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{'item': 'LVwG-1-293/2015-R5'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 2§ 57§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlLVwG-1-293/2015-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe der Tatzeit statt „vor dem 27.8.2015“ zu lauten hat „24.08.2015 (Zeitpunkt der Feststellung)“.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe der Tatzeit statt „vor dem 27.8.2015“ zu lauten hat „24.08.2015 (Zeitpunkt der Feststellung)“.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt
  2. vorgeworfen, er habe das angeführte, als geschützte Streuewiese ausgewiesene Grundstück vor dem 27.08.2015 gemäht, obwohl nach der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ die in der Anlage dieser Verordnung ausgewiesenen Streuewiesen nur einmal jährlich in der Zeit vom 01.
  3. bis 15.
  4. gemäht werden dürften. In Spruchpunkt
  5. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe das angeführte, als geschützte Streuewiese ausgewiesene Grundstück gedüngt, obwohl die als geschützte Streuewiese ausgewiesenen Grünflächen nicht gedüngt werden dürften. Als Tatzeit wurde „vor dem 27.08.2015“ angeführt und als Tatort „K, GST-NR XXX, GB K“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung iVm § 2 Abs 3 der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
  6. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt
  7. vorgeworfen, er habe das angeführte, als geschützte Streuewiese ausgewiesene Grundstück vor dem 27.08.2015 gemäht, obwohl nach der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ die in der Anlage dieser Verordnung ausgewiesenen Streuewiesen nur einmal jährlich in der Zeit vom 01.
  8. bis 15.
  9. gemäht werden dürften. In Spruchpunkt
  10. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe das angeführte, als geschützte Streuewiese ausgewiesene Grundstück gedüngt, obwohl die als geschützte Streuewiese ausgewiesenen Grünflächen nicht gedüngt werden dürften. Als Tatzeit wurde „vor dem 27.08.2015“ angeführt und als Tatort „K, GST-NR römisch 30 , GB K“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
  11. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei zu erkennen, dass es sich bei dem Grundstück um eine geschützte Streuefläche handle.
  12. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Das GST-NR XXX, KG K, ist in der Anlage 29 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ grün ausgewiesen und ist damit Bestandteil der nach dieser Verordnung als Streuewiesen geschützten Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus. Am 24.08.2015 stellte ein Organ der Gemeinde K fest, dass das Grundstück in diesem Jahr bereits gemäht und auf diesem auch Gülle ausgebracht worden war. Das Grundstück ist vom Beschuldigten, der Landwirt ist, für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in K, G, gepachtet worden. Er war es auch, der das Grundstück, so wie festgestellt, gemäht und gedüngt hat.
  13. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Das GST-NR römisch 30 , KG K, ist in der Anlage 29 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ grün ausgewiesen und ist damit Bestandteil der nach dieser Verordnung als Streuewiesen geschützten Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus. Am 24.08.2015 stellte ein Organ der Gemeinde K fest, dass das Grundstück in diesem Jahr bereits gemäht und auf diesem auch Gülle ausgebracht worden war. Das Grundstück ist vom Beschuldigten, der Landwirt ist, für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in K, G, gepachtet worden. Er war es auch, der das Grundstück, so wie festgestellt, gemäht und gedüngt hat.
  14. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt und ist unstrittig. 5.

§ 2Abs 3 der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“, LGBl Nr 61/1995, id

F LGBl Nr 56/2000 und Nr 47/2005, dürfen die im § 1 genannten Grundflächen, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden, nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März, im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz spätestens bis zum 31. März, gemäht werden.5.

Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2000, und Nr 47 aus 2005,, dürfen die im Paragraph eins, genannten Grundflächen, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden, nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März, im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz spätestens bis zum 31. März, gemäht werden.

§ 57Abs 1 lit d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 58/2001 und Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001, und Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.

§ 57

Abs 2 GNL sind Übertretungen

Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.

Paragraph 57, Absatz 2, GNL sind Übertretungen

Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.

§ 57

Abs 4 GNL sind Übertretungen nach Abs 1 lit a bis f, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

Paragraph 57, Absatz 4, GNL sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis f, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Zufolge § 59 Abs 9 lit a GNL gilt die Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ als eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung (vgl VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273, zur insoweit vergleichbaren Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“). Damit steht fest, dass der Beschuldigte durch das nach § 2 Abs 3 der Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ verbotene Mähen und Düngen in objektiver Hinsicht zwei Verwaltungsübertretungen

§ 57

Abs 1 lit d GNL begangen hat.Zufolge Paragraph 59, Absatz 9, Litera a, GNL gilt die Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ als eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung vergleiche VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273, zur insoweit vergleichbaren Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“). Damit steht fest, dass der Beschuldigte durch das nach Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ verbotene Mähen und Düngen in objektiver Hinsicht zwei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, GNL begangen hat. Der Beschuldigte stellt sich nun auf den Standpunkt, dass er nicht erkennen habe können, dass es sich bei dem Grundstück um eine geschützte Streuefläche handle. Dazu führte er in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass er das Grundstück seit etwa 10 bis 15 Jahren von J L und seinen Nachkommen als Wiese gepachtet habe und auch immer die Pacht als Wiese bezahlt habe. Es habe ihm nie jemand gesagt, dass diese Fläche im Streuwiesenbiotopverbund enthalten sei. Herr L habe ihm das Grundstück als Wiese übergeben und er habe ihn nicht gefragt, ob es sich um eine Streuewiese handle. Bei der Pachtung sei es schon Wiese gewesen. Er habe das Grundstück als Wiese bekommen und als Wiese genutzt und daher habe es ihn nicht interessiert, ob es eine Streuewiese nach dem Streuewiesenbiotopverbund sei. Er habe das alles in gutem Glauben gemacht. Dazu ist auszuführen, dass der Beschuldigte in K einen Milchvieh- und Mastbetrieb führt und landwirtschaftliche Böden im R von A bis M (insgesamt 35 bis 36 ha) bewirtschaftet, von denen ein Teil auch in den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ fällt, worüber er auch genau Bescheid weiß. Gerade in K, wo sich der Hauptteil der von ihm bewirtschafteten Böden befindet, gibt es großflächig geschützte Streuewiesen. So befinden sich auch nahe beim GST-NR XXX in Richtung Norden, Westen und Süden großflächig geschützte Streuewiesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er bei der Pachtung des gegenständlichen Grundstückes zumindest den Umstand in Erwägung ziehen hätte müssen, dass es sich um eine geschützte Streuwiese handeln könnte. Er hätte sich nicht allein auf die Angaben des Verpächters, dass es Wiese sei, und seine Besichtigung in der Natur verlassen dürfen, sondern sich durch die Einholung von Auskünften bei zuständiger Stelle - bei der Gemeinde oder der Bezirkshauptmannschaft - darüber vergewissern müssen, dass keine geschützte Streuewiese vorliegt. Diese Sorgfalt wäre unter den angeführten Umständen erforderlich und dem Beschuldigten als Landwirt aus K auch zumutbar gewesen. Dadurch dass er bei der Pachtung keine geeigneten Erkundigungen getätigt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten, was zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten

§ 5Abs 1 VSt

G ausreicht.Dazu ist auszuführen, dass der Beschuldigte in K einen Milchvieh- und Mastbetrieb führt und landwirtschaftliche Böden im R von A bis M (insgesamt 35 bis 36 ha) bewirtschaftet, von denen ein Teil auch in den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ fällt, worüber er auch genau Bescheid weiß. Gerade in K, wo sich der Hauptteil der von ihm bewirtschafteten Böden befindet, gibt es großflächig geschützte Streuewiesen. So befinden sich auch nahe beim GST-NR römisch 30 in Richtung Norden, Westen und Süden großflächig geschützte Streuewiesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er bei der Pachtung des gegenständlichen Grundstückes zumindest den Umstand in Erwägung ziehen hätte müssen, dass es sich um eine geschützte Streuwiese handeln könnte. Er hätte sich nicht allein auf die Angaben des Verpächters, dass es Wiese sei, und seine Besichtigung in der Natur verlassen dürfen, sondern sich durch die Einholung von Auskünften bei zuständiger Stelle - bei der Gemeinde oder der Bezirkshauptmannschaft - darüber vergewissern müssen, dass keine geschützte Streuewiese vorliegt. Diese Sorgfalt wäre unter den angeführten Umständen erforderlich und dem Beschuldigten als Landwirt aus K auch zumutbar gewesen. Dadurch dass er bei der Pachtung keine geeigneten Erkundigungen getätigt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten, was zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten

Paragraph 5, Absatz eins, VStG ausreicht. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der vom Beschuldigten übertretenen Vorschriften ist die Erhaltung der Streuewiesen. Der Beschuldigte hat diesem Schutzzweck nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungs- bzw Erschwerungsgründe sind keine vorgekommen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte angegeben, dass er Landwirt ist und einen Milchvieh- und Mastbetrieb führt. Derzeit befindet er sich zwar für ca drei Monate im Krankenstand, in dem er keine Einkünfte erhält, jedoch läuft der landwirtschaftliche Betrieb unter der Führung seiner Ehefrau und seines Sohnes weiter. Zum Einkommen aus der Landwirtschaft hat er keine Angaben gemacht. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

  1. Da es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um Dauerdelikte handelt, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, konnte im Spruch des Straferkenntnisses die Tatzeit mit jenem Zeitpunkt präzisiert werden, zu dem das verbotswidrige Mähen und Düngen entdeckt wurde.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwSlg 8772 A/1975; VwGH 12.05.1989, 87/17/0153). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwSlg 8772 A/1975; VwGH 12.05.1989, 87/17/0153). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.293.2015.R5

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