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{'item': 'LVwG-1-23/2015-R4'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlLVwG-1-23/2015-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung an die Stelle des Schlusspunktes ein Beistrich zu setzen und noch folgende Wortfolge anzufügen ist: „sodass diese ausweichen haben müssen“.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung an die Stelle des Schlusspunktes ein Beistrich zu setzen und noch folgende Wortfolge anzufügen ist: „sodass diese ausweichen haben müssen“.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 50 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 50 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 31.07.2015 um 11.35 Uhr in B, Kstraße, Höhe Haus Nr, somit an öffentlichen Orten, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem er auf die Passanten zugegangen sei und diese um Geld angebettelt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 31.07.2015 um 11.35 Uhr in B, Kstraße, Höhe Haus Nr, somit an öffentlichen Orten, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem er auf die Passanten zugegangen sei und diese um Geld angebettelt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass Betteln ein Grundrecht sei und keine Anzeige zu erfolgen habe. Weiters habe er die Ausführungen der handelnden Polizisten inhaltlich nicht verstanden. Somit könne es auch nicht als Geständnis gewertet werden, welches im Straferkenntnis angeführt werde. Es habe auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art 10 Abs 2 EMRK stattgefunden. Die Ausführungen im Straferkenntnis bestreite er, weil er sich nicht daran erinnern könne, dass er sich zum angegebenen Ort und Zeitpunkt vorbeigehenden Passanten unangenehm genähert habe und ihnen nachgegangen sei. Er habe am Straßenrand sitzend auf seine Notsituation durch Gesten und freundliches Ansprechen auf seine prekäre Situation aufmerksam gemacht. Wenn er die Namen der Passanten kenne, die sich durch sein Betteln gestört gefühlt hätten, könne er sich dafür entschuldigen. Könnten keine Namen genannt werden, liege aus seiner Sicht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass Betteln ein Grundrecht sei und keine Anzeige zu erfolgen habe. Weiters habe er die Ausführungen der handelnden Polizisten inhaltlich nicht verstanden. Somit könne es auch nicht als Geständnis gewertet werden, welches im Straferkenntnis angeführt werde. Es habe auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, EMRK stattgefunden. Die Ausführungen im Straferkenntnis bestreite er, weil er sich nicht daran erinnern könne, dass er sich zum angegebenen Ort und Zeitpunkt vorbeigehenden Passanten unangenehm genähert habe und ihnen nachgegangen sei. Er habe am Straßenrand sitzend auf seine Notsituation durch Gesten und freundliches Ansprechen auf seine prekäre Situation aufmerksam gemacht. Wenn er die Namen der Passanten kenne, die sich durch sein Betteln gestört gefühlt hätten, könne er sich dafür entschuldigen. Könnten keine Namen genannt werden, liege aus seiner Sicht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat um 11.35 Uhr des 31.07.2015 in B, Kstraße, Höhe Haus Nr, insofern in aufdringlicher Weise gebettelt, indem er auf Passanten zugegangen ist und diese um Geld angebettelt hat. Die Passanten waren dadurch gezwungen, dem Beschuldigten auszuweichen.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Der Anzeigeleger Insp H H, Stadtpolizei B, gab als Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, dass er den Beschuldigten vor seinem Einschreiten etwa fünf Minuten lang beobachtet habe. Er habe wahrnehmen können, wie der Beschuldigte Passanten in aufdringlicher Weise angebettelt hat, indem er auf diese zugegangen sei. Dies sei teilweise von der Seite und teilweise von vorne geschehen. Der Beschuldigte habe dabei die Hand ausgestreckt und sei auf die Passanten bis auf wenige Zentimeter zugegangen und hätten diese ihre ursprüngliche Gehrichtung nicht beibehalten können. Aufgrund der sicheren Angaben des Zeugen H ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte durch die vom Zeugen beschriebene Verhaltensweise eine aufdringliche und insistierende Bettelmodalität an den Tag legte.
  7. Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.
  8. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. Nach § 15 Abs 1 lit d leg cit begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt und ist nach Abs 2 lit a des § 15 Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, leg cit begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt und ist nach Absatz 2, Litera a, des Paragraph 15, Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt mit der vom Beschuldigten durch den Zeugen H näher beschriebenen Begehungsform des Bettelns ein aufdringliches Betteln vor. Von einem bloß „stummen“ Betteln kann daher nicht gesprochen werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es nicht darauf an, ob sich Passanten durch die vom Beschuldigten gewählte Bettelform gestört gefühlt haben oder nicht. Der im mündlich verkündeten Straferkenntnis enthaltene Textbaustein, wonach der Beschuldigte „ein volles Geständnis abgelegt“ habe, ist im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte das Straferkenntnis bekämpfte und der Sachverhalt neu zu beurteilen war, nicht von Relevanz. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen.
  9. Die Tatumschreibung war aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu präzisieren. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, Formen des aktiven, insistierenden Bettelns hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall erheblich zuwidergehandelt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen. Dem Beschuldigten war bekannt, dass die von ihm gewählte Bettelmodalität verboten ist. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen sind, wird die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die an den Tag gelegte Form des Bettelns, das Ausmaß des Verschuldens und die Vorstrafen für angemessen und geeignet erachtet, um den Beschuldigten hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen nachhaltig abzuhalten. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 250 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 250 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.23.2015.R4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.