Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1-64/2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Gegen die Beschuldigte wurde folgendes Straferkenntnis erlassen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Sie haben an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise gebettelt, indem Sie Passanten direkt beim Kassenautomaten der Tiefgarage angesprochen haben und diesen die Hände – in Richtung der Wechselgeldlade – entgegen gestreckt haben. Tatzeit: 12.06.2015, 11:00 Uhr Tatort: D, Stadtgarage, Abgang Rplatz Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100,00 48 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 7,10 Strafen – Sozialhilfe, Erlös der illegalen Bettelei 10,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
GStrafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 117,10 bereits bezahlt Euro 7,10 zu zahlender Gesamtbetrag: Euro 110,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt
€ 7,10 Bargeld § 15 Abs. 4 Landes-Sicherheitsgesetz“Paragraph 15, Absatz 4, Landes-Sicherheitsgesetz“
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, im beschriebenen Fall liege keine aufdringliche Bettelei vor, weshalb sie für eine solche Handlung nicht bestraft werden könne. Sie bestreite nicht, dass sie zum besagten Zeitpunkt neben dem Kassaautomaten in der Tiefgarage der Stadtgarage gesessen sei. Es werde auch nicht bestritten, dass sie Passanten verbal und mit ausgestreckter Hand um Geld angebettelt habe. Dies allein stelle keine strafbare Handlung dar, wie die Behörde selber im Straferkenntnis ausführe. Die Behörde begründe das strafbare aufdringliche Handeln damit, dass sie sich bewusst einen Standort ausgewählt habe, wohin sich eine große Anzahl von Menschen begeben müsse, um das Parkticket zu bezahlen. Es handle sich um einen Ort, der räumlich sehr begrenzt sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie unmittelbar neben dem Automaten gesessen sei. Es sei ebenso falsch, dass sie ihre ausgestreckte Hand direkt neben die Luke, aus der das Wechselgeld entnommen werden könne, gehalten habe. Sie habe lediglich an einem öffentlichen Ort im Rahmen der Ausübung ihres Rechts nach Art 10 EMRK Passanten um mildtätige Spenden angesprochen. Dies sei nicht verboten und sei so vom Verfassungsgerichtshof auch festgehalten worden.Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie unmittelbar neben dem Automaten gesessen sei. Es sei ebenso falsch, dass sie ihre ausgestreckte Hand direkt neben die Luke, aus der das Wechselgeld entnommen werden könne, gehalten habe. Sie habe lediglich an einem öffentlichen Ort im Rahmen der Ausübung ihres Rechts nach Artikel 10, EMRK Passanten um mildtätige Spenden angesprochen. Dies sei nicht verboten und sei so vom Verfassungsgerichtshof auch festgehalten worden. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie für das Betteln einen Standort gewählt habe, an dem sie sich höhere Erträge erhofft habe. Sie habe zu keiner Zeit irgendwelche Passanten bedrängt. Es sei ausreichend Abstand zum Automaten gegeben gewesen, dass die Personen, die ein Ticket gelöst hätten, ohne Probleme an ihr vorbeigehen hätten können.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte hat am 12.06.2015 um 11.00 Uhr in der Stadtgarage in D beim Abgang Rplatz insofern in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt, als sie direkt beim Kassenautomaten in der Tiefgarage gesessen ist, dabei Passanten angesprochen und eine Hand unmittelbar zur Wechselgeldlade gestreckt hat. Aus diesem Grund musste eine Frau zum zweiten, weiter entfernten, Kassaautomaten gehen, um dort das Parkticket zu bezahlen
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie damals beim Stiegenaufgang ca 20 cm vom Kassenautomaten entfernt gesessen sei. Sie habe keine Passanten angegriffen oder an den Kleidern gezogen. BI A G, der Anzeigeleger, hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig angegeben, dass die Beschuldigte damals direkt beim Kassenautomaten gesessen sei. Er habe beobachtet, dass eine Dame aus diesem Grund zum zweiten - weiter entfernten - Kassenautomaten gegangen sei, um das Parkticket zu bezahlen. Der einzige Grund dafür sei der gewesen, dass sie der Beschuldigten ausweichen habe wollen. Die Dame habe zudem die Handtasche zu sich hergezogen. Die Beschuldigte habe ihre Hand direkt zur Wechselgeldlade gestreckt, die linke Hand sei wenige Zentimeter von der Wechselgeldlade entfernt gewesen. Die Beschuldigte habe die Passanten auch angesprochen. Herr M, der die Beschuldigte bei der mündlichen Verhandlung vertreten hat, hat vorgebracht, dass es sich damals um ein Ausnahmeverhalten der Beschuldigten gehandelt habe. Diese sei damals neu in D gewesen und habe sich erst nach gegenständlichem Vorfall erkundigt, was sie dürfe bzw was sie nicht dürfe. Aufgrund der überzeugenden und sicheren Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Anzeigelegers, denen das Verwaltungsgericht folgt, ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschuldigte zur Tatzeit mehrere Personen um Almosen angebettelt hat, indem sie diese angesprochen sowie eine Hand zur Wechselgeldlade gestreckt hat. Die Beschuldigte ist lediglich 20 cm vom Kassenautomaten entfernt gesessen - dies hat sie selbst so angegeben. Eine Passantin hat aus diesem Grund einen weiter entfernten Kassenautomaten für die Bezahlung des Parktickets gewählt.
- Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.
- Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. Nach § 15 Abs 1 lit d leg.cit. begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt und ist nach Abs 2 lit a des § 15 Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, leg.cit. begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt und ist nach Absatz 2, Litera a, des Paragraph 15, Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes auch mit der von der Beschuldigten gewählten Begehungsform des Bettelns, nämlich lediglich circa 20 cm vom Kassaautomaten entfernt sitzend sowie Entgegenstrecken einer Hand direkt zur Wechselgeldlade, sodass eine Person den weiter entfernten Kassaautomaten benützen musste, ein aufdringliches Betteln vor. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenden Rechtsvorschrift ist es, alle Formen des aktiven, insistierenden Bettelns hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde im Gegenstand zuwidergehandelt. Es ist hier zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen sind, kann die von der Behörde festgesetzte Strafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens sowie des Verschuldens nicht herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die festgesetzte Geldstrafe aus general- wie auch spezialpräventiven Gründen notwendig ist und geeignet sein wird, die Beschuldigte hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen nachhaltig abzuhalten. 7.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.64.2015