RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-1-851/R9-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde des A M, D-B W, vertreten durch J I S, Rechtsanwalt in D-K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.11.2014, Zl X-9-2014/54782, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde des A M, D-B W, vertreten durch J römisch eins S, Rechtsanwalt in D-K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.11.2014, Zl X-9-2014/54782, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 04.09.2014 um 14.35 Uhr in D, A 14, Richtung D – Rastplatz, D-N, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen die Bestätigung über lenkfreie Tage für den Zeitraum vom 15.08.2014 zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie für den Zeitraum vom 27.08.2014, 00.00 Uhr, bis 29.08.2014, 24.00 Uhr, nicht ausgefolgt, obwohl er auf Verlangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden sei, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 134 Abs 1 iVm § 102 Abs 1a und § 102a Abs 4 des Kraftfahrgesetzes (KFG) idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a und Paragraph 102 a, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes (KFG) idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass die Bezirkshauptmannschaft aufgrund des bisherigen Vorbringens die Geldstrafe halbiert habe. Allerdings könne er sich mit dem Hinweis, der Beschuldigte habe sich gefälligst zu informieren, welches Recht in Österreich gelte, nicht einverstanden erklären. In Deutschland und in Österreich werde in gleicher Weise durch Verordnung bzw Bundesgesetz geregelt, dass über berücksichtigungsfreie Tage ein Nachweis zu führen sei. Dies sei bisher der so genannte Urlaubsschein gewesen. Mittlerweile aber seien die nach EG-Vorschriften zu benutzenden digitalen Tachographen technisch um so vieles weiterentwickelt worden, dass solche berücksichtigungsfreien Tage, wie er sie am 15.08.2014 und vom
- bis zum 29.08.2014 gehabt habe, durch Nachtrag im Tacho dokumentiert werden könnten. Genau dies habe er gemacht und bei der Kontrolle auch auf diesen Umstand hingewiesen. Damit sei für diese beiden Zeiträume ein Nachweis vorgelegen, so dass sich das Mitführen eines zusätzlichen Urlaubsscheines erübrigt habe. Er sei nicht verpflichtet, den Nachweis in zweifacher Form zu führen. Wer mit einem Tachographen älterer Bauart unterwegs sei, in dem die Nachbuchung in dieser Form nicht möglich sei, der müsse wohl noch einen so genannten Urlaubsschein mitführen und vorlegen. Für die Tachographen der neuen Generation aber gelte das nicht mehr. Dies sei europäisches Recht. Dies gelte für Österreich in gleicher Weise wie für Deutschland.
- Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat am 18.11.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte war am 04.09.2014 um 14.35 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX (sowie mit dem Anhänger, der das Kennzeichen YYY) in D auf der A 14 in Richtung D – Rastplatz D-N – unterwegs und wurde zu diesem Zeitpunkt einer Verkehrskontrolle unterzogen. Der Beschuldigte war am 04.09.2014 um 14.35 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 (sowie mit dem Anhänger, der das Kennzeichen YYY) in D auf der A 14 in Richtung D – Rastplatz D-N – unterwegs und wurde zu diesem Zeitpunkt einer Verkehrskontrolle unterzogen. Das Fahrzeug des Beschuldigten war mit einem digitalen Tachographen ausgestattet. Der Beschuldigte hat am 15.08.2014 sein Fahrzeug nicht gelenkt, da er sich an diesem Tag im Urlaub befunden hat. Weitere lenkfreie Zeiten ergaben sich im Zeitraum vom 27.08.2014 bis zum 29.08.2014, da der Beschuldigte in diesem Zeitraum krank war. Für den zuletzt genannten Zeitraum hat der Beschuldigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Sämtliche soeben genannte Zeiträume wurden vom Beschuldigten vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges in das digitale Kontrollgerät eingetragen bzw nachgebucht.
- § 102 KFG regelt die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers. Laut letztem Satz des § 102 Abs 1a KFG gelten, ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, die Bestimmungen des § 102a.
- Paragraph 102, KFG regelt die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers. Laut letztem Satz des Paragraph 102, Absatz eins a, KFG gelten, ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, die Bestimmungen des Paragraph 102 a, Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art 11 Abs 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen (§ 102a Abs 4 KFG).Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen (Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG). Wenn der Lenker – so § 102a Abs 6 Z 2 KFG – sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.Wenn der Lenker – so Paragraph 102 a, Absatz 6, Ziffer 2, KFG – sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist. Artikel 15 Abs 3 der Verordnung Nr 3821/85: Die Fahrer Artikel 15 Absatz 3, der Verordnung Nr 3821/85: Die Fahrer - achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden: […] d) unter dem [bildlich dargestellten Bettsymbol-]Zeichen: die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.
- Laut Grundtner/Pürstl „wird ausdrücklich das Mitführen einer Bestätigung über lenkfreie Arbeitstage, sei es aufgrund von Krankheit, Urlaub, etc verankert, wenn auf der Fahrerkarte nicht für alle in Betracht kommenden Arbeitstage Aufzeichnungen vorhanden sind oder für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt werden können (s deren Kommentar zum KFG, Rz 5 zu § 102a).
- Laut Grundtner/Pürstl „wird ausdrücklich das Mitführen einer Bestätigung über lenkfreie Arbeitstage, sei es aufgrund von Krankheit, Urlaub, etc verankert, wenn auf der Fahrerkarte nicht für alle in Betracht kommenden Arbeitstage Aufzeichnungen vorhanden sind oder für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt werden können (s deren Kommentar zum KFG, Rz 5 zu Paragraph 102 a,). Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 17.11.2015 nach Zitierung des § 102a Abs 4 KFG (bei dem der letzte Satz dieser Bestimmung vom Bundesministerium durch Unterstreichung hervorgehoben wurde) folgenden Standpunkt vertreten: „Das EU-Formblatt ist grundsätzlich subsidiär zu verwenden: Gemäß Leitlinie 5 ist „die Bescheinigung nicht erforderlich für Tätigkeiten, die vom Fahrtenschreiber erfasst werden können“. Hat ein Lenker sämtliche Zeiten mittels Kontrollgerät erfasst und sind diese daher mittels Kontrollgerät nachweisbar, so wird das EU-Formblatt – als zusätzlicher Nachweis – nicht benötigt. Der Nachweis über die lenkfreien Tage ist somit nicht in zweifacher Form zu führen“.Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 17.11.2015 nach Zitierung des Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG (bei dem der letzte Satz dieser Bestimmung vom Bundesministerium durch Unterstreichung hervorgehoben wurde) folgenden Standpunkt vertreten: „Das EU-Formblatt ist grundsätzlich subsidiär zu verwenden: Gemäß Leitlinie 5 ist „die Bescheinigung nicht erforderlich für Tätigkeiten, die vom Fahrtenschreiber erfasst werden können“. Hat ein Lenker sämtliche Zeiten mittels Kontrollgerät erfasst und sind diese daher mittels Kontrollgerät nachweisbar, so wird das EU-Formblatt – als zusätzlicher Nachweis – nicht benötigt. Der Nachweis über die lenkfreien Tage ist somit nicht in zweifacher Form zu führen“. Am 01.12.2015 führt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ua an, dass „nochmals bekannt gegeben werden darf, dass der Nachweis über lenkfreie Tage nicht in zweifacher Form zu führen ist. Durch den zitierten Artikel 34 Abs 3 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr 165/2014 hat sich auch an der Art der Verwendung des EU-Formblattes – gegenüber dem Zeitpunkt vor Anwendung dieses Artikels (somit vor dem 02.03.2015) nichts geändert. Vielmehr ist das EU-Formblatt grundsätzlich subsidiär zu verwenden, also erst dann, wenn Aufzeichnungen nicht mittels Kontrollgerät erfolgen konnten. Bei digitalen Kontrollgeräten der zweiten Generation (bei neu zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen ab ca 2009) können jedenfalls sämtliche Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt nachgetragen werden“. Am 01.12.2015 führt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ua an, dass „nochmals bekannt gegeben werden darf, dass der Nachweis über lenkfreie Tage nicht in zweifacher Form zu führen ist. Durch den zitierten Artikel 34 Absatz 3, letzter Satz der Verordnung (EU) Nr 165 aus 2014, hat sich auch an der Art der Verwendung des EU-Formblattes – gegenüber dem Zeitpunkt vor Anwendung dieses Artikels (somit vor dem 02.03.2015) nichts geändert. Vielmehr ist das EU-Formblatt grundsätzlich subsidiär zu verwenden, also erst dann, wenn Aufzeichnungen nicht mittels Kontrollgerät erfolgen konnten. Bei digitalen Kontrollgeräten der zweiten Generation (bei neu zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen ab ca 2009) können jedenfalls sämtliche Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt nachgetragen werden“. 6.
- Wie aus der Anzeige vom 22.09.2014, die im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde enthalten ist, hervorgeht, wurde der Lenker einer EG-VO Kontrolle unterzogen und die Fahrerkarte sowie die Fahrzeugeinheit eingelesen. Dabei wurden ua zwei leichte Verstöße festgestellt, welche abgemahnt wurden. Eine Bescheinigung über lenkfreie Tage für den in der Anzeige angeführten Zeitraum konnte nicht vorgewiesen werden. Laut den Angaben des Verdächtigen habe man ihm in einer Schulung gesagt, dass sie die Urlaubsbescheinigung nicht mehr brauchen würden. Er hätte gelernt, dass es beim elektronischen Fahrtenschreiber nicht mehr erforderlich sei. Sein Chef habe ihm auch keine mitgegeben. Laut dem Kurzbrief der Autobahnpolizeiinspektion D vom 24.11.2014 konnte der Beschuldigte, wie in der Anzeige ausgeführt, für die lenkfreien Tage keine Bestätigung nach der Richtlinie 2006/22/EG vorweisen. […] Dem Genannten wurde mitgeteilt, dass die Bescheinigung stets im Original und vorab mitgeführt werden muss. Die Verpflichtung dahingehend sei im § 102 Abs 1a explizit und unmissverständlich ausgeführt. Laut dem Kurzbrief der Autobahnpolizeiinspektion D vom 24.11.2014 konnte der Beschuldigte, wie in der Anzeige ausgeführt, für die lenkfreien Tage keine Bestätigung nach der Richtlinie 2006/22/EG vorweisen. […] Dem Genannten wurde mitgeteilt, dass die Bescheinigung stets im Original und vorab mitgeführt werden muss. Die Verpflichtung dahingehend sei im Paragraph 102, Absatz eins a, explizit und unmissverständlich ausgeführt. 6.
- Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen mit der (oben zitierten) Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie deckt. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelte, das mit einem digitalen oder mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet war. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Kraftfahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet war. Wie aus § 102a Abs 4 letzter Satz KFG hervorgeht, sind Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art 11 Abs 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, (nur dann) mitzuführen und bei einer Kontrolle auszuhändigen, wenn auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage fehlen. Im vorliegenden Fall waren auf der Fahrerkarte für alle in Betracht kommenden Arbeitstage Aufzeichnungen vorhanden, da der Beschuldigte diese Aufzeichnungen vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges im digitalen Kontrollgerät nachgebucht hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte sämtliche Zeiten mittels Kontrollgerät erfasst hat und diese daher mittels Kontrollgerät nachweisbar waren, war der Nachweis über die lenkfreien Arbeitstage (wie hier: Krankheit und Urlaub) nicht in zweifacher Form zu führen (s dazu auch Pkt 5.). 6.
- Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen mit der (oben zitierten) Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie deckt. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelte, das mit einem digitalen oder mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet war. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Kraftfahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet war. Wie aus Paragraph 102 a, Absatz 4, letzter Satz KFG hervorgeht, sind Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, (nur dann) mitzuführen und bei einer Kontrolle auszuhändigen, wenn auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage fehlen. Im vorliegenden Fall waren auf der Fahrerkarte für alle in Betracht kommenden Arbeitstage Aufzeichnungen vorhanden, da der Beschuldigte diese Aufzeichnungen vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges im digitalen Kontrollgerät nachgebucht hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte sämtliche Zeiten mittels Kontrollgerät erfasst hat und diese daher mittels Kontrollgerät nachweisbar waren, war der Nachweis über die lenkfreien Arbeitstage (wie hier: Krankheit und Urlaub) nicht in zweifacher Form zu führen (s dazu auch Pkt 5.). Angesichts dessen hat der Beschuldigte nicht gegen die ihm vorgeworfene Bestimmung des § 102a Abs 4 KFG verstoßen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Angesichts dessen hat der Beschuldigte nicht gegen die ihm vorgeworfene Bestimmung des Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG verstoßen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.851.R9.2014