GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit den Maßgaben bestätigt, dass in der Tatumschreibung zum Delikt 1. (erster Satz) die Wortfolge „der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 bis 21.00 Uhr, des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr und von den Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen hat.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit den Maßgaben bestätigt, dass in der Tatumschreibung zum Delikt
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz vorliegen bzw vorgelegen haben.Ich bestreite, dass ich rechtswidrig gebettelt habe. Bettelei ist ein Menschenrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Die von der Stadt D am 12.11.2015 erlassene Verordnung – aufgrund welcher ich im oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe erhalten habe – ist meiner Ansicht nach rechtswidrig da sie meine durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte zu stark einschränkt. Ich bestreite zudem, dass die Voraussetzungen für eine solche Verordnung
Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz vorliegen bzw vorgelegen haben. § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz lautet:
der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 an den in Rede stehenden Ort verboten war. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin am 28.11.2014 um 14.43 Uhr in D, Fußgängerzone Marktplatz, vor dem Geschäft „T“, somit während des Christkindlemarktes (dieser fand vom 27.11.2015 bis 23.12.2015 in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr statt) gebettelt, obwohl dies
der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 an den in Rede stehenden Ort verboten war.
F LGBl Nr 61/2013, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der öffentlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliches Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz LBGl 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der öffentlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliches Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer ua einer
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, LBGl Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer ua einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Abs 2 lit a leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.
Absatz 2, Litera a, leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Der Wochenmarkt fand in D am Samstag, den 28.11.2015 in der Zeit von 06.30 bis 14.00 Uhr statt. Während der Abhaltung des Wochenmarktes in der angegebenen Zeit ist das Betteln zufolge der zitierten Verordnung an dem von der Beschwerdeführerin gewählten Ort (Sgasse, vor der östlichen Schaufenster-/Glasfassade C) aufgrund des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplanes, welcher auch den gegenständlichen Tatort umfasst, verboten. In dem die Beschwerdeführerin an dieser Örtlichkeit bettelte, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Delikt 1.) tatbestandsmäßig verwirklicht. Des Weiteren fand der Chistkindlemarkt in D im Zeitraum vom 27.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 statt. Während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr ist das Betteln zufolge der zitierten Verordnung an dem von der Beschuldigten gewählten Ort (Fußgängerzone Marktplatz, vor dem Geschäft „T“) aufgrund des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplanes, welcher auch das Gebiet des Tatortes umfasst, verboten. In dem die Beschwerdeführerin an dieser Örtlichkeit bettelte, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Delikt 2.) tatbestandsmäßig verwirklicht. 5.2. Beim Landesverwaltungsgericht sind keinerlei Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D bzgl der Verfügung eines Bettelverbotes während der Abhaltung des Wochenmarktes bzw des Christkindlemarktes – entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – entstanden. Mit der Erlassung dieser Verordnung soll insbesondere gewährleistet werden, dass der Besuch des Wochenmarktes bzw des Christkindlemarktes, somit die Benützung eines öffentlichen Ortes, durch andere Personen ungestört ermöglicht wird. 6.1.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.1.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmungen ist die Hintanhaltung eines durch Betteln hervorgerufenen, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden, Missstandes beim Besuch eines stark frequentierten Wochenmarktes bzw Weihnachtsmarktes. Diesen Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin in den konkreten Fällen nicht unerheblich zuwidergehandelt. Die Beschwerdeführerin war in Kenntnis des bestehenden Bettelverbotes, da sie bereits am 18.11.2015, somit wenige Tage vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen, auf das Bettelverbot mittels Informationsbroschüre „Flyer“, ua in rumänischer Sprache, aufgeklärt worden bzw ihr diese Informationsbroschüre ausgehändigt worden ist. Als Verschuldensform ist daher von Vorsatz auszugehen. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg war zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, die als ungünstig gewertet werden, wird die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Geldstrafe für angemessen und geeignet erachtet, diese hinkünftig nachhaltig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. 6.2. Die Präzisierung der Tatumschreibung war aus Konkretisierungsgründen erforderlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vorgelegen ist und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war. 7.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte jeweils eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte jeweils eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.91.2016.R7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.