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{'item': 'LVwG-1-16/2015-R15'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 27§ 31§ 2§ 19§ 28§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-1-16/2015-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Miteigentümer der Gst-Nrn XXX und YYY, KG M, ein nach § 19 Baugesetz anzeigepflichtiges Bauvorhaben (Einfriedung) ohne Berechtigung (rechtskräftigen Freigabebescheid) ausgeführt, indem er im Jahr 2002 eine Einfriedung in Form eines Baustahlgitters in der Höhe von 1,90 m und einer Länge von 21,00 m errichtet habe. Das Baustahlgitter solle dazu dienen, zumindest einen Grundstücksteil gegen das Betreten abzusichern. Westseitig, im Abstand von ca 1,5 m zum Baustahlgitter, entlang der Gst-Nr ZZZ, befinde sich eine Betonwand. Als Tatzeit wurde 22.12.2011 bis 12.05.2014 angeführt und als Tatort M, Rstraße, entlang des Geh- und Radweges, Gst-Nrn XXX und YYY, KG M, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 19 lit e letzter Fall sowie § 34 Baugesetz (BauG) idF LGBl Nr 52/
  2. Es wurde eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
  3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Miteigentümer der Gst-Nrn römisch 30 und YYY, KG M, ein nach Paragraph 19, Baugesetz anzeigepflichtiges Bauvorhaben (Einfriedung) ohne Berechtigung (rechtskräftigen Freigabebescheid) ausgeführt, indem er im Jahr 2002 eine Einfriedung in Form eines Baustahlgitters in der Höhe von 1,90 m und einer Länge von 21,00 m errichtet habe. Das Baustahlgitter solle dazu dienen, zumindest einen Grundstücksteil gegen das Betreten abzusichern. Westseitig, im Abstand von ca 1,5 m zum Baustahlgitter, entlang der Gst-Nr ZZZ, befinde sich eine Betonwand. Als Tatzeit wurde 22.12.2011 bis 12.05.2014 angeführt und als Tatort M, Rstraße, entlang des Geh- und Radweges, Gst-Nrn römisch 30 und YYY, KG M, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19, Litera e, letzter Fall sowie Paragraph 34, Baugesetz (BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,. Es wurde eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde stelle grundsätzlich nicht in Abrede, dass das Baustahlgitter der Baustellenabsicherung diene, verweise jedoch auf die Bewilligungspflicht von Einfriedungen von Baustellen und ändere dies nichts an der Eigenschaft der Einfriedung. Die belangte Behörde übersehe, dass der bestehende Zustand der zuständigen Baubehörde bereits seit Jahren bekannt sei. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 05.01.2012 sei nicht die vermeintlich konsenslose Errichtung des Bauzauns, sondern nur eine angebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb ohne Weiteres davon ausgehen können, dass die Errichtung des Bauzaunes als solche unter baugesetzlichen Gesichtspunkten von der Baubehörde nicht in Frage gestellt werde, zumal die Errichtung mit dem Bauamtsleiter akkordiert gewesen sei, ohne dass von diesem auf eine allfällige Anzeige- oder Bewilligungspflicht hingewiesen worden sei. Es handle sich dabei nicht um eine Einfriedung im Sinne des § 19 lit e letzter Fall BauG idF LGBL Nr 52/2001, sondern um ein handelsübliches Baustahlgitter mit einer wohlgenormten und damit zulässigen Höhe, welches mit dem Boden nicht fest verbunden sei. Trotz jahrelanger Kenntnis sei der Beschwerdeführer von der Baubehörde bis zum Schreiben vom 18.12.2013 nicht ein einziges Mal darauf hingewiesen worden, dass die Errichtung des Bauzauns ohne baubehördliche Freigabe rechtswidrig erfolgt sei. Die inkriminierte Verwaltungsübertretung sei dem Beschwerdeführer jedenfalls subjektiv nicht vorwerfbar und treffe ihn kein Verschulden. Zumindest sei aber eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzunehmen, zumal die Errichtung des Bauzauns nach wie vor der Gewährleistung der Sicherheit bzw der Vermeidung von Gefahren auf einer Baustelle diene und keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Auch im Bereich zwischen Bauzaun und Betonwand müssten im Zuge der Bauarbeiten noch Grabungsarbeiten durchgeführt werden, weshalb auch diese Fläche bis auf Weiteres abzusichern sei und die Ansicht, dass wegen der Betonwand der Gitterbauzaun keine Baustellenabsicherung mehr darstelle, nicht geteilt werden könne. Im Übrigen liege für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine wirksame Baubewilligung vor, welche es dem Beschwerdeführer auch erlaube, die Baustelle bis zum Abschluss der durchzuführenden Arbeiten abzusichern. Einer gesonderten Bewilligung bedürfe die Errichtung eines Bauzauns

§ 27Baugesetz nur so lange, als noch keine Baubewilligung vorliege.

Weiters werde Verjährung der Strafbarkeit oder zumindest eingetretene Verfolgungsverjährung vorgebracht und habe die belangte Behörde die besonderen Umstände des Falles sowie die bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde stelle grundsätzlich nicht in Abrede, dass das Baustahlgitter der Baustellenabsicherung diene, verweise jedoch auf die Bewilligungspflicht von Einfriedungen von Baustellen und ändere dies nichts an der Eigenschaft der Einfriedung. Die belangte Behörde übersehe, dass der bestehende Zustand der zuständigen Baubehörde bereits seit Jahren bekannt sei. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 05.01.2012 sei nicht die vermeintlich konsenslose Errichtung des Bauzauns, sondern nur eine angebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb ohne Weiteres davon ausgehen können, dass die Errichtung des Bauzaunes als solche unter baugesetzlichen Gesichtspunkten von der Baubehörde nicht in Frage gestellt werde, zumal die Errichtung mit dem Bauamtsleiter akkordiert gewesen sei, ohne dass von diesem auf eine allfällige Anzeige- oder Bewilligungspflicht hingewiesen worden sei. Es handle sich dabei nicht um eine Einfriedung im Sinne des Paragraph 19, Litera e, letzter Fall BauG in der Fassung LGBL Nr 52 aus 2001,, sondern um ein handelsübliches Baustahlgitter mit einer wohlgenormten und damit zulässigen Höhe, welches mit dem Boden nicht fest verbunden sei. Trotz jahrelanger Kenntnis sei der Beschwerdeführer von der Baubehörde bis zum Schreiben vom 18.12.2013 nicht ein einziges Mal darauf hingewiesen worden, dass die Errichtung des Bauzauns ohne baubehördliche Freigabe rechtswidrig erfolgt sei. Die inkriminierte Verwaltungsübertretung sei dem Beschwerdeführer jedenfalls subjektiv nicht vorwerfbar und treffe ihn kein Verschulden. Zumindest sei aber eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzunehmen, zumal die Errichtung des Bauzauns nach wie vor der Gewährleistung der Sicherheit bzw der Vermeidung von Gefahren auf einer Baustelle diene und keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Auch im Bereich zwischen Bauzaun und Betonwand müssten im Zuge der Bauarbeiten noch Grabungsarbeiten durchgeführt werden, weshalb auch diese Fläche bis auf Weiteres abzusichern sei und die Ansicht, dass wegen der Betonwand der Gitterbauzaun keine Baustellenabsicherung mehr darstelle, nicht geteilt werden könne. Im Übrigen liege für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine wirksame Baubewilligung vor, welche es dem Beschwerdeführer auch erlaube, die Baustelle bis zum Abschluss der durchzuführenden Arbeiten abzusichern. Einer gesonderten Bewilligung bedürfe die Errichtung eines Bauzauns

Paragraph 27, Baugesetz nur so lange, als noch keine Baubewilligung vorliege. Weiters werde Verjährung der Strafbarkeit oder zumindest eingetretene Verfolgungsverjährung vorgebracht und habe die belangte Behörde die besonderen Umstände des Falles sowie die bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 06.10.1998 wurde unter anderem dem Beschuldigten die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst-Nr ZZZ, KG M, erteilt. Die Gst-Nrn XXX und YYY, KG M, grenzen unmittelbar an das Baugrundstück an und stehen ebenfalls im Miteigentum des Beschuldigten. Im Jahr 2002 errichtete der Beschuldigte um das Baugrundstück eine Einfriedung in Form eines Baustahlgitters. Ostseitig des Baugrundstückes befindet sich diese Einfriedung auf den Gst-Nrn XXX und YYY, KG M. Auf diesen Grundstücken hat der Bauzaun eine Länge von insgesamt 21,00 m und eine Höhe von 1,90 m. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 04.06.2002, vom 28.11.2007, vom 03.12.2010 und vom 17.11.2011 wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst-Nr ZZZ, KG M, jeweils verlängert. Zuletzt wurde die Baubewilligung

§ 31Abs 2 Bau

G mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 03.12.2014 um weitere drei Jahre verlängert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 06.10.1998 wurde unter anderem dem Beschuldigten die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst-Nr ZZZ, KG M, erteilt. Die Gst-Nrn römisch 30 und YYY, KG M, grenzen unmittelbar an das Baugrundstück an und stehen ebenfalls im Miteigentum des Beschuldigten. Im Jahr 2002 errichtete der Beschuldigte um das Baugrundstück eine Einfriedung in Form eines Baustahlgitters. Ostseitig des Baugrundstückes befindet sich diese Einfriedung auf den Gst-Nrn römisch 30 und YYY, KG M. Auf diesen Grundstücken hat der Bauzaun eine Länge von insgesamt 21,00 m und eine Höhe von 1,90 m. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 04.06.2002, vom 28.11.2007, vom 03.12.2010 und vom 17.11.2011 wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst-Nr ZZZ, KG M, jeweils verlängert. Zuletzt wurde die Baubewilligung

Paragraph 31, Absatz 2, BauG mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 03.12.2014 um weitere drei Jahre verlängert. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der eingeholten Verwaltungsakten sowie der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, der Bauzaun sei im Jahre 2002 errichtet worden. Die Baufirma, welche zuvor den Rohbau erstellt habe, habe ihren Bauzaun wieder mitgenommen, weshalb sie selbst einen eigenen Bauzaun errichten hätten müssen. Aufgrund mangelhafter Baupläne, zum Teil gravierender Baumängel und jahrelangen Haftungsdiskussionen hätten sie nicht weiterbauen können. Sie hätten daher mehrmals um Verlängerung der Baubewilligung ansuchen müssen. Das Haus sei bis heute noch nicht fertiggestellt und werde auch nicht bewohnt. Die Mauer entlang der Ostseite sei im Jahr 2002 errichtet worden. Auf dem Baugrundstück würden sich noch mehrere offene Schächte befinden, die eine Absturzgefährdung darstellen. Auch sei die Mauer entlang des Fahrradweges nicht durchgängig, sondern sei dort ein Durchgang offen, durch den ebenfalls eine absturzgefährdende Stelle in den dahinter liegenden Pool bestehe. Aus seiner Sicht sei der Bauzaun um das Baugrundstück daher unbedingt erforderlich. Den Mitarbeitern der Gemeinde sei seit 2002 bekannt, dass dieser Bauzaun dort stehe. Auf Nachfrage beim Bürgermeister der Gemeinde M seien sie davon unterrichtet worden, dass ein Bauzaun keine Baubewilligung benötige. Diese Auffassung habe der Bürgermeister auch noch vertreten, nachdem sie die Strafverfügung erhalten hätten. Zwischen der bereits errichteten Mauer und dem gegenständlichen Bauzaun seien noch Grabungsarbeiten erforderlich, um eine Isolierung und Abdichtung gegenüber dem hinter der Mauer liegenden Pool anzubringen. Der Bauamtsleiter der Gemeinde M habe ihnen im Jahr 2002 geraten, einen Bauzaun zu errichten, um nicht in die Gefahr einer Haftung für mangelhafte Baustellenabsicherung hineinzugeraten. Der Beschuldigte hat mehrere Fotos von der Baustelle des gegenständlichen Einfamilienhauses vom Jänner 2016 vorgelegt. Auf diesen Fotos ist zu sehen, dass um das Einfamilienhaus noch mehrere offene Schächte vorhanden sind. Auch ist die errichtete Mauer entlang der östlichen Grundgrenze nicht durchgehend ausgeführt, sondern besteht ein Durchlass, durch den in den Pool-Bereich gelangt werden kann. 5.1.

§ 2Abs 1 lit e des Baugesetzes (Bau

G), LGBl Nr 52/2001, ist unter anderem die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung ein Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzes. 5.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Baugesetzes (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, ist unter anderem die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung ein Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzes.

§ 19lit e Bau

G, LGBl Nr 52/2001, ist, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 Meter überragen, anzeigepflichtig.

Paragraph 19, Litera e, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, ist, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 Meter überragen, anzeigepflichtig.

§ 27Bau

G, LGBl Nr 52/2001, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers noch vor Erteilung der Baubewilligung die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche, bewilligen, wenn aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig ist, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauantrages nicht vorliegt.

Paragraph 27, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers noch vor Erteilung der Baubewilligung die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche, bewilligen, wenn aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig ist, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauantrages nicht vorliegt.

§ 31Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, verliert die Baubewilligung ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gilt noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens.

Paragraph 31, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, verliert die Baubewilligung ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gilt noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens.

§ 31Abs 2 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, ist die Wirksamkeit der Baubewilligung auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund

§ 28

Abs 3 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz 2, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, ist die Wirksamkeit der Baubewilligung auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund

Paragraph 28, Absatz 3, vorliegt.

§ 42Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, sind sofort nach Vollendung des Bauvorhabens die im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstige Maßnahmen durchzuführen.

Paragraph 42, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, sind sofort nach Vollendung des Bauvorhabens die im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstige Maßnahmen durchzuführen. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum § 42 Abs 1 BauG ist Folgendes angeführt: „Die Verpflichtung nach Abs 1 besteht unmittelbar von Gesetzes wegen. Sie gilt bei Vollendung jedes Bauvorhabens, unabhängig davon, ob es bewilligungs- oder anzeigepflichtig oder frei ist. Arbeiten und Maßnahmen nach Abs 1 sind zum Beispiel die Beseitigung des Bauschutzes und die Entfernung von Gerüsten, Baumaschinen, Bauzäunen, Firmentafeln etc.“Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Paragraph 42, Absatz eins, BauG ist Folgendes angeführt: „Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht unmittelbar von Gesetzes wegen. Sie gilt bei Vollendung jedes Bauvorhabens, unabhängig davon, ob es bewilligungs- oder anzeigepflichtig oder frei ist. Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz eins, sind zum Beispiel die Beseitigung des Bauschutzes und die Entfernung von Gerüsten, Baumaschinen, Bauzäunen, Firmentafeln etc.“ 5.2. Die Einfriedung von Baustellen wird im § 27 BauG als eine jener Vorarbeiten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen vorab bewilligt werden können, ausdrücklich angeführt. In Zusammenschau von § 28 Abs 2 BauG (Erteilung der Baubewilligung) und § 27 BauG (Bewilligung von Vorarbeiten) ist davon auszugehen, dass die in § 27 BauG angeführten Vorarbeiten, wenn diese nicht separat nach § 27 BauG bewilligt werden, von der Baubewilligung

§ 28Abs 2 Bau

G mitumfasst sind. Soweit eine Einfriedung als Baustelleneinrichtung zur Absicherung der Baustelle erforderlich ist, ist diese als mit der Baubewilligung für das Bauvorhaben mitbewilligt anzusehen.5.2. Die Einfriedung von Baustellen wird im Paragraph 27, BauG als eine jener Vorarbeiten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen vorab bewilligt werden können, ausdrücklich angeführt. In Zusammenschau von Paragraph 28, Absatz 2, BauG (Erteilung der Baubewilligung) und Paragraph 27, BauG (Bewilligung von Vorarbeiten) ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 27, BauG angeführten Vorarbeiten, wenn diese nicht separat nach Paragraph 27, BauG bewilligt werden, von der Baubewilligung

Paragraph 28, Absatz 2, BauG mitumfasst sind. Soweit eine Einfriedung als Baustelleneinrichtung zur Absicherung der Baustelle erforderlich ist, ist diese als mit der Baubewilligung für das Bauvorhaben mitbewilligt anzusehen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten bereits im Jahr 1998 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt und wurde diese Baubewilligung mehrfach verlängert. Auch hat der Beschuldigte nach wie vor eine aufrechte Baubewilligung für sein Bauvorhaben. Nachdem das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt ist und aufgrund von offenen Schächten auf dem Baugrundstück sowie noch erforderlicher Grabungsarbeiten kein Zweifel daran besteht, dass eine Baustellenabsicherung in Form einer Einfriedung erforderlich ist, ist diese Einfriedung zur Absicherung der Baustelle als von der Baubewilligung umfasst anzusehen. § 42 Abs 1 Baugesetz normiert, dass sofort nach Vollendung des Bauvorhabens die notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstigen Maßnahmen durchzuführen sind, worunter laut dem Motivenbericht der Regierungsvorlage zum Baugesetz auch die Entfernung von Bauzäunen fällt. Nachdem das gegenständliche Bauvorhaben zweifellos noch nicht vollendet ist, kann auch im Lichte dieser Bestimmung davon ausgegangen werden, dass der die Baustelle abgrenzende Bauzaun jedenfalls nicht vor Vollendung des Bauvorhabens zu entfernen ist, somit rechtmäßig besteht und auch im angeführten Tatzeitraum rechtmäßig bestanden hat.Paragraph 42, Absatz eins, Baugesetz normiert, dass sofort nach Vollendung des Bauvorhabens die notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstigen Maßnahmen durchzuführen sind, worunter laut dem Motivenbericht der Regierungsvorlage zum Baugesetz auch die Entfernung von Bauzäunen fällt. Nachdem das gegenständliche Bauvorhaben zweifellos noch nicht vollendet ist, kann auch im Lichte dieser Bestimmung davon ausgegangen werden, dass der die Baustelle abgrenzende Bauzaun jedenfalls nicht vor Vollendung des Bauvorhabens zu entfernen ist, somit rechtmäßig besteht und auch im angeführten Tatzeitraum rechtmäßig bestanden hat. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.16.2015.R15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.