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{'item': 'LVwG-1-820/R9-2014'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 3§ 5§ 19§ 20§ 54b§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlLVwG-1-820/R9-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.600 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 366 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.600 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 366 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 160 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 160 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.10.2014 um 19.53 Uhr in F, V, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,44 mg/l ergeben. Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Es wurde eine Geldstrafe von 1.800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 432 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.10.2014 um 19.53 Uhr in F, römisch fünf, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,44 mg/l ergeben. Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Es wurde eine Geldstrafe von 1.800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 432 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, soweit ihm überhaupt erinnerlich sei, habe er nicht versucht, das Fahrrad zu lenken, sondern sei bei den Versuchen, das Fahrrad zu schieben, mehrfach gestürzt. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt außerordentlich stark alkoholisiert gewesen und habe wegen einer durch Alkohol verursachten Intoxikation medizinisch behandelt werden müssen. Bei der Aufnahme im Landeskrankenhaus R habe der Alkoholisierungsgrad 3,72 Promille betragen. Es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen der Anhaltung durch die Polizei und seiner Vorführung im Landeskrankenhaus M E weiteren Alkohol zu sich genommen habe. Deshalb sei zwingend davon auszugehen, dass der tatsächliche Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhaltung wesentlich höher gewesen sei (oder der Alkomattest allenfalls während der für das menschliche Gehirn besonders nachteiligen Anflutungsphase vorgenommen worden sei). Sofern überhaupt eine Verwaltungsübertretung vorliege, habe der Beschwerdeführer diese in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen. Er sei zur Zeit der Tat wegen der durch die überaus starke Alkoholisierung gegebenen Bewusstseinsstörung unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln. Dementsprechend habe er nach seiner Anhaltung durch die Polizei nur wirre Angaben machen können. Ein zielgerichtetes Verhalten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen. Er sei

§ 3Abs 1 VSt

G wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO nicht strafbar. Bereits aus der Meldung der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 11.10.2014 würden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat – sofern er das Fahrrad überhaupt gelenkt habe, was bestritten bleibe – im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen habe und ihm daher nicht zuzurechnen sei. In der Meldung werde nämlich angeführt, dass ein auf der Polizeiinspektion F durchgeführter Alkovortest ein gültiges Messergebnis von 1,54 mg/l und ein Alkomattest um 21.17 Uhr ein Messergebnis von 1,44 mg/l ergeben habe, was einer Blutalkoholkonzentration von 3,08 Promille bzw 2,88 Promille entspreche. Bei einer derartigen Alkoholisierung sei eine Schuldunfähigkeit höchst wahrscheinlich. Die Behörde hätte daher bereits deswegen von einer Bestrafung

§ 5Abs 1 St

VO absehen müssen oder aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts zumindest weitere Erhebungen durchführen und abklären müssen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat zurechnungsfähig gewesen sei.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, soweit ihm überhaupt erinnerlich sei, habe er nicht versucht, das Fahrrad zu lenken, sondern sei bei den Versuchen, das Fahrrad zu schieben, mehrfach gestürzt. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt außerordentlich stark alkoholisiert gewesen und habe wegen einer durch Alkohol verursachten Intoxikation medizinisch behandelt werden müssen. Bei der Aufnahme im Landeskrankenhaus R habe der Alkoholisierungsgrad 3,72 Promille betragen. Es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen der Anhaltung durch die Polizei und seiner Vorführung im Landeskrankenhaus M E weiteren Alkohol zu sich genommen habe. Deshalb sei zwingend davon auszugehen, dass der tatsächliche Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhaltung wesentlich höher gewesen sei (oder der Alkomattest allenfalls während der für das menschliche Gehirn besonders nachteiligen Anflutungsphase vorgenommen worden sei). Sofern überhaupt eine Verwaltungsübertretung vorliege, habe der Beschwerdeführer diese in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen. Er sei zur Zeit der Tat wegen der durch die überaus starke Alkoholisierung gegebenen Bewusstseinsstörung unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln. Dementsprechend habe er nach seiner Anhaltung durch die Polizei nur wirre Angaben machen können. Ein zielgerichtetes Verhalten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen. Er sei

Paragraph 3, Absatz eins, VStG wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht strafbar. Bereits aus der Meldung der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 11.10.2014 würden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat – sofern er das Fahrrad überhaupt gelenkt habe, was bestritten bleibe – im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen habe und ihm daher nicht zuzurechnen sei. In der Meldung werde nämlich angeführt, dass ein auf der Polizeiinspektion F durchgeführter Alkovortest ein gültiges Messergebnis von 1,54 mg/l und ein Alkomattest um 21.17 Uhr ein Messergebnis von 1,44 mg/l ergeben habe, was einer Blutalkoholkonzentration von 3,08 Promille bzw 2,88 Promille entspreche. Bei einer derartigen Alkoholisierung sei eine Schuldunfähigkeit höchst wahrscheinlich. Die Behörde hätte daher bereits deswegen von einer Bestrafung

Paragraph 5, Absatz eins, StVO absehen müssen oder aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts zumindest weitere Erhebungen durchführen und abklären müssen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat zurechnungsfähig gewesen sei.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 10.10.2014 um 19.53 Uhr in F (von der V kommend in Fahrtrichtung der L/H) auf der Gemeindestraße V auf Höhe Hausnummer ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 1,44 mg/l.Der Beschuldigte lenkte am 10.10.2014 um 19.53 Uhr in F (von der römisch fünf kommend in Fahrtrichtung der L/H) auf der Gemeindestraße römisch fünf auf Höhe Hausnummer ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 1,44 mg/l.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19.10.2015 mitgeteilt, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt sein Fahrrad gelenkt hat, ergibt sich aus der Anzeige des Polizeibeamten Insp. M. M vom 20.10.
  3. Demnach „lenkte P sein Fahrrad von der V kommend in Fahrtrichtung L / H. Genannter konnte auf der Gemeindestraße V, Höhe HNr, angehalten werden“. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt sein Fahrrad gelenkt hat, ergibt sich aus der Anzeige des Polizeibeamten Insp. M. M vom 20.10.
  4. Demnach „lenkte P sein Fahrrad von der römisch fünf kommend in Fahrtrichtung L / H. Genannter konnte auf der Gemeindestraße römisch fünf, Höhe HNr, angehalten werden“. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb das Verwaltungsgericht an den Aussagen des Polizeibeamten Insp. M zweifeln sollte. Die Angaben des Meldungslegers beruhen auf einer dienstlichen Wahrnehmung; sie sind hinreichend bestimmt und widerspruchslos; weiters steht dieser unter Diensteid und ist für den Wahrheitsgehalt seiner Meldung disziplinär und strafrechtlich haftbar. Im Gegensatz dazu unterliegt der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht. Das Verwaltungsgericht wertet das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Fahrrad nicht gelenkt, sondern nur geschoben habe, als Schutzbehauptung. Das Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den medizinischen Amtssachverständigen Dr. W. G beigezogen, welcher in seiner Stellungnahme vom 24.02.2015 zu den ihm gegenüber gestellten Fragen ua Folgendes angibt: „Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Arztbrief weist einige Unklarheiten bzw Unschärfen auf. Zum einen ist angeführt, dass der stationäre Aufenthalt vom 10.
  5. bis 11.11.2014 andauerte, im Text ist jedoch angeführt, dass er am darauf folgenden Tag, also am 11.10.2014, nach Hause entlassen wurde. Weiters ist im Text angeführt, dass der Patient 3,72 prm Atemalkohol aufwies, dies wären umgerechnet 7,44 Promille Blutalkoholkonzentration und somit tödlich. Im angefügten Laborblatt ist ein Blutalkoholgehalt von 3,83 g/l angeführt, der im Text keine Berücksichtigung findet. Die Blutalkoholbestimmung wurde nicht in einem gerichtsmedizinischen Institut mit einer validierten Methode durchgeführt und ist deshalb lediglich ein Orientierungswert. Ungeachtet dessen lag

der Atemalkoholbestimmung zum Tatzeitpunkt eine Alkoholisierung von umgerechnet 2,88 Promille vor.

[der] Einteilung der Rauschzustände nach dem Schweregrad liegt ein schwerer Rausch normalerweise bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2,5 Promille vor. Die tödliche Blutalkoholkonzentration liegt zwischen 3 und 5 (maximal 6) Promille. […] Die individuelle Rauschwirkung des Alkohols ist jedoch von zahlreichen Faktoren, speziell der Alkoholgewöhnung, der Konsumdauer unter anderem abhängig. Aus den Tatsachen, dass es Herrn P möglich war, mit einer nachgewiesenen Alkoholisierung von 2,88 Promille noch ein Fahrrad zu lenken, ohne zu Sturz zu kommen, und dass im Arztbrief des LKH R ein schädlicher Alkoholgebrauch diagnostiziert wurde und eine baldmögliche Vorstellung im SKH M E zur weiteren Therapieplanung empfohlen wurde, ist zu schließen, dass bei Herrn P ein gewohnheitsmäßiger Alkoholkonsum vorliegt. Die im Polizeibericht beschriebenen Symptome (schwankender Gang, lallende Sprache, enthemmtes Benehmen, starke Stimmungsschwankungen) deuten jedoch auf einen Rauschzustand hin. Auch konnte er kaum Aussagen zu seinem Alkoholkonsum (Wodka) machen. Es lag durch diese hohe Alkoholisierung eine höhergradige Bewusstseinsstörung vor, so dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und

dieser Einsicht zu handeln, in hohem Grad vermindert war. Diese höhergradige Bewusstseinsstörung war jedoch ausschließlich auf die selbstverschuldete Trunkenheit zurückzuführen“. Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme (welche mit 29.09.2015 datiert ist) vertritt der beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. G im Wesentlichen den Standpunkt, dass „der Ansicht des Rechtsvertreters von P L P, dass die Blutalkoholbestimmung als Grundlage der Begutachtung herangezogen werden muss, aus medizinischer Sicht widersprochen werden muss. Blutabnahmen zur forensischen Blutalkoholbestimmung müssten – unterschiedlich zu einer normalen Blutabnahme – mit standardisierten Verfahren erfolgen. Allein die Verwendung eines alkoholischen Hautdesinfektionsmittels, das routinemäßig bei jeder Blutabnahme verwendet wird, führt zu einer massiven Verfälschung des Blutalkoholwertes. Auch kann im normalen Regelbetrieb einer Krankenanstalt eine Verwechslung der Blutalkoholprobe nie gänzlich ausgeschlossen werden. Es erfolgt deshalb im Rahmen von Verkehrskontrollen die Blutalkoholbestimmung mit eigenen Röhrchen, die Haut darf nicht desinfiziert werden, die Probe muss plombiert und der Exekutive übergeben werden, so dass die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration an einem gerichtsmedizinischen Institut mit einer validierten Methode erfolgen kann. Die Blutalkoholbestimmung des Landeskrankenhauses R kann deshalb aus medizinischer Sicht nicht herangezogen werden, eine Atemalkoholuntersuchung, die mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt worden ist, zu konterkarieren. Dem Bericht der Polizeiinspektion F vom 20.10.2014 ist zu entnehmen, dass Herr P sein Fahrrad von der Vorstadt kommend in Richtung der L/H lenkte und Genannter angehalten werden konnte. Es war ihm das Lenken eines Fahrrades offensichtlich möglich. Dieser Anzeige ist auch zu entnehmen („weitere Beweismittel“), dass er angab, Wodka getrunken zu haben. Es ist anzunehmen, dass es sich beim Konsum von Wodka um eine freiwillige Zufuhr von Alkohol gehandelt hat. […] Wie dem Gutachten vom 24.02.2015 zu entnehmen ist, ging der medizinische Amtssachverständige davon aus, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles eine Alkoholisierung von 2,88 Promille (nicht 2,8 Prozent) vorlag. Der Anzeige der Polizeiinspektion F vom 20.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Messungen am geeichten Alkomaten am 10.10.2014 um 21.17 Uhr einen Atemalkoholwert von 1,47 mg/l, um 21.19 Uhr einen Wert von 1,44 mg/l Atemalkoholkonzentration ergaben. Der im Messprotokoll des Alkomaten ausgewiesene Messwert ist immer der niedrigere der beiden Messwerte. Das Messprotokoll mit dem Messwert 1,44 mg/l liegt laut Anzeige auf der PI F und kann im Bedarfsfall angefordert werden. Ungeachtet dessen würde sich an der medizinischen Beurteilung nichts ändern, ob die umgerechnete Alkoholisierung 2,88 Promille oder 2,94 Promille Blutalkoholkonzentration betragen hätte. Aus den oben angeführten Gründen erübrigt sich eine gutachterliche Stellungnahme zum Ausmaß der Bewusstseinsstörung bei 3,72 Promille oder 3,83 Promille Blutalkoholkonzentration“. Mit Schreiben vom 20.11.2015 hat der Leiter der Erwachsenenpsychiatrie des Landeskrankenhauses R, Primar Dr. J. D P, auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass „meines Wissens bei forensischen Fragestellungen der Alkoholwert mittels standardisiertem Röhrchen, welche verplombt sind und mit einem entsprechenden Tupfer geliefert werden, abgenommen werden muss. In der Routinetätigkeit wird dieser Standard von uns nicht erfüllt. Die Blutabnahme erfolgt mittels eines normalen Röhrchens. Dass dieser Wert dennoch zu einer forensischen Fragestellung herangezogen werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Da aber das Procedere der plombierten Probe der Übergabe an die Exekutive und die Bestimmung durch ein gerichtsmedizinisches Institut festgelegt ist, würde ich mich der Ansicht von Dr. G anschließen“. Die oben zitierten Ausführungen des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb es keine Zweifel an deren Richtigkeit gibt. Der Beschuldigte ist diesen Ausführungen nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten. 5. Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.5. Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln (§ 3 Abs 1 VStG). Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln (Paragraph 3, Absatz eins, VStG). War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen (§ 3 Abs 2 VStG).War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen (Paragraph 3, Absatz 2, VStG). 6. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Alkoholgehalt der Atemluft von 1,44 mg/l aufgrund des Tests am geeichten Alkomaten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die am Landeskrankenhaus R vorgenommene Blutalkoholbestimmung aus medizinischer Sicht nicht herangezogen werden, da Blutabnahmen zur forensischen Blutalkoholbestimmung - unterschiedlich zu einer normalen Blutabnahme - mit standardisierten Verfahren zu erfolgen haben (Darunter sei - wie dies aus der Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 29.09.2015 hervorgeht - beispielsweise die Blutalkoholbestimmung mit einem eigenen Röhrchen zu verstehen, die Haut dürfe nicht desinfiziert werden, da die Verwendung eines alkoholischen Hautdesinfektionsmittels, das routinemäßig bei jeder Blutabnahme verwendet werde, zu einer Verfälschung des Blutalkoholwertes führe. Weiters müsse die Probe plombiert und der Exekutive übergeben werden, so dass die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration in einem gerichtsmedizinischen Institut mit einer validierten Methode erfolgen könne). Da die vom Landeskrankenhaus R nach der Aufnahme des Beschuldigten erfolgte Blutabnahme nicht im Rahmen eines solchen standardisierten Verfahrens erfolgt ist, kann die am genannten Krankenhaus vorgenommene Blutalkoholbestimmung nicht herangezogen werden, die im vorliegenden Fall erfolgte Atemalkoholuntersuchung, die mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt worden ist, zu konterkarieren. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 VSt

G nicht strafbar sei, ergeben sich folgende Bemerkungen: Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, VStG nicht strafbar sei, ergeben sich folgende Bemerkungen: Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014, Ro 2014/02/0104, ergibt, ist die Frage, ob der Täter zur Tatzeit im Sinne des § 3 Abs 1 VStG zurechnungsfähig war, eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen zu klären ist.Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014, Ro 2014/02/0104, ergibt, ist die Frage, ob der Täter zur Tatzeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG zurechnungsfähig war, eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen zu klären ist. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene medizinische Amtssachverständige hat zur Frage, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt fähig war einzusehen, dass er im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug nicht lenken darf und es ihm auch möglich war,

dieser Einsicht zu handeln, in seiner Stellungnahme vom 24.02.2015 ua angeführt, dass „die im Polizeibericht beschriebenen Symptome (schwankender Gang, lallende Sprache, enthemmtes Benehmen, starke Stimmungsschwankungen) auf einen Rauschzustand hindeuten. Auch konnte er kaum Aussagen zu seinem Alkoholkonsum (Wodka) machen. Es lag durch diese hohe Alkoholisierung eine höhergradige Bewusstseinsstörung vor, so dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und

dieser Einsicht zu handeln, in hohem Grad vermindert war. Diese höhergradige Bewusstseinsstörung war jedoch ausschließlich auf die selbstverschuldete Trunkenheit zurückzuführen“. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme und aufgrund der Annahme, dass der Beschuldigte freiwillig Alkohol zu sich genommen hat, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass beim Beschwerdeführer zur Zeit der Tat eine höhergradige Bewusstseinsstörung im Sinne des § 3 Abs 2 VStG vorgelegen ist und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 VStG.Der vom Verwaltungsgericht beigezogene medizinische Amtssachverständige hat zur Frage, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt fähig war einzusehen, dass er im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug nicht lenken darf und es ihm auch möglich war,

dieser Einsicht zu handeln, in seiner Stellungnahme vom 24.02.2015 ua angeführt, dass „die im Polizeibericht beschriebenen Symptome (schwankender Gang, lallende Sprache, enthemmtes Benehmen, starke Stimmungsschwankungen) auf einen Rauschzustand hindeuten. Auch konnte er kaum Aussagen zu seinem Alkoholkonsum (Wodka) machen. Es lag durch diese hohe Alkoholisierung eine höhergradige Bewusstseinsstörung vor, so dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und

dieser Einsicht zu handeln, in hohem Grad vermindert war. Diese höhergradige Bewusstseinsstörung war jedoch ausschließlich auf die selbstverschuldete Trunkenheit zurückzuführen“. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme und aufgrund der Annahme, dass der Beschuldigte freiwillig Alkohol zu sich genommen hat, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass beim Beschwerdeführer zur Zeit der Tat eine höhergradige Bewusstseinsstörung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, VStG vorgelegen ist und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG. Die Feststellung, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrrad gefahren ist, basiert auf der Angabe des Anzeigelegers Insp. M der Polizeiinspektion F. Aus der von ihm verfassten Anzeige vom 20.10.2014 ergibt sich, dass dieser den Umstand, dass der Beschuldigte sein Fahrrad von der V kommend in Fahrtrichtung L/H gelenkt hat, dienstlich wahrgenommen hat. Das Landesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen dieses Polizeibeamten, welche schlüssig und nachvollziehbar sind. Aufgrund dessen steht es für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort mit seinem Fahrrad gefahren ist und dieses nicht – wie von ihm nunmehr behauptet wird – bloß geschoben hat. Angesichts der hohen Alkoholisierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, bevor er vonseiten der Polizei angehalten wurde, mehrmals – wie dies von einer Passantin beobachtet worden sein soll – mit seinem Fahrrad gestürzt sei. Dies ist jedoch noch kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte sein Fahrrad bei dessen Anhaltung lediglich geschoben hat bzw ihm nach den behaupteten Stürzen ein Lenken des Fahrrades nicht mehr möglich war.Die Feststellung, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrrad gefahren ist, basiert auf der Angabe des Anzeigelegers Insp. M der Polizeiinspektion F. Aus der von ihm verfassten Anzeige vom 20.10.2014 ergibt sich, dass dieser den Umstand, dass der Beschuldigte sein Fahrrad von der römisch fünf kommend in Fahrtrichtung L/H gelenkt hat, dienstlich wahrgenommen hat. Das Landesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen dieses Polizeibeamten, welche schlüssig und nachvollziehbar sind. Aufgrund dessen steht es für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort mit seinem Fahrrad gefahren ist und dieses nicht – wie von ihm nunmehr behauptet wird – bloß geschoben hat. Angesichts der hohen Alkoholisierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, bevor er vonseiten der Polizei angehalten wurde, mehrmals – wie dies von einer Passantin beobachtet worden sein soll – mit seinem Fahrrad gestürzt sei. Dies ist jedoch noch kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte sein Fahrrad bei dessen Anhaltung lediglich geschoben hat bzw ihm nach den behaupteten Stürzen ein Lenken des Fahrrades nicht mehr möglich war. Aus den unter Punkt 3. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschuldigten persönlich vorwerfbar; er war zum Tatzeitpunkt (zwar vermindert) fähig (aber nicht unfähig), das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Bewusstseinsstörung auf einer selbstverschuldeten Trunkenheit beruht. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO ist die Verkehrssicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwider gehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.Schutzzweck des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist die Verkehrssicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwider gehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen keine mildernde Umstände vor: Bei der vom Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005; VwGH 30.03.2001, 97/02/0140). Wie aus § 3 Abs 2 zweiter Satz VStG hervorgeht, bildet die selbstverschuldete Trunkenheit keinen Strafmilderungsgrund (s auch Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 3 Rz 6). Weiters liegt der strafmildernde Grund der Unbescholtenheit nicht vor. Zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013 waren als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen keine mildernde Umstände vor: Bei der vom Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005; VwGH 30.03.2001, 97/02/0140). Wie aus Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz VStG hervorgeht, bildet die selbstverschuldete Trunkenheit keinen Strafmilderungsgrund (s auch Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 3, Rz 6). Weiters liegt der strafmildernde Grund der Unbescholtenheit nicht vor. Zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013 waren als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (s Eingabe vom 19.10.2015) angegeben, dass er Student sei und nicht verheiratet sei. Er bekomme vonseiten seiner Mutter ein monatliches Taschengeld in Höhe von 750 Euro. Davon müsse er auch die Miete bezahlen. Über ein Vermögen verfüge er nicht. Hinsichtlich anderer finanzieller Verpflichtungen gab er an, dass er eine „BH-Strafe“ in Höhe von monatlich 100 Euro zu begleichen habe. Unter Würdigung aller Sachverhaltsumstände, insbesondere dass der Beschuldigte ein Fahrrad (und nicht ein Kraftfahrzeug) gelenkt hat, und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (welcher Student ist und nicht über ein Einkommen verfügt) findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe, die der gesetzlichen Mindeststrafe entspricht, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Da im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für das außerordentliche Milderungsrecht

§ 20VSt

G nicht gegeben sind (s dazu die obigen Ausführungen zu den Milderungs-und Erschwerungsgründen), konnte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe nicht unterschritten werden.Da im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für das außerordentliche Milderungsrecht

Paragraph 20, VStG nicht gegeben sind (s dazu die obigen Ausführungen zu den Milderungs-und Erschwerungsgründen), konnte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe nicht unterschritten werden.

§ 54bAbs 3 VSt

G ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, von Seiten der Behörde auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft F) schriftlich einzubringen.

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, von Seiten der Behörde auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft F) schriftlich einzubringen. 8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.820.R9.2014

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