Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 4§ 16§ 1§ 2Art 20RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-352-1/2015-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 20.10.2014, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, für welche Grundstücksnummern und aus welchen konkreten Gründen im Zeitraum 01.01.1993 bis 30.07.2014 Ferienwohnungsbewilligungen nach § 16 Abs 1 oder § 16 Abs 4 Raumplanungsgesetz erteilt worden sind,
§ 4des Auskunftsgesetzes nicht stattgegeben.1.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 20.10.2014, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, für welche Grundstücksnummern und aus welchen konkreten Gründen im Zeitraum 01.01.1993 bis 30.07.2014 Ferienwohnungsbewilligungen nach Paragraph 16, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz 4, Raumplanungsgesetz erteilt worden sind,
Paragraph 4, des Auskunftsgesetzes nicht stattgegeben.
- Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die Berufungskommission der Gemeinde L keine Folge gegeben und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, richtigerweise und wohl unstrittig betreffe das Auskunftsbegehren Auskünfte betreffend die Erteilung von Ferienwohnungswidmungen
§ 16
Abs 1 erster Satz bzw Ferienwohnungsberechtigungen
§ 16Abs 1 zweiter Satz und § 16 Abs 4 Raumplanungsgesetz.
Insoweit eine Widmung erteilt werde, erfolge dies normalerweise durch Beschlussfassung der Gemeindevertretung und werde das diesbezügliche Protokoll veröffentlicht. Auch würden Widmungen normalerweise im Flächenwidmungsplan kundgemacht. Die Gemeinde L habe aber diesbezügliche Widmungsbeschlüsse im fraglichen Zeitpunkt teilweise auch in nichtöffentlicher Sitzung erteilt. So sei dem Eigentümer des GST-NR XXX GB L, welcher der unmittelbare Nachbar ihres Grundstückes sei, eine Ferienwohnungswidmung
§ 16
Abs 1 erster Fall Raumplanungsgesetz erteilt, dies aber in nichtöffentlicher Sitzung. Insoweit Ferienwohnungsbewilligungen nach § 16 Abs 1 zweiter Satz oder Ferienwohnungsberechtigungen nach § 16 Abs 4 Raumplanungsgesetz erteilt würden, erfolge dies mittels Bescheid und werde dieser Bescheid weder kundgemacht und die Bescheide des § 16 Abs 4 RPG auch nicht im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht. Entsprechende Bescheide nach § 16 Abs 4 RPG durch den Gemeinderat würden nicht einmal aufsichtsbehördlich genehmigt. Dies obwohl es sich hier um Widmungsangelegenheiten handle, welche normalerweise immer durch die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossen würden, sodass das Gemeindevertretungsprotokoll und die Begründungen für solch eine Widmung veröffentlicht würden und auch zusätzlich im Flächenwidmungsplan kundzumachen seien. Bereits daraus ergebe sich offensichtlich, dass Widmungsangelegenheiten weit überwiegend keine Sachen der Privatsphäre des betroffenen Grundstückseigentümers seien, sondern öffentliche Angelegenheiten. Diesbezüglich sei es sogar ein Rechtsmissbrauch, wenn der Gesetzgeber des Raumplanungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen habe, hier nicht publizierte Ferienwohnungsberechtigungen und zusätzlich ausschließlich im Bereich der Ferienwohnungen, anders als bei allen anderen Widmungen (außer in EKZ-Sachen) zu erteilen. Richtigerweise ergebe sich bereits deshalb, dass keine gesetzlichen Bestimmungen der Auskunft entgegenstehen würden, sondern ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe. Dies umso mehr, als Widmungssachen Angelegenheiten des öffentlichen Interesses seien. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde L nicht nur die Auskünfte für Bewilligungen nach § 16 Abs 4 RPG abgelehnt habe, sondern auch die Auskünfte nach § 16 Abs 1 erster und zweiter Fall RPG, obwohl diese keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe betreffen würden. Die Begründung der Ablehnung stelle aber ausschließlich darauf ab, dass für die Erteilung der Bewilligung besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden. Dass die Auskunftsverweigerung rechtswidrig sei, ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH Zl 2009/06/
- Auch Daten über die erteilten EKZ-Genehmigungen für bestimmte Verkaufsflächen berührten Geschäftsgeheimnisse. Trotzdem handle es sich hier um eine Widmungsangelegenheit und auch um Fragen der Gleichbehandlung und deren Publizität der Voraussetzungen, unter welchen derartige Bewilligungen gewährt würden oder nicht. Deshalb habe auch der VwGH bereits ausgesprochen, dass über diesbezügliche Daten von der öffentlichen Hand Auskunft zu erteilen sei. Selbst dann, wenn das Datenschutzgesetz zur Anwendung komme, würden eindeutig die Voraussetzungen für ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Antragstellerin an den verlangten Auskünften vorliegen. Die Erteilung einer Widmung oder die Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung mit Bescheid, welche der Widmung von den Nutzungsmöglichkeiten her gleich komme, sei vorrangig keine Frage der Privatsphäre, sondern eine Frage der Öffentlichkeit und der Erteilung einer bestimmten Widmung und Berechtigung für ein Grundstück. Bereits deshalb überwiege eindeutig das Interesse der Antragstellerin auf Auskunft gegenüber dem Interesse des Grundstückseigentümers, dem eine Bewilligung erteilt worden sei. Dementsprechend würden Widmungen normalerweise auch im Flächenwidmungsplan kundgemacht. Für die bescheidmäßigen Ferienwohnungswidmungen nach § 16 Abs 1 zweiter Fall und § 16 Abs 4 Raumplanungsgesetz seien vom Gesetzgeber vollkommen unzutreffend Ausnahmen gemacht worden. Hier habe die Europäische Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens wegen dieser Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes verlangt, dass ein öffentliches Register eingeführt werden müsse, in welchem alle bisherigen, aber auch neuen Ferienwohnungsberechtigungen eingetragen werden müssen. Hier habe jedermann ein berechtigtes Interesse daran, dass er wisse, welche Widmung und Berechtigung ein Grundstück habe, auch wenn es nicht das eigene Grundstück sei und auch darauf, aus welchen Gründen solche Berechtigungen erteilt würden. Dies umso mehr, wenn nirgends festgelegt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf solche Berechtigungen für Ferienwohnungsnutzungen bestehe. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den Ferienwohnungsnutzungen um den Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes des EU-Rechtes gehe und hier verschiedene Behandlungen untersagt seien und ein Anspruch des Benachteiligten bestehe, dass auch ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt werde. Die Kapitalverkehrsfreiheit schütze darüber hinaus nicht den Eigentümer, sondern den Vermögenswert und damit den jeweiligen Inhaber desselben. Zumindest komme Österreichern aber ein Schutz nach dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung zu, weil sie nicht schlechter behandelt werden dürften, wie andere EU-Bürger. Derjenige, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine Widmung oder Berechtigung für ein Grundstück verlange, habe die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen oder aber nicht. Stelle er einen solchen Antrag, dann müsse er auch in Kauf nehmen, dass die Gründe für die Erteilung einer solchen besonderen Berechtigung bekannt gemacht würden. Hier überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an der Widmung bei weitem die Interessen des Eigentümers an der Geheimhaltung, dies umso mehr, als Widmungssachen normalerweise immer kundzumachen seien und normalerweise immer von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossen würden. Dies umso mehr, als allfällige Schicksalsschläge, die einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellten, aber auch Überschuldungen bereits durch die Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung publik würden und in Zukunft jedenfalls zwingend auch publik gemacht werden müssten durch das nunmehr auf Druck der EU-Kommission eingeführte Register. Die Gemeinde L habe aber sowohl die Auskünfte verweigert, für welche Grundstücke im maßgeblichen Zeitraum Ferienwohnungswidmungen bzw Ferienwohnungsberechtigungen erteilt worden seien, als auch die Gründe, aus welchen solche Berechtigungen erteilt worden seien. Ersteres dürfe schon offensichtlich deshalb nicht verweigert werden, weil daraus die Gründe für die Erteilung nicht hervorgehen würden und ein Register ab 13.05.2015 zwingend eingerichtet werden müsse. Zweiteres ebenfalls aus den zuvor angeführten Gründen, aus welchen sich der Vorrang der Publizität von Widmungen und ähnlichen Berechtigungen ergebe, aber auch auf aufgrund des Diskriminierungsverbotes. Das Verbot der Diskriminierung sei derart wichtig für den EU-Rechtsbereich und das Funktionieren der Gemeinschaft, dass diese Ziele der EU nicht durch die Berufung auf private Interessen, zumal diese ohnehin nicht besonders schutzwürdig seien, aufgegeben werden dürften. Im vorliegenden Fall gehe es tatsächlich vielmehr um den Schutz des Bürgermeisters davor, dass die Verantwortlichen der Gemeinde L auch die breite Öffentlichkeit falsch informiert hätten, als auch verschwiegen hätten, dass bestimmten Personen solche Berechtigungen und Widmungen erteilt worden seien, die allen anderen verweigert worden seien. Zunächst sei behauptet worden, niemand habe eine solche Berechtigung seit 1999 erhalten, dann sei eingeräumt worden, dass 23 Fälle bestehen würden; es seien aber alles befristete Bewilligungen. In weiterer Folge sei eingeräumt worden, dass im Fall S. V. doch eine unbefristete Bewilligung erteilt worden sei. Tatsächlich seien durch das Grundbuch nachgewiesen mindestens 15-17 Fälle vorhanden, in welchen unbefristete Ferienwohnungsbewilligungen durch die Gemeinde im fraglichen Zeitraum erteilt worden seien. Würden 20 befristete Bewilligungen, wie von der Gemeinde jetzt behauptet werde, dazu kommen, seien es bereits fast 40 Fälle. Tatsächlich seien es möglicherweise aber noch viel mehr Fälle. Außerdem werde die Auskunft in erster Linie deshalb verweigert, weil starke Indizien und Anhaltspunkte bestehen würden, dass hier solche Bewilligungen rechtswidrig erteilt worden seien. Dass dies gegenüber der Öffentlichkeit aufgedeckt werde, habe aber jedenfalls Vorrang und entspreche der Intention des Auskunftsgesetzes und bedeute auch ebenfalls ein überwiegendes Interesse auf Auskunftserteilung. Die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung würden deshalb auch eindeutig nach den Kriterien des Datenschutzgesetzes vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, richtigerweise und wohl unstrittig betreffe das Auskunftsbegehren Auskünfte betreffend die Erteilung von Ferienwohnungswidmungen
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz bzw Ferienwohnungsberechtigungen
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 16, Absatz 4, Raumplanungsgesetz. Insoweit eine Widmung erteilt werde, erfolge dies normalerweise durch Beschlussfassung der Gemeindevertretung und werde das diesbezügliche Protokoll veröffentlicht. Auch würden Widmungen normalerweise im Flächenwidmungsplan kundgemacht. Die Gemeinde L habe aber diesbezügliche Widmungsbeschlüsse im fraglichen Zeitpunkt teilweise auch in nichtöffentlicher Sitzung erteilt. So sei dem Eigentümer des GST-NR römisch 30 GB L, welcher der unmittelbare Nachbar ihres Grundstückes sei, eine Ferienwohnungswidmung
Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall Raumplanungsgesetz erteilt, dies aber in nichtöffentlicher Sitzung. Insoweit Ferienwohnungsbewilligungen nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz oder Ferienwohnungsberechtigungen nach Paragraph 16, Absatz 4, Raumplanungsgesetz erteilt würden, erfolge dies mittels Bescheid und werde dieser Bescheid weder kundgemacht und die Bescheide des Paragraph 16, Absatz 4, RPG auch nicht im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht. Entsprechende Bescheide nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG durch den Gemeinderat würden nicht einmal aufsichtsbehördlich genehmigt. Dies obwohl es sich hier um Widmungsangelegenheiten handle, welche normalerweise immer durch die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossen würden, sodass das Gemeindevertretungsprotokoll und die Begründungen für solch eine Widmung veröffentlicht würden und auch zusätzlich im Flächenwidmungsplan kundzumachen seien. Bereits daraus ergebe sich offensichtlich, dass Widmungsangelegenheiten weit überwiegend keine Sachen der Privatsphäre des betroffenen Grundstückseigentümers seien, sondern öffentliche Angelegenheiten. Diesbezüglich sei es sogar ein Rechtsmissbrauch, wenn der Gesetzgeber des Raumplanungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen habe, hier nicht publizierte Ferienwohnungsberechtigungen und zusätzlich ausschließlich im Bereich der Ferienwohnungen, anders als bei allen anderen Widmungen (außer in EKZ-Sachen) zu erteilen. Richtigerweise ergebe sich bereits deshalb, dass keine gesetzlichen Bestimmungen der Auskunft entgegenstehen würden, sondern ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe. Dies umso mehr, als Widmungssachen Angelegenheiten des öffentlichen Interesses seien. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde L nicht nur die Auskünfte für Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG abgelehnt habe, sondern auch die Auskünfte nach Paragraph 16, Absatz eins, erster und zweiter Fall RPG, obwohl diese keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe betreffen würden. Die Begründung der Ablehnung stelle aber ausschließlich darauf ab, dass für die Erteilung der Bewilligung besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden. Dass die Auskunftsverweigerung rechtswidrig sei, ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH Zl 2009/06/
- Auch Daten über die erteilten EKZ-Genehmigungen für bestimmte Verkaufsflächen berührten Geschäftsgeheimnisse. Trotzdem handle es sich hier um eine Widmungsangelegenheit und auch um Fragen der Gleichbehandlung und deren Publizität der Voraussetzungen, unter welchen derartige Bewilligungen gewährt würden oder nicht. Deshalb habe auch der VwGH bereits ausgesprochen, dass über diesbezügliche Daten von der öffentlichen Hand Auskunft zu erteilen sei. Selbst dann, wenn das Datenschutzgesetz zur Anwendung komme, würden eindeutig die Voraussetzungen für ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Antragstellerin an den verlangten Auskünften vorliegen. Die Erteilung einer Widmung oder die Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung mit Bescheid, welche der Widmung von den Nutzungsmöglichkeiten her gleich komme, sei vorrangig keine Frage der Privatsphäre, sondern eine Frage der Öffentlichkeit und der Erteilung einer bestimmten Widmung und Berechtigung für ein Grundstück. Bereits deshalb überwiege eindeutig das Interesse der Antragstellerin auf Auskunft gegenüber dem Interesse des Grundstückseigentümers, dem eine Bewilligung erteilt worden sei. Dementsprechend würden Widmungen normalerweise auch im Flächenwidmungsplan kundgemacht. Für die bescheidmäßigen Ferienwohnungswidmungen nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Fall und Paragraph 16, Absatz 4, Raumplanungsgesetz seien vom Gesetzgeber vollkommen unzutreffend Ausnahmen gemacht worden. Hier habe die Europäische Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens wegen dieser Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes verlangt, dass ein öffentliches Register eingeführt werden müsse, in welchem alle bisherigen, aber auch neuen Ferienwohnungsberechtigungen eingetragen werden müssen. Hier habe jedermann ein berechtigtes Interesse daran, dass er wisse, welche Widmung und Berechtigung ein Grundstück habe, auch wenn es nicht das eigene Grundstück sei und auch darauf, aus welchen Gründen solche Berechtigungen erteilt würden. Dies umso mehr, wenn nirgends festgelegt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf solche Berechtigungen für Ferienwohnungsnutzungen bestehe. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den Ferienwohnungsnutzungen um den Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes des EU-Rechtes gehe und hier verschiedene Behandlungen untersagt seien und ein Anspruch des Benachteiligten bestehe, dass auch ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt werde. Die Kapitalverkehrsfreiheit schütze darüber hinaus nicht den Eigentümer, sondern den Vermögenswert und damit den jeweiligen Inhaber desselben. Zumindest komme Österreichern aber ein Schutz nach dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung zu, weil sie nicht schlechter behandelt werden dürften, wie andere EU-Bürger. Derjenige, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine Widmung oder Berechtigung für ein Grundstück verlange, habe die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen oder aber nicht. Stelle er einen solchen Antrag, dann müsse er auch in Kauf nehmen, dass die Gründe für die Erteilung einer solchen besonderen Berechtigung bekannt gemacht würden. Hier überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an der Widmung bei weitem die Interessen des Eigentümers an der Geheimhaltung, dies umso mehr, als Widmungssachen normalerweise immer kundzumachen seien und normalerweise immer von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossen würden. Dies umso mehr, als allfällige Schicksalsschläge, die einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellten, aber auch Überschuldungen bereits durch die Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung publik würden und in Zukunft jedenfalls zwingend auch publik gemacht werden müssten durch das nunmehr auf Druck der EU-Kommission eingeführte Register. Die Gemeinde L habe aber sowohl die Auskünfte verweigert, für welche Grundstücke im maßgeblichen Zeitraum Ferienwohnungswidmungen bzw Ferienwohnungsberechtigungen erteilt worden seien, als auch die Gründe, aus welchen solche Berechtigungen erteilt worden seien. Ersteres dürfe schon offensichtlich deshalb nicht verweigert werden, weil daraus die Gründe für die Erteilung nicht hervorgehen würden und ein Register ab 13.05.2015 zwingend eingerichtet werden müsse. Zweiteres ebenfalls aus den zuvor angeführten Gründen, aus welchen sich der Vorrang der Publizität von Widmungen und ähnlichen Berechtigungen ergebe, aber auch auf aufgrund des Diskriminierungsverbotes. Das Verbot der Diskriminierung sei derart wichtig für den EU-Rechtsbereich und das Funktionieren der Gemeinschaft, dass diese Ziele der EU nicht durch die Berufung auf private Interessen, zumal diese ohnehin nicht besonders schutzwürdig seien, aufgegeben werden dürften. Im vorliegenden Fall gehe es tatsächlich vielmehr um den Schutz des Bürgermeisters davor, dass die Verantwortlichen der Gemeinde L auch die breite Öffentlichkeit falsch informiert hätten, als auch verschwiegen hätten, dass bestimmten Personen solche Berechtigungen und Widmungen erteilt worden seien, die allen anderen verweigert worden seien. Zunächst sei behauptet worden, niemand habe eine solche Berechtigung seit 1999 erhalten, dann sei eingeräumt worden, dass 23 Fälle bestehen würden; es seien aber alles befristete Bewilligungen. In weiterer Folge sei eingeräumt worden, dass im Fall S. römisch fünf. doch eine unbefristete Bewilligung erteilt worden sei. Tatsächlich seien durch das Grundbuch nachgewiesen mindestens 15-17 Fälle vorhanden, in welchen unbefristete Ferienwohnungsbewilligungen durch die Gemeinde im fraglichen Zeitraum erteilt worden seien. Würden 20 befristete Bewilligungen, wie von der Gemeinde jetzt behauptet werde, dazu kommen, seien es bereits fast 40 Fälle. Tatsächlich seien es möglicherweise aber noch viel mehr Fälle. Außerdem werde die Auskunft in erster Linie deshalb verweigert, weil starke Indizien und Anhaltspunkte bestehen würden, dass hier solche Bewilligungen rechtswidrig erteilt worden seien. Dass dies gegenüber der Öffentlichkeit aufgedeckt werde, habe aber jedenfalls Vorrang und entspreche der Intention des Auskunftsgesetzes und bedeute auch ebenfalls ein überwiegendes Interesse auf Auskunftserteilung. Die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung würden deshalb auch eindeutig nach den Kriterien des Datenschutzgesetzes vorliegen. 4.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung W 3 und von vier Kfz-Einstellplätzen im Haus O in L. Das betreffende Baugrundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Wohngebiet ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen. Für diese Wohnung liegt auch keine Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 Abs 1 zweiter Satz bzw Abs 4 Raumplanungsgesetz idF vor der Novelle LGBl Nr 22/2015 vor.4.
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung W 3 und von vier Kfz-Einstellplätzen im Haus O in L. Das betreffende Baugrundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Wohngebiet ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen. Für diese Wohnung liegt auch keine Ferienwohnungsbewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz bzw Absatz 4, Raumplanungsgesetz in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, vor. 4.
- Mit Schreiben vom 8.8.2006 bzw 10.7.2012 wurde ua hinsichtlich gegenständlicher Wohnung ein Antrag auf Bewilligung
§ 16Abs 4 RPG zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung gestellt.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde L hat mit Bescheid vom 21.09.2012, diesen Antrag abgelehnt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die Berufungskommission der Gemeinde L mit Bescheid vom 30.1.2013, Zl 031-2/2013-732288 kgr, keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde eine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft B erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.08.2013, wurde der Bescheid der Berufungskommission aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde L zurückverwiesen.4.3. Mit Schreiben vom 8.8.2006 bzw 10.7.2012 wurde ua hinsichtlich gegenständlicher Wohnung ein Antrag auf Bewilligung
Paragraph 16, Absatz 4, RPG zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung gestellt. Der Gemeindevorstand der Gemeinde L hat mit Bescheid vom 21.09.2012, diesen Antrag abgelehnt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die Berufungskommission der Gemeinde L mit Bescheid vom 30.1.2013, Zl 031-2/2013-732288 kgr, keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde eine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft B erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.08.2013, wurde der Bescheid der Berufungskommission aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde L zurückverwiesen. Gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft B hat die Gemeinde L Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; diese Beschwerde ist zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung noch anhängig. 5.
§ 1
Abs 1 des Auskunftsgesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.5.
Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 1
Abs 2 Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
§ 2
Abs 1 Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
Paragraph 2, Absatz eins, Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
§ 4
Abs 1 Auskunftsgesetz dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Paragraph 4, Absatz eins, Auskunftsgesetz dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Zufolge § 4 Abs 2 Auskunftsgesetz sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.Zufolge Paragraph 4, Absatz 2, Auskunftsgesetz sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
§ 4
Abs 4 zweiter Satz Auskunftsgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz Auskunftsgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. 6.1.
§ 1
Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.6.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 1
Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. 6.
- Nach der zitierten Regelung des Datenschutzgesetzes genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftsgesetz gestellten Auskunftsbegehren verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls, ob und welche berechtigte Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes ist dann zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl VwGH 2010/03/0099).6.
- Nach der zitierten Regelung des Datenschutzgesetzes genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftsgesetz gestellten Auskunftsbegehren verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls, ob und welche berechtigte Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes ist dann zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt vergleiche VwGH 2010/03/0099). 6.
- Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Daten (für welche Grundstücksnummern und aus welchen Gründen Ferienwohnungsbewilligungen erteilt wurden) handelt es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne des § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000.6.
- Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Daten (für welche Grundstücksnummern und aus welchen Gründen Ferienwohnungsbewilligungen erteilt wurden) handelt es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz
- Der Personenbezug, also die Identität des jeweils Betroffenen muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Für die Bestimmbarkeit des Betroffenen, also die Herstellung des konkreten Personenbezuges, müssen jedenfalls rechtlich zulässige bzw „vernünftigerweise“ einsetzbare Mittel zur Verfügung stehen (vgl Duschanek in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 27 zu § 1 DSG). Der Begriff umfasst somit auch solche Daten, die an sich sachlicher Natur sind, jedoch Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen (vgl Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane², Seite 165).Der Personenbezug, also die Identität des jeweils Betroffenen muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Für die Bestimmbarkeit des Betroffenen, also die Herstellung des konkreten Personenbezuges, müssen jedenfalls rechtlich zulässige bzw „vernünftigerweise“ einsetzbare Mittel zur Verfügung stehen vergleiche Duschanek in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 27 zu Paragraph eins, DSG). Der Begriff umfasst somit auch solche Daten, die an sich sachlicher Natur sind, jedoch Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen vergleiche Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane², Seite 165). Mit der Bekanntgabe einer bestimmten Grundstücksnummer einer Gemeinde wird der Auskunftswerber in die Lage versetzt, durch eine Grundbuchsanfrage, welche rechtlich zulässig und mit geringem Aufwand (geringe Kosten und einfache Abfrage im Internet) durchführbar ist, die Identität des Betroffenen zu bestimmen. In einem solchen Grundbuchsauszug sind üblicherweise Vor- und Zunamen des Betroffenen, sein Geburtsdatum und seine Anschrift enthalten (vgl. VwSlg 17854). Im Übrigen ist dann auch der dem Erwerb zugrunde liegende Vertrag abrufbar.Mit der Bekanntgabe einer bestimmten Grundstücksnummer einer Gemeinde wird der Auskunftswerber in die Lage versetzt, durch eine Grundbuchsanfrage, welche rechtlich zulässig und mit geringem Aufwand (geringe Kosten und einfache Abfrage im Internet) durchführbar ist, die Identität des Betroffenen zu bestimmen. In einem solchen Grundbuchsauszug sind üblicherweise Vor- und Zunamen des Betroffenen, sein Geburtsdatum und seine Anschrift enthalten vergleiche VwSlg 17854). Im Übrigen ist dann auch der dem Erwerb zugrunde liegende Vertrag abrufbar. 6.
- Weiters ist festzuhalten, dass ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der hier relevanten personenbezogenen Daten (Grundstücksnummer, Bewilligungsgründe) grundsätzlich zu bejahen ist (vgl VfSlg 12166).6.
- Weiters ist festzuhalten, dass ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der hier relevanten personenbezogenen Daten (Grundstücksnummer, Bewilligungsgründe) grundsätzlich zu bejahen ist vergleiche VfSlg 12166). 6.
- Es war nunmehr weiters zu prüfen, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Auskunftsersuchen vorgebracht, dass sie wissen möchte, für welche Grundstücksnummern und aus welchen Gründen Ferienwohnungsbewilligungen erteilt wurden; dies deshalb, damit sie ihren Anspruch auf Nichtdiskriminierung durchsetzen könne. Diesem Interesse der Beschwerdeführerin steht nunmehr das Geheimhaltungsinteresse jener Personen gegenüber, denen eine Ferienwohnungsbewilligung erteilt wurde. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen an der begehrten Auskunft überwiegt. Bei der Interessensabwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass es – um die Gründe für Ferienwohnungsbewilligungen erfahren zu können – gar nicht notwendig ist, auch die entsprechenden Grundstücksnummern zu kennen. Weiters ist von Bedeutung, dass – wie sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beantwortung (vom 22.7.2014) der Landtagsanfrage vom 1.7.2014, ergibt – die berücksichtigungswürdigen Gründe iSd § 16 Abs 4 RPG idF vor der Novelle LGBl Nr 22/2015 teilweise sehr persönlicher Art sind (wie zB Krankheit, finanzielle Notlage). Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin durch die Beantwortung der Landtagsanfrage jene Gründe bekannt geworden, die von der Gemeinde L (grundsätzlich) als berücksichtigungswürdige Gründe anerkannt worden sind. Wesentlich ist auch, dass sich die Bewilligungstatbestände nach § 16 RPG aufgrund der Novelle LBGl Nr 22/2015 maßgeblich geändert haben (vgl dazu die Ausführungen unter nachstehendem Punkt 6.6.).Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen an der begehrten Auskunft überwiegt. Bei der Interessensabwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass es – um die Gründe für Ferienwohnungsbewilligungen erfahren zu können – gar nicht notwendig ist, auch die entsprechenden Grundstücksnummern zu kennen. Weiters ist von Bedeutung, dass – wie sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beantwortung (vom 22.7.2014) der Landtagsanfrage vom 1.7.2014, ergibt – die berücksichtigungswürdigen Gründe iSd Paragraph 16, Absatz 4, RPG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, teilweise sehr persönlicher Art sind (wie zB Krankheit, finanzielle Notlage). Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin durch die Beantwortung der Landtagsanfrage jene Gründe bekannt geworden, die von der Gemeinde L (grundsätzlich) als berücksichtigungswürdige Gründe anerkannt worden sind. Wesentlich ist auch, dass sich die Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, RPG aufgrund der Novelle LBGl Nr 22 aus 2015, maßgeblich geändert haben vergleiche dazu die Ausführungen unter nachstehendem Punkt 6.6.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Widmungen üblicherweise im Flächenwidmungsplan veröffentlicht würden, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machende, in Verordnungsform erfolgende Widmungen, sondern um in Bescheidform ergehende Bewilligungen handelt. Nicht zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Europäische Kommission habe im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens die Einführung eines öffentlichen Ferienwohnungsverzeichnisses gefordert. Vielmehr ergibt sich aus der Regierungsvorlage betreffend die Novellierung des Raumplanungsgesetzes (Beilage 35/2014), dass die Einführung eines solchen Verzeichnisses mit dem Vertragsverletzungsverfahren nicht zusammenhängt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei diesem Verzeichnis auch nicht um ein „öffentliches“ Verzeichnis.Nicht zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Europäische Kommission habe im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens die Einführung eines öffentlichen Ferienwohnungsverzeichnisses gefordert. Vielmehr ergibt sich aus der Regierungsvorlage betreffend die Novellierung des Raumplanungsgesetzes (Beilage 35 aus 2014,), dass die Einführung eines solchen Verzeichnisses mit dem Vertragsverletzungsverfahren nicht zusammenhängt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei diesem Verzeichnis auch nicht um ein „öffentliches“ Verzeichnis. Für das Landesverwaltungsgericht ist die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wonach derjenige, der einen Antrag auf Ferienwohnungsbewilligung stelle, auch in Kauf nehmen müsse, dass die Gründe für die Erteilung einer solchen besonderen Berechtigung bekanntgemacht würden. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Schicksalsschläge und Überschuldungen, die berücksichtigungswürdige Gründe darstellten, bereits durch die Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung publik würden. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch nicht zu Recht auf das Erk des VwGH Zl 2009/06/0059 stützen. Der dortige Sachverhalt ist nämlich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall ist es nur um die Frage gegangen, wie hoch die Gesamtgeschoßfläche eines konkret bezeichneten Bauprojektes ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, dass Geheimhaltungsinteressen dann nicht verletzt würden, wenn sich die Auskunft auf den vom Bauwerber anzugebenden Umfang des Vorhabens beschränke. 6.
- Im Übrigen war bei der Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die Bewilligungstatbestände nach § 16 RPG aufgrund der Novelle LGBl Nr 22/2015 maßgeblich geändert haben.6.
- Im Übrigen war bei der Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, RPG aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, maßgeblich geändert haben. Am Ende des Zeitraumes, auf den sich das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bezog (30.7.2014), lautete der § 16 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 43/1999 und Nr 33/2005, (auszugsweise) wie folgt:Am Ende des Zeitraumes, auf den sich das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bezog (30.7.2014), lautete der Paragraph 16, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999, und Nr 33 aus 2005,, (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen
(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.
(4a)Absatz 4 a,Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,...“ Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 22/2015, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der § 16 dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden. Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der Paragraph 16, dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden. Der § 16 RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt: Der Paragraph 16, RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen
(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit. c auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. d erteilt werden:Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera c, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera d, erteilt werden: a)Litera a auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Abs. 7), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Absatz 7,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen; b)Litera b auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; Litera a, letzter Teilsatz gilt sinngemäß; c)Litera c auf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder d)Litera d auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
(5)Absatz 5,Der Antrag nach Abs. 4 hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.Der Antrag nach Absatz 4, hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(6)Absatz 6,...“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Dies bedeutet für die Entscheidung im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung für gegenständliche Wohnung, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Falle einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides (der Bezirkshauptmannschaft B) durch den Verwaltungsgerichtshof im fortzusetzenden Verfahren nach der neuen, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage zu beurteilen sein wird. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Z 16 der Novelle (§ 59 Abs 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängige Verfahren.Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Ziffer 16, der Novelle (Paragraph 59, Absatz 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängige Verfahren. Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien (vgl den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Daraus erhellt die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen (vgl Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1 und 3). Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien vergleiche den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Daraus erhellt die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen vergleiche Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1 und 3). Der Beschwerdeführerin ist es nunmehr in ihrem Auskunftsbegehren um jene Bewilligungen gegangen, deren Grundlage die Bestimmung des § 16 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 22/2015 ist. Da der Bewilligungstatbestand nach § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG durch erwähnte Novelle LGBl Nr 22/2015 ersatzlos entfallen ist und die neuen Bewilligungstatbestände nach § 16 Abs 4 RPG idF LGBl Nr 22/2015 keinen mit § 16 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 RPG (alt) vergleichbaren Tatbestand enthalten, geht das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin ins Leere. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie Kenntnis von den Gründen der nach der alten Rechtslage erteilten Bewilligungen hätte – die von ihr behauptete Diskriminierung nicht mehr geltend machen könnte. Der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin wäre dann nämlich nach den neuen Bewilligungstatbeständen zu beurteilen und – sofern die Beschwerdeführerin sich nicht auf einen der neuen Bewilligungstatbestände stützen würde – letztlich zurückzuweisen, da dieser unzulässig (geworden) wäre (vgl VwGH Ra 2015/07/0039).Der Beschwerdeführerin ist es nunmehr in ihrem Auskunftsbegehren um jene Bewilligungen gegangen, deren Grundlage die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, RPG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, ist. Da der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG durch erwähnte Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, ersatzlos entfallen ist und die neuen Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, keinen mit Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, RPG (alt) vergleichbaren Tatbestand enthalten, geht das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin ins Leere. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie Kenntnis von den Gründen der nach der alten Rechtslage erteilten Bewilligungen hätte – die von ihr behauptete Diskriminierung nicht mehr geltend machen könnte. Der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin wäre dann nämlich nach den neuen Bewilligungstatbeständen zu beurteilen und – sofern die Beschwerdeführerin sich nicht auf einen der neuen Bewilligungstatbestände stützen würde – letztlich zurückzuweisen, da dieser unzulässig (geworden) wäre vergleiche VwGH Ra 2015/07/0039). Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass vom Grundsatz, dass die Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten ist, aus europarechtlichen Erwägungen nicht abzuweichen ist. Da laut Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1, mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt wurden, besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Beschwerdeführerin die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer - dem innerstaatlichen Recht widersprechenden - Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen.Da laut Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1, mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt wurden, besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Beschwerdeführerin die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer - dem innerstaatlichen Recht widersprechenden - Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen. Weiters ist auszuführen, dass ein generelles „Verschlechterungsverbot“ bei den Grundfreiheiten nicht besteht. Daher kann unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung gesehen werden, die neue Rechtslage, nur weil sie geänderte Bewilligungsvoraussetzungen für Ferienwohnungen einführt, unangewendet zu lassen. Mit der neuen Rechtslage soll die diskriminierungsfreie Anwendung der Ferienwohnungsbestimmungen gewährleistet werden. In der Anwendung der neuen Rechtslage kann auch kein Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 08.09.2010 in der Rechtssache W Wetten erblickt werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass die neuen Normen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechtes bilden. Es bestehen daher aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken, dass keine Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle anhängige Verfahren geschaffen wurden, sodass insoweit kein Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren gesehen wird. 6.7. Die Beschwerdeführerin hat ihr Auskunftsverlangen weiters darauf gestützt, dass allfällig rechtswidrig erteilte Bewilligungen „in der Öffentlichkeit aufgedeckt“ werden. An der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ – auch dieses ist Partei – besteht auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg 13.193) ein Interesse dieses Organs. Dieses Interesse überwiegt vorliegend das obgenannte Interesse der Beschwerdeführerin.An der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ – auch dieses ist Partei – besteht auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg 13.193) ein Interesse dieses Organs. Dieses Interesse überwiegt vorliegend das obgenannte Interesse der Beschwerdeführerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB 2010/05/0230) wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei eine einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs 4 B-VG (vgl dazu VwGH 2009/03/0232).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB 2010/05/0230) wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei eine einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG vergleiche dazu VwGH 2009/03/0232). Da somit die Auskunftspflicht die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasst, bot das Auskunftsgesetz keine Basis für das von der Beschwerdeführerin gestellte Auskunftsverlangen. Daran ändert auch die Vermutung der Beschwerdeführerin nichts, wonach das in Rede stehende Organ rechtswidrig gehandelt habe. (vgl VwGH 2013/03/0109). Das Auskunftsgesetz hat nämlich nicht den Zweck, behördliches Handeln auf dessen (Rechts)richtigkeit zu überprüfen. Vielmehr ist dies die Aufgabe ua der Gemeindeaufsichtsbehörden.Da somit die Auskunftspflicht die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasst, bot das Auskunftsgesetz keine Basis für das von der Beschwerdeführerin gestellte Auskunftsverlangen. Daran ändert auch die Vermutung der Beschwerdeführerin nichts, wonach das in Rede stehende Organ rechtswidrig gehandelt habe. vergleiche VwGH 2013/03/0109). Das Auskunftsgesetz hat nämlich nicht den Zweck, behördliches Handeln auf dessen (Rechts)richtigkeit zu überprüfen. Vielmehr ist dies die Aufgabe ua der Gemeindeaufsichtsbehörden. 7.1. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz kommt auch die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit in Betracht (vgl VwGH 2010/03/0099). Da die Geheimhaltungsbestimmungen des § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 und des Art 20 Abs 3 B-VG kumulativ zur Anwendung kommen, war daher weiters zu prüfen, ob die Weitergabe der von der Beschwerdeführerin angefragten Daten
Art 20Abs 3 B-VG zulässig ist (vgl Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 6 zu Art 20 Abs 3, und Vw
GH 2004/12/0151).7.1. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Auskunftsgesetz kommt auch die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit in Betracht vergleiche VwGH 2010/03/0099). Da die Geheimhaltungsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 und des Artikel 20, Absatz 3, B-VG kumulativ zur Anwendung kommen, war daher weiters zu prüfen, ob die Weitergabe der von der Beschwerdeführerin angefragten Daten
Artikel 20, Absatz 3, B-VG zulässig ist vergleiche Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 6 zu Artikel 20, Absatz 3,, und Vw
GH 2004/12/0151). 7.
- Art 20 Abs 3 und Abs 4 B-VG lauten wie folgt:7.
- Artikel 20, Absatz 3 und Absatz 4, B-VG lauten wie folgt: „
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentliches Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einer allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentliches Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“ 7.
- Worin das „Interesse“ der Partei bestehen muss, wird in Art 20 Abs 3 B-VG nicht näher bestimmt, sodass grundsätzlich jedes Interesse – also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches – geschützt ist. Die von Art 20 Abs 3 B-VG gebotene Interessenabwägung bedeutet näherhin, dass die Geheimhaltungsinteressen der Partei (im soeben beschriebenen Sinn) den Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information abwägend gegenüber zu stellen sind. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Partei entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt. Der Maßstab für diese Interessenabwägung ist hiebei unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch das Auskunftsbegehren angesprochenen Lebensbereich oder zumindest einen vergleichbaren Sachverhalt regelt. Die jeweils gegebene Interessenlage muss amtswegig ermittelt werden (vgl Wieser, aaO, RZ 35 zu Art 20 Abs 3). 7.
- Worin das „Interesse“ der Partei bestehen muss, wird in Artikel 20, Absatz 3, B-VG nicht näher bestimmt, sodass grundsätzlich jedes Interesse – also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches – geschützt ist. Die von Artikel 20, Absatz 3, B-VG gebotene Interessenabwägung bedeutet näherhin, dass die Geheimhaltungsinteressen der Partei (im soeben beschriebenen Sinn) den Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information abwägend gegenüber zu stellen sind. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Partei entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt. Der Maßstab für diese Interessenabwägung ist hiebei unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch das Auskunftsbegehren angesprochenen Lebensbereich oder zumindest einen vergleichbaren Sachverhalt regelt. Die jeweils gegebene Interessenlage muss amtswegig ermittelt werden vergleiche Wieser, aaO, RZ 35 zu Artikel 20, Absatz 3,). 7.
- Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen gelangt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die unter 6.
- und 6.
- getätigten Ausführungen zur Auffassung, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft berührten Grundstückseigentümer bzw des von der Auskunft berührten Organs überwiegen, sodass die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft nicht erteilt werden darf.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.352.1.2015.R3