RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlLVwG-1-364/2015-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde der M P, G, vertreten durch Rechtsanwälte S, H-M & Partner OG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.2015, Zl X-9-2013/24797, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Sie haben als gemäß § 9 VStG bestelltes Organ des Unternehmens "A S GmbH", A-G, N Straße zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte in B, Qstraße, "XXX", Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.Bei der Kontrolle am 25.4.2013 um 14:40 Uhr wurde festgestellt, dass sämtliche Bildschirme mit den Wettangeboten und den Quoten in Betrieb waren. Es konnten diverse Sportwetten zu Fußball, Tennis, Baseball usw. abgeschlossen werden. Weiters wurde ein Wettschein vom 19.4.2013 um 21:36 Uhr festgestellt, auf dem die Daten einer Kombiwette aufscheinen.Für die Wettabschlüsse im "XXX" in B, Qstr. wird ein elektronisches Wettbuch geführt. Der Mindesteinsatz für die Wettabschlüsse liegt bei 50 Cent.Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStG bestelltes Organ des Unternehmens "A S GmbH", A-G, N Straße zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte in B, Qstraße, "XXX", Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war., Bei der Kontrolle am 25.4.2013 um 14:40 Uhr wurde festgestellt, dass sämtliche Bildschirme mit den Wettangeboten und den Quoten in Betrieb waren. Es konnten diverse Sportwetten zu Fußball, Tennis, Baseball usw. abgeschlossen werden. Weiters wurde ein Wettschein vom 19.4.2013 um 21:36 Uhr festgestellt, auf dem die Daten einer Kombiwette aufscheinen., Für die Wettabschlüsse im "XXX" in B, Qstr. wird ein elektronisches Wettbuch geführt. Der Mindesteinsatz für die Wettabschlüsse liegt bei 50 Cent. Tatzeit: 25.04.2013, um 14.40 Uhr Tatort: B, Qstr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. a iVm. § 2 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,00 13 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 100,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.100,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor: Mit Bescheid vom 05.11.2009, habe die Vorarlberger Landesregierung der A S GmbH eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten va an den Standorten (
- i)A-F, S, Z L, (
- ii)A-F, Gwe und (iii) A-D, Kgasse, erteilt (Beilage 1). Mit Bescheinigung vom 14.04.2011, sei der Admiral zusätzlich eine Bewilligung für den Standort (
- iv)A-B, Qstraße, erteilt worden (Beilage 2). Die Bewilligung sei bis zum 31.12.2014 befristet gewesen. Das WettenG sei mit LGBL 9/2012 umfassend novelliert worden; die novellierten Bestimmungen seien am 24.02.2012 in Kraft getreten. Im Zuge dieser Novelle sei in § 16 Abs 1 WettenG eine Übergangsbestimmung aufgenommen worden, die besage, dass „Bewilligung, die nach dem bisher geltenden Vorschriften erteilt worden seien und zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des WettenG, LGBL 9/2012, aufrecht seien, … als Bewilligungen im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 des Gesetzes über eine Änderung des WettenG, LGBL 9/2012 [gelten würden]; Befristungen würden erhalten bleiben. Die Abs 5 und 8 würden unberührt bleiben.“.Mit Bescheid vom 05.11.2009, habe die Vorarlberger Landesregierung der A S GmbH eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten va an den Standorten (
- i)A-F, S, Z L, (
- ii)A-F, Gwe und (iii) A-D, Kgasse, erteilt (Beilage 1). Mit Bescheinigung vom 14.04.2011, sei der Admiral zusätzlich eine Bewilligung für den Standort (
- iv)A-B, Qstraße, erteilt worden (Beilage 2). Die Bewilligung sei bis zum 31.12.2014 befristet gewesen. Das WettenG sei mit LGBL 9 aus 2012, umfassend novelliert worden; die novellierten Bestimmungen seien am 24.02.2012 in Kraft getreten. Im Zuge dieser Novelle sei in Paragraph 16, Absatz eins, WettenG eine Übergangsbestimmung aufgenommen worden, die besage, dass „Bewilligung, die nach dem bisher geltenden Vorschriften erteilt worden seien und zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des WettenG, LGBL 9 aus 2012,, aufrecht seien, … als Bewilligungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des WettenG, LGBL 9 aus 2012, [gelten würden]; Befristungen würden erhalten bleiben. Die Absatz 5 und 8 würden unberührt bleiben.“. Die Bewilligung der Admiral sei am 24.02.2012 (also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des WettenG, LGBL 9/2012) aufrecht gewesen. Sie habe sohin aufgrund der Übergangsbestimmungen als Bewilligung nach dem WettenG gegolten; die Bewilligung sei daher auch bis zum Ablauf der Befristung, sohin bis zum 31.12.2014, aufrecht gewesen.Die Bewilligung der Admiral sei am 24.02.2012 (also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des WettenG, LGBL 9 aus 2012,) aufrecht gewesen. Sie habe sohin aufgrund der Übergangsbestimmungen als Bewilligung nach dem WettenG gegolten; die Bewilligung sei daher auch bis zum Ablauf der Befristung, sohin bis zum 31.12.2014, aufrecht gewesen. Keine Zurücklegung der Bewilligung Wie die Vorarlberger Landesregierung selbst in ihrem Schreiben vom 15.12.2014 bestätigen würde, sei die in Rede stehende Bewilligung für den Standort „B, Qstraße bis zum 31.12.2014 erteilt worden. Dieser Standort sei nach Auffassung der Vorarlberger Landesregierung in der der Folge (offenbar: konkludent) zurückgelegt worden. Von der Admiral sei eine solche Zurücklegung jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt worden; sie könne auch – betrachte man die gesetzlichen Bestimmungen – in der Form, dass bestehende Standorte bestätigt werden würden und andere bereits durch bloße „Nichtaufzählung“ wegfallen würden, gar nicht rechtsgültig erfolgt sein. Im Einzelnen: a. § 11 Abs 1 WettenG sehe vor, dass eine Bewilligung „durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung“ erlöschen würde. Das Gesetz sehe somit vor, dass die Bewilligung nur durch Widerruf oder eben durch entsprechende Zurücklegung erlöschen würde. Sowohl der Widerruf als auch die Zurücklegung der Bewilligung würde ein aktives und ausdrückliches Tun der Behörde bzw des Bewilligungsinhabers voraussetzen (das Gesetz spreche in § 11 Abs 4 WettenG von: „Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen“); eine konkludente Zurücklegung der Bewilligung kenne das Gesetz nicht. Da das WettenG erkennbar als abschließende Regelung konzipiert sei, komme auch die Bestimmung des § 863 ABGB nicht zur Anwendung (vgl ähnlich VwSlgNF 4860 zur Verjährung).a. Paragraph 11, Absatz eins, WettenG sehe vor, dass eine Bewilligung „durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung“ erlöschen würde. Das Gesetz sehe somit vor, dass die Bewilligung nur durch Widerruf oder eben durch entsprechende Zurücklegung erlöschen würde. Sowohl der Widerruf als auch die Zurücklegung der Bewilligung würde ein aktives und ausdrückliches Tun der Behörde bzw des Bewilligungsinhabers voraussetzen (das Gesetz spreche in Paragraph 11, Absatz 4, WettenG von: „Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen“); eine konkludente Zurücklegung der Bewilligung kenne das Gesetz nicht. Da das WettenG erkennbar als abschließende Regelung konzipiert sei, komme auch die Bestimmung des Paragraph 863, ABGB nicht zur Anwendung vergleiche ähnlich VwSlgNF 4860 zur Verjährung). b. Sofern der Bewilligungswerber die Bewilligung zurücklege, habe die Landesregierung die Bankgarantie nach einem Jahr zurückzustellen (§ 11 Abs 4 WettenG). Auch die hinterlegte Bankgarantie sei nicht zurückgestellt worden; die Behörde sei somit offenbar selbst nicht von der Zurücklegung der Bewilligung ausgegangen.b. Sofern der Bewilligungswerber die Bewilligung zurücklege, habe die Landesregierung die Bankgarantie nach einem Jahr zurückzustellen (Paragraph 11, Absatz 4, WettenG). Auch die hinterlegte Bankgarantie sei nicht zurückgestellt worden; die Behörde sei somit offenbar selbst nicht von der Zurücklegung der Bewilligung ausgegangen. c. Die Vorarlberger Landesregierung gehe in ihrer Stellungnahme – welche die BH B in der Bescheidbegründung anführe – selbst davon aus, dass eine solche (ausdrückliche) Zurücklegung nicht erfolgt sei; sie schließe alleine aus der Tatsache, dass die A „mehrfach ausdrücklich erklärt habe, ihre Tätigkeit als Wettunternehmerin ausschließlich an den drei Standorten bzw Betriebsstätten in F
(2x)und D auszuüben“, „dass zum gegenständlichen Tatzeitpunkt 25.04.2013 (und bis heute) keine Berechtigung zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte B, Qstraße mehr bestanden habe“. Die Bewilligung sei somit offenbar auch nach Auffassung der Behörde nicht zurückgelegt worden. Ohne eine entsprechende Zurücklegung der Bewilligung – bzw ohne entsprechenden Widerruf – erlösche die Bewilligung aber nicht. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt erklärt, ihre Bewilligung für den Standort A-B, Qstraße, zurücklegen zu wollen. Dies erkläre auch, warum sie von der Vorarlberger Landesregierung nie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben erhalten hätten. Auch die Grundumlage 2013 – in welcher der in Rede stehende Standort angeführt sei – hätten sie ordnungsgemäß entrichtet (Beilage 3). Die Tätigkeit eines Wettunternehmens sei sohin am Standort A-B, Qstraße – aufgrund einer bestehenden Bewilligung ausgeübt worden. Der Tatvorwurf sei somit unrichtig; die zu Last gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht begangen worden. Zweifel im Sinne des § 863 ABGBZweifel im Sinne des Paragraph 863, ABGB Selbst wenn die Behörde nun aber hinter der fehlenden Anführung des Standorts auf einer Liste zu Recht eine entsprechende Willenserklärung vermuten hätte dürfen, so wäre diese aber keinesfalls so eindeutig gewesen, dass sie bei „Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“, übrig gelassen hätte (§ 863 Abs 1 ABGB).Selbst wenn die Behörde nun aber hinter der fehlenden Anführung des Standorts auf einer Liste zu Recht eine entsprechende Willenserklärung vermuten hätte dürfen, so wäre diese aber keinesfalls so eindeutig gewesen, dass sie bei „Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“, übrig gelassen hätte (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Der Auslöser für den in Rede stehenden Schriftverkehr, im Zuge dessen auch die Bewilligung für die Betriebsstätte „Qstraße“ zurückgelegt worden sein solle, wäre das Thema „Wettterminals“ und die Frage, an welchen Standorten noch Wettterminals betrieben werden würden, gewesen. Da am Standort „Qstraße“ bereits seit Anfang 2011 keine Wettterminals mehr betrieben worden seien, sei dieser Standort für das genannte Thema irrelevant gewesen (und sei deshalb von ihnen auch nicht angeführt worden). Ein vernünftiger Empfänger einer „Willenserklärung“ in einem Schriftverkehr betreffend Wettterminals wäre nicht davon ausgegangen, dass das „Nichtanführen“ eines Standortes auf eine Liste bedeute, dass eine Standort an dem schon lange keine Wettterminals stehen würden, zurückgelegt werden soll. Der redliche Empfänger hätte vielmehr am Vorliegen einer solchen (konkludenten) Willenserklärung gezweifelt und hätte beim Erklärenden nachgefragt, ob er dadurch den Standort tatsächlich zurücklegen möchte. Aufgrund dieser Zweifel dürfe eine konkludente Willenserklärung erst gar nicht angenommen werden. (Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Herausgeber] Kurzkommentar zum ABGB [2014] Rz 2 zu § 863 ABGB); der Standort „Qstraße sei somit auch nicht konkludent zurückgelegt worden.Ein vernünftiger Empfänger einer „Willenserklärung“ in einem Schriftverkehr betreffend Wettterminals wäre nicht davon ausgegangen, dass das „Nichtanführen“ eines Standortes auf eine Liste bedeute, dass eine Standort an dem schon lange keine Wettterminals stehen würden, zurückgelegt werden soll. Der redliche Empfänger hätte vielmehr am Vorliegen einer solchen (konkludenten) Willenserklärung gezweifelt und hätte beim Erklärenden nachgefragt, ob er dadurch den Standort tatsächlich zurücklegen möchte. Aufgrund dieser Zweifel dürfe eine konkludente Willenserklärung erst gar nicht angenommen werden. (Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Herausgeber] Kurzkommentar zum ABGB [2014] Rz 2 zu Paragraph 863, ABGB); der Standort „Qstraße sei somit auch nicht konkludent zurückgelegt worden. Wettterminal Sofern die Landesregierung in ihrem Schreiben vom 15.12.2014, davon ausgehe, dass der Bewilligungsbescheid vom 05.11.2009 nach dem 24.08.2012 nur mehr zur Ausübung der „Tätigkeit als Wettunternehmer ohne Wettterminals“ berechtige, so sei dazu auszuführen, dass die Admiral in Vorarlberg (also auch am Standort „Qstraße“) bereits seit Februar 2011 (!) keine Wettterminals mehr betreibe. Sollte das LVwG jedoch davon ausgehen, dass es sich bei den zum Tatzeitpunkt in Vorarlberg verwendeten Vermittlungsterminals um Wettterminals handle, so treffe sie kein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung. Dies deshalb nicht, weil ihnen rechtsgutachterlich bestätigt worden sei, dass die Geräte keine „Wettterminals im Sinne des § 1 Abs 5 WettenG seien“. Herr Univ.-Lektor RA Dr. W S sei in seinem Gutachten vom 23.08.2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der A in Vorarlberg betriebenen Terminals „keine Wettterminals im Sinne des § 1 Abs 5 WettenG seien“, weil sie „keine unmittelbare Möglichkeit zur Wettteilnahme bieten würden, sondern lediglich zur Vermittlung von Wettangeboten zu Buchmachern und Totalisateuren verwendet werden würden“. Auf dieses Rechtsgutachten, dass ihnen bescheinige, dass die von ihnen verwendeten Vermittlungsterminals keine Wettterminals im Sinne des § 1 Abs 5 WettenG seien, hätten sie vertrauen dürfen (Beilage 4).Sollte das LVwG jedoch davon ausgehen, dass es sich bei den zum Tatzeitpunkt in Vorarlberg verwendeten Vermittlungsterminals um Wettterminals handle, so treffe sie kein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung. Dies deshalb nicht, weil ihnen rechtsgutachterlich bestätigt worden sei, dass die Geräte keine „Wettterminals im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, WettenG seien“. Herr Univ.-Lektor RA Dr. W S sei in seinem Gutachten vom 23.08.2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der A in Vorarlberg betriebenen Terminals „keine Wettterminals im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, WettenG seien“, weil sie „keine unmittelbare Möglichkeit zur Wettteilnahme bieten würden, sondern lediglich zur Vermittlung von Wettangeboten zu Buchmachern und Totalisateuren verwendet werden würden“. Auf dieses Rechtsgutachten, dass ihnen bescheinige, dass die von ihnen verwendeten Vermittlungsterminals keine Wettterminals im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, WettenG seien, hätten sie vertrauen dürfen (Beilage 4). Der Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften dem Täter dann nicht zur Last fallen würde, wenn sein in Kenntnis der Rechtslage gesetztes Verhalten auf einer durchaus vertretbaren, wenngleich in Folge als unrichtig erkannten Rechtsansicht beruhen würde (zB VwGH 18.02.1983, 81/17/0012; 2002/17/0267). Erst mit Erkenntnis vom 26.03.2015, Zl 2013/17/0409, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „[a]us dem WettenG und den Materialien….nicht abzuleiten [sei], dass die Möglichkeit zur unmittelbaren Wettteilnahme nur dann geboten wäre, wenn unmittelbar ein Wettvertrag zustande käme. Den…Anforderungen an ein Wettterminal werde nämlich bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgeben werde, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste“. Bis zu diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – das erst im März dieses Jahres ergangen sei (!) – hätten sie auf das von ihnen eingeholte Rechtsgutachten vertrauen dürfen; ein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung treffe sie daher nicht.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid vom 05.11.2009 hat die Vorarlberger Landesregierung der A S GmbH gemäß § 2 Abs 1 und 2 lit b sowie § 3 Abs 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (WettenG) LGBL Nr 18/2003 idgF, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher zum gewerbsmäßigen Abschluss oder Totalisateur zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten an den unter Pkt I. angeführten festen Standorten (ua
- Kgasse, D;
- Sgraben, F, Z L;
- Gweg, F) und in Übereinstimmung mit den unter Pkt II. angeführten Wettreglements bis zum 31.12.2014 unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Mit Bescheinigung gemäß § 4 Abs 2 WettenG vom 14.03.2011, Zl Ia-521/12-2003, bescheinigte die Vorarlberger Landesregierung, dass sie die Anzeige der A S GmbH vom 03.03.2011 über die Hinzunahme eines neuen Standortes für den Abschluss und die Vermittlung von Wetten in B, Qstraße, XXX, zur Kenntnis genommen hat.Mit Bescheid vom 05.11.2009 hat die Vorarlberger Landesregierung der A S GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Litera b, sowie Paragraph 3, Absatz 5, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (WettenG) LGBL Nr 18 aus 2003, idgF, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher zum gewerbsmäßigen Abschluss oder Totalisateur zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten an den unter Pkt römisch eins. angeführten festen Standorten (ua
- Kgasse, D;
- Sgraben, F, Z L;
- Gweg, F) und in Übereinstimmung mit den unter Pkt römisch zwei. angeführten Wettreglements bis zum 31.12.2014 unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Mit Bescheinigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, WettenG vom 14.03.2011, Zl Ia-521/12-2003, bescheinigte die Vorarlberger Landesregierung, dass sie die Anzeige der A S GmbH vom 03.03.2011 über die Hinzunahme eines neuen Standortes für den Abschluss und die Vermittlung von Wetten in B, Qstraße, römisch 30 , zur Kenntnis genommen hat. Mit Schreiben vom 13.08.2012 teilte die A S GmbH der Vorarlberger Landesregierung Folgendes mit: „Wie in der Besprechung vom 02.08.2012 vereinbart, erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, dass die A S GmbH nur noch an drei Standorten Sportwettfilialen betreibt und Wetten anbietet. Diese Standorte sind: ● F, Sgraben (Z L) ● F, Gweg ● D, Kgasse […]“ Mit E-Mail vom 24.08.2012 teilte die A S GmbH der Landesregierung Folgendes mit: „Mit Datum 24.08.2012 betreibt die A S GmbH, G, N Straße, drei Filialen im Bundesland Vorarlberg. Die drei Standorte sind:
- F, Sgraben
- F, Gweg
- D, Kgasse In diesen drei Standorten befinden sich neben Kassensystemen, mit deren Hilfe Kunden bei unseren Mitarbeitern Wetten abgeben können, auch Terminals (vier Geräte pro Standort) die unserer Rechtsansicht nach Vermittlungsgeräte und keine Wettterminals im Sinne des Vorarlberger WettenG sind. [….].“ Mit Schreiben vom 04.09.2012, Betreff „Aufforderung zur umgehenden Einstellung der Tätigkeit als Wettunternehmer über Wettterminals“ und Bezug „E-Mail vom 24.08.2012“ teilte die Vorarlberger Landesregierung der A S GmbH Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 24.08.2012 teilten Sie uns mit, dass Sie mit 24.08.2012 in Vorarlberg an drei Standorten Filialen betreiben. In diesen Filialen befänden sich auch Terminals, die ihrer Ansicht nach Vermittlungsgeräte und keine Wettterminals im Sinne des Vorarlberger WettenG seien. Sie berufen sich dazu auf ein von Ihnen eingeholtes Rechtsgutachten. […] Aufgrund dessen werden Sie hiemit aufgefordert den Betrieb der Wettterminals umgehend einzustellen! Wenn Sie die Vermittlung von Wettkunden über Wettterminals durchführen wollen, so müssten Sie dazu gemäß § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 und 3 WettenG einen Antrag auf Bewilligung an die Vorarlberger Landesregierung unter Beilegung der entsprechenden Unterlagen stellen.“Wenn Sie die Vermittlung von Wettkunden über Wettterminals durchführen wollen, so müssten Sie dazu gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und 3 WettenG einen Antrag auf Bewilligung an die Vorarlberger Landesregierung unter Beilegung der entsprechenden Unterlagen stellen.“ Mit Antrag vom 08.10.2012 stellte die A S GmbH ein Antrag auf Bewilligung nach dem WettenG mit folgendem Inhalt: „Wir stellen hiermit den Antrag auf Bewilligung nach dem WettenG für nachstehend angeführte Filialen: ● F, Sgraben (Z L) ● F, Gweg ● D, Kgasse Es werden je drei Stück Wettterminals in den Filialen F, Gweg und D, Kgasse, aufgestellt werden. […].“ Mit Eingabe vom 25.04.2013 zeigte die A S GmbH die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte in B, Qstraße, an. Die Vorarlberger Landesregierung als Bewilligungsbehörde nach dem Wettengesetz hat weder die A S GmbH, noch die Standortgemeinde Stadt B, die Bezirkshauptmannschaft B, die Vorarlberger Wirtschaftskammer oder eine andere (natürliche oder juristische) Person verständigt, dass aus ihrer Sicht keine Berechtigung zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte B, Qstraße, mehr besteht. Die A S GmbH hat die Grundumlage der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachorganisation „Fachgruppe der Freizeit und Sportbetriebe“, für den Standort der Berechtigung „Qstraße, XXX, B“ im Zeitraum 14.03.2011 bis 31.12.2014 entrichtet.Die A S GmbH hat die Grundumlage der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachorganisation „Fachgruppe der Freizeit und Sportbetriebe“, für den Standort der Berechtigung „Qstraße, römisch 30 , B“ im Zeitraum 14.03.2011 bis 31.12.2014 entrichtet. Bei einer Kontrolle am 25.04.2013 um 14:40 Uhr im XXX, B, Qstraße, wurde festgestellt, dass sämtliche Bildschirme mit den Wettangeboten und den Quoten in Betrieb waren. Es konnten diverse Sportwetten zu Fußball, Tennis, Baseball usw abgeschlossen werden. Weiters wurde ein Wettschein vom 19.04.2013 um 21:36 Uhr festgestellt, auf dem die Daten einer Kombiwette aufgeschienen sind. Für die Wettabschlüsse wurde ein elektronisches Wettbuch geführt. Der Mindesteinsatz für die Wettabschlüsse lag bei 50 Cent.Bei einer Kontrolle am 25.04.2013 um 14:40 Uhr im römisch 30 , B, Qstraße, wurde festgestellt, dass sämtliche Bildschirme mit den Wettangeboten und den Quoten in Betrieb waren. Es konnten diverse Sportwetten zu Fußball, Tennis, Baseball usw abgeschlossen werden. Weiters wurde ein Wettschein vom 19.04.2013 um 21:36 Uhr festgestellt, auf dem die Daten einer Kombiwette aufgeschienen sind. Für die Wettabschlüsse wurde ein elektronisches Wettbuch geführt. Der Mindesteinsatz für die Wettabschlüsse lag bei 50 Cent. Die Beschuldigte war am 25.04.2013 verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG der A S GmbH.Die Beschuldigte war am 25.04.2013 verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG der A S GmbH.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig. Dass die Vorarlberger Landesregierung als Bewilligungsbehörde nach dem Wettengesetz weder die A S GmbH, noch die Standortgemeinde Stadt B, die Bezirkshauptmannschaft B, die Vorarlberger Wirtschaftskammer oder eine andere (natürliche oder juristische) Person verständigt hat, dass aus ihrer Sicht keine Berechtigung zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte B, Qstraße, mehr besteht, ergibt sich aus dem E-Mail vom 22.02.
- Folgende Vorschriften des Wettengesetzes (WettenG), StF: LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, sind maßgebend:
- Folgende Vorschriften des Wettengesetzes (WettenG), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, sind maßgebend: § 2Paragraph 2 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1)Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder der Austausch eines Wettterminals bedürfen der Anzeige an die Landesregierung. § 3Paragraph 3 Erteilung der Bewilligung
(1)Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn
- a)sie eigenberechtigt sind,
- b)sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
- c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5),
- c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Paragraph 5,),
- d)für die beantragte Betriebstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,
- e)sie eine Bankgarantie vorlegen (§ 6),
- e)sie eine Bankgarantie vorlegen (Paragraph 6,),
- f)sie ein Wettreglement vorlegen (§ 7) undf) sie ein Wettreglement vorlegen (Paragraph 7,) und
- g)sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.machen, die die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
(2)Die Bewilligung ist juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie
- a)ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
- b)die in Abs. 1 lit d bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen undb) die in Absatz eins, Litera d bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen und
- c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit a und c erfüllt.
- c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und c erfüllt. Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen.
(3)Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs 1 oder 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nur erteilt werden, wenn
- a)der Bewilligungswerber höchstens zwei Betriebsstätten mit je höchstens drei Wettterminals betreibt,
- b)der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Abs 2 einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,
- b)der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Absatz 2, einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,
- c)der Bewilligungswerber über die beantragte Betriebsstätte verfügungsberechtigt ist,
- d)die beantragte Betriebsstätte mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, u.dgl. entfernt ist und
- e)die Wettterminals die Eigenschaften nach § 7a erfüllen.
- e)die Wettterminals die Eigenschaften nach Paragraph 7 a, erfüllen.
(4)Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach § 7a vorzulegen.
(4)Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 7 a, vorzulegen.
(5)Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen.
(6)Die Bewilligung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen. § 4Paragraph 4 Anzeige
(1)Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs 4 und 5 sowie Abs 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.
(1)Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Absatz 6, zweiter Satz gelten sinngemäß.
(2)Die Entscheidung hat innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.
(3)Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde. § 11Paragraph 11 Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
(1)Die Bewilligung erlischt durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung. […]
(4)Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen. In diesem Fall hat die Landesregierung die Bankgarantie (§ 6) nach einem Jahr zurückzustellen.
(4)Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen. In diesem Fall hat die Landesregierung die Bankgarantie (Paragraph 6,) nach einem Jahr zurückzustellen. […]
(6)Im Fall des Erlöschens oder des Ruhens der Bewilligung gilt die Verständigungspflicht nach § 3 Abs 5 sinngemäß.
(6)Im Fall des Erlöschens oder des Ruhens der Bewilligung gilt die Verständigungspflicht nach Paragraph 3, Absatz 5, sinngemäß. § 15Paragraph 15 Strafbestimmungen
(1)Eine Übertretung begeht, wer a) die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt, […] § 16Paragraph 16 Übergangsbestimmungen
(1)Bewilligungen, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012, aufrecht sind, gelten als Bewilligungen im Sinne des § 3 Abs 1 oder 2 des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012; Befristungen bleiben erhalten. Die Abs 5 und 6 bleiben unberührt.
(1)Bewilligungen, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, aufrecht sind, gelten als Bewilligungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,; Befristungen bleiben erhalten. Die Absatz 5 und 6 bleiben unberührt.
(2)Eine Bewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, aufrecht ist, berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs über Wettterminals nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012 Die Abs 5 und 6 bleiben unberührt.
(2)Eine Bewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, aufrecht ist, berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs über Wettterminals nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, Die Absatz 5 und 6 bleiben unberührt. […] Das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, ist am 24.02.2012 in Kraft getreten.Das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist am 24.02.2012 in Kraft getreten. 6. Im gegenständlichen Fall schließt die belangte Behörde aus der Tatsache, dass die A S GmbH ab August 2012 gegenüber der Vorarlberger Landesregierung als Bewilligungsbehörde nach dem WettenG mehrfach erklärt hat, ihre Tätigkeit als Wettunternehmerin nur noch an den drei Standorten bzw Betriebsstätten in F
(2x)und D auszuüben, dass zum Tatzeitpunkt keine Berechtigung zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte B, Qstraße, mehr bestanden hat. Nach §§ 2 Abs 2 iVm 4 WettenG bedarf die Hinzunahme eines neuen Standortortes – analog zu vergleichbaren Maßnahmen nach der Gewerbeordnung − lediglich einer Anzeige an die Behörde. Voraussetzung für eine Anzeige ist aber in jedem Fall ein bereits vorhandener Standort im Land (RV 79/2002 BlgVlbgLT,
- GP). Das WettenG enthält aber im Gegensatz zur Gewerbeordnung weder eine gesetzliche Verpflichtung, dass der Bewilligungsinhaber die Einstellung der Ausübung der Wetttätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen hat (§ 46 Abs 1 Z 1 GewO) noch ist im WettenG die Rechtsfolge verankert, dass das Recht zur Ausübung der Wetttätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Einlangen der Anzeige des Inhabers über die Einstellung der Ausübung der Wetttätigkeit in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde erlischt (§ 48 GewO).Nach Paragraphen 2, Absatz 2, in Verbindung mit 4 WettenG bedarf die Hinzunahme eines neuen Standortortes – analog zu vergleichbaren Maßnahmen nach der Gewerbeordnung − lediglich einer Anzeige an die Behörde. Voraussetzung für eine Anzeige ist aber in jedem Fall ein bereits vorhandener Standort im Land Regierungsvorlage 79 aus 2002, BlgVlbgLT,
- Gesetzgebungsperiode Das WettenG enthält aber im Gegensatz zur Gewerbeordnung weder eine gesetzliche Verpflichtung, dass der Bewilligungsinhaber die Einstellung der Ausübung der Wetttätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen hat (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) noch ist im WettenG die Rechtsfolge verankert, dass das Recht zur Ausübung der Wetttätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Einlangen der Anzeige des Inhabers über die Einstellung der Ausübung der Wetttätigkeit in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde erlischt (Paragraph 48, GewO). Nach Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung. Vom Verzicht auf einzelne subjektive Rechte ist der Verzicht auf „ganze Rechtsverhältnisse“ zu unterscheiden: Dort, wo nicht nur ein Recht eingeräumt wird, sondern sich auch Pflichten des Rechtsunterworfenen, der am „Rechtsverhältnis“ (sei es ex lege oder als Bescheidadressat) beteiligt ist, ergeben, kommt der Verzicht nicht (oder nur unter besonderen Voraussetzungen) in Betracht, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Die Zulässigkeit des Verzichtes auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist damit jedenfalls davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf „ganze Rechtsverhältnisse“ handelt, weil diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jedes Rechtsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet werden könne, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0061, mit der dort zitierten Judikatur).Nach Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung. Vom Verzicht auf einzelne subjektive Rechte ist der Verzicht auf „ganze Rechtsverhältnisse“ zu unterscheiden: Dort, wo nicht nur ein Recht eingeräumt wird, sondern sich auch Pflichten des Rechtsunterworfenen, der am „Rechtsverhältnis“ (sei es ex lege oder als Bescheidadressat) beteiligt ist, ergeben, kommt der Verzicht nicht (oder nur unter besonderen Voraussetzungen) in Betracht, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Die Zulässigkeit des Verzichtes auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist damit jedenfalls davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf „ganze Rechtsverhältnisse“ handelt, weil diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jedes Rechtsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet werden könne, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vergleiche VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0061, mit der dort zitierten Judikatur). Wie eingangs bereits ausgeführt, enthält das WettenG keine ausdrückliche Regelung über einen Verzicht der Ausübung der Wetttätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte. Auf dem Boden der oben dargestellten Judikatur ist ein solcher Verzicht zulässig, da es sich dabei lediglich um die Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht eines gesamten Rechtsverhältnisses handelt bzw dem Verzicht nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Das hat zur Folge, dass das Recht zur Ausübung der Wetttätigkeit in einer Betriebsstätte bei einer – ohne entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung erstatteten – Anzeige der Einstellung der Ausübung der Wetttätigkeit erlischt. Jedoch bedarf eine solche Anzeige eines entsprechend erklärten Willensaktes des Bewilligungsinhabers gegenüber der Behörde. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dem Vorbringen der unter Punkt
- angeführten Schreiben eine derartige Willenserklärung der A S GmbH mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend (vgl zB VwGH 20.06.1994, 90/10/0064). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (vgl VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).Wie eingangs bereits ausgeführt, enthält das WettenG keine ausdrückliche Regelung über einen Verzicht der Ausübung der Wetttätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte. Auf dem Boden der oben dargestellten Judikatur ist ein solcher Verzicht zulässig, da es sich dabei lediglich um die Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht eines gesamten Rechtsverhältnisses handelt bzw dem Verzicht nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Das hat zur Folge, dass das Recht zur Ausübung der Wetttätigkeit in einer Betriebsstätte bei einer – ohne entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung erstatteten – Anzeige der Einstellung der Ausübung der Wetttätigkeit erlischt. Jedoch bedarf eine solche Anzeige eines entsprechend erklärten Willensaktes des Bewilligungsinhabers gegenüber der Behörde. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dem Vorbringen der unter Punkt
- angeführten Schreiben eine derartige Willenserklärung der A S GmbH mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend vergleiche zB VwGH 20.06.1994, 90/10/0064). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird vergleiche VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen vergleiche , VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der A S GmbH vom 13.08.2012 insofern unklar, als diese lediglich mitteilt, dass sie nur noch an drei Standorten (2x F, 1x D) Sportwettfilialen betreibt und Wetten anbietet, sich aber zu dem Standort B, Qstraße, nicht äußert. Sie lässt somit offen, ob an diesem Standort nur zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Sportwettfiliale betrieben und Wetten angeboten werden oder ob bis zum Ablauf der Bewilligung (31.12.2014) beabsichtigt ist, an diesem Standort keine Sportwettfiliale mehr zu betreiben und Wetten anzubieten. Insbesondere ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob auf das Recht zur Ausübung der Wetttätigkeit in dieser Betriebsstätte verzichtet wird. Auch erfolgte in dem nachfolgenden Schreiben vom 24.08.2012 diesbezüglich keine Klarstellung. Die Anträge vom 08.10.2012 und vom 25.04.2013 zielen auf die Erlangung einer – aufgrund der Übergangsbestimmung nach § 16 Abs 2 WettenG erforderlichen – Bewilligung eines Wettunternehmers über Wettterminals ab.Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der A S GmbH vom 13.08.2012 insofern unklar, als diese lediglich mitteilt, dass sie nur noch an drei Standorten (2x F, 1x D) Sportwettfilialen betreibt und Wetten anbietet, sich aber zu dem Standort B, Qstraße, nicht äußert. Sie lässt somit offen, ob an diesem Standort nur zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Sportwettfiliale betrieben und Wetten angeboten werden oder ob bis zum Ablauf der Bewilligung (31.12.2014) beabsichtigt ist, an diesem Standort keine Sportwettfiliale mehr zu betreiben und Wetten anzubieten. Insbesondere ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob auf das Recht zur Ausübung der Wetttätigkeit in dieser Betriebsstätte verzichtet wird. Auch erfolgte in dem nachfolgenden Schreiben vom 24.08.2012 diesbezüglich keine Klarstellung. Die Anträge vom 08.10.2012 und vom 25.04.2013 zielen auf die Erlangung einer – aufgrund der Übergangsbestimmung nach Paragraph 16, Absatz 2, WettenG erforderlichen – Bewilligung eines Wettunternehmers über Wettterminals ab. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage wäre es Sache der Vorarlberger Landesregierung gewesen, im Hinblick auf die Unklarheit des Vorbringens der Schreiben durch entsprechende Befragung der A S GmbH das von ihr tatsächlich Beabsichtigte zu erforschen und den Inhalt der Schreiben klarzustellen, bevor sie von einem Erlöschen des Rechts zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte Qstraße, B, ausgegangen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A S GmbH die Grundumlage der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachorganisation „Fachgruppe der Freizeit und Sportbetriebe“, für den Standort der Berechtigung „Qstraße, XXX, B“ im Zeitraum 14.03.2011 bis 31.12.2014, also bis zum Ablauf der Bewilligung, entrichtet hat. Grundumlage ist für JEDE Berechtigung im Wirkungsbereich einer Fachgruppe zu entrichten, und es besteht hinsichtlich jeder weiterer Betriebsstätte eine die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage auslösende Fachgruppen-Mitgliedschaft (VwGH 27.06.1995, 95/04/0101). Auch hat die Vorarlberger Landesregierung bis zum Tatzeitpunkt keine nach außen in Erscheinung getretene Handlung gesetzt, aus der für die A S GmbH erkennbar war, dass die Vorarlberger Landesregierung davon ausgeht, dass keine Berechtigung zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte B, Qstraße, mehr vorliegt.Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage wäre es Sache der Vorarlberger Landesregierung gewesen, im Hinblick auf die Unklarheit des Vorbringens der Schreiben durch entsprechende Befragung der A S GmbH das von ihr tatsächlich Beabsichtigte zu erforschen und den Inhalt der Schreiben klarzustellen, bevor sie von einem Erlöschen des Rechts zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte Qstraße, B, ausgegangen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A S GmbH die Grundumlage der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachorganisation „Fachgruppe der Freizeit und Sportbetriebe“, für den Standort der Berechtigung „Qstraße, römisch 30 , B“ im Zeitraum 14.03.2011 bis 31.12.2014, also bis zum Ablauf der Bewilligung, entrichtet hat. Grundumlage ist für JEDE Berechtigung im Wirkungsbereich einer Fachgruppe zu entrichten, und es besteht hinsichtlich jeder weiterer Betriebsstätte eine die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage auslösende Fachgruppen-Mitgliedschaft (VwGH 27.06.1995, 95/04/0101). Auch hat die Vorarlberger Landesregierung bis zum Tatzeitpunkt keine nach außen in Erscheinung getretene Handlung gesetzt, aus der für die A S GmbH erkennbar war, dass die Vorarlberger Landesregierung davon ausgeht, dass keine Berechtigung zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte B, Qstraße, mehr vorliegt. Da die Bewilligung gemäß den Übergangsbestimmungen (der Vorwurf, dass die Admiral Sportwetten GmbH die Tätigkeit der Wettunternehmerin durch den Betrieb von Wettterminals ausgeübt hat, wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht gemacht) bis zum 31.12.2014 gültig gewesen ist und von einem Erlöschen des Rechts zur Ausübung der Wetttätigkeit in der Betriebsstätte Qstraße, B, zum Tatzeitpunkt (25.04.2013) nicht ausgegangen werden kann, ist spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.364.2015.R13