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LVwG-1-92/2016-R7

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 7§ 15§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlLVwG-1-92/2016-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung (erster Satz) die Wortfolge „der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr,“ sowie der Wortfolge „und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen hat.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung (erster Satz) die Wortfolge „der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr,“ sowie der Wortfolge „und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen hat.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „ Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben entgegen der Verordnung der Stadt D vom 12.11.2015 am angeführten Ort gebettelt, obwohl dies

der angeführten Verordnung in jenem Gebiet, welches in dem der Verordnung beigelegten Lageplan ausgewiesen ist und einen integrierten Bestandteil des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 bildet, während der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr, der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr, des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten verboten ist. Die Beamten stellten fest, dass Sie während des Christkindlemarktes mit einem Kaffeebecher vor sich am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt, in demütiger Weise bettelten. Sie wurden bereits mehrfach auf das Bettelverbot der Stadt D angesprochen. Weiters wurde Ihnen am 14.11.2015 sowie am 28.11.2015 der Informationsflyer ausgehändigt. Tatzeit: 09.12.2015, 13:25 Uhr Tatort: D, Mplatz, Ecke des Geschäftes T Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF. und Verordnung der Stadt D vom 12.11.2015 Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. und Verordnung der Stadt D vom 12.11.2015 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100,00 48 Stunden § 15 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz LGBL Nr 1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz LGBL Nr 1 aus 1987, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 0,31 Strafen – Sozialhilfe 10,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs 1 + 2 VSt

GStrafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins, + 2 VStG Summe (Strafe, Barauslagen) Euro 110,31 bereits bezahlt Euro 0,31 zu zahlender Gesamtbetrag Euro 110,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt

€ 0,31 § 15 Abs 4 Landes-Sicherheitsgesetz“Paragraph 15, Absatz 4, Landes-Sicherheitsgesetz“ (…)“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Das Straferkenntnis wird seinem Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ich bestreite, dass ich rechtswidrig gebettelt habe. Bettelei ist ein Menschenrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Die von der Stadt D am 12.11.2015 erlassene Verordnung – aufgrund welcher ich im oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe erhalten habe – ist meiner Ansicht nach rechtswidrig da sie meine durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte zu stark einschränkt. Ich bestreite zudem, dass die Voraussetzungen für eine solche Verordnung

§ 7Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz vorliegen bzw.

vorgelegen haben.Ich bestreite, dass ich rechtswidrig gebettelt habe. Bettelei ist ein Menschenrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Die von der Stadt D am 12.11.2015 erlassene Verordnung – aufgrund welcher ich im oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe erhalten habe – ist meiner Ansicht nach rechtswidrig da sie meine durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte zu stark einschränkt. Ich bestreite zudem, dass die Voraussetzungen für eine solche Verordnung

Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz vorliegen bzw. vorgelegen haben. § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz lautet:

(3)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
(3)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Art 10 EMRK – Freiheit der Meinungsäußerung – besagt:Artikel 10, EMRK – Freiheit der Meinungsäußerung – besagt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Ich habe für mich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. In Art. 10 EMRK steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln „an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in der demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“, betonen die Höchstrichter. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden werde.Ich habe für mich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. In Artikel 10, EMRK steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln „an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in der demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“, betonen die Höchstrichter. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe der in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden werde. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, lässt sich auch ableiten, dass stilles Betteln weder die öffentliche Sicherheit noch die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet. Die Verordnung nach § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz, untersagt „nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, wenn aufgrund der dort zu erwartende Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, lässt sich auch ableiten, dass stilles Betteln weder die öffentliche Sicherheit noch die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet. Die Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz, untersagt „nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, wenn aufgrund der dort zu erwartende Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Das Betteln auf den D Wochenmärkten, Kunsthandwerksmärkten, des Martinimarkes, des Christkindlemarktes und bei Gelegenheitsmärkten im Gebiet des der Verordnung beigelegten Lageplans, als Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes oder als störender Missstand des örtlichen Gemeinschaftslebens zu bezeichnen, ist zu verhältnismäßig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich zu den Marktzeiten ca zehn bettelnde Menschen im genannten Gebiet aufhalten, die, laut Erkenntnis, „still, demütig, auf dem Boden sitzend betteln“. Es ist also klar erkennbar, dass hier keinesfalls eine Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes entsteht. Die Anzahl der bettelnden Menschen im Verhältnis zur Anzahl der Marktbesucher auf der im Lageplan genannten Fläche, kann nicht als störender Missstand des örtlichen Gemeinschaftslebens bezeichnet werden. Ganz offensichtlich kann im vorliegenden Fall von einer Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes oder einem das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand im Sinne des § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz nicht die Rede sein. Die Verordnung ist demnach ohne Rechtsgrundlage beschlossen worden. Zudem schränkt sie mein durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung zu stark ein.“Ganz offensichtlich kann im vorliegenden Fall von einer Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes oder einem das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz nicht die Rede sein. Die Verordnung ist demnach ohne Rechtsgrundlage beschlossen worden. Zudem schränkt sie mein durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung zu stark ein.“ 3. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am 09.12.2015 um 13.25 Uhr in D, Mplatz, Ecke des Geschäftes T, somit während des Christkindlemarktes (dieser fand im Zeitraum vom 27.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr statt) gebettelt, obwohl dies

der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 an dem in Rede stehenden Ort verboten war.

  1. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Darüber hinaus wird der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.
  2. Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 wurde auf der Grundlage des § 7 Abs 3 des Gesetzes über Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) LGBL Nr 1/1987, idF LGBL Nr 61/2013, verordnet, das ua während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Gebiet, das im beiliegenden Lageplan, der einen integrierten Bestandteil des Beschlusses bildet, ausgewiesen wird, auch ein nicht unter § 7 Abs 2 Landes-Sicherheitsgesetz fallendes Betteln verboten ist.5.
  3. Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 wurde auf der Grundlage des Paragraph 7, Absatz 3, des Gesetzes über Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) LGBL Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LGBL Nr 61 aus 2013,, verordnet, das ua während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Gebiet, das im beiliegenden Lageplan, der einen integrierten Bestandteil des Beschlusses bildet, ausgewiesen wird, auch ein nicht unter Paragraph 7, Absatz 2, Landes-Sicherheitsgesetz fallendes Betteln verboten ist.

§ 7Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz LGBL Nr 1/1987, id

F LGBL Nr 61/2013, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der öffentlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliches Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz LGBL Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LGBL Nr 61 aus 2013,, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der öffentlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliches Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

§ 15Abs 1 lit d LGBL Nr 1/1987, id

F LGBL Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer ua einer

§ 7

Abs 3 erlassenen Verordnung zuwider handelt.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, LGBL Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LGBL Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer ua einer

Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwider handelt.

Abs 2 lit a leg cit sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Absatz 2, Litera a, leg cit sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Der Christkindlemarkt fand in D im Zeitraum 27.11.2015 bis einschließlich 22.12.2015 statt. Während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr ist das Betteln zu Folge der zitierten Verordnung an dem von der Beschwerdeführerin gewählten Ort (Mplatz, Ecke des Geschäftes T) aufgrund des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplanes, welcher auch das Gebiet des gegenständlichen Tatortes umfasst, verboten. In dem die Beschuldigte an dieser Örtlichkeit bettelte, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht. 5.2. Beim Landesverwaltungsgericht sind keinerlei Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D bezüglich der Verfügung eines Bettelverbotes während der Abhaltung des Christkindlemarktes – entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – entstanden. Mir der Erlassung dieser Verordnung soll insbesondere gewährleistet werden, dass der Besuch des Christkindlemarktes, somit die Benützung eines öffentlichen Ortes, durch andere Personen ungestört ermöglicht wird. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenden Bestimmung ist die Hintanhaltung des durch Betteln hervorgerufenen, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden, Missstandes beim Besuch eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes. Diesen Schutzzweck hat die Beschuldigte im konkreten Fall nicht unerheblich zuwider gehandelt. Die Beschuldigte war in Kenntnis des bestehenden Bettelverbotes, da sie bereits mehrfach auf das Bettelverbot der Stadt D angesprochen worden ist. Weiters wurde ihr am 14.11.2015 sowie am 28.11.2015 der Informationsflyer (auch in ungarischer Sprache) ausgehändigt. Als Verschuldensform ist daher von Vorsatz auszugehen. Als Milderungsgrund war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die als ungünstig gewertet werden, wird die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Geldstrafe für angemessen und geeignet erachtet, diese hinkünftig nachhaltig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. 7. Die Präzisierung der Tatumschreibung war aufgrund von Konkretisierungsgründen erforderlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vorlag und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.92.2016.R7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.