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§ 279§ 288§§ 2§ 25a§ 16§ 9§ 3§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.12.2015 GeschäftszahlLVwG-366-002/R11-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „
§ 288
in Verbindung mit § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2014, und § 5 Abgabengesetz, LGBl Nr 56/2009 in der Fassung LGBl Nr 44/2013, ergeht über die Berufung des C T, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.05.2014, auf Grund des Beschlusses der Abgabenkommission vom 23.02.2015 folgender Spruch:„
Paragraph 288, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2014,, und Paragraph 5, Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ergeht über die Berufung des C T, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.05.2014, auf Grund des Beschlusses der Abgabenkommission vom 23.02.2015 folgender Spruch:
§§ 2
, 3, 4 und 5 Zweitwohnsitzabgabegesetz, LGBl Nr 87/1997, zuletzt geändert durch LGBl Nr 27/2012, in Verbindung mit §§ 2 und 3 Abs 1 und 2 der Verordnung der Gemeinde S über die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe vom 28.12.2012, wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2013 für die Ferienwohnung B mit 450 Euro festgesetzt.“
Paragraphen 2, 3, 4 und 5 Zweitwohnsitzabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 Absatz eins und 2 der Verordnung der Gemeinde S über die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe vom 28.12.2012, wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2013 für die Ferienwohnung B mit 450 Euro festgesetzt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer für eine Ferienwohnung eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben. Die Abgabe wurde mit 500 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dagegen berufen (Berufung vom 01.06.2014). Mit angefochtenem Bescheid vom 10.03.2015 hat die Abgabenkommission der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Zweitwohnsitzabgabe mit 450 Euro festgelegt. Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „…
- Abgabengegenstand Änderungsantrag: Entrichtung einer Gästetaxe an Stelle einer Zweitwohnsitzabgabe Begründung: … Um die Kosten zu reduzieren, habe ich deshalb die Hütte von 2005 bis 2012 - neben der Eigennutzung - regelmäßig auch an ein befreundetes Ehepaar vermietet. Dieses hat die Hütte durchschnittlich vier Wochen pro Jahr bewohnt. Seit 2013 vermiete ich die Hütte jeweils für vier Wochen des Jahres an wechselnde Gäste, weshalb mir die Entrichtung einer Gästetaxe naheliegender erscheint als eine Zweitwohn sitzabgabe.
- Ermittlung der Geschossflächen Änderungsantrag: - Abzug von 35 m2 im Dachgeschoss von der im Bescheid angeführten Geschossfläche: Dieser Bereich weist eine Raumhöhe von weniger als 180 cm auf. - Abzug von 11 m2 im Laubenbereich von der im Bescheid angeführten Geschossfläche - Festlegung der für die Berechnung der Abgabe berücksichtigten Geschossfläche mit insgesamt 75 m² (121 m² laut Berufungsbescheid abzüglich 35 m² im Dachgeschoss und 11 m² im Laubenbereich) Begründung: … Aus der Planbeilage zum Erstbescheid geht hervor, dass seitens des Planungsbüros nur die Flächen, nicht jedoch die Raumhöhen vermessen worden sind. Anderenfalls müsste es auf gefallen sein, dass im gesamten Dachgeschoss lediglich ein Bereich von 4m² eine Raumhöhe von 180 cm oder mehr aufweist. In diesem Punkt ist der Berufungsbescheid der Abgabenkommission, der sich auf ein Telefonat mit dem Planungsbüro stützt, eindeutig unrichtig. Zur Raumhöhe möchte ich anmerken, dass ich die im Berufungsbescheid angeführte Praxis, nur Räume mit einer Mindesthöhe von 180 cm bei der Bemessung der Geschossfläche zu berücksichtigen, als sinnvoll ansehe. Es ist mir jedoch nicht bekannt, woher ich diese Information bei der Selbstbemessung der Abgabe im Sommer 2013 beziehen hätte können. Die fehlende Beurteilung der Gegebenheiten vor Ort durch die mit der Entscheidung befass ten Organe der Behörde wird auch im Laubenbereich deutlich, der außerhalb der massiven Holzwände der Hütte liegt. Es mag Abwägungssache sein, ob der Laubenbereich zur Ge schossfläche zu zählen ist oder nicht, jedenfalls erscheint die Begründung im Berufungsbe scheid unzureichend und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen. Die Gemeinde be schränkt sich auf den Hinweis, dass Lauben in Walserhäusern erfahrungsgemäß gerne be nützt werden.
- Ganzjährige Benutzbarkeit Änderungsantrag: Berücksichtigung des Abzuges für nicht ganzjährige Benutzbarkeit in Höhe von 40 % Begründung: … So stellt sich die Frage, auf welchen rechtlichen Grundlagen die im Berufungsbescheid ange führte Feststellung beruht, dass die 40 %ige Ermäßigung nur bei einer nahezu halbjährlichen Nichtbenutzbarkeit anzunehmen ist. Ähnliches gilt für Beurteilung der Lawinengefahr, wo mir keine rechtlichen Grundlagen be kannt sind, die besagen, dass eine 40 %ige Ermäßigung nur bei einer dauerhaften Winter sperre von nahezu einem halben Jahr geltend gemacht werden kann. Die nicht ganzjährige Benutzbarkeit kann auch dahingehend verstanden werden, dass ein Objekt aufgrund von Naturgefahren, Lage und Bauweise oder einer unzureichenden Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur (geräumte Straße, Bahn, Seilbahn, Liftanlage) nicht während des ganzen Jahres benutzt werden kann. Meine Maisäßhütte ist hinsichtlich der Bauweise und der Erschließung nicht auf eine dauerhafte Winterbenützung ausgelegt. Außerdem erfolgt auf dem 1,5 km langen Güterweg, der von B aus zur Hütte führt, keine Schneeräumung. Es ist aber richtig, dass die Hütte in den Jahren 2005 bis 2012 bei sicheren Verhältnissen für durchschnittlich ein bis zwei Wochen pro Wintersaison für alpinistische Zwecke genutzt worden ist. Daraus habe ich nie ein Geheimnis gemacht, was auch daran zu erkennen ist, dass ich in diesen Jahren eine um 40% höhere Zweitwohnsitzabgabe bezahlt habe. … Bis 2012 konnte die Abgabe um 40 % reduziert werden, wenn das Gebäude im Zeitraum 01.
- bis 30.
- nicht bewohnt wurde. Diese Regelung belohnte jene Eigentümer, die ihre Objekte leer stehen ließen, sie war aber einfach zu administrieren. Seit 2013 ist ausschlagge bend, ob ein Gebäude - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - ganzjährig benutzbar ist oder nicht. Wie mein konkreter Fall zeigt, ist die neue Regelung deutlich schwieriger anzu wenden.
- Gleichheit vor dem Gesetz Änderungsantrag: Im Sinne des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz beantrage ich eine Gleichbehandlung mit anderen potenziellen Abgabenpflichtigen in Vorarlberg und insbesondere mit jenen in der Gemeinde S. …“ Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Maisäßgebäudes im Gemeindegebiet der Gemeinde S. Mit Bescheid vom 19.03.1999 wurde
§ 16
Abs 4 Raumplanungsgesetz die Nutzung dieses Hauses als Ferienwohnung bewilligt.3. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Maisäßgebäudes im Gemeindegebiet der Gemeinde S. Mit Bescheid vom 19.03.1999 wurde
Paragraph 16, Absatz 4, Raumplanungsgesetz die Nutzung dieses Hauses als Ferienwohnung bewilligt. Das Maisäßgebäude besteht aus einem Kellergeschoß (Erdkeller; 28,15 m²), einem Erdgeschoß (81,91 m²) und einem Dachgeschoß (zumindest 38,93 m²). Zum Erdgeschoß gehört eine Laube (11 m²), die mit einem einfachen Bretterboden und einem seitlichen Holzschirm sowie einer Fensterfront versehen ist. Im Dachgeschoß beträgt die Raumhöhe nicht durchgehend mehr als 1,80 m. Das Gebäude hat keine Zentralheizung. Es verfügt über eine Stromversorgung und es gibt eine Wasserentnahmestelle im Gebäude. Das Maisäß liegt außerhalb des Dauersiedlungsraumes. Es ist über einen 1,5 km langen Güterweg erschlossen, der im Winter nicht geräumt wird. Im Winter kann das Maisäß an ca 14 Tagen wegen Lawinengefahr nicht erreicht werden, wobei die längste durchgehende Sperre wenige Tage dauerte. Ansonsten kann das Maisäß auch im Winter zu Fuß oder mit Schiern erreicht werden. Der Beschwerdeführer hat das Maisäß in den Jahren 2005 bis 2012 – neben der Eigennutzung – regelmäßig an ein befreundetes Ehepaar vermietet. Das Ehepaar hat die Hütte durchschnittlich vier Wochen pro Jahr bewohnt. Seit 2013 wird die Hütte jeweils für vier Wochen des Jahres an wechselnde Gäste vermietet. Der Beschwerdeführer hat in der Abgabenerklärung für das Jahr 2013 die Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von 210 Euro erklärt. Er hat dabei eine Geschossfläche von 100 m² angenommen. Außerdem hat er Abzüge vorgenommen, weil die Wohnung über keine Zentralheizung verfüge und nicht ganzjährig benutzbar sei. In den Abgabenerklärungen für die Jahre 2010 bis 2012 ist der Beschwerdeführer noch von einer ganzjährigen Benutzbarkeit ausgegangen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Akteninhalts als erwiesen angenommen. Im behördlichen Akt liegt der Bescheid vom 19.03.1999 auf, mit dem die Nutzung als Ferienwohnung bewilligt wurde. Dieser Umstand wurde nicht bestritten. Die Feststellungen zur Geschoßfläche stützen sich die Unterlage „Ermittlung Bruttogeschossfläche für Zweitwohnsitzabgabe (ohne Außenwände)“ samt einer Planbeilage, die von einer B GmbH erstellt worden ist. Die Unterlage ist dem Bescheid des Bürgermeisters vom 16.05.2014 angeschlossen. Eine Geschoßfläche von 148,99 m² (mit Erdkeller) liegt auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten; der Beschwerdeführer ist lediglich der Meinung, dass – neben dem Kellergeschoß – auch die Laube und ein Großteil der Dachgeschoßfläche bei der Berechnung der Geschossfläche abgezogen werden muss. Die Ausstattung des Gebäudes (Heizung, Strom, Wasserentnahmestelle) ergibt sich aus den Abgabenerklärungen, die der Beschwerdeführer abgegeben hat. Die Abgabenerklärungen liegen im behördlichen Akt auf. Die Feststellungen zur Lage und Benutzbarkeit des Maisäßes ergeben sich aus der Stellungnahme der Gemeinde vom 11.11.2015 und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 08.11.2015 und vom 23.11.
- Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass an etwa 14 Tagen pro Wintersaison Lawinengefahr besteht; nach seinen Angaben dauerte die längste Sperre im Februar 2012 nur wenige Tage. Dass die Hütte vermietet wird, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst angeführt. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabegesetz), LGBl Nr 87/1997, in der Fassung LGBl Nr 58/2001, Nr 57/2009 und Nr 27/2012, (im Folgenden: ZWAbgG) lautet auszugsweise wie folgt:
- Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabegesetz), Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, Nr 57 aus 2009, und Nr 27 aus 2012,, (im Folgenden: ZWAbgG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. § 2Paragraph 2 Abgabengegenstand
(1)Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 2.
(1)Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 2,
(2)Als Ferienwohnungen gelten
- a)…,
- b)Wohnungen, deren Nutzung
§ 16Abs.
1 oder 4 des Raumplanungsgesetzes oder
Art. II Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, in der Fassung LGBl Nr 34/1996, zulässig ist, b) Wohnungen, deren Nutzung
Paragraph 16, Absatz eins, oder 4 des Raumplanungsgesetzes oder
Artikel römisch zwei, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1996,, zulässig ist, c) und d) …
(3)…
(4)Ferienwohnungen nach Abs. 2 lit. b gelten nicht als solche, wenn der Abgabepflichtige nachweist, dass die Ferienwohnung rechtmäßig als ständiger Wohnsitz dient oder sie während den zwei Jahren, die dem Fälligkeitstag der Abgabe vorausgehen, nicht während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt wurde.
(4)Ferienwohnungen nach Absatz 2, Litera b, gelten nicht als solche, wenn der Abgabepflichtige nachweist, dass die Ferienwohnung rechtmäßig als ständiger Wohnsitz dient oder sie während den zwei Jahren, die dem Fälligkeitstag der Abgabe vorausgehen, nicht während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt wurde.
(5)… . § 3Paragraph 3 Abgabenschuldner
(1)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Ferienwohnung. ...
(2)... 2. Abschnitt Ferienwohnungen in Gebäuden § 4Paragraph 4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1)Die Abgabe ist von der Geschoßfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.
(2)Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf jährlich a) in Gemeinden der Ortsklasse A
§ 9Abs.
2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens zehn Euro betragen; a) in Gemeinden der Ortsklasse A
Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens zehn Euro betragen; b) in Gemeinden der Ortsklasse B
§ 9Abs.
2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 8,80 Euro betragen; b) in Gemeinden der Ortsklasse B
Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 8,80 Euro betragen; c) in Gemeinden der Ortsklasse C
§ 9Abs.
2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 6,70 Euro betragen. c) in Gemeinden der Ortsklasse C
Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 6,70 Euro betragen. Zusätzlich zu den in den lit. a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 1.100 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse A), 968 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse B) und 737 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse C). Die Beträge ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2010 geändert hat.Zusätzlich zu den in den Litera a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 1.100 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse A), 968 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse B) und 737 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse C). Die Beträge ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2010 geändert hat.
(3)Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass von der nach Abs. 2 ermittelten Abgabe für das Fehlen einer Zentralheizung 10 v.H., einer Stromversorgung 20 bis 30 v.H., einer Wasserentnahmestelle im Gebäude 20 bis 30 v.H. und dafür, dass eine Ferienwohnung nicht ganzjährig benutzbar ist, 40 v.H., jedoch insgesamt höchstens 70 v.H., in Abzug zu bringen sind.
(3)Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass von der nach Absatz 2, ermittelten Abgabe für das Fehlen einer Zentralheizung 10 v.H., einer Stromversorgung 20 bis 30 v.H., einer Wasserentnahmestelle im Gebäude 20 bis 30 v.H. und dafür, dass eine Ferienwohnung nicht ganzjährig benutzbar ist, 40 v.H., jedoch insgesamt höchstens 70 v.H., in Abzug zu bringen sind. § 5Paragraph 5 Entstehung, Bemessung und Fälligkeit der Abgabe
(1)Die Abgabenschuld entsteht mit Jahresbeginn. Abweichend davon entsteht sie
- a)bei einer neu errichteten Ferienwohnung zu Beginn des Monats, in dem sie fertig gestellt wird und
- b)bei einer Wohnung, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient hat, zu Beginn des Monats, in dem sie als Ferienwohnung genutzt wird.
(2)bis
(5)…“ 6. Die Verordnung der Gemeinde S über die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe vom 28.12.2012 (in der am 01.01.2013 geltenden Fassung) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Erhebung der Abgabe Die Gemeinde S hebt seit 1. Janner 2002 eine Zweitwohnsitzabgabe ein. § 2Paragraph 2 Abgabengegenstand, Ausnahmen 1) Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen die Ferienwohnungen im Sinne des§ 2 Abs. 2 bis 4 des Zweitwohnsitzabgabegesetzes.Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen die Ferienwohnungen im Sinne des§ 2 Absatz 2 bis 4 des Zweitwohnsitzabgabegesetzes. 2) Eine Nutzung als Ferienwohnung liegt nicht vor, wenn
- a)keine Eigennutzung durch den Verfügungsberechtigten erfolgt und die Ferienwohnung, wie bei der Privatzimmervermietung, über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und nur für kurze Zeit an Gäste überlassen wird;
- b)in der Ferienwohnung nach den gegebenen Umständen pro Jahr mehr als ..... gästetaxenpflichtigen Nächtigungen zu erwarten sind;
- c)Wohnwagen auf einem Campingplatz aufgestellt werden. § 3Paragraph 3 Höhe der Abgabe 1) Die Abgabe für Ferienwohnungen, ausgenommen Wohnwagen, beträgt 4,20 € je Quadratmeter, maximal 500 € je Ferienwohnung. 2) Die Abgabe
Abs. 1 reduziert sich2) Die Abgabe
Absatz eins, reduziert sich
- a)bei Fehlen einer Zentralheizung um 10 v.H.,
- b)bei Fehlen einer Stromversorgung um 20 v.H.,
- c)bei Fehlen einer Wasserentnahmestelle im Gebäude um 20 v.H.,
- d)bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit der Ferienwohnung um 40 v.H. Die Abgabe reduziert sich insgesamt höchstens um 70 v.H. 3) Die Abgabe für Wohnwagen beträgt für jedes Halbjahr der Aufstellung 60 €. 4) Die Beträge
Abs. 1 und 3 erhöhen sich ab dem 1. Jänner 2014 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2010 geändert hat.Die Beträge
Absatz eins und 3 erhöhen sich ab dem
- Jänner 2014 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2010 geändert hat. § 4Paragraph 4 Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe außer Kraft. Für Abgabentatbestände, die vor dem 1.1.2013 entstanden sind, gelten die zu dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe geltenden Bestimmungen.“ Rechtliche Beurteilung
- Die Zweitwohnsitzabgabe beträgt 4,20 Euro je m², maximal 500 Euro je Ferienwohnung (vgl. § 3 Abs 1 der Verordnung über die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe). Die Abgabe
§ 3
Abs 1 reduziert sich bei Fehlen einer Zentralheizung um 10 % (vgl § 3 Abs 2 lit a der Verordnung).7. Die Zweitwohnsitzabgabe beträgt 4,20 Euro je m², maximal 500 Euro je Ferienwohnung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe). Die Abgabe
Paragraph 3, Absatz eins, reduziert sich bei Fehlen einer Zentralheizung um 10 % vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung). Die Abgabenkommission hat eine relevante Geschoßfläche von 120,99 m² festgestellt. Die Abgabe
§ 3
Abs 1 der Verordnung würde sich daher im vorliegenden Fall auf 500 Euro belaufen. Weil das Maisäß keine Zentralheizung hat, wurde diese Abgabe um 10 % reduziert und mit 450 Euro festgesetzt.Die Abgabenkommission hat eine relevante Geschoßfläche von 120,99 m² festgestellt. Die Abgabe
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung würde sich daher im vorliegenden Fall auf 500 Euro belaufen. Weil das Maisäß keine Zentralheizung hat, wurde diese Abgabe um 10 % reduziert und mit 450 Euro festgesetzt.
- Der Beschwerdeführer hat gegen diese Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe im Wesentlichen folgende Einwände vorgebracht: - Die Entrichtung einer Gästetaxe sei naheliegender, weil die Hütte jeweils für vier Wochen des Jahres an wechselnde Gäste vermietet werde. - Die Geschossfläche sei mit insgesamt 75 m² festzulegen (121 m² laut Berufungsbescheid abzüglich 35 m² Dachgeschoss und 11 m² im Laubenbereich). - Berücksichtigung des Abzuges für nicht ganzjährige Benutzbarkeit in der Höhe von 40 % - Gleichbehandlung mit anderen potenziellen Abgabepflichtigen Zu diesem Vorbringen ist Folgendes anzumerken: Gästetaxe
- Es steht nicht im Belieben des Abgabenschuldners, ob er eine Zweitwohnsitzabgabe entrichtet oder ob Gästetaxe bezahlt werden muss. Beim Maisäß handelt es sich um eine Ferienwohnung im Sinne des § 2 Abs 2 lit b ZWAbgG. Für diese Ferienwohnung muss eine Zweitwohnsitzabgabe entrichtet werden (vgl. § 2 Abs 1 der Gemeindeverordnung).Beim Maisäß handelt es sich um eine Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, ZWAbgG. Für diese Ferienwohnung muss eine Zweitwohnsitzabgabe entrichtet werden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, der Gemeindeverordnung). Die Abgabenschuld entsteht
§ 5Abs 1 ZWAbg
G mit Jahresbeginn. Die am 01.01.2013 geltende Verordnung der Gemeinde über die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe hat keine Ausnahme für Ferienwohnungen vorgesehen, in denen gästetaxenpflichtige Nächtigungen zu erwarten sind. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass für das Objekt Zweitwohnsitzabgabe entrichtet werden muss.Die Abgabenschuld entsteht
Paragraph 5, Absatz eins, ZWAbgG mit Jahresbeginn. Die am 01.01.2013 geltende Verordnung der Gemeinde über die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe hat keine Ausnahme für Ferienwohnungen vorgesehen, in denen gästetaxenpflichtige Nächtigungen zu erwarten sind. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass für das Objekt Zweitwohnsitzabgabe entrichtet werden muss. Ermittlung der Geschossfläche
- Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass im Dachgeschoss jene Fläche, deren Raumhöhe weniger als 180 cm aufweist, nicht berücksichtigt werden darf. Nach § 4 Abs 1 ZWAbgG ist die Abgabe von der Geschossfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Nach Paragraph 4, Absatz eins, ZWAbgG ist die Abgabe von der Geschossfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Der Gesetzeswortlaut enthält keinen Hinweis darauf, dass nur solche Räume (oder Raumteile) der Nutzung der Ferienwohnung dienen, deren Höhe 180 cm übersteigt. Wenn Räume (oder Raumteile), die niedriger als 180 cm sind, bei der Berechnung der Geschossfläche generell nicht berücksichtigt werden dürften, dann hätte das der Gesetzgeber leicht zum Ausdruck bringen können. Die Fläche im Dachgeschoss kann daher nicht um jenen Bereich reduziert werden, der niedriger als 180 cm ist. Bei der Laube handelt es sich ebenso um einen allseits umschlossenen Raum. Es werden darin verschiedene Gegenstände, zB Schuhe, abgestellt (vgl das Lichtbild 2, das der Berufung vom 01.06.2014 beiliegt). Auch die Laube dient damit der Nutzung des Maisäßes. Sie ist somit bei der Berechnung der Geschossfläche zu berücksichtigen.Bei der Laube handelt es sich ebenso um einen allseits umschlossenen Raum. Es werden darin verschiedene Gegenstände, zB Schuhe, abgestellt vergleiche das Lichtbild 2, das der Berufung vom 01.06.2014 beiliegt). Auch die Laube dient damit der Nutzung des Maisäßes. Sie ist somit bei der Berechnung der Geschossfläche zu berücksichtigen. Die Behörde hat die Fläche des Erdkellers (28 m²) bei der Berechnung der Geschossfläche nicht berücksichtigt. Auch bei diesem Erdkeller dürfte es sich um einen allseits umschlossenen Raum handeln und im § 4 Abs 1 zweiter Satz ZWAbgG werden Keller ausdrücklich zur Geschossfläche dazugezählt. Ob die Kellerfläche zu Recht nicht berücksichtigt wurde, könnte daher zweifelhaft sein. Diese Frage braucht aber nicht abschließend beurteilt zu werden. Auch ohne Berücksichtigung des Kellers wird das Höchstausmaß der Abgabe überschritten. Die Hinzurechnung der Kellerfläche würde zu keiner Erhöhung der Abgabe führen.Die Behörde hat die Fläche des Erdkellers (28 m²) bei der Berechnung der Geschossfläche nicht berücksichtigt. Auch bei diesem Erdkeller dürfte es sich um einen allseits umschlossenen Raum handeln und im Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz ZWAbgG werden Keller ausdrücklich zur Geschossfläche dazugezählt. Ob die Kellerfläche zu Recht nicht berücksichtigt wurde, könnte daher zweifelhaft sein. Diese Frage braucht aber nicht abschließend beurteilt zu werden. Auch ohne Berücksichtigung des Kellers wird das Höchstausmaß der Abgabe überschritten. Die Hinzurechnung der Kellerfläche würde zu keiner Erhöhung der Abgabe führen. Nicht ganzjährige Benutzbarkeit
- Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sein Maisäß durch einen 1,5 km langen Güterweg erschlossen sei, der im Winter nicht geräumt werde. Es bestehe Lawinengefahr und ihm seien keine rechtlichen Grundlagen bekannt, wonach eine 40%ige Ermäßigung nur bei einer dauerhaften Wintersperre von nahezu einem halben Jahr geltend gemacht werden könne. Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesetzeswortlaut im § 4 Abs 3 ZWAbgG stellt ausdrücklich darauf ab, ob die Wohnung ganzjährig benutzbar ist. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Wohnung tatsächlich ganzjährig benutzt wird oder wurde.Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesetzeswortlaut im Paragraph 4, Absatz 3, ZWAbgG stellt ausdrücklich darauf ab, ob die Wohnung ganzjährig benutzbar ist. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Wohnung tatsächlich ganzjährig benutzt wird oder wurde. Ebenso spielt es keine Rolle, ob sich das Maisäß im Dauersiedlungsraum befindet oder nicht. Auch Ferienwohnungen außerhalb des Dauersiedlungsbereiches können ganzjährig benutzbar sein. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Wohnungen außerhalb des Dauersiedlungsbereiches als nicht ganzjährig benutzbar gelten, dann hätte er das klar zum Ausdruck bringen können. Das Maisäß kann im Winter an einzelnen Tagen (an ca 14 Tagen) wegen Lawinengefahr nicht erreicht werden. Die längste durchgehende Sperre hat nur wenige Tage gedauert. Dass eine Ferienwohnung in der Wintersaison an einzelnen Tagen wegen Lawinengefahr nicht erreicht werden kann, schließt die ganzjährige Benutzbarkeit nicht aus. Solche Wintersperren wegen Lawinengefahr sind auch im Dauersiedlungsraum nicht ausgeschlossen. Tatsächlich konnte das Maisäß auch in der Vergangenheit in der Wintersaison für alpinistische Zwecke genutzt werden. Die Behörde hat daher zu Recht eine ganzjährige Benutzbarkeit angenommen. Gleichbehandlung
- Der Beschwerdeführer verweist auf den Gleichheitssatz und beantragt eine Gleichbehandlung mit anderen potenziellen Abgabepflichtigen in Vorarlberg und insbesondere in der Gemeinde S. Dazu ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Abgabe zu Unrecht niedriger festgesetzt worden sein sollte, kann der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch ableiten, dass auch seinem Fall die Abgabe zu Unrecht niedriger festgesetzt wird. Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids
- Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde präzisiert. Es wurden insbesondere die Rechtsgrundlagen ergänzt (sowohl jene, aus denen sich die Zuständigkeit der Abgabenkommission ergibt, als auch jene, die in der Sache selbst anzuwenden waren). Zudem wurde klargestellt, dass der Berufung teilweise stattgeben wurde, weil die Zweitwohnsitzabgabe von 500 Euro auf 450 Euro herabgesetzt wurde. Unzulässigkeit der Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.366.002.R11.2015