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{'item': ['LVwG-1-209/R12-2015', 'LVwG-1-221/R12-2015']}

Obsah (7)§ 38§ 41§ 57§ 24§ 10§ 137§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.02.2016 GeschäftszahlLVwG-1-209/R12-2015; LVwG-1-221/R12-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsge

§ 38

Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige bauliche Herstellung (Vergrößerung der Hafenanlage) vorgenommen worden sei. Anlässlich des am 16.05.2014 von 09.00 bis 11.00 Uhr durchgeführten Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass die bestehende nordöstliche Stahllarsenwand mit einer Länge von 11 m gezogen und ca 15 m weiter nördlich (seewärts) eine neue Larsenwand mit einer Länge von 13,6 m eingebracht worden sei. Zwischen der alten und der neuen Larsenwand seien vier Wasserliegeplätze mit einer Breite von jeweils ca 3 m und einer Länge von ca 9 m neu geschaffen worden. Zudem seien zur Vertäuung der Boote fünf Stahldalben geschlagen worden und es sei weiters ein Schwimmsteg längsseitig am Ufer mit einer Länge von ca 15 m neu situiert worden (Spruchpunkt 2.).Weiters habe er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Y S Gesellschaft mbH, F, zu verantworten, dass am angeführten Tatort ohne wasserrechtliche Bewilligung eine

Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige bauliche Herstellung (Vergrößerung der Hafenanlage) vorgenommen worden sei. Anlässlich des am 16.05.2014 von 09.00 bis 11.00 Uhr durchgeführten Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass die bestehende nordöstliche Stahllarsenwand mit einer Länge von 11 m gezogen und ca 15 m weiter nördlich (seewärts) eine neue Larsenwand mit einer Länge von 13,6 m eingebracht worden sei. Zwischen der alten und der neuen Larsenwand seien vier Wasserliegeplätze mit einer Breite von jeweils ca 3 m und einer Länge von ca 9 m neu geschaffen worden. Zudem seien zur Vertäuung der Boote fünf Stahldalben geschlagen worden und es sei weiters ein Schwimmsteg längsseitig am Ufer mit einer Länge von ca 15 m neu situiert worden (Spruchpunkt 2.). Als Tatzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Feststellung der Durchführung der Maßnahmen, der 16.05.2014, 9 Uhr, und als Tatort F, Hafenanlage S, GST-NR XXX, KG F, angegeben.Als Tatzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Feststellung der Durchführung der Maßnahmen, der 16.05.2014, 9 Uhr, und als Tatort F, Hafenanlage S, GST-NR römisch 30 , KG F, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit a und lit d iVm § 24 Abs 1 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie § 4 Abs 1 lit a, § 5 Abs 1 und § 10 Abs 4 der Naturschutzverordnung Rheindelta, LGBl Nr 57/1992 idgF, (Spruchpunkt 1.) und des § 137 Abs 1 Z 16 iVm 38 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Spruchpunkt 2.). Es wurde eine Geldstrafe von 7.000 Euro (Spruchpunkt 1.) und von 3.000 Euro (Spruchpunkt 2.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden (Spruchpunkt 1.) und 138 Stunden (Spruchpunkt 2.) festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a und Litera d, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 4, der Naturschutzverordnung Rheindelta, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992, idgF, (Spruchpunkt 1.) und des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit 38 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Spruchpunkt 2.). Es wurde eine Geldstrafe von 7.000 Euro (Spruchpunkt 1.) und von 3.000 Euro (Spruchpunkt 2.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden (Spruchpunkt 1.) und 138 Stunden (Spruchpunkt 2.) festgesetzt. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei Gefahr in Verzug vorgelegen, da es zu einer weiteren Beschädigung der bereits defekten Larsenwand gekommen sei. Die defekte Larsenwand habe ausgetauscht werden müssen. Zum Schutz vor Welleneinschlag sei eine neue, etwas versetzte Larsenwand angebracht worden. Aufgrund der neuen Situierung biete diese Larsenwand wesentlich mehr Schutz vor Wellenschlag. Durch das Versetzen der Larsenwand sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für das Wassergut oder Ufergelänge erfolgt und es sei der Schutz im Hafen befindlicher Boote wesentlich erhöht worden. Auch eine Gefahr bzw Schädigung der Flora und Fauna habe nicht stattgefunden, da die Larsenwand im Hafenbereich errichtet worden sei. Im Hafenbereich befinde sich keine natürliche Vegetation. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, aufgrund von Gefahr in Verzug keine Verwaltungsübertretung zu begehen und

träglich um Bewilligung ansuchen zu können. Hierzu sei auch anzumerken, dass vor Errichtung der Larsenwand ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden sei, dieser aber

Rücksprache mit der Behörde (vorerst), da noch weitere Bewilligungsverfahren der Firma des Beschwerdeführers bei der BH anhängig gewesen seien und diese zuerst abgewartet werden sollten, wieder zurückgezogen worden sei. Zum Zeitpunkt des Zurückziehens seines Antrages sei dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass aufgrund der Beschädigung der Larsenwand Gefahr in Verzug vorliege und umgehende Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien.

Errichtung der Larsenwand habe er unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft informiert, und zwar zu einem Zeitpunkt als diese noch keine Kenntnis von den durchgeführten Arbeiten gehabt habe, und habe einen Antrag auf

trägliche Genehmigung der Versetzung der Larsenwand eingebracht. Sollte die Bezirkshauptmannschaft zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Versetzung der Larsenwand gehabt haben, was bestritten bleibe, so sei dies dem Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige jedenfalls nicht bekannt gewesen. Gegen den abschlägigen Bescheid auf

trägliche Bewilligung der Larsenwand sei Beschwerde erhoben worden. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da das Verfahren noch anhängig sei und mit der Bezirkshauptmannschaft auch Gespräche dahingehend geführt würden, ob die Larsenwand aus Sicht der Behörde im Sinne der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen mit aufgesetzten Betonfertigteilen genehmigungsfähig sei, sei diese noch nicht entfernt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Wasserliegeplätze errichtet worden seien, da der Beschwerdeführer aufgrund des Dokumentes vom 11.12.2009 (Beilage zur Beschwerde) gedacht habe, weitere Liegeplätze errichten zu dürfen. Die Anzahl der Dauerliegeplätze von 191 sei nicht überschritten worden (zum Zeitpunkt der Errichtung habe er über 178 Liegeplätze verfügt, damit sei auch die Anzahl von 182 Liegeplätzen laut Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23.03.2009 nicht überschritten worden). Im Übrigen seien diese zusätzlichen vier Liegeplätze aber bereits entfernt worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering, zumal er die defekte Larsenwand aufgrund von bestehender Gefahr in Verzug austauschen habe müssen und die Ansicht vertreten habe, dass bei Gefahr in Verzug keine Bewilligung erforderlich sei bzw die Baumaßnahmen

träglich genehmigt werden könnten, die Arbeiten unverzüglich der Behörde mitgeteilt habe und die höchstzulässige Anzahl an Bootsliegeplätzen nicht überschritten worden sei. Es liege daher auch kein Verstoß gegen § 10 Abs 4 der Naturschutzverordnung Rheindelta vor. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt durch diese Baumaßnahmen irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile zu erzielen und habe auch keine erzielt. Das Versetzen der Larsenwand sei lediglich erfolgt, da die alte Larsenwand defekt gewesen sei und um das Hafengelände zu beruhigen. Die verfahrensgegenständlichen Bootsliegeplätze seien nicht vermietet worden, sondern umgehend entfernt worden. Es wurde ua beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen in eventu eine Ermahnung zu erteilen in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.Das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering, zumal er die defekte Larsenwand aufgrund von bestehender Gefahr in Verzug austauschen habe müssen und die Ansicht vertreten habe, dass bei Gefahr in Verzug keine Bewilligung erforderlich sei bzw die Baumaßnahmen

träglich genehmigt werden könnten, die Arbeiten unverzüglich der Behörde mitgeteilt habe und die höchstzulässige Anzahl an Bootsliegeplätzen nicht überschritten worden sei. Es liege daher auch kein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 4, der Naturschutzverordnung Rheindelta vor. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt durch diese Baumaßnahmen irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile zu erzielen und habe auch keine erzielt. Das Versetzen der Larsenwand sei lediglich erfolgt, da die alte Larsenwand defekt gewesen sei und um das Hafengelände zu beruhigen. Die verfahrensgegenständlichen Bootsliegeplätze seien nicht vermietet worden, sondern umgehend entfernt worden. Es wurde ua beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen in eventu eine Ermahnung zu erteilen in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Mit Äußerung vom 24.04.2015 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschuldigten mitgeteilt, dass die R Y S GmbH einen Antrag auf

trägliche Genehmigung bzw Umbau der bestehenden Stahllarsenwand in eine Wellenbrecheinrichtung gestellt habe. Diesbezüglich habe bereits eine mündliche Verhandlung vor Ort stattgefunden und würden die Umbaumaßnahmen bislang genehmigungsfähig erscheinen. Mit weiterer Äußerung vom 11.09.2015 wurde mitgeteilt, dass dem Antrag auf

trägliche Genehmigung bzw Umbau der bestehenden Stahllarsenwand in eine Wellenbrecheinrichtung stattgegeben worden sei. Im Hinblick darauf erscheine die Schuld des Beschwerdeführers nicht als schwer und könne mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 wurde beantragt R G (Bezirkshauptmannschaft) und DI B S, welcher den Antrag auf

trägliche Genehmigung der Stahllarsenwand eingebracht habe, als Zeugen zur festgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung zu laden. Diese könnten bestätigen, dass die verfahrensgegenständliche Larsenwand

träglich bewilligt worden sei, die Errichtung der Larsenwand keine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele des Natur- und Wasserschutzes darstelle bzw darstellen habe können und keine neuen Liegeplätze geschaffen worden seien, weshalb deren Einvernahme beantragt werde. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte vier neue Liegeplätze geschaffen haben soll und sich dadurch einen hohen finanziellen Vorteil verschafft hätte. Tatsächlich habe der Beschuldigte keine neuen Liegeplätze geschaffen und habe durch die Versetzung der Larsenwand keine finanziellen Vorteile lukriert, da keine Vermietung der neu gewonnenen Wasserfläche erfolgt sei. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Y S GesmbH, F, hat mit Eingabe vom 28.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft B um die natur- und landschaftsschutzrechtliche sowie wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Hafenanlage auf GST-NRN XXX, YYY, ZZZ und WWW, KG F, angesucht. Durch Vergrößerung der Hafenanlage in nördliche Richtung sollten insgesamt sieben zusätzliche Liegeplätze geschaffen sowie zwei vorhandene Liegeplätze wesentlich vergrößert werden. Dieser Antrag wurde am 18.12.2013 zurückgezogen.Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Y S GesmbH, F, hat mit Eingabe vom 28.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft B um die natur- und landschaftsschutzrechtliche sowie wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Hafenanlage auf GST-NRN römisch 30 , YYY, ZZZ und WWW, KG F, angesucht. Durch Vergrößerung der Hafenanlage in nördliche Richtung sollten insgesamt sieben zusätzliche Liegeplätze geschaffen sowie zwei vorhandene Liegeplätze wesentlich vergrößert werden. Dieser Antrag wurde am 18.12.2013 zurückgezogen. Am 28.04.2014 hat der Beschwerdeführer um eine als Sanierung bezeichnete Erweiterung des Hafens mit fünf neuen Liegeplätzen angesucht. Auch dieser Antrag wurde zurückgezogen (mit E-Mail vom 26.05.2014). Bei einem von der belangten Behörde am 16.05.2014 durchgeführten Augenschein wurde festgestellt, dass ohne Bewilligung eine Vergrößerung der Hafenanlage in nördliche Richtung auf GST-NR XXX, KG F, vorgenommen worden ist. Dazu wurde auf der nordöstlichen Hafenseite die bestehende Larsenwand aus Stahl, welche die nördliche Begrenzung des Hafens bildete und eine Länge von ca 11 m aufwies, entfernt und ca 15 m nördlich davon (seewärts) eine neue Larsenwand mit einer Länge von ca 13,6 m eingebracht. Zwischen der entfernten und der neuen Larsenwand wurden auf der so vergrößerten Hafenfläche vier Wasserliegeplätze mit einer Breite von jeweils ca 3 m und einer Länge von ca 9 m geschaffen. Zur Vertäuung der Boote wurden fünf Stahldalben neu geschlagen und ein Schwimmsteg längsseitig am Ufer mit einer Länge von ca 15 m neu angebracht.Bei einem von der belangten Behörde am 16.05.2014 durchgeführten Augenschein wurde festgestellt, dass ohne Bewilligung eine Vergrößerung der Hafenanlage in nördliche Richtung auf GST-NR römisch 30 , KG F, vorgenommen worden ist. Dazu wurde auf der nordöstlichen Hafenseite die bestehende Larsenwand aus Stahl, welche die nördliche Begrenzung des Hafens bildete und eine Länge von ca 11 m aufwies, entfernt und ca 15 m nördlich davon (seewärts) eine neue Larsenwand mit einer Länge von ca 13,6 m eingebracht. Zwischen der entfernten und der neuen Larsenwand wurden auf der so vergrößerten Hafenfläche vier Wasserliegeplätze mit einer Breite von jeweils ca 3 m und einer Länge von ca 9 m geschaffen. Zur Vertäuung der Boote wurden fünf Stahldalben neu geschlagen und ein Schwimmsteg längsseitig am Ufer mit einer Länge von ca 15 m neu angebracht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.05.2014 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 41GNL angedroht.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat der Beschwerdeführer sowohl um die

trägliche Erteilung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen als auch der wasserrechtlichen Bewilligung für die versetzte, neu errichtete Larsenwand angesucht; die Versetzung der Larsenwand diene der Hafenberuhigung. Die Stahldalben und der Schwimmsteg seien bereits entfernt worden. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde das Vorhaben negativ begutachtet und versagte die Behörde mit Bescheid vom 11.12.2014 die beantragten Bewilligungen. Mit Eingabe vom 20.03.2015 bzw 27.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer Projektunterlagen der S Z GmbH, Arch DI B S, L, die Erteilung der Bewilligung für einen Umbau der bestehenden nicht bewilligten Larsenwand in eine Wellenbrecheinrichtung. Die Behörde hat

durchgeführtem Ermittlungsverfahren die wasserrechtliche Bewilligung und die Bewilligung

dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Umsetzung der projektmäßig beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen (Larsenwand Neu A und B sowie Larsenwand zwischen Liegeplätzen Nr 90 und 91) unter Auflagen erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich im Gegensatz zum Projekt, welches mit Bescheid vom 11.12.2014 versagt wurde, nicht um eine Hafenerweiterung für zusätzlichen Bootsverkehr und weitere Liegeplätze handle. Durch das Setzen der Spundwand Neu B unmittelbar nördlich des letzten Liegeplatzes Nr 79 als Abschluss der Hafenanlage werde weder das Hafenbecken noch die Anzahl der Bootsliegeplätze in der Hafenanlage erweitert.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.05.2014 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

Paragraph 41, GNL angedroht. Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat der Beschwerdeführer sowohl um die

trägliche Erteilung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen als auch der wasserrechtlichen Bewilligung für die versetzte, neu errichtete Larsenwand angesucht; die Versetzung der Larsenwand diene der Hafenberuhigung. Die Stahldalben und der Schwimmsteg seien bereits entfernt worden. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde das Vorhaben negativ begutachtet und versagte die Behörde mit Bescheid vom 11.12.2014 die beantragten Bewilligungen. Mit Eingabe vom 20.03.2015 bzw 27.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer Projektunterlagen der S Z GmbH, Arch DI B S, L, die Erteilung der Bewilligung für einen Umbau der bestehenden nicht bewilligten Larsenwand in eine Wellenbrecheinrichtung. Die Behörde hat

durchgeführtem Ermittlungsverfahren die wasserrechtliche Bewilligung und die Bewilligung

dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Umsetzung der projektmäßig beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen (Larsenwand Neu A und B sowie Larsenwand zwischen Liegeplätzen Nr 90 und 91) unter Auflagen erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich im Gegensatz zum Projekt, welches mit Bescheid vom 11.12.2014 versagt wurde, nicht um eine Hafenerweiterung für zusätzlichen Bootsverkehr und weitere Liegeplätze handle. Durch das Setzen der Spundwand Neu B unmittelbar nördlich des letzten Liegeplatzes Nr 79 als Abschluss der Hafenanlage werde weder das Hafenbecken noch die Anzahl der Bootsliegeplätze in der Hafenanlage erweitert. Der Hafen der R Y S GesmbH, F, liegt im Naturschutz- und Natura-2000-Gebiet „Rheindelta“ am Bodensee. Im Zeitpunkt der Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen (15.05.2014) lagen keine entsprechenden Bewilligungen

dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie dem Wasserrechtsgesetz 1959 vor. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unstrittig. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst angegeben, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig sei. Die bestehende Stahllarsenwand sei am 15.05.2014

Norden versetzt worden, weiters seien Stahldalben geschlagen sowie ein Schwimmsteg errichtet worden. Dies sei am 16.05.2014 festgestellt worden. In der Folge habe er

Rücksprache mit der Behörde die Stahldalben sowie den Schwimmsteg ca innerhalb von zehn Tagen wieder entfernt. Die Liegeplätze seien auch nie vermietet worden. Dies sei überhaupt das erste Mal gewesen, dass er, bevor er über eine Bewilligung verfügt habe, bauliche Maßnahmen gesetzt habe. Im

hinein sei ihm auch klar, dass es so nicht gehe. Im Übrigen sei es so gewesen, dass er bereits am 28.10.2013 einen Antrag auf Hafensanierung und Erweiterung bei der Behörde eingebracht habe. Diesen Antrag habe er jedoch wieder zurückgezogen. Dann habe sich die Larsenwand weiter gesetzt und er habe den Antrag vom 28.04.2014 eingebracht. Dadurch dass die Wellen über die Larsenwand in den Hafen gekommen seien, sei Handlungsbedarf entstanden und er habe dann kurzfristig die Baufirma seines Bruders beauftragt, binnen einem Tag sei alles erledigt gewesen. Die Larsenwand sei deshalb

Norden versetzt worden, damit die Hafeneinfahrt enger werde und weniger Wellen zu den Booten gelangen würden.

Rücksprache mit der Behörde seien dann am 28.05.2014 neue Planunterlagen der S Z GmbH („Stahllarsenwand neu“) zur Genehmigung eingereicht worden. 5.1.

§ 57Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die

diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.

lit d dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.5.1.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die

diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.

Litera d, dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.

§ 57

Abs 2 GNL sind Übertretungen

Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen, bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.

Paragraph 57, Absatz 2, GNL sind Übertretungen

Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen, bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.

§ 24Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 72/2012, bedürfen Veränderungen im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.

Paragraph 24, Absatz eins, GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2012,, bedürfen Veränderungen im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.

§ 24

Abs 3 GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die

haltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.

Paragraph 24, Absatz 3, GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die

haltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen. Gemäß § 4 Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl Nr 57/1992, ist es im Naturschutzgebiet verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Freileitungen oder Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992,, ist es im Naturschutzgebiet verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Freileitungen oder Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern. Gemäß § 5 Abs 1 der zitierten Verordnung bedürfen wasserbauliche Maßnahmen grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der zitierten Verordnung bedürfen wasserbauliche Maßnahmen grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung.

§ 10

Abs 4 der vorangeführten Verordnung darf im Naturschutzgebiet die Anzahl von Bootsliegeplätzen nicht erhöht werden.

Paragraph 10, Absatz 4, der vorangeführten Verordnung darf im Naturschutzgebiet die Anzahl von Bootsliegeplätzen nicht erhöht werden. Dass die gegenständlichen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bodensees sowie im Naturschutz- und Natura-2000-Gebiet „Rheindelta“ durchgeführt wurden, ist offensichtlich und unbestritten.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen sind Maßnahmen im Bereich des Bodensees dann bewilligungspflichtig, wenn es sich um Veränderungen handelt, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 GNL enthält eine demonstrative Aufzählung davon, was eine Veränderung im Sinne des § 24 Abs 1 GNL darstellt. Der Beschwerdeführer hat eine offenbar sanierungsbedürftige Stahllarsenwand im nordöstlichen Hafenbereich entfernt und ca 15 m weiter nördlich davon eine neue Larsenwand eingebracht. Dadurch wurde die Hafenfläche vergrößert. Es wurden vier Wasserliegeplätze (jeweils ca 3 m breit und 9 m lang) geschaffen. Zur Vertäuung der Boote wurden fünf neue Stahldalben gesetzt. Weiters wurde längsseitig am Ufer ein Schwimmsteg (ca 15 m lang) errichtet. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die gemäß § 24 Abs 3 GNL als Veränderungen einzustufen sind. Dass die gegenständlichen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bodensees sowie im Naturschutz- und Natura-2000-Gebiet „Rheindelta“ durchgeführt wurden, ist offensichtlich und unbestritten.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen sind Maßnahmen im Bereich des Bodensees dann bewilligungspflichtig, wenn es sich um Veränderungen handelt, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, GNL enthält eine demonstrative Aufzählung davon, was eine Veränderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, GNL darstellt. Der Beschwerdeführer hat eine offenbar sanierungsbedürftige Stahllarsenwand im nordöstlichen Hafenbereich entfernt und ca 15 m weiter nördlich davon eine neue Larsenwand eingebracht. Dadurch wurde die Hafenfläche vergrößert. Es wurden vier Wasserliegeplätze (jeweils ca 3 m breit und 9 m lang) geschaffen. Zur Vertäuung der Boote wurden fünf neue Stahldalben gesetzt. Weiters wurde längsseitig am Ufer ein Schwimmsteg (ca 15 m lang) errichtet. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die gemäß Paragraph 24, Absatz 3, GNL als Veränderungen einzustufen sind. Der Schutz des Bodenseeufers hat eine besondere Bedeutung. Auch liegt der betroffene Bereich – wie erwähnt – in einem besonders schützenswerten Gebiet. Die gesetzten Maßnahmen sind

allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut geeignet, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen, da der Bodensee bzw das Bodenseeufer einen wertvollen Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten darstellt und auch landschaftsbildliche Funktion erfüllt. Die gesetzten Maßnahmen sind somit grundsätzlich geeignet, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentlich zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund bedürfen die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen gemäß § 24 Abs 1 GNL einer Bewilligung. Ob es durch die Maßnahmen tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung kommt, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der Schutz des Bodenseeufers hat eine besondere Bedeutung. Auch liegt der betroffene Bereich – wie erwähnt – in einem besonders schützenswerten Gebiet. Die gesetzten Maßnahmen sind

allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut geeignet, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen, da der Bodensee bzw das Bodenseeufer einen wertvollen Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten darstellt und auch landschaftsbildliche Funktion erfüllt. Die gesetzten Maßnahmen sind somit grundsätzlich geeignet, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentlich zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund bedürfen die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, GNL einer Bewilligung. Ob es durch die Maßnahmen tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung kommt, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Zum Beschwerdevorbringen der „Gefahr in Verzug“ ist anzumerken, dass selbst wenn solche Umstände vorgelegen hätten, dies nicht dazu führt, dass die Bewilligungspflicht der im konkreten Fall gesetzten Maßnahmen entfällt bzw

träglich um die Bewilligung angesucht werden kann. Im Übrigen wäre die Behörde in so einem Fall umgehend zu verständigen und in Absprache mit dieser vorzugehen, was der Beschuldigte nicht getan hat. Da der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt –

dem GNL bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt hat, ist er

den angeführten Bestimmungen zu bestrafen. 5.2.

§ 137Abs 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, id

F BGBl I Nr 98/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu betrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine

§ 38

bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vornimmt.5.2.

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu betrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine

Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vornimmt. Gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 14/2011, ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter

teiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, neben einer sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon

den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter

teiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, neben einer sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon

den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. Vom Begriff der „Anlage“ im Sinne des § 38 Abs 1 WRG 1959 ist alles umfasst, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, somit stellt auch die Versetzung der Stahllarsenwand, das Schlagen von Dalben und Anbringen eines Schwimmsteges im Bodensee bzw am Bodenseeufer eine Anlage im Sinne dieses Verständnisses dar (vgl VwGH 23.04.2014, 2013/07/0090). Die gegenständlichen Maßnahmen sind dementsprechend

§ 38Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig.

Da eine solche wasserrechtliche Bewilligung für die gesetzten Maßnahmen nicht vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden. Vom Begriff der „Anlage“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist alles umfasst, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, somit stellt auch die Versetzung der Stahllarsenwand, das Schlagen von Dalben und Anbringen eines Schwimmsteges im Bodensee bzw am Bodenseeufer eine Anlage im Sinne dieses Verständnisses dar vergleiche VwGH 23.04.2014, 2013/07/0090). Die gegenständlichen Maßnahmen sind dementsprechend

Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtig. Da eine solche wasserrechtliche Bewilligung für die gesetzten Maßnahmen nicht vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden. Dass die gegenständliche Larsenwand inzwischen

träglich in einer geänderten Projektvariante von der Behörde bewilligt worden ist, steht fest und ist unstrittig. Ob die Errichtung der inkriminierten Larsenwand eine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung darstellte oder nicht, ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Die kurzfristige Einrichtung von neuen Liegeplätzen hat der Beschuldigte bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, so hat er ua angegeben, dass diese nie vermietet worden seien. Die diesbezüglich beantragte Einvernahme der Zeugen R G und B S erübrigte sich somit. 6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm

dem GNL ist es, Veränderungen im Uferschutzbereich, welche im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um wesentliche Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaftsschutz hintanzuhalten. Schutzzweck der übertretenen Norm

der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ ist es, die Errichtung und den Betrieb neuer Anlagen, wasserbauliche Maßnahmen sowie insbesondere auch die Erhöhung von Bootsliegeplätzen im Naturschutzgebiet nur

behördlicher Prüfung und nur ausnahmsweise zuzulassen (Ausnahmeregime). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten diesen Schutzwecken erheblich zuwidergehandelt. Schutzzweck der übertretenen Norm

dem WRG 1959 ist es unter anderem, die Errichtung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um Beeinträchtigungen der durch das WRG 1959 geschützten Interessen hintanzuhalten. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten auch diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dementsprechend führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters, wohingegen der verschuldete Verbotsirrtum die Strafbarkeit des Täters bestehen lässt. Die Anwendung des Verbotsirrtums wird auf solche Fälle begrenzt, in denen das Unrecht der Tat ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist, was bedeutet, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – da nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar, er trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschuldigte bereits vor Durchführung der am 16.05.2014 festgestellten Maßnahmen Bewilligungsansuchen auf Hafenerweiterung bzw -sanierung bei der Behörde gestellt hat und daher mit naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren befasst war. Als Verschuldensform wird vorsätzliches Handeln angenommen, da der Beschuldigte die Versetzung der Larsenwand sowie die weiteren durchgeführten Maßnahmen vornehmen wollte und sich wissentlich über das Fehlen der Bewilligungen hinweggesetzt hat. Für das Vorliegen von Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 VStG, wo – ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte – ein Täter nur dann als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (vgl VwGH 15.06.1992, 91/10/0146). Dass sich der Beschuldigte unverschuldet in einem Rechtsirrtum befunden hätte, kann nicht erkannt werden. Insbesondere hat er bei der zuständigen Behörde keine Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen ohne Bewilligung eingeholt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dementsprechend führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters, wohingegen der verschuldete Verbotsirrtum die Strafbarkeit des Täters bestehen lässt. Die Anwendung des Verbotsirrtums wird auf solche Fälle begrenzt, in denen das Unrecht der Tat ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist, was bedeutet, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – da nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar, er trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschuldigte bereits vor Durchführung der am 16.05.2014 festgestellten Maßnahmen Bewilligungsansuchen auf Hafenerweiterung bzw , -sanierung bei der Behörde gestellt hat und daher mit naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren befasst war. Als Verschuldensform wird vorsätzliches Handeln angenommen, da der Beschuldigte die Versetzung der Larsenwand sowie die weiteren durchgeführten Maßnahmen vornehmen wollte und sich wissentlich über das Fehlen der Bewilligungen hinweggesetzt hat. Für das Vorliegen von Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG, wo – ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte – ein Täter nur dann als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte vergleiche VwGH 15.06.1992, 91/10/0146). Dass sich der Beschuldigte unverschuldet in einem Rechtsirrtum befunden hätte, kann nicht erkannt werden. Insbesondere hat er bei der zuständigen Behörde keine Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen ohne Bewilligung eingeholt. Da für die Verwirklichung der begangenen Delikte bereits fahrlässiges Handeln genügt, ist die vorsätzliche Begehung der Tat bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund zu werten. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, insbesondere liegt keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten vor. Der Umstand, dass dem Beschuldigten die versetzte Larsenwand in einer geänderten Projektvariante

träglich bewilligt worden ist, stellt kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium – weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmaßes seines Verschuldens – dar (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222). Der Umstand, dass dem Beschuldigten die versetzte Larsenwand in einer geänderten Projektvariante

träglich bewilligt worden ist, stellt kein im Rahmen des Paragraph 19, VStG zu beachtendes Kriterium – weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmaßes seines Verschuldens – dar (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der R Y S GesmbH, F. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er keine Angaben gemacht. Er ist verheiratet und hat laut eigenen Angaben keine Sorgepflichten. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hält das Landesverwaltungsgericht trotz der festgestellten Beeinträchtigung der Natur- und Landschaftsschutzinteressen (Uferschutz und Naturschutzgebiet) eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen für gerechtfertigt, da die Ausschöpfung des Strafrahmens zu 50 % (Spruchpunkt 1.) bzw zu über 80 % (Spruchpunkt 2.) zu hoch angesetzt ist. Dies gerade auch deshalb, weil keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und vom Beschwerdeführer kein Gewinn aus der Vermietung lukriert wurde, da die Dalben und der Schwimmsteg (Liegeplätze) innerhalb kurzer Zeit wieder entfernt wurden. Insgesamt betrachtet das Landesverwaltungsgericht daher unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die nunmehr festgesetzten Strafen, die jetzt etwa ein Viertel des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 14.000 Euro bzw 3.630 Euro) ausmachen, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Sie werden im Übrigen

wie vor für ausreichend erachtet, um den Beschwerdeführer hinkünftig von derartigen Übertretungen wirksam abzuhalten. 7.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.7.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt.

  1. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
  2. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
  3. Die Änderung in der Tatzeitangabe sowie hinsichtlich der Übertretungsnorm des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Klarstellung bzw Präzisierung.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.209.R12.2015

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