbaches beeinträchtigt bzw in ihren Wasserbenützungsrechten eingeschränkt seien, seien nicht irgendwelche Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen, sondern auf den kleinstmöglichen Zeitraum der Nutzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer abzustellen. Das Wasserbenützungsrecht der Beschwerdeführer werde inhaltlich unter anderem durch ein Entnahmerecht an einer bestimmten Menge an Wasser beschrieben. Als Maßeinheit werde l/s angegeben. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer ein Recht hätten, eine bestimmte Wassermenge pro Sekunde dem Dbach/Gbach, die wiederum von der I gespeist würden, zu entnehmen. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches sei nicht nur ein störungsfreier Betrieb der Kraftwerksanlage der Beschwerdeführer nicht möglich und daher in ihren Wasserbenutzungsrechten eingeschränkt, auch komme es zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer selbst. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches würde es auch zu einer Beeinträchtigung, letztendlich Zerstörung der Wasserkraftanlage der Parteien kommen. Insbesondere würden diese geringen Wassermengen eine Instabilität des Kanales und auch eine vorzeitige Alterung der Holzbefestigung aufgrund der niedrigen Wasserstände bewirken. Weiters sei die Einholung eines hydrologischen Gutachtens beantragt worden zum Beweis dafür, dass die in den Einreichunterlagen vorgelegten Feststellungen zu den Einzugswassermengen (hydrologische Beilage Nr 15) nicht aussagekräftig seien, da Einschränkungen infolge Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, Schwierigkeiten beim Einlaufwerk in technischer Hinsicht und in der Betreuung nicht berücksichtigt worden seien. In jedem Fall sei es so, dass massive Eingriffe in die Wasserrechte der Unterlieger, insbesondere der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Projekt und der beantragten Entnahmemengen aus der I in den Dbach verbunden seien. Auch eine bloß geringfüge Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stelle eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Das Wasserrechtsgesetz kenne keine Geringfügigkeitsgrenze. Abgesehen davon, dass die [in der hydrologischen Beilage Nr 15 enthaltenen] ermittelten Zahlen für die beteiligten Unterlieger nicht nachvollziehbar seien, ergebe sich bereits aus dieser Darstellung, dass jedenfalls in den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember infolge der gestaffelten Dotierwassermenge mit Minderwassermengen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen sei. Dadurch komme es sehr wohl zu einem Eingriff in das Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführer. Für den reibungslosen Betrieb eines Turbinenkraftwerkes (Francis-Turbine) komme es auf den Durchfluss von Wasser pro Sekunde an und nicht pro Jahr. Der Ansatz, wonach die Wassermenge des Dbaches im Jahresdurchschnitt zu betrachten sei, sei verfehlt, da damit die Beeinträchtigungen durch statistische Kniffe kaschiert würden. Wenn die Behörde meine, dass den Unterliegern und somit auch den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für ihre Kraftwerke durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F erteilt worden sei und sich daraus ergebe, dass die Beschwerdeführer das Wasser des Dbaches zur Nutzung heranziehen dürften und es sich daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der I ableiten lasse, so sei die Argumentation der Behörde rechtlich nicht tragbar. Da der Dbach von der I gespeist werde, wirke sich natürlich jede Veränderung am Ifluss auch am Dbach aus. Selbstverständlich sei das Entnahmerecht der Beschwerdeführer aus dem Dbach/Gbach unzertrennbar mit der Speisung aus dem Ifluss verbunden. Durch die nun geplante Dotierung des Dbaches aus der I werde selbstverständlich in bestehende Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen und deren Einwendungen seien daher sehr wohl beachtlich und berechtigt. Das Kernproblem bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht in der Dotierung des Dbaches, sondern sei offenbar die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der I von entscheidender Bedeutung. Die Frage sei nun, ob eine Enteignung der Beschwerdeführer tatsächlich die einzig vertretbare Möglichkeit darstelle, die von der Behörde geforderten Restwassermengen im gefährdeten Abschnitt der I zu erreichen. Eine solche Prüfung habe nicht stattgefunden und werde insoweit auch als Verfahrensmangel gerügt. Es wäre gar nicht notwendig, im gegenständlichen Verfahren in bestehende Rechte Dritter einzugreifen. In diesem Zusammenhang werde auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27.11.1979 verwiesen, wonach sich die Wasserrechtsbehörde vorbehalte, bei einer durch den Betrieb der Wstufe bedingten, erheblichen Verschlechterung der hydrologischen und sanitären Verhältnisse die Dotierwassermengen dem öffentlichen Interesse entsprechend zu erhöhen (siehe Seite 2 und im weiteren Seite 74 des genannten Bescheides). Aufgrund der technischen Bauweise des Kraftwerkes der Beschwerdeführer sei eine Überwassermenge in anderen Zeiten nicht verarbeitbar. Technisch bedingt könnten Verluste durch Mindermengen nicht durch Mehrwassermengen ausgeglichen werden. Die Überlegungen der Behörde dahingehend seien daher falsch und unsachlich. Weiters werde der belangten Behörde Willkür zur Last gelegt; mit einer bloßen Verweisung auf Gutachten könne kein Bescheid begründet werden und es handle sich nur um eine Scheinbegründung. 2.2. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer bringen im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern sehr wohl im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführer seien je zur Hälfte Eigentümer an den Grundstücken in EZ ZZZ, KG S. Wasserbenutzungsberechtigte sei daher nicht die OG, sondern die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten bereits mit Antrag vom 07.05.2011 um die Wiederverleihung des befristeten Wasserbenützungsrechtes bei der zuständigen Behörde im selben Umfang angesucht. Das Bewilligungsverfahren sei noch anhängig. Das Ansuchen um Wiederverleihung sei von den Beschwerdeführern rechtzeitig gestellt worden. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführer hätten ihre Einwendungen allesamt rechtzeitig schriftlich einen Tag vor der mündlichen Verhandlung sowie zusätzlich auch mündlich am Tag der Verhandlung vorgebracht. Seitens der Beschwerdeführer seien keine Einwendungen per Fax am Tag der mündlichen Verhandlung eingebracht worden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer seien rechtzeitig erhoben worden und seien daher beachtlich und berechtigt. Die erstinstanzliche Behörde gehe davon aus, dass für das gegenständliche Projekt eine baurechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, des Vorarlberger Baugesetzes nicht notwendig sei. Diese Ansicht sei unrichtig. Weshalb es sich bei dem neu zu errichtenden Krafthaus nicht um ein Gebäude im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes handeln solle, werde im bekämpften Bescheid nicht begründet. Für das neu zu errichtende Gebäude liege keine Baubewilligung vor. Eine solche wäre jedoch für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zwingend erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Verfahren seien die limnologischen Aspekte hinsichtlich des Wasserhaushaltes des Dbaches/Gbaches bzw des gefährdeten Abschnitts der römisch eins gar nicht bzw nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei zwar ein Sachverständiger aus dem Bereich Limnologie für die Erstellung eines limnologischen Gutachtens bestellt worden. Dieser habe sich jedoch entschuldigen lassen und habe ausgeführt, dass die limnologischen Belange vom fischereibiologischen Sachverständigen mitberücksichtigt werden sollten. Für die zu bewilligende Anlage sei jedenfalls die Einholung eines limnologischen Gutachtens Voraussetzung gewesen und erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer hätten die Einholung eines limnologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung der Abflussspenden aus der M und verschiedener kleinerer Zuflüsse sowie aufgrund von Grundwasserzutritten die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der römisch eins bereits jetzt ausreichend sei bzw zum Beweis dafür, dass die geplanten gestaffelten Dotierungen des Dbaches einen störungsfreien Betrieb des Unterliegerkraftwerkes der Beschwerdeführer nicht ermöglichen würden. Diesbezüglich sei auch ein wasserkraftbautechnisches Gutachten beantragt worden. Die Anträge seien von der Behörde stillschweigend übergangen worden. Aufgrund der besonderen Bauweise des Kleinkraftwerkes der Beschwerdeführer würde dies eine gewisse Mindestwassermenge benötigen, um einen einwandfreien Betrieb des Kraftwerkes gewährleisten zu können. Mindermengen an Wasser könnten nicht durch Übermengen ausgeglichen werden. Das bewilligte Dotierregime (Maximaleinzug D) wirke sich jedenfalls negativ auf den Betrieb des Kraftwerkes der Beschwerdeführer aus. Die Ausführungen der Sachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, dass sich das geplante Dotierregime positiv auf die Nutzbarkeit auswirken solle, seien nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung, wie sich schwankende Wassermengen auf den Betrieb eines Kraftwerkes auswirken würden, sei ausschließlich einem kraftwerkstechnischen Sachverständigen vorbehalten und möglich. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die von der Behörde erster Instanz bewilligte Dotierung des Dbaches beeinträchtigt bzw in ihren Wasserbenützungsrechten eingeschränkt seien, seien nicht irgendwelche Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen, sondern auf den kleinstmöglichen Zeitraum der Nutzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer abzustellen. Das Wasserbenützungsrecht der Beschwerdeführer werde inhaltlich unter anderem durch ein Entnahmerecht an einer bestimmten Menge an Wasser beschrieben. Als Maßeinheit werde l/s angegeben. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer ein Recht hätten, eine bestimmte Wassermenge pro Sekunde dem Dbach/Gbach, die wiederum von der römisch eins gespeist würden, zu entnehmen. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches sei nicht nur ein störungsfreier Betrieb der Kraftwerksanlage der Beschwerdeführer nicht möglich und daher in ihren Wasserbenutzungsrechten eingeschränkt, auch komme es zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer selbst. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches würde es auch zu einer Beeinträchtigung, letztendlich Zerstörung der Wasserkraftanlage der Parteien kommen. Insbesondere würden diese geringen Wassermengen eine Instabilität des Kanales und auch eine vorzeitige Alterung der Holzbefestigung aufgrund der niedrigen Wasserstände bewirken. Weiters sei die Einholung eines hydrologischen Gutachtens beantragt worden zum Beweis dafür, dass die in den Einreichunterlagen vorgelegten Feststellungen zu den Einzugswassermengen (hydrologische Beilage Nr 15) nicht aussagekräftig seien, da Einschränkungen infolge Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, Schwierigkeiten beim Einlaufwerk in technischer Hinsicht und in der Betreuung nicht berücksichtigt worden seien. In jedem Fall sei es so, dass massive Eingriffe in die Wasserrechte der Unterlieger, insbesondere der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Projekt und der beantragten Entnahmemengen aus der römisch eins in den Dbach verbunden seien. Auch eine bloß geringfüge Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stelle eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Das Wasserrechtsgesetz kenne keine Geringfügigkeitsgrenze. Abgesehen davon, dass die [in der hydrologischen Beilage Nr 15 enthaltenen] ermittelten Zahlen für die beteiligten Unterlieger nicht nachvollziehbar seien, ergebe sich bereits aus dieser Darstellung, dass jedenfalls in den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember infolge der gestaffelten Dotierwassermenge mit Minderwassermengen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen sei. Dadurch komme es sehr wohl zu einem Eingriff in das Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführer. Für den reibungslosen Betrieb eines Turbinenkraftwerkes (Francis-Turbine) komme es auf den Durchfluss von Wasser pro Sekunde an und nicht pro Jahr. Der Ansatz, wonach die Wassermenge des Dbaches im Jahresdurchschnitt zu betrachten sei, sei verfehlt, da damit die Beeinträchtigungen durch statistische Kniffe kaschiert würden. Wenn die Behörde meine, dass den Unterliegern und somit auch den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für ihre Kraftwerke durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F erteilt worden sei und sich daraus ergebe, dass die Beschwerdeführer das Wasser des Dbaches zur Nutzung heranziehen dürften und es sich daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der römisch eins ableiten lasse, so sei die Argumentation der Behörde rechtlich nicht tragbar. Da der Dbach von der römisch eins gespeist werde, wirke sich natürlich jede Veränderung am Ifluss auch am Dbach aus. Selbstverständlich sei das Entnahmerecht der Beschwerdeführer aus dem Dbach/Gbach unzertrennbar mit der Speisung aus dem Ifluss verbunden. Durch die nun geplante Dotierung des Dbaches aus der römisch eins werde selbstverständlich in bestehende Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen und deren Einwendungen seien daher sehr wohl beachtlich und berechtigt. Das Kernproblem bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht in der Dotierung des Dbaches, sondern sei offenbar die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der römisch eins von entscheidender Bedeutung. Die Frage sei nun, ob eine Enteignung der Beschwerdeführer tatsächlich die einzig vertretbare Möglichkeit darstelle, die von der Behörde geforderten Restwassermengen im gefährdeten Abschnitt der römisch eins zu erreichen. Eine solche Prüfung habe nicht stattgefunden und werde insoweit auch als Verfahrensmangel gerügt. Es wäre gar nicht notwendig, im gegenständlichen Verfahren in bestehende Rechte Dritter einzugreifen. In diesem Zusammenhang werde auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27.11.1979 verwiesen, wonach sich die Wasserrechtsbehörde vorbehalte, bei einer durch den Betrieb der Wstufe bedingten, erheblichen Verschlechterung der hydrologischen und sanitären Verhältnisse die Dotierwassermengen dem öffentlichen Interesse entsprechend zu erhöhen (siehe Seite 2 und im weiteren Seite 74 des genannten Bescheides). Aufgrund der technischen Bauweise des Kraftwerkes der Beschwerdeführer sei eine Überwassermenge in anderen Zeiten nicht verarbeitbar. Technisch bedingt könnten Verluste durch Mindermengen nicht durch Mehrwassermengen ausgeglichen werden. Die Überlegungen der Behörde dahingehend seien daher falsch und unsachlich. Weiters werde der belangten Behörde Willkür zur Last gelegt; mit einer bloßen Verweisung auf Gutachten könne kein Bescheid begründet werden und es handle sich nur um eine Scheinbegründung. 2.3. Der Viertbeschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 hinsichtlich des Spruchpunktes II. (wasserrechtliche Bewilligung) angefochten werde. Einleitend werde darauf hingewiesen, dass die Unterliegerkraftwerke (Gbach 1 – W) und E-Werke S (M) teilweise seit mehr als 160 Jahren betrieben würden. Die Spinnerei R bzw die Rechtsnachfolger Firma L und J W würden seit dem Jahre 1852 ein Kleinkraftwerk am Dbach/Gbach betreiben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 samt Wasserbuchentwurf zu demselben Bescheid sei der Firma D in G als Oberlieger und der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt worden. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Aktenvermerk vom 25.01.2000 bestätigt, dass neben der Firma D (nunmehr V) auch die Unterlieger L (nunmehr W – Gbach) sowie die E-Werke S M OEG Wassernutzungsberechtigte der I seien. Weiters werde bezüglich des Wasserrechtes des Viertbeschwerdeführers im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 festgehalten, dass „die für die Kraftanlage bewilligte Konsenswassermenge von 4.000 Litern mittels einer Wehranlage aus dem Dbach, welcher seinerseits das Wasser aus der I beziehe, abgeleitet und über einen Kanal, Gbach genannt, der Wasserkraftanlage zugeführt“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.10.2014 sei ausgesprochen worden, dass die Wasserrechte an der Wasserkraftanlage auf Gst-Nr WWW, KG S (Gbach), nunmehr J W zustehen würden. Aufgrund der genannten Unterlagen habe der Viertbeschwerdeführer sohin einerseits das Wasserrecht, und zwar das Recht auf Einleitung von 3 m³/s Wasser aus der I in den Dbach sowie anderseits das Recht auf Einleitung von 4 m³/s Wasser aus dem Dbach in den Oberwasserzuleitungskanal. Wenn die Erstbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass die Unterlieger keinen Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der I hätten und die Bezirkshauptmannschaft F ohnehin nicht zuständig sei, seien diese Ausführungen aktenwidrig und würden die konkrete Sach- und Rechtslage verkennen. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Bescheid vom 16.04.1929 der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt. Weiters ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 sowie aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 und 15.05.1925 zwingend, dass das Wassernutzungsrecht „W – Gbach“ zur Nutzung des Dbaches mit ausdrücklicher Verknüpfung der Speisung aus dem Ifluss erteilt worden sei. Wenn die Erstbehörde richtigerweise ausführe, dass das Wasser des Dbaches zur Nutzung herangezogen werden dürfe, verstehe es sich von selbst, dass mit dem Wasserentnahmerecht aus dem Dbach auch das Recht auf Erhaltung des Dbaches in qualitativer und quantitativer Sicht verbunden sei und sohin auch die Einspeisung aus der I mitumfassen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl 2010/07/0027 angeführt habe, stelle auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Wenn dies im vorliegenden Fall zu bejahen sei, dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden. Es sei evident und es ergebe sich schon rein rechnerisch, dass die Konsenswassermenge, die mit dem angefochtenen Bescheid neu festgesetzt worden sei, das bestehende, rechtmäßig geübte Wassernutzungsrecht des Viertbeschwerdeführers zur Entnahme von konstant 3 m³/s Wasser aus der I in quantitativer Hinsicht verletze. Die vom Sachverständigen G. V. am 07.06.2013 verfasste Wirtschaftlichkeitsrechnung für die Unterliegerkraftwerke sei nicht richtig, weil diese ein grundlegend anderes Turbinensystem (Francis-Turbine) hätten. Ein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb sei bei einem derartigen Turbinensystem nur bei einer im Wesentlichen ganzjährig konstanten Wasserzuführung möglich. Eine Wasserzuführung von mehr als 3 m³/s aus der I sei für die Unterliegerkraftwerke nicht verwertbar. Eine Wasserzuführung von weniger als 3 m³/s aus der I führe bei der Francis-Turbine zu unverhältnismäßig hohem Energieproduktionsverlust. Eine gestaffelte Konsenswassermenge sei für das Unterliegerkraftwerk Gbach mit einer erheblichen Minderung der Ertragsleistung verbunden. Die Ausführungen der Sachverständigen V. und F. seien daher für die Unterliegerkraftwerke nicht übernehmbar. Weiters werde eingewendet, dass als Bezugsgröße für allfällige Beeinträchtigungen gemäß § 12 Abs 2 WRG nicht die Dauerlinie des Pegels am Dbach in den Jahren 2002 bis 2011, sondern die bestehenden Wassernutzungsrechte (3 m³/s I bzw 4 m³/s Dbach) als Vergleichswert herangezogen werden müssten. Aufgrund des Hochwasserereignisses im Jahre 2005 seien umfangreiche Hochwasserschutzarbeiten an der I und der Einspeisung I/Dbach notwendig gewesen. Während der jahrelangen Bauarbeiten sei das Wasserdargebot im Dbach arbeitsbedingt eingeschränkt gewesen, so dass die Dauerlinie der vergangenen Jahre nicht repräsentativ sei und keinesfalls als Bezugsgröße herangezogen werden dürfe. Die Sachverständige F. und der Sachverständige V. hätten nicht die bestehenden Wassernutzungsrechte, sondern das tatsächliche Wasserdargebot der Jahre 2002 bis 2011 herangezogen. Aufgrund der Verwendung einer falschen Bezugsgröße seien die Berechnungen und Ausführungen der genannten Sachverständigen schon aus rechtlichen Überlegungen nicht verwertbar. Des Weiteren werde auch bezweifelt, dass die Sachverständigen die fachliche Kompetenz besitzen würden, detailgenaue Wirtschaftlichkeits- und Ertragsrechnungen für Kraftwerksbetriebe mit Francis-Turbinen zu erstellen. Ein derartiges Gutachten müsste wohl eher von einem technischen Sachverständigen erstattet werden. Ein Gutachten aus dem Bereich des Wasserkraftwerkbaus einzuholen, sei bereits im behördlichen Verfahren gefordert worden; dieses sei jedoch von der Erstbehörde nicht eingeholt worden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 sei aufzuheben, weil er die bestehenden Wassernutzungsrechte des Viertbeschwerdeführers auf Einleitung von konstant 3 m³/s Wasser aus der I und 4 m³ Wasser aus dem Dbach verletze.2.3. Der Viertbeschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. (wasserrechtliche Bewilligung) angefochten werde. Einleitend werde darauf hingewiesen, dass die Unterliegerkraftwerke (Gbach 1 – W) und E-Werke S (M) teilweise seit mehr als 160 Jahren betrieben würden. Die Spinnerei R bzw die Rechtsnachfolger Firma L und J W würden seit dem Jahre 1852 ein Kleinkraftwerk am Dbach/Gbach betreiben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 samt Wasserbuchentwurf zu demselben Bescheid sei der Firma D in G als Oberlieger und der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt worden. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Aktenvermerk vom 25.01.2000 bestätigt, dass neben der Firma D (nunmehr römisch fünf) auch die Unterlieger L (nunmehr W – Gbach) sowie die E-Werke S M OEG Wassernutzungsberechtigte der römisch eins seien. Weiters werde bezüglich des Wasserrechtes des Viertbeschwerdeführers im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 festgehalten, dass „die für die Kraftanlage bewilligte Konsenswassermenge von 4.000 Litern mittels einer Wehranlage aus dem Dbach, welcher seinerseits das Wasser aus der römisch eins beziehe, abgeleitet und über einen Kanal, Gbach genannt, der Wasserkraftanlage zugeführt“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.10.2014 sei ausgesprochen worden, dass die Wasserrechte an der Wasserkraftanlage auf Gst-Nr WWW, KG S (Gbach), nunmehr J W zustehen würden. Aufgrund der genannten Unterlagen habe der Viertbeschwerdeführer sohin einerseits das Wasserrecht, und zwar das Recht auf Einleitung von 3 m³/s Wasser aus der römisch eins in den Dbach sowie anderseits das Recht auf Einleitung von 4 m³/s Wasser aus dem Dbach in den Oberwasserzuleitungskanal. Wenn die Erstbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass die Unterlieger keinen Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der römisch eins hätten und die Bezirkshauptmannschaft F ohnehin nicht zuständig sei, seien diese Ausführungen aktenwidrig und würden die konkrete Sach- und Rechtslage verkennen. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Bescheid vom 16.04.1929 der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt. Weiters ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 sowie aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 und 15.05.1925 zwingend, dass das Wassernutzungsrecht „W – Gbach“ zur Nutzung des Dbaches mit ausdrücklicher Verknüpfung der Speisung aus dem Ifluss erteilt worden sei. Wenn die Erstbehörde richtigerweise ausführe, dass das Wasser des Dbaches zur Nutzung herangezogen werden dürfe, verstehe es sich von selbst, dass mit dem Wasserentnahmerecht aus dem Dbach auch das Recht auf Erhaltung des Dbaches in qualitativer und quantitativer Sicht verbunden sei und sohin auch die Einspeisung aus der römisch eins mitumfassen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl 2010/07/0027 angeführt habe, stelle auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Wenn dies im vorliegenden Fall zu bejahen sei, dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden. Es sei evident und es ergebe sich schon rein rechnerisch, dass die Konsenswassermenge, die mit dem angefochtenen Bescheid neu festgesetzt worden sei, das bestehende, rechtmäßig geübte Wassernutzungsrecht des Viertbeschwerdeführers zur Entnahme von konstant 3 m³/s Wasser aus der römisch eins in quantitativer Hinsicht verletze. Die vom Sachverständigen G. römisch fünf. am 07.06.2013 verfasste Wirtschaftlichkeitsrechnung für die Unterliegerkraftwerke sei nicht richtig, weil diese ein grundlegend anderes Turbinensystem (Francis-Turbine) hätten. Ein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb sei bei einem derartigen Turbinensystem nur bei einer im Wesentlichen ganzjährig konstanten Wasserzuführung möglich. Eine Wasserzuführung von mehr als 3 m³/s aus der römisch eins sei für die Unterliegerkraftwerke nicht verwertbar. Eine Wasserzuführung von weniger als 3 m³/s aus der römisch eins führe bei der Francis-Turbine zu unverhältnismäßig hohem Energieproduktionsverlust. Eine gestaffelte Konsenswassermenge sei für das Unterliegerkraftwerk Gbach mit einer erheblichen Minderung der Ertragsleistung verbunden. Die Ausführungen der Sachverständigen römisch fünf. und F. seien daher für die Unterliegerkraftwerke nicht übernehmbar. Weiters werde eingewendet, dass als Bezugsgröße für allfällige Beeinträchtigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG nicht die Dauerlinie des Pegels am Dbach in den Jahren 2002 bis 2011, sondern die bestehenden Wassernutzungsrechte (3 m³/s römisch eins bzw 4 m³/s Dbach) als Vergleichswert herangezogen werden müssten. Aufgrund des Hochwasserereignisses im Jahre 2005 seien umfangreiche Hochwasserschutzarbeiten an der römisch eins und der Einspeisung I/Dbach notwendig gewesen. Während der jahrelangen Bauarbeiten sei das Wasserdargebot im Dbach arbeitsbedingt eingeschränkt gewesen, so dass die Dauerlinie der vergangenen Jahre nicht repräsentativ sei und keinesfalls als Bezugsgröße herangezogen werden dürfe. Die Sachverständige F. und der Sachverständige römisch fünf. hätten nicht die bestehenden Wassernutzungsrechte, sondern das tatsächliche Wasserdargebot der Jahre 2002 bis 2011 herangezogen. Aufgrund der Verwendung einer falschen Bezugsgröße seien die Berechnungen und Ausführungen der genannten Sachverständigen schon aus rechtlichen Überlegungen nicht verwertbar. Des Weiteren werde auch bezweifelt, dass die Sachverständigen die fachliche Kompetenz besitzen würden, detailgenaue Wirtschaftlichkeits- und Ertragsrechnungen für Kraftwerksbetriebe mit Francis-Turbinen zu erstellen. Ein derartiges Gutachten müsste wohl eher von einem technischen Sachverständigen erstattet werden. Ein Gutachten aus dem Bereich des Wasserkraftwerkbaus einzuholen, sei bereits im behördlichen Verfahren gefordert worden; dieses sei jedoch von der Erstbehörde nicht eingeholt worden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 sei aufzuheben, weil er die bestehenden Wassernutzungsrechte des Viertbeschwerdeführers auf Einleitung von konstant 3 m³/s Wasser aus der römisch eins und 4 m³ Wasser aus dem Dbach verletze. 2.4. Mit Eingabe vom 06.11.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der Viertbeschwerdeführer die in EZ VVV, GB S, angeführte Liegenschaft GST-NR UUU samt dem darauf errichteten Kraftwerk seiner Tochter, M W, geschenkt hat (s Schenkungsvertrag vom 09.10.2015). Laut Grundbuchsauszug vom 28.10.2015 ist M W nunmehr Alleineigentümerin der genannten Liegenschaft. M W trete sohin diesem Verfahren als Beschwerdeführerin bei. 3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers: Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung (§ 22 Abs 1 WRG).Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung (Paragraph 22, Absatz eins, WRG). Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210).Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210). Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit welcher das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, ist – unabhängig vom Wasserbuchstand – gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 Wasserberechtigter (VwGH 29.06.1982, 82/07/0116).Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit welcher das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, ist – unabhängig vom Wasserbuchstand – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 Wasserberechtigter (VwGH 29.06.1982, 82/07/0116). Somit ist Wassernutzungsberechtigter der Liegenschaftseigentümer. Im vorliegenden Fall hat der Viertbeschwerdeführer mit Vertrag vom 09.10.2015 die Liegenschaft GST-NR UUU, GB S, seiner Tochter, M W, geschenkt. Der Viertbeschwerdeführer ist somit nicht mehr wassernutzungsberechtigt. Aufgrund dessen war die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wegen des nunmehrigen Fehlens der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu VwGH 15.01.1998, 97/07/0212, wonach dem früheren Eigentümer die Parteistellung durch die Rechtsnachfolge verloren geht und der Rechtsnachfolger eines Grundeigentümers in dessen Parteistellung eintritt).Somit ist Wassernutzungsberechtigter der Liegenschaftseigentümer. Im vorliegenden Fall hat der Viertbeschwerdeführer mit Vertrag vom 09.10.2015 die Liegenschaft GST-NR UUU, GB S, seiner Tochter, M W, geschenkt. Der Viertbeschwerdeführer ist somit nicht mehr wassernutzungsberechtigt. Aufgrund dessen war die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wegen des nunmehrigen Fehlens der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 15.01.1998, 97/07/0212, wonach dem früheren Eigentümer die Parteistellung durch die Rechtsnachfolge verloren geht und der Rechtsnachfolger eines Grundeigentümers in dessen Parteistellung eintritt). 3.2. Zur Parteistellung des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers: Wie die belangte Behörde richtigerweise angeführt hat, ist das Wasserrecht, auf das sich der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer stützen, im Grundbuch auf die „E-Werk S M OG“ eingetragen. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass eine Eintragung im Wasserbuchbescheid rein deklaratorisch ist; sie ist nicht geeignet, eine Verbindung zwischen einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft bzw Betriebsanlage zu begründen, sie kann aber, da der Wasserbuchbescheid auf dem Bewilligungsbescheid beruht, ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserrecht verbunden ist (VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155). Fest steht, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer jeweils persönlich haftende Gesellschafter der E-Werk S M OG sind. Die beiden Brüder sind je zur Hälfte (grundbücherliche) Miteigentümer der in EZ ZZZ angeführten Grundstücksnummern, alle GB S (ua der GST-NRN TTT, SSS, RRR und PPP). Laut dem gegenständlichen Wasserbuch-Auszug, WBFK89, ist - wie bereits erwähnt – unter der Rubrik „Name und Anschrift der Personen des Rechtes“ die E-Werk S M OG angeführt. Die maximale Konsenswassermenge ist mit 4.150 l/s festgelegt (4.000 l/s aus dem Gbach und 150 l/s aus dem Wbach). Dieses eingetragene Wasserrecht ist an die Grundstücke GST-NRN PPP und TTT, beide GB S, gebunden. Aufgrund des Umstandes, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer jener Grundstücke sind, an die das Wasserrecht gebunden ist, sind sie im Sinne des § 22 Abs 1 WRG wassernutzungsberechtigt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vertritt das Landesverwaltungsgericht daher den Standpunkt, dass die Einwendungen des Zweit- und des Drittbeschwerdeführer nicht als unzulässig zurückzuweisen sind. Aufgrund des Umstandes, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer jener Grundstücke sind, an die das Wasserrecht gebunden ist, sind sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG wassernutzungsberechtigt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vertritt das Landesverwaltungsgericht daher den Standpunkt, dass die Einwendungen des Zweit- und des Drittbeschwerdeführer nicht als unzulässig zurückzuweisen sind. Hinsichtlich der Feststellung, wonach die schriftlichen Einwendungen des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers verspätet bei der Behörde eingegangen sind, ergibt sich Folgendes: Wie das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist die schriftliche Stellungnahme des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers am 23.09.2013 um 19.19 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingegangen. Fest steht, dass die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. […] Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen (§ 13 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG). Fest steht, dass die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. […] Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen (Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG). Unstrittig ist, dass die belangte Behörde eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs 1, 2 und 5 AVG des Inhaltes erlassen hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden. Gemäß dieser Kundmachung enden die Amtsstunden montags bis freitags jeweils mit 17.00 Uhr. Unstrittig ist, dass die belangte Behörde eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 5 AVG des Inhaltes erlassen hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden. Gemäß dieser Kundmachung enden die Amtsstunden montags bis freitags jeweils mit 17.00 Uhr. Angesichts dessen liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor. Schriftliche Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG, die (erst) am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung (und wie hier) außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, sind als verspätet anzusehen (vgl sinngemäß VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). Angesichts dessen liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor. Schriftliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, die (erst) am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung (und wie hier) außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, sind als verspätet anzusehen vergleiche sinngemäß VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). An der am 24.09.2013 stattgefundenen mündlichen behördlichen Verhandlung über das gegenständliche Projekt haben (jedoch) sowohl der Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer teilgenommen (s Anwesenheitsliste). Dabei haben sie mündliche Einwendungen erhoben. Jene Einwendungen, die sie in mündlicher Form erstattet haben, sind nicht verspätet erhoben worden. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach „Ing. J M und G M ihre Einwendungen in ihrem eigenen Namen eingebracht haben“ [und] „es liegt kein Hinweis vor, dass dieses Vorbringen im Namen der Rechtsperson E-Werk S M OG erstattet worden wäre“ (s Seite 18 Mitte der Bescheidbegründung), ist nicht zutreffend: Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer bei der Spalte, in welcher „Funktion“ sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, angegeben haben, dass sie „Unterlieger“ seien. Genau mit dieser Formulierung („Unterlieger des Dbaches“) hat die belangte Behörde selbst in ihrer Bescheidbegründung ua auf Seite 15 (Mitte) nicht nur die beiden Kraftwerke des Viertbeschwerdeführers, sondern auch das Kraftwerk der E-Werk S M OG angesprochen. 4. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1. Im Jahr 2011 wurde die auf dem GST-NR XXX, GB B, befindliche Kleinwasserkraftwerksanlage am Dbach von der V I AG erworben, welche über eine unbefristete wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von bis zu 3 m³/s Wasser aus der I in den Dbach verfügt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechtsvorgänger und der Genehmigungsdekrete der Bezirkshauptmannschaft B wird auf die Ausführungen in Pkt 4.4. verwiesen.4.1. Im Jahr 2011 wurde die auf dem GST-NR römisch 30 , GB B, befindliche Kleinwasserkraftwerksanlage am Dbach von der römisch fünf römisch eins AG erworben, welche über eine unbefristete wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von bis zu 3 m³/s Wasser aus der römisch eins in den Dbach verfügt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechtsvorgänger und der Genehmigungsdekrete der Bezirkshauptmannschaft B wird auf die Ausführungen in Pkt 4.4. verwiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, wurden ua aufgrund des § 21a WRG für die Kraftwerksanlage am Dbach in B verschiedene, näher beschriebene Anpassungsziele festgelegt. Gemäß Spruchpunkt II./4. wurde Folgendes festgehalten: „Bei der Wasserfassung an der I zur Dotierung des Dbaches sind die Fischdurchgängigkeit und der aus ökologischer Sicht erforderliche Mindestabfluss in der I (Dotierwassermenge für die I zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw Potenziales) sicher zu stellen“. Weiters wurden der Rechtsvorgängerin der V I AG die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, wurden ua aufgrund des Paragraph 21 a, WRG für die Kraftwerksanlage am Dbach in B verschiedene, näher beschriebene Anpassungsziele festgelegt. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei./4. wurde Folgendes festgehalten: „Bei der Wasserfassung an der römisch eins zur Dotierung des Dbaches sind die Fischdurchgängigkeit und der aus ökologischer Sicht erforderliche Mindestabfluss in der römisch eins (Dotierwassermenge für die römisch eins zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw Potenziales) sicher zu stellen“. Weiters wurden der Rechtsvorgängerin der römisch fünf römisch eins AG die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.05.2007 wurden die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, in der Fassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.02.2007, alle jeweils Zl II-3002-2003/0148, festgelegten Fristen für die Erfüllung der Anpassungsziele bis zum 21.05.2008 und für die Einreichung der zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen über die notwendigen Änderungen an der Wasserbenutzungsanlage bis zum 21.11.2007 verlängert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.04.2008 wurden gemäß §§ 21a Abs 2 und 98 WRG die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, in der Fassung des Bescheides vom 23.05.2007 festgelegten Fristen für die Erfüllung der Anpassungsziele 2 und 4 bis zum 30.04.2012 und für die Einreichung der zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen über die notwendigen Änderungen an der Wasserbenutzungsanlage bis zum 31.12.2010 verlängert.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.04.2008 wurden gemäß Paragraphen 21 a, Absatz 2 und 98 WRG die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, in der Fassung des Bescheides vom 23.05.2007 festgelegten Fristen für die Erfüllung der Anpassungsziele 2 und 4 bis zum 30.04.2012 und für die Einreichung der zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen über die notwendigen Änderungen an der Wasserbenutzungsanlage bis zum 31.12.2010 verlängert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Kraftwerksanlage durch den Neubau der Wasserfassung für den Dbach an der I in B unter Auflagen erteilt. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s ergaben sich keine Änderungen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Kraftwerksanlage durch den Neubau der Wasserfassung für den Dbach an der römisch eins in B unter Auflagen erteilt. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s ergaben sich keine Änderungen. Mit Eingabe vom 09.07.2012 hat die V I AG um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ in B und die Verlegung des Krafthausstandortes auf GST-NR YYY, GB B, angesucht. Demnach betrug die (zu diesem Zeitpunkt) beantragte Konsenswassermenge aus der I 3 m³/s. Mit Eingabe vom 09.07.2012 hat die römisch fünf römisch eins AG um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ in B und die Verlegung des Krafthausstandortes auf GST-NR YYY, GB B, angesucht. Demnach betrug die (zu diesem Zeitpunkt) beantragte Konsenswassermenge aus der römisch eins 3 m³/s. Über das eingereichte Projekt hat eine wasserrechtliche Vorprüfung stattgefunden. Dabei wurde die beabsichtigte Entnahme von kontinuierlich 3 m³/s Wasser aus der Restwasserstrecke der I vom fischereibiologischen Amtssachverständigen als sehr kritisch im Sinne des § 104a WRG beurteilt. Aufgrund des Vorschlages, die Einzugswassermenge jahreszeitlich zu staffeln, hat die Antragstellerin Teile der Antragsunterlagen abgeändert.Über das eingereichte Projekt hat eine wasserrechtliche Vorprüfung stattgefunden. Dabei wurde die beabsichtigte Entnahme von kontinuierlich 3 m³/s Wasser aus der Restwasserstrecke der römisch eins vom fischereibiologischen Amtssachverständigen als sehr kritisch im Sinne des Paragraph 104 a, WRG beurteilt. Aufgrund des Vorschlages, die Einzugswassermenge jahreszeitlich zu staffeln, hat die Antragstellerin Teile der Antragsunterlagen abgeändert. Mit dem gegenständlichen Projekt („Kleinwasserkraftwerk Dbach, km 1+240 Einreichprojekt“) der M+G Ingenieure, F, soll der Dbach ab der Einmündung des Sbaches auf eine Länge von ca 200 m in den Südwesten des Betriebsgeländes und der Kraftwerksstandort verlegt werden. Die Wehranlage bei der I soll unverändert bleiben. Das derzeit bestehende Kraftwerk soll abgetragen und neu errichtet werden. Das Kraftwerk hat eine Leistung von 98 kW. Im Krafthaus ist kein dauernder Arbeitsplatz vorgesehen. Abweichend von der ursprünglich beantragten Konsenswassermenge (von 3 m³/s aus der I) soll die maximale Einzugswassermenge aus der I nunmehr gestaffelt werden: diese soll im Zeitraum vom 01. November bis zum 31. März 2.100 l/s betragen, im April und im Oktober jeweils 2.800 l/s sowie im Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. September 3.600 l/s. Mit dem gegenständlichen Projekt („Kleinwasserkraftwerk Dbach, km 1+240 Einreichprojekt“) der M+G Ingenieure, F, soll der Dbach ab der Einmündung des Sbaches auf eine Länge von ca 200 m in den Südwesten des Betriebsgeländes und der Kraftwerksstandort verlegt werden. Die Wehranlage bei der römisch eins soll unverändert bleiben. Das derzeit bestehende Kraftwerk soll abgetragen und neu errichtet werden. Das Kraftwerk hat eine Leistung von 98 kW. Im Krafthaus ist kein dauernder Arbeitsplatz vorgesehen. Abweichend von der ursprünglich beantragten Konsenswassermenge (von 3 m³/s aus der römisch eins) soll die maximale Einzugswassermenge aus der römisch eins nunmehr gestaffelt werden: diese soll im Zeitraum vom 01. November bis zum 31. März 2.100 l/s betragen, im April und im Oktober jeweils 2.800 l/s sowie im Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. September 3.600 l/s. Die maximale Schluckfähigkeit der Turbine soll hinkünftig 4,0 m³/s (anstatt wie bisher: 6,1 m³/

  1. s)betragen. Es gibt mehrere Unterlieger beim gegenständlichen Kraftwerk (s dazu die weiteren Ausführungen in 4.2. und 4.3.). 4.2. G M und Ing. J M sind jeweils persönlich haftende Gesellschafter der E-Werk S M OG. Die Brüder sind je zur Hälfte (grundbücherliche) Miteigentümer der in EZ ZZZ angeführten Grundstücksnummern, alle GB S (ua der GST-NRN TTT, SSS, RRR und PPP). Mit Dekret der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.04.1910, wurde H F und Konsorten die Bewilligung zum Bau einer elektrischen Anlage am Gbach im Gemeindegebiet von S mit Ausnützung eines Maximalwasserquantums von 4,15 m³/sec auf die Dauer von 40 Jahren unter mehreren Bedingungen erteilt. Demnach kam die Wehranlage an Stelle der alten Grundschwelle auf G.P. No. SSS und RRR zu liegen. Aus der Wasserbucheintragung vom 13.05.1925, betreffend das Elektrizitätswerk S-S geht hinsichtlich der Beschreibung der Anlage und des Ausmaßes der Wasserbenutzung ua Folgendes hervor: „Zum Betrieb der Anlage wird dem vom Tbach abgeleiteten Gbach, in welchen der Wbach samt Vbach einmündet, eine maximale Wassermenge von 4.150 sek.L entnommen“. Mit Bescheid vom 13.01.1955, hat der Landeshauptmann des Landes Vorarlberg die wasserrechtliche Bewilligung für den Weiterbetrieb dieser Wasserkraftanlage bis zum 13.01.1995 wiederverliehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.11.1996, wurde dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung ua für den Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage auf GST-NR PPP, GB S, (befristet bis zum 31.01.2015) wiederverliehen. Laut dem Wasserbuch-Auszug, WBFK 89, wurde die maximale Konsenswassermenge mit 4.150 l/s festgelegt (4.000 l/s aus dem Gbach und 150 l/s aus dem Wbach). Dieses eingetragene Wasserrecht ist an die Grundstücke GST-NRN PPP und TTT gebunden. Mit Eingabe vom 07.05.2011 hat die E-Werk S M OG, vertreten durch G M, fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft F um die Verlängerung der genannten Frist angesucht; darüber ist noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen, die sich auf Spruchpunkt I. (naturschutzrechtliche Bewilligung) und auf Spruchpunkt V. (Feststellung nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz) des bekämpften Bescheides bezieht.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen, die sich auf Spruchpunkt römisch eins. (naturschutzrechtliche Bewilligung) und auf Spruchpunkt römisch fünf. (Feststellung nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz) des bekämpften Bescheides bezieht. 4.3. Rechtsnachfolger der Spinnerei A R war - zuletzt vor dem Kauf durch den Viertbeschwerdeführer - die L Lwerke KG, B. Das Kraftwerk (Gbach), auf das sich das Vorbringen des Viertbeschwerdeführers bezieht, ist im Wasserbuch (WBFK) unter der Postzahl 87 eingetragen. Demnach besteht das (unbefristete) Recht auf die Entnahme von 4.000 l/s Wasser aus dem Gbach (richtigerweise jedoch: Dbach; s die Wasserbucheintragung vom 15.05.1925). Dieses Wasserrecht ist an das GST-NR UUU, GB S, gebunden. Laut Grundbuchsauszug vom 28.10.2015 hat der Viertbeschwerdeführer die in EZ VVV, GB S, angeführte Liegenschaft seiner Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin, geschenkt. Aufgrund des Umstandes, dass die Fünftbeschwerdeführerin (grundbücherliche) Alleineigentümerin der GST-NR UUU, GB S, ist, und das im Wasserbuch (WBFK 87) eingetragene Wasserrecht an dieses Grundstück gebunden ist, ist nunmehr die Fünftbeschwerdeführerin (anstelle des Viertbeschwerdeführers) wassernutzungsberechtigt. Aus der Wasserbucheintragung vom 15.05.1925, geht hervor, dass „die Fa A R das Wasser des Tbaches, in welchem das gesamte Betriebswasser des Oberliegers Fa D in G einmündet, fasst …“. […] „Das Ausmaß des Wasserbenützungsrechtes“ der Fa A R „wird in der nachfolgenden Beschreibung der Anlage festgestellt“. Demnach „wird zum Betriebe der gegenständlichen Anlage dem Tbache 200 m vor der Einmündung in die I eine maximale Wassermenge von 4.000 sec.L entnommen“.Aus der Wasserbucheintragung vom 15.05.1925, geht hervor, dass „die Fa A R das Wasser des Tbaches, in welchem das gesamte Betriebswasser des Oberliegers Fa D in G einmündet, fasst …“. […] „Das Ausmaß des Wasserbenützungsrechtes“ der Fa A R „wird in der nachfolgenden Beschreibung der Anlage festgestellt“. Demnach „wird zum Betriebe der gegenständlichen Anlage dem Tbache 200 m vor der Einmündung in die römisch eins eine maximale Wassermenge von 4.000 sec.L entnommen“. Aus dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.07.1958, betreffend die L Lwerke KG, B, wurde auf eine „Wassermenge von 4.000 l/s“ Bezug genommen. „Das Maß der Wassernutzung, das Nutzgefälle und die Leistung der Anlage bleiben unverändert“; weiters wurde zur Kenntnis genommen, dass nicht mehr I L, geb M, sondern die L Lwerke KG, B, wasserbenutzungsberechtigt ist. Aus dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.07.1958, betreffend die L Lwerke KG, B, wurde auf eine „Wassermenge von 4.000 l/s“ Bezug genommen. „Das Maß der Wassernutzung, das Nutzgefälle und die Leistung der Anlage bleiben unverändert“; weiters wurde zur Kenntnis genommen, dass nicht mehr römisch eins L, geb M, sondern die L Lwerke KG, B, wasserbenutzungsberechtigt ist. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964, geht hervor, dass „die Fa L, Lwerke KG B, als wasserberechtigte Rechtsnachfolger der I L in ihrem Werk in S eine Wasserkraftanlage in S zur Erzeugung elektrischer Energie für Betriebszwecke betreiben. Die für die Kraftanlage bewilligte Konsenswassermenge von 4.000 l/min wird mittels einer Wehranlage aus dem Tbach, welcher seinerseits das Wasser aus der I bezieht, abgeleitet und über einen Kanal, Gbach genannt, der Wasserkraftanlage zugeführt“ (In Zusammenschau sämtlicher Bewilligungsbescheide wird die hier angeführte Konsensmenge „4.000 l/min“ als Tippfehler gewertet; richtigerweise daher: „4.000 l/s“). Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964, geht hervor, dass „die Fa L, Lwerke KG B, als wasserberechtigte Rechtsnachfolger der römisch eins L in ihrem Werk in S eine Wasserkraftanlage in S zur Erzeugung elektrischer Energie für Betriebszwecke betreiben. Die für die Kraftanlage bewilligte Konsenswassermenge von 4.000 l/min wird mittels einer Wehranlage aus dem Tbach, welcher seinerseits das Wasser aus der römisch eins bezieht, abgeleitet und über einen Kanal, Gbach genannt, der Wasserkraftanlage zugeführt“ (In Zusammenschau sämtlicher Bewilligungsbescheide wird die hier angeführte Konsensmenge „4.000 l/min“ als Tippfehler gewertet; richtigerweise daher: „4.000 l/s“). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.04.2002, wurde der L Lwerk GmbH, S, ua die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des Turbineneinlaufes unter Auflagen bewilligt. Laut Spruchpunkt I./A/1. sind bei den Umbaumaßnahmen die Konsenswassermenge von max 4.000 l/s gemäß der Wasserbucheintragung, Postzahl 87, einzuhalten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.04.2002, wurde der L Lwerk GmbH, S, ua die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des Turbineneinlaufes unter Auflagen bewilligt. Laut Spruchpunkt römisch eins./A/1. sind bei den Umbaumaßnahmen die Konsenswassermenge von max 4.000 l/s gemäß der Wasserbucheintragung, Postzahl 87, einzuhalten. Mit Vertrag vom 14.09.2004 hat J W die Liegenschaft GST-NR UUU, GB S, samt allen darauf befindlichen Gebäuden, insbesondere dem auf der Liegenschaft errichteten und betriebenen Wasserkraftwerk käuflich erworben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.10.2004, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.04.2002 insofern berichtigt, als die gesamte Kraftwerksanlage sich nicht auf den GST-NRN WWW, UUU und OOO, alle GB S, sondern ausschließlich auf der neu geschaffenen Liegenschaft GST-NR UUU, GB S, befindet. Weiters wurde der zitierte Bescheid insofern berichtigt, als nicht mehr die L Lwerk GmbH, S, sondern J W Eigentümer der GST-NR UUU ist. Auf die Schenkung an die Fünftbeschwerdeführerin wurde bereits oben eingegangen (s Pkt 4.3. dritter Absatz). 4.4. Die I AG ist als Rechtsnachfolgerin der Textilfirma D & Co GmbH, der I M Anlagen L GmbH und der D I GmbH Wasserbenutzungsberechtigte des im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft B (WBBZ) unter der Postzahl 98 eingetragenen Kraftwerkes am Dbach.4.4. Die römisch eins AG ist als Rechtsnachfolgerin der Textilfirma D & Co GmbH, der römisch eins M Anlagen L GmbH und der D römisch eins GmbH Wasserbenutzungsberechtigte des im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft B (WBBZ) unter der Postzahl 98 eingetragenen Kraftwerkes am Dbach. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929, wurde festgestellt, dass die Wasserwerksanlage am Tbach (Gemeinde B) der Firma D und Comp. in G-B aufgrund des Genehmigungsdekretes der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.1881, betreffend die Einleitung des sogenannten Rbaches in den Tbach und vom 02.10.1893, betreffend die Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Tbach zu Recht besteht. Aus dem Zweck dieser Wasserwerksanlage kann abgeleitet werden, dass die Anlage der Firma D dem Betrieb einer Bleicherei, Färberei und Sengerei diente. In diesem Bescheid selbst ist von der Spinnerei R (bis auf Punkt 3. des Verteilers) nicht die Rede. Aus dem, dem Bescheid zur Zl, beigelegten Wasserbuchsentwurf, der mit einem Genehmigungsstempel versehen ist, ergibt sich, dass beim Namen des Berechtigten die „Firma D und C in G B“ angeführt wurde; als Unterlieger wurde die „Spinnerei R in S“ erwähnt. Eine Vereinbarung über die Erhaltungspflicht (des Zuleitungskanales) ist Teil dieses Wasserbuchsentwurfs. 4.5. Weder dem Zweit-, Dritt- noch Viertbeschwerdeführer noch der Fünftbeschwerdeführerin kommen ein Wassernutzungsrecht auf die Entnahme von 3 m³/s Wasser aus der I zu.4.5. Weder dem Zweit-, Dritt- noch Viertbeschwerdeführer noch der Fünftbeschwerdeführerin kommen ein Wassernutzungsrecht auf die Entnahme von 3 m³/s Wasser aus der römisch eins zu. 5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 sowie aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 5.1. Der fischerei-biologische Amtssachverständige Mag. N. S. hat in seinem Gutachten vom 23.11.2012 (auszugsweise) festgestellt, dass „…die V I AG bei der Behörde um wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des Kleinkraftwerkes „Dbach“ in B angesucht hat. Seitens der Behörde wurde gemäß § 104 WRG das wasserrechtliche Vorprüfungsverfahren eröffnet. Da das gegenständliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den natürlichen Fischlebensraum verbunden ist, ist in dieser Frage das biologische Qualitätselement Fische ausschlaggebend. […] Gutachten: Was die Rücksichten auf das öffentliche Interesse im Sinne von § 105 Abs 1 lit m sowie das Verschlechterungsverbot gemäß § 30a (beide WRG 1959) im Dbach betrifft, wird beim gegenständlichen Kraftwerksprojekt der Stand der Technik eingehalten und ist aufgrund der Kleinräumigkeit keine Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Wasserkörpers zu besorgen. […] Das bei der Ausleitung von durchgehend 3,0 m³/s in der I bei Niederwasser verbleibende Restwasser widerspricht dagegen einer wesentlichen Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie OG zur Bemessung des ökologisch notwendigen Mindestabflusses, also jenem Abfluss, der als notwendig erachtet wird, um die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht zu erreichen. […] Aus Sicht des Unterfertigten ist im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben dem Thema der Bemessung der Konsenswassermenge und damit indirekt der Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke der I besondere Aufmerksamkeit sowohl seitens der Antragstellerin als auch seitens der Behörde und der beteiligten Sachverständigen zu widmen. […] In Anbetracht der Verhältnisse und nach eigenständiger Auswertung der Abflusswerte (MQT) des Pegels N der Jahresreihe 2004 bis 2009 vorab erscheint die folgende Vorgangsweise aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht vertretbar: Indirekte Restwasserbemessung der I über die Steuerung der Dotation des Dbaches ausgehend vom bereits durch die Ausleitungsstrecke R - KW W beeinflussten Abfluss (NQT) von 3,59 m³/s als dem gelindesten zum Ziele führenden Mittel. Um auch die QZV Ökologie OG geforderte saisonale Dynamik der Abflussbedingungen in der Restwasserstrecke der I zu erreichen, könnte das Dotationsregime des Dbaches demnach wie folgt aussehen: November bis März: 0,5 m³/s, April bis August: 3 m³/s, September bis Oktober 2 m³/s“.„…die römisch fünf römisch eins AG bei der Behörde um wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des Kleinkraftwerkes „Dbach“ in B angesucht hat. Seitens der Behörde wurde gemäß Paragraph 104, WRG das wasserrechtliche Vorprüfungsverfahren eröffnet. Da das gegenständliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den natürlichen Fischlebensraum verbunden ist, ist in dieser Frage das biologische Qualitätselement Fische ausschlaggebend. […] Gutachten: Was die Rücksichten auf das öffentliche Interesse im Sinne von Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, sowie das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 30 a, (beide WRG 1959) im Dbach betrifft, wird beim gegenständlichen Kraftwerksprojekt der Stand der Technik eingehalten und ist aufgrund der Kleinräumigkeit keine Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Wasserkörpers zu besorgen. […] Das bei der Ausleitung von durchgehend 3,0 m³/s in der römisch eins bei Niederwasser verbleibende Restwasser widerspricht dagegen einer wesentlichen Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie OG zur Bemessung des ökologisch notwendigen Mindestabflusses, also jenem Abfluss, der als notwendig erachtet wird, um die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht zu erreichen. […] Aus Sicht des Unterfertigten ist im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben dem Thema der Bemessung der Konsenswassermenge und damit indirekt der Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke der römisch eins besondere Aufmerksamkeit sowohl seitens der Antragstellerin als auch seitens der Behörde und der beteiligten Sachverständigen zu widmen. […] In Anbetracht der Verhältnisse und nach eigenständiger Auswertung der Abflusswerte (MQT) des Pegels N der Jahresreihe 2004 bis 2009 vorab erscheint die folgende Vorgangsweise aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht vertretbar: Indirekte Restwasserbemessung der römisch eins über die Steuerung der Dotation des Dbaches ausgehend vom bereits durch die Ausleitungsstrecke R - KW W beeinflussten Abfluss (NQT) von 3,59 m³/s als dem gelindesten zum Ziele führenden Mittel. Um auch die QZV Ökologie OG geforderte saisonale Dynamik der Abflussbedingungen in der Restwasserstrecke der römisch eins zu erreichen, könnte das Dotationsregime des Dbaches demnach wie folgt aussehen: November bis März: 0,5 m³/s, April bis August: 3 m³/s, September bis Oktober 2 m³/s“. Nach Vorlage ergänzender Unterlagen vonseiten der V I AG hat der fischereibiologische Amtssachverständige Mag. S. am 14.06.2013 eine weitere Stellungnahme abgegeben. In dieser (hier ebenfalls auszugsweise zitierten) Stellungnahme verweist dieser Amtssachverständige Nach Vorlage ergänzender Unterlagen vonseiten der römisch fünf römisch eins AG hat der fischereibiologische Amtssachverständige Mag. S. am 14.06.2013 eine weitere Stellungnahme abgegeben. In dieser (hier ebenfalls auszugsweise zitierten) Stellungnahme verweist dieser Amtssachverständige „…auf das Gutachten vom 23.11.2012, in dem die beabsichtigte Entnahme von kontinuierlich 3 m³/s aus der Restwasserstrecke der I als sehr kritisch im Sinne von § 104a WRG 1959 beurteilt wurde. Der [neue] Vorschlag, der auf umfangreiche aktuelle hydrologische (Jahresreihe 2002 bis 2011) und morphologische Daten aufbaut, sieht vor, die Ausleitung in den Dbach primär in Abhängigkeit vom Pegel N (F-km 20,7 ohne Einmündung L) zu steuern. Die [neue] Regelung sieht hinsichtlich des Maximaleinzuges beim Dbach Folgendes vor: November bis März 2.100 l/s; April und Oktober 2.800 l/s sowie Mai bis September 3.600 l/s“. Der Amtssachverständige für Fischereibiologie gelangt sodann im Wesentlichen zur Auffassung, dass „die in der QZV Ökologie OG geforderte Dynamik durch die Staffelung und die Begrenzung des maximalen Einzugs in den Dbach ausreichend gewährleistet ist. Gleichzeitig erscheint durch die nun beschriebene Steuerung eine weitgehende Vermeidung von Schwall- und Sunkerscheinungen im Dbach möglich zu sein. Jedenfalls können diese Erscheinungen auf ein Verhältnis von unter 1:3 pro Tag reduziert werden. Dies ist aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht sehr zu begrüßen und stellt zweifellos eine Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Situation dar. Eine allfällige Erhöhung der Entnahme aus der I in der Zukunft, falls sich der Restwasserabfluss in der I aufgrund von Restwasservorschreibungen im EZG dauerhaft erhöhen sollte, wird aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht abgelehnt. Aus Sicht des Amtssachverständigen für Fischereibiologie ist vielmehr sicherzustellen, dass zusätzliche Abflüsse hinkünftig in der I verbleiben müssen“.„…auf das Gutachten vom 23.11.2012, in dem die beabsichtigte Entnahme von kontinuierlich 3 m³/s aus der Restwasserstrecke der römisch eins als sehr kritisch im Sinne von Paragraph 104 a, WRG 1959 beurteilt wurde. Der [neue] Vorschlag, der auf umfangreiche aktuelle hydrologische (Jahresreihe 2002 bis 2011) und morphologische Daten aufbaut, sieht vor, die Ausleitung in den Dbach primär in Abhängigkeit vom Pegel N (F-km 20,7 ohne Einmündung L) zu steuern. Die [neue] Regelung sieht hinsichtlich des Maximaleinzuges beim Dbach Folgendes vor: November bis März 2.100 l/s; April und Oktober 2.800 l/s sowie Mai bis September 3.600 l/s“. Der Amtssachverständige für Fischereibiologie gelangt sodann im Wesentlichen zur Auffassung, dass „die in der QZV Ökologie OG geforderte Dynamik durch die Staffelung und die Begrenzung des maximalen Einzugs in den Dbach ausreichend gewährleistet ist. Gleichzeitig erscheint durch die nun beschriebene Steuerung eine weitgehende Vermeidung von Schwall- und Sunkerscheinungen im Dbach möglich zu sein. Jedenfalls können diese Erscheinungen auf ein Verhältnis von unter 1:3 pro Tag reduziert werden. Dies ist aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht sehr zu begrüßen und stellt zweifellos eine Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Situation dar. Eine allfällige Erhöhung der Entnahme aus der römisch eins in der Zukunft, falls sich der Restwasserabfluss in der römisch eins aufgrund von Restwasservorschreibungen im EZG dauerhaft erhöhen sollte, wird aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht abgelehnt. Aus Sicht des Amtssachverständigen für Fischereibiologie ist vielmehr sicherzustellen, dass zusätzliche Abflüsse hinkünftig in der römisch eins verbleiben müssen“. Der fischerei-biologische Amtssachverständige Mag. S. war bei der behördlichen Verhandlung am 24.09.2013 anwesend. Das Gutachten, das er bei dieser Verhandlung mündlich erläutert hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 25.09.2013 schriftlich nachgereicht, welches auszugsweise wie folgt lautet: „Auch wenn der Dbach ursprünglich ein Gbach war und durch die Anbindung an die I zum Zwecke der energiewirtschaftlichen Nutzung sein Charakter wesentlich verändert wurde, sprechen einige gewässerökologische Argumente für den Fortbestand der Dotierung aus der I. Ganz entscheidend ist die Tatsache, dass der Grundwasserspiegel abgesunken ist und der Dbach im Überlauf heute ohne die Dotation aus der I trocken fallen würde. Der Dbach entspricht damit heute eher einem Seitenarm der ehemals furkierenden I als einem Gbach. Für eine entsprechende ökologische Wertigkeit dieses Gewässers sind eine möglichst schwallfreie Dotation und die Fischpassierbarkeit herzustellen. Durch die im Projekt beschriebene Steuerung scheint eine weitgehende Dämpfung von Schwall- und Sunkerscheinungen im Dbach möglich zu sein. Jedenfalls können diese Erscheinungen auf ein Verhältnis von unter 1:3 pro Tag reduziert werden. Dies ist aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht sehr zu begrüßen und stellt zweifellos eine Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Situation dar. […] „Auch wenn der Dbach ursprünglich ein Gbach war und durch die Anbindung an die römisch eins zum Zwecke der energiewirtschaftlichen Nutzung sein Charakter wesentlich verändert wurde, sprechen einige gewässerökologische Argumente für den Fortbestand der Dotierung aus der römisch eins. Ganz entscheidend ist die Tatsache, dass der Grundwasserspiegel abgesunken ist und der Dbach im Überlauf heute ohne die Dotation aus der römisch eins trocken fallen würde. Der Dbach entspricht damit heute eher einem Seitenarm der ehemals furkierenden römisch eins als einem Gbach. Für eine entsprechende ökologische Wertigkeit dieses Gewässers sind eine möglichst schwallfreie Dotation und die Fischpassierbarkeit herzustellen. Durch die im Projekt beschriebene Steuerung scheint eine weitgehende Dämpfung von Schwall- und Sunkerscheinungen im Dbach möglich zu sein. Jedenfalls können diese Erscheinungen auf ein Verhältnis von unter 1:3 pro Tag reduziert werden. Dies ist aus gewässerökologischer und fischereibiologischer Sicht sehr zu begrüßen und stellt zweifellos eine Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Situation dar. […] Das unter Punkt II/4. des im Sachverhalt erwähnten Bescheides vom 14.03.2006 festgelegte Anpassungsziel enthält auch die Sicherstellung eines ökologischen Mindestabflusses in der I („Dotierwassermenge für die I zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw Potenziales“). Im Zuge der geplanten, wesentlichen Änderung der Kraftwerksanlage sind daher die notwendigen ökologischen Anpassungen an die geltende Gesetzeslage, insbesondere den im Wasserrechtsgesetz 1959 definierten Stand der Technik (§ 12
  2. a)und der in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (BGBl II Nr 99/2010) und im geltenden nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009) definierten besten verfügbaren Umweltpraxis, vorzunehmen. Das bei der Auswertung von 3m³ pro Sekunde in der I (OWK Nr 10191000) bei Niederwasser verbleibender Restwasser widerspricht einer wesentlichen Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie OG zur Bemessung des ökologisch notwendigen Mindestabflusses, also jenem Abfluss, der als notwendig erachtet wird, um die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erreichen. […] Das unter Punkt II/4. des im Sachverhalt erwähnten Bescheides vom 14.03.2006 festgelegte Anpassungsziel enthält auch die Sicherstellung eines ökologischen Mindestabflusses in der römisch eins („Dotierwassermenge für die römisch eins zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw Potenziales“). Im Zuge der geplanten, wesentlichen Änderung der Kraftwerksanlage sind daher die notwendigen ökologischen Anpassungen an die geltende Gesetzeslage, insbesondere den im Wasserrechtsgesetz 1959 definierten Stand der Technik (Paragraph 12,
  3. a)und der in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 99 aus 2010,) und im geltenden nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009) definierten besten verfügbaren Umweltpraxis, vorzunehmen. Das bei der Auswertung von 3m³ pro Sekunde in der römisch eins (OWK Nr 10191000) bei Niederwasser verbleibender Restwasser widerspricht einer wesentlichen Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie OG zur Bemessung des ökologisch notwendigen Mindestabflusses, also jenem Abfluss, der als notwendig erachtet wird, um die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erreichen. […] Die in der QZV Ökologie OG geforderte dynamische Wasserführung, die im Jahresverlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt, ist durch die saisonale Staffelung und die Begrenzung des maximalen Einzugs in den Dbach ausreichend gewährleistet. […] Der gegenständliche Dotationsvorschlag erscheint daher grundsätzlich umsetzbar, ohne die Zielerreichung (gutes ökologisches Potential im erheblich veränderten Wasserkörper bis 2027) zu gefährden. […] Zusammenfassend wird festgestellt, dass im gegenständlichen Projekt versucht wurde, praktikable, wirtschaftlich vertretbare Vorkehrungen zu treffen, die dem Stand der Technik entsprechen und zweifellos zu einer Verbesserung des ökologischen Zustandes des Dbaches beitragen werden. Auch in der I ist durch die Sicherung der aus dem Resteinzugsgebiet verfügbaren durchgehenden Mindestdotation zu erwarten, das innerhalb der gegebenen Gerinnebreiten die Durchgängigkeit für die in Frage kommende Fischbiozönose gewährleistet ist und das Ziel des guten ökologischen Potentiales grundsätzlich erreichbar scheint. […]Zusammenfassend wird festgestellt, dass im gegenständlichen Projekt versucht wurde, praktikable, wirtschaftlich vertretbare Vorkehrungen zu treffen, die dem Stand der Technik entsprechen und zweifellos zu einer Verbesserung des ökologischen Zustandes des Dbaches beitragen werden. Auch in der römisch eins ist durch die Sicherung der aus dem Resteinzugsgebiet verfügbaren durchgehenden Mindestdotation zu erwarten, das innerhalb der gegebenen Gerinnebreiten die Durchgängigkeit für die in Frage kommende Fischbiozönose gewährleistet ist und das Ziel des guten ökologischen Potentiales grundsätzlich erreichbar scheint. […] Aus fischereibiologischer und limnologischer Sicht besteht daher kein grundsätzlicher Einwand gegen dieses Projekt. Zur Hintanhaltung von Schäden an der Fischerei und zur Vermeidung von langfristigen negativen Auswirkungen im Hinblick auf die Zielerreichung in diesen und den angrenzenden Wasserkörpern bis 2027 werden folgende [näher angeführte] Auflagen vorgeschlagen“. 5.2. Der limnologische Amtssachverständige Dipl.-Ing. G.H. hat in seinem Gutachten vom 30.06.2015 (auszugsweise) festgestellt, dass „die Fischereibiologie ein Bereich der Limnologie ist. Der fischereibiologische Sachverständige Mag. S., der in Innsbruck Biologie mit den Schwerpunkten Limnologie und Fischbiologie studiert hat, ist zweifelsfrei geeignet, die limnologischen Aspekte fachübergreifend zu beurteilen. Aus Sicht des limnologischen Sachverständigen sind die limnologischen Aspekte hinsichtlich des Wasserhaushaltes des Dbaches/Gbaches bzw des gefährdeten Abschnittes der I ausreichend berücksichtigt worden. [...] Bei der I und dem Dbach/Gbach handelt es sich im betroffenen Projektperimeter um Gewässer im natürlichen Fischlebensraum, bei der I sogar um einen prioritären Sanierungsraum I gemäß dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan NGP 2015. Gemäß der Anlage B der QZV Ökologie OG ist für hydromorphologische Belastungen im Zusammenhang mit Restwasser/Schwellbetrieb/morphologische Veränderungen das Qualitätselement „Fische“ das aussagekräftigste. Das gegenständliche Ansuchen bzw die Thematik steht insbesondere im Zusammenhang mit hydromorphologischen Belastungen. Im Hinblick der obigen Darlegungen ist daher zur Beurteilung der Auswirkungen auf den ökologischen Zustand in den betroffenen Gewässerabschnitten/Oberflächenwasserkörper jedenfalls das Qualitätselement Fische heranzuziehen und auch ausreichend. […] Zum weiteren Antrag der Beschwerdeführer um Einholung eines limnologischen Gutachtens zum Beweis, dass die geplanten gestaffelten Dotierungen des Dbaches einen störungsfreien Betrieb des Unterliegerkraftwerkes der Beschwerdeführer nicht ermöglichen [wird festgestellt, dass] diese Fragestellung technischer Natur ist und daher nicht in das Aufgabengebiet eines limnologischen Sachverständigen fällt. Aus limnologischer Sicht sind mit den wasserbau- und gewässerschutztechnischen Vorschreibungen im Spruch A sowie den fischereibiologischen Vorschreibungen im Spruch C des Bescheides vom 21.01.2015 auch die limnologischen Interessen abgedeckt. Zusätzliche limnologische Auflagen sind nicht notwendig.“„die Fischereibiologie ein Bereich der Limnologie ist. Der fischereibiologische Sachverständige Mag. S., der in Innsbruck Biologie mit den Schwerpunkten Limnologie und Fischbiologie studiert hat, ist zweifelsfrei geeignet, die limnologischen Aspekte fachübergreifend zu beurteilen. Aus Sicht des limnologischen Sachverständigen sind die limnologischen Aspekte hinsichtlich des Wasserhaushaltes des Dbaches/Gbaches bzw des gefährdeten Abschnittes der römisch eins ausreichend berücksichtigt worden. [...] Bei der römisch eins und dem Dbach/Gbach handelt es sich im betroffenen Projektperimeter um Gewässer im natürlichen Fischlebensraum, bei der römisch eins sogar um einen prioritären Sanierungsraum römisch eins gemäß dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan NGP 2015. Gemäß der Anlage B der QZV Ökologie OG ist für hydromorphologische Belastungen im Zusammenhang mit Restwasser/Schwellbetrieb/morphologische Veränderungen das Qualitätselement „Fische“ das aussagekräftigste. Das gegenständliche Ansuchen bzw die Thematik steht insbesondere im Zusammenhang mit hydromorphologischen Belastungen. Im Hinblick der obigen Darlegungen ist daher zur Beurteilung der Auswirkungen auf den ökologischen Zustand in den betroffenen Gewässerabschnitten/Oberflächenwasserkörper jedenfalls das Qualitätselement Fische heranzuziehen und auch ausreichend. […] Zum weiteren Antrag der Beschwerdeführer um Einholung eines limnologischen Gutachtens zum Beweis, dass die geplanten gestaffelten Dotierungen des Dbaches einen störungsfreien Betrieb des Unterliegerkraftwerkes der Beschwerdeführer nicht ermöglichen [wird festgestellt, dass] diese Fragestellung technischer Natur ist und daher nicht in das Aufgabengebiet eines limnologischen Sachverständigen fällt. Aus limnologischer Sicht sind mit den wasserbau- und gewässerschutztechnischen Vorschreibungen im Spruch A sowie den fischereibiologischen Vorschreibungen im Spruch C des Bescheides vom 21.01.2015 auch die limnologischen Interessen abgedeckt. Zusätzliche limnologische Auflagen sind nicht notwendig.“ 5.3. Die wasserbau- und gewässerschutztechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. Dr. R. F. hat in ihrem Gutachten vom 20.09.2013 ua Folgendes festgestellt: „Befund: Hochwasser: Das Projekt „Hochwassersicherheit B-G“ sieht vor, unterhalb der Rückgabe des Lkraftwerkes im Bereich der vorhandenen Ausleitung in den Dbach im Hochwasserfall bis zu 50 m³/s über eine gesteuerte Wehranlage mit beweglichen Verschlüssen (3 Klappen mit je 17 m Länge) rechtsufrig aus der I auszuleiten und in insgesamt 4 Retentionsbecken mit einem Gesamtnutzvolumen von ca 600.000 m³ zwischen zu speichern. Die Retentionsbecken 1, 2 und 3 werden vom Dbach durchflossen. […] Das Projekt geht davon aus, dass derzeit maximal 6 m³/s schadlos über den Oberwasserbereich des bestehenden Kraftwerks geführt werden können. […] Der Unterlauf des Dbaches (unterhalb des bestehenden Kraftwerks) hat laut rechnerischem Nachweis im Projekt eine deutlich höhere Abflusskapazität von 18,5 m³/s.„Befund: Hochwasser: Das Projekt „Hochwassersicherheit B-G“ sieht vor, unterhalb der Rückgabe des Lkraftwerkes im Bereich der vorhandenen Ausleitung in den Dbach im Hochwasserfall bis zu 50 m³/s über eine gesteuerte Wehranlage mit beweglichen Verschlüssen (3 Klappen mit je 17 m Länge) rechtsufrig aus der römisch eins auszuleiten und in insgesamt 4 Retentionsbecken mit einem Gesamtnutzvolumen von ca 600.000 m³ zwischen zu speichern. Die Retentionsbecken 1, 2 und 3 werden vom Dbach durchflossen. […] Das Projekt geht davon aus, dass derzeit maximal 6 m³/s schadlos über den Oberwasserbereich des bestehenden Kraftwerks geführt werden können. […] Der Unterlauf des Dbaches (unterhalb des bestehenden Kraftwerks) hat laut rechnerischem Nachweis im Projekt eine deutlich höhere Abflusskapazität von 18,5 m³/s. Auf dem Betriebsgelände der V I AG, unmittelbar oberhalb der Kraftwerksanlage, ca 250 m flussab der Querung der L50, Wstraße, mündet der Sbach in den Dbach. Am Sbach gibt es keine Messstelle des Hydrographischen Dienstes. […] Aktuell wird für den Sbach ein Gefahrenzonenplan erstellt. […] Das Bemessungsereignis für den Sbach beträgt 10 m³/s. […] Der Oberlauf auf dem Betriebsgelände stellt derzeit ein Nadelöhr dar. Die Konsenswassermenge für das bestehende Kraftwerk beträgt 6,1 m³/s. […]Auf dem Betriebsgelände der römisch fünf römisch eins AG, unmittelbar oberhalb der Kraftwerksanlage, ca 250 m flussab der Querung der L50, Wstraße, mündet der Sbach in den Dbach. Am Sbach gibt es keine Messstelle des Hydrographischen Dienstes. […] Aktuell wird für den Sbach ein Gefahrenzonenplan erstellt. […] Das Bemessungsereignis für den Sbach beträgt 10 m³/s. […] Der Oberlauf auf dem Betriebsgelände stellt derzeit ein Nadelöhr dar. Die Konsenswassermenge für das bestehende Kraftwerk beträgt 6,1 m³/s. […] Die Grundwassersituation im betroffenen Gebiet ist ausreichend bekannt. In unmittelbarer Nähe zum Projekt befindet sich der Pegel des Hydrographischen Dienstes von Vorarlberg mit der Bezeichnung 05.37.09. […] Einlaufbauwerk an der I: Bei I Flusskilometer km 19,990, befindet sich die Wasserfassung der V I AG für den Dbach. Der Abfluss der I in diesem Bereich ist durch die Entnahmen der V I AG im Oberlauf der I sowie den Schwallbetrieb des Kraftwerks Untere L, dessen Rückgabe knapp oberhalb der Wasserfassung erfolgt, bestimmt und deshalb stark schwankend. […] Das neue Einlaufbauwerk hat zwei steuerbare Schützentafeln sowie einen Bypass, mit dem ein dauerhafter Einzug von 500 l/s auch im Revisionsfall gewährleistet werden kann. Die Spundwand in der I wurde zu einer fischdurchgängigen Rampe umgebaut.Einlaufbauwerk an der I: Bei römisch eins Flusskilometer km 19,990, befindet sich die Wasserfassung der römisch fünf römisch eins AG für den Dbach. Der Abfluss der römisch eins in diesem Bereich ist durch die Entnahmen der römisch fünf römisch eins AG im Oberlauf der römisch eins sowie den Schwallbetrieb des Kraftwerks Untere L, dessen Rückgabe knapp oberhalb der Wasserfassung erfolgt, bestimmt und deshalb stark schwankend. […] Das neue Einlaufbauwerk hat zwei steuerbare Schützentafeln sowie einen Bypass, mit dem ein dauerhafter Einzug von 500 l/s auch im Revisionsfall gewährleistet werden kann. Die Spundwand in der römisch eins wurde zu einer fischdurchgängigen Rampe umgebaut. Einzugswassermengen und Jahreswasserfrachten: Der Hydrographische Dienst des Landes Vorarlberg betreibt seit dem 01.01.1992 die Messstelle mit der HZB-Nr 200543 am Dbach etwa 300 m flussab der Ausleitung aus der I. Diese erfasst den Wasserstand und damit auch die Einzugswassermenge aus der I in den Dbach. Die Auswertungen der Messungen zeigen, dass die Ausleitungswassermengen in Abhängigkeit von der Wasserführung in der I stark schwankend waren. […] In den Jahren 2002 bis 2011 wurde in Summe an bis zu 100 (im Mittel ca 40) Tagen pro Jahr eine Ausleitungswassermenge von unter 1,4 m³/s registriert. […] Die Konsenswassermenge von 3,0 m³/s wurde regelmäßig und zum Teil deutlich überschritten. Insgesamt (in Summe) betrug die Dauer dieser nicht konsensgemäßen Überschreitung in den Jahren 2002 bis 2011 im Mittel über 100 (zwischen 37 und 216) Tage pro Jahr. […] Bis zum Krafthausstandort in B gibt es noch Zuflüsse aus dem Grundwasser sowie aus dem Sbach.Einzugswassermengen und Jahreswasserfrachten: Der Hydrographische Dienst des Landes Vorarlberg betreibt seit dem 01.01.1992 die Messstelle mit der HZB-Nr 200543 am Dbach etwa 300 m flussab der Ausleitung aus der römisch eins. Diese erfasst den Wasserstand und damit auch die Einzugswassermenge aus der römisch eins in den Dbach. Die Auswertungen der Messungen zeigen, dass die Ausleitungswassermengen in Abhängigkeit von der Wasserführung in der römisch eins stark schwankend waren. […] In den Jahren 2002 bis 2011 wurde in Summe an bis zu 100 (im Mittel ca 40) Tagen pro Jahr eine Ausleitungswassermenge von unter 1,4 m³/s registriert. […] Die Konsenswassermenge von 3,0 m³/s wurde regelmäßig und zum Teil deutlich überschritten. Insgesamt (in Summe) betrug die Dauer dieser nicht konsensgemäßen Überschreitung in den Jahren 2002 bis 2011 im Mittel über 100 (zwischen 37 und 216) Tage pro Jahr. […] Bis zum Krafthausstandort in B gibt es noch Zuflüsse aus dem Grundwasser sowie aus dem Sbach. Eine Auswertung der Dauerlinie des Pegels am Dbach für die Periode 2002 bis 2011 ergibt, dass die Jahreswasserfracht in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der maximalen Konsenswassermenge von 3,0 m³/s aus der I und der mittleren Zuflüsse aus dem Grundwasser und dem Sbach im Mittel ca 88 Mio m³ betrug. Dabei nicht berücksichtigt wurde die Tatsache, dass seit dem § 21a-Bescheid vom 14.03.2006 zusätzliche Einschränkungen aus ökologischen Gründen gültig waren.Eine Auswertung der Dauerlinie des Pegels am Dbach für die Periode 2002 bis 2011 ergibt, dass die Jahreswasserfracht in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der maximalen Konsenswassermenge von 3,0 m³/s aus der römisch eins und der mittleren Zuflüsse aus dem Grundwasser und dem Sbach im Mittel ca 88 Mio m³ betrug. Dabei nicht berücksichtigt wurde die Tatsache, dass seit dem Paragraph 21 a, -, B, e, s, c, h, e, i, d, vom 14.03.2006 zusätzliche Einschränkungen aus ökologischen Gründen gültig waren. Entsprechend der geplanten Neuregelung würde die mittlere Jahreswasserfracht basierend, auf dem Pegel I N, für die Jahre 2002 bis 2011 unter Berücksichtigung der Zuflüsse aus dem Grundwasser sowie aus dem Sbach (ohne Überleitung Stobel) ca 101 Mio m³ betragen. Etwa 15 Mio m³ stammen dabei aus dem Grundwasser und dem Sbach. Berücksichtigt man nur Gesamtzuflüsse bis zu 4,0 m³/s, so ergibt sich eine mittlere Jahreswasserfracht von 98 Mio m³. [….]Entsprechend der geplanten Neuregelung würde die mittlere Jahreswasserfracht basierend, auf dem Pegel römisch eins N, für die Jahre 2002 bis 2011 unter Berücksichtigung der Zuflüsse aus dem Grundwasser sowie aus dem Sbach (ohne Überleitung Stobel) ca 101 Mio m³ betragen. Etwa 15 Mio m³ stammen dabei aus dem Grundwasser und dem Sbach. Berücksichtigt man nur Gesamtzuflüsse bis zu 4,0 m³/s, so ergibt sich eine mittlere Jahreswasserfracht von 98 Mio m³. [….] Gutachten: Hochwasser: Nach Umsetzung der Maßnahmen kann Hochwasser bis zu 11,0 m³/s schadlos abgeführt werden. Das umfasst aus dem Sbach die Bemessungswassermenge von 7,0 m³/s sowie Grundwasserzutritte von ca 1,0 m³/s. Aus der Retentionsanlage B-Gam Dbach könnten dann noch gleichzeitig 3,0 m³/s beigeleitet werden. […] Grundwasser: Aufgrund des Unterwasserkanals und der gleichzeitig vorgesehenen Errichtung der Drainage ergeben sich keine Verschlechterungen der Grundwassersituation bei Grundwasserhochständen in Bezug auf die bestehenden Grundwasserspiegellagen für die Oberlieger und Unterlieger des Kraftwerkes. […] Regelung der Einzugswassermenge aus der I: Bisher waren die Einzugswassermengen in den Dbach aufgrund der fix eingestellten Schützen beim Einlaufbauwerk durch die stark schwankende Wasserführung der I geprägt. Dabei wurden zum Teil deutlich über dem maximalen Konsens von 3,0 m³/s liegende Wassermengen eingezogen. In Summe mit dem Zulauf aus Sbach und Grundwasser wurde damit teilweise der maximale Konsens von 4,0 m³/s für den Gbach ebenfalls deutlich überschritten und das Wasser daher vor der Ausleitung in den Gbach zurück in die I geleitet. Die geplante Steuerung der neuen Anlage ist dazu in der Lage, auf die stark schwankenden Wasserführungen der I, insbesondere bei Betrieb des Kraftwerks Untere L, zu reagieren und die Einzugswassermenge entsprechend der im Sachverhalt angeführten jahreszeitlich abhängigen Regelung einzuhalten.Regelung der Einzugswassermenge aus der I: Bisher waren die Einzugswassermengen in den Dbach aufgrund der fix eingestellten Schützen beim Einlaufbauwerk durch die stark schwankende Wasserführung der römisch eins geprägt. Dabei wurden zum Teil deutlich über dem maximalen Konsens von 3,0 m³/s liegende Wassermengen eingezogen. In Summe mit dem Zulauf aus Sbach und Grundwasser wurde damit teilweise der maximale Konsens von 4,0 m³/s für den Gbach ebenfalls deutlich überschritten und das Wasser daher vor der Ausleitung in den Gbach zurück in die römisch eins geleitet. Die geplante Steuerung der neuen Anlage ist dazu in der Lage, auf die stark schwankenden Wasserführungen der römisch eins, insbesondere bei Betrieb des Kraftwerks Untere L, zu reagieren und die Einzugswassermenge entsprechend der im Sachverhalt angeführten jahreszeitlich abhängigen Regelung einzuhalten. Auswirkungen auf unterliegende Kraftwerke: Durch die geänderten Regelungen wird im Winterhalbjahr die theoretisch maximal nutzbare Wassermenge kleiner sein als bisher (2,1 m³/s statt 3,0 m³/s), im Sommerhalbjahr hingegen höher (3,6 m³/s statt 3,0 m³/s). Allerdings erhöht sich einerseits die mittlere Jahreswasserfracht, auch unter Berücksichtigung des maximalen Konsenses von 4,0 m³/s für den Gbach, gegenüber dem rechtlichen Bestand um ca 10 Mio m³. Andererseits gleicht die Steuerung der Schützen des neuen Einlaufbauwerks an der I die stark schwankende Wasserführung der I aus, so dass im Vergleich zum Bestand mit einer viel gleichmäßigeren Wasserführung im Dbach und in weiterer Folge im Gbach zu rechnen ist. Dies wirkt sich positiv auf die Nutzbarkeit aus. Aus wasserbautechnischer Sicht ergeben sich insgesamt gesehen damit leichte Vorteile für die Unterlieger.Auswirkungen auf unterliegende Kraftwerke: Durch die geänderten Regelungen wird im Winterhalbjahr die theoretisch maximal nutzbare Wassermenge kleiner sein als bisher (2,1 m³/s statt 3,0 m³/s), im Sommerhalbjahr hingegen höher (3,6 m³/s statt 3,0 m³/s). Allerdings erhöht sich einerseits die mittlere Jahreswasserfracht, auch unter Berücksichtigung des maximalen Konsenses von 4,0 m³/s für den Gbach, gegenüber dem rechtlichen Bestand um ca 10 Mio m³. Andererseits gleicht die Steuerung der Schützen des neuen Einlaufbauwerks an der römisch eins die stark schwankende Wasserführung der römisch eins aus, so dass im Vergleich zum Bestand mit einer viel gleichmäßigeren Wasserführung im Dbach und in weiterer Folge im Gbach zu rechnen ist. Dies wirkt sich positiv auf die Nutzbarkeit aus. Aus wasserbautechnischer Sicht ergeben sich insgesamt gesehen damit leichte Vorteile für die Unterlieger. Zusammenfassung: Das Projekt entspricht aus wasserbautechnischer Sicht dem Stand der Technik. Die hydraulischen Berechnungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Eine Verschlechterung der Hochwasser- sowie Grundwassersituation für Anrainer und Unterlieger wird nicht erwartet. Ebenso ist mit keiner Verschlechterung für die unterliegenden Kraftwerksbetreiber zu rechnen. Es wird ersucht, folgende [näher angeführten] Auflagen in den Bescheid aufzunehmen.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die wasserbau- und gewässerschutztechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. Dr. F. am 01.07.2015 im Wesentlichen im Hinblick auf ihr Gutachten vom 20.09.2013 Folgendes an: „Als Vergleichsgröße habe ich die letzten zehn Jahre herangezogen, dies deshalb, weil diese für das den Kraftwerksbetreibern zur Verfügung stehende Wasser repräsentativ sind. Von 1992 bis 2001 war eine Einzugswassermenge von bis zu 5,5 m3 Wasser pro Sekunde aus der I (befristet) bewilligt. Ab 2002 galt wiederum das ursprüngliche Regime, also die 3 m3 pro Sekunde. In der hydrologischen Beilage wurden die Jahre 2002 bis 2011 als Vergleichsgröße herangezogen. Ich habe mich auf die gleichen Jahre gestützt, das heißt, dass sich das Entnahmerecht in diesem Zeitraum auf 3 m3 pro Sekunde bezogen hat. […]„Als Vergleichsgröße habe ich die letzten zehn Jahre herangezogen, dies deshalb, weil diese für das den Kraftwerksbetreibern zur Verfügung stehende Wasser repräsentativ sind. Von 1992 bis 2001 war eine Einzugswassermenge von bis zu 5,5 m3 Wasser pro Sekunde aus der römisch eins (befristet) bewilligt. Ab 2002 galt wiederum das ursprüngliche Regime, also die 3 m3 pro Sekunde. In der hydrologischen Beilage wurden die Jahre 2002 bis 2011 als Vergleichsgröße herangezogen. Ich habe mich auf die gleichen Jahre gestützt, das heißt, dass sich das Entnahmerecht in diesem Zeitraum auf 3 m3 pro Sekunde bezogen hat. […] Der maximale Einzug von 4 m3 pro Sekunde aus dem Dbach in den Gbach ist theoretisch in Zukunft auch möglich, allerdings ändert sich das hydrologische Regime im Dbach. Im Winter (in den Monaten November bis März) wird zukünftig eine maximale Menge von 4 m3 pro Sekunde nicht zur Verfügung stehen. Allerdings stand in der Praxis diese Wassermenge auch in der Vergangenheit (aufgrund der geringen Wasserführung der I im Winter) nicht zur Verfügung; dies war seit dem Bau des Wkraftwerkes so. Das Wkraftwerk ist 1984 in Betrieb genommen worden. […]Der maximale Einzug von 4 m3 pro Sekunde aus dem Dbach in den Gbach ist theoretisch in Zukunft auch möglich, allerdings ändert sich das hydrologische Regime im Dbach. Im Winter (in den Monaten November bis März) wird zukünftig eine maximale Menge von 4 m3 pro Sekunde nicht zur Verfügung stehen. Allerdings stand in der Praxis diese Wassermenge auch in der Vergangenheit (aufgrund der geringen Wasserführung der römisch eins im Winter) nicht zur Verfügung; dies war seit dem Bau des Wkraftwerkes so. Das Wkraftwerk ist 1984 in Betrieb genommen worden. […] Ich teile nicht die Ansicht der Beschwerdeführer der Herren M, wonach es durch die verminderte Dotierung des Dbaches zu einer Beeinträchtigung, letztendlich Zerstörung der Wasserkraftanlage der Parteien komme. Ich verweise dabei auf die vorangegangenen Ausführungen, die zeigen, dass auch in den letzten Jahrzehnten eine stark schwankende Wasserführung vorhanden war. Die genannten Holzbefestigungen sind in vielen Strecken bereits nicht mehr vorhanden. Die Frage, ob ich mich als Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz in der Lage fühle, aufgrund meiner Fachkunde auch wasserkraftwerkbautechnische Fragen zu beantworten, beantworte ich mit „Ja“. […] Im Hinblick auf die Jahresdurchschnittswerte möchte ich anführen, dass in der hydrologischen Beilage alle Werte auf der Grundlage von Tagesmittelwerten ermittelt wurden und erst anschließend Monats- und Jahresdurchschnitte gebildet wurden. Wie oben bereits ausgeführt, wäre eine Auswertung auf Basis der 15-Minuten-Werte aussagekräftiger gewesen. Ich hätte mir auch eine Dauerlinie des Dbaches in der hydrologischen Beilage gewünscht. Ich habe dann diese Auswertungen selbst vorgenommen. […] Die Ausbauwassermenge beträgt (betreffend das Kraftwerk der Herren M) 4.150 l pro Sekunde. Das zukünftige Einzugsregime an der I sieht vor, dass von Mai bis September maximal 3.600 l pro Sekunde aus der I eingezogen werden dürfen; diese Wassermenge liegt (doch) deutlich unter der Wassermenge von 4.150 l pro Sekunde, wobei in Trockenzeiten der Zufluss aus dem Sbach, aus dem Wbach und aus dem Grundwasser in etwa die Differenzmenge beträgt. In Zeiten höherer Wasserführung ist es möglich, dass durch die Zuflüsse aus dem Sbach und dem Wbach die 4.150 l pro Sekunde überschritten werden. Dies war aber auch bisher der Fall.Die Ausbauwassermenge beträgt (betreffend das Kraftwerk der Herren M) 4.150 l pro Sekunde. Das zukünftige Einzugsregime an der römisch eins sieht vor, dass von Mai bis September maximal 3.600 l pro Sekunde aus der römisch eins eingezogen werden dürfen; diese Wassermenge liegt (doch) deutlich unter der Wassermenge von 4.150 l pro Sekunde, wobei in Trockenzeiten der Zufluss aus dem Sbach, aus dem Wbach und aus dem Grundwasser in etwa die Differenzmenge beträgt. In Zeiten höherer Wasserführung ist es möglich, dass durch die Zuflüsse aus dem Sbach und dem Wbach die 4.150 l pro Sekunde überschritten werden. Dies war aber auch bisher der Fall. Die Anpassung, ich meine hier die Staffelung der maximalen Einzugswassermenge, erfolgt aus ökologischer Sicht. Dazu wird auf die Ausführungen des fischereibiologischen Amtssachverständigen verwiesen. […] Meines Erachtens handelt es sich bei der jahreszeitlichen Staffelung der maximalen Einzugswassermenge um eine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung. […] Das Einlaufbauwerk entspricht dem Bescheid aus dem Jahre 2010. Mit diesem wurden aber noch nicht alle Anpassungsziele aus dem § 21a WRG-Bescheid vom 14.03.2006 umgesetzt. Dies erfolgt erst mit der Vorlage des gegenständlichen Projektes. […] Das Einlaufbauwerk entspricht dem Bescheid aus dem Jahre 2010. Mit diesem wurden aber noch nicht alle Anpassungsziele aus dem Paragraph 21 a, WRG-Bescheid vom 14.03.2006 umgesetzt. Dies erfolgt erst mit der Vorlage des gegenständlichen Projektes. […] Auch wenn ich die Einzugswassermenge jahreszeitlich staffle, wird es sich in dem Bereich bewegen, wie sich dies aus der Aufzeichnung der Ganglinie 2014 des Hydrographischen Dienstes ergibt. […] Das Jahr 2014 ist gleichwertig mit der Zukunft; diesbezüglich verweise ich auf die Aufzeichnungen des Hydrographischen Dienstes. Unter „Zukunft“ meine ich die jahreszeitliche Staffelung, wie sie im bekämpften Bescheid vorgesehen ist. Die Holzbohlen, die ständig unter Wasser sind, haben eine längere Haltbarkeit. Falls in der wechselfeuchten Zone Holzbohlen montiert sind, die für die Standfestigkeit des Kanals erforderlich sind, verwittern diese schneller, als wenn sie ständig trocken oder ständig nass wären. Hier muss aber auch dazu gesagt werden, dass eine Sicherung mit Holzbohlen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. […] Eine Trockensteinmauer ist auch nicht Stand der Technik. […] Die Schwankungen in der I und in der Folge auch im Dbach sind primär durch den Betrieb des Lkraftwerkes bedingt. Unter „Schwankungen“ meine ich die täglichen Schwankungen. Zum Teil sind dies auch stündliche Schwankungen. Meines Wissens wurde das Lkraftwerk in den 60iger Jahren errichtet. Die Oberstufe ist 1967 in Betrieb genommen worden.“Die Schwankungen in der römisch eins und in der Folge auch im Dbach sind primär durch den Betrieb des Lkraftwerkes bedingt. Unter „Schwankungen“ meine ich die täglichen Schwankungen. Zum Teil sind dies auch stündliche Schwankungen. Meines Wissens wurde das Lkraftwerk in den 60iger Jahren errichtet. Die Oberstufe ist 1967 in Betrieb genommen worden.“ 5.4. Der Viertbeschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 20.08.2015 eine als „Abflussmessungen, Dbach, Gbach und Sbach - Interpretation der Messergebnisse“ bezeichnete Stellungnahme des Dipl.-Ing. M. S. M., W, vorgelegt, welche der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.08.2015 ebenfalls dem Gericht übermittelt haben. In dieser mit Datum 19.08.2015 versehenen Stellungnahme wird ua Folgendes ausgeführt: „Wie die oben angeführte Aufstellung der Messdaten zeigt, erfolgt bei einer Einzugsmenge von 3.320 l/s (gem Steuerung der Einlauffalle) bzw 3.508 l/s (gem Messung beim Dpegel) die Rückgabe von 283 l/s vom Dbach in die I, da diese Wassermenge nicht in den Gbach eingeleitet wurde. Die gemessene Wassermenge im Gbach entspricht mit im Mittel 4.025 l/s ziemlich exakt der Konsenswassermenge für die Kraftwerksanlagen G 1 und 2 von 4 m³/s. Auf der Zwischenstrecke zwischen Einlauf an der I und Einlauf in den Gbach lässt sich zum Messzeitpunkt ein Grundwasserzustrom von […] 871 l/s feststellen. […] „Wie die oben angeführte Aufstellung der Messdaten zeigt, erfolgt bei einer Einzugsmenge von 3.320 l/s (gem Steuerung der Einlauffalle) bzw 3.508 l/s (gem Messung beim Dpegel) die Rückgabe von 283 l/s vom Dbach in die römisch eins, da diese Wassermenge nicht in den Gbach eingeleitet wurde. Die gemessene Wassermenge im Gbach entspricht mit im Mittel 4.025 l/s ziemlich exakt der Konsenswassermenge für die Kraftwerksanlagen G 1 und 2 von 4 m³/s. Auf der Zwischenstrecke zwischen Einlauf an der römisch eins und Einlauf in den Gbach lässt sich zum Messzeitpunkt ein Grundwasserzustrom von […] 871 l/s feststellen. […] Gelangt der aus der Steuerung der Einlauffalle stammende Wert aufgrund von Messunge-nauigkeiten bei der gegenständlichen Betrachtung nicht in Ansatz, so beträgt der Grundwasserzustrom vom Messpunkt 1, Pegel Dbach bis zum Einlauf in den Gbach […] 683 l/s. Da der Grundwasserzustrom von vielen Rahmenbedingungen abhängt (ua Wasserführung im Gerinne und Grundwasserstand) ist anzumerken, dass es sich bei der gegenständlichen Berechnung lediglich um eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Messungen handelt, die sich nicht auf einen längeren Zeitraum hochrechnen lässt. Zusammenfassung: Aufgrund des vorgelegten Messprotokolls sowie der ergänzenden Angaben des Auftraggebers lässt sich zum Zeitpunkt der durchgeführten Messungen je nach Berücksichtigung des Datenumfangs ein Grundwasserzustrom in den Dbach von 683 l/s bis 837 l/s errechnen. Um die Konsenswassermenge von 4.000 l/s in den Gbach ableiten zu können, hätte unter Berücksichtigung des angeführten Grundwasserzustroms sowie der Wassermenge des Sbachs (238 l/
  4. s)am Tag der Wassermessung somit eine Einzugswassermenge aus der I von 4.000 l/s – 683 l/s – 238 l/s = 3.079 l/s bzw 4.000 l/s – 837 l/s – 238 l/s = 2.925 l/s ausgereicht.“Aufgrund des vorgelegten Messprotokolls sowie der ergänzenden Angaben des Auftraggebers lässt sich zum Zeitpunkt der durchgeführten Messungen je nach Berücksichtigung des Datenumfangs ein Grundwasserzustrom in den Dbach von 683 l/s bis 837 l/s errechnen. Um die Konsenswassermenge von 4.000 l/s in den Gbach ableiten zu können, hätte unter Berücksichtigung des angeführten Grundwasserzustroms sowie der Wassermenge des Sbachs (238 l/
  5. s)am Tag der Wassermessung somit eine Einzugswassermenge aus der römisch eins von 4.000 l/s – 683 l/s – 238 l/s = 3.079 l/s bzw 4.000 l/s – 837 l/s – 238 l/s = 2.925 l/s ausgereicht.“ Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hat die beigezogene wasserbau- und gewässerschutztechnische Amtssachverständige am 18.09.2015 zur eingereichten „Interpretation der Messergebnisse“ vom 19.08.2015 schriftlich Stellung bezogen. Demnach „…ist die vorgelegte Auswertung der Einzelmessungen aus folgenden Gründen [auszugsweise] nicht schlüssig und nachvollziehbar: Die in der Tabelle des Gutachtens auf S 5 angeführten Messwerte weisen trotz des engen Messintervalls von wenigen Minuten beträchtliche Unterschiede auf. An der Messstelle Pegel Dbach betragen diese zB ca 15%. Die Messwerte der Fa S weichen außerdem deutlich von den Pegelaufzeichnungen des Hydrographischen Dienstes für den Dbach am 14.07.2015 ab. Eine Überprüfung der Qualität der Messwerte, das Suchen einer Erklärung für die doch beträchtlichen Unterschiede sowie der Ausschluss von Ausreißern bei der Mitteilung, wie dies dem Stand der Technik entsprechen würde, wurden von S. M. nicht durchgeführt. Die Erstellung einer Wasserbilanz setzt weiters voraus, dass sich die Abflussbedingungen während des Messzeitraumes nicht wesentlich verändern. In der beigelegten Abflussganglinie des Pegels Dbach des Hydrographischen Dienstes für den 14.07.2015 ist ersichtlich, dass der Abfluss im Dbach sich während des ausgewerteten Messzeitraumes am Dbach (11.35 Uhr bis 13.08 Uhr) um ca 900 1/s (ca 25% im Vergleich zum Ausgangswert) verringert hat. Da der Pegelstandort sich ca 3 km flussauf der weiteren Messstandorte befindet, spielt hier außerdem die Fließzeit zwischen den Standorten eine wesentliche Rolle. Die für einen Vergleich mit den weiter flussab gemessenen Werten erforderliche zeitliche Verschiebung der Messungen am Pegelstandort wurde im Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt“. […] Der Hinweis des Privatgutachters auf S 8 unten, wonach „es sich bei der gegenständlichen Berechnung lediglich um eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Messungen handelt, die sich nicht auf einen längeren Zeitraum hochrechnen lässt, […] ist vollkommen korrekt und kann nur unterstrichen werden. Selbst wenn Einzelmessungen und deren Interpretation fachlich korrekt durchgeführt werden, ist deren Aussagekraft in Hinblick auf die Abflussentwicklung über einen längeren Zeitraum sehr beschränkt. Dazu bräuchte es kontinuierliche Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und deren korrekte Auswertung unter Berücksichtigung der oben genannten Randbedingungen. Die in den ergänzenden Stellungnahmen der Beschwerdeführer angeführte „Minderwasserführung von 11,75 Mio m³ bzw eine Minderwasserführung von 12,4 %", die aus dieser selbst erstellten Tabelle abgeleitet wird (nicht aus dem Privatgutachten des Dl M. S. M. vom 19.08.2015), ist mangels ausreichender Datengrundlagen nicht schlüssig und nachvollziehbar, da hier davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der ausgewerteten Einzelmessungen das ganze Jahr gelten und damit entgegen den Hinweisen im Privatgutachten eine Jahresfrachtberechnung durchgeführt wurde. […] Abgesehen davon gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass ein Einzug von 3 m³/s aus der I über 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr möglich wäre. Bei einem natürlichen Gewässer wie der I ist es nicht möglich, die als Maß der Wassernutzung festgelegte Wassermenge durchgehend zu entnehmen, insbesondere bei einem Seiteneinzug ohne Strömungslenkung im Hauptfluss, wie bei der gegenständlichen Anlage. Bei Niederwasser im Winter ist insgesamt zu wenig Wasser vorhanden, bei Hochwasserereignissen wird der Einzug durch Geschiebe und Wildholz beeinträchtigt. […]Abgesehen davon gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass ein Einzug von 3 m³/s aus der römisch eins über 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr möglich wäre. Bei einem natürlichen Gewässer wie der römisch eins ist es nicht möglich, die als Maß der Wassernutzung festgelegte Wassermenge durchgehend zu entnehmen, insbesondere bei einem Seiteneinzug ohne Strömungslenkung im Hauptfluss, wie bei der gegenständlichen Anlage. Bei Niederwasser im Winter ist insgesamt zu wenig Wasser vorhanden, bei Hochwasserereignissen wird der Einzug durch Geschiebe und Wildholz beeinträchtigt. […] Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Unterlieger wurde bereits in den bisher verwendeten Berechnungen der V I AG sowie in meinen ergänzenden Berechnungen die nutzbare Jahreswasserfracht für die Unterlieger auf der Grundlage von kontinuierlichen Abflussmessungen über zehn Jahre, die eine sehr gute Datenbasis darstellen, ermittelt. In den Sommermonaten (Mai bis September) ergeben sich rechnerisch in Summe (Ieinzug + Sbach + Grundwasser) teilweise höhere Abflusssummen als 4 m³/s. Beim Einlauf in den Gbach wurden jedoch durchgehend nur 4 m³/s (= Konsenswassermenge Gbach) berücksichtigt. Es spielt dabei auch keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Grundwasseranteil und der Anteil aus dem Sbach sind, da ohnehin nu

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