RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-435-003/R9-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerden 1. des Landeshauptmannes von Vorarlberg, Bregenz, 2. des Ing. J M, S, 3. des G M, F, 2. und 3. vertreten durch die Rechtsanwälte A/M, F, sowie 4. des J W, S, und 5. der M W, S, 4. und 5. vertreten durch Dr. H G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015, I.) den Beschluss gefasst:römisch eins.) den Beschluss gefasst: Gemäß den §§ 28 Abs 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen;Gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen; II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden des Erst- bis Drittbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des im nachfolgenden Begründungspunkt 4. festgestellten Sachverhaltes bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird den Beschwerden des Erst- bis Drittbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des im nachfolgenden Begründungspunkt 4. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde im Spruchpunkt I. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ und die Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde im Spruchpunkt römisch eins. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ und die Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. Gemäß Spruchpunkt II. wurde der V I AG die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ durch Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Auflagen erteilt. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. wurde der römisch fünf römisch eins AG die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ durch Verlegung des Krafthausstandortes in B unter Auflagen erteilt. Im Spruchpunkt II/A/1. wurde ua Folgendes vorgeschrieben: Maximale Einzugswassermenge aus der I: 01. November bis 31. März: 2.100 l/s April und Oktober: 2.800 l/s 1. Mai bis 30. September: 3.600 l/s Gemäß § 22 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) wurde das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft B unter der Wasserpostzahl 98 bisher zugunsten der GST-NR XXX, GB B, eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage am Dbach mit einer Wasserentnahme aus der I einschließlich der unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides bewilligten Änderung auf die GST-NR YYY, GB B, verlegt und mit dieser verbunden (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 22, des Wasserrechtsgesetzes (WRG) wurde das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft B unter der Wasserpostzahl 98 bisher zugunsten der GST-NR römisch 30 , GB B, eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage am Dbach mit einer Wasserentnahme aus der römisch eins einschließlich der unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides bewilligten Änderung auf die GST-NR YYY, GB B, verlegt und mit dieser verbunden (Spruchpunkt römisch vier.). Zufolge Spruchpunkt V. dieses Bescheides wurde gemäß den §§ 8 und 9 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes festgestellt, dass unter Beachtung der angeführten Aufträge das Kleinkraftwerk „Dbach“ die in § 8 Abs 1 lit b des genannten Gesetzes geforderte Beschaffenheit aufweist. Zufolge Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheides wurde gemäß den Paragraphen 8 und 9 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes festgestellt, dass unter Beachtung der angeführten Aufträge das Kleinkraftwerk „Dbach“ die in Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, des genannten Gesetzes geforderte Beschaffenheit aufweist. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde nicht befristet verliehen. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. 2.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das genehmigte Projekt „Kleinwasserkraftwerk Dbach, Km 1+240, Einreichprojekt“ der M+G I vom Juli 2012 ab der Einmündung des Sbaches eine Verlegung des Dbaches auf eine Länge von ca 200 m nach Südwesten sowie eine Verlegung des Kraftwerksstandortes vorsehe. Die neue Kraftwerksanlage bestehe im Wesentlichen aus dem Triebwasserkanal, dem Leerschusskanal, einer Wasserkraftschnecke, einem Generator, einem Übergangsbauwerk in den Unterwasserkanal sowie dem Unterwasserkanal. Die bestehende Kraftwerksanlage werde abgetragen. Zuletzt sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010 die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau der Wasserfassung an der I zur Ausleitung des Dbaches und die dadurch bedingte Änderung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes erteilt worden. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s hätten sich dadurch keine Änderungen ergeben, weshalb die Dauer der Bewilligung nicht neu festgesetzt worden sei. Im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B sei abweichend von der bisherigen Einzugswassermenge bei der Wasserfassung an der I im Spruchpunkt II./A/1. die maximale Einzugswassermenge jahreszeitlich gestaffelt worden. Weiters würden Restwassermengen in der I, ebenfalls jahreszeitlich gestaffelt, neu festgelegt. Die Änderung der Einzugswassermenge und die Festsetzung der Restwassermengen seien insbesondere zur Erreichung der Umweltziele gemäß § 30b WRG 1959 und somit zur Anpassung an den Stand der Technik und an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Es stehe zweifelsfrei fest, dass das Maß der Wasserbenutzung im bekämpften Bescheid geändert werde und deshalb dieses Wasserbenutzungsrecht nach § 21 WRG zu befristen sei. Zudem sei der bekämpfte Bescheid unschlüssig, da im Sachverhalt davon ausgegangen werde, dass die Einzugswassermenge bei der Wehranlage an der I mit 3 m³/s unverändert bleibe und in der Auflage 1 die Einzugswassermenge abweichend davon festgesetzt werde. Eine Anpassung der Wasserbenutzung an den Stand der Technik und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse würden darüber hinaus insofern stattfinden, als im Spruchpunkt II./A/Auflage 14 festgelegt werde, dass im Hochwasserfall die Einzugswassermenge aus der I gedrosselt werden müsse, um Gefährdungen der Unterlieger am Dbach infolge von Überflutungen zu vermeiden. Im gegenständlichen Bescheid habe es die Wasserrechtsbehörde verabsäumt, unter Bezugnahme auf den § 21 Abs 5 WRG 1959 die Dauer der Bewilligung infolge der Änderung des Maßes der Wasserbenutzung neu festzusetzen. Mit E-Mail vom 10.11.2014 habe Dipl.-Ing. Dr. F. der Behörde mitgeteilt, dass das Wasserbenutzungsrecht bis zum 01.05.2047 befristet werden möge. Das unmittelbare Oberliegerkraftwerk L Unterstufe der V AG sei ebenfalls bis zum 01.05.2047 befristet. Darüber hinaus werde festgestellt, dass im gegenständlichen Bescheid die Änderung der maximalen Schluckfähigkeit der Turbine von bisher 6,1 m³/s auf 4,0 m³/s nicht angeführt worden sei. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beantrage die inhaltliche Richtigstellung des Bescheides im Sinne der obigen Ausführungen und die Dauer der Bewilligung zur Benutzung des Gewässers bis zum 01.05.2047 zu befristen. 2.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das genehmigte Projekt „Kleinwasserkraftwerk Dbach, Km 1+240, Einreichprojekt“ der M+G römisch eins vom Juli 2012 ab der Einmündung des Sbaches eine Verlegung des Dbaches auf eine Länge von ca 200 m nach Südwesten sowie eine Verlegung des Kraftwerksstandortes vorsehe. Die neue Kraftwerksanlage bestehe im Wesentlichen aus dem Triebwasserkanal, dem Leerschusskanal, einer Wasserkraftschnecke, einem Generator, einem Übergangsbauwerk in den Unterwasserkanal sowie dem Unterwasserkanal. Die bestehende Kraftwerksanlage werde abgetragen. Zuletzt sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010 die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau der Wasserfassung an der römisch eins zur Ausleitung des Dbaches und die dadurch bedingte Änderung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes erteilt worden. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s hätten sich dadurch keine Änderungen ergeben, weshalb die Dauer der Bewilligung nicht neu festgesetzt worden sei. Im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B sei abweichend von der bisherigen Einzugswassermenge bei der Wasserfassung an der römisch eins im Spruchpunkt römisch zwei./A/1. die maximale Einzugswassermenge jahreszeitlich gestaffelt worden. Weiters würden Restwassermengen in der römisch eins, ebenfalls jahreszeitlich gestaffelt, neu festgelegt. Die Änderung der Einzugswassermenge und die Festsetzung der Restwassermengen seien insbesondere zur Erreichung der Umweltziele gemäß Paragraph 30 b, WRG 1959 und somit zur Anpassung an den Stand der Technik und an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Es stehe zweifelsfrei fest, dass das Maß der Wasserbenutzung im bekämpften Bescheid geändert werde und deshalb dieses Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 21, WRG zu befristen sei. Zudem sei der bekämpfte Bescheid unschlüssig, da im Sachverhalt davon ausgegangen werde, dass die Einzugswassermenge bei der Wehranlage an der römisch eins mit 3 m³/s unverändert bleibe und in der Auflage 1 die Einzugswassermenge abweichend davon festgesetzt werde. Eine Anpassung der Wasserbenutzung an den Stand der Technik und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse würden darüber hinaus insofern stattfinden, als im Spruchpunkt römisch zwei./A/Auflage 14 festgelegt werde, dass im Hochwasserfall die Einzugswassermenge aus der römisch eins gedrosselt werden müsse, um Gefährdungen der Unterlieger am Dbach infolge von Überflutungen zu vermeiden. Im gegenständlichen Bescheid habe es die Wasserrechtsbehörde verabsäumt, unter Bezugnahme auf den Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 die Dauer der Bewilligung infolge der Änderung des Maßes der Wasserbenutzung neu festzusetzen. Mit E-Mail vom 10.11.2014 habe Dipl.-Ing. Dr. F. der Behörde mitgeteilt, dass das Wasserbenutzungsrecht bis zum 01.05.2047 befristet werden möge. Das unmittelbare Oberliegerkraftwerk L Unterstufe der römisch fünf AG sei ebenfalls bis zum 01.05.2047 befristet. Darüber hinaus werde festgestellt, dass im gegenständlichen Bescheid die Änderung der maximalen Schluckfähigkeit der Turbine von bisher 6,1 m³/s auf 4,0 m³/s nicht angeführt worden sei. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beantrage die inhaltliche Richtigstellung des Bescheides im Sinne der obigen Ausführungen und die Dauer der Bewilligung zur Benutzung des Gewässers bis zum 01.05.2047 zu befristen. 2.2. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer bringen im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern sehr wohl im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführer seien je zur Hälfte Eigentümer an den Grundstücken in EZ ZZZ, KG S. Wasserbenutzungsberechtigte sei daher nicht die OG, sondern die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten bereits mit Antrag vom 07.05.2011 um die Wiederverleihung des befristeten Wasserbenützungsrechtes bei der zuständigen Behörde im selben Umfang angesucht. Das Bewilligungsverfahren sei noch anhängig. Das Ansuchen um Wiederverleihung sei von den Beschwerdeführern rechtzeitig gestellt worden. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführer hätten ihre Einwendungen allesamt rechtzeitig schriftlich einen Tag vor der mündlichen Verhandlung sowie zusätzlich auch mündlich am Tag der Verhandlung vorgebracht. Seitens der Beschwerdeführer seien keine Einwendungen per Fax am Tag der mündlichen Verhandlung eingebracht worden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer seien rechtzeitig erhoben worden und seien daher beachtlich und berechtigt. Die erstinstanzliche Behörde gehe davon aus, dass für das gegenständliche Projekt eine baurechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit g des Vorarlberger Baugesetzes nicht notwendig sei. Diese Ansicht sei unrichtig. Weshalb es sich bei dem neu zu errichtenden Krafthaus nicht um ein Gebäude im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes handeln solle, werde im bekämpften Bescheid nicht begründet. Für das neu zu errichtende Gebäude liege keine Baubewilligung vor. Eine solche wäre jedoch für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zwingend erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Verfahren seien die limnologischen Aspekte hinsichtlich des Wasserhaushaltes des Dbaches/Gbaches bzw des gefährdeten Abschnitts der I gar nicht bzw nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei zwar ein Sachverständiger aus dem Bereich Limnologie für die Erstellung eines limnologischen Gutachtens bestellt worden. Dieser habe sich jedoch entschuldigen lassen und habe ausgeführt, dass die limnologischen Belange vom fischereibiologischen Sachverständigen mitberücksichtigt werden sollten. Für die zu bewilligende Anlage sei jedenfalls die Einholung eines limnologischen Gutachtens Voraussetzung gewesen und erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer hätten die Einholung eines limnologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung der Abflussspenden aus der M und verschiedener kleinerer Zuflüsse sowie aufgrund von Grundwasserzutritten die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der I bereits jetzt ausreichend sei bzw zum Beweis dafür, dass die geplanten gestaffelten Dotierungen des Dbaches einen störungsfreien Betrieb des Unterliegerkraftwerkes der Beschwerdeführer nicht ermöglichen würden. Diesbezüglich sei auch ein wasserkraftbautechnisches Gutachten beantragt worden. Die Anträge seien von der Behörde stillschweigend übergangen worden. Aufgrund der besonderen Bauweise des Kleinkraftwerkes der Beschwerdeführer würde dies eine gewisse Mindestwassermenge benötigen, um einen einwandfreien Betrieb des Kraftwerkes gewährleisten zu können. Mindermengen an Wasser könnten nicht durch Übermengen ausgeglichen werden. Das bewilligte Dotierregime (Maximaleinzug D) wirke sich jedenfalls negativ auf den Betrieb des Kraftwerkes der Beschwerdeführer aus. Die Ausführungen der Sachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, dass sich das geplante Dotierregime positiv auf die Nutzbarkeit auswirken solle, seien nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung, wie sich schwankende Wassermengen auf den Betrieb eines Kraftwerkes auswirken würden, sei ausschließlich einem kraftwerkstechnischen Sachverständigen vorbehalten und möglich. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die von der Behörde erster Instanz bewilligte Dotierung des Dbaches beeinträchtigt bzw in ihren Wasserbenützungsrechten eingeschränkt seien, seien nicht irgendwelche Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen, sondern auf den kleinstmöglichen Zeitraum der Nutzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer abzustellen. Das Wasserbenützungsrecht der Beschwerdeführer werde inhaltlich unter anderem durch ein Entnahmerecht an einer bestimmten Menge an Wasser beschrieben. Als Maßeinheit werde l/s angegeben. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer ein Recht hätten, eine bestimmte Wassermenge pro Sekunde dem Dbach/Gbach, die wiederum von der I gespeist würden, zu entnehmen. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches sei nicht nur ein störungsfreier Betrieb der Kraftwerksanlage der Beschwerdeführer nicht möglich und daher in ihren Wasserbenutzungsrechten eingeschränkt, auch komme es zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer selbst. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches würde es auch zu einer Beeinträchtigung, letztendlich Zerstörung der Wasserkraftanlage der Parteien kommen. Insbesondere würden diese geringen Wassermengen eine Instabilität des Kanales und auch eine vorzeitige Alterung der Holzbefestigung aufgrund der niedrigen Wasserstände bewirken. Weiters sei die Einholung eines hydrologischen Gutachtens beantragt worden zum Beweis dafür, dass die in den Einreichunterlagen vorgelegten Feststellungen zu den Einzugswassermengen (hydrologische Beilage Nr 15) nicht aussagekräftig seien, da Einschränkungen infolge Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, Schwierigkeiten beim Einlaufwerk in technischer Hinsicht und in der Betreuung nicht berücksichtigt worden seien. In jedem Fall sei es so, dass massive Eingriffe in die Wasserrechte der Unterlieger, insbesondere der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Projekt und der beantragten Entnahmemengen aus der I in den Dbach verbunden seien. Auch eine bloß geringfüge Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stelle eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Das Wasserrechtsgesetz kenne keine Geringfügigkeitsgrenze. Abgesehen davon, dass die [in der hydrologischen Beilage Nr 15 enthaltenen] ermittelten Zahlen für die beteiligten Unterlieger nicht nachvollziehbar seien, ergebe sich bereits aus dieser Darstellung, dass jedenfalls in den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember infolge der gestaffelten Dotierwassermenge mit Minderwassermengen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen sei. Dadurch komme es sehr wohl zu einem Eingriff in das Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführer. Für den reibungslosen Betrieb eines Turbinenkraftwerkes (Francis-Turbine) komme es auf den Durchfluss von Wasser pro Sekunde an und nicht pro Jahr. Der Ansatz, wonach die Wassermenge des Dbaches im Jahresdurchschnitt zu betrachten sei, sei verfehlt, da damit die Beeinträchtigungen durch statistische Kniffe kaschiert würden. Wenn die Behörde meine, dass den Unterliegern und somit auch den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für ihre Kraftwerke durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F erteilt worden sei und sich daraus ergebe, dass die Beschwerdeführer das Wasser des Dbaches zur Nutzung heranziehen dürften und es sich daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der I ableiten lasse, so sei die Argumentation der Behörde rechtlich nicht tragbar. Da der Dbach von der I gespeist werde, wirke sich natürlich jede Veränderung am Ifluss auch am Dbach aus. Selbstverständlich sei das Entnahmerecht der Beschwerdeführer aus dem Dbach/Gbach unzertrennbar mit der Speisung aus dem Ifluss verbunden. Durch die nun geplante Dotierung des Dbaches aus der I werde selbstverständlich in bestehende Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen und deren Einwendungen seien daher sehr wohl beachtlich und berechtigt. Das Kernproblem bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht in der Dotierung des Dbaches, sondern sei offenbar die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der I von entscheidender Bedeutung. Die Frage sei nun, ob eine Enteignung der Beschwerdeführer tatsächlich die einzig vertretbare Möglichkeit darstelle, die von der Behörde geforderten Restwassermengen im gefährdeten Abschnitt der I zu erreichen. Eine solche Prüfung habe nicht stattgefunden und werde insoweit auch als Verfahrensmangel gerügt. Es wäre gar nicht notwendig, im gegenständlichen Verfahren in bestehende Rechte Dritter einzugreifen. In diesem Zusammenhang werde auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27.11.1979 verwiesen, wonach sich die Wasserrechtsbehörde vorbehalte, bei einer durch den Betrieb der Wstufe bedingten, erheblichen Verschlechterung der hydrologischen und sanitären Verhältnisse die Dotierwassermengen dem öffentlichen Interesse entsprechend zu erhöhen (siehe Seite 2 und im weiteren Seite 74 des genannten Bescheides). Aufgrund der technischen Bauweise des Kraftwerkes der Beschwerdeführer sei eine Überwassermenge in anderen Zeiten nicht verarbeitbar. Technisch bedingt könnten Verluste durch Mindermengen nicht durch Mehrwassermengen ausgeglichen werden. Die Überlegungen der Behörde dahingehend seien daher falsch und unsachlich. Weiters werde der belangten Behörde Willkür zur Last gelegt; mit einer bloßen Verweisung auf Gutachten könne kein Bescheid begründet werden und es handle sich nur um eine Scheinbegründung. 2.2. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer bringen im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern sehr wohl im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführer seien je zur Hälfte Eigentümer an den Grundstücken in EZ ZZZ, KG S. Wasserbenutzungsberechtigte sei daher nicht die OG, sondern die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten bereits mit Antrag vom 07.05.2011 um die Wiederverleihung des befristeten Wasserbenützungsrechtes bei der zuständigen Behörde im selben Umfang angesucht. Das Bewilligungsverfahren sei noch anhängig. Das Ansuchen um Wiederverleihung sei von den Beschwerdeführern rechtzeitig gestellt worden. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführer hätten ihre Einwendungen allesamt rechtzeitig schriftlich einen Tag vor der mündlichen Verhandlung sowie zusätzlich auch mündlich am Tag der Verhandlung vorgebracht. Seitens der Beschwerdeführer seien keine Einwendungen per Fax am Tag der mündlichen Verhandlung eingebracht worden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer seien rechtzeitig erhoben worden und seien daher beachtlich und berechtigt. Die erstinstanzliche Behörde gehe davon aus, dass für das gegenständliche Projekt eine baurechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, des Vorarlberger Baugesetzes nicht notwendig sei. Diese Ansicht sei unrichtig. Weshalb es sich bei dem neu zu errichtenden Krafthaus nicht um ein Gebäude im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes handeln solle, werde im bekämpften Bescheid nicht begründet. Für das neu zu errichtende Gebäude liege keine Baubewilligung vor. Eine solche wäre jedoch für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zwingend erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Verfahren seien die limnologischen Aspekte hinsichtlich des Wasserhaushaltes des Dbaches/Gbaches bzw des gefährdeten Abschnitts der römisch eins gar nicht bzw nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei zwar ein Sachverständiger aus dem Bereich Limnologie für die Erstellung eines limnologischen Gutachtens bestellt worden. Dieser habe sich jedoch entschuldigen lassen und habe ausgeführt, dass die limnologischen Belange vom fischereibiologischen Sachverständigen mitberücksichtigt werden sollten. Für die zu bewilligende Anlage sei jedenfalls die Einholung eines limnologischen Gutachtens Voraussetzung gewesen und erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer hätten die Einholung eines limnologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung der Abflussspenden aus der M und verschiedener kleinerer Zuflüsse sowie aufgrund von Grundwasserzutritten die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der römisch eins bereits jetzt ausreichend sei bzw zum Beweis dafür, dass die geplanten gestaffelten Dotierungen des Dbaches einen störungsfreien Betrieb des Unterliegerkraftwerkes der Beschwerdeführer nicht ermöglichen würden. Diesbezüglich sei auch ein wasserkraftbautechnisches Gutachten beantragt worden. Die Anträge seien von der Behörde stillschweigend übergangen worden. Aufgrund der besonderen Bauweise des Kleinkraftwerkes der Beschwerdeführer würde dies eine gewisse Mindestwassermenge benötigen, um einen einwandfreien Betrieb des Kraftwerkes gewährleisten zu können. Mindermengen an Wasser könnten nicht durch Übermengen ausgeglichen werden. Das bewilligte Dotierregime (Maximaleinzug D) wirke sich jedenfalls negativ auf den Betrieb des Kraftwerkes der Beschwerdeführer aus. Die Ausführungen der Sachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, dass sich das geplante Dotierregime positiv auf die Nutzbarkeit auswirken solle, seien nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung, wie sich schwankende Wassermengen auf den Betrieb eines Kraftwerkes auswirken würden, sei ausschließlich einem kraftwerkstechnischen Sachverständigen vorbehalten und möglich. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die von der Behörde erster Instanz bewilligte Dotierung des Dbaches beeinträchtigt bzw in ihren Wasserbenützungsrechten eingeschränkt seien, seien nicht irgendwelche Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen, sondern auf den kleinstmöglichen Zeitraum der Nutzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer abzustellen. Das Wasserbenützungsrecht der Beschwerdeführer werde inhaltlich unter anderem durch ein Entnahmerecht an einer bestimmten Menge an Wasser beschrieben. Als Maßeinheit werde l/s angegeben. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer ein Recht hätten, eine bestimmte Wassermenge pro Sekunde dem Dbach/Gbach, die wiederum von der römisch eins gespeist würden, zu entnehmen. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches sei nicht nur ein störungsfreier Betrieb der Kraftwerksanlage der Beschwerdeführer nicht möglich und daher in ihren Wasserbenutzungsrechten eingeschränkt, auch komme es zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer selbst. Durch die verminderte Dotierung des Dbaches würde es auch zu einer Beeinträchtigung, letztendlich Zerstörung der Wasserkraftanlage der Parteien kommen. Insbesondere würden diese geringen Wassermengen eine Instabilität des Kanales und auch eine vorzeitige Alterung der Holzbefestigung aufgrund der niedrigen Wasserstände bewirken. Weiters sei die Einholung eines hydrologischen Gutachtens beantragt worden zum Beweis dafür, dass die in den Einreichunterlagen vorgelegten Feststellungen zu den Einzugswassermengen (hydrologische Beilage Nr 15) nicht aussagekräftig seien, da Einschränkungen infolge Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, Schwierigkeiten beim Einlaufwerk in technischer Hinsicht und in der Betreuung nicht berücksichtigt worden seien. In jedem Fall sei es so, dass massive Eingriffe in die Wasserrechte der Unterlieger, insbesondere der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Projekt und der beantragten Entnahmemengen aus der römisch eins in den Dbach verbunden seien. Auch eine bloß geringfüge Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stelle eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Das Wasserrechtsgesetz kenne keine Geringfügigkeitsgrenze. Abgesehen davon, dass die [in der hydrologischen Beilage Nr 15 enthaltenen] ermittelten Zahlen für die beteiligten Unterlieger nicht nachvollziehbar seien, ergebe sich bereits aus dieser Darstellung, dass jedenfalls in den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember infolge der gestaffelten Dotierwassermenge mit Minderwassermengen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen sei. Dadurch komme es sehr wohl zu einem Eingriff in das Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführer. Für den reibungslosen Betrieb eines Turbinenkraftwerkes (Francis-Turbine) komme es auf den Durchfluss von Wasser pro Sekunde an und nicht pro Jahr. Der Ansatz, wonach die Wassermenge des Dbaches im Jahresdurchschnitt zu betrachten sei, sei verfehlt, da damit die Beeinträchtigungen durch statistische Kniffe kaschiert würden. Wenn die Behörde meine, dass den Unterliegern und somit auch den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für ihre Kraftwerke durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F erteilt worden sei und sich daraus ergebe, dass die Beschwerdeführer das Wasser des Dbaches zur Nutzung heranziehen dürften und es sich daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der römisch eins ableiten lasse, so sei die Argumentation der Behörde rechtlich nicht tragbar. Da der Dbach von der römisch eins gespeist werde, wirke sich natürlich jede Veränderung am Ifluss auch am Dbach aus. Selbstverständlich sei das Entnahmerecht der Beschwerdeführer aus dem Dbach/Gbach unzertrennbar mit der Speisung aus dem Ifluss verbunden. Durch die nun geplante Dotierung des Dbaches aus der römisch eins werde selbstverständlich in bestehende Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen und deren Einwendungen seien daher sehr wohl beachtlich und berechtigt. Das Kernproblem bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht in der Dotierung des Dbaches, sondern sei offenbar die Restwassermenge im gefährdeten Abschnitt der römisch eins von entscheidender Bedeutung. Die Frage sei nun, ob eine Enteignung der Beschwerdeführer tatsächlich die einzig vertretbare Möglichkeit darstelle, die von der Behörde geforderten Restwassermengen im gefährdeten Abschnitt der römisch eins zu erreichen. Eine solche Prüfung habe nicht stattgefunden und werde insoweit auch als Verfahrensmangel gerügt. Es wäre gar nicht notwendig, im gegenständlichen Verfahren in bestehende Rechte Dritter einzugreifen. In diesem Zusammenhang werde auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27.11.1979 verwiesen, wonach sich die Wasserrechtsbehörde vorbehalte, bei einer durch den Betrieb der Wstufe bedingten, erheblichen Verschlechterung der hydrologischen und sanitären Verhältnisse die Dotierwassermengen dem öffentlichen Interesse entsprechend zu erhöhen (siehe Seite 2 und im weiteren Seite 74 des genannten Bescheides). Aufgrund der technischen Bauweise des Kraftwerkes der Beschwerdeführer sei eine Überwassermenge in anderen Zeiten nicht verarbeitbar. Technisch bedingt könnten Verluste durch Mindermengen nicht durch Mehrwassermengen ausgeglichen werden. Die Überlegungen der Behörde dahingehend seien daher falsch und unsachlich. Weiters werde der belangten Behörde Willkür zur Last gelegt; mit einer bloßen Verweisung auf Gutachten könne kein Bescheid begründet werden und es handle sich nur um eine Scheinbegründung. 2.3. Der Viertbeschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 hinsichtlich des Spruchpunktes II. (wasserrechtliche Bewilligung) angefochten werde. Einleitend werde darauf hingewiesen, dass die Unterliegerkraftwerke (Gbach 1 – W) und E-Werke S (M) teilweise seit mehr als 160 Jahren betrieben würden. Die Spinnerei R bzw die Rechtsnachfolger Firma L und J W würden seit dem Jahre 1852 ein Kleinkraftwerk am Dbach/Gbach betreiben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 samt Wasserbuchentwurf zu demselben Bescheid sei der Firma D in G als Oberlieger und der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt worden. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Aktenvermerk vom 25.01.2000 bestätigt, dass neben der Firma D (nunmehr V) auch die Unterlieger L (nunmehr W – Gbach) sowie die E-Werke S M OEG Wassernutzungsberechtigte der I seien. Weiters werde bezüglich des Wasserrechtes des Viertbeschwerdeführers im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 festgehalten, dass „die für die Kraftanlage bewilligte Konsenswassermenge von 4.000 Litern mittels einer Wehranlage aus dem Dbach, welcher seinerseits das Wasser aus der I beziehe, abgeleitet und über einen Kanal, Gbach genannt, der Wasserkraftanlage zugeführt“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.10.2014 sei ausgesprochen worden, dass die Wasserrechte an der Wasserkraftanlage auf Gst-Nr WWW, KG S (Gbach), nunmehr J W zustehen würden. Aufgrund der genannten Unterlagen habe der Viertbeschwerdeführer sohin einerseits das Wasserrecht, und zwar das Recht auf Einleitung von 3 m³/s Wasser aus der I in den Dbach sowie anderseits das Recht auf Einleitung von 4 m³/s Wasser aus dem Dbach in den Oberwasserzuleitungskanal. Wenn die Erstbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass die Unterlieger keinen Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der I hätten und die Bezirkshauptmannschaft F ohnehin nicht zuständig sei, seien diese Ausführungen aktenwidrig und würden die konkrete Sach- und Rechtslage verkennen. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Bescheid vom 16.04.1929 der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt. Weiters ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 sowie aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 und 15.05.1925 zwingend, dass das Wassernutzungsrecht „W – Gbach“ zur Nutzung des Dbaches mit ausdrücklicher Verknüpfung der Speisung aus dem Ifluss erteilt worden sei. Wenn die Erstbehörde richtigerweise ausführe, dass das Wasser des Dbaches zur Nutzung herangezogen werden dürfe, verstehe es sich von selbst, dass mit dem Wasserentnahmerecht aus dem Dbach auch das Recht auf Erhaltung des Dbaches in qualitativer und quantitativer Sicht verbunden sei und sohin auch die Einspeisung aus der I mitumfassen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl 2010/07/0027 angeführt habe, stelle auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Wenn dies im vorliegenden Fall zu bejahen sei, dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden. Es sei evident und es ergebe sich schon rein rechnerisch, dass die Konsenswassermenge, die mit dem angefochtenen Bescheid neu festgesetzt worden sei, das bestehende, rechtmäßig geübte Wassernutzungsrecht des Viertbeschwerdeführers zur Entnahme von konstant 3 m³/s Wasser aus der I in quantitativer Hinsicht verletze. Die vom Sachverständigen G. V. am 07.06.2013 verfasste Wirtschaftlichkeitsrechnung für die Unterliegerkraftwerke sei nicht richtig, weil diese ein grundlegend anderes Turbinensystem (Francis-Turbine) hätten. Ein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb sei bei einem derartigen Turbinensystem nur bei einer im Wesentlichen ganzjährig konstanten Wasserzuführung möglich. Eine Wasserzuführung von mehr als 3 m³/s aus der I sei für die Unterliegerkraftwerke nicht verwertbar. Eine Wasserzuführung von weniger als 3 m³/s aus der I führe bei der Francis-Turbine zu unverhältnismäßig hohem Energieproduktionsverlust. Eine gestaffelte Konsenswassermenge sei für das Unterliegerkraftwerk Gbach mit einer erheblichen Minderung der Ertragsleistung verbunden. Die Ausführungen der Sachverständigen V. und F. seien daher für die Unterliegerkraftwerke nicht übernehmbar. Weiters werde eingewendet, dass als Bezugsgröße für allfällige Beeinträchtigungen gemäß § 12 Abs 2 WRG nicht die Dauerlinie des Pegels am Dbach in den Jahren 2002 bis 2011, sondern die bestehenden Wassernutzungsrechte (3 m³/s I bzw 4 m³/s Dbach) als Vergleichswert herangezogen werden müssten. Aufgrund des Hochwasserereignisses im Jahre 2005 seien umfangreiche Hochwasserschutzarbeiten an der I und der Einspeisung I/Dbach notwendig gewesen. Während der jahrelangen Bauarbeiten sei das Wasserdargebot im Dbach arbeitsbedingt eingeschränkt gewesen, so dass die Dauerlinie der vergangenen Jahre nicht repräsentativ sei und keinesfalls als Bezugsgröße herangezogen werden dürfe. Die Sachverständige F. und der Sachverständige V. hätten nicht die bestehenden Wassernutzungsrechte, sondern das tatsächliche Wasserdargebot der Jahre 2002 bis 2011 herangezogen. Aufgrund der Verwendung einer falschen Bezugsgröße seien die Berechnungen und Ausführungen der genannten Sachverständigen schon aus rechtlichen Überlegungen nicht verwertbar. Des Weiteren werde auch bezweifelt, dass die Sachverständigen die fachliche Kompetenz besitzen würden, detailgenaue Wirtschaftlichkeits- und Ertragsrechnungen für Kraftwerksbetriebe mit Francis-Turbinen zu erstellen. Ein derartiges Gutachten müsste wohl eher von einem technischen Sachverständigen erstattet werden. Ein Gutachten aus dem Bereich des Wasserkraftwerkbaus einzuholen, sei bereits im behördlichen Verfahren gefordert worden; dieses sei jedoch von der Erstbehörde nicht eingeholt worden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 sei aufzuheben, weil er die bestehenden Wassernutzungsrechte des Viertbeschwerdeführers auf Einleitung von konstant 3 m³/s Wasser aus der I und 4 m³ Wasser aus dem Dbach verletze.2.3. Der Viertbeschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. (wasserrechtliche Bewilligung) angefochten werde. Einleitend werde darauf hingewiesen, dass die Unterliegerkraftwerke (Gbach 1 – W) und E-Werke S (M) teilweise seit mehr als 160 Jahren betrieben würden. Die Spinnerei R bzw die Rechtsnachfolger Firma L und J W würden seit dem Jahre 1852 ein Kleinkraftwerk am Dbach/Gbach betreiben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 samt Wasserbuchentwurf zu demselben Bescheid sei der Firma D in G als Oberlieger und der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt worden. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Aktenvermerk vom 25.01.2000 bestätigt, dass neben der Firma D (nunmehr römisch fünf) auch die Unterlieger L (nunmehr W – Gbach) sowie die E-Werke S M OEG Wassernutzungsberechtigte der römisch eins seien. Weiters werde bezüglich des Wasserrechtes des Viertbeschwerdeführers im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 festgehalten, dass „die für die Kraftanlage bewilligte Konsenswassermenge von 4.000 Litern mittels einer Wehranlage aus dem Dbach, welcher seinerseits das Wasser aus der römisch eins beziehe, abgeleitet und über einen Kanal, Gbach genannt, der Wasserkraftanlage zugeführt“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.10.2014 sei ausgesprochen worden, dass die Wasserrechte an der Wasserkraftanlage auf Gst-Nr WWW, KG S (Gbach), nunmehr J W zustehen würden. Aufgrund der genannten Unterlagen habe der Viertbeschwerdeführer sohin einerseits das Wasserrecht, und zwar das Recht auf Einleitung von 3 m³/s Wasser aus der römisch eins in den Dbach sowie anderseits das Recht auf Einleitung von 4 m³/s Wasser aus dem Dbach in den Oberwasserzuleitungskanal. Wenn die Erstbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass die Unterlieger keinen Rechtsanspruch auf eine Wasserentnahme aus der römisch eins hätten und die Bezirkshauptmannschaft F ohnehin nicht zuständig sei, seien diese Ausführungen aktenwidrig und würden die konkrete Sach- und Rechtslage verkennen. Die Bezirkshauptmannschaft B habe mit Bescheid vom 16.04.1929 der Spinnerei R (nunmehr W – Gbach) als Unterlieger ein Wasserrecht auf Einleitung von 3 m³ Wasser aus dem Ifluss in den Dbach bewilligt. Weiters ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.1929 sowie aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.08.1964 und 15.05.1925 zwingend, dass das Wassernutzungsrecht „W – Gbach“ zur Nutzung des Dbaches mit ausdrücklicher Verknüpfung der Speisung aus dem Ifluss erteilt worden sei. Wenn die Erstbehörde richtigerweise ausführe, dass das Wasser des Dbaches zur Nutzung herangezogen werden dürfe, verstehe es sich von selbst, dass mit dem Wasserentnahmerecht aus dem Dbach auch das Recht auf Erhaltung des Dbaches in qualitativer und quantitativer Sicht verbunden sei und sohin auch die Einspeisung aus der römisch eins mitumfassen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl 2010/07/0027 angeführt habe, stelle auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Wenn dies im vorliegenden Fall zu bejahen sei, dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden. Es sei evident und es ergebe sich schon rein rechnerisch, dass die Konsenswassermenge, die mit dem angefochtenen Bescheid neu festgesetzt worden sei, das bestehende, rechtmäßig geübte Wassernutzungsrecht des Viertbeschwerdeführers zur Entnahme von konstant 3 m³/s Wasser aus der römisch eins in quantitativer Hinsicht verletze. Die vom Sachverständigen G. römisch fünf. am 07.06.2013 verfasste Wirtschaftlichkeitsrechnung für die Unterliegerkraftwerke sei nicht richtig, weil diese ein grundlegend anderes Turbinensystem (Francis-Turbine) hätten. Ein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb sei bei einem derartigen Turbinensystem nur bei einer im Wesentlichen ganzjährig konstanten Wasserzuführung möglich. Eine Wasserzuführung von mehr als 3 m³/s aus der römisch eins sei für die Unterliegerkraftwerke nicht verwertbar. Eine Wasserzuführung von weniger als 3 m³/s aus der römisch eins führe bei der Francis-Turbine zu unverhältnismäßig hohem Energieproduktionsverlust. Eine gestaffelte Konsenswassermenge sei für das Unterliegerkraftwerk Gbach mit einer erheblichen Minderung der Ertragsleistung verbunden. Die Ausführungen der Sachverständigen römisch fünf. und F. seien daher für die Unterliegerkraftwerke nicht übernehmbar. Weiters werde eingewendet, dass als Bezugsgröße für allfällige Beeinträchtigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG nicht die Dauerlinie des Pegels am Dbach in den Jahren 2002 bis 2011, sondern die bestehenden Wassernutzungsrechte (3 m³/s römisch eins bzw 4 m³/s Dbach) als Vergleichswert herangezogen werden müssten. Aufgrund des Hochwasserereignisses im Jahre 2005 seien umfangreiche Hochwasserschutzarbeiten an der römisch eins und der Einspeisung I/Dbach notwendig gewesen. Während der jahrelangen Bauarbeiten sei das Wasserdargebot im Dbach arbeitsbedingt eingeschränkt gewesen, so dass die Dauerlinie der vergangenen Jahre nicht repräsentativ sei und keinesfalls als Bezugsgröße herangezogen werden dürfe. Die Sachverständige F. und der Sachverständige römisch fünf. hätten nicht die bestehenden Wassernutzungsrechte, sondern das tatsächliche Wasserdargebot der Jahre 2002 bis 2011 herangezogen. Aufgrund der Verwendung einer falschen Bezugsgröße seien die Berechnungen und Ausführungen der genannten Sachverständigen schon aus rechtlichen Überlegungen nicht verwertbar. Des Weiteren werde auch bezweifelt, dass die Sachverständigen die fachliche Kompetenz besitzen würden, detailgenaue Wirtschaftlichkeits- und Ertragsrechnungen für Kraftwerksbetriebe mit Francis-Turbinen zu erstellen. Ein derartiges Gutachten müsste wohl eher von einem technischen Sachverständigen erstattet werden. Ein Gutachten aus dem Bereich des Wasserkraftwerkbaus einzuholen, sei bereits im behördlichen Verfahren gefordert worden; dieses sei jedoch von der Erstbehörde nicht eingeholt worden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.01.2015 sei aufzuheben, weil er die bestehenden Wassernutzungsrechte des Viertbeschwerdeführers auf Einleitung von konstant 3 m³/s Wasser aus der römisch eins und 4 m³ Wasser aus dem Dbach verletze. 2.4. Mit Eingabe vom 06.11.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der Viertbeschwerdeführer die in EZ VVV, GB S, angeführte Liegenschaft GST-NR UUU samt dem darauf errichteten Kraftwerk seiner Tochter, M W, geschenkt hat (s Schenkungsvertrag vom 09.10.2015). Laut Grundbuchsauszug vom 28.10.2015 ist M W nunmehr Alleineigentümerin der genannten Liegenschaft. M W trete sohin diesem Verfahren als Beschwerdeführerin bei. 3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers: Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung (§ 22 Abs 1 WRG).Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung (Paragraph 22, Absatz eins, WRG). Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210).Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210). Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit welcher das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, ist – unabhängig vom Wasserbuchstand – gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 Wasserberechtigter (VwGH 29.06.1982, 82/07/0116).Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit welcher das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, ist – unabhängig vom Wasserbuchstand – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 Wasserberechtigter (VwGH 29.06.1982, 82/07/0116). Somit ist Wassernutzungsberechtigter der Liegenschaftseigentümer. Im vorliegenden Fall hat der Viertbeschwerdeführer mit Vertrag vom 09.10.2015 die Liegenschaft GST-NR UUU, GB S, seiner Tochter, M W, geschenkt. Der Viertbeschwerdeführer ist somit nicht mehr wassernutzungsberechtigt. Aufgrund dessen war die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wegen des nunmehrigen Fehlens der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu VwGH 15.01.1998, 97/07/0212, wonach dem früheren Eigentümer die Parteistellung durch die Rechtsnachfolge verloren geht und der Rechtsnachfolger eines Grundeigentümers in dessen Parteistellung eintritt).Somit ist Wassernutzungsberechtigter der Liegenschaftseigentümer. Im vorliegenden Fall hat der Viertbeschwerdeführer mit Vertrag vom 09.10.2015 die Liegenschaft GST-NR UUU, GB S, seiner Tochter, M W, geschenkt. Der Viertbeschwerdeführer ist somit nicht mehr wassernutzungsberechtigt. Aufgrund dessen war die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wegen des nunmehrigen Fehlens der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 15.01.1998, 97/07/0212, wonach dem früheren Eigentümer die Parteistellung durch die Rechtsnachfolge verloren geht und der Rechtsnachfolger eines Grundeigentümers in dessen Parteistellung eintritt). 3.2. Zur Parteistellung des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers: Wie die belangte Behörde richtigerweise angeführt hat, ist das Wasserrecht, auf das sich der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer stützen, im Grundbuch auf die „E-Werk S M OG“ eingetragen. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass eine Eintragung im Wasserbuchbescheid rein deklaratorisch ist; sie ist nicht geeignet, eine Verbindung zwischen einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft bzw Betriebsanlage zu begründen, sie kann aber, da der Wasserbuchbescheid auf dem Bewilligungsbescheid beruht, ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserrecht verbunden ist (VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155). Fest steht, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer jeweils persönlich haftende Gesellschafter der E-Werk S M OG sind. Die beiden Brüder sind je zur Hälfte (grundbücherliche) Miteigentümer der in EZ ZZZ angeführten Grundstücksnummern, alle GB S (ua der GST-NRN TTT, SSS, RRR und PPP). Laut dem gegenständlichen Wasserbuch-Auszug, WBFK89, ist - wie bereits erwähnt – unter der Rubrik „Name und Anschrift der Personen des Rechtes“ die E-Werk S M OG angeführt. Die maximale Konsenswassermenge ist mit 4.150 l/s festgelegt (4.000 l/s aus dem Gbach und 150 l/s aus dem Wbach). Dieses eingetragene Wasserrecht ist an die Grundstücke GST-NRN PPP und TTT, beide GB S, gebunden. Aufgrund des Umstandes, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer jener Grundstücke sind, an die das Wasserrecht gebunden ist, sind sie im Sinne des § 22 Abs 1 WRG wassernutzungsberechtigt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vertritt das Landesverwaltungsgericht daher den Standpunkt, dass die Einwendungen des Zweit- und des Drittbeschwerdeführer nicht als unzulässig zurückzuweisen sind. Aufgrund des Umstandes, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer jener Grundstücke sind, an die das Wasserrecht gebunden ist, sind sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG wassernutzungsberechtigt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vertritt das Landesverwaltungsgericht daher den Standpunkt, dass die Einwendungen des Zweit- und des Drittbeschwerdeführer nicht als unzulässig zurückzuweisen sind. Hinsichtlich der Feststellung, wonach die schriftlichen Einwendungen des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers verspätet bei der Behörde eingegangen sind, ergibt sich Folgendes: Wie das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist die schriftliche Stellungnahme des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers am 23.09.2013 um 19.19 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingegangen. Fest steht, dass die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. […] Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen (§ 13 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG). Fest steht, dass die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. […] Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen (Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG). Unstrittig ist, dass die belangte Behörde eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs 1, 2 und 5 AVG des Inhaltes erlassen hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden. Gemäß dieser Kundmachung enden die Amtsstunden montags bis freitags jeweils mit 17.00 Uhr. Unstrittig ist, dass die belangte Behörde eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 5 AVG des Inhaltes erlassen hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden. Gemäß dieser Kundmachung enden die Amtsstunden montags bis freitags jeweils mit 17.00 Uhr. Angesichts dessen liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor. Schriftliche Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG, die (erst) am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung (und wie hier) außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, sind als verspätet anzusehen (vgl sinngemäß VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). Angesichts dessen liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor. Schriftliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, die (erst) am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung (und wie hier) außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, sind als verspätet anzusehen vergleiche sinngemäß VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). An der am 24.09.2013 stattgefundenen mündlichen behördlichen Verhandlung über das gegenständliche Projekt haben (jedoch) sowohl der Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer teilgenommen (s Anwesenheitsliste). Dabei haben sie mündliche Einwendungen erhoben. Jene Einwendungen, die sie in mündlicher Form erstattet haben, sind nicht verspätet erhoben worden. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach „Ing. J M und G M ihre Einwendungen in ihrem eigenen Namen eingebracht haben“ [und] „es liegt kein Hinweis vor, dass dieses Vorbringen im Namen der Rechtsperson E-Werk S M OG erstattet worden wäre“ (s Seite 18 Mitte der Bescheidbegründung), ist nicht zutreffend: Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer bei der Spalte, in welcher „Funktion“ sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, angegeben haben, dass sie „Unterlieger“ seien. Genau mit dieser Formulierung („Unterlieger des Dbaches“) hat die belangte Behörde selbst in ihrer Bescheidbegründung ua auf Seite 15 (Mitte) nicht nur die beiden Kraftwerke des Viertbeschwerdeführers, sondern auch das Kraftwerk der E-Werk S M OG angesprochen. 4. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1. Im Jahr 2011 wurde die auf dem GST-NR XXX, GB B, befindliche Kleinwasserkraftwerksanlage am Dbach von der V I AG erworben, welche über eine unbefristete wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von bis zu 3 m³/s Wasser aus der I in den Dbach verfügt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechtsvorgänger und der Genehmigungsdekrete der Bezirkshauptmannschaft B wird auf die Ausführungen in Pkt 4.4. verwiesen.4.1. Im Jahr 2011 wurde die auf dem GST-NR römisch 30 , GB B, befindliche Kleinwasserkraftwerksanlage am Dbach von der römisch fünf römisch eins AG erworben, welche über eine unbefristete wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von bis zu 3 m³/s Wasser aus der römisch eins in den Dbach verfügt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechtsvorgänger und der Genehmigungsdekrete der Bezirkshauptmannschaft B wird auf die Ausführungen in Pkt 4.4. verwiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, wurden ua aufgrund des § 21a WRG für die Kraftwerksanlage am Dbach in B verschiedene, näher beschriebene Anpassungsziele festgelegt. Gemäß Spruchpunkt II./4. wurde Folgendes festgehalten: „Bei der Wasserfassung an der I zur Dotierung des Dbaches sind die Fischdurchgängigkeit und der aus ökologischer Sicht erforderliche Mindestabfluss in der I (Dotierwassermenge für die I zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw Potenziales) sicher zu stellen“. Weiters wurden der Rechtsvorgängerin der V I AG die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, wurden ua aufgrund des Paragraph 21 a, WRG für die Kraftwerksanlage am Dbach in B verschiedene, näher beschriebene Anpassungsziele festgelegt. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei./4. wurde Folgendes festgehalten: „Bei der Wasserfassung an der römisch eins zur Dotierung des Dbaches sind die Fischdurchgängigkeit und der aus ökologischer Sicht erforderliche Mindestabfluss in der römisch eins (Dotierwassermenge für die römisch eins zur Sicherung des guten ökologischen Zustandes bzw Potenziales) sicher zu stellen“. Weiters wurden der Rechtsvorgängerin der römisch fünf römisch eins AG die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.05.2007 wurden die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, in der Fassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.02.2007, alle jeweils Zl II-3002-2003/0148, festgelegten Fristen für die Erfüllung der Anpassungsziele bis zum 21.05.2008 und für die Einreichung der zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen über die notwendigen Änderungen an der Wasserbenutzungsanlage bis zum 21.11.2007 verlängert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.04.2008 wurden gemäß §§ 21a Abs 2 und 98 WRG die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, in der Fassung des Bescheides vom 23.05.2007 festgelegten Fristen für die Erfüllung der Anpassungsziele 2 und 4 bis zum 30.04.2012 und für die Einreichung der zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen über die notwendigen Änderungen an der Wasserbenutzungsanlage bis zum 31.12.2010 verlängert.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.04.2008 wurden gemäß Paragraphen 21 a, Absatz 2 und 98 WRG die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.03.2006, in der Fassung des Bescheides vom 23.05.2007 festgelegten Fristen für die Erfüllung der Anpassungsziele 2 und 4 bis zum 30.04.2012 und für die Einreichung der zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen über die notwendigen Änderungen an der Wasserbenutzungsanlage bis zum 31.12.2010 verlängert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Kraftwerksanlage durch den Neubau der Wasserfassung für den Dbach an der I in B unter Auflagen erteilt. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s ergaben sich keine Änderungen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.03.2010, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Kraftwerksanlage durch den Neubau der Wasserfassung für den Dbach an der römisch eins in B unter Auflagen erteilt. Hinsichtlich der konsentierten Einzugswassermenge von 3 m³/s ergaben sich keine Änderungen. Mit Eingabe vom 09.07.2012 hat die V I AG um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ in B und die Verlegung des Krafthausstandortes auf GST-NR YYY, GB B, angesucht. Demnach betrug die (zu diesem Zeitpunkt) beantragte Konsenswassermenge aus der I 3 m³/s. Mit Eingabe vom 09.07.2012 hat die römisch fünf römisch eins AG um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau des Kleinwasserkraftwerkes „Dbach“ in B und die Verlegung des Krafthausstandortes auf GST-NR YYY, GB B, angesucht. Demnach betrug die (zu diesem Zeitpunkt) beantragte Konsenswassermenge aus der römisch eins 3 m³/s. Über das eingereichte Projekt hat eine wasserrechtliche Vorprüfung stattgefunden. Dabei wurde die beabsichtigte Entnahme von kontinuierlich 3 m³/s Wasser aus der Restwasserstrecke der I vom fischereibiologischen Amtssachverständigen als sehr kritisch im Sinne des § 104a WRG beurteilt. Aufgrund des Vorschlages, die Einzugswassermenge jahreszeitlich zu staffeln, hat die Antragstellerin Teile der Antragsunterlagen abgeändert.Über das eingereichte Projekt hat eine wasserrechtliche Vorprüfung stattgefunden. Dabei wurde die beabsichtigte Entnahme von kontinuierlich 3 m³/s Wasser aus der Restwasserstrecke der römisch eins vom fischereibiologischen Amtssachverständigen als sehr kritisch im Sinne des Paragraph 104 a, WRG beurteilt. Aufgrund des Vorschlages, die Einzugswassermenge jahreszeitlich zu staffeln, hat die Antragstellerin Teile der Antragsunterlagen abgeändert. Mit dem gegenständlichen Projekt („Kleinwasserkraftwerk Dbach, km 1+240 Einreichprojekt“) der M+G Ingenieure, F, soll der Dbach ab der Einmündung des Sbaches auf eine Länge von ca 200 m in den Südwesten des Betriebsgeländes und der Kraftwerksstandort verlegt werden. Die Wehranlage bei der I soll unverändert bleiben. Das derzeit bestehende Kraftwerk soll abgetragen und neu errichtet werden. Das Kraftwerk hat eine Leistung von 98 kW. Im Krafthaus ist kein dauernder Arbeitsplatz vorgesehen. Abweichend von der ursprünglich beantragten Konsenswassermenge (von 3 m³/s aus der I) soll die maximale Einzugswassermenge aus der I nunmehr gestaffelt werden: diese soll im Zeitraum vom 01. November bis zum 31. März 2.100 l/s betragen, im April und im Oktober jeweils 2.800 l/s sowie im Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. September 3.600 l/s. Mit dem gegenständlichen Projekt („Kleinwasserkraftwerk Dbach, km 1+240 Einreichprojekt“) der M+G Ingenieure, F, soll der Dbach ab der Einmündung des Sbaches auf eine Länge von ca 200 m in den Südwesten des Betriebsgeländes und der Kraftwerksstandort verlegt werden. Die Wehranlage bei der römisch eins soll unverändert bleiben. Das derzeit bestehende Kraftwerk soll abgetragen und neu errichtet werden. Das Kraftwerk hat eine Leistung von 98 kW. Im Krafthaus ist kein dauernder Arbeitsplatz vorgesehen. Abweichend von der ursprünglich beantragten Konsenswassermenge (von 3 m³/s aus der römisch eins) soll die maximale Einzugswassermenge aus der römisch eins nunmehr gestaffelt werden: diese soll im Zeitraum vom 01. November bis zum 31. März 2.100 l/s betragen, im April und im Oktober jeweils 2.800 l/s sowie im Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. September 3.600 l/s. Die maximale Schluckfähigkeit der Turbine soll hinkünftig 4,0 m³/s (anstatt wie bisher: 6,1 m³/
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