GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung (erster Satz) die Wortfolge: „der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr, der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr,“ sowie die Wortfolge: „und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen haben.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung (erster Satz) die Wortfolge: „der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr, der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr,“ sowie die Wortfolge: „und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen haben.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben entgegen der Verordnung der Stadt D vom 12.11.2015 am angeführten Ort gebettelt, obwohl dies
der angeführten Verordnung in jenem Gebiet, welches in dem der Verordnung beigelegten Lageplan ausgewiesen ist und einen integrierten Bestandteil des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 bildet, während der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr, der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr, des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten verboten ist. Am 11.12.2015 wurde der Christkindlemarkt abgehalten. Sie wurden bereits am 18.11.2015 über das Bettelverbot in Kenntnis gesetzt. Tatzeit: 11.12.2015, 16:40 Uhr Tatort: D, gegenüber Rplatz Richtung Mplatz Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF. undParagraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. und Verordnung der Stadt D vom 12.11.2015 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100,00 48 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl.Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1987 idgFNr. 1 aus 1987, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 10,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 110,00 (…)“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Das Straferkenntnis wird seinem Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ich bestreite, dass ich rechtswidrig gebettelt habe. Bettelei ist ein Menschenrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Die von der Stadt D am 12.11.2015 erlassene Verordnung – aufgrund welcher ich im oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe erhalten habe – ist meiner Ansicht nach rechtswidrig da sie meine durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte zu stark einschränkt. Ich bestreite zudem, dass die Voraussetzungen für eine solche Verordnung
vorgelegen haben.Ich bestreite, dass ich rechtswidrig gebettelt habe. Bettelei ist ein Menschenrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Die von der Stadt D am 12.11.2015 erlassene Verordnung – aufgrund welcher ich im oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe erhalten habe – ist meiner Ansicht nach rechtswidrig da sie meine durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte zu stark einschränkt. Ich bestreite zudem, dass die Voraussetzungen für eine solche Verordnung
Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz vorliegen bzw. vorgelegen haben. § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz lautet:
der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 an dem in Rede stehenden Ort verboten war.
F LGBl Nr 61/2013, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer ua einer
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer ua einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Abs 2 lit a leg cit sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Absatz 2, Litera a, leg cit sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Der Christkindlemarkt fand in D im Zeitraum 27.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 statt. Während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr ist das Betteln zufolge der zitierten Verordnung an dem von der Beschwerdeführerin gewählten Ort (gegenüber Rplatz, Richtung Mplatz) aufgrund des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplanes, welcher auch das Gebiet des gegenständlichen Tatortes umfasst, verboten. Indem die Beschuldigte an dieser Örtlichkeit bettelte, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht. 5.2. Beim Landesverwaltungsgericht sind keinerlei Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D bezüglich der Verfügung eines Bettelverbotes während der Abhaltung des Christkindlemarktes – entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – entstanden. Mit der Erlassung dieser Verordnung soll insbesondere gewährleistet werden, dass der Besuch des Christkindlemarktes, somit die Benützung eines öffentlichen Ortes, durch andere Personen ungestört ermöglicht wird. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Hintanhaltung des durch das Betteln hervorgerufenen, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstandes beim Besuch eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes. Diesem Schutzzweck hat die Beschuldigte im konkreten Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Die Beschuldigte war in Kenntnis des bestehenden Bettelverbotes, da sie bereits am 18.11.2015 über das Bettelverbot in Kenntnis gesetzt worden ist. Als Verschuldensform ist daher von Vorsatz auszugehen. Als Milderungsgrund war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die als ungünstig gewertet werden, wird die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Geldstrafe für angemessen und geeignet erachtet, diese hinkünftig nachhaltig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. 7. Die Präzisierung der Tatumschreibung war aufgrund von Konkretisierungsgründen erforderlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vorlag und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war. 8.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.144.2016.R7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.