Obsah (7)
§ 28§ 356b§ 1§ 76§ 25a§ 9§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.02.2016 GeschäftszahlLVwG-301-019/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Z K Gesellschaft mbH, N, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRN XXX, YYY und ZZZ, alle KG N, unter folgender Auflage erteilt:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Z K Gesellschaft mbH, N, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRN römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG N, unter folgender Auflage erteilt: Die Rechtserwerberin hat die GST-NRN XXX, YYY und ZZZ, alle KG N, bis längstens fünf Jahre nach dem im kommenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B festgesetzten Enddatum, mit welchem die gewerberechtliche Genehmigung erteilt und
§ 356bder Gewerbeordnung 1994 i
Vm mit den §§ 21 Abs 1 und 32 Abs 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 befristet wird, entweder einem Landwirt bzw einem sonstigen Berechtigten zu verkaufen oder mit diesem Landwirt/Berechtigten gegen eine Ersatzfläche zu tauschen.Die Rechtserwerberin hat die GST-NRN römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG N, bis längstens fünf Jahre nach dem im kommenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B festgesetzten Enddatum, mit welchem die gewerberechtliche Genehmigung erteilt und
Paragraph 356 b, der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit mit den Paragraphen 21, Absatz eins und 32 Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959 befristet wird, entweder einem Landwirt bzw einem sonstigen Berechtigten zu verkaufen oder mit diesem Landwirt/Berechtigten gegen eine Ersatzfläche zu tauschen. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist
§ 1
Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 42 lit d der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 79,20 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist
Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 42 Litera d, der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 79,20 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.
§ 76Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 17 VwGVG werden der Beschwerdeführerin Sachverständigenkosten in Höhe von 1.797,41 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten.
Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden der Beschwerdeführerin Sachverständigenkosten in Höhe von 1.797,41 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRN XXX, YYY und ZZZ, alle KG N, im Ausmaß von 6.848 m², von U O, versagt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRN römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG N, im Ausmaß von 6.848 m², von U O, versagt.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der der Versagung zugrunde liegende § 6 Abs 2 lit b GVG verletze Unionsrecht und österreichisches Verfassungsrecht. Das apodiktische Abstellen auf den ortsüblichen Preis als Genehmigungs- und Versagungsgrund sei unsachlich und damit gleichheitswidrig und stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit des Eigentums dar. Die Verkäuferin sei keine Landwirtin. Die Kaufgrundstücke seien an einen Landwirt verpachtet. Die Käuferin sei zu FN- in das Firmenbuch des Landesgerichtes F eingetragen. Sie stehe sowohl mittelbar wie unmittelbar zu 100% in österreichischem Eigentum, was amtsbekannt sei und überdies jederzeit nachgewiesen werden könne. Die Beschwerdeführerin erwerbe die Kaufgrundstücke, um darin Kieswaschschlamm einzubauen, der bei der Sanierung des Sbruches anfalle.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der der Versagung zugrunde liegende Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, GVG verletze Unionsrecht und österreichisches Verfassungsrecht. Das apodiktische Abstellen auf den ortsüblichen Preis als Genehmigungs- und Versagungsgrund sei unsachlich und damit gleichheitswidrig und stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit des Eigentums dar. Die Verkäuferin sei keine Landwirtin. Die Kaufgrundstücke seien an einen Landwirt verpachtet. Die Käuferin sei zu FN- in das Firmenbuch des Landesgerichtes F eingetragen. Sie stehe sowohl mittelbar wie unmittelbar zu 100% in österreichischem Eigentum, was amtsbekannt sei und überdies jederzeit nachgewiesen werden könne. Die Beschwerdeführerin erwerbe die Kaufgrundstücke, um darin Kieswaschschlamm einzubauen, der bei der Sanierung des Sbruches anfalle. Das generelle Projekt solle die Vermurungsgefahr beseitigen und Siedlungsräume, Gewerbegebiete und Infrastruktureinrichtungen schützen. Das generelle Projekt bestehe insbesondere aus einer Rückböschung der übersteilten Wände im hinteren Teil des Bruchkessels, einer Sohlstabilisierung des Bbaches, des Sbaches sowie des Htobels und verschiedenen flächenwirtschaftlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes im Einzugsgebiet. Das generelle Projekt gliedere sich in drei Abbau- bzw Sanierungsabschnitte. Wie beim generellen Projekt werde B auch bei den Detailprojekten für die einzelnen Sanierungsabschnitte Antragsteller im wasser- und forstrechtlichen Verfahren sein. Die korrespondierenden bergrechtlichen Verfahren würden von der Beschwerdeführerin betrieben. Sie sei es auch, die das generelle Projekt bzw den Abbau für die Gemeinde B durchführe. Die Beschwerdeführerin habe eigens ein Konzept für die Entsorgung des Kieswaschschlamms entwickelt und dieses Konzept zur Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft B eingereicht. Mit Bescheid vom 28.05.2014 habe die Bezirkshauptmannschaft B dieses Konzept für den Teilbereich F genehmigt. Die Bewilligung für den Teilbereich R sei mit Bescheid vom 31.07.2014 von der Bezirkshauptmannschaft B erteilt worden. Die Beschwerdeführerin konzediere, dass die Kaufgrundstücke nicht Teil der bereits bewilligten Projekte für die Teilbereiche F und R seien. Nichtsdestotrotz würden sie künftig für den Einbau von Kieswaschschlamm benötigt. Denn beim bewilligten Abbau des Sbruches würden voraussichtlich zwei Mio Kubikmeter Kieswaschschlamm anfallen, die entsorgt werden müssten. Die bisher genehmigten Flächen in F und R würden maximal die Waschschlammmenge der Abbauetappe 1a abdecken. Die Beschwerdeführerin verweise in diesem Zusammenhang auf den unter einem vorgelegten Ablaufplan samt aktualisierender Stellungnahme von Herrn Dr. H B vom 06.07.
- Die Beschwerdeführerin mache diese Stellungnahme zu ihrem Beschwerdevorbringen, verzichte zur Vermeidung von Wiederholungen jedoch auf die Wiedergabe in dieser Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brauche für die Einlagerung des Waschschlamms aus den Etappen 1b, 2 und 3 zusätzliche Flächen bzw müsse der Behörde zusätzliche Flächen nachweisen, widrigenfalls die Etappen 1b, 2 und 3 des Schutzwasserprojektes Ssanierung nicht realisierbar seien. Die Kaufgrundstücke würden zu diesen zusätzlichen Flächen gehören. Die Beschwerdeführerin kümmere sich frühzeitig darum. Sie werde diese Flächen ca 2,5 Jahre für den Einbau von Kieswaschschlamm benötigen. Sie werde rechtzeitig vorher ein Projekt zur Genehmigung einreichen, dass auch die Kaufgrundstücke erfasse. Die Kaufgrundstücke seien mit ihren 6.848 m² ein wesentlicher Teil des weiteren Konzeptes für die Einlagerung des Kieswaschschlamms und damit für den als Schutzwasserbaumaßnahme anzusehenden Abbau des Sbruches von eminenter Bedeutung. Denn ohne gesicherte Flächen für die Entsorgung des Kieswaschschlammes sei dieses Projekt nicht realisierbar. Der Rechtserwerb erfolge daher für Maßnahmen des Hochwasserschutzes bzw für bergbauliche Zwecke im Rahmen der Maßnahmen des Hochwasserschutzes. Während der Inanspruchnahme für die Schlammeinlagerung seien die Kaufgrundstücke nicht landwirtschaftlich nutzbar. Die Inanspruchnahme erfolge fortschreitend entsprechend dem Fortschritt der Sanierung des Sbruches. Nach dieser Inanspruchnahme würden die Kaufgrundstücke der Landwirtschaft wieder zur Verfügung stehen. Die landwirtschaftliche Nutzung werde dann sogar leichter und besser möglich sein, weil die Hangneigung durch das Auffüllen mit Kieswaschschlamm größerflächig geringer sein würde. Außerdem würden durch das Auffüllen Unebenheiten ausgeglichen, was die landwirtschaftliche Nutzung zusätzlich erleichtern werde. Am 16.01.2015 habe die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag vom 06.11.2014 zur Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz dem Gemeindeamt N eingereicht. Mit dem bekämpften Bescheid versage die Grundverkehrs-Landeskommission nach negativer Stellungnahme der Grundverkehrs-Ortskommission von N die beantragte Genehmigung. Die Grundverkehrs-Landeskommission begründe dies im Wesentlichen damit, dass die Gegenleistung von 15 Euro/m² den ortsüblichen Preis erheblich übersteige. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die rechtliche Beurteilung der Grundverkehrs-Landeskommission sei unrichtig. Der gegenständliche Erwerb sei ein Rechtserwerb im Sinne des § 9 GVG und bedürfe daher keiner Genehmigung. Die Beschwerdeführerin erwerbe die Kaufgrundstücke für Maßnahmen des Schutzwasserbaues, nämlich für den Einbau von Kieswaschschlamm, der bei der Sanierung des Sbruches anfalle. Die Sanierung des Sbruches sei eine Maßnahme des Schutzwasserbaus, da diese Sanierung die Vermurungsgefahr beseitige. Diese Sanierung wäre weder möglich noch genehmigungsfähig, verfügte die Beschwerdeführerin nicht über Flächen für den Einbau des bei der Sanierung anfallenden Kieswaschschlammes. Die Kaufgrundstücke seien solche Flächen. Deswegen erwerbe die Beschwerdeführerin die Kaufgrundstücke.
§ 9
Abs 1 lit j GVG würden Rechtserwerbe für bergbauliche Zwecke nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Die Sanierung des Sbruches sei eine bergbauliche Maßnahme. Das gehe schon allein daraus hervor, dass es dafür einer Genehmigung nach dem MinroG bedürfe. Die Kaufgrundstücke würden somit zu bergbaulichen Zwecken erworben, da die Sanierung des Sbruches ohne Flächen für den Einbau des bei der Sanierung anfallenden Kieswaschschlammes weder möglich noch genehmigungsfähig wäre. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die rechtliche Beurteilung der Grundverkehrs-Landeskommission sei unrichtig. Der gegenständliche Erwerb sei ein Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 9, GVG und bedürfe daher keiner Genehmigung. Die Beschwerdeführerin erwerbe die Kaufgrundstücke für Maßnahmen des Schutzwasserbaues, nämlich für den Einbau von Kieswaschschlamm, der bei der Sanierung des Sbruches anfalle. Die Sanierung des Sbruches sei eine Maßnahme des Schutzwasserbaus, da diese Sanierung die Vermurungsgefahr beseitige. Diese Sanierung wäre weder möglich noch genehmigungsfähig, verfügte die Beschwerdeführerin nicht über Flächen für den Einbau des bei der Sanierung anfallenden Kieswaschschlammes. Die Kaufgrundstücke seien solche Flächen. Deswegen erwerbe die Beschwerdeführerin die Kaufgrundstücke.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera j, GVG würden Rechtserwerbe für bergbauliche Zwecke nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Die Sanierung des Sbruches sei eine bergbauliche Maßnahme. Das gehe schon allein daraus hervor, dass es dafür einer Genehmigung nach dem MinroG bedürfe. Die Kaufgrundstücke würden somit zu bergbaulichen Zwecken erworben, da die Sanierung des Sbruches ohne Flächen für den Einbau des bei der Sanierung anfallenden Kieswaschschlammes weder möglich noch genehmigungsfähig wäre. Es sei nicht erkennbar, dass und warum der Erwerb der Kaufgrundstücke durch die Beschwerdeführerin der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht entspreche. Die Kaufgrundstücke seien zwar als Freifläche-Landwirtschaft gewidmet, seien aber von der Verkäuferin nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Die Verkäuferin sei keine Landwirtin. Die Kaufgrundstücke seien also nicht in Bauernhand gewesen, sie seien an einen Landwirt verpachtet. Hinzu komme, dass das Grundstück ZZZ, das heute Wald sei, erst durch den Erwerb durch die Beschwerdeführerin letztlich einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werde. Es werde zur Vorbereitung des Einbaus von Kieswaschschlamm gerodet werden, dann werde Kieswaschschlamm eingebaut und sobald dies abgeschlossen sei und dieses Grundstück und die beiden anderen Kaufgrundstücke begrünt seien, würden sie wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Dabei würden sie zu einem ortsüblichen Pachtzins an einen Landwirt verpachtet. Es sei daher nicht nachvollziehbar und werde im bekämpften Bescheid auch nicht weiter begründet, warum der Erwerb der Kaufgrundstücke dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht entsprechen solle. Die Beschwerdeführerin konzediere, dass sie die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften werde und dort auch nicht ihren Wohnsitz habe. Die Kaufgrundstücke würden jedoch wie bisher bis zur und nach der Inanspruchnahme durch die Schlammeinlagerung landwirtschaftlich bewirtschaftet und an einen Landwirt verpachtet. Die landwirtschaftliche Nutzung werde nur für die Zeit der Inanspruchnahme durch die Schlammeinlagerung unterbrochen sein. Der Erwerb der Kaufgrundstücke durch die Beschwerdeführerin widerspreche nicht der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es sei auch nicht erkennbar, dass oder wie der Erwerb der Kaufgrundstücke durch die Beschwerdeführerin der Schaffung eines gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen solle. Es wäre nicht bekannt, dass es einen Landwirt gebe, der am Erwerb der Kaufgrundstücke interessiert sei und durch dessen Erwerb ein eben solcher gesunder, mittlerer oder kleiner landwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen würde. Es melde sich auch kein Landwirt während des Bekanntmachungsverfahrens. Die belangte Behörde lege im bekämpften Bescheid auch nicht in Ansätzen dar, dass, wie und warum der gegenständliche Erwerb der Kaufgrundstücke durch die Beschwerdeführerin der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspreche bzw widersprechen solle. Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a GVG würden somit vorliegen. Der Rechtserwerb könne, dürfe und müsse genehmigt werden. Die belangte Behörde lege im bekämpften Bescheid auch nicht in Ansätzen dar, dass, wie und warum der gegenständliche Erwerb der Kaufgrundstücke durch die Beschwerdeführerin der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspreche bzw widersprechen solle. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, GVG würden somit vorliegen. Der Rechtserwerb könne, dürfe und müsse genehmigt werden. Die Sanierung des Sbruches sei eine öffentliche Aufgabe. Das gehe schon daraus hervor, dass die Gemeinde B das generelle Projekt und das Detailprojekt für den Sanierungsabschnitt 1 zur Genehmigung eingereicht habe und Bund, Land, Gemeinden, Straßenverwaltung, ASFINAG und VIW-VKW sich zur Finanzierung der Verbauungsmaßnahmen verpflichtet hätten. Das öffentliche Interesse an dieser Sanierung liege in der Beseitigung der Vermurungsgefahr, welche die Gemeinden B, B und N bedrohe. Der Erwerb an den Kaufgrundstücken erfolge außerdem für industrielle oder gewerbliche Anlagen. Denn ohne Flächen für die Einlagerung des Kieswaschschlammes sei die Sanierung des Sbruches weder genehmigungsfähig noch durchführbar, was zur Folge hätte, dass auch die dafür erforderlichen und eigens dafür angeschafften und errichteten Anlagen nicht mehr betrieben und verwendet werden könnten. Das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung überwiege nicht das Interesse an der neuen Verwendung. Die neue Verwendung für den Einbau von Kieswaschschlamm sei zeitlich begrenzt. Sobald dieser Einbau abgeschlossen sei und die Kaufgrundstücke begrünt seien, würden die Kaufgrundstücke landwirtschaftlich genutzt. Der Rechtserwerb wäre daher auch nach § 6 Abs 1 lit c GVG zu genehmigen gewesen. Die Sanierung des Sbruches sei eine öffentliche Aufgabe. Das gehe schon daraus hervor, dass die Gemeinde B das generelle Projekt und das Detailprojekt für den Sanierungsabschnitt 1 zur Genehmigung eingereicht habe und Bund, Land, Gemeinden, Straßenverwaltung, ASFINAG und VIW-VKW sich zur Finanzierung der Verbauungsmaßnahmen verpflichtet hätten. Das öffentliche Interesse an dieser Sanierung liege in der Beseitigung der Vermurungsgefahr, welche die Gemeinden B, B und N bedrohe. Der Erwerb an den Kaufgrundstücken erfolge außerdem für industrielle oder gewerbliche Anlagen. Denn ohne Flächen für die Einlagerung des Kieswaschschlammes sei die Sanierung des Sbruches weder genehmigungsfähig noch durchführbar, was zur Folge hätte, dass auch die dafür erforderlichen und eigens dafür angeschafften und errichteten Anlagen nicht mehr betrieben und verwendet werden könnten. Das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung überwiege nicht das Interesse an der neuen Verwendung. Die neue Verwendung für den Einbau von Kieswaschschlamm sei zeitlich begrenzt. Sobald dieser Einbau abgeschlossen sei und die Kaufgrundstücke begrünt seien, würden die Kaufgrundstücke landwirtschaftlich genutzt. Der Rechtserwerb wäre daher auch nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, GVG zu genehmigen gewesen. Im gegenständlichen Fall versage die Grundverkehrs-Landeskommission im bekämpften Bescheid zum Erwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, weil der Preis von 15 Euro angeblich nicht ortsüblich sei bzw den ortsüblichen Preis erheblich übersteige. Sie bediene sich dabei den Ausführungen von C Schneider, österreichisches Grundverkehrsrecht, der meine, unter dem ortsüblichen Preis sei vornehmlich der am Ertrag orientierte Wert zu verstehen, also jener Wert, der ein Landwirt bei wirtschaftlicher Betrachtung unter der Voraussetzung durchschnittlich zu zahlen bereit sei, dass er das Grundstück landwirtschaftlich nutze. Diese Betrachtung sei lebensfremd. Sie habe mit der Realität von heute, auch und gerade mit der Realität in der Landwirtschaft von heute nichts zu tun. Auch für einen Landwirt habe ein Grundstück immer jenen Wert, den er unter Betrachtung aller möglichen und zulässigen Nutzungen erzielen könne. Auch ein Landwirt sehe in einem landwirtschaftlichen Grundstück nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung, sondern beziehe alle möglichen, zulässigen Nutzungen und damit erzielbaren Erträge mit ein, wenn es darum gehe, den Wert eines Grundstückes zu bestimmen. Aktuell bestimme sich der Wert des Grundstückes in der T A eben nicht nur anhand landwirtschaftlicher Nutzung, sondern daran, dass die Beschwerdeführerin Grundstücke zur Einlagerung von Kieswaschschlamm benötige. Das sei kein Geheimnis. Deshalb sei der Wert der Grundstücke dort bei zumindest 15 Euro/m² und es würde auch ein jeder Landwirt diesen Preis bezahlen, weil er wisse und sich darauf verlassen könne, dass er das so erworbene Grundstück zumindest um diesen, wenn nicht gar um einen höheren Preis an die Beschwerdeführerin weiter veräußern könnte. Denn er wisse, dass die Beschwerdeführerin auf diese Grundstücke angewiesen sei. Deswegen werde ein Landwirt aktuell den Wert eines Grundstückes in der T A eben nicht nach starren, schablonenhaften und lebensfremden Definitionen des C Schneider, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen und Möglichkeiten ermitteln und beurteilen. Der Preis von 15 Euro sei derzeit ortsüblich für landwirtschaftliche Grundstücke in der T A, weil es einen aktuellen Bedarf der Beschwerdeführerin nach Flächen für die Einlagerung von Kieswaschschlamm gebe und dieser aktuelle Bedarf den Preis beeinflusse. Sobald dieser aktuelle Bedarf gestillt sei, werde der Preis wieder sinken. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises, insbesondere eine erhebliche Überschreitung dieses Preises, liege nicht vor. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid anführe, die vom Sachverständigen im Verfahren LVwG-301-017/R14-2014 herangezogenen Rechtserwerbe könnten mit diesem Rechtserwerb nicht verglichen werden, weil es sich um die teuersten Rechtserwerbe in N gehandelt habe, so sei das insofern unrichtig, als auch diese Rechtserwerbe in der näheren Umgebung der Kaufgrundstücke stattgefunden hätten und diese Preise bezahlt und genehmigt worden seien, obwohl die Grundstücke nicht einmal Teil eines im öffentlichen Interesse stehenden Projektes gewesen seien. Zum anderen würden gerade diese beiden Rechtserwerbe deutlich aufzeigen, dass eine dauerhafte Erhöhung der Preise gerade nicht zu befürchten sei. Denn trotz dieser beiden Rechtserwerbe habe sich das Preisniveau in N nicht auf einen Betrag erhöht, der es für Landwirte unmöglich mache, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. Wäre das anders, könnte sich die belangte Behörde ja nicht darauf berufen, dass der ortsübliche Preis deutlich unter 15 Euro liege. Er liege dann schon höher und die Frage der Ortsüblichkeit des Preises stelle sich gar nicht. Es sei durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin die Kaufgrundstücke, wenn sie dafür keinen Bedarf mehr habe, an einen Landwirt verkaufe oder mit einem Landwirt gegen andere Grundstücke tausche. Die Beschwerdeführerin werde dabei für die Kaufgrundstücke nicht mehr als 15 Euro bekommen. Dessen sei sie sich bewusst. Sie müsse das in Kauf nehmen, um die Sanierung des Sbruches durchführen zu können. Es sei daher insbesondere nicht richtig, wenn die Grundverkehrs-Landeskommission meine, die Anerkennung von 15 Euro als Kaufpreis würde langfristig dazu führen, dass das Preisniveau weiter in die Höhe getrieben werde und es sei damit zu rechnen, dass künftig die gesamte Preisstruktur eines Gebietes derart angehoben werde, dass es Landwirten nicht mehr möglich sei, landwirtschaftliche Grundstücke zu wirtschaftlich vertretbaren Preisen zu erwerben. Diese Ausführungen würden auf der schablonenhaften Definition des C Schneider beruhen, die aber mit der wirtschaftlichen Realität, in der sich auch und gerade Landwirte bewegen würden, nichts zu tun habe. Der Erwerb erfolge zu einem konkreten Bedarf, der noch dazu nicht der Errichtung von Bauwerken diene und auch künftig die landwirtschaftliche Nutzung ermögliche. Es gebe keine Hoffnung auf Umwidmung und es werde auch keine Umwidmung geben. Deswegen werde auch der Preis, wie oben dargestellt, wieder fallen, sobald der Bedarf der Beschwerdeführerin an Grundstücken zur Einlagerung von Kieswaschschlamm gestillt sei. Die Systematik des § 6 GVG, der in seinem Abs 2 undifferenziert zwingende Versagungsgründe normiere, sei gleichheitswidrig und verstoße in unverhältnismäßiger Weise gegen die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Eigentums. Denn er lasse keine differenzierte Betrachtung eines Erwerbsvorganges bzw keine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des Abs 1 zu, sondern sehe zwingend vor, dass allein das Vorliegen eines Versagungsgrundes, wie etwa im gegenständlichen Fall jener des Abs 2 lit b, zur Verneinung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen des Abs 1 und damit zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung führen müsse. Während das beim zwingenden Versagungsgrund des Abs 2 lit f noch einleuchtend sei, sei es das beim zwingenden Versagungsgrund des Abs 2 lit b nicht. Es sei nicht einzusehen, dass allein die erhebliche Überschreitung eines ortsüblichen Preises für ein landwirtschaftliches Grundstück zwingend und ohne jede weitere fachliche Differenzierung oder Abwägung mit anderen Argumenten bzw sachliche Prüfung der Voraussetzung des Abs 1 zur Versagung der Genehmigung führen müsse.Der Erwerb erfolge zu einem konkreten Bedarf, der noch dazu nicht der Errichtung von Bauwerken diene und auch künftig die landwirtschaftliche Nutzung ermögliche. Es gebe keine Hoffnung auf Umwidmung und es werde auch keine Umwidmung geben. Deswegen werde auch der Preis, wie oben dargestellt, wieder fallen, sobald der Bedarf der Beschwerdeführerin an Grundstücken zur Einlagerung von Kieswaschschlamm gestillt sei. Die Systematik des Paragraph 6, GVG, der in seinem Absatz 2, undifferenziert zwingende Versagungsgründe normiere, sei gleichheitswidrig und verstoße in unverhältnismäßiger Weise gegen die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Eigentums. Denn er lasse keine differenzierte Betrachtung eines Erwerbsvorganges bzw keine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des Absatz eins, zu, sondern sehe zwingend vor, dass allein das Vorliegen eines Versagungsgrundes, wie etwa im gegenständlichen Fall jener des Absatz 2, Litera b,, zur Verneinung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen des Absatz eins und damit zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung führen müsse. Während das beim zwingenden Versagungsgrund des Absatz 2, Litera f, noch einleuchtend sei, sei es das beim zwingenden Versagungsgrund des Absatz 2, Litera b, nicht. Es sei nicht einzusehen, dass allein die erhebliche Überschreitung eines ortsüblichen Preises für ein landwirtschaftliches Grundstück zwingend und ohne jede weitere fachliche Differenzierung oder Abwägung mit anderen Argumenten bzw sachliche Prüfung der Voraussetzung des Absatz eins, zur Versagung der Genehmigung führen müsse. Besonders deutlich trete diese Unsachlichkeit im gegenständlichen Fall hervor. Die Beschwerdeführerin erwerbe die Kaufgrundstücke, weil sie aktuell Bedarf danach habe. Dieser aktuelle Bedarf wirke sich auf den Preis aus. Sobald der aktuelle Bedarf gestillt sei, werde der Preis wieder sinken. Die Beschwerdeführerin werde die Kaufgrundstücke nach Einbau des Kieswaschschlammes und Begrünung der Landwirtschaft zur Verfügung stellen. Sie werde sie an einen Landwirt verpachten, allenfalls sogar an einen Landwirt verkaufen oder mit ihm tauschen. Die Kaufgrundstücke würden nach Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführerin besser landwirtschaftlich nutzbar sein, ja sie würden teilweise überhaupt erst durch die bzw nach der Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführerin einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Obwohl sich also die Situation, landwirtschaftlich betrachtet, nach Inanspruchnahme der Kaufgrundstücke verbessere, werde die Genehmigung versagt, weil der Kaufpreis nicht ortsüblich sei. Dies sei unsachlich, undifferenziert und unangemessen. Hinzu komme, dass sich im zwingend einzuleitenden Bekanntmachungsverfahren kein Landwirt gemeldet habe, der Interesse am Erwerb der Kaufgrundstücke bekundet habe. Obwohl es von Seiten des Bauernstandes, den zu schützen § 6 GVG vorgebe, also offensichtlich kein Interesse und keinen Bedarf an diesen Grundstücken gebe, werde allein wegen einer den ortsüblichen Preis angeblich erheblich übersteigenden Gegenleistung ohne weitere Prüfung und sachliche Differenzierung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Hinzu komme, dass sich im zwingend einzuleitenden Bekanntmachungsverfahren kein Landwirt gemeldet habe, der Interesse am Erwerb der Kaufgrundstücke bekundet habe. Obwohl es von Seiten des Bauernstandes, den zu schützen Paragraph 6, GVG vorgebe, also offensichtlich kein Interesse und keinen Bedarf an diesen Grundstücken gebe, werde allein wegen einer den ortsüblichen Preis angeblich erheblich übersteigenden Gegenleistung ohne weitere Prüfung und sachliche Differenzierung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Ginge es wirklich darum, die Erfüllung obiger Voraussetzungen bzw die künftige landwirtschaftliche Nutzung der Kaufgrundstücke sicherzustellen, ließe sich das durch einfache Auflagen erreichen, die im Gegensatz zur derzeitigen Systematik des § 6 GVG in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen würden. Es könnte etwa aufgetragen werden, die Kaufgrundstücke nach Abschluss der Schlammeinlagerung und Begrünung einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und zwar entweder durch Verpachtung an einen Landwirt zu einem dann ortsüblichen Pachtzins oder durch Verkauf an einen Landwirt zu einem dann ortsüblichen Preis (oder Tausch). Die Beschwerdeführerin wäre damit einverstanden. Die undifferenzierte Betrachtungsweise des Gesetzgebers zeige sich auch darin, dass nach der schablonenhaften und undifferenzierten Systematik des § 6 Abs 2 GVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei erheblicher Überschreitung des ortsüblichen Preises auch dann zu versagen sei, wenn ein Landwirt Erwerber sei. Selbst wenn dieser Landwirt nur einen kleinen oder mittleren Betrieb habe, sein Erwerb also der Erhaltung oder Schaffung eines gesunden, kleinen oder mittleren landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspreche, und dieser Landwirt die Kaufgrundstücke selbst bewirtschafte, sei die Genehmigung bei Überschreitung des ortsüblichen Preises zu versagen, weil § 6 Abs 2 GVG das zwingend so vorsehe. Das sei überschießend, nicht verhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Die Unsachlichkeit und Undifferenziertheit der derzeitigen Regelung ergebe sich auch daraus, dass diese Regelung nicht danach unterscheide, ob im Zeitpunkt eines zu genehmigenden Rechtserwerbs das gegenständliche landwirtschaftliche Grundstück in Bauernhand sei oder nicht und im Bauernstand überhaupt Interesse bzw Bedarf an dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstück bestehe. Es sei an der Zeit, die unsachliche und undifferenzierte Regelung des § 6 Abs 1 iVm Abs 2 lit b GVG, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des Eigentums darstelle, einer verfassungsmäßigen und europarechtlichen Prüfung zu unterziehen.Ginge es wirklich darum, die Erfüllung obiger Voraussetzungen bzw die künftige landwirtschaftliche Nutzung der Kaufgrundstücke sicherzustellen, ließe sich das durch einfache Auflagen erreichen, die im Gegensatz zur derzeitigen Systematik des Paragraph 6, GVG in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen würden. Es könnte etwa aufgetragen werden, die Kaufgrundstücke nach Abschluss der Schlammeinlagerung und Begrünung einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und zwar entweder durch Verpachtung an einen Landwirt zu einem dann ortsüblichen Pachtzins oder durch Verkauf an einen Landwirt zu einem dann ortsüblichen Preis (oder Tausch). Die Beschwerdeführerin wäre damit einverstanden. Die undifferenzierte Betrachtungsweise des Gesetzgebers zeige sich auch darin, dass nach der schablonenhaften und undifferenzierten Systematik des Paragraph 6, Absatz 2, GVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei erheblicher Überschreitung des ortsüblichen Preises auch dann zu versagen sei, wenn ein Landwirt Erwerber sei. Selbst wenn dieser Landwirt nur einen kleinen oder mittleren Betrieb habe, sein Erwerb also der Erhaltung oder Schaffung eines gesunden, kleinen oder mittleren landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspreche, und dieser Landwirt die Kaufgrundstücke selbst bewirtschafte, sei die Genehmigung bei Überschreitung des ortsüblichen Preises zu versagen, weil Paragraph 6, Absatz 2, GVG das zwingend so vorsehe. Das sei überschießend, nicht verhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Die Unsachlichkeit und Undifferenziertheit der derzeitigen Regelung ergebe sich auch daraus, dass diese Regelung nicht danach unterscheide, ob im Zeitpunkt eines zu genehmigenden Rechtserwerbs das gegenständliche landwirtschaftliche Grundstück in Bauernhand sei oder nicht und im Bauernstand überhaupt Interesse bzw Bedarf an dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstück bestehe. Es sei an der Zeit, die unsachliche und undifferenzierte Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera b, GVG, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des Eigentums darstelle, einer verfassungsmäßigen und europarechtlichen Prüfung zu unterziehen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind die GST-NRN XXX, YYY und ZZZ, KG N im Ausmaß von 6.848 m². Die Grundstücke befinden sich in der Tparzelle R auf einer Seehöhe von 530 m. Bei der GST-NR XXX handelt es sich um eine ehemalige Bauparzelle, die jetzt als mehrschnittige Wiese genutzt wird. Bei der GST-NR YYY handelt es sich um eine annähernd ebene mehrschnittige Wiese mit einer dreieckigen Form, die im Norden durch den Rbach begrenzt ist. Beim Rbach handelt es sich um eine Mulde, die mit bis zu 25 m hohen Laubbäumen bestockt ist, die nur bei lang anhaltenden Starkniederschlägen Wasser führt. Ein Teil dieser Bäume stehen im Randbereich auf der GST-NR XXX. Erreicht wird das Grundstück über angrenzende landwirtschaftliche Grundstücke. Die Grundstücke XXX und YYY sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaft gewidmet.Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind die GST-NRN römisch 30 , YYY und ZZZ, KG N im Ausmaß von 6.848 m². Die Grundstücke befinden sich in der Tparzelle R auf einer Seehöhe von 530 m. Bei der GST-NR römisch 30 handelt es sich um eine ehemalige Bauparzelle, die jetzt als mehrschnittige Wiese genutzt wird. Bei der GST-NR YYY handelt es sich um eine annähernd ebene mehrschnittige Wiese mit einer dreieckigen Form, die im Norden durch den Rbach begrenzt ist. Beim Rbach handelt es sich um eine Mulde, die mit bis zu 25 m hohen Laubbäumen bestockt ist, die nur bei lang anhaltenden Starkniederschlägen Wasser führt. Ein Teil dieser Bäume stehen im Randbereich auf der GST-NR römisch 30 . Erreicht wird das Grundstück über angrenzende landwirtschaftliche Grundstücke. Die Grundstücke römisch 30 und YYY sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaft gewidmet. Das GST-NR ZZZ grenzt an die GST-NR YYY an. Es handelt sich hierbei um einen Wald auf einer ca 8 m hohen Böschung mit einer Neigung von über 50 %. Der forstliche Bewuchs setzt sich zusammen aus Weiden, Grauerlen, Haseln, Stieleichen und Buchen bei einer Baumhöhe von bis zu 25 m. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Forst gewidmet. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sollen zum Einbau von Kieswaschschlamm aus der beschriebenen Sanierung des Sbruches verwendet werden. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit ua im Privatbesitz von H Z befindliche Grundstücke eingetauscht, um Grundstücke zu erwerben, die für die Schlammeinlagerung geeignet sind. Während der Einlagerung des Kieswaschschlamms sind die Kaufgrundstücke nicht landwirtschaftlich nutzbar. Danach werden die Grundstücke wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Der Kaufpreis beträgt 15 Euro/m². Für die gegenständlich geplante Nutzung der Grundstücke liegt noch kein genehmigtes Projekt vor. Die GST-NRN UUU, VVV und WWW, die sich in unmittelbarer Nähe mit den beschwerdegegenständlichen Grundstücken befinden, wurden im Jahr 2014 um 15 Euro/m² erworben. Dieses Rechtsgeschäft wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2015, Zl LVwG-301-017/R14-2014, mit der Auflage genehmigt, dass längstens bis zum Ablauf der gewerberechtlichen Genehmigung für die Waschschlammeinlagerung im Bereich R am 31.12.2021 die Grundstücke entweder einem Landwirt bzw einem sonstigen Berechtigten zu verkaufen oder mit diesem Landwirt/Berechtigten gegen eine Ersatzfläche zu tauschen sind. Die Grundverkehrs-Ortskommission hat eine ablehnende Äußerung abgegeben. Der ortsübliche Preis würde überstiegen und das Rechtsgeschäft widerspreche den Interessen des Grundverkehrsgesetzes.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 22.11.2015, der Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft vom 25.11.2015, sowie der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung – Forsttechnischer Dienst, Gebietsbauleitung B vom 27.11.2015, als erwiesen angenommen. 4.
- Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, das gegenständliche Projekt sei im Detail noch nicht genehmigt. In ihren Gedankengängen sei es so, dass sie es sich für die Zukunft reservieren wollten. Es sei geplant, dass dieses Gebiet in drei bis fünf Jahren zur Kiesschlammeinlagerung benutzt werde. Sie würden auch wieder mit den Auflagen, welche im Erkenntnis vom 07.01.2015 zur Zl LVwG-301-017/R14-2014 enthalten seien, einverstanden sein. Zurzeit seien sie auch dabei, landwirtschaftliche Flächen von ca 60.000 m² in der Gegend von F G, die sie nicht mehr benötigen würden, an Landwirte zurückzugeben. Ursprünglich habe er das Projekt, die Sanierung des Sbruches vorzunehmen nur unter der Bedingung begonnen, dass er den Tsee auffüllen dürfe. Dies sei jedoch dann auf Grund der Fischerei usw untersagt worden und seither versuche er mit dem Kauf von Grundstücken die Kiesschlammeinlagerung zu betreiben. Wenn die Grundstücke nicht mehr benötigt würden, würden sie verkauft oder im Tauschwege an einen Landwirt, an die Gemeinde oder an die Agrargemeinschaft gegeben. Im Moment sei es so, dass sie ausgehend von der Bundesstraße L 190 weg, wo man jetzt vorbeifährt, mit einer Steigung von 1 % zum Berg hin auffüllen würden. Aber das gegenständliche Projekt sei schon bald aufgefüllt. Sie hätten eine Bewilligung, dass die S saniert werde. Sie würden jedoch noch ein Volumen von ca 1 Million Kubik oder auch mehr benötigen, damit das eingelagert werden könne. Der Sbruch sei der größte Murbruch Europas und im
- Jahrhundert habe es bereits begonnen, dass dieser Murbruch herabgebrochen sei. Mit Staatsvertrag von 1900 sei festgelegt worden, dass dieser Murbruch verbaut werde. Man habe dann über 102 Quersperren in die Sa eingebaut. Das sei jedoch nicht mehr ausreichend. 1965 seien 600.000 Kubik beim Sbruch in Bewegung geraten. Diese hätten sich in den Sperren verfangen. Dieser gigantische Rutsch 1965 habe den Namen „Mrutsch“ gehabt. Ihm sei in weiterer Folge dann die Bewilligung erteilt worden, dort Kies abzubauen und auch diesen Sbruch zu sanieren. Sie würden sich erbitten, dass sie, sobald dieses Projekt auch bewilligt werde, auch wieder einen Zeitraum von fünf Jahren bekommen könnten, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Gebiet dann wieder an einen Landwirt zuführen müssten. 4.
- Der landwirtschaftliche Sachverständige hat ergänzend zu seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass die an die gegenständlichen Grundstücke angrenzenden Grundstücke alle bereits ausgetauscht seien. Er habe ca eine Stunde vor der Verhandlung mit dem Gemeindesekretär von N telefoniert, da dieser ihm den Grundverkehr hätte übermitteln sollen, welcher von der Gemeinde selbst bewilligt worden sei. Und hier habe der Gemeindesekretär die GST-NR TTT mit einer Größe von 1.682 m² genannt, welche zum Preis von 15 Euro pro m² am 15.01.2015 verkauft worden sei. Es sei eine Vergleichbarkeit der gegenständlichen Grundstücke mit den bereits am 07.01.2015 vom LVwG genehmigten Grundstücken vorhanden. Der Unterschied liege jedoch darin, dass dazumal ein genehmigtes Projekt vorgelegen sei, welches im gegenständlichen Fall noch nicht sei. Daher unterscheide sich dieser Fall auch. Auch bei den bereits genehmigten Grundstücken habe es sich um eine ebene Fläche rund um eine Böschung gehandelt. Topographisch seien es die gleichen Grundstücke gewesen. In seinem Gutachten selbst führt der landwirtschaftliche Sachverständige DI K aus, dass bezüglich des ortsüblichen Preises zur Bewertung das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren herangezogen worden seien. Dabei ergebe sich bei den oben dargestellten Verfahren ein Preis von 9,56 Euro pro m² für die GST-NRN XXX und YYY. Das Waldgrundstück GST-NR ZZZ könne über die Ertragsmesszahl nicht vergleichend bewertet werden, da für den Wald keine Ertragsmesszahl seitens des Finanzministeriums erhoben werde. Für Waldgrundstücke in dieser Lage und in Anbetracht der guten Erreichbarkeit könne ein durchschnittlicher Waldpreis von zwei Euro pro m² angesetzt werden. Zusammengefasst ergebe sich ein ortsüblicher Preis für die Grundstücke in Höhe von 54.588,04 Euro.In seinem Gutachten selbst führt der landwirtschaftliche Sachverständige DI K aus, dass bezüglich des ortsüblichen Preises zur Bewertung das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren herangezogen worden seien. Dabei ergebe sich bei den oben dargestellten Verfahren ein Preis von 9,56 Euro pro m² für die GST-NRN römisch 30 und YYY. Das Waldgrundstück GST-NR ZZZ könne über die Ertragsmesszahl nicht vergleichend bewertet werden, da für den Wald keine Ertragsmesszahl seitens des Finanzministeriums erhoben werde. Für Waldgrundstücke in dieser Lage und in Anbetracht der guten Erreichbarkeit könne ein durchschnittlicher Waldpreis von zwei Euro pro m² angesetzt werden. Zusammengefasst ergebe sich ein ortsüblicher Preis für die Grundstücke in Höhe von 54.588,04 Euro. Ergänzend sei bemerkt, dass der Grunderwerb durch die Beschwerdeführerin der GST-NRN UUU, VVV und WWW, KG N, sich in unmittelbarer Nähe befinde und mit den beschwerdegegenständlichen Grundstücken vergleichbar seien. Dieser Grunderwerb sei durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.01.2015 mit einem Kaufpreis von 15 Euro pro m² unter der Auflage genehmigt worden, die Grundstücke fünf Jahre nach Ablauf der gewerberechtlichen Genehmigung für die Waschschlammeinbringung im Bereich R entweder einem Landwirt bzw einem sonstigen Berechtigten zu verkaufen oder mit diesem Landwirt/Berechtigten gegen eine Ersatzfläche zu tauschen. 4.
- Der Vertreter der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesre-gierung wurde zum gegenständlichen Sachverhalt um Stellungnahme ersucht. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2015, Zl VIId-61-2003/0009-39 führt er aus: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.07.2014 wurde der Z K GmbH die Bewilligung für eine Kiesentnahme und eine anschließende Waschschlammeinlagerung in der T, Gebiet R, östlich angrenzend an die gegenständlichen Grundparzellen Nr XXX, YYY und ZZZ, KG N, erteilt. Der im Kieswerk F anfallende Waschschlamm, welcher zum überwiegenden Teil aus dem Sicherheitsabtrag des Sbruches stammt, wird neben der Einleitung in den Hsee, der Einbringung im Bereich F und im Steinbruch T sowie im oben erwähnten Gebiet R eingelagert. Im Zusammenhang mit dem notwendigen Sicherheitsabtrag des Sbruches fallen noch sehr große Mengen an unbrauchbaren Feinsedimenten an. In einem Konzept der Ziviltechniker GmbH G B vom 03.12.2014 wird für die Z K GmbH ein Waschschlammeinlagerungsbedarf von 2040 bis ca 3 Mio m³ ausgegangen. Die Unterbringung des gesamten Waschschlammes aus den Abbauetappen Ia, Ib, II und III ist durch entsprechende Genehmigungen nur teilweise sichergestellt. „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.07.2014 wurde der Z K GmbH die Bewilligung für eine Kiesentnahme und eine anschließende Waschschlammeinlagerung in der T, Gebiet R, östlich angrenzend an die gegenständlichen Grundparzellen Nr römisch 30 , YYY und ZZZ, KG N, erteilt. Der im Kieswerk F anfallende Waschschlamm, welcher zum überwiegenden Teil aus dem Sicherheitsabtrag des Sbruches stammt, wird neben der Einleitung in den Hsee, der Einbringung im Bereich F und im Steinbruch T sowie im oben erwähnten Gebiet R eingelagert. Im Zusammenhang mit dem notwendigen Sicherheitsabtrag des Sbruches fallen noch sehr große Mengen an unbrauchbaren Feinsedimenten an. In einem Konzept der Ziviltechniker GmbH G B vom 03.12.2014 wird für die Z K GmbH ein Waschschlammeinlagerungsbedarf von 2040 bis ca 3 Mio m³ ausgegangen. Die Unterbringung des gesamten Waschschlammes aus den Abbauetappen römisch eins a, römisch eins b, römisch zwei und römisch drei ist durch entsprechende Genehmigungen nur teilweise sichergestellt. Hinsichtlich der im Schreiben vom 01.10.2015, Zl LVwG-301-019/R10-2015, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen: Zu Frage 1: Die geplante Kieswaschschlammeinlagerung auf den Kaufliegenschaften steht im Zusammenhang mit dem Sicherheitsabtrag des Sbruches. Zweck des Sicherheitsabtrages ist es, größere Murabgänge, die in weiterer Folge auch zu Überflutungen in den betroffenen Gewässern Sbach und Ill führen können, zu vermeiden. Zu Frage 2: Ich gehe jedenfalls davon aus, dass der Sicherheitsabtrag des Sbruches im öffentlichen Interesse gelegen ist, da der Zweck des Vorhabens auf den Schutz des Menschen und von Objekten vor den Gefahren des Hochwassers abzielt. Detaillierte Auskünfte hiezu wären vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenkunde einzuholen, da sich der Sbruch im Betreuungsgebiet der WLV befindet. Zu Frage 3: Der Abteilung Wasserwirtschaft sind nur jene Flächen bekannt, die im Konzept der Ziviltechniker GmbH G B vom 03.12.2014 genannt sind. Hinsichtlich deren Verfügbarkeit hat die Abteilung Wasserwirtschaft keine Kenntnisse. Die Eignung der Flächen wurde im Rahmen von behördlichen Vorprüfungen durch die BH B teilweise geprüft und bewertet. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht wurde im Rahmen dieser Vorprüfungen die Einlagerung von Kieswaschschlamm auf Flächen zwischen der Landstraße L 190 und dem Hangfuß des Tberges positiv bewertet. Die gegenständliche Fläche befindet sich in diesem Bereich und stellt somit eine potentielle Einlagerungsfläche dar. Die Einlagerung von Kieswaschschlamm nördlich der Landstraße L 190 im Auwald und im Kernbereich des Grundwasserschongebietes T wurde hingegen immer kritisch bewertet.“ 4.
- In ihrer Stellungnahme vom 27.11.2015, führte die Wildbach- und Lawinenverbauung – Bauleitung B zum gegenständlichen Sachverhalt aus: „Der Sbruch ist seit vielen Jahren Gegenstand von Untersuchungen, Erforschungen und Begutachtungen. So existieren zahlreiche geologische Gutachten, Expertisen und Diplomarbeiten, die die tatsächlichen und ursächlichen Gegebenheiten in der S darzustellen versuchen. Beobachtungen in den 80er und 90er Jahren haben befürchten lassen, dass das Gefahrenpotenzial der S nach einer "relativen Ruhephase" wieder ansteigen könnte. Der Ruf nach einer genauen und fachlich fundierten Untersuchung als Basis für die Gefahrenzonenplanung sowie für die erforderliche Maßnahmensetzung wurde laut. Es galt nun, die vorhandenen fachlichen Grundlagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, zu strukturieren und durch neue Erkenntnisse zu ergänzen. Zu diesem Zwecke wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Arbeitsgruppe im Jahr 1990 eingerichtet, deren Aufgabe es war, eine integrale Studie über den Sbruch auszuarbeiten. Das interdisziplinäre Team bestehend aus Wildbachtechnikern, Geologen, Geophysikern, Hydrologen, Bodenkundlern und Landschaftsökologen arbeitete in den Jahren 1991 bis 2002 an dieser Thematik. Die Aufgabe der Wildbach- und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung B war es dann, die Ergebnisse dieser Integralstudie zusammenzufassen und die daraus zu schließenden und erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu planen. Dies erfolgte im "generellen Projekt S", das im Jahre 2003 bei der BH B zur Genehmigung eingereicht worden ist. Dieses generelle Projekt sowie darauf aufbauende Detailprojekte sind die Grundlage für die derzeit laufenden Rückböschungsarbeiten im S Bruchkessel. Dr. H P hat als Mitglied des interdisziplinären Teams im Februar 2003 im Auftrag der WLV Sektion Vorarlberg den Stand des Wissens und die Maßnahmenplanung in der Broschüre "Phänomen Stobel" in übersichtlicher Form zusammengefasst. Auf Seite 1 der Broschüre sind die Teilnehmer der Arbeitsgruppe angeführt. Auf den Seiten 23 bis 26 sind nähere Angaben zum wissenschaftlichen Untersuchungs- und Diskussionsprozess enthalten. Die Ausführungen von Herrn P haben nach wie vor Gültigkeit. Zu Frage 1: (Wie hat sich der Sbruch im Hinblick auf sämtliche Bewegungen in der Vergangenheit verhalten? Bitte geben Sie eine kurze historische Entwicklung wieder und belegen diese mit eventuell vorhandenen Unterlagen.) Obwohl in diversen Veröffentlichungen auch aus früheren Zeiten über geschiebeführende Hochwässer vor allem aus dem Mbach berichtet wird, kann als einschneidendes Datum für die S das Jahr 1796 genannt werden. Damals wurde im Zuge der Trennung der Gemeinde B von B der Wald im Quellgebiet der S geschlägert und das Holz geliefert. Im Jahre 1802 (also nur sechs Jahre später) machte sich der bis dahin meist harmlose Bach zum ersten Male durch ein Murereignis bemerkbar. 1810 wurde die Parzelle "A“ in B zum ersten Mal von der Mure erreicht. Nach mehreren kleineren Abgängen gab es 1823 einen Murstoß, der das ganze 80 ha große Gebiet von A in B einschließlich eines großen Bauernhofes übermurte. Weitere große Murabgänge gab es in den Jahren 1868, 1879, 1880 und
- Beim Ereignis im Jahre 1885 wurde sogar das Bachbett der I von den Murmassen der S abgeriegelt, was in der Folge zu großflächigen Überschwemmungen durch die I führte. Welche Dimensionen die S in den ca 100 Jahren von 1796 bis 1897 (Beginn der Verbauungstätigkeiten) angenommen hatte, dokumentieren die folgenden Zahlen mehr als deutlich. Der Bach hat sich nämlich auf einer Länge von 2 km bis zu einer Breite von 700 m und einer Tiefe von 220 m in den Glazialschutt eingefressen, wobei eine Anbruchsfläche von ca 50 ha entstanden ist. Rund 41 Millionen m³ Geschiebe sind von oben genannten Zeitraum auf den Schwemmkegel bzw in die I transportiert worden. 1966 fuhr nach zwei nassen Sommern im orographisch rechten Teil des Bruchkessels die sogenannte "St. M-Rutschung" mit mehr als 500.000 m³ Material ab, blieb aber am Fuße des Bruchkessels liegen. Nach heutigen Betrachtungen ist in den letzten gut 200 Jahren ein Lockermaterialdepot mobilisiert worden, dass bis heute etwa 50 Millionen m³ Material in den Talboden und den Vorfluter I geliefert hat.Obwohl in diversen Veröffentlichungen auch aus früheren Zeiten über geschiebeführende Hochwässer vor allem aus dem Mbach berichtet wird, kann als einschneidendes Datum für die S das Jahr 1796 genannt werden. Damals wurde im Zuge der Trennung der Gemeinde B von B der Wald im Quellgebiet der S geschlägert und das Holz geliefert. Im Jahre 1802 (also nur sechs Jahre später) machte sich der bis dahin meist harmlose Bach zum ersten Male durch ein Murereignis bemerkbar. 1810 wurde die Parzelle "A“ in B zum ersten Mal von der Mure erreicht. Nach mehreren kleineren Abgängen gab es 1823 einen Murstoß, der das ganze 80 ha große Gebiet von A in B einschließlich eines großen Bauernhofes übermurte. Weitere große Murabgänge gab es in den Jahren 1868, 1879, 1880 und
- Beim Ereignis im Jahre 1885 wurde sogar das Bachbett der römisch eins von den Murmassen der S abgeriegelt, was in der Folge zu großflächigen Überschwemmungen durch die römisch eins führte. Welche Dimensionen die S in den ca 100 Jahren von 1796 bis 1897 (Beginn der Verbauungstätigkeiten) angenommen hatte, dokumentieren die folgenden Zahlen mehr als deutlich. Der Bach hat sich nämlich auf einer Länge von 2 km bis zu einer Breite von 700 m und einer Tiefe von 220 m in den Glazialschutt eingefressen, wobei eine Anbruchsfläche von ca 50 ha entstanden ist. Rund 41 Millionen m³ Geschiebe sind von oben genannten Zeitraum auf den Schwemmkegel bzw in die römisch eins transportiert worden. 1966 fuhr nach zwei nassen Sommern im orographisch rechten Teil des Bruchkessels die sogenannte "St. M-Rutschung" mit mehr als 500.000 m³ Material ab, blieb aber am Fuße des Bruchkessels liegen. Nach heutigen Betrachtungen ist in den letzten gut 200 Jahren ein Lockermaterialdepot mobilisiert worden, dass bis heute etwa 50 Millionen m³ Material in den Talboden und den Vorfluter römisch eins geliefert hat. Zu Frage 2: (Inwieweit ist es notwendig das Projekt der Sanierung des Sbruches durchzuführen? Welche Gefahren für Menschen und Objekte werden durch diese Sanierung vermindert bzw verhindert?) Auf den Seiten 53 bis 56 der Broschüre „Phänomen Stobel“ wird auf die verschiedenen Niederschlags- und Massenmobilisierungsszenarien eingegangen, mit der wesentlichen Aussage zum Schluss, dass beim Katastrophenereignis mit mehr als 1 Mio m³ Geschiebe zu rechnen ist, wobei das Stobel murfähig bleibt. Die beim Bemessungsereignis zu erwartenden Murgänge können in B und in B zu Geschiebeablagerungen und Überschwemmungen im Siedlungsbereich führen. Insbesondere sind die bachnahen Bereiche gefährdet. In B können auch alte Ausbruchsrinnen der S in Richtung A wieder angenommen und vermurt werden. In der Gemeinde B ist der gesamte besiedelte Schwemmkegel mit entsprechenden Infrastruktureinrichtungen betroffen. Gefährdet sind in diesen Gemeinden weiters sämtliche Brücken über die S, die Landesstraße (einzige öffentliche Zufahrtsstraße zur Gemeinde B) und diverse Gemeinde- und Privatstraßen. Am unteren Ende des Schwemmkegels in der Gemeinde N quert die Rheintalautobahn A 14 die S. Beim Bemessungsereignis muss auch hier eine Gefährdung durch Vermurung angenommen werden. Im Gefahrenbereich am Schwemmkegel befinden sich noch ein Kieswerk und ein Baumarkt. Rechtsufrig der I befindet sich ein Gewerbegebiet der Gemeinde N in der gelben Gefahrenzone. Die beim Bemessungsereignis zu erwartenden Murgänge können in B und in B zu Geschiebeablagerungen und Überschwemmungen im Siedlungsbereich führen. Insbesondere sind die bachnahen Bereiche gefährdet. In B können auch alte Ausbruchsrinnen der S in Richtung A wieder angenommen und vermurt werden. In der Gemeinde B ist der gesamte besiedelte Schwemmkegel mit entsprechenden Infrastruktureinrichtungen betroffen. Gefährdet sind in diesen Gemeinden weiters sämtliche Brücken über die S, die Landesstraße (einzige öffentliche Zufahrtsstraße zur Gemeinde B) und diverse Gemeinde- und Privatstraßen. Am unteren Ende des Schwemmkegels in der Gemeinde N quert die Rheintalautobahn A 14 die S. Beim Bemessungsereignis muss auch hier eine Gefährdung durch Vermurung angenommen werden. Im Gefahrenbereich am Schwemmkegel befinden sich noch ein Kieswerk und ein Baumarkt. Rechtsufrig der römisch eins befindet sich ein Gewerbegebiet der Gemeinde N in der gelben Gefahrenzone. Übersicht über Gebäude, Verkehrswege und sonstige Infrastruktureinrichtungen in den Gefahrenzonen der Gemeinden B, B und N: Gegenstand Rote Gefahrenzone Gelbe Gefahrenzone Landwirtschaftliche Gebäude 7 Ställe 1 Stall Energieversorgung 1 Gebäude Fremdenverkehr 1 Hotel Sonstiges Gewerbe 2 Betriebsgebäude 5 Betriebsgebäude Sonst. Öffent. Einrichtungen 3 Freizeitanlagen (Sport) Bauhof Sonst. Privates Eigentum 5 Wohngebäude 2 Garagen 140 Wohngebäude 5 Garagen 2 Wohnblocks A14 Rheintalautobahn Xrömisch zehn Xrömisch zehn L Bstraße Xrömisch zehn Xrömisch zehn Gemeindestraßen Xrömisch zehn Xrömisch zehn Baustraßen und sonst. Wege Xrömisch zehn Xrömisch zehn Zu Frage 3: (Was wäre möglicherweise die Konsequenz, wenn die Sanierung des Sbruches eingestellt würde bzw nicht mehr weitergeführt würde?) Auf den Seiten 57 bis 59 der Broschüre "Phänomen Stobel" sind verschiedene Maßnahmenvarianten angeführt. Darunter auch die 0-Variante bzw die Variante "flächenwirtschaftliche Maßnahmen im Einzugsgebiet", die einer Einstellung der Rückböschungsarbeiten gleichkämen. Es wird insbesondere auch auf den letzten Absatz auf Seite 59 verwiesen." In der Broschüre „Phänomen Stobel“ von Dr. H P wird auf der in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung Bauleitung B verwiesenen Seite 59 dargestellt: "Bei der 0-Variante (keine Maßnahmen) ist zu erwarten, dass die Alpwirtschaft immer mehr Flächen verliert und langfristig somit ihre wirtschaftliche Basis. Wenn die Abbruchkante ohne Gegenmaßnahme den Steilaufschwung hinter der B-Alphütte und am Lkopf NE-Hang erreicht, ist die Erosion durch technische Maßnahmen nicht mehr in den Griff zu bekommen. Weitere technische Verbauungen im Bruchkessel sind teuer, bringen demgegenüber aber kaum eine Verbesserung der Schutzwirkung, da die Massenbewegungs- und Erosionsprozesse damit nicht ausreichend beeinflusst werden können. Flächenwirtschaftliche Maßnahmen im Einzugsgebiet müssen durch die Betroffenen mitgetragen werden. Die Alpwirtschaft wird aber nur dann einen Beitrag liefern können, wenn ihre wirtschaftliche Basis langfristig gesichert ist. Flächenwirtschaftliche Maßnahmen allein können dies nicht garantieren. Rückböschungsmaßnahmen können demgegenüber teilweise durch die Verwertung des Abtragsmaterials refinanziert werden. Die langfristige Sanierung des S-Bruchkessels ist möglich. Erreicht werden kann dies durch eine Kombination von Maßnahmen - Rückböschung der Bruchwände unter Flankierung der flächenwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet und technische Verbauung der neu entstandenen Gerinne. Mit dieser Methodenkombination ist es möglich, die Basis für die Wirtschaft der Gemeinde B zu erhalten, und die Gefährdung der betroffenen Gemeindegebiete langfristig auf ein vertretbares Restrisiko zu verringern." 5.1.
§ 6
Abs 1 lit c des Grundverkehrsgesetzes darf der Rechtserwerb nur genehmigt werden, wenn er zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben, zum Zwecke des Wohnbaus sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgt und nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.5.1.
Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, des Grundverkehrsgesetzes darf der Rechtserwerb nur genehmigt werden, wenn er zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben, zum Zwecke des Wohnbaus sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgt und nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt. Der Abs 1 lit c statuiert unabhängig von der lit a oder b eine eigene Genehmigungsvoraussetzung. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb für diese Zwecke ausnahmsweise genehmigt werden darf, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Genehmigung darf demnach nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung zumindest gleich groß ist, wie das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Erwerbsgrundstücks.Der Absatz eins, Litera c, statuiert unabhängig von der Litera a, oder b eine eigene Genehmigungsvoraussetzung. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb für diese Zwecke ausnahmsweise genehmigt werden darf, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Genehmigung darf demnach nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung zumindest gleich groß ist, wie das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Erwerbsgrundstücks. 5.
- Wie sich aus den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen iVm der Stellungnahme des Vertreters der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ergibt, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften um landwirtschaftliche Grundstücke, die aufgrund der Lage als wenig wertvolle landwirtschaftliche Flächen eingestuft werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde aus Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen noch ergänzt, dass bei sachgemäßer Rekultivierung die gegenständlichen Grundstücke eine Wertsteigerung erfahren würden, wenn durch den Einbau von Kieswaschschlamm der Baumbestand entfernt und der angrenzende Rbach ausgeebnet würde. Daraus folgt insgesamt, dass es sich bei den Kaufliegenschaften derzeit um wenig wertvolle landwirtschaftliche Grundstücke handelt.5.
- Wie sich aus den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen in Verbindung mit der Stellungnahme des Vertreters der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ergibt, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften um landwirtschaftliche Grundstücke, die aufgrund der Lage als wenig wertvolle landwirtschaftliche Flächen eingestuft werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde aus Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen noch ergänzt, dass bei sachgemäßer Rekultivierung die gegenständlichen Grundstücke eine Wertsteigerung erfahren würden, wenn durch den Einbau von Kieswaschschlamm der Baumbestand entfernt und der angrenzende Rbach ausgeebnet würde. Daraus folgt insgesamt, dass es sich bei den Kaufliegenschaften derzeit um wenig wertvolle landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme des Vertreters der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ergibt sich, dass die Eignung der Flächen im Rahmen von behördlichen Vorprüfungen durch die BH B teilweise geprüft und bewertet worden sei. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht sei im Rahmen dieser Vorprüfungen die Einlagerung von Kieswaschschlamm auf Flächen zwischen der Landstraße L 190 und dem Hangfuß des Tberges positiv bewertet. Die gegenständlichen Flächen würden sich in diesem Bereich befinden und würden somit potentielle Einlagerungsflächen darstellen. Auch aus der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung Bauleitung B ist zu entnehmen, dass eine Sanierung des Sbruchkessels aus fachlicher Sicht notwendig ist, um der Gefahr von massiven Murenabgängen entgegen zu wirken. Daraus folgt, dass die Kieswaschschlammeinlagerung, ua auf den kaufgegenständlichen Grundstücken, in einem direkten Zusammenhang mit der Sanierung des Sbruches steht. Weiters wird den geplanten Sanierungsmaßnahmen des Sbruchkessels aus fachlicher Sicht ein hohes öffentliches Interesse zugesprochen. Bei Abwägung der dargestellten landwirtschaftlichen Interessen sowie jener Interessen, die sich aus der Rückböschung des Sbruchkessels und der damit zusammenhängenden Kieswaschschlammeinlagerung ergeben, gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass der Rechtserwerb der Kaufliegenschaften ohne Zweifel einer öffentlichen Aufgabe dient und das Interesse an dieser neuen Verwendung – Nutzung der Kaufliegenschaften zur Kieswaschschlammeinlagerung im dem gleichen Rahmen, wie die bisherigen genehmigten Projekte – zumindest gleich hoch einzustufen ist, wie das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung der Kaufliegenschaften. Im Übrigen werden die Kaufliegenschaften langfristig nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, sondern wird durch die vorgesehene Auflage gewährleistet, dass diese Grundstücke, die nach der Beurteilung des landwirtschaftlichen Sachverständigen nach der Kieswaschschlammeinlagerung eine Wertsteigerung erfahren können, nach Abschluss dieser Einlagerung durch einen Landwirt bzw einen sonstigen Berechtigten – etwa im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nutzung durch eine Agrargemeinschaft oder Interessentschaft – landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dieser Auflage einverstanden erklärt. Es ist auch erwiesen, dass die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit die von ihr nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Flächen rekultiviert und wieder an Landwirte zurückverkauft hat. Im Hinblick auf den dargestellten neuen Verwendungszweck hat das Landesverwaltungsgericht auch keinerlei Bedenken betreffend den gegenständlich vereinbarten Kaufpreis, zumal der landwirtschaftliche Sachverständige die Ortsüblichkeit eines Quadratmeterpreises von 15 Euro nicht in Frage gestellt, sondern zudem erhoben hat, dass die Grundverkehrs-Ortskommission N am 15.01.2015 einen Grundstücksverkauf um eben diesen Quadratmeterpreis selbst genehmigt hat. Aus diesem Grund wird auch auf die Stellungnahme der Grundverkehrs-Ortskommission zum ortsüblichen Preis nicht weiter eingegangen. 5.
- Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass sich der gegenständliche Rechtserwerb, abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht als Maßnahme des Hochwasserschutzes darstellt, die von einer Genehmigungspflicht nach dem Grundverkehrsgesetz ausgenommen wäre. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen
§ 9
Abs 1 lit h Grundverkehrsgesetz Rechtserwerbe an Grundstücken, die unmittelbar für Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werden, genehmigungsfrei sein. Als Hochwasserschutzmaßnahmen kommen jedenfalls die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen (zB Ufersicherungen, Dämme udgl) sowie die Sicherung von Flächen im Abflussprofil eines Flusses in Betracht. Eine Genehmigungsfreiheit besteht aber nicht für allfällige mit solchen Rechtserwerben verknüpfte Erwerbe an anderen Grundstücken, die selbst nicht unmittelbar für Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werden (vgl Beilage 2008/133 zum
- Landtag (Oktober 2004 - September 2009), Sitzung 2009-01). Da auf den kaufgegenständlichen Liegenschaften selbst keine Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt werden, sondern diese nach dem Ergebnis der Ermittlungen nur im Bereich des Sbruchkessels stattfinden, kommt der Ausnahmetatbestand im konkreten Fall nicht zum Tragen.5.
- Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass sich der gegenständliche Rechtserwerb, abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht als Maßnahme des Hochwasserschutzes darstellt, die von einer Genehmigungspflicht nach dem Grundverkehrsgesetz ausgenommen wäre. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen
Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, Grundverkehrsgesetz Rechtserwerbe an Grundstücken, die unmittelbar für Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werden, genehmigungsfrei sein. Als Hochwasserschutzmaßnahmen kommen jedenfalls die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen (zB Ufersicherungen, Dämme udgl) sowie die Sicherung von Flächen im Abflussprofil eines Flusses in Betracht. Eine Genehmigungsfreiheit besteht aber nicht für allfällige mit solchen Rechtserwerben verknüpfte Erwerbe an anderen Grundstücken, die selbst nicht unmittelbar für Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werden vergleiche Beilage 2008/133 zum 28. Landtag (Oktober 2004 - September 2009), Sitzung 2009-01). Da auf den kaufgegenständlichen Liegenschaften selbst keine Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt werden, sondern diese nach dem Ergebnis der Ermittlungen nur im Bereich des Sbruchkessels stattfinden, kommt der Ausnahmetatbestand im konkreten Fall nicht zum Tragen. 5.4. Was die Anregung betrifft, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung des präjudiziellen § 6 Abs 2 lit b Grundverkehrsgesetz zu beantragen und die Textstelle „
- b)die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt;“ aufheben zu lassen, ist anzuführen, dass im konkreten Fall ein Mangel der Präjudizialität vorliegt, da die zur Prüfung beantragte Bestimmung vom Landesverwaltungsgericht nicht angewendet wurde (VfSlg 6847/1997). Es musste auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden.5.4. Was die Anregung betrifft, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung des präjudiziellen Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Grundverkehrsgesetz zu beantragen und die Textstelle „
- b)die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt;“ aufheben zu lassen, ist anzuführen, dass im konkreten Fall ein Mangel der Präjudizialität vorliegt, da die zur Prüfung beantragte Bestimmung vom Landesverwaltungsgericht nicht angewendet wurde (VfSlg 6847 aus 1997,). Es musste auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.6. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass des notwendig sei, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu verschiedenen, näher angeführten Fragen beizuziehen. Der landwirtschaftliche Sachverständige wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 bestellt und hat hierauf sein Gutachten vom 22.11.2015 erstattet. Die Höhe der zustehenden Gebühr des landwirtschaftlichen Sachverständigen belief sich auf 1.797,41 Euro. Diese Gebühr war mit Beschluss festzusetzen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.301.019.R10.2015