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{'item': 'LVwG-301-005/R14-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 76§ 25a§ 5§ 6§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlLVwG-301-005/R14-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „für die GST-NR VVV, WWW, XXX sowie für jene Teilflächen (ca 5.759 m²) der GST-NR YYY und ZZZ, welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen sind“ zu lauten hat „für die GST-NRn VVV, WWW, XXX und ZZZ, alle KG G“ und bei den zitierten Gesetzesbestimmungen bei § 6 Abs 2 lit g nach „lit“ zu ergänzen ist „a und“.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „für die GST-NR VVV, WWW, römisch 30 sowie für jene Teilflächen (ca 5.759 m²) der GST-NR YYY und ZZZ, welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen sind“ zu lauten hat „für die GST-NRn VVV, WWW, römisch 30 und ZZZ, alle KG G“ und bei den zitierten Gesetzesbestimmungen bei Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, nach „lit“ zu ergänzen ist „a und“.

§ 76Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 17 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.190,82 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht zu entrichten.

Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.190,82 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn VVV, WWW, XXX sowie für jene Teilflächen (ca 5.759 m²) der GST-NRn YYY und ZZZ, alle KG G, welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen sind, von H W, G, versagt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn VVV, WWW, römisch 30 sowie für jene Teilflächen (ca 5.759 m²) der GST-NRn YYY und ZZZ, alle KG G, welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Freifläche-Landwirtschaft ausgewiesen sind, von H W, G, versagt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Grundverkehrs-Landeskommission das Parteiengehör verletzt habe, da weder der Umstand der Befragung des Mag. C W am 03.12.2014, noch das Ergebnis oder weitere Erhebungen dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden seien und auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Der Bescheid vom 04.02.2015 basiere überwiegend auf der Niederschrift vom 03.12.2014, deshalb sei dieser rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Weiters sei Mag. C W nicht Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes. Dieser räume selbst ein, dass er den selbständigen Beruf eines Unternehmensberaters ausübe. Die Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass sämtliche Liegenschaften im Eigentum des Vaters (A W) stehen würden und C W über keine landwirtschaftlichen Liegenschaften in G verfüge. Aus dem Gesetzestext und den Materialien ergebe sich zweifelsfrei, dass die rechtliche Qualifikation als Landwirt nicht einer Person zustehe, die gelegentlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeite, sondern nur einem Landwirt, der seine Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung stelle. Nur so sei die Verfassungs- und Gemeinschaftskonformität gewahrt. Ein leistungsfähiger Bauernstand – die Erhaltung dessen sei das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Grundverkehrsgesetzes – werde nicht durch Teilzeit- oder Nebenerwerbslandwirte erhalten, sondern nur durch solche, die ihre ganze Arbeitskraft der Landwirtschaft widmeten. Wenn Teilzeit- und Nebenerwerbslandwirte unter die bevorzugte Personengruppe Landwirte laut dem Grundverkehrsgesetz fallen würden, dann hätte dies zur Konsequenz, dass die Personen, die einen anderen Hauptberuf ausüben würden, finanziell viel besser gestellt wären als hauptberufliche Landwirte und somit leichter in der Lage seien, Grundstücke zu kaufen. Dies würde die vorrangigen allgemeinen Interessen schädigen, da die finanziell besser gestellten Teilzeit- und Nebenerwerbslandwirte zu Lasten der Haupterwerbslandwirte landwirtschaftliche Grundstücke horten könnten und verhindern würden, dass die Haupterwerbslandwirte einen leistungsfähigen Bauernstand erhalten könnten. Weiters habe Mag. C W seine Interessentenmitteilung nicht gesetzeskonform ausgeführt. Der interessierte Landwirt sei verpflichtet, nachzuweisen, dass sein Betrieb der Aufstockung bedürfe. Mag. W zähle nur den aktuellen Viehstand und die bisher bewirtschaftete Fläche auf. Die Aufstockung begründe er nur damit, dass „wir“ (gemeint er und sein Vater) bereits Grundstücke im Nahbereich bewirtschaften würden. Bei diesen Liegenschaften handle es sich überwiegend um einen Parkplatz. Wenn davon ausgegangen werde, dass C W Nebenerwerbslandwirt sei (was bestritten werde), dann nur zusammen mit seinem Vater in der Gesellschaftsform der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft. Nach dieser Feststellung der Behörde hätten aber sowohl C als auch A W als Interessenten auftreten müssen. Es gelte das Einstimmigkeitsprinzip und liege ein Fall der Gesamtgeschäftsführung vor, weshalb daher rechtswirksam C W nur zusammen mit A W als Interessenten auftreten könnten. Die Grundverkehrs-Landeskommission sei gar nicht in der Lage gewesen, inhaltlich zu begründen, warum die Grundstücke zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Verhältnisse des bäuerlichen Betriebes von C und A W führen würden. A W verfüge im Hinblick auf den Viehbestand über ausreichend Eigengrund und Pachtflächen. Zudem könnten mangels Zufahrt diese Liegenschaften nie so genutzt werden, sodass eine Verbesserung des „W-Betriebes“ ausgeschlossen sei. Weiters habe die Grundverkehrs-Landeskommission die Entscheidung der Grundverkehrs-Ortskommission überhaupt nicht gewürdigt. Die raumplanerischen Ziele der Gemeinde G aufgrund des räumlichen Entwicklungskonzeptes könnten nur durch die Genehmigung der Veräußerung an den Beschwerdeführer erfüllt werden. Letzterer revitalisiere das denkmalgeschützte Objekt „G“. Die ursprünglich zur „G“ gehörenden Landwirtschaftsflächen sollten demnach weiterhin eine Einheit bilden und beim Eigentümer der Liegenschaften verbleiben, auf welchen sich das Gebäude befindet. Daher stehe der Erwerb auch im öffentlichen Interesse, was durch die positive Stellungnahme der Grundverkehrs-Ortskommission untermauert werde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass der Beschwerdeführer nunmehr grundbücherlicher Eigentümer der GST-NRn UUU und YYY, KG G, sei. Demgegenüber seien noch die Grundstücke GST-NRn VVV, WWW, XXX und ZZZ, alle KG G, verfahrensgegenständlich, die sich nach wie vor im Eigentum der Verkäuferin H W befinden würden. Das im Hauptbuch noch aufscheinende GST-NR TTT sei nicht gegenständlich. Es sei zwar Teil des Kaufvertrages, es sei allerdings als Baufläche gewidmet und daher keine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft. Die kleine Grundparzelle sei örtlich auch ganz anders situiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass der Beschwerdeführer nunmehr grundbücherlicher Eigentümer der GST-NRn UUU und YYY, KG G, sei. Demgegenüber seien noch die Grundstücke GST-NRn VVV, WWW, römisch 30 und ZZZ, alle KG G, verfahrensgegenständlich, die sich nach wie vor im Eigentum der Verkäuferin H W befinden würden. Das im Hauptbuch noch aufscheinende GST-NR TTT sei nicht gegenständlich. Es sei zwar Teil des Kaufvertrages, es sei allerdings als Baufläche gewidmet und daher keine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft. Die kleine Grundparzelle sei örtlich auch ganz anders situiert. 3.1 Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.2 Mit Bescheid vom 30.01.2015, wurde H W, vertreten durch S S S K D Rechtsanwälte GmbH, B, die beantragte Grundteilung

dem Vermessungsplan des Vermessungsbüros B + S vom 14.01.2015, genehmigt. Demnach gibt das GST-NR YYY 711 m² an GST ZZZ und das GST-NR ZZZ 705 m² an GST-NR YYY ab. Die vom Rechtsgeschäft umfassten GST-NRn UUU und YYY, KG G, sind als Baufläche-Wohngebiet gewidmet und befinden sich bereits im Eigentum des Beschwerdeführers. Nach Durchführung der Grundteilung sind nunmehr – dies hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt – die GST-NRn VVV, WWW, XXX und ZZZ, alle KG G, verfahrensgegenständlich. Die Gesamtfläche dieser Liegenschaften beträgt 17.253 m². Diese Liegenschaften sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Bei den GST-NRn VVV und WWW handelt es sich um Wald.Nach Durchführung der Grundteilung sind nunmehr – dies hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt – die GST-NRn VVV, WWW, römisch 30 und ZZZ, alle KG G, verfahrensgegenständlich. Die Gesamtfläche dieser Liegenschaften beträgt 17.253 m². Diese Liegenschaften sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Bei den GST-NRn VVV und WWW handelt es sich um Wald. Der bislang noch landwirtschaftlich genutzte Bereich des GST-NR ZZZ weist eine Gesamtfläche von rund 5.000 m² auf, die als Mähwiese/Weide genutzt wurde. Das GST-NR XXX und der südöstliche Bereich des GST-NR ZZZ wurden vor ca 15 Jahren von einer Mure überschüttet und werden seitdem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Im nördlichen Bereich dieser Liegenschaften soll aufgrund ihrer Lage in der gelben und teilweise braunen Gefahrenzone ein Steinschlagdamm errichtet werden. Die ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen sich derzeit als Baustelle dar.Der bislang noch landwirtschaftlich genutzte Bereich des GST-NR ZZZ weist eine Gesamtfläche von rund 5.000 m² auf, die als Mähwiese/Weide genutzt wurde. Das GST-NR römisch 30 und der südöstliche Bereich des GST-NR ZZZ wurden vor ca 15 Jahren von einer Mure überschüttet und werden seitdem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Im nördlichen Bereich dieser Liegenschaften soll aufgrund ihrer Lage in der gelben und teilweise braunen Gefahrenzone ein Steinschlagdamm errichtet werden. Die ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen sich derzeit als Baustelle dar. Bei den Waldgrundstücken handelt es sich um einen Schutzwald in steiler Lage mit Fichte, Birke und Espe. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet in Vorarlberg keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er betreibt allerdings auf den Balearen eine Oliven- und Obstplantage und züchtet nach eigenen Angaben Schafe. Der Beschwerdeführer beabsichtigt auf den bereits in seinem Eigentum befindlichen und als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Grundstücken GST-NRn UUU und YYY ein Ferienhaus zu errichten, wobei dies unter Einbeziehung des denkmalgeschützten Objektes „G“ erfolgen soll. Den landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksteil möchte der Beschwerdeführer

Punkt V. des Kaufvertrages vom 22.07.2014/02.09.2014 der bisherigen Eigentümerin H W zur Bewirtschaftung überlassen. Die landwirtschaftlich genutzten Teilflächen wurden bisher von R W, Sohn der H W, bewirtschaftet. In Abstimmung mit H W ist beabsichtigt, diese Fläche zur Gänze mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Diese Bepflanzung wurde teilweise an der südlichen Grundgrenze des GST-NR ZZZ bereits vorgenommen, wobei die Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen (ua Spitzahorne) erfolgt bzw geplant ist, für die weitere Bepflanzung einheimische Pflanzen zu verwenden.Den landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksteil möchte der Beschwerdeführer

Punkt römisch fünf. des Kaufvertrages vom 22.07.2014/02.09.2014 der bisherigen Eigentümerin H W zur Bewirtschaftung überlassen. Die landwirtschaftlich genutzten Teilflächen wurden bisher von R W, Sohn der H W, bewirtschaftet. In Abstimmung mit H W ist beabsichtigt, diese Fläche zur Gänze mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Diese Bepflanzung wurde teilweise an der südlichen Grundgrenze des GST-NR ZZZ bereits vorgenommen, wobei die Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen (ua Spitzahorne) erfolgt bzw geplant ist, für die weitere Bepflanzung einheimische Pflanzen zu verwenden. Die Grundverkehrs-Ortskommission hat zum gegenständlichen Rechtserwerb eine zustimmende Äußerung abgegeben. Ausgeführt wurde, dass die Waldflächen der Gemeinde G und dem Stand M zum Kauf angeboten werden sollten, da es sich um Schutzwald handle. Der Verkauf werde befürwortet unter der Voraussetzung, dass die Bewirtschaftung sichergestellt sei und das erhaltenswerte Gebäude auf GST-NR UUU erneuert werde, was bereits im Zuge des räumlichen Entwicklungskonzeptes als positiv und wichtig erachtet worden sei. 3.3. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 04.11.2010, wurde der S Planungsbüro GmbH in Vertretung des Beschwerdeführers die Bewilligung zur Veränderung des Objektes „I in G“ unter Auflagen erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt unter Denkmalschutz stehe und jede Veränderung, die den Bestand (Substanz) in seiner überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung beeinflussen könnte, einer Bewilligung

Denkmalschutzgesetz bedürfe. Die geplante Veränderung des Objektes sehe vor, dass die Holzkonstruktion bis auf die Sockelmauern und die gemauerte Kaminkonstruktion abgetragen und diese in historischer Konstruktion und einer dem Baudenkmal adäquaten Form wieder errichtet werde. Richtung Westen werde an den ehemaligen Wirtschaftstrakt ein Neubau angestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 07.01.2014, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Sanierung des Hauses „G“ sowie für die Erweiterung auf den GST-NRn YYY und ZZZ, KG G, unter Auflagen erteilt. 3.

  1. Die Grundverkehrs-Landeskommission hat mit Schreiben vom 08.10.2014 ein Bekanntmachungsverfahren über die GST-NRn XXX, YYY (Teilfläche mit ca 410 m² Freifläche-Landwirtschaftsgebiet) und ZZZ (Teilfläche mit ca 5.049 m² Freifläche-Landwirtschaftsgebiet), somit über insgesamt 7.931 m², durchgeführt. Im Rahmen dieses Bekanntmachungsverfahrens hat Mag. C W, G, sein Interesse am Erwerb dieser Liegenschaften mit Schreiben vom 06.11.2014 mitgeteilt, wobei er dargelegt hat, dass die angeführten Grundstücksflächen geeignet wären, den landwirtschaftlichen Betrieb, der auf A und C W, Betriebsnummer laufe, aufzustocken. Eine Bestätigung der Hypo-Landesbank über die Finanzierung von 57.500 Euro wurde beigelegt.3.
  2. Die Grundverkehrs-Landeskommission hat mit Schreiben vom 08.10.2014 ein Bekanntmachungsverfahren über die GST-NRn römisch 30 , YYY (Teilfläche mit ca 410 m² Freifläche-Landwirtschaftsgebiet) und ZZZ (Teilfläche mit ca 5.049 m² Freifläche-Landwirtschaftsgebiet), somit über insgesamt 7.931 m², durchgeführt. Im Rahmen dieses Bekanntmachungsverfahrens hat Mag. C W, G, sein Interesse am Erwerb dieser Liegenschaften mit Schreiben vom 06.11.2014 mitgeteilt, wobei er dargelegt hat, dass die angeführten Grundstücksflächen geeignet wären, den landwirtschaftlichen Betrieb, der auf A und C W, Betriebsnummer laufe, aufzustocken. Eine Bestätigung der Hypo-Landesbank über die Finanzierung von 57.500 Euro wurde beigelegt. 4.1.

§ 5

Abs 1 Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Abs 4 dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf.4.1.

Paragraph 5, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Absatz 4, dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Beschwerdeführer betrachtet sich selbst als Vollerwerbslandwirt, da er Inhaber eines Betriebes ist, der im Register für landwirtschaftliche Betriebe der Balearen mit einer entsprechenden Nummer eingetragen ist. Dieser Umstand ist allerdings für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist, nicht ausreichend. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch den Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes auf den Balearen – laut Register handelt es sich um einen Olivenhain bzw andere forstwirtschaftliche Flächen und laut Angabe des Beschwerdeführers zusätzlich um eine Schafzucht – den Beruf als Landwirt ausüben sollte, hätte er nicht das Recht, die gegenständlichen Liegenschaften zum Zweck der flächendeckenden Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern im Zuge der Errichtung eines Ferienhauses auf den GST-NRn UUU und YYY, KG G, zu nutzen. Dass er die landwirtschaftlich nutzbaren Teilflächen im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes auf den Balearen bewirtschaften wird, hat der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptet. Das Landesverwaltungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, im Rahmen dessen er die gegenständlichen Liegenschaften landwirtschaftlich nutzt und er damit nicht als Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes gilt. Die gegenständlichen Liegenschaften GST-NRn VVV, WWW, XXX und ZZZ, alle KG G, sind – mit Ausnahme der Waldflächen – im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Der Umstand, dass sich die bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen als Baustelle darstellte, ist im konkreten Fall nicht relevant. Zum einen ist die Widmung der relevanten Grundstücksteile als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet nach wie vor aufrecht, zum anderen beträgt der landwirtschaftlich genutzte Bereich rund 5.000 m² und wurde dieser nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen bislang als Mähwiese und Weide landwirtschaftlich genutzt.Die gegenständlichen Liegenschaften GST-NRn VVV, WWW, römisch 30 und ZZZ, alle KG G, sind – mit Ausnahme der Waldflächen – im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Der Umstand, dass sich die bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen als Baustelle darstellte, ist im konkreten Fall nicht relevant. Zum einen ist die Widmung der relevanten Grundstücksteile als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet nach wie vor aufrecht, zum anderen beträgt der landwirtschaftlich genutzte Bereich rund 5.000 m² und wurde dieser nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen bislang als Mähwiese und Weide landwirtschaftlich genutzt. Da die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche der gegenständlichen Liegenschaften eine Fläche von mehr als 0,1 ha aufweist, hat die Behörde zu Recht die im § 5 Grundverkehrsgesetz normierte Interessentenregelung zur Anwendung gebracht.Da die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche der gegenständlichen Liegenschaften eine Fläche von mehr als 0,1 ha aufweist, hat die Behörde zu Recht die im Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz normierte Interessentenregelung zur Anwendung gebracht. Im vorliegenden Fall hat sich nach Bekanntmachung in der Gemeinde G der Landwirt Mag. C W, G, als Interessent gemeldet. In seiner Mitteilung machte er ua geltend, dass er mit seinen Familienangehörigen eine Landwirtschaft in G betreibe und die angeführten Grundstücksflächen geeignet wären, den landwirtschaftlichen Betrieb aufzustocken, da sie bereits Grundstücke im Nahbereich bewirtschaften würden (GST-NRn RRR und SSS). Ein entsprechender Aufstockungsbedarf sei gegeben, da für die Sicherung des Betriebes der Eigenanteil der bewirtschafteten Flächen erhöht werden solle. Der landwirtschaftliche Betrieb laufe auf A und C W, Betriebsnummer. Die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen seien mit 16,16 ha auszuweisen. Der aktuelle Viehstand betrage 8 Milchkühe, 1 Zuchtstier, 11 Stück Jungvieh, 30 Schafe sowie 12 Legehennen. Die Kühe, Rinder und Schafe würden gealpt werden. Eine Bestätigung der Hypo-Landesbank über die Finanzierung von 57.500 Euro wurde beigelegt. 4.2.

§ 6

Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.4.2.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Zufolge des § 6 Abs 2 leg cit sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn (lit a) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde, weiters (lit g), wenn eine Mitteilung

§ 5

Abs 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. Zufolge des Paragraph 6, Absatz 2, leg cit sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn (Litera a,) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde, weiters (Litera g,), wenn eine Mitteilung

Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. 4.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat im Verfahren einen landwirtschaftlichen Sachverständigen beigezogen. Dieser hat in seinem Gutachten zur Frage, ob der gegenständliche Interessent den Aufstockungsbedarf für seinen Betrieb nachgewiesen habe, im Wesentlichen dargelegt, dass dieser laut vorgelegtem Mehrfachantrag 2014 zusammen mit seinem Vater 9,39 ha Eigenflächen und 6,79 ha Pachtflächen, somit eine Gesamtfläche von 16,16 ha, bewirtschafte. Der Viehstand betrage laut Stallregister AMA Rinderdatenbank zum Zeitpunkt 05.11.2014 20 Rinder, davon 7 Kühe und 1 Stier und laut Tierliste 2014 35 Schafe und 13 Legehennen. Die Hypo-Landesbank Vorarlberg bestätige mit Schreiben vom 07.11.2014, dass der Interessent jederzeit über liquide Mittel in Höhe von 57.500 Euro frei verfügen könne. Mit den vorgelegten Unterlagen sei nach Ansicht des Sachverständigen der Aufstockungsbedarf für den Interessenten ausreichend nachgewiesen. Ein Vergleich der Besitzstruktur der Bewirtschaftungsflächen des Interessenten mit der Besitzstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region G zeige, dass der durchschnittliche landwirtschaftliche Betrieb in G 5,97 ha bewirtschafte, wobei sich 65,76 % der selbst bewirtschafteten Gesamtfläche im Eigentum befänden und 34,24 % zugepachtet oder zur Nutzung überlassen seien. Der Betrieb W sei mit 16,16 ha Gesamtfläche von der Flächenausstattung her gesehen über dem Durchschnitt der Betriebe in G. Die Ausstattung mit Eigentumsflächen mit 58,11 % entspreche in etwa dem Durchschnitt der Landwirtschaftsbetriebe in G. Nach Ansicht des Sachverständigen sei die Erhöhung der Eigentumsfläche eine ökonomisch notwendige und sinnvolle Maßnahme. Die Aufstockung entspreche aus Sachverständigensicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Der Interessent bewirtschafte mit seinem Vater in unmittelbarer Nähe (40 m) die GST-NRn RRR und PPP mit einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 2400 m². Die Feld-Hofentfernung zur beschwerdegegenständlichen Liegenschaft betrage auf der Straße rund 1,2 km. Eine Entfernung, die bei den heutigen Transportkapazitäten der modernen Landwirtschaft noch ökonomisch vertretbar sei. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die Kaufliegenschaft aufstockungsgeeignet sei für den Betrieb des Interessenten, wobei der derzeitige Zustand (Baustelle) der Kaufliegenschaft eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zulasse. 4.
  2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Abs 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt.4.
  3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt die Mitteilung eines Interessenten

§ 5

Abs 4 Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen erfüllt:Im gegenständlichen Fall liegt die Mitteilung eines Interessenten

Paragraph 5, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen erfüllt:

§ 2

Abs 3 lit a Grundverkehrsgesetz gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet.

Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Grundverkehrsgesetz gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, dass der Interessent Mag. C W nicht Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sei, da er einen selbstständigen Beruf als Unternehmensberater ausübe, er nur gelegentlich im landwirtschaftlichen Betrieb helfe und sämtliche Liegenschaften im Eigentum seines Vaters stünden. Aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2014 ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnummer von der Personengemeinschaft A und C W geführt wird, wobei C W als Vertretungsbefugter der Personengemeinschaft ausgewiesen ist. Der Interessent hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig ausgeführt, dass er den genannten landwirtschaftlichen Betrieb seit 2007 oder 2008 gemeinsam mit seinem Vater führe. Sein Vater, 80 Jahre alt, sei altersbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, als Interessent aufzutreten. Er – der Zeuge – sei zwar selbstständig tätig, führe die unternehmerische Tätigkeit jedoch vom landwirtschaftlichen Betrieb aus aus und habe dort auch sein Büro. Er habe noch einen Partner, der ein Büro in F habe. Es sei so, dass sich im Prinzip alles nach der Landwirtschaft richte. Er verrichte jeden Tag Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb. Das stelle sich so dar, dass am Morgen um 05:00 Uhr bereits die Stallarbeit mit Melken beginne, bis um 07:00 Uhr die Auslieferung der Milch erfolge, dann gehe es um die Reinigung und um die laufende Tierbetreuung, die Futtervorbereitung etc. Auch mittags erfolge eine Fütterung, am Abend um 17:00 Uhr werde dann wieder Stallarbeit erledigt bis ca 19:00 oder 20:00 Uhr. Die Heuarbeit sei in den Sommermonaten zu verrichten und je nach Witterung anfallend. Die Aufteilung der Gewinne des Betriebes zwischen ihm und seinem Vater erfolge jeweils zu 50 %. Sie hätten eine pauschale Gewinnermittlung. Der Betrieb werde gewinnbringend geführt, wobei sie auch Förderungen bekämen. Die betriebliche Liquiditätslage würde es zulassen, den Betrag ohne Fremdfinanzierung zu begleichen. Der landwirtschaftliche Sachverständige lässt keine Zweifel darüber aufkommen, dass es sich beim Betrieb W mit 16,16 Gesamtfläche und dem dargelegten Viehbestand um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Der landwirtschaftliche Sachverständige führt ua explizit an, dass dieser Betrieb vom Interessenten gemeinsam mit seinem Vater bewirtschaftet wird. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat seine Schlussfolgerungen auf Grundlage der oben genannten Aussagen des Zeugen und Interessenten Mag. C W im Rahmen der mündlichen Verhandlung überdies bestätigt und ausgeführt, dass sich nichts Abweichendes ergebe. Erläuternd hat der landwirtschaftliche Sachverständige noch – nachvollziehbar – ausgeführt, dass Pachtflächen in Vorarlberg normalerweise nur auf ein Jahr verpachtet werden würden. Daher habe ein Betrieb die ständige Unsicherheit, ob er mit diesen Flächen auf Dauer weiter wirtschaften könne. Im konkreten Fall sei es so, dass der „unsichere Bereich“, dh die Nichteigentumsflächen ungefähr 6 ha ausmachen würden und der Interessent nun versuche, diese 6 ha sicherer zu machen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente im Hinblick auf die mangelnde Landwirte-Eigenschaft des Interessenten vermögen somit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des landwirtschaftlichen Gutachtens zu begründen. Im vorliegenden Fall werden die landwirtschaftlichen Tätigkeiten vom Interessenten und seinem Vater gemeinsam ausgeübt, wobei der Interessent – wie er näher dargelegt hat – in einem erheblichen Ausmaß im gemeinsamen Betrieb aktiv mitarbeitet. Beim Interessentenbetrieb handelt es sich um einen Familienbetrieb, der bereits seit Jahren gemeinsam geführt wird. Es tritt nur der Vertretungsbefugte C W als Interessent auf. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass es sich beim Interessenten C W – auch im derzeit gegebenen Zusammenhang mit der erwähnten Personengemeinhaft – um einen Landwirt im Sinne des § 2 Abs 3 lit a Grundverkehrsgesetz handelt, weiters, dass der Interessent die gegenständlichen Liegenschaften auch im Rahmen des gemeinsam mit seinem Vater geführten Betriebes entsprechend bewirtschaften wird.Im vorliegenden Fall werden die landwirtschaftlichen Tätigkeiten vom Interessenten und seinem Vater gemeinsam ausgeübt, wobei der Interessent – wie er näher dargelegt hat – in einem erheblichen Ausmaß im gemeinsamen Betrieb aktiv mitarbeitet. Beim Interessentenbetrieb handelt es sich um einen Familienbetrieb, der bereits seit Jahren gemeinsam geführt wird. Es tritt nur der Vertretungsbefugte C W als Interessent auf. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass es sich beim Interessenten C W – auch im derzeit gegebenen Zusammenhang mit der erwähnten Personengemeinhaft – um einen Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Grundverkehrsgesetz handelt, weiters, dass der Interessent die gegenständlichen Liegenschaften auch im Rahmen des gemeinsam mit seinem Vater geführten Betriebes entsprechend bewirtschaften wird. Da somit der absolute Versagungsgrund

§ 6

Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz vorliegt, war schon aus diesem Grund die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen.Da somit der absolute Versagungsgrund

Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz vorliegt, war schon aus diesem Grund die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen. 4.

  1. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 4.
  2. ergibt, sind die hier gegenständlichen Liegenschaften als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Grundverkehrsgesetzes anzusehen. Es handelt sich einerseits um gewidmetes Landwirtschaftsgebiet, dessen landwirtschaftlich genutzter Bereich im Ausmaß von ca 5.000 m² bislang als Mähwiese/Weide bewirtschaftet wurde, andererseits um Schutzwald. Solche Flächen sollten nach der Intention des Grundverkehrsgesetzes von Landwirten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1999, 97/02/0127, zu verweisen, wonach § 6 Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes eine Generalklausel bildet, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht…“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht infrage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1999, 97/02/0127, zu verweisen, wonach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes eine Generalklausel bildet, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht…“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht infrage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“. Zum Begriff der „landwirtschaftlichen“ Nutzung gehört es, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt (vgl auch dazu VwGH 23.03.1999, 97/02/0127); dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden.Zum Begriff der „landwirtschaftlichen“ Nutzung gehört es, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt vergleiche auch dazu VwGH 23.03.1999, 97/02/0127); dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden. Der Beschwerdeführer, der selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg führt, beabsichtigt nun, der Verkäuferin H W, deren Sohn der bisherige Bewirtschafter der landwirtschaftlich nutzbaren Bereiche der gegenständlichen Liegenschaften war,

Punkt V. des Kaufvertrages vom 22.07.2014/02.09.2014 die unentgeltliche Nutzung der nicht als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Flächen der gegenständlichen Liegenschaften auf unbestimmte Zeit zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde unter Vorlage eines Bepflanzungsplanes sowie einer Stellungnahme der S Planungsbüro GmbH vom 26.11.2015 näher dargelegt, dass – dies in Rücksprache mit H W – geplant sei, den bisher landwirtschaftlich genutzten Bereich der gegenständlichen Liegenschaften (dh die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angeführten rund 5.000 m²) zur Gänze mit (einheimischen) Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer präzisiert, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht mehr als Wiese bzw Weide bewirtschaftet werden sollen.Der Beschwerdeführer, der selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg führt, beabsichtigt nun, der Verkäuferin H W, deren Sohn der bisherige Bewirtschafter der landwirtschaftlich nutzbaren Bereiche der gegenständlichen Liegenschaften war,

Punkt römisch fünf. des Kaufvertrages vom 22.07.2014/02.09.2014 die unentgeltliche Nutzung der nicht als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Flächen der gegenständlichen Liegenschaften auf unbestimmte Zeit zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde unter Vorlage eines Bepflanzungsplanes sowie einer Stellungnahme der S Planungsbüro GmbH vom 26.11.2015 näher dargelegt, dass – dies in Rücksprache mit H W – geplant sei, den bisher landwirtschaftlich genutzten Bereich der gegenständlichen Liegenschaften (dh die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angeführten rund 5.000 m²) zur Gänze mit (einheimischen) Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer präzisiert, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht mehr als Wiese bzw Weide bewirtschaftet werden sollen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes trägt die vom Beschwerdeführer vorgesehene Bepflanzung des GST-NR ZZZ, KG G, im hier relevanten Ausmaß von ca 5.000 m² dazu bei, dass dieses Grundstück den Charakter als eines, das landwirtschaftlich genutzt wird, verliert. Wenn, wie der Beschwerdeführer anführt, eine flächendeckende („zur Gänze“) Bepflanzung erfolgen soll bzw zum Teil bereits erfolgt ist, ist dadurch die vom Sachverständigen festgestellte, bisherige landwirtschaftliche Nutzung als Mähwiese/Weide verunmöglicht. Dies auch dann, wenn diese Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen (laut Bepflanzungsplan Spitzahorn, Bergahorn, Linde, Rotbuche, Birnbaum ua) erfolgt. Eine flächendeckende Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu einer landwirtschaftlichen Nutzung iSd § 6 Abs 2 lit a Grundverkehrsgesetz zu zählen, weswegen die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz nicht erfüllt sind.Eine flächendeckende Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu einer landwirtschaftlichen Nutzung iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Grundverkehrsgesetz zu zählen, weswegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz nicht erfüllt sind. Somit steht zum einen fest, dass der Beschwerdeführer selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Grundverkehrsgesetzes besitzt, in dessen Rahmen die gegenständlichen Liegenschaften bewirtschaftet werden könnten. Zum anderen ergibt sich aus den getätigten Ausführungen, dass die Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht, da die gegenständlichen Liegenschaften – im Hinblick auf die landwirtschaftlich genutzten Teile – ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Ein wichtiger Grund, der für die Entziehung aus der landwirtschaftlichen Nutzung sprechen würde, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw stellt die vom Beschwerdeführer geplante flächendeckende Bepflanzung jedenfalls keinen solchen Grund dar (VwGH 31.03.2000, 98/02/0376). Damit liegt im konkreten Fall noch zusätzlich der Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit a Grundverkehrsgesetz vor.Damit liegt im konkreten Fall noch zusätzlich der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Grundverkehrsgesetz vor. Abschließend wird noch angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den vorgelegten Bescheid des Bundesdenkmalamtes sowie das räumliche Entwicklungskonzept H G S davon ausgeht, dass die Erhaltung ua des Objektes „G“ als besonders schützenswertes Objekt in der Gemeinde G durchaus im öffentlichen Interesse gelegen ist. Allerdings betrifft dieses öffentliche Interesse die sich bereits im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen GST-NRn UUU und YYY, KG G, die zwischenzeitlich als Baufläche-Wohngebiet gewidmet sind und damit nicht mehr als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Grundverkehrsgesetzes gelten. Das öffentliche Interesse an dieser Objektsicherung kann daher nicht zur Rechtfertigung des gegenständlichen Rechtserwerbs der landwirtschaftlich nutzbaren Teilflächen der gegenständlichen Liegenschaften herangezogen werden. Für diese ist vielmehr eine flächendeckende Bepflanzung mit (einheimischen) Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Da ein Grundteilungsverfahren durchgeführt wurde, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich grundbücherlicher Eigentümer der GST-NRn UUU und YYY, KG G, ist und diese beiden Grundstücke nunmehr als Baufläche-Wohngebiet gewidmet sind, waren die diesbezüglichen Richtigstellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen. Weiters stützt sich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht nur auf den Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz und war der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu präzisieren.Weiters stützt sich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht nur auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz und war der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu präzisieren.
  2. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
  3. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es notwendig sei, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu verschiedenen, näher ausgeführten Fragen, beizuziehen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, den landwirtschaftlichen Sachverständigen DI M K wegen Befangenheit abzulehnen keine Folge gegeben und Letzterer mit Beschluss vom 17.07.2015 als Sachverständiger für Landwirtschaft bestellt. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat hierauf das Gutachten vom 18.09.2015 erstellt. Die Höhe der zustehenden Gebühr des landwirtschaftlichen Sachverständigen beläuft sich insgesamt auf 2.190,82 Euro. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Gebühr mit Beschluss festgesetzt und sie dem Sachverständigen ausbezahlt.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.301.005.R14.2015

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