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{'item': 'LVwG-1-342/2015-R7'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 3§ 51§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlLVwG-1-342/2015-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Arbeitgeber nachstehende ausländische Staatsbürgerin beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitze.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Arbeitgeber nachstehende ausländische Staatsbürgerin beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitze. Name und Geburtsdatum der Ausländerin: K L Staatsangehörigkeit: Kroatien Beschäftigungszeitraum: 08.05.2015 bis 04.08.2015 Beschäftigungsort: F, S, Lokal „B“ Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde erster Instanz habe lediglich ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Recht der freien Beweiswürdigung gehe nicht soweit, dass die Behörde tatsächlich unerhobene bzw ungeklärt gebliebene Umstände ohne Begründung zum Nachteil des Beschuldigten feststellen bzw ergänzen dürfe. K L sei im Zeitpunkt ihrer Beschäftigungsaufnahme beim Beschwerdeführer als EWR-Bürgerin im Besitz einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer/-in (§ 51 Abs 1 Z 1)“ gewesen. Schon im Hinblick auf diesen Aufenthaltszweck habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können und dürfen, dass die Beschäftigung der K L in seinem Unternehmen ohne weiteres möglich sei. In diesem Zusammenhang seien profunde verwaltungsrechtliche Kenntnisse vom Beschwerdeführer nicht zu verlangen. Schließlich handle es sich bei K L um keine Drittstaatsangehörige, sondern um eine EU-Bürgerin, welcher von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 10.03.2015 die vorangeführte Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei, welcher unmissverständlich zu entnehmen sei, dass sie zum Zwecke der Aufnahme bzw Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei.K L sei im Zeitpunkt ihrer Beschäftigungsaufnahme beim Beschwerdeführer als EWR-Bürgerin im Besitz einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer/-in (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,)“ gewesen. Schon im Hinblick auf diesen Aufenthaltszweck habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können und dürfen, dass die Beschäftigung der K L in seinem Unternehmen ohne weiteres möglich sei. In diesem Zusammenhang seien profunde verwaltungsrechtliche Kenntnisse vom Beschwerdeführer nicht zu verlangen. Schließlich handle es sich bei K L um keine Drittstaatsangehörige, sondern um eine EU-Bürgerin, welcher von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 10.03.2015 die vorangeführte Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei, welcher unmissverständlich zu entnehmen sei, dass sie zum Zwecke der Aufnahme bzw Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Darüber hinaus sei K L nach den dem Beschwerdeführer vorliegenden Informationen bereits in der Vergangenheit in Österreich unselbstständig erwerbstätig gewesen und für einen Zeitraum von zumindest 12 Monaten ununterbrochen zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen worden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde erster Instanz im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe bzw diesen an einer allfälligen Begehung derselben jedenfalls kein Verschulden treffen würde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2016 wurde ergänzend Folgendes vorgebracht: „Damals, als sich die gegenständliche Dienstnehmerin Frau K L beim Beschwerdeführer vorgestellt hat, hat sie ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt. Da die Dienstnehmerin aus einem EU-Land stammt (Kroatien) und aus der Anmeldebescheinigung keine Hinweise ersichtlich waren, dass die Dienstnehmerin über die Anmeldebescheinigung hinaus noch eine Beschäftigungsbewilligung brauchen würde, ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass eine diesbezügliche nicht notwendig ist. Dies vor allem darum, da die Dienstnehmerin bereits in Österreich beschäftigt gewesen ist und aus einem EU-Land stammt. Es wäre ihm nicht in den Sinn gekommen, dass eine Arbeitnehmerin aus einem EU-Land eine Beschäftigungsbewilligung benötigt; dies auch aus dem Grunde, da schon aus der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und -Bürgerinnen und Schweizer Bürger und Bürgerinnen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgeführt ist, dass die nun hier gegenständliche Dienstnehmerin als Aufenthaltszweck „Arbeitnehmerin“ (§ 51 Abs 1 Z 1) angekreuzt hat.„Damals, als sich die gegenständliche Dienstnehmerin Frau K L beim Beschwerdeführer vorgestellt hat, hat sie ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt. Da die Dienstnehmerin aus einem EU-Land stammt (Kroatien) und aus der Anmeldebescheinigung keine Hinweise ersichtlich waren, dass die Dienstnehmerin über die Anmeldebescheinigung hinaus noch eine Beschäftigungsbewilligung brauchen würde, ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass eine diesbezügliche nicht notwendig ist. Dies vor allem darum, da die Dienstnehmerin bereits in Österreich beschäftigt gewesen ist und aus einem EU-Land stammt. Es wäre ihm nicht in den Sinn gekommen, dass eine Arbeitnehmerin aus einem EU-Land eine Beschäftigungsbewilligung benötigt; dies auch aus dem Grunde, da schon aus der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und -Bürgerinnen und Schweizer Bürger und Bürgerinnen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgeführt ist, dass die nun hier gegenständliche Dienstnehmerin als Aufenthaltszweck „Arbeitnehmerin“ (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,) angekreuzt hat. Des Weiteren ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer umgehend nach der Kontrolle um eine Beschäftigungsbewilligung der Dienstnehmerin gekümmert hat. Er beschäftigt die Dienstnehmerin auch weiterhin unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben.“
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Aufgrund einer innendienstlichen Überprüfung der Finanzpolizei F wurde festgestellt, dass durch die (Einzel-) Firma D P die Ausländerin L K, Versicherungsnummer, ohne Arbeitsmarktdokumente (Beschäftigungsbewilligung) seit dem 08.05.2015 in F, S, Lokal „B“ beschäftigt worden ist. Bei der Dienstnehmerin K L handelt es sich um eine kroatische Staatsbürgerin. Aufgrund einer Auskunft des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 21.01.2016 hat sich ergeben, dass für die Firma P eine Beschäftigungsbewilligung für Frau L am 27.08.2015 beim Arbeitsmarktservice F beantragt worden ist und diese folgend für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 ausgestellt worden ist. Des Weiteren ist ersichtlich, dass Frau L seit dem 08.05.2015 durchgehend bis zum 27.08.2015 in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen ist. Nach einer kurzen Unterbrechung wurde sie dann wiederum ab dem 04.09.2015 in gegenständlicher Firma beschäftigt. Für den Zeitraum 08.05.2015 bis 27.08.2015 lag bei der Firma des Beschwerdeführers keine Beschäftigungsbewilligung für Frau L vor bzw wurde eine solche nicht ausgestellt.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten. 5.

§ 3Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz id

F BGBl I Nr 72/2013 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.5.

Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl I Nr 72/2013 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand-lung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Eine solche Übertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt zu bestrafen: bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand-lung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Eine solche Übertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt zu bestrafen: bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer die Dienstnehmerin K L zumindest in dem im Straferkenntnis genannten Beschäftigungszeitraum (08.05.2014 bis 04.08.2015) ohne Beschäftigungsbewilligung in seiner Firma beschäftigt, womit er zu Recht bestraft worden ist. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Dienstnehmerin L dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung vorgelegt habe, in welcher als Aufenthaltszweck „Arbeitnehmerin

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG“ angekreuzt sei, die Dienstnehmerin aus einem EU-Land, nämlich Kroatien, stammen würde, aus der Anmeldebescheinigung keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Dienstnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung benötige und dass die Dienstnehmerin bereits in Österreich beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Dienstnehmerin L dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung vorgelegt habe, in welcher als Aufenthaltszweck „Arbeitnehmerin

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG“ angekreuzt sei, die Dienstnehmerin aus einem EU-Land, nämlich Kroatien, stammen würde, aus der Anmeldebescheinigung keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Dienstnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung benötige und dass die Dienstnehmerin bereits in Österreich beschäftigt gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erkundigen, ob für die Beschäftigung kroatischer Arbeitskräfte Übergangsregelungen bestehen. Hätte er dies getan, so wäre ihm mitgeteilt worden, dass für die hier gegenständliche Dienstnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist. Da zum gegenständlichen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (dazu siehe VwGH 18.10.2000, 99/09/0102). Es ist daher auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zur Last fällt, dass er eben diese Erkundigung vor der Beschäftigung der gegenständlichen Dienstnehmerin nicht eingeholt hat. An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass aus einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der gegenständlichen Dienstnehmerin nicht zu ersehen gewesen sei, dass über die Anmeldebescheinigung hinaus noch eine Beschäftigungsbewilligung gebraucht würde bzw auf dieser Anmeldebescheinigung angekreuzt gewesen sei, dass der Aufenthaltszweck „Arbeitnehmerin“ gewesen wäre. Bei der Anmeldebescheinigung handelt es sich um ein Dokument, welches über die Rechtmäßigkeit bzw den Grund eines Aufenthaltes im Bundesgebiet Information gibt. Damit begründen zu wollen, es würde im vorliegenden Fall keine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers dahingehend vorliegen, sich weder bei der Behörde noch beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice erkundigt zu haben, ist nicht möglich. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren X-9-2014/05939 mit Straferkenntnis vom 18.03.2014 einmal einschlägig bestraft, womit im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung der Strafsatz von 2.000 Euro bis 20.000 Euro anzuwenden ist. Durch die übertretene Strafnorm sollen arbeitsmarktpolitische Interessen geschützt werden; es soll insbesondere die Beschäftigung von Ausländern nur dann bewilligt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von Ausländern zulässt und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gegeben (Hinweis VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229). Diesem Schutzzweck wurde im vorliegenden Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal einschlägig bestraft worden ist. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. Gegenständlich wurde die Mindeststrafe verhängt. Ein weiteres Herabsetzen der Strafe ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht möglich. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er selbstständig ist, geschieden und für zwei Kinder (2 und 7 Jahre alt) unterhaltspflichtig ist. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.342.2015.R7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.