GVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde
F vom 13.01.2015 genehmigt.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 48, Absatz eins, des Raumpla-nungsgesetzes (RPG) die Umlegung „K“ nach dem Umlegungsplan vom 03.12.2013 in der Fassung vom 13.01.2015 genehmigt. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass den Grundeigentümern J und R H
Abs 1 lit a RPG das Abfindungsgrundstück Nr 2 und dem Erstbeschwerdeführer sowie den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen das Abfindungsgrundstück Nr 3 zugewiesen wurde. Auf die Schenkung des Hälfteanteils am bisherigen GST-NR XXX, GB A, von J H an R H wurde hingewiesen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass den Grundeigentümern J und R H
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, RPG das Abfindungsgrundstück Nr 2 und dem Erstbeschwerdeführer sowie den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen das Abfindungsgrundstück Nr 3 zugewiesen wurde. Auf die Schenkung des Hälfteanteils am bisherigen GST-NR römisch 30 , GB A, von J H an R H wurde hingewiesen. Laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden
Abs 1 lit f und g RPG die Geldleistungen und Geldabfindungen wie folgt festgelegt: Falls sich bei der Erstellung des Planes nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz geringfügige Flächenunterschiede (bis zu +/- 5 m²) zwischen den im Umlegungsplan vom 03.12.2013 idF vom 13.01.2015 angegebenen Flächenausmaßen und den tatsächlichen Ausmaßen in der Natur ergeben sollten, sind diese von den betroffenen Grundstückseigentümern in Form von Geldleistungen und Geldabfindungen mit 250 Euro/m² auszugleichen. Laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden
Paragraph 45, Absatz eins, Litera f und g RPG die Geldleistungen und Geldabfindungen wie folgt festgelegt: Falls sich bei der Erstellung des Planes nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz geringfügige Flächenunterschiede (bis zu +/- 5 m²) zwischen den im Umlegungsplan vom 03.12.2013 in der Fassung vom 13.01.2015 angegebenen Flächenausmaßen und den tatsächlichen Ausmaßen in der Natur ergeben sollten, sind diese von den betroffenen Grundstückseigentümern in Form von Geldleistungen und Geldabfindungen mit 250 Euro/m² auszugleichen. Wie aus Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides hervorgeht, wurden
RPG die Rechte Dritter wie folgt neu geregelt bzw neu eingetragen: Die in der Einlagezahl (EZ) YYY, ZZZ und WWW (alle C-LNR 1a) eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote auf Anteil B-LNR 3 bleiben erhalten und gehen auf das neue Abfindungsgrundstück Nr 3 in EZ YYY auf den Hälfteanteil der H M, geb S, über. Wie aus Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides hervorgeht, wurden
Paragraph 50, RPG die Rechte Dritter wie folgt neu geregelt bzw neu eingetragen: Die in der Einlagezahl (EZ) YYY, ZZZ und WWW (alle C-LNR 1a) eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote auf Anteil B-LNR 3 bleiben erhalten und gehen auf das neue Abfindungsgrundstück Nr 3 in EZ YYY auf den Hälfteanteil der H M, geb S, über. Nach Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides sind die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung (Planung, Vermessung und dgl), die der Gemeinde erwachsen,
F vom 13.01.2015 festgelegten Schlüssel unter Punkt VIII. zu tragen.Nach Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides sind die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung (Planung, Vermessung und dgl), die der Gemeinde erwachsen,
Paragraph 51, Absatz 2, RPG von den Beteiligten nach dem im Umlegungsplan vom 03.12.2013 in der Fassung vom 13.01.2015 festgelegten Schlüssel unter Punkt römisch acht. zu tragen.
dem Raumplanungsgesetz notwendige Voraussetzungen für eine Verfahrenseinleitung nicht vorliegen. Im weiteren Verlauf werde auf die genannten Mängel des Antrages detailliert eingegangen. Laut Raumplanungsgesetz habe die Landesregierung ein Umlegungsverfahren dann einzuleiten, wenn
Abs 3 RPG ein entsprechender Antrag darlege, dass das Umlegungsgebiet derart begrenzt worden sei, dass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen lasse. Die maßgeblichen Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebietes seien
Der Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens der Stadt F enthalte keine Erwägungen bezüglich der Abgrenzung des Umlegungsgebiets. Die in die Umlegung einbezogenen Grundstücke würden lediglich taxativ aufgezählt, eine etwaige Begründung fehle jedoch gänzlich. Die fehlenden Erwägungen zur Abgrenzung des Umlegungsgebietes würden einen gravierenden formalen, aber auch inhaltlichen Mangel darstellen. So finde sich auch keine Erklärung darüber, weshalb alle Grundstücke der betroffenen Eigentümer ins Umlegungsgebiet einbezogen worden seien, eine nördlich angrenzende, unbebaute Liegenschaft (GST-NR VVV) im Ausmaß von 560 m² jedoch nicht. Mitunter wäre eine Umlegung auch unter Alleinbezug der GST-NR UUU zweckmäßig möglich gewesen bzw hätte ein Einbezug der GST-NRN TTT und VVV sogar ein besseres Ergebnis erbracht. Ein Ermittlungsverfahren bezüglich der Zweckmäßigkeit der Abgrenzung sei offensichtlich nicht durchgeführt worden, das Umlegungsgebiet demnach von der Antragstellerin frei gewählt worden. Der im Antrag genannte Grund für die Umlegung – „nur mit einer Neugestaltung der Grundstücke könne eine sinnvolle Erschließung des Gebietes erfolgen“ – sei falsch bzw frei erfunden. Das gesamte Umlegungsgebiet werde von einer Landesstraße und einer Gemeindestraße begrenzt.
dem Baugesetz des Landes Vorarlberg müsse jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechen müssten. Der Anschluss an das öffentliche Gut sei bei jedem in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke von je zwei Seiten gewährleistet. Alle anderen sich im dortigen Bereich befindlichen Grundstücke seien zudem in derselben Weise erschlossen und bebaut worden. Nachdem sich die Antragstellerin für die behördlichen Bewilligungen sämtlicher dortig situierter Bebauungen verantwortlich zeichne, sei die Erschließung des Gebietes über diese beiden Straßen bis dato offensichtlich nicht als Problem gesehen worden. In der Beilage 4 des Antrags werde überdies sogar noch ausgeführt, dass
dem beiliegenden Erschließungsplan das Umlegungsgebiet von der L Kstraße (GST-NR SSS) und der Nstraße (GST-NR RRR) erschlossen werde. Der Antrag sei hinsichtlich des Einleitungsgrundes somit in sich widersprüchlich, der im Antrag genannte Erschließungsplan fehle gänzlich. Dass das Umlegungsgebiet einerseits durch zwei Straßen voll erschlossen sei, andererseits jedoch nur mit einer Neugestaltung der Grundstücke eine „sinnvolle Erschließung“ des Gebietes erfolgen könne, stelle einen inhaltlich schweren Mangel in der Argumentation dar.
Abs 4 RPG sei die Erforderlichkeit der Umlegung zur Verwirklichung von Raumplanungszielen darzulegen. Im Antrag werde hierzu lediglich angeführt, dass nur mit einer Neugestaltung der Grundstücke eine sinnvolle Erschließung des Gebietes erfolgen könne, so dass der Antrag auf Umlegung für das Gebiet K gestellt werde. Wie bereits ausgeführt, seien alle Grundstücke erschlossen; im Zuge der Kanalisierung sowie der Gehsteigerrichtung entlang der Kstraße seien bereits Anschlüsse (Wasser, Kanal) auf die Grundstücke gelegt worden. Über die Erschließung des Gebiets könne deshalb mit Sicherheit keine Erforderlichkeit zur Verwirklichung von Raumplanungszielen generiert werden; anderweitige Ziele würden im Antrag jedoch nicht genannt.
Abs 4 RPG habe die Gemeinde, sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Planungen
RPG darüber nichts vorgesehen sei, jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets bekannt zu geben. Im Antrag werde hierzu ausgeführt, dass es für das Gemeindegebiet von F-G keinen Bebauungsplan gebe, lediglich Bebauungsrichtlinien, nach denen Bauansuchen geprüft würden. Der im Antrag genannte Sachverhalt sei gänzlich falsch; alle in die Umlegung einbezogenen Liegenschaften würden sich
der Baugrundlagenbestimmung der Stadt F vom 09.02.2010 im Bebauungsplangebiet „K“ in G befinden, welches von der Antragstellerin selbst verordnet und vom Amt der Vorarlberger Landesregierung am 20.08.1986 genehmigt worden sei. Auch auf der Homepage der Stadt F werde auf den Bebauungsplan K hingewiesen. Laut § 42 Abs 3 RPG habe die Gemeinde einen Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan oder Planungen
Im Antrag der Stadt F würden keine Vorstellungen der Gemeinde über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets
Der eingebrachte Antrag der Stadt F sei widersprüchlich und substanziell mangelhaft. Die
RPG notwendigen Voraussetzungen für die Einleitung würden fehlen; die Einleitung des Umlegungsverfahrens „K“, GB A, sei leichtfertig erfolgt. Der Bescheid [des Amtes] der Vorarlberger Landesregierung vom 23.04.2015 weise mehrfach Verstöße gegen das RPG auf:
Abs 4 RPG habe ein Umlegungsplan einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter zu enthalten. Die Behörde sei über bestehende Rechte entlang der Kstraße L informiert worden; im Umlegungsplan finde dies jedoch keinen Niederschlag. Bereits im Vorfeld der Verfahrenseinleitung sei die Abteilung Raumplanung des Landes darüber informiert worden, dass im Zuge einer Enteignung eines 1 m breiten Grundstreifens für den Ausbau der Kstraße L eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern und dem Land Vorarlberg als Straßenverwalter abgeschlossen worden sei, welche es den Eigentümern erlaube, zukünftige Bebauungen bis auf 5 m (ehemaliger Grenzverlauf) anstatt der vorgeschriebenen 6 m zur Landesstraße hin zu situieren. Es sei darauf hingewiesen worden, dass dieses damals als Entschädigung für die Grundenteignung durch das Land eingeräumte Recht beim vorgelegten Entwurf des Umlegungsplans teils verloren ginge. In der Stellungnahme der Eigentümer vom 27.02.2014 zum Umlegungsplan sei nochmals auf dieses eingeräumte Recht verwiesen worden und die Behörde erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass der vorgelegte Umlegungsplan dem § 45 Abs 1 RPG widerspreche. Trotz der dezidiert vorgebrachten Einwände sei aber keine Korrektur des Umlegungsplanes erfolgt. Im Umlegungsbescheid werde ausgeführt, dass der Umlegungsplan den Bestimmungen entspreche und das größtmögliche Ausmaß gewahrt worden sei. Das größtmögliche Ausmaß sei jedoch die gesamthafte Zuweisung aller mit Rechten belasteten Grundstücke an die bisherigen Eigentümer. Dies wäre durch die Positionierung der Umlegungsfläche „H“ an die Nstraße problemlos möglich gewesen und wäre auch mit dem Zweck der Umlegung jedenfalls vereinbar. Da entlang der Kstraße Rechte eingeräumt worden seien, erscheine ein Verschieben einer viereckigen Abfindungsfläche an jene Seite, wo keine Rechte eingeräumt worden seien, als planerisch lösbare Aufgabe. Das Beharren der Antragstellerin auf die Positionierung der Umlegungsfläche „H“ an die Landesstraße L sei nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht gedeckt. Trotz des Verstoßes gegen § 45 Abs 1 RPG (Rechte Dritter) sei der Bescheid durch die Genehmigungsbehörde erlassen und demgemäß als rechtskonform bewertet worden. Die Genehmigungsbehörde vertrete dabei die Ansicht, dass mit dem Umlegungsplan die mit Rechte belasteten Grundstücke im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen Eigentümern zugewiesen worden seien. Außerdem beziehe sich eine Abstandsnachsicht nicht auf ein Grundstück, sondern nur auf ein konkretes Bauwerk. Aus Sicht der betroffenen Eigentümer sei diese Anmerkung abfällig und überflüssig. Eine gewährte Abstandsnachsicht beziehe sich immer auf ein konkretes Bauwerk; jedoch benötige jedes Bauwerk auch ein konkretes Grundstück für seine Errichtung. Ohne Grundstück könne dieses Recht gar keine Entfaltung finden. Im Hinblick auf § 45 Abs 1 RPG werde erwähnt, dass sich die Grundstücke je zu einem Viertel-Anteil im Besitz zweier Geschwister befinden würden. Aufgrund dieser Besitzverhältnisse sei jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass weitere Teilungen (Alleinbesitz) erfolgen würden. Auf diesen Umstand sei in der Stellungnahme der Eigentümer vom 27.02.2014 hingewiesen worden. Zudem sei ausgeführt worden, dass eine zukünftige Bebauung mit Einfamilienhaus nur mehr stark eingeschränkt bzw gar nicht mehr möglich wäre. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 06.03.2015 führe dieser bezüglich einer zweckmäßigen zukünftigen Bebauung mit EFH aus, dass eine solche möglich sei, wenn ein Baugrund in die zweite Bautiefe gesetzt würde. Dieser Baugrund in zweiter Bautiefe würde über keine Anbindung zum öffentlichen Gut mehr verfügen. Um eine, für eine Bebauung
dem Baugesetz notwendige, rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche zu erreichen, müsste bei einem der angrenzenden Grundstücke auf eine Fläche für eine Zufahrt verzichtet bzw entsprechende Rechte vertraglich zugesichert werden. Entgegen der Annahme der Behörde bestehe in einem Umlegungsverfahren keine Mitwirkungspflicht der betroffenen Eigentümer, eine konkrete Angabe über die zukünftige Bebauung vorzulegen. Es obliege einzig den Eigentümern, wann und in welcher Form die Grundstücke bebaut würden; die Behörde habe jedoch
dem Raumplanungsgesetz dafür Sorge zu tragen, dass die neu zugewiesenen Grundstücke ihrer Lage nach den eingebrachten Grundstücken vergleichbar seien. Die Bestandsgrundstücke wären ohne weitere Maßnahmen mit EFH bebaubar gewesen. Die im Umlegungsbescheid neu zugewiesene Fläche sei dies nicht mehr. Eine gleichwertige Bebauung könne nur mehr bei einer Teilung parallel zur Kstraße erfolgen. Der Baugrund in der zweiten Bautiefe sei zwangsläufig über eine zu schaffende Wegparzelle zu erschließen. Ein erschlossener Baugrund sei keinesfalls mit einer nicht erschlossenen Fläche vergleichbar; die zugewiesene Abfindungsfläche folglich keinesfalls vergleichbar. Mit der zugewiesenen Abfindungsfläche sei eine Wertminderung verbunden, da rund 100 m² Fläche für eine der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechende Erschließung verloren ginge. Im Gutachten vom 03.06.2015 vergesse der Amtssachverständige zudem gänzlich auf die Zäsuren des Straßengesetzes, welche besagen würden, dass bei Bebauungen entsprechende Abstände zu Landes- und Gemeindestraßen einzuhalten seien. Unter Berücksichtigung dieser Zäsuren würden sich zur Landesstraße hin teils Zuschnitte ergeben, welche schmäler seien als jene, welche durch denselben Amtssachverständigen für eine zweigeschossige Bebauung als unbedingt notwendig erachtet würden. Die maximalen Oberwerte in Bezug auf Ausnutzung und Geschoßzahl (2,5
der Baugrundlagenbestimmung) könnten nicht ausgeschöpft werden. Nachdem aus den genannten Gründen kein vergleichbares Grundstück zugewiesen werden könne, sei eine dadurch bedingte Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen. Im Umlegungsplan werde überdies ausgeführt, dass alle in die Umlegung einbezogenen Grundstücke durch die Umlegung erheblich aufgewertet würden, so dass für allfällige Darlehensforderungen keine Schmälerung des Pfandgegenstandes eintrete. Dies treffe lediglich für die Abfindungsfläche 2 zu, welche eine überdimensional hohe Wertsteigerung erfahre. Die andere Abfindungsfläche werde erheblich abgewertet; dies würden entsprechende Verkehrswertgutachten auch belegen. Eine bedingt durch die Umlegung notwendige Zufahrtsstraße zu einer nicht mehr ans öffentliche Gut angeschlossenen EFH-Baufläche sei als gemeinsame Anlage zu werten. Hinsichtlich gemeinsamer, für die zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendigen Anlagen sowie deren Herstellungskosten würden sich jedoch keinerlei Angaben im Umlegungsplan finden. Selbst wenn derzeit keine dezidierten Baupläne vorliegen würden, hätte die Genehmigungsbehörde dem genannten Umstand Rechnung tragen müssen. Bei Umlegungen komme auch für die Verwaltung der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Artikel 7 Abs 2 der Vorarlberger Landesverfassung) besondere Bedeutung zu. Aus dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden sowie der bodensparenden Nutzung von Bauflächen ergebe sich, dass bei raumplanerischen Entscheidungen nicht nur auf die zweckmäßige Bebaubarkeit einzelner Grundstücke, sondern auch benachbarter Baugrundstücke zu achten sei. Obwohl
dem Raumplanungsgesetz bei Grundstücksteilungen eine verpflichtende Sachverhaltsprüfung zu erfolgen habe, sei im Jahr 2006 gleich bei zwei Teilungsverfahren eine unverbaubar verbleibende Geometrie direkt anschließender Grundstücke unbemerkt geblieben. Die Rechtskonformität der damaligen Teilungen sei von den betroffenen Eigentümern oftmals (erstmals schriftlich im Jahr 2011) hinterfragt worden; die Frage sei jedoch seitens der Stadt F vier Jahre lang nicht beantwortet worden.
der Landesverfassung habe jedes staatliche Handeln des Landes die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treue und Glauben zu achten. Bei den genannten Grundteilungen seien diese Grundsätze (Artikel 7 Abs 2 der Vorarlberger Landesverfassung) nicht berücksichtigt worden. Somit werde es der Berufungsbehörde obliegen, im Hinblick auf die Vorgeschichte (Vorfrage?) neben der Rechtmäßigkeit des Verfahrens auch die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu bewerten.2.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bringen im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der von Amts wegen mit Datum vom 27.03.2013 eingebrachte Antrag der Stadt F auf Einleitung des Umlegungsverfahrens „K“, KG A, gleich mehrfach substanzielle Mängel aufweise: Die Abwägungen hinsichtlich der Abgrenzung des Umlegungsgebietes würden fehlen; weiters seien falsche Angaben hinsichtlich des Einleitungsgrundes gemacht worden; die Erforderlichkeit zur Verwirklichung von Raumplanungszielen sei nicht belegt worden; des Weiteren würden Angaben hinsichtlich des Bebauungsplanes fehlen; ferner gebe es keine Vorstellungen über Bebauung und Erschließung des Umlegungsgebietes. Diese gravierenden formalen und inhaltlichen Mängel aufgrund fehlender bzw falscher Angaben im Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens seien mit dem Raumplanungsgesetz (Paragraphen 41, ff RPG) keinesfalls vereinbar. Somit würden
dem Raumplanungsgesetz notwendige Voraussetzungen für eine Verfahrenseinleitung nicht vorliegen. Im weiteren Verlauf werde auf die genannten Mängel des Antrages detailliert eingegangen. Laut Raumplanungsgesetz habe die Landesregierung ein Umlegungsverfahren dann einzuleiten, wenn
Paragraph 41, Absatz 3, RPG ein entsprechender Antrag darlege, dass das Umlegungsgebiet derart begrenzt worden sei, dass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen lasse. Die maßgeblichen Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebietes seien
Paragraph 42, Absatz 3, RPG im Antrag darzulegen. Der Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens der Stadt F enthalte keine Erwägungen bezüglich der Abgrenzung des Umlegungsgebiets. Die in die Umlegung einbezogenen Grundstücke würden lediglich taxativ aufgezählt, eine etwaige Begründung fehle jedoch gänzlich. Die fehlenden Erwägungen zur Abgrenzung des Umlegungsgebietes würden einen gravierenden formalen, aber auch inhaltlichen Mangel darstellen. So finde sich auch keine Erklärung darüber, weshalb alle Grundstücke der betroffenen Eigentümer ins Umlegungsgebiet einbezogen worden seien, eine nördlich angrenzende, unbebaute Liegenschaft (GST-NR VVV) im Ausmaß von 560 m² jedoch nicht. Mitunter wäre eine Umlegung auch unter Alleinbezug der GST-NR UUU zweckmäßig möglich gewesen bzw hätte ein Einbezug der GST-NRN TTT und VVV sogar ein besseres Ergebnis erbracht. Ein Ermittlungsverfahren bezüglich der Zweckmäßigkeit der Abgrenzung sei offensichtlich nicht durchgeführt worden, das Umlegungsgebiet demnach von der Antragstellerin frei gewählt worden. Der im Antrag genannte Grund für die Umlegung – „nur mit einer Neugestaltung der Grundstücke könne eine sinnvolle Erschließung des Gebietes erfolgen“ – sei falsch bzw frei erfunden. Das gesamte Umlegungsgebiet werde von einer Landesstraße und einer Gemeindestraße begrenzt.
dem Baugesetz des Landes Vorarlberg müsse jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechen müssten. Der Anschluss an das öffentliche Gut sei bei jedem in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke von je zwei Seiten gewährleistet. Alle anderen sich im dortigen Bereich befindlichen Grundstücke seien zudem in derselben Weise erschlossen und bebaut worden. Nachdem sich die Antragstellerin für die behördlichen Bewilligungen sämtlicher dortig situierter Bebauungen verantwortlich zeichne, sei die Erschließung des Gebietes über diese beiden Straßen bis dato offensichtlich nicht als Problem gesehen worden. In der Beilage 4 des Antrags werde überdies sogar noch ausgeführt, dass
dem beiliegenden Erschließungsplan das Umlegungsgebiet von der L Kstraße (GST-NR SSS) und der Nstraße (GST-NR RRR) erschlossen werde. Der Antrag sei hinsichtlich des Einleitungsgrundes somit in sich widersprüchlich, der im Antrag genannte Erschließungsplan fehle gänzlich. Dass das Umlegungsgebiet einerseits durch zwei Straßen voll erschlossen sei, andererseits jedoch nur mit einer Neugestaltung der Grundstücke eine „sinnvolle Erschließung“ des Gebietes erfolgen könne, stelle einen inhaltlich schweren Mangel in der Argumentation dar.
Paragraph 42, Absatz 4, RPG sei die Erforderlichkeit der Umlegung zur Verwirklichung von Raumplanungszielen darzulegen. Im Antrag werde hierzu lediglich angeführt, dass nur mit einer Neugestaltung der Grundstücke eine sinnvolle Erschließung des Gebietes erfolgen könne, so dass der Antrag auf Umlegung für das Gebiet K gestellt werde. Wie bereits ausgeführt, seien alle Grundstücke erschlossen; im Zuge der Kanalisierung sowie der Gehsteigerrichtung entlang der Kstraße seien bereits Anschlüsse (Wasser, Kanal) auf die Grundstücke gelegt worden. Über die Erschließung des Gebiets könne deshalb mit Sicherheit keine Erforderlichkeit zur Verwirklichung von Raumplanungszielen generiert werden; anderweitige Ziele würden im Antrag jedoch nicht genannt.
Paragraph 41, Absatz 4, RPG habe die Gemeinde, sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Planungen
RPG darüber nichts vorgesehen sei, jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets bekannt zu geben. Im Antrag werde hierzu ausgeführt, dass es für das Gemeindegebiet von F-G keinen Bebauungsplan gebe, lediglich Bebauungsrichtlinien, nach denen Bauansuchen geprüft würden. Der im Antrag genannte Sachverhalt sei gänzlich falsch; alle in die Umlegung einbezogenen Liegenschaften würden sich
der Baugrundlagenbestimmung der Stadt F vom 09.02.2010 im Bebauungsplangebiet „K“ in G befinden, welches von der Antragstellerin selbst verordnet und vom Amt der Vorarlberger Landesregierung am 20.08.1986 genehmigt worden sei. Auch auf der Homepage der Stadt F werde auf den Bebauungsplan K hingewiesen. Laut Paragraph 42, Absatz 3, RPG habe die Gemeinde einen Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan oder Planungen
Paragraph 41, Absatz 4, RPG im Antrag darzulegen. Im Antrag der Stadt F würden keine Vorstellungen der Gemeinde über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets
Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 4, genannt. Der eingebrachte Antrag der Stadt F sei widersprüchlich und substanziell mangelhaft. Die
RPG notwendigen Voraussetzungen für die Einleitung würden fehlen; die Einleitung des Umlegungsverfahrens „K“, GB A, sei leichtfertig erfolgt. Der Bescheid [des Amtes] der Vorarlberger Landesregierung vom 23.04.2015 weise mehrfach Verstöße gegen das RPG auf:
Paragraph 45, Absatz 4, RPG habe ein Umlegungsplan einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter zu enthalten. Die Behörde sei über bestehende Rechte entlang der Kstraße L informiert worden; im Umlegungsplan finde dies jedoch keinen Niederschlag. Bereits im Vorfeld der Verfahrenseinleitung sei die Abteilung Raumplanung des Landes darüber informiert worden, dass im Zuge einer Enteignung eines 1 m breiten Grundstreifens für den Ausbau der Kstraße L eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern und dem Land Vorarlberg als Straßenverwalter abgeschlossen worden sei, welche es den Eigentümern erlaube, zukünftige Bebauungen bis auf 5 m (ehemaliger Grenzverlauf) anstatt der vorgeschriebenen 6 m zur Landesstraße hin zu situieren. Es sei darauf hingewiesen worden, dass dieses damals als Entschädigung für die Grundenteignung durch das Land eingeräumte Recht beim vorgelegten Entwurf des Umlegungsplans teils verloren ginge. In der Stellungnahme der Eigentümer vom 27.02.2014 zum Umlegungsplan sei nochmals auf dieses eingeräumte Recht verwiesen worden und die Behörde erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass der vorgelegte Umlegungsplan dem Paragraph 45, Absatz eins, RPG widerspreche. Trotz der dezidiert vorgebrachten Einwände sei aber keine Korrektur des Umlegungsplanes erfolgt. Im Umlegungsbescheid werde ausgeführt, dass der Umlegungsplan den Bestimmungen entspreche und das größtmögliche Ausmaß gewahrt worden sei. Das größtmögliche Ausmaß sei jedoch die gesamthafte Zuweisung aller mit Rechten belasteten Grundstücke an die bisherigen Eigentümer. Dies wäre durch die Positionierung der Umlegungsfläche „H“ an die Nstraße problemlos möglich gewesen und wäre auch mit dem Zweck der Umlegung jedenfalls vereinbar. Da entlang der Kstraße Rechte eingeräumt worden seien, erscheine ein Verschieben einer viereckigen Abfindungsfläche an jene Seite, wo keine Rechte eingeräumt worden seien, als planerisch lösbare Aufgabe. Das Beharren der Antragstellerin auf die Positionierung der Umlegungsfläche „H“ an die Landesstraße L sei nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht gedeckt. Trotz des Verstoßes gegen Paragraph 45, Absatz eins, RPG (Rechte Dritter) sei der Bescheid durch die Genehmigungsbehörde erlassen und demgemäß als rechtskonform bewertet worden. Die Genehmigungsbehörde vertrete dabei die Ansicht, dass mit dem Umlegungsplan die mit Rechte belasteten Grundstücke im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen Eigentümern zugewiesen worden seien. Außerdem beziehe sich eine Abstandsnachsicht nicht auf ein Grundstück, sondern nur auf ein konkretes Bauwerk. Aus Sicht der betroffenen Eigentümer sei diese Anmerkung abfällig und überflüssig. Eine gewährte Abstandsnachsicht beziehe sich immer auf ein konkretes Bauwerk; jedoch benötige jedes Bauwerk auch ein konkretes Grundstück für seine Errichtung. Ohne Grundstück könne dieses Recht gar keine Entfaltung finden. Im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz eins, RPG werde erwähnt, dass sich die Grundstücke je zu einem Viertel-Anteil im Besitz zweier Geschwister befinden würden. Aufgrund dieser Besitzverhältnisse sei jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass weitere Teilungen (Alleinbesitz) erfolgen würden. Auf diesen Umstand sei in der Stellungnahme der Eigentümer vom 27.02.2014 hingewiesen worden. Zudem sei ausgeführt worden, dass eine zukünftige Bebauung mit Einfamilienhaus nur mehr stark eingeschränkt bzw gar nicht mehr möglich wäre. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 06.03.2015 führe dieser bezüglich einer zweckmäßigen zukünftigen Bebauung mit EFH aus, dass eine solche möglich sei, wenn ein Baugrund in die zweite Bautiefe gesetzt würde. Dieser Baugrund in zweiter Bautiefe würde über keine Anbindung zum öffentlichen Gut mehr verfügen. Um eine, für eine Bebauung
dem Baugesetz notwendige, rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche zu erreichen, müsste bei einem der angrenzenden Grundstücke auf eine Fläche für eine Zufahrt verzichtet bzw entsprechende Rechte vertraglich zugesichert werden. Entgegen der Annahme der Behörde bestehe in einem Umlegungsverfahren keine Mitwirkungspflicht der betroffenen Eigentümer, eine konkrete Angabe über die zukünftige Bebauung vorzulegen. Es obliege einzig den Eigentümern, wann und in welcher Form die Grundstücke bebaut würden; die Behörde habe jedoch
dem Raumplanungsgesetz dafür Sorge zu tragen, dass die neu zugewiesenen Grundstücke ihrer Lage nach den eingebrachten Grundstücken vergleichbar seien. Die Bestandsgrundstücke wären ohne weitere Maßnahmen mit EFH bebaubar gewesen. Die im Umlegungsbescheid neu zugewiesene Fläche sei dies nicht mehr. Eine gleichwertige Bebauung könne nur mehr bei einer Teilung parallel zur Kstraße erfolgen. Der Baugrund in der zweiten Bautiefe sei zwangsläufig über eine zu schaffende Wegparzelle zu erschließen. Ein erschlossener Baugrund sei keinesfalls mit einer nicht erschlossenen Fläche vergleichbar; die zugewiesene Abfindungsfläche folglich keinesfalls vergleichbar. Mit der zugewiesenen Abfindungsfläche sei eine Wertminderung verbunden, da rund 100 m² Fläche für eine der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechende Erschließung verloren ginge. Im Gutachten vom 03.06.2015 vergesse der Amtssachverständige zudem gänzlich auf die Zäsuren des Straßengesetzes, welche besagen würden, dass bei Bebauungen entsprechende Abstände zu Landes- und Gemeindestraßen einzuhalten seien. Unter Berücksichtigung dieser Zäsuren würden sich zur Landesstraße hin teils Zuschnitte ergeben, welche schmäler seien als jene, welche durch denselben Amtssachverständigen für eine zweigeschossige Bebauung als unbedingt notwendig erachtet würden. Die maximalen Oberwerte in Bezug auf Ausnutzung und Geschoßzahl (2,5
der Baugrundlagenbestimmung) könnten nicht ausgeschöpft werden. Nachdem aus den genannten Gründen kein vergleichbares Grundstück zugewiesen werden könne, sei eine dadurch bedingte Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen. Im Umlegungsplan werde überdies ausgeführt, dass alle in die Umlegung einbezogenen Grundstücke durch die Umlegung erheblich aufgewertet würden, so dass für allfällige Darlehensforderungen keine Schmälerung des Pfandgegenstandes eintrete. Dies treffe lediglich für die Abfindungsfläche 2 zu, welche eine überdimensional hohe Wertsteigerung erfahre. Die andere Abfindungsfläche werde erheblich abgewertet; dies würden entsprechende Verkehrswertgutachten auch belegen. Eine bedingt durch die Umlegung notwendige Zufahrtsstraße zu einer nicht mehr ans öffentliche Gut angeschlossenen EFH-Baufläche sei als gemeinsame Anlage zu werten. Hinsichtlich gemeinsamer, für die zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendigen Anlagen sowie deren Herstellungskosten würden sich jedoch keinerlei Angaben im Umlegungsplan finden. Selbst wenn derzeit keine dezidierten Baupläne vorliegen würden, hätte die Genehmigungsbehörde dem genannten Umstand Rechnung tragen müssen. Bei Umlegungen komme auch für die Verwaltung der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Artikel 7 Absatz 2, der Vorarlberger Landesverfassung) besondere Bedeutung zu. Aus dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden sowie der bodensparenden Nutzung von Bauflächen ergebe sich, dass bei raumplanerischen Entscheidungen nicht nur auf die zweckmäßige Bebaubarkeit einzelner Grundstücke, sondern auch benachbarter Baugrundstücke zu achten sei. Obwohl
dem Raumplanungsgesetz bei Grundstücksteilungen eine verpflichtende Sachverhaltsprüfung zu erfolgen habe, sei im Jahr 2006 gleich bei zwei Teilungsverfahren eine unverbaubar verbleibende Geometrie direkt anschließender Grundstücke unbemerkt geblieben. Die Rechtskonformität der damaligen Teilungen sei von den betroffenen Eigentümern oftmals (erstmals schriftlich im Jahr 2011) hinterfragt worden; die Frage sei jedoch seitens der Stadt F vier Jahre lang nicht beantwortet worden.
der Landesverfassung habe jedes staatliche Handeln des Landes die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treue und Glauben zu achten. Bei den genannten Grundteilungen seien diese Grundsätze (Artikel 7 Absatz 2, der Vorarlberger Landesverfassung) nicht berücksichtigt worden. Somit werde es der Berufungsbehörde obliegen, im Hinblick auf die Vorgeschichte (Vorfrage?) neben der Rechtmäßigkeit des Verfahrens auch die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu bewerten. 2.
Die Stadt F hat am 27.03.2013 den Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens für den Bereich „K“, GB A,
Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, RPG von Amts wegen bei der Vorarlberger Landesregierung eingebracht. Laut der Verordnung der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „K“ in der Stadt F, kundgemacht am 11.05.2013 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, wurde hinsichtlich der GST-NRN XXX, PPP, UUU, MMM, NNN und OOO, alle GB A, das Umlegungsverfahren eingeleitet. Laut der Verordnung der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „K“ in der Stadt F, kundgemacht am 11.05.2013 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, wurde hinsichtlich der GST-NRN römisch 30 , PPP, UUU, MMM, NNN und OOO, alle GB A, das Umlegungsverfahren eingeleitet. Den gegen diese Verordnung der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gestellten Individualantrag des Erstbeschwerdeführers auf Aufhebung der genannten Verordnung hat dieser mit Beschluss vom 13.09.2013, V56/2013, mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Einzelnen sowie von Bedenken zurückgewiesen. Fest steht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin je zu einem Viertel sowie die Drittbeschwerdeführerin je zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der GST-NRN UUU, MMM, NNN und OOO, alle GB A, sind. Laut Grundbuchsauszug befindet sich die GST-NR XXX, GB A, im Eigentum von J H; die GST-NR PPP, GB A, steht je zur Hälfte im Miteigentum von J H und dessen Ehegattin, R H.Laut Grundbuchsauszug befindet sich die GST-NR römisch 30 , GB A, im Eigentum von J H; die GST-NR PPP, GB A, steht je zur Hälfte im Miteigentum von J H und dessen Ehegattin, R H. Mit Schenkungsvertrag vom 11.07.2013 schenkte J H seiner Gattin R H einen Hälfteanteil am GST-NR XXX, GB A; diese Schenkung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.Mit Schenkungsvertrag vom 11.07.2013 schenkte J H seiner Gattin R H einen Hälfteanteil am GST-NR römisch 30 , GB A; diese Schenkung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der in den EZ YYY, ZZZ und WWW in GB A gelegenen Grundstücke ist im Grundbuch jeweils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Viertbeschwerdeführers eingetragen. Am 18.01.2014 erfolgte im Amtsblatt für das Land Vorarlberg die Kundmachung über die Auflage des Umlegungsplanes „K“ der Stadt F. Demnach wurde in der Zeit vom 03.02.2014 bis zum 03.03.2014 der von der Stadt F vorgelegte Umlegungsplan „K“ im Amt der Stadt F zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Vorarlberger Landesregierung die Umlegung „K“ nach dem Umlegungsplan vom 03.12.2013 idF vom 13.01.2015, genehmigt.Mit dem bekämpften Bescheid hat die Vorarlberger Landesregierung die Umlegung „K“ nach dem Umlegungsplan vom 03.12.2013 in der Fassung vom 13.01.2015, genehmigt. Laut Eingabe vom 04.02.2016 haben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin jeweils zugestimmt, ihr Miteigentum an den GST-NRN UUU, MMM, NNN und OOO, alle GB A, zur Gänze aufzulösen. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 12.10.2015 und vom 27.01.2016 sowie auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 5. Der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung, Dipl.-Ing. F. H hat in seiner Stellungnahme vom 19.01.2015 zur Frage, ob das im Umlegungsplan ausgewiesene Ab-findungsgrundstück Nr 2 mit einer Breite von 13,11 m dem Erfordernis des § 41 Abs 1 RPG entspricht und einer zweckmäßigen Bebauung zugeführt werden kann, Folgendes festgehalten: 5. Der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung, Dipl.-Ing. F. H hat in seiner Stellungnahme vom 19.01.2015 zur Frage, ob das im Umlegungsplan ausgewiesene Ab-findungsgrundstück Nr 2 mit einer Breite von 13,11 m dem Erfordernis des Paragraph 41, Absatz eins, RPG entspricht und einer zweckmäßigen Bebauung zugeführt werden kann, Folgendes festgehalten: „Bei der Fragestellung, ob ein Grundstück “zweckmäßig gestaltet“ ist, muss zuerst der „Zweck“ der Nutzung bestimmt werden.
dem gültigen Flächenwidmungsplan der Stadt F sind die betroffenen und umgebenden Grundstücke als Baufläche-Mischgebiet gewidmet. Das Raumplanungsgesetz definiert Mischgebiete „als Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören“. Demgemäß ergibt sich primär eine Wohnnutzung, die auch durch sonstige Anlagen ergänzt werden kann. Hievon leitet sich als mögliche kleinste Wohneinheit das Einfamilienhaus ab. Vor diesem Hintergrund muss ein zweckmäßig gestaltetes Grundstück im Mischgebiet zumindest jene Größenverhältnisse aufweisen, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses möglich ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass durch eine individuelle Planung sehr unterschiedliche Mindestmaße ausgeführt werden können und gleichzeitig sehr unterschiedliche Raum- und Wohnkonzepte realisiert werden. Deshalb ist es grundsätzlich nicht einfach, einen Mindeststandard zu formulieren. Für die Beurteilung einer Grundstücksgröße im Hinblick auf seine zweckmäßige Bebauung ist dies aber notwendig. Auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit im Planungsprozess kann aber in diesem Zusammenhang angeführt werden, dass die Planung eines Einfamilienhauses von mindestens drei Personen auszugehen hat und die Wohnflächen auf zwei Ebenen aufgeteilt werden können sollten. Auch wenn eingeschossige Wohnkonzepte grundsätzlich denkbar sind, so sind sie aus raumplanungsfachlicher Sicht (Flächenverbrauch) und ökonomischer Sicht (Baukosten) zu hinterfragen und können nicht als Standard angesehen werden. Im Weiteren wird deshalb von einem Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen ausgegangen. Als Mindestbreite für ein Wohngebäude werden rund 6 m lichtes Raummaß angenommen. Hieraus ergibt sich gerade noch die Möglichkeit der Teilung des Grundrisses in zwei Räume mit einer Tiefe von rund 2,9 m. Das Gebäudeaußenmaß ergibt in der Annahme von jeweils rund 50 cm Wandaufbau eine Breite von 7 m. Werden diese Maße unterschritten, ergeben sich nach Einschätzung des Unterfertigten erhebliche Einschränkungen in den Nutzungs- und Möblierungsmöglichkeiten. Wenn wir von einer Mindestraumhöhe von 2,4 m ausgehen (OIB-Richtlinien), ergibt sich eine Geschosshöhe von rund 2,8 m im Erdgeschoss und 2,9 m im Obergeschoss. Unter Berücksichtigung von 15 cm Attikaausbildung (Flachdach) und [einer] erdgeschossigen Fußbodenlage von 15 cm über Terrain ergibt sich eine abstandsflächenwirksame Gebäudehöhe von 6 m. Die Abstandsfläche beträgt somit 6 m x 0,6 = 3,6 m. Die Mindestgrundstücksbreite errechnet sich somit aus den beiden Abstandsflächen zuzüglich der Gebäudebreite: 3,6 m + 3,6 m + 7 m = 14,2 m. In diesem Zusammenhang soll aber entschieden festgehalten werden, dass nach Einschätzung des Unterfertigten diese theoretische Mindestbreite von 14,2 m nicht das Ziel von Baulandumlegungen sein sollten, da der Handlungs- und Nutzungsspielraum erheblich eingeschränkt ist. Die Mindestbreite von 14,2 m ist nur in besonderen Fällen zu rechtfertigen. Wenn die naturräumlichen Verhältnisse es zulassen, sollte unbedingt eine Mindestbreite von 15 m bis 16 m und größer gewählt werden. Vor diesem Hintergrund wird die vorgelegte Grundstückskonfiguration mit einer Mindestbreite von 13,11 m für das Abfindungsgrundstück Nr 2 als nicht zweckmäßig beurteilt“. Im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06.03.2015 hat der Amtssachverständige Dipl.-Ing. H hat nach Aufnahme eines Befundes und der Projektbeschreibung unter anderem den Standpunkt vertreten, dass „das Abfindungsgrundstück Nr 3 gegenüber der Ausgangslage (GST-NRN UUU, MMM, NNN und OOO) eine deckungsgleiche Fläche von ca 86,5 % aufweist. Aufgrund der ebenen Lage im gesamten Umlegungsgebiet kommt es zu identischen bzw vergleichbaren topographischen Verhältnissen und somit zu keiner signifikanten Änderung gegenüber der Ausgangssituation. Die zweiseitige Anbindung an die Landesstraße und an die Nstraße ist nach wie vor vorgegeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Lage als vergleichbar beurteilt wird. Eine Teilung des Abfindungsgrundstückes Nr 3 in vier Teile kann nach Einschätzung des Unterfertigten in nachfolgender Art und Weise erfolgen: Von Süden her könnte die Grundteilung in einer Tiefe von 15,5 m (entspricht der Tiefe des Abfindungsgrundstückes Nr 2) erfolgen. Die restliche Fläche zwischen Kstraße und Nstraße kann nun dreigeteilt werden und ergibt somit vergleichbare Grundstücksgrößen mit durchschnittlich 21,5 m Tiefe und einer Breite von ca 17,6 m. Für das mittlere Grundstück (in zweiter Bautiefe) wäre nunmehr eine Erschließung von der Kstraße oder der Nstraße notwendig. Vor diesem Hintergrund ist eine Teilung der Abfindungsfläche Nr 3 in weitere vier Einheiten
den Eigentumsverhältnissen möglich. Die Fragen („Ist das neue Abfindungsgrundstück Nr 3 für bauliche Nutzungen zweckmäßig gestaltet und ist das Abfindungsgrundstück Nr 3 zweckmäßig bebaubar?“) sollten zusammen beantwortet werden, da die zweckmäßige Gestaltung eines Grundstückes immer auch im Zusammenhang mit der Bebauung gesehen werden muss. Die Zweckmäßigkeit ergibt sich über die Widmung und davon abgeleitet die zulässige Nutzung.
dem gültigen Flächenwidmungsplan der Stadt F sind die gegenständlichen Flächenbereiche als Baufläche-Mischgebiet gewidmet. Mischgebiete sind Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürften in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird. Somit kann festgehalten werden, dass der Zweck der Umlegung die Schaffung von Grundstücken zur Errichtung von Wohnraum ist. Der gültige Bebauungsplan hält neben gestalterischen Hinweisen zudem fest, dass die maximale Baunutzungszahl (BNZ) von 50 und eine maximale Geschosszahl von 2,5 nicht überschritten werden darf. Sowohl für die Abfindungsfläche Nr 3 als auch für die geviertelte Variante im Sinne der Teilung der Abfindungsfläche
den Eigentumsverhältnissen kann Wohnraum (Mehrfamilienhaus oder Einfamilienhaus) errichtet werden. Nach Einschätzung des Unterfertigten (genauere Untersuchungen bzw Planungen wären notwendig) können auch die maximalen Oberwerte in Bezug auf die Ausnutzung (BNZ) und die Geschossanzahl ausgeschöpft werden. Vor diesem Hintergrund wird die Gestaltung der Grundstückszuschnitte und deren Bebaubarkeit als zweckmäßig erachtet“. Derselbe Amtssachverständige (Dipl.-Ing. H) hat auf die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg an ihn gestellten Fragen am 10.09.2015 schriftlich Stellung genommen. Dabei vertritt er den Standpunkt, dass seine „Stellungnahmen vom 19.01.2015 und vom 06.03.2015 aufrecht erhalten werden. Ergänzungen ergeben sich im Zuge der Beantwortung der vorliegenden Fragestellungen“. Richtig sei, dass die Grundstücke UUU, MMM, NNN und OOO aufgrund ihrer Lage schon vor der Umlegung erschlossen gewesen seien. „Die angeführten Grundstücke der Beschwerdeführer reichen jeweils an die begrenzenden Erschließungsstraßen Kstraße im Westen und Nstraße im Osten und sind somit erschlossen“. Auf die Frage, ob die Einbeziehung der obgenannten Grundstücke zur Verwirklichung der Raumplanungsziele erforderlich sei, gab Dipl.-Ing. H an, dass „aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer bei der Stadt F auf Zusammenlegung und Grundteilung dieser Grundstücke die beiden Liegenschaften der Familie H nicht mehr zweckmäßig bebaubar gewesen wären. Deshalb wurde von der Stadt F [um] die Einleitung des Verfahrens zur Umlegung angesucht und [wurden] vor dem Hintergrund des vorangegangenen Teilungswunsches der Beschwerdeführer alle Grundstücke miteinbezogen“. Im Hinblick auf „§ 2 lit a RPG […] steht die Schaffung von bebaubaren Grundstücken (innerhalb eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes) unmittelbar im Zusammenhang mit der nachhaltigen Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen. Die Umlegung hätte ohne Einbeziehung der Grundstücke nicht durchgeführt werden können, da die beiden Liegenschaften GST-NR XXX und PPP nicht selbstständig bebaubar sind. Eine Umlegung mit den südlich angrenzenden Liegenschaften GST-NR LLL und KKK ist nicht möglich. Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes wurde unter Berücksichtigung des Teilungsantrages der Beschwerdeführer so begrenzt, dass die Umlegung zweckmäßig durchgeführt werden konnte“. Zur Frage, ob eine gesetzliche Deckung für die Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer in das Umlegungsverfahren gegeben sei, „kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass ausschließlich die Liegenschaften der Familie H nicht zweckmäßig bebaubar sind. Um diesen Sachverhalt aufzulösen, wäre die Einbeziehung der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft GST-NR UUU ausreichend gewesen. Das Ergebnis dieser Umlegung würde aber kein nennenswert anderes Ergebnis liefern. Die Grundstücksbreite würde sich gegenüber dem vorliegenden Ergebnis um ca 80 cm auf 16,3 m ausweiten. Die Grundstückstiefe - von der Kstraße aus gemessen - würde sich von rund 27 m auf 25,7 m reduzieren. Von einer zweckmäßigen Bebaubarkeit erheblich beeinträchtigt waren lediglich die Grundstücke der Familie H, unter der Voraussetzung, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer zusammengelegt und neu aufgeteilt werden. Eine wesentlich bessere Bebaubarkeit ist lediglich für die Grundstücke der Familie H gegeben, da eine Bebaubarkeit erst durch die Umlegung geschaffen wurde. Für die verbleibenden Grundstücke im Umlegungsgebiet kann festgehalten werden, dass sie im ursprünglichen Zuschnitt aufgrund den zu geringen Grundstücksbreiten von maximal 8,5 m ebenfalls nicht selbstständig bebaubar sind, allerdings zusammengelegt und in selbstständig bebaubare Grundstücksgrößen geteilt werden können. Die Feststellung“, wonach eine Umlegung auch unter Alleinbezug der GST-NR UUU zweckmäßig möglich gewesen wäre, „ist richtig, allerdings wäre kein nennenswert anderes Ergebnis die Folge gewesen. Die Einbeziehung der GST-NR VVV als nördlich angrenzende Liegenschaft hat keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der vorliegenden Umlegung und ist aus fachlicher Sicht nicht begründbar und notwendig. Der Einbezug der GST-NRN TTT und VVV ist nicht zu rechtfertigen und auch nicht notwendig. Dass ein substanziell besseres Ergebnis hätte erzielt werden können, kann nicht erkannt werden, abgesehen davon, dass die Liegenschaften bereits bebaut sind und praktisch kein Handlungsspielraum gegeben ist. Die Abfindungsgrundstücke sind in Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltet und für eine zukünftige Bebauung geeignet. Die Abfindungsflächen 2 und 3 sind der Größe und Lage nach vergleichbar. Das Abfindungsgrundstück Nr 3 weist“ (s „Auszug aus dem Gutachten vom 06.03.2015“) „gegenüber der Ausgangslage eine deckungsgleiche Fläche von 86,5 % auf. Aufgrund der ebenen Lage im gesamten Umlegungsgebiet kommt es zu identischen bzw vergleichbaren topographischen Verhältnissen und somit zu keiner signifikanten Änderung gegenüber der Ausgangssituation. Die Flächengröße ist identisch“. Zum Vorbringen, wonach ein nahezu quadratischer Grundstückszuschnitt mit einem L-förmigen Grundstückszuschnitt nicht vergleichbar sei, gab er an, dass „im Zuge einer Umlegung eingebrachte Liegenschaften eine Änderung in Bezug des Zuschnittes erfahren, in der Natur einer Umlegung liegt. Die zentrale Fragestellung hiebei ist aber, ob durch die Neukonfiguration eine substanzielle Benachteiligung gegenüber der Ausgangslage einhergeht oder nicht. Eine Benachteiligung oder Wertminderung kann nicht erkannt werden. Die Einschätzung, wonach die Umlegung nur der Abfindungsfläche Nr 2 diene, wird geteilt“. Wenn vorgebracht wird, dass die Positionierung der Umlegungsfläche H an die Nstraße problemlos möglich und mit dem Zweck der Umlegung vereinbar gewesen wäre, wird festgehalten, dass „grundsätzlich die Umlegungsfläche der Fam H auch an die Nstraße gelegt werden kann“. Auf die Frage, was die Hintergründe für die Lage des Abfindungsgrundstückes Nr 2 an der Kstraße seien, meinte Dipl.-Ing. H, dass ihm „die Intention der Stadt F als Antrag- und Planersteller der Umlegung nicht bekannt ist. Aus raumplanungsfachlicher Sicht kann“ er „diese Entscheidung aber unterstützen, da grundsätzlich versucht wird, den motorisierten Individualverkehr so rasch als möglich auf den übergeordneten Verkehrsträger zu leiten. An dieser Stelle sei aber angemerkt, dass eine Bewertung der Lage auch aus lärmtechnischer Sicht betrachtet werden sollte und entlang der Kstraße ein sicherlich höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist als an der Nstraße, was subjektiv bewertet zu einer anderen Einschätzung der Attraktivität der Lage an der Kstraße führen kann. Durch die Schaffung einer eigenständigen Bebauungsmöglichkeit werden die Liegenschaften der Fam H nutzbar und somit aufgewertet. Eine Abwertung der Abfindungsfläche 3 kann im gegenwärtigen Zuschnitt nicht erkannt werden. Solange die Abfindungsfläche 3 nicht weiter geteilt wird, kann durch die Lage bzw Bebauung in der zweiten Bautiefe keine Wertminderung erkannt werden. Dies liegt darin begründet, dass bei einer gemeinsamen Verwertung der Abfindungsfläche 3 unterschiedliche Erschließungskonzepte denkbar sind. Möglicherweise zielt die Fragestellung auf den bekannten Sachverhalt ab, dass bei einer Aufteilung der Abfindungsfläche 3 auf die anteiligen Eigentumsverhältnisse eine Teilung in weitere vier Flächen notwendig wird. In diesem Falle wäre eine Feinerschließung für das in der zweiten Bautiefe zu liegende Grundstück notwendig. Die Teilungsfrage wurde aber von den Beschwerdeführern nie abschließend beantwortet, da man sich den Planungsspielraum offen halten wollte. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Teilung im Umlegungsplan Abstand genommen. Eine eventuelle Wertverschiebung bzw Berechnung kann seitens des Unterfertigten, kompetenz- und ausbildungsbedingt, nicht durchgeführt werden. Das Umlegungsziel hätte bei einer weiteren Aufteilung der Abfindungsfläche 3“ [gemeint: in vier Teile] „gleichfalls erreicht werden können. Allerdings wäre eine zusätzliche Erschließungsstraße bzw Fahrrecht notwendig geworden, welche bewertet und ins Verfahren hätte aufgenommen werden müssen“. Zum Vorwurf, wonach das Gutachten nicht auf die Zäsuren des Straßengesetzes (Einhaltung entsprechender Abstände zu Landes- und Gemeindestraßen) eingegangen sei, gab der Sachverständige an, dass er „nicht explizit auf die Landesgesetze eingegangen ist, welche im Zuge einer etwaigen Bauführung zu beachten sind“. In der […] Skizze 1 wurden in einer Schnittdarstellung die Maßverhältnisse zur Realisierung von zwei Vollgeschoßen (grün) sowie die Bebauungsmöglichkeiten bei einer Grundstücksbreite von 15,5 m (rot) dargestellt. Die Skizze zeigt, dass bei einer Grundstückbreite von 15,5 m eine 2,5 geschossige Bebauung realisierbar ist“. Bei einer „Vierteilung der Abfindungsfläche 3 ergeben sich Grundstücksbreiten von 16,2 m, 17,2 m und 19,2 m. Sowohl für die Abfindungsfläche 2 und 3 als auch bei einer Aufteilung der Abfindungsfläche 3 in weitere vier Teile ist eine Bebauung mit 2,5 Geschossen möglich, da hier immer Grundstücksbreiten von mindestens 15,5 m erreicht werden“. Hinsichtlich einer Grundstücksbreite von 13 m „wird grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 19.01.2015 verwiesen. Die […] Skizze 2 soll den Sachverhalt verbildlichen. Aus planungsfachlicher Sicht kann festgehalten werden, dass die Belichtung nur mit erhöhtem Aufwand erfolgen kann und diese Grundstücksbreite nur als absolute Notlösung angestrebt werden sollte“.Derselbe Amtssachverständige (Dipl.-Ing. H) hat auf die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg an ihn gestellten Fragen am 10.09.2015 schriftlich Stellung genommen. Dabei vertritt er den Standpunkt, dass seine „Stellungnahmen vom 19.01.2015 und vom 06.03.2015 aufrecht erhalten werden. Ergänzungen ergeben sich im Zuge der Beantwortung der vorliegenden Fragestellungen“. Richtig sei, dass die Grundstücke UUU, MMM, NNN und OOO aufgrund ihrer Lage schon vor der Umlegung erschlossen gewesen seien. „Die angeführten Grundstücke der Beschwerdeführer reichen jeweils an die begrenzenden Erschließungsstraßen Kstraße im Westen und Nstraße im Osten und sind somit erschlossen“. Auf die Frage, ob die Einbeziehung der obgenannten Grundstücke zur Verwirklichung der Raumplanungsziele erforderlich sei, gab Dipl.-Ing. H an, dass „aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer bei der Stadt F auf Zusammenlegung und Grundteilung dieser Grundstücke die beiden Liegenschaften der Familie H nicht mehr zweckmäßig bebaubar gewesen wären. Deshalb wurde von der Stadt F [um] die Einleitung des Verfahrens zur Umlegung angesucht und [wurden] vor dem Hintergrund des vorangegangenen Teilungswunsches der Beschwerdeführer alle Grundstücke miteinbezogen“. Im Hinblick auf „§ 2 Litera a, RPG […] steht die Schaffung von bebaubaren Grundstücken (innerhalb eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes) unmittelbar im Zusammenhang mit der nachhaltigen Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen. Die Umlegung hätte ohne Einbeziehung der Grundstücke nicht durchgeführt werden können, da die beiden Liegenschaften GST-NR römisch 30 und PPP nicht selbstständig bebaubar sind. Eine Umlegung mit den südlich angrenzenden Liegenschaften GST-NR LLL und KKK ist nicht möglich. Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes wurde unter Berücksichtigung des Teilungsantrages der Beschwerdeführer so begrenzt, dass die Umlegung zweckmäßig durchgeführt werden konnte“. Zur Frage, ob eine gesetzliche Deckung für die Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer in das Umlegungsverfahren gegeben sei, „kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass ausschließlich die Liegenschaften der Familie H nicht zweckmäßig bebaubar sind. Um diesen Sachverhalt aufzulösen, wäre die Einbeziehung der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft GST-NR UUU ausreichend gewesen. Das Ergebnis dieser Umlegung würde aber kein nennenswert anderes Ergebnis liefern. Die Grundstücksbreite würde sich gegenüber dem vorliegenden Ergebnis um ca 80 cm auf 16,3 m ausweiten. Die Grundstückstiefe - von der Kstraße aus gemessen - würde sich von rund 27 m auf 25,7 m reduzieren. Von einer zweckmäßigen Bebaubarkeit erheblich beeinträchtigt waren lediglich die Grundstücke der Familie H, unter der Voraussetzung, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer zusammengelegt und neu aufgeteilt werden. Eine wesentlich bessere Bebaubarkeit ist lediglich für die Grundstücke der Familie H gegeben, da eine Bebaubarkeit erst durch die Umlegung geschaffen wurde. Für die verbleibenden Grundstücke im Umlegungsgebiet kann festgehalten werden, dass sie im ursprünglichen Zuschnitt aufgrund den zu geringen Grundstücksbreiten von maximal 8,5 m ebenfalls nicht selbstständig bebaubar sind, allerdings zusammengelegt und in selbstständig bebaubare Grundstücksgrößen geteilt werden können. Die Feststellung“, wonach eine Umlegung auch unter Alleinbezug der GST-NR UUU zweckmäßig möglich gewesen wäre, „ist richtig, allerdings wäre kein nennenswert anderes Ergebnis die Folge gewesen. Die Einbeziehung der GST-NR VVV als nördlich angrenzende Liegenschaft hat keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der vorliegenden Umlegung und ist aus fachlicher Sicht nicht begründbar und notwendig. Der Einbezug der GST-NRN TTT und VVV ist nicht zu rechtfertigen und auch nicht notwendig. Dass ein substanziell besseres Ergebnis hätte erzielt werden können, kann nicht erkannt werden, abgesehen davon, dass die Liegenschaften bereits bebaut sind und praktisch kein Handlungsspielraum gegeben ist. Die Abfindungsgrundstücke sind in Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltet und für eine zukünftige Bebauung geeignet. Die Abfindungsflächen 2 und 3 sind der Größe und Lage nach vergleichbar. Das Abfindungsgrundstück Nr 3 weist“ (s „Auszug aus dem Gutachten vom 06.03.2015“) „gegenüber der Ausgangslage eine deckungsgleiche Fläche von 86,5 % auf. Aufgrund der ebenen Lage im gesamten Umlegungsgebiet kommt es zu identischen bzw vergleichbaren topographischen Verhältnissen und somit zu keiner signifikanten Änderung gegenüber der Ausgangssituation. Die Flächengröße ist identisch“. Zum Vorbringen, wonach ein nahezu quadratischer Grundstückszuschnitt mit einem L-förmigen Grundstückszuschnitt nicht vergleichbar sei, gab er an, dass „im Zuge einer Umlegung eingebrachte Liegenschaften eine Änderung in Bezug des Zuschnittes erfahren, in der Natur einer Umlegung liegt. Die zentrale Fragestellung hiebei ist aber, ob durch die Neukonfiguration eine substanzielle Benachteiligung gegenüber der Ausgangslage einhergeht oder nicht. Eine Benachteiligung oder Wertminderung kann nicht erkannt werden. Die Einschätzung, wonach die Umlegung nur der Abfindungsfläche Nr 2 diene, wird geteilt“. Wenn vorgebracht wird, dass die Positionierung der Umlegungsfläche H an die Nstraße problemlos möglich und mit dem Zweck der Umlegung vereinbar gewesen wäre, wird festgehalten, dass „grundsätzlich die Umlegungsfläche der Fam H auch an die Nstraße gelegt werden kann“. Auf die Frage, was die Hintergründe für die Lage des Abfindungsgrundstückes Nr 2 an der Kstraße seien, meinte Dipl.-Ing. H, dass ihm „die Intention der Stadt F als Antrag- und Planersteller der Umlegung nicht bekannt ist. Aus raumplanungsfachlicher Sicht kann“ er „diese Entscheidung aber unterstützen, da grundsätzlich versucht wird, den motorisierten Individualverkehr so rasch als möglich auf den übergeordneten Verkehrsträger zu leiten. An dieser Stelle sei aber angemerkt, dass eine Bewertung der Lage auch aus lärmtechnischer Sicht betrachtet werden sollte und entlang der Kstraße ein sicherlich höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist als an der Nstraße, was subjektiv bewertet zu einer anderen Einschätzung der Attraktivität der Lage an der Kstraße führen kann. Durch die Schaffung einer eigenständigen Bebauungsmöglichkeit werden die Liegenschaften der Fam H nutzbar und somit aufgewertet. Eine Abwertung der Abfindungsfläche 3 kann im gegenwärtigen Zuschnitt nicht erkannt werden. Solange die Abfindungsfläche 3 nicht weiter geteilt wird, kann durch die Lage bzw Bebauung in der zweiten Bautiefe keine Wertminderung erkannt werden. Dies liegt darin begründet, dass bei einer gemeinsamen Verwertung der Abfindungsfläche 3 unterschiedliche Erschließungskonzepte denkbar sind. Möglicherweise zielt die Fragestellung auf den bekannten Sachverhalt ab, dass bei einer Aufteilung der Abfindungsfläche 3 auf die anteiligen Eigentumsverhältnisse eine Teilung in weitere vier Flächen notwendig wird. In diesem Falle wäre eine Feinerschließung für das in der zweiten Bautiefe zu liegende Grundstück notwendig. Die Teilungsfrage wurde aber von den Beschwerdeführern nie abschließend beantwortet, da man sich den Planungsspielraum offen halten wollte. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Teilung im Umlegungsplan Abstand genommen. Eine eventuelle Wertverschiebung bzw Berechnung kann seitens des Unterfertigten, kompetenz- und ausbildungsbedingt, nicht durchgeführt werden. Das Umlegungsziel hätte bei einer weiteren Aufteilung der Abfindungsfläche 3“ [gemeint: in vier Teile] „gleichfalls erreicht werden können. Allerdings wäre eine zusätzliche Erschließungsstraße bzw Fahrrecht notwendig geworden, welche bewertet und ins Verfahren hätte aufgenommen werden müssen“. Zum Vorwurf, wonach das Gutachten nicht auf die Zäsuren des Straßengesetzes (Einhaltung entsprechender Abstände zu Landes- und Gemeindestraßen) eingegangen sei, gab der Sachverständige an, dass er „nicht explizit auf die Landesgesetze eingegangen ist, welche im Zuge einer etwaigen Bauführung zu beachten sind“. In der […] Skizze 1 wurden in einer Schnittdarstellung die Maßverhältnisse zur Realisierung von zwei Vollgeschoßen (grün) sowie die Bebauungsmöglichkeiten bei einer Grundstücksbreite von 15,5 m (rot) dargestellt. Die Skizze zeigt, dass bei einer Grundstückbreite von 15,5 m eine 2,5 geschossige Bebauung realisierbar ist“. Bei einer „Vierteilung der Abfindungsfläche 3 ergeben sich Grundstücksbreiten von 16,2 m, 17,2 m und 19,2 m. Sowohl für die Abfindungsfläche 2 und 3 als auch bei einer Aufteilung der Abfindungsfläche 3 in weitere vier Teile ist eine Bebauung mit 2,5 Geschossen möglich, da hier immer Grundstücksbreiten von mindestens 15,5 m erreicht werden“. Hinsichtlich einer Grundstücksbreite von 13 m „wird grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 19.01.2015 verwiesen. Die […] Skizze 2 soll den Sachverhalt verbildlichen. Aus planungsfachlicher Sicht kann festgehalten werden, dass die Belichtung nur mit erhöhtem Aufwand erfolgen kann und diese Grundstücksbreite nur als absolute Notlösung angestrebt werden sollte“. Der beigezogene Amtssachverständige für Raumplanung Dipl.-Ing. H hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die objektive Bebaubarkeit bedeutet nicht, dass alle denkbaren Bebauungen oder alle Optionen möglich sind. Die objektive Bebaubarkeit meint nicht sämtliche Bebauungsmöglichkeiten, die generell innerhalb einer Planung vorstellbar sind. Objektive Bebaubarkeit meint Kriterien, die einer Bebaubarkeit als Grundlage dienen, wie zB Grundstücksgrößen, Berücksichtigung natürlicher Verhältnisse (Gefahrenzonenpläne), etc. Die genannten Gründe sind objektive Gründe und nicht subjektive Wünsche der Bebaubarkeit und der unterschiedlichen Möglichkeiten. Solange der Behörde nicht mitgeteilt wird, dass das Grundstücks-Miteigentum aufgelöst werden soll und das Grundstück geteilt werden soll, gibt es keinen Anlass, es zu teilen, zumal durch die Gesamtkonfiguration auch mehrere Möglichkeiten gegeben sind“. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sind die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen (zu der zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Gutachten bzw Stellungnahmen vorliegenden Sachlage) schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer haben kein Gegengutachten vorgelegt. 6.1.
Abs 1 RPG können zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).6.1.
Paragraph 41, Absatz eins, RPG können zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung). Nach § 41 Abs 2 RPG umfasst das Umlegungsgebiet Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung
Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstiger Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann. Nach Paragraph 41, Absatz 2, RPG umfasst das Umlegungsgebiet Bauflächen oder Flächen, die für eine Widmung
Paragraph 13, in Frage kommen. Es können auch andere Flächen einbezogen werden, wenn es zur Verwirklichung der Raumplanungsziele oder sonstiger Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist oder sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.
Abs 3 erster Satz RPG ist das Umlegungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen lässt.
Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz RPG ist das Umlegungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Umlegung zweckmäßig durchführen lässt.
Abs 4 RPG hat die Gemeinde, sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Pla-nungen nach diesem Gesetz darüber nichts vorgesehen ist, jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets (§ 42 Abs 3 lit d) bekannt zu geben.
Paragraph 41, Absatz 4, RPG hat die Gemeinde, sofern im Bebauungsplan oder in sonstigen Pla-nungen nach diesem Gesetz darüber nichts vorgesehen ist, jedenfalls ihre Vorstellungen über die Bebauung und die Erschließung des Umlegungsgebiets (Paragraph 42, Absatz 3, Litera d,) bekannt zu geben. Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde von Amts wegen oder auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche zu stellen (§ 42 Abs 1 RPG). Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde von Amts wegen oder auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche zu stellen (Paragraph 42, Absatz eins, RPG). Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst werden (§ 45 Abs 2 lit b RPG).Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst werden (Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, RPG). § 46 RPG (Gemeinsame Anlagen)Paragraph 46, RPG (Gemeinsame Anlagen)
Abs 1 RPG ist die Umlegung von der Landesregierung zu genehmigen, wenn
Paragraph 48, Absatz eins, RPG ist die Umlegung von der Landesregierung zu genehmigen, wenn
Abs 2 RPG hat der Umlegungsbescheid zu enthalten:
Paragraph 48, Absatz 2, RPG hat der Umlegungsbescheid zu enthalten:
Abs 2 erster Satz Baugesetz muss jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz Baugesetz muss jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. 6.
den damaligen rechtlichen Bestimmungen nicht gegen den Willen der Eigentümer“ [M] „eingeleitet werden hätte können“. Ungeachtet dessen bewirkt eine Fehlzitierung noch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides: Der in der Fehlzitierung liegende Verfahrensmangel würde (erst) dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er wesentlich in dem Sinne ist, dass die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl dazu VwGH 07.03.2003, 98/06/0017, und das darin zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.10.1990, 90/01/0068).Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde zT fehlerhafte Zitate von Erläuterungen bzw Erläuterungen zu nicht mehr geltenden Bestimmungen in die Begründung des bekämpften Bescheides aufgenommen habe (hiebei wurden die Materialien zum Paragraph 36, Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes 1973 (Regierungsvorlage,
den damaligen rechtlichen Bestimmungen nicht gegen den Willen der Eigentümer“ [M] „eingeleitet werden hätte können“. Ungeachtet dessen bewirkt eine Fehlzitierung noch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides: Der in der Fehlzitierung liegende Verfahrensmangel würde (erst) dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er wesentlich in dem Sinne ist, dass die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche dazu VwGH 07.03.2003, 98/06/0017, und das darin zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.10.1990, 90/01/0068). Richtig ist, dass in den dem Antrag der Stadt F beigelegten Unterlagen (s Beilage 4) fälschlicherweise angeführt wurde, dass es im Gemeindegebiet von G keinen Bebauungsplan gebe. Doch auch diese Unrichtigkeit ist weder im Sinne der soeben getätigten Ausführungen als so wesentlich einzustufen, dass die Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen noch stellt diese Unrichtigkeit einen Grund dar, der – wie vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin (im letzten Satz der Beschwerde) gefordert – dazu führen würde, den angefochtenen Bescheid als nichtig zu erklären, da eine Nichtigerklärung nur in den im § 68 Abs 4 Z 1 bis 4 AVG genannten Gründen zulässig wäre (wobei auch im Falle des Vorliegens einer dieser Gründe § 17 VwGVG der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung entgegen stehen würde).Richtig ist, dass in den dem Antrag der Stadt F beigelegten Unterlagen (s Beilage 4) fälschlicherweise angeführt wurde, dass es im Gemeindegebiet von G keinen Bebauungsplan gebe. Doch auch diese Unrichtigkeit ist weder im Sinne der soeben getätigten Ausführungen als so wesentlich einzustufen, dass die Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen noch stellt diese Unrichtigkeit einen Grund dar, der – wie vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin (im letzten Satz der Beschwerde) gefordert – dazu führen würde, den angefochtenen Bescheid als nichtig zu erklären, da eine Nichtigerklärung nur in den im Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 AVG genannten Gründen zulässig wäre (wobei auch im Falle des Vorliegens einer dieser Gründe Paragraph 17, VwGVG der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung entgegen stehen würde). Diese Ausführungen gelten im Übrigen sinngemäß sowohl hinsichtlich der gerügten fehlenden Vorstellungen der Stadt F
Abs 4 RPG als auch hinsichtlich des Vorbringens zu Pkt IX.3 des Berichtes zum Umlegungsplan sowie zu der dem Antrag der Stadt F beigeschlossenen Beilage 5, Pkt 2. (wobei die Prüfung zweifelhafter oder mangelhafter Formulierungen laut höchstgerichtlicher Judikatur jeweils anhand den dem Antrag beigeschlossenen Planunterlagen zu erfolgen hat; wie dies aus dem oben zitierten Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.1990 hervorgeht, bilden auch schon ungünstige Grundstücksformen einen Grund zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens).Diese Ausführungen gelten im Übrigen sinngemäß sowohl hinsichtlich der gerügten fehlenden Vorstellungen der Stadt F
Paragraph 41, Absatz 4, RPG als auch hinsichtlich des Vorbringens zu Pkt römisch neun.3 des Berichtes zum Umlegungsplan sowie zu der dem Antrag der Stadt F beigeschlossenen Beilage 5, Pkt
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