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{'item': 'LVwG-1-028/R13-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 9§ 64§ 52§ 25a§ 35§ 55§ 29§ 40§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlLVwG-1-028/R13-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der BeschwerdeGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde o hinsichtlich Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.600 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass ● die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Die M H GmbH & Co KG hat bei einem Bauvorhaben nach § 35 lit a iVm § 18 Baugesetz bewilligungspflichtige Planabweichungen ohne Bewilligung ausgeführt, indem sie  wie bei der mündlichen Verhandlung am 11.02.2014 festgestellt wurde  den Holzverarbeitungsbetrieb auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, anders ausgeführt hat, als er zulässigerweise aufgrund der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, erteilten Baubewilligung ausgeführt hätte werden dürfen; der Holzverarbeitungsbetrieb wurde mit folgenden bewilligungspflichtigen Abweichungen errichtet:die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Die M H GmbH & Co KG hat bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 35, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Baugesetz bewilligungspflichtige Planabweichungen ohne Bewilligung ausgeführt, indem sie wie bei der mündlichen Verhandlung am 11.02.2014 festgestellt wurde den Holzverarbeitungsbetrieb auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, anders ausgeführt hat, als er zulässigerweise aufgrund der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, erteilten Baubewilligung ausgeführt hätte werden dürfen; der Holzverarbeitungsbetrieb wurde mit folgenden bewilligungspflichtigen Abweichungen errichtet: - Zur Baureifmachung sollten sämtliche auf der Bauliegenschaft bestehenden Objekte bzw Bauwerke abgetragen werden. Es erfolgte jedoch beim ehemaligen Gebäudebestand nur eine Teilabtragung; der nordwestseitige Verwaltungstrakt mit Garagen und eine nordwestseitige Produktionshalle blieben bestehen und wurden in das Gesamtbetriebsobjekt einbezogen. In diesem Bestandsbereich sind auch Um- und Zubauten durchgeführt worden: Der nordwestseitige Verwaltungstrakt mit Garagen wurde um ca 3,4 m in Richtung Süden verlängert und im Innenbereich des Verwaltungstraktes wurde die Stiege umsituiert, sodass sie sich im südwestlichen Bereich anstatt im östlichen Bereich des Verwaltungstraktes befindet. Weiters befinden sich im Erdgeschoss des Verwaltungstraktes jetzt zwei Technikräume, ein Büro, ein Damen-WC, eine Damen-Dusche, ein Verbindungsgang, ein Aufenthaltsraum sowie eine Garage, obwohl ursprünglich zwei Büros, ein Abstellraum, ein Lift und ein Transportliftbereich zur Ausführung gelangen sollten. Überdies wurde ein Verbindungsgang errichtet, durch den sich nun über eine ebenfalls neu errichtete WC-Anlage ein direkter Zugang vom Verwaltungstrakt in die „Halle C“ und „Halle D“ ergibt. Im Obergeschoss wurde die Raumeinteilung an die neuen Außenmaße und Umsituierung der Stiege angepasst und entsprechend geändert. Zudem wurde das Obergeschoss durch zwei Türen mit der Produktionshalle verbunden. Ebenso wurden die Fenster, Türen und Tore im Verwaltungstrakt mit Garagen dem Um- und Zubau angepasst und dementsprechend situiert. - Beim Hallenneubau wurden die Außenabmessungen geändert: Er hat statt einer Länge von 159,47 m und einer Breite von 47,52 m eine Länge von 151,2 m und eine Breite von 47,29 m (ua Verkürzung der Halle um eine Achse westseitig). Der Hallenneubau wurde in nördlicher Richtung zur Liegenschaft GST-NR ZZZ, KG A, geändert situiert, wodurch der Abstand zur Liegenschaft GST-NR ZZZ, KG A, um 0,59 m geringer wurde. Die Anordnung der Räumlichkeiten wurde geändert, zB der Heizraum, der Traforaum und der Elektroraum. - Beim Hallenneubau erfolgte zwischen der Achse 2 und der Achse 6 eine Anpassung des Hallenbodens an die Höhenlage der bestehen gebliebenen Produktionshalle (Altbestand). Dadurch ergibt sich ca auf Höhe der Achse 9 ein Niveausprung des Hallenbodens zwischen den Hallenbereichen westlich der Achse 9 bzw östlich der Achse 9 um 0,90 m. - Auf der Dachfläche des Hallentraktes wurde eine Photovoltaikanlage errichtet.“; ● die verletzten Rechtsvorschriften statt „§ 55 Abs 1 lit a iVm § 35 Baugesetz (BauG) idF LGBl Nr 29/2011 iVm Spruchpunkt I. Punkt 5. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009“ zu lauten haben „§ 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 22/2014, iVm §§ 35 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, 18 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2014“;die verletzten Rechtsvorschriften statt „§ 55 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 35, Baugesetz (BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2011, in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 5. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009“ zu lauten haben „§ 55 Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraphen 35, Litera a, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, 18 Absatz eins, Litera a, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2014“; o hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben, der Spruchpunkt aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt; o hinsichtlich Spruchpunkt 3. keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass ● die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Der M H GmbH & Co KG wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, die Baubewilligung für eine Zeltlagerhalle auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, zeitlich befristet auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Bescheides unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; Auflage Punkt I. 2. dieses Bescheides schreibt Folgendes vor: 'Spätestens nach Ablauf der zeitlichen Befristung ist die Zeltlagerhalle unverzüglich abzutragen und der ursprüngliche Zustand auf dem Baugrundstück wieder herzustellen.' Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, ist am 07.01.2011 in Rechtskraft erwachsen, womit die zeitlich befristete Bewilligung für die Zeltlagerhalle am 07.01.2014 abgelaufen ist. Die M H GmbH & Co KG hat gegen die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, vorgeschriebene Auflage verstoßen, indem sie die Zeltlagerhalle auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, jedenfalls bis zum 28.07.2014 nicht abgetragen hat.;die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Der M H GmbH & Co KG wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, die Baubewilligung für eine Zeltlagerhalle auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, zeitlich befristet auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Bescheides unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; Auflage Punkt römisch eins.

  1. dieses Bescheides schreibt Folgendes vor: 'Spätestens nach Ablauf der zeitlichen Befristung ist die Zeltlagerhalle unverzüglich abzutragen und der ursprüngliche Zustand auf dem Baugrundstück wieder herzustellen.' Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, ist am 07.01.2011 in Rechtskraft erwachsen, womit die zeitlich befristete Bewilligung für die Zeltlagerhalle am 07.01.2014 abgelaufen ist. Die M H GmbH & Co KG hat gegen die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, vorgeschriebene Auflage verstoßen, indem sie die Zeltlagerhalle auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, jedenfalls bis zum 28.07.2014 nicht abgetragen hat.; ● die Tatzeit statt „07.01.2014 – zumind. 28.07.2014“ zu lauten hat „08.01.2014 – zumind. 28.07.2014“; ● die verletzten Rechtsvorschriften statt „§ 55 Abs 1 lit c iVm § 28 Abs 2 iVm § 29 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgF iVm Spruchpunkt I. Punkt 2.
  2. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 21.12.2010“ zu lauten haben „§ 55 Abs 1 lit c Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 22/2014, iVm Spruchpunkt I. Punkt 2.
  3. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010“;die verletzten Rechtsvorschriften statt „§ 55 Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 2.
  4. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 21.12.2010“ zu lauten haben „§ 55 Absatz eins, Litera c, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 2.
  5. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010“; o hinsichtlich Spruchpunkt
  6. keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass ● die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Die M H GmbH & Co KG hat ein nach § 18 Abs 1 lit a Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt, indem sie  wie bei der mündlichen Verhandlung am 11.02.2014 festgestellt wurde  nordseitig des auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, bestehenden Verwaltungs- bzw Hallentraktes zwei Container für Bürozwecke (Länge ca 5-6 m, Breite ca 2-3 m, Höhe ca 2,5 m) ohne Bewilligung errichtet hat. Die Container sind am Errichtungsstandort zumindest bis zum 23.11.2014 bestanden.“;die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Die M H GmbH & Co KG hat ein nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt, indem sie wie bei der mündlichen Verhandlung am 11.02.2014 festgestellt wurde nordseitig des auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, bestehenden Verwaltungs- bzw Hallentraktes zwei Container für Bürozwecke (Länge ca 5-6 m, Breite ca 2-3 m, Höhe ca 2,5 m) ohne Bewilligung errichtet hat. Die Container sind am Errichtungsstandort zumindest bis zum 23.11.2014 bestanden.“; ● die verletzten Rechtsvorschriften statt „§ 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgF“ zu lauten haben „§ 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 22/2014 iVm § 18 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2014“;die verletzten Rechtsvorschriften statt „§ 55 Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF“ zu lauten haben „§ 55 Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2014“; o hinsichtlich Spruchpunkt 5. Folge gegeben, der Spruchpunkt aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 470 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 470 Euro.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 420 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 420 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
  2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für die letztgenannte Firma folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:Das Bauvorhaben auf GST-NR XXX, KG A, ist ohne die

§ 35Bau

G erforderliche Planabweichungsbewilligung abweichend von den baubehördlich genehmigten Plänen mit Bescheid des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009, ausgeführt worden, obwohl

§ 35Bau

G von einem bewilligten Bauvorhaben nur dann abgewichen werden darf, wenn die Änderung des Bauvorhabens rechtskräftig bewilligt wurde oder die Änderung des Bauvorhabens für sich genommen anzeigepflichtig ist und Auflagen und Bedingungen der Baubwilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist oder das Bauvorhaben für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht. Überdies bedarf die Ausführung von Abweichungen vom bewilligten Plan auch

Spruchpunkt I. Punkt 5. des bezeichneten Bescheides vor deren Ausführung einer baubehördlichen Bewilligung (§ 35 BauG). Die Ausführung ohne Baubewilligung stellt somit eine Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG dar.Laut Verhandlungsniederschrift des Amtes der Stadt F vom 11.02.2014 wurden folgende Planabweichungen durchgeführt:- Zur Baureifmachung sollten sämtliche auf der Bauliegenschaft bestehenden Objekte bzw Bauwerke abgetragen werden. Es erfolgte jedoch beim ehemaligen Gebäudebestand nur eine Teilabtragung, der nordwestseitige bestehende Verwaltungstrakt mit Garagen und eine nordwestseitige bestehende Produktionshalle wurden in das Gesamtbetriebsobjekt einbezogen, wobei in diesem Bestandsbereich auch Um- und Zubauten durchgeführt wurden.- Beim Hallenneubau wurden die Außenabmessungen geändert (ua Verkürzung der Halle um eine Achse westseitig). Der Neubau wurde geändert situiert. Die Anordnung der Räumlichkeiten wurde geändert, zB der Heizraum, der Traforaum und der Elektroraum. Anstatt zwei Silotürmen wurde nur ein Siloturm ausgebildet. Verschiedene Räumlichkeiten in diesem Bereich (zB Werkstattraum, Büroraum und Personalaufenthaltsraum in einer oberen Ebene) sind entfallen.- Beim Hallenneubau erfolgte zwischen der Achse 2 und der Achse 6 eine Anpassung des Hallenbodens an die Höhenlage der bestehen gebliebenen Produktionshalle (Altbestand). Dadurch ergibt sich ca auf Höhe der Achse 9 ein Niveausprung des Hallenbodens zwischen den Hallenbereichen westlich der Achse 9 bzw östlich der Achse 9 um 0,90 m.- Zudem wurde eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Hallentraktes aufgebaut.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für die letztgenannte Firma folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:, , Das Bauvorhaben auf GST-NR römisch 30 , KG A, ist ohne die

Paragraph 35, BauG erforderliche Planabweichungsbewilligung abweichend von den baubehördlich genehmigten Plänen mit Bescheid des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009, ausgeführt worden, obwohl

Paragraph 35, BauG von einem bewilligten Bauvorhaben nur dann abgewichen werden darf, wenn die Änderung des Bauvorhabens rechtskräftig bewilligt wurde oder die Änderung des Bauvorhabens für sich genommen anzeigepflichtig ist und Auflagen und Bedingungen der Baubwilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (Paragraph 34,) gegeben ist oder das Bauvorhaben für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht. , Überdies bedarf die Ausführung von Abweichungen vom bewilligten Plan auch

Spruchpunkt römisch eins. Punkt

  1. des bezeichneten Bescheides vor deren Ausführung einer baubehördlichen Bewilligung (Paragraph 35, BauG). Die Ausführung ohne Baubewilligung stellt somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG dar., Laut Verhandlungsniederschrift des Amtes der Stadt F vom 11.02.2014 wurden folgende Planabweichungen durchgeführt:, - Zur Baureifmachung sollten sämtliche auf der Bauliegenschaft bestehenden Objekte bzw Bauwerke abgetragen werden. Es erfolgte jedoch beim ehemaligen Gebäudebestand nur eine Teilabtragung, der nordwestseitige bestehende Verwaltungstrakt mit Garagen und eine nordwestseitige bestehende Produktionshalle wurden in das Gesamtbetriebsobjekt einbezogen, wobei in diesem Bestandsbereich auch Um- und Zubauten durchgeführt wurden., - Beim Hallenneubau wurden die Außenabmessungen geändert (ua Verkürzung der Halle um eine Achse westseitig). Der Neubau wurde geändert situiert. Die Anordnung der Räumlichkeiten wurde geändert, zB der Heizraum, der Traforaum und der Elektroraum. Anstatt zwei Silotürmen wurde nur ein Siloturm ausgebildet. Verschiedene Räumlichkeiten in diesem Bereich (zB Werkstattraum, Büroraum und Personalaufenthaltsraum in einer oberen Ebene) sind entfallen., - Beim Hallenneubau erfolgte zwischen der Achse 2 und der Achse 6 eine Anpassung des Hallenbodens an die Höhenlage der bestehen gebliebenen Produktionshalle (Altbestand). Dadurch ergibt sich ca auf Höhe der Achse 9 ein Niveausprung des Hallenbodens zwischen den Hallenbereichen westlich der Achse 9 bzw östlich der Achse 9 um 0,90 m., - Zudem wurde eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Hallentraktes aufgebaut. Tatzeit: zumind. seit 21.12.12-28.07.2014 Tatort: F, Rstraße, GST-NR XXX, KG AF, Rstraße, GST-NR römisch 30 , KG A
  2. Die Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 25.02.2013 bekanntgegeben, wobei der im Baubescheid vom 09.11.2009, laut Spruchpunkt I., Punkt 47.,
  3. Teilstrich, mit der Vollendungsmeldung vorzulegende Befund der Behörde nicht vollständig vorgelegt worden ist:Spruchpunkt I., Punkt 47,
  4. Teilstrich des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009: "Der Behörde ist mit der Vollendungsmeldung eine Bestätigung eines befugten Statikers bzw einer befugten Fachperson über die statisch einwandfreie Ausführung des Bauvorhabens vorzulegen."Dem Schreiben des Amtes der Stadt F vom 02.01.2014 zufolge ist der (Bau-)Behörde eine aktuelle Bestätigung eines befugten Statikers bzw einer befugten Fachperson über die statisch einwandfreie Ausführung des gesamten Gebäudekomplexes, unter Berücksichtigung der auf der Dachfläche aufgebauten Photovoltaikanlage, (einschließlich Verwaltungstrakt mit Garagen) vorzulegen. Dies, da die vorgelegte Bestätigung der E M und M F Z GmbH vom 06.03.2012 lediglich eine Durchführung der statischen Berechnung für alle statischen Konstruktionen sowie die Armierungspläne und die Prüfung der Lage der Armierung vor Einbringung des Betons bestätigt; laut Baubeschreibung jedoch ua tragende Konstruktionen auch in Holzbauweise ausgeführt worden sind. Diese Bestätigung wurde jedenfalls bis zum 30.10.2014 der Baubehörde nicht vorgelegt.Eine Verwaltungsübertretung begeht

§ 55Abs 1 lit k Bau

G, wer Meldungen nach § 43 Abs 1 (Vollendungsmeldung), einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet.

§ 29Abs 6 erster Satz Bau

G hat die Behörde, wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind.Die Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 25.02.2013 bekanntgegeben, wobei der im Baubescheid vom 09.11.2009, laut Spruchpunkt römisch eins., Punkt 47.,

  1. Teilstrich, mit der Vollendungsmeldung vorzulegende Befund der Behörde nicht vollständig vorgelegt worden ist:, Spruchpunkt römisch eins., Punkt 47,
  2. Teilstrich des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009: "Der Behörde ist mit der Vollendungsmeldung eine Bestätigung eines befugten Statikers bzw einer befugten Fachperson über die statisch einwandfreie Ausführung des Bauvorhabens vorzulegen.", Dem Schreiben des Amtes der Stadt F vom 02.01.2014 zufolge ist der (Bau-)Behörde eine aktuelle Bestätigung eines befugten Statikers bzw einer befugten Fachperson über die statisch einwandfreie Ausführung des gesamten Gebäudekomplexes, unter Berücksichtigung der auf der Dachfläche aufgebauten Photovoltaikanlage, (einschließlich Verwaltungstrakt mit Garagen) vorzulegen. Dies, da die vorgelegte Bestätigung der E M und M F Z GmbH vom 06.03.2012 lediglich eine Durchführung der statischen Berechnung für alle statischen Konstruktionen sowie die Armierungspläne und die Prüfung der Lage der Armierung vor Einbringung des Betons bestätigt; laut Baubeschreibung jedoch ua tragende Konstruktionen auch in Holzbauweise ausgeführt worden sind. Diese Bestätigung wurde jedenfalls bis zum 30.10.2014 der Baubehörde nicht vorgelegt., Eine Verwaltungsübertretung begeht

Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, BauG, wer Meldungen nach Paragraph 43, Absatz eins, (Vollendungsmeldung), einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet.

Paragraph 29, Absatz 6, erster Satz BauG hat die Behörde, wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Tatzeit: 25.02.2013 bis 30.10.2014 Tatort: F, Rstraße, GST-NR XXX, KG AF, Rstraße, GST-NR römisch 30 , KG A 3. Die Zeltlagerhalle auf GST-NR XXX, KG A, war jedenfalls bis zum 28.07.2014 nicht abgetragen worden, obwohl die Baubewilligung für die bestehende Zeltlagerhalle laut Bescheid des Amtes der Stadt F vom 21.12.2010, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Bescheides erteilt worden ist. Dieser Bescheid ist am 07.01.2011 in Rechtskraft erwachsen, womit die zeitlich befristete Bewilligung für die Zeltlagerhalle am 07.01.2014 abgelaufen ist. Eine Beseitigung dieses Bauwerkes ist bisher nicht erfolgt, obwohl die Zeltlagerhalle laut Spruchpunkt I, Punkt 2., 2., des zuvor bezeichneten Bescheides spätestens nach Ablauf der zeitlich befristeten Baubewilligung unverzüglich abzutragen und der ursprüngliche Zustand des Baugrundstückes wieder herzustellen ist und

§ 55Abs 1 lit c Bau

G ua eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung vorgeschrieben wurden.Der M H GmbH & Co KG wurde von der Baubehörde

§ 40Bau

G die Möglichkeit eingeräumt, binnen eines Monats ab Zustellung eines diesbezüglichen Schreibens um die nachträgliche baubehördliche Genehmigung für die Zeltlagerhalle anzusuchen. Die eingeräumte Frist ist abgelaufen, ohne dass ein Bauansuchen für das gegenständliche Bauwerk, das am Errichtungsstandort zumindest bis zum 28.07.2014 bestand, bei der Baubehörde eingelangt ist.Die Zeltlagerhalle auf GST-NR römisch 30 , KG A, war jedenfalls bis zum 28.07.2014 nicht abgetragen worden, obwohl die Baubewilligung für die bestehende Zeltlagerhalle laut Bescheid des Amtes der Stadt F vom 21.12.2010, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Bescheides erteilt worden ist. Dieser Bescheid ist am 07.01.2011 in Rechtskraft erwachsen, womit die zeitlich befristete Bewilligung für die Zeltlagerhalle am 07.01.2014 abgelaufen ist. Eine Beseitigung dieses Bauwerkes ist bisher nicht erfolgt, obwohl die Zeltlagerhalle laut Spruchpunkt römisch eins, Punkt 2., 2., des zuvor bezeichneten Bescheides spätestens nach Ablauf der zeitlich befristeten Baubewilligung unverzüglich abzutragen und der ursprüngliche Zustand des Baugrundstückes wieder herzustellen ist und

Paragraph 55, Absatz eins, Litera c, BauG ua eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung vorgeschrieben wurden., Der M H GmbH & Co KG wurde von der Baubehörde

Paragraph 40, BauG die Möglichkeit eingeräumt, binnen eines Monats ab Zustellung eines diesbezüglichen Schreibens um die nachträgliche baubehördliche Genehmigung für die Zeltlagerhalle anzusuchen. Die eingeräumte Frist ist abgelaufen, ohne dass ein Bauansuchen für das gegenständliche Bauwerk, das am Errichtungsstandort zumindest bis zum 28.07.2014 bestand, bei der Baubehörde eingelangt ist. Tatzeit: 07.01.2014 - zumind. 28.07.2014 Tatort: F, Rstraße, GST-NR XXX, KG AF, Rstraße, GST-NR römisch 30 , KG A 4. Im Zuge der am 11.02.2014 durch das Amt der Stadt F durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter des Amtes der Stadt F festgestellt, dass auf der bezeichneten Liegenschaft zwei Bürocontainer, welche sich nordseitig des auf dieser Liegenschaft bestehenden Verwaltungs- bzw Hallentraktes befinden und für Bürozwecke verwendet werden, ohne baubehördliche Genehmigung von der M H GmbH & Co KG aufgestellt worden sind, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

§ 55Abs 1 lit a Bau

G Bauvorhaben nach § 18 BauG ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung ausführt.Der M H GmbH & Co KG wurde von der Baubehörde

§ 40Bau

G die Möglichkeit eingeräumt, binnen eines Monats ab Zustellung eines diesbezüglichen Schreibens um die nachträgliche baubehördliche Genehmigung für die Baucontainer anzusuchen. Die eingeräumte Frist ist abgelaufen, ohne dass ein Bauansuchen für das gegenständliche Bauwerk, das am Errichtungsstandort zumindest bis zum 23.11.2014 bestand, bei der Baubehörde eingelangt ist. Die eingeräumte Frist zur Abtragung (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes), ist am 12.10.2014 ungenützt abgelaufen.Im Zuge der am 11.02.2014 durch das Amt der Stadt F durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter des Amtes der Stadt F festgestellt, dass auf der bezeichneten Liegenschaft zwei Bürocontainer, welche sich nordseitig des auf dieser Liegenschaft bestehenden Verwaltungs- bzw Hallentraktes befinden und für Bürozwecke verwendet werden, ohne baubehördliche Genehmigung von der M H GmbH & Co KG aufgestellt worden sind, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG Bauvorhaben nach Paragraph 18, BauG ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung ausführt., Der M H GmbH & Co KG wurde von der Baubehörde

Paragraph 40, BauG die Möglichkeit eingeräumt, binnen eines Monats ab Zustellung eines diesbezüglichen Schreibens um die nachträgliche baubehördliche Genehmigung für die Baucontainer anzusuchen. Die eingeräumte Frist ist abgelaufen, ohne dass ein Bauansuchen für das gegenständliche Bauwerk, das am Errichtungsstandort zumindest bis zum 23.11.2014 bestand, bei der Baubehörde eingelangt ist. Die eingeräumte Frist zur Abtragung (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes), ist am 12.10.2014 ungenützt abgelaufen. Tatzeit: 11.02.2014 - zumind. 23.11.2014 Tatort: F, Rstraße, GST-NR XXX, KG AF, Rstraße, GST-NR römisch 30 , KG A

  1. Die Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 25.02.2013 bekanntgegeben, wobei der im Baubescheid vom 09.11.2009, laut Spruchpunkt I. Punkt 47.,
  2. Teilstrich mit der Vollendungsmeldung vorzulegende Befund der Behörde nicht vollständig vorgelegt worden ist; dies betrifft laut Schreiben des Amtes der Stadt F vom 02.01.2014 ua folgenden Befund:- Sicherheitsverglasungen: Es fehlt zumindest noch eine Bestätigung über die Ausführung der großflächigen Verglasung im Obergeschoss des Verwaltungstraktes (westseitig über dem Zugang).Eine Verwaltungsübertretung begeht

§ 55Abs 1 lit k Bau

G, wer Meldungen nach § 43 Abs 1 (Vollendungsmeldung), einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet. Laut § 43 Abs 1 letzter Satz BauG sind ausständige Befunde

den §§ 29 Abs 6 erster Satz und § 37 Abs 2 der Meldung anzuschließen.

§ 29Abs 6 erster Satz Bau

G hat die Behörde, wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind.Die Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 25.02.2013 bekanntgegeben, wobei der im Baubescheid vom 09.11.2009, laut Spruchpunkt römisch eins. Punkt 47., 4. Teilstrich mit der Vollendungsmeldung vorzulegende Befund der Behörde nicht vollständig vorgelegt worden ist; dies betrifft laut Schreiben des Amtes der Stadt F vom 02.01.2014 ua folgenden Befund:, - Sicherheitsverglasungen: Es fehlt zumindest noch eine Bestätigung über die Ausführung der großflächigen Verglasung im Obergeschoss des Verwaltungstraktes (westseitig über dem Zugang)., Eine Verwaltungsübertretung begeht

Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, BauG, wer Meldungen nach Paragraph 43, Absatz eins, (Vollendungsmeldung), einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet. Laut Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BauG sind ausständige Befunde

den Paragraphen 29, Absatz 6, erster Satz und Paragraph 37, Absatz 2, der Meldung anzuschließen.

Paragraph 29, Absatz 6, erster Satz BauG hat die Behörde, wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Tatzeit: 25.02.2013 bis 28.07.2014 Tatort: F, Rstraße, GST-NR XXX, KG AF, Rstraße, GST-NR römisch 30 , KG A Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 55 Abs 1 lit a iVm § 35 Baugesetz (BauG) idF LGBl Nr 29/2011 iVm Spruchpunkt I. Punkt 5. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 35, Baugesetz (BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2011, in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 5. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009 2. § 55 Abs 1 lit k Baugesetz (BauG) idF LGBl Nr 72/2012 idgF iVm Spruchpunkt I. Punkt 47. 1. Teilstrich des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, Baugesetz (BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2012, idgF in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 47. 1. Teilstrich des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009 3. § 55 Abs 1 lit c iVm § 28 Abs 2 iVm § 29 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgF iVm Spruchpunkt I. Punkt 2.2. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 21.12.2010Paragraph 55, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 2.2. des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 21.12.2010 4. § 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgFParagraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF 5. § 55 Abs 1 lit k Baugesetz (BauG) idF LGBl Nr 72/2012 idgF iVm Spruchpunkt I. Punkt 47. 4. Teilstrich des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, Baugesetz (BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2012, idgF in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 47. 4. Teilstrich des Bescheides des Amtes der Stadt F vom 09.11.2009 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 2.800,00 33 Stunden § 55 Abs 2 Baugesetz (BauG) idF LGBl Nr 29/2011Paragraph 55, Absatz 2, Baugesetz (BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2011, 2 400,00 9 Stunden § 55 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgFParagraph 55, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF 3 700,00 16 Stunden § 55 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgFParagraph 55, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF 4 1.400,00 16 Stunden § 55 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgFParagraph 55, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF 5 400,00 9 Stunden § 55 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgFParagraph 55, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 570,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 6.270,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten werde. Er beantrage die Aufhebung desselben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Als Beschwerdegrund werde die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die erkennende Behörde geltend gemacht und werde hiezu wie folgt ausgeführt: Zur ersten Übertretung betreffend die Abweichung von der Baubewilligung werde ihm in Hinblick auf den „Nichtabbruch“ vorgeworfen, dass

Baubewilligungsbescheid sämtliche auf der Bauliegenschaft bestehenden Objekte bzw Bauwerke abgetragen hätten werden sollen. Demgegenüber sei beim ehemaligen Gebäudebestand nur eine Teilabtragung erfolgt. Diese Behauptung sei insofern unrichtig, als sich aus der Baubewilligung nicht ergebe, dass sämtliche Bauwerke bzw Objekte abgetragen werden würden. Die auf der Liegenschaft verbliebenen Teile seien seinerzeit konsensmäßig errichtet worden und sei für deren Bestand keine neue Baubewilligung erforderlich. Es stehe im Belieben des Bauwerbers, ob er einen Baubescheid konsumiere und ob er diesen zur Gänze konsumiere. Wenn Teile des Bestandes wieder verwendet werden würden, so sei davon auszugehen, dass hinsichtlich dieses Bestandes ein baurechtlicher Konsens vorliege. Es stehe dem Bauwerber auch frei, eine Abbruchbewilligung zu konsumieren oder nicht. Die Behörde behaupte weiter, dass im Bestandsbereich Um- und Zubauten durchgeführt worden seien. Dem Determinierungsgebot und Legalitätsprinzip werde diese Beschreibung nicht gerecht. Die Behörde hätte genau anführen müssen, welche Um- und welche Zubauten durchgeführt worden seien. Schon aus diesem Grunde sei eine Strafbarkeit nicht gegeben. Zu den geänderten Außenabmessungen führte der Beschwerdeführer aus, dass der tatsächlich verwirklichte Baubestand jedenfalls von der Baubewilligung umfasst und gedeckt sei. Die Verkürzung der Halle um eine Achse westseitig sei nicht baubewilligungspflichtig. Es stehe dem Bauwerber frei, ob er und in welchem Umfange er den Baubescheid konsumiere. Nicht richtig sei, dass der Neubau geändert situiert worden sei. Eine Änderung der Anordnung der Räumlichkeiten sei vollkommen irrelevant, zulässig und weder baubewilligungs- noch anzeigepflichtig. Wenn ein Rechtsunterworfener zwei Keller tausche, seine Werkstatt vom einen in den anderen Keller verlege, den Heizraum leere und darin einen Bastelraum einrichte, werde wohl nicht behauptet werden können, er mache sich verwaltungsstrafbar. Die diesbezüglichen Ausführungen seien absurd. Im Hinblick auf die Anpassung des Hallenbodens handle es sich um keine baubewilligungspflichtige Maßnahme. Um keine Treppensituation zu schaffen, sei es erforderlich gewesen, das Niveau auszugleichen. Für eine derartige Anpassung durch keilförmige Überwindung einer geringen Höhe sei eine Baubewilligung nicht erforderlich. Weiters sei auch eine Photovoltaikanlage nicht baubewilligungspflichtig. Zur zweiten Übertretung hinsichtlich der (fehlenden) Bestätigung des Statikers gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mehrfach und ernsthaft um die Bestätigung bemüht habe. Dass diese Bestätigung nicht in der von der Behörde gewünschten Form vorliege, sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen, eine Vorwerfbarkeit der Tatbildlichkeit liege daher nicht vor. Er habe ordnungsgemäß einen Generalunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten betraut. Diesem Generalunternehmer sei auch die Ausstellung der Bestätigung des Statikers aufgetragen worden. Trotz mehrfacher Urgenzen und Schreiben sei diese Unterlage vom Generalunternehmer nicht beigebracht worden, was ihm nicht vorwerfbar sei. Er sei dann noch weiter gegangen und habe die entsprechenden Planunterlagen begehrt, um selbst durch einen anderen Statiker diesen Nachweis erstellen zu lassen, was daran gescheitert sei, dass ihm Pläne nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Pläne seien aber erforderlich, weil von außen der Aufbau der Konstruktion nicht sichtbar sei. Es werde wohl nicht allen Ernstes verlangt werden, dass er nunmehr bei seinem Betrieb eine Kernbohrung durch das Dach veranstalte, um dann die Pläne nachzuzeichnen, nach denen konstruiert und gebaut worden sei und dann die Statik von einem Dritten erstellen zu lassen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass ein Verschulden des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. In Bezug auf die vorgeworfene dritte Übertretung sei die Beseitigung der Zeltlagerhalle nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Er habe sich ernsthaft bemüht, für den Abbruch Sorge zu tragen, dies sei aber nicht gelungen, weil der Käufer die diesbezüglichen Abbrucharbeiten nicht durchgeführt habe. Zur vierten Übertretung gab der Beschwerdeführer an, dass die Aufstellung der Bürocontainer nicht bewilligungspflichtig sei. Auch hinsichtlich der fünften Übertretung (Vorlage der Bestätigung über die Sicherheitsverglasung) würde ihn keinerlei Verschulden treffen. Er habe sich ernstlich und vertieft um die Beschaffung dieser Bestätigung bemüht, was jedoch aus Gründen unterblieben sei, die der Beschuldigte nicht zu vertreten habe. Selbst bei gegebener Tatbildlichkeit sei die Tat nicht vorwerfbar. Er stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.12.2014, Zl X-9-2014/30829, aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen hiezu vorliegen würden.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  2. Der Beschwerdeführer ist seit 21.09.2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der M H GmbH, F, welche seit 11.10.2007 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG, F, ist. 3.
  3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, wurde der Mn H GmbH & Co KG, F, die Baubewilligung für die Errichtung eines Holzverarbeitungsbetriebes auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. 3.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, wurde der Mn H GmbH & Co KG, F, die Baubewilligung für die Errichtung eines Holzverarbeitungsbetriebes auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Eingabe vom 21.12.2012, ergänzt mit Schreiben vom 20.02.2013, hat die M H GmbH & Co KG, F, um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung von baulich bereits überwiegend ausgeführten Planabweichungen angesucht. Die dazu eingereichten Pläne (Erdgeschoss, Schnitte; Büro Bestand + Anbau Grundrisse, Schnitte; Halle E; Ansichten Halle, Büro; sowie Büro Bestand + Anbau Ansichten, alle der P B+P GmbH, B) sind am 26.07.2013 bei der Behörde eingelangt. Folgende bauliche Maßnahmen wurden entgegen der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, erteilten Baubewilligung ausgeführt: - Zur Baureifemachung sollten sämtliche auf der Bauliegenschaft bestehende Objekte bzw Bauwerke abgetragen werden. Es erfolgte jedoch lediglich eine Teilabtragung der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bestandenen Objekte bzw Bauwerke. Konkret blieben der nordwestseitige Verwaltungstrakt mit Garagen und eine nordwestseitige Produktionshalle, welche östlich an den Verwaltungstrakt angrenzt, bestehen. Diese wurden in das Gesamtbetriebsobjekt miteinbezogen, durch den beispielsweise im nachfolgenden Teilstrich erwähnten Verbindungsgang vom Verwaltungstrakt in die „Halle C“ und „Halle D“. - Im Bestandsbereich (nordwestseitiger Verwaltungstrakt mit Garagen und Produktionshalle) wurden folgende Baumaßnahmen durchgeführt: Der nordwestseitige Verwaltungstrakt (Büro) mit Garagen hat nunmehr die Außenmaße 15,77 m x 10,07m anstelle von 12,35 m x 11,72 m und wurde sohin im südlichen Bereich verlängert. Weiters wurde nur ein Obergeschoss anstelle von zwei Obergeschossen errichtet. Im Innenbereich des Verwaltungstraktes wurde die Stiege umsituiert, sodass sie sich im südwestlichen Bereich anstatt im östlichen Bereich des Verwaltungstraktes befindet. Im Erdgeschoss befinden sich jetzt zwei Technikräume, ein Büro, ein Damen-WC, eine Damen-Dusche, ein Verbindungsgang, ein Aufenthaltsraum sowie eine Garage. Ursprünglich sollten zwei Büros, ein Abstellraum, ein Lift und eine Transportliftbereich zur Ausführung gelangen. Durch den Verbindungsgang ergibt sich nun über eine ebenfalls neue WC-Anlage ein direkter Zugang vom Verwaltungstrakt in die „Halle C“ und „Halle D“. Im Obergeschoss wurde die Raumeinteilung an die neuen Außenmaße und Umsituierung der Stiege angepasst und entsprechend geändert. Zudem wurde das Obergeschoss durch zwei Türen mit der Produktionshalle verbunden; vorher war keine derartige Verbindung vorgesehen. Ebenso wurden die Fenster, Türen und Tore angepasst und anders situiert. - Der Hallenneubau hat nun eine Länge von 151,2 m und eine Breite von 47,29 m statt einer Länge von 159,47 m und einer Breite von 47,52 m (ua Verkürzung der Halle um eine Achse westseitig). - Der Hallenneubau wurde in nördliche Richtung zur Liegenschaft GST-NR ZZZ, KG A, geändert situiert. Durch diese geänderte Situierung werden weiterhin die Abstandsflächen zu den Liegenschaften GST-NRN YYY, ZZZ und WWW, alle KG A, unterschritten. Zur Liegenschaft GST-NR ZZZ, KG A (Eigentümer ist der Beschwerdeführer), wurde der Abstand zudem um weitere 0,59 m geringer. - Die Anordnung der Räumlichkeiten im Hallenneubau wurden geändert zB der Heizraum, der Traforaum und der Elektroraum. Laut oben angeführtem Baubewilligungsbescheid hätten diese Räume in der „Halle F“ errichtet werden sollen. Diese Räume befinden sich nun abweichend davon im als „Halle E“ bezeichneten Bereich, wobei die Technik und die Heizung nicht mehr in separaten Räumen, sondern im gleichen Raum untergebracht sind. Durch diese Änderungen wurden zusätzliche Wände, Türen und Tore errichtet. Die vorher in der „Halle E“ geplante und bewilligte Werkstatt und ein offener Restholzplatz sind auf Grund der Errichtung der soeben angeführten Räume entfallen. - Laut oben angeführtem Baubewilligungsbescheid wurden zwei südlich des Hallenneubaus situierte Silotürme bewilligt. Anstatt von zwei Silotürmen wurde nur ein Siloturm errichtet, der zudem in die „Halle E“ eingegliedert und direkt vom Technik- und Heizraum aus zugänglich ist. - Verschiedene, mit dem oben angeführten Baubewilligungsbescheid bewilligte Räumlichkeiten in der „Halle E“ des Hallenneubaus (zB Werkstattraum, Büroraum und Personalaufenthaltsraum im Obergeschoss) sind entfallen. - Beim Hallenneubau erfolgte zwischen der Achse 2 und der Achse 6 eine Anpassung des Hallenbodens an die Höhenlage der bestehen gebliebenen Produktionshalle. Dadurch ergibt sich ca auf Höhe der Achse 9 ein Niveausprung des Hallenbodens zwischen den Hallenbereichen westlich der Achse 9 bzw östlich der Achse 9 um 0,90 m. -

dem oben angeführten Baubewilligungsbescheid ist keine Photovoltaikanlage vorgesehen und bewillig. Abweichend davon wurde auf der Dachfläche des Hallentraktes eine Photovoltaikanlage errichtet. Diese Photovoltaikanlage erstreckt sich über die Dachflächen der „Halle C/D“ und „Halle F“. Sie hat auf dem Dach der „Halle C/D“ 652 PV-Module und eine Fläche von 49,49 m x 44,98 m. Auf dem Dach der „Halle F“ befinden sich 1.073 PV-Module und die Fläche beträgt 89,09 m x ca 43 m. Ein Modul hat ein Gewicht von zumindest 19,50 kg. Für die Ausführung der oben beschriebenen Planabweichungen lagen zu den Tatzeitpunkten (sowie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 08.01.2016) keine Baubewilligungen vor. Durch die oben beschriebene Projektausführung, welche von den mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, bewilligten Plan- und Beschreibungsunterlagen abweicht, ergibt sich ein neues Brandschutzkonzept mit Datum 08.04.2013, welches das vorhandene Brandschutzkonzept vom 13.06.2007 ersetzt. 3.

  1. Der M H GmbH & Co KG, F, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, für die damals bereits ausgeführte Zeltlagerhalle auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, eine nachträgliche, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides befristete Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; Auflage Punkt I.
  2. dieses Bescheides schreibt Folgendes vor: „Spätestens nach Ablauf der zeitlichen Befristung ist die Zeltlagerhalle unverzüglich abzutragen und der ursprüngliche Zustand auf dem Baugrundstück wieder herzustellen.“ Diese Zeltlagerhalle wurde bis zumindest dem 28.07.2014 nicht abgetragen, obwohl die zeitlich befristete Bewilligung am 07.01.2014 abgelaufen war.3.
  3. Der M H GmbH & Co KG, F, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, für die damals bereits ausgeführte Zeltlagerhalle auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, eine nachträgliche, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides befristete Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; Auflage Punkt römisch eins.
  4. dieses Bescheides schreibt Folgendes vor: „Spätestens nach Ablauf der zeitlichen Befristung ist die Zeltlagerhalle unverzüglich abzutragen und der ursprüngliche Zustand auf dem Baugrundstück wieder herzustellen.“ Diese Zeltlagerhalle wurde bis zumindest dem 28.07.2014 nicht abgetragen, obwohl die zeitlich befristete Bewilligung am 07.01.2014 abgelaufen war. 3.
  5. Vom 11.02.2014 bis zumindest 23.11.2014 hat die M H GmbH & Co KG, F, auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, im nordseitigen Bereich des Verwaltungs- und Hallentraktes zwei Container aufgestellt, welche für Bürozwecke verwendet wurden. Diese Container waren ca 5-6 m lang, ca 2-3 m breit und ca 2,5 m hoch. Sie waren allseits umschlossen und hatten Fenster sowie Türen. Zwischen den Containern und dem Boden befand sich ein Zwischenkantholz.3.
  6. Vom 11.02.2014 bis zumindest 23.11.2014 hat die M H GmbH & Co KG, F, auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, im nordseitigen Bereich des Verwaltungs- und Hallentraktes zwei Container aufgestellt, welche für Bürozwecke verwendet wurden. Diese Container waren ca 5-6 m lang, ca 2-3 m breit und ca 2,5 m hoch. Sie waren allseits umschlossen und hatten Fenster sowie Türen. Zwischen den Containern und dem Boden befand sich ein Zwischenkantholz.
  7. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 17.12.2015 und 08.01.2016, als erwiesen angenommen. 4.
  8. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Einvernahme des Zeugen P D (Mitarbeiter des Bauamtes F), die Einsichtnahme in die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009 bewilligten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die Einsichtnahme in die zum Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Planabweichungen vom 21.12.2012, ergänzt mit Schreiben vom 20.02.2013, eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen (insbesondere die Pläne: Erdgeschoss, Schnitte; Büro Bestand + Anbau Grundrisse, Schnitte; Halle E; Ansichten Halle, Büro; sowie Büro Bestand + Anbau Ansichten, alle der P B+P GmbH, B, alle eingelangt bei der Stadt F am 26.07.2013), die Einsichtnahme in das Firmenbuch sowie die Einsichtnahme in den Zivilakt des Landesgerichtes F. 4.
  9. Die unter Punkt 3.
  10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Firmenbuch und sind unstrittig. 4.
  11. Die zur Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, für die Errichtung eines Holzverarbeitungsbetriebes auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, sowie zum Ansuchen einer nachträglichen Baubewilligung samt Plan- und Beschreibungsunterlagen, getroffenen Feststellungen sind unstrittig.4.
  12. Die zur Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, für die Errichtung eines Holzverarbeitungsbetriebes auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, sowie zum Ansuchen einer nachträglichen Baubewilligung samt Plan- und Beschreibungsunterlagen, getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Dass die im Sachverhalt näher aufgezählten baulichen Maßnahmen ohne vorheriger Erteilung einer Baubewilligung durchgeführt wurden, ergibt sich durch den Vergleich der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009 bewilligten Plan- und Beschreibungsunterlagen mit den Plan- und Beschreibungsunterlagen, die zum (noch offenen) Antrag der M H GmbH & Co KG, F, auf Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Planabweichungen vom 21.12.2012, ergänzt mit Schreiben vom 20.02.2013, bei der Baubehörde eingereicht wurden. Mit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015, dass er sämtliche Baumaßnahmen entsprechend den Planunterlagen, welche am 26.07.2013 (bei der Stadt F) eingelangt seien, ausgeführt habe, wird von ihm selbst bestätigt, dass er

diesen Planunterlagen gebaut hat. Seine Auffassung, dass die Planabweichungen zu den Tatzeitpunkten bereits bewilligt waren, entspricht nicht der Richtigkeit und steht im Widerspruch mit dem von ihm mit Unterschrift bestätigten handschriftlichen Vermerk des Zeugen D auf dem Antrag auf Genehmigung von Planabweichungen vom 20.02.2013, eingereicht am 25.02.2013, mit folgendem Inhalt: „Da die Planabweichungen baulich bereits ausgeführt sind, wird die nachträgliche Bewilligung beantragt und gleichzeitig die Fertigstellung unter Vorlage diverser Bestätigungen bekanntgegeben. Vorlage Plan+Beschreibung 1-fach, 2 Exemplare werden nachgereicht, 25.02.2013“. Vielmehr war der Antrag der M H GmbH & Co KG, F, auf Erteilung der Baubewilligung für die Planabweichungen vom 21.12.2012, ergänzt mit Schreiben vom 20.02.2013, zumindest bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 08.01.2016 noch offen und die Planabweichungen somit bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewilligt. Dies ergibt sich einerseits aus der Aussage des Zeugen D sowie dem soeben angeführten handschriftlichen Vermerk und stimmt auch damit überein, dass sich auf den Plan- und Beschreibungsunterlagen kein sonst üblicher Abdruck eines Bewilligungsstempels befindet. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass innerhalb der bestehenden Gebäudehülle noch Teilmauerwerke stehen würden und der nordwestseitig bestehende Verwaltungstrakt mit Garagen und eine nordwestseitig bestehende Produktionshalle stehen gelassen worden seien. Es konnten daher die Feststellungen, dass lediglich eine Teilabtragung der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bestandenen Objekte bzw Bauwerke erfolgte und der nordwestseitige Verwaltungstrakt mit Garagen und eine nordwestseitige Produktionshalle, welche östlich an den Verwaltungstrakt angrenzt, bestehen blieben, ohne weiteres getroffen werden. Dass diese sodann in das Gesamtbetriebsobjekt miteinbezogen wurden, ergibt sich wiederum durch den Vergleich der oben angeführten Planunterlagen. 4.

  1. Die Feststellungen zu den Maßen, der Verwendungsart und der Ausstattung der Container fußen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 und andererseits auf den Angaben des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.
  2. Auch im Rechtfertigungsschreiben vom 22.08.2014 an die Bezirkshauptmannschaft F gab der Beschwerdeführer an, dass er die Container als Lager und für Bürotätigkeiten verwenden würde. Dass diese Bürocontainer vom 11.02.2014 bis zumindest 23.11.2014 im nordseitigen Bereich des Verwaltungs- und Hallentraktes auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, standen, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er führte lediglich aus, dass das Aufstellen der Container nicht bewilligungspflichtig sei und sie keinerlei Verbindung oder Leitungen mit dem Boden hätten. 4.
  3. Die Feststellungen zu den Maßen, der Verwendungsart und der Ausstattung der Container fußen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 und andererseits auf den Angaben des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.
  4. Auch im Rechtfertigungsschreiben vom 22.08.2014 an die Bezirkshauptmannschaft F gab der Beschwerdeführer an, dass er die Container als Lager und für Bürotätigkeiten verwenden würde. Dass diese Bürocontainer vom 11.02.2014 bis zumindest 23.11.2014 im nordseitigen Bereich des Verwaltungs- und Hallentraktes auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, standen, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er führte lediglich aus, dass das Aufstellen der Container nicht bewilligungspflichtig sei und sie keinerlei Verbindung oder Leitungen mit dem Boden hätten. 4.
  5. Die unter Punkt 3.
  6. getroffenen Feststellungen zur Zeltlagerhalle sind unstrittig. Der Beschwerdeführer hat dazu lediglich angegeben, dass er die Zeltlagerhalle bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist verkauft habe und mit dem Käufer vereinbarte, dass er diese abbaut, was ihm dann aber technisch nicht möglich gewesen sei. 5.
  7. Folgende Vorschriften des Baugesetzes (BauG) sind maßgebend: § 2Paragraph 2 LGBl Nr 52/2001Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, Begriffe

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist […]
  1. e)Bauvorhaben: die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks; die Änderung der Verwendung eines Gebäudes; die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte samt Einrichtungen zur Ableitung der Verbrennungsgase; die Aufstellung oder Änderung einer ortsfesten Maschine oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtung; die Errichtung oder Änderung einer Ankündigung oder Werbeanlage; die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung; die Errichtung oder Änderung eines ortsfesten Behälters für flüssige Brenn- oder Treibstoffe; die Aufstellung eines Zeltes oder einer sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtung; die Aufstellung eines Wohnwagens oder einer ähnlichen Unterkunft; die Aufstellung eines beweglichen Verkaufsstandes oder einer ähnlichen Einrichtung; Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten;
  2. f)Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht; […]
  3. i)Gebäude: ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt; […]
  4. k)Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt;
  5. l)Nebengebäude: ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen u.dgl.; […]
  6. n)Umbau: die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
  7. o)wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können;
  8. p)wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes: eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann;
  9. q)Zubau: die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume; […] § 18Paragraph 18 LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2014Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1)Einer Baubewilligung bedürfen
  1. a)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;
  2. a)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind;
  3. b)die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig ist;
  4. b)die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist;
  5. c)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.; […]
  6. f)andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist. § 35Paragraph 35 LGBl Nr 52/2001Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, Planabweichungen Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens
  7. a)rechtskräftig bewilligt wurde;
  8. b)für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oderfür sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (Paragraph 34,) gegeben ist; oder
  9. c)für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht. § 43Paragraph 43 LGBl Nr 52/2001Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, Schlussüberprüfung
(1)Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18 Abs 1 bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde

den §§ 29 Abs 6 erster Satz und 37 Abs 2 sind der Meldung anzuschließen.

(1)Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach Paragraph 18, Absatz eins, bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde

den Paragraphen 29, Absatz 6, erster Satz und 37 Absatz 2, sind der Meldung anzuschließen. § 55Paragraph 55 LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 22/2014Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014, Strafen

(1)Eine Übertretung begeht, wer
  1. a)Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;
  2. a)Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung; […]
  3. c)gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden; […]
  4. j)Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 2 bis 5, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 44 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;Verfügungen oder Aufträge nach den Paragraphen 39, Absatz 3, 40, Absatz 2 bis 5, 41 Absatz 2 und 3, 42 Absatz 2, 44, Absatz 3, 46, Absatz eins und 3, 47 Absatz eins und 2, 48 oder 49 nicht befolgt; […]
(2)Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
(2)Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4)Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. 5.2. Folgende Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind maßgebend: § 1Paragraph eins BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 5Paragraph 5 BGBl Nr 52/1991Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 9Paragraph 9 BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 3/2008Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. § 44aParagraph 44 a BGBl Nr 52/1991Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. 6.
  6. Vorausgeschickt wird für die Spruchpunkte 1.,
  7. und
  8. dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der M H GmbH, F, ist, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG, F, ist, und dies auch zu den Zeitpunkten aller gegenständlichen Übertretungen war, weshalb er

§ 9Abs 1 VSt

G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, zumal das Baugesetz keine abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet und zudem kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde.6.

  1. Vorausgeschickt wird für die Spruchpunkte 1.,
  2. und
  3. dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der M H GmbH, F, ist, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG, F, ist, und dies auch zu den Zeitpunkten aller gegenständlichen Übertretungen war, weshalb er

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, zumal das Baugesetz keine abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet und zudem kein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde. § 9 VStG normiert eine Umlegung der – gesetzlich auf die juristische Person/eingetragene Personengesellschaft bezogenen – Rechtspflichten auf die statutarischen Vertretungsorgane sowie – davon unabhängig – die Möglichkeit einer „Delegierung“ dieser Pflichten auf verantwortliche Beauftragte. Die Strafbarkeit für einen konkreten – im Schoße der juristischen Person begangenen – Regelverstoß folgt allerdings nicht allein aus der Innehabung einer solchen Stellung, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens (vgl schon VwSlg 1819 A/1950). Bei den – im Verwaltungsstrafrecht dominierenden – Ungehorsamsdelikten (iSd § 5 Abs 1) hat nach hM der Beschuldigte darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (zB VwGH 19.09.1989 89/08/0221). Paragraph 9, VStG normiert eine Umlegung der – gesetzlich auf die juristische Person/eingetragene Personengesellschaft bezogenen – Rechtspflichten auf die statutarischen Vertretungsorgane sowie – davon unabhängig – die Möglichkeit einer „Delegierung“ dieser Pflichten auf verantwortliche Beauftragte. Die Strafbarkeit für einen konkreten – im Schoße der juristischen Person begangenen – Regelverstoß folgt allerdings nicht allein aus der Innehabung einer solchen Stellung, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens vergleiche schon VwSlg 1819 A/1950). Bei den – im Verwaltungsstrafrecht dominierenden – Ungehorsamsdelikten (iSd Paragraph 5, Absatz eins,) hat nach hM der Beschuldigte darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (zB VwGH 19.09.1989 89/08/0221). Der Beschwerdeführer hat somit für Rechtsverletzungen der M H GmbH & Co KG, F, einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. In Betracht kommt die Einrichtung und Effektuierung eines – die Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden – Regel- und Kontrollsystems. Ein Organisationsverschulden führt zur Strafbarkeit des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen. Ein wirksames Regel- und Kontrollsystem muss so beschaffen sein, dass es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt. Es liegt am Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße zu vermeiden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (zB VwGH 20.12.1996, 93/02/0160). 6.

  1. Zu Spruchpunkt 1.: 6.2.
  2. Zum
  3. Teilstrich: Bei den unter Punkt 3.
  4. festgestellten Baumaßnahmen im Bestandsbereich (nordwestseitiger Verwaltungstrakt mit Garagen und Produktionshalle) handelt es sich um Um- und Zubauten im Sinne des § 2 Abs 1 lit n und lit q BauG. Der Zubau ergibt sich durch die Vergrößerung des Verwaltungstraktes im südlichen Bereich. Durch die komplette Umgestaltung im Innenbereich (zB Umsituierung der Stiege, Raumänderungen, Verbindung des Verwaltungstraktes mit der „Halle C“ und „Halle D“, etc) fand auch ein Umbau statt.Bei den unter Punkt 3.
  5. festgestellten Baumaßnahmen im Bestandsbereich (nordwestseitiger Verwaltungstrakt mit Garagen und Produktionshalle) handelt es sich um Um- und Zubauten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera n und Litera q, BauG. Der Zubau ergibt sich durch die Vergrößerung des Verwaltungstraktes im südlichen Bereich. Durch die komplette Umgestaltung im Innenbereich (zB Umsituierung der Stiege, Raumänderungen, Verbindung des Verwaltungstraktes mit der „Halle C“ und „Halle D“, etc) fand auch ein Umbau statt. Durch diese Baumaßnahmen und durch die Einbeziehung des Bestandsbereiches in das Gesamtbetriebsobjekt kann die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet werden, zumal sich durch die Umgestaltung andere Fluchtwege ergeben und durch die neue Verbindung von Verwaltungstrakt und den Hallen brandschutztechnische Belange berührt werden. Laut dem neuen Brandschutzkonzept vom 08.04.2013 sind beispielsweise die Verbindungstüren als Brandschutztüren in der Feuerwiderstandsklasse El30-C auszuführen. Zudem wird durch den gegenständlichen Zubau die äußere Erscheinung des Bauwerkes, nämlich des Gebäudes als Ganzes, erheblich geändert, da die Maße eines Gebäudes für die äußere Erscheinung wesentlich sind. Des Weiteren können durch den Zubau Abstandsflächen und Mindestabstände beeinflusst werden. Dieser Zubau, diese Umbauten sowie die Einbeziehung des nicht abgetragenen nordwestseitigen Verwaltungstraktes mit Garagen und Produktionshalle in das Gesamtbetriebsobjekt, sind als wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 1 lit o BauG einzustufen und daher nach § 18 Abs 1 lit a BauG bewilligungspflichtig.Dieser Zubau, diese Umbauten sowie die Einbeziehung des nicht abgetragenen nordwestseitigen Verwaltungstraktes mit Garagen und Produktionshalle in das Gesamtbetriebsobjekt, sind als wesentliche Änderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG einzustufen und daher nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bewilligungspflichtig. Das Bauvorhaben (Holzverarbeitungsbetrieb) auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG Altenstadt, wurde anders ausgeführt, als dieser zulässigerweise aufgrund der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, erteilten Baubewilligung ausgeführt hätte werden dürfen. Wie oben ausgeführt handelt es sich bei den Abweichungen um bewilligungspflichtige Änderungen. Es wurden somit bewilligungspflichtige Planabweichungen

§ 35lit a i

Vm § 18 Abs 1 lit a BauG ohne Baubewilligung nach § 28 BauG ausgeführt. Das Bauvorhaben (Holzverarbeitungsbetrieb) auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG Altenstadt, wurde anders ausgeführt, als dieser zulässigerweise aufgrund der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, erteilten Baubewilligung ausgeführt hätte werden dürfen. Wie oben ausgeführt handelt es sich bei den Abweichungen um bewilligungspflichtige Änderungen. Es wurden somit bewilligungspflichtige Planabweichungen

Paragraph 35, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG ohne Baubewilligung nach Paragraph 28, BauG ausgeführt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich aus der Baubewilligung nicht ergebe, dass sämtliche Bauwerke bzw Objekte abgetragen werden würden sowie die auf der Liegenschaft verbliebenen Teile seinerzeit konsensmäßig errichtet worden seien und daher für deren Bestand keine neue Baubewilligung erforderlich sei. Dazu wird ausgeführt, dass sich aus den bewilligten Bauplänen ergibt, dass der bestehende nordwestseitige Verwaltungstrakt mit Garagen und die bestehende nordwestseitige Produktionshalle abgetragen werden. Auch ist im Sachverhalt, welcher Bestandteil des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009, ist, folgender Wortlaut enthalten: „Nach den vorliegenden Plänen wird nach Abtragung der auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäude und Bauwerke ein aus einer Produktions- und Lagerhalle sowie aus einem Verwaltungstrakt bestehender Holzverarbeitungsbetrieb errichtet.“. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich somit aus der Baubewilligung, dass das Projekt die Abtragung der Bauwerke bzw Objekte, insbesondere des nordwestseitig bestehenden Verwaltungstraktes und der Produktionshalle („Halle C), voraussetzt, um ein neues Gesamtobjekt zu schaffen. Die Bewilligungsfähigkeit wurde dementsprechend anhand des beantragten Gesamtvorhabens geprüft. Vom Beschwerdeführer wird weiters vorgebracht, es stehe im Belieben des Bauwerbers, ob er einen Baubescheid konsumiere und ob er diesen zur Gänze konsumiere sowie, dass es ihm freistehe, ob er eine Abbruchbewilligung konsumiere oder nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gerade die „Teilkonsumation“ des Bescheides sowohl wegen den Zu- und Umbauten als auch wegen der Einbeziehung des Bestandsbereiches in das Gesamtbetriebsobjekt und der damit einhergehenden Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen eine baurechtliche Bewilligungspflicht ergeben hat. Zudem wurde das ursprünglich bewilligte Projekt – wie bereits ausgeführt – anhand der damals eingereichten konkreten Plan- und Beschreibungsunterlagen im Sinne des Baugesetzes geprüft und bewilligt. Aus diesen Gründen ist es im gegenständlichen Fall nicht möglich, willkürlich Teile des Bescheides zu konsumieren, zumal gerade durch die Änderungen (Umbau, Zubau und Einbeziehung des nicht abgetragenen nordwestseitigen Verwaltungstraktes mit Garagen und Produktionshalle in das Gesamtbetriebsobjekt) die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann und durch den Zubau die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird und Abstandsflächen und Mindestabstände beeinflusst werden können. Unabhängig davon, ob die verbliebenen Teile seinerzeit allenfalls – wie vorgebracht – konsensmäßig errichtet wurden, wurden bewilligungspflichtige Zu- und Umbauten durchgeführt sowie ein Bereich in das Gesamtbetriebsobjekt einbezogen, sodass kein baurechtlicher Konsens vorliegen kann. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die Beschreibung der Zu- und Umbauten dem Determinierungsgebot und Legalitätsprinzip nicht gerecht werden würde und die Behörde genau hätte anführen müssen, welche Um- und welche Zubauten durchgeführt worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass der Tatvorwurf im gegenständlichen Erkenntnis durch die Beschreibung der Um- und Zubauten näher präzisiert wird (siehe Ausführungen unter Punkt 8.). 6.2.2. Zum 2. Teilstrich: Die festgestellte Änderung der Außenmaße des Gebäudes ist als wesentliche Änderung eines Bauwerkes iSd § 2 Abs 1 lit o BauG anzusehen. Einerseits da durch diese Änderung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann, da sich Fluchtwege und damit Erfordernisse des Brandschutzes ändern. Andererseits wird die äußere Erscheinung des Bauwerkes, nämlich des Gebäudes als Ganzes, erheblich geändert, weil die Maße eines Gebäudes für die äußere Erscheinung wesentlich sind. Überdies können Abstandsflächen und Mindestabstände beeinflusst werden. Ob schließlich eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung tatsächlich vorliegt und die Änderung der äußeren Erscheinung mit dem Landschaftsbild verträglich ist sowie ob Abstandsflächen und Mindestabstände unterschritten werden, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Wie zu Teilstrich 1. bereits ausgeführt, bedarf eine wesentliche Änderung eines Gebäudes nach § 18 Abs 1 lit a BauG einer Baubewilligung. Es wurden somit bewilligungspflichtige Planabweichungen

§ 35lit a Bau

G ohne Baubewilligung nach § 28 BauG ausgeführt. Das Vorbringen, dass die Verkürzung der Halle um eine Achse westseitig nicht baubewilligungspflichtig sei und es dem Bauwerber freistehe, ob er und in welchem Umfang er den Baubescheid konsumiere, kann daher nicht gefolgt werden.Die festgestellte Änderung der Außenmaße des Gebäudes ist als wesentliche Änderung eines Bauwerkes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG anzusehen. Einerseits da durch diese Änderung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann, da sich Fluchtwege und damit Erfordernisse des Brandschutzes ändern. Andererseits wird die äußere Erscheinung des Bauwerkes, nämlich des Gebäudes als Ganzes, erheblich geändert, weil die Maße eines Gebäudes für die äußere Erscheinung wesentlich sind. Überdies können Abstandsflächen und Mindestabstände beeinflusst werden. Ob schließlich eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung tatsächlich vorliegt und die Änderung der äußeren Erscheinung mit dem Landschaftsbild verträglich ist sowie ob Abstandsflächen und Mindestabstände unterschritten werden, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Wie zu Teilstrich 1. bereits ausgeführt, bedarf eine wesentliche Änderung eines Gebäudes nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG einer Baubewilligung. Es wurden somit bewilligungspflichtige Planabweichungen

Paragraph 35, Litera a, BauG ohne Baubewilligung nach Paragraph 28, BauG ausgeführt. Das Vorbringen, dass die Verkürzung der Halle um eine Achse westseitig nicht baubewilligungspflichtig sei und es dem Bauwerber freistehe, ob er und in welchem Umfang er den Baubescheid konsumiere, kann daher nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen, dass der Neubau nicht geändert situiert worden sei und daher auch nicht ersichtlich sei, in welche Richtung eine geänderte Situierung behauptet werde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie unter Punkt 3.2. festgestellt und unter Punkt 4.3. beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Hallenneubau in nördlicher Richtung zur Liegenschaft GST NR ZZZ, KG A, geändert situiert, wodurch zur Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, der Abstand um weitere 0,59 m geringer wurde. Auch diese geänderte Situierung ist als wesentliche Änderung eines Gebäudes nach § 18 Abs 1 lit a BauG baurechtlich bewilligungspflichtig. Dies da durch die geänderte Situierung wiederum brandschutztechnische Belange auf Grund des noch geringeren Abstandes des gegenständlichen Gebäudes zu den bestehenden bzw geplanten Bauwerken auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, betroffen sein können und dadurch die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet sein kann. Überdies ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2012/05/0147, dass es sich in der Regel um ein anderes und damit konsensloses Gebäude handelt, sofern ein Gebäude gegenüber der Baubewilligung um einige Zentimeter verrückt errichtet wird. Eine weitere Unterschreitung der Abstandsvorschriften, die unter anderem dem Brandschutz dienen, ist daher jedenfalls und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch Eigentümer der Nachbarliegenschaft ist, als wesentliche Änderung anzusehen.Dem Vorbringen, dass der Neubau nicht geändert situiert worden sei und daher auch nicht ersichtlich sei, in welche Richtung eine geänderte Situierung behauptet werde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie unter Punkt 3.2. festgestellt und unter Punkt 4.3. beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Hallenneubau in nördlicher Richtung zur Liegenschaft GST NR ZZZ, KG A, geändert situiert, wodurch zur Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, der Abstand um weitere 0,59 m geringer wurde. Auch diese geänderte Situierung ist als wesentliche Änderung eines Gebäudes nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG baurechtlich bewilligungspflichtig. Dies da durch die geänderte Situierung wiederum brandschutztechnische Belange auf Grund des noch geringeren Abstandes des gegenständlichen Gebäudes zu den bestehenden bzw geplanten Bauwerken auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, betroffen sein können und dadurch die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet sein kann. Überdies ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2012/05/0147, dass es sich in der Regel um ein anderes und damit konsensloses Gebäude handelt, sofern ein Gebäude gegenüber der Baubewilligung um einige Zentimeter verrückt errichtet wird. Eine weitere Unterschreitung der Abstandsvorschriften, die unter anderem dem Brandschutz dienen, ist daher jedenfalls und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch Eigentümer der Nachbarliegenschaft ist, als wesentliche Änderung anzusehen. Auch stellt – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – die festgestellte geänderte Anordnung der Räumlichkeiten im Hallenneubau eine baubewilligungspflichtige wesentliche Änderung eines Gebäudes nach § 18 Abs 1 lit a BauG dar. Die wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 1 lit o BauG ergibt sich dadurch, dass zusätzliche Wände, Türen und Tore erforderlich wurden, durch die sich wiederum die Fluchtwegsituation ändern kann und folglich die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet sein kann.Auch stellt – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – die festgestellte geänderte Anordnung der Räumlichkeiten im Hallenneubau eine baubewilligungspflichtige wesentliche Änderung eines Gebäudes nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG dar. Die wesentliche Änderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG ergibt sich dadurch, dass zusätzliche Wände, Türen und Tore erforderlich wurden, durch die sich wiederum die Fluchtwegsituation ändern kann und folglich die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet sein kann. Entgegen dem weiteren Tatvorwurf begründet (lediglich) die Errichtung nur eines Siloturmes anstatt von zwei Silotürmen keine baurechtliche Bewilligungspflicht, weil der alleinige Wegfall eines Siloturmes als solches keine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 1 lit o BauG darstellt, die bewilligungspflichtig wäre. Entgegen dem weiteren Tatvorwurf begründet (lediglich) die Errichtung nur eines Siloturmes anstatt von zwei Silotürmen keine baurechtliche Bewilligungspflicht, weil der alleinige Wegfall eines Siloturmes als solches keine wesentliche Änderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG darstellt, die bewilligungspflichtig wäre. Allein der Entfall von verschiedenen Räumlichkeiten in der „Halle E“ des Hallenneubaus (zB Werkstattraum, Büroraum und Personalaufenthaltsraum im Obergeschoss) stellt ebenfalls keine bewilligungspflichtige Änderung dar. 6.2.3. Zum 3. Teilstrich: Wie unter Punkt 3.2. festgestellt, erfolgte beim Hallenneubau zwischen der Achse 2 und der Achse 6 eine Anpassung des Hallenbodens an die Höhenlage der bestehen gebliebenen Produktionshalle, wodurch sich ca auf Höhe der Achse 9 ein Niveausprung des Hallenbodens zwischen den Hallenbereichen westlich der Achse 9 bzw östlich der Achse 9 um 0,90 m ergibt. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass für eine derartige Anpassung durch keilförmige Überwindung einer geringen Höhe keine Baubewilligung erforderlich sei. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, da auch diese Änderung bautechnische Erfordernisse berührt, denen das Gebäude in allen seinen Teilen entsprechen muss. Anzuführen ist insbesondere das Erfordernis der Nutzungssicherheit, durch die Rutsch-, Stolperstellen, etc vermieden werden sollen (vgl §§ 27 und 29 Bautechnikverordnung) und die im vorliegenden Fall unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Gebäudes als holzverarbeitender Betrieb zu beurteilen ist. Es besteht daher kein Zweifel, dass es sich bei der Errichtung des keilförmigen Niveausprungs um eine solche Änderung handelt, durch die die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann. Diese Änderung ist somit als wesentliche Änderung des Gebäudes im Sinne des § 2 Abs 1 lit o BauG einzustufen und daher nach § 35 lit a iVm § 18 Abs 1 lit a BauG bewilligungspflichtig (siehe Ausführungen zu Teilstrich 1.).Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass für eine derartige Anpassung durch keilförmige Überwindung einer geringen Höhe keine Baubewilligung erforderlich sei. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, da auch diese Änderung bautechnische Erfordernisse berührt, denen das Gebäude in allen seinen Teilen entsprechen muss. Anzuführen ist insbesondere das Erfordernis der Nutzungssicherheit, durch die Rutsch-, Stolperstellen, etc vermieden werden sollen vergleiche Paragraphen 27 und 29 Bautechnikverordnung) und die im vorliegenden Fall unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Gebäudes als holzverarbeitender Betrieb zu beurteilen ist. Es besteht daher kein Zweifel, dass es sich bei der Errichtung des keilförmigen Niveausprungs um eine solche Änderung handelt, durch die die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann. Diese Änderung ist somit als wesentliche Änderung des Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG einzustufen und daher nach Paragraph 35, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bewilligungspflichtig (siehe Ausführungen zu Teilstrich 1.). 6.2.4. Zum 4. Teilstrich: Wie sich aus dem unter Punkt 3.2. festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde auf der Dachfläche des Hallentraktes („Halle C/D“ und „Halle F“) eine Photovoltaikanlage errichtet, für welche zum Tatzeitpunkt keine baurechtliche Bewilligung vorlag. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass diese nicht baubewilligungspflichtig sei. Auf Grund der Errichtung der Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Hallentraktes erfolgte eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 1 lit o BauG, da durch das Gesamtgewicht der Photovoltaikmodule von 33.637 kg (1.725 Stück x je zumindest 19,50

  1. kg)die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann, sofern die Dachfläche nicht für derartige Traglasten konzipiert wurde. Durch die Photovoltaikanlage wird das Gebäude somit wesentlich geändert, weshalb nach § 18 Abs 1 lit a BauG zum Tatzeitpunkt eine Bewilligungspflicht bestand.Auf Grund der Errichtung der Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Hallentraktes erfolgte eine wesentliche Änderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG, da durch das Gesamtgewicht der Photovoltaikmodule von 33.637 kg (1.725 Stück x je zumindest 19,50
  2. kg)die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann, sofern die Dachfläche nicht für derartige Traglasten konzipiert wurde. Durch die Photovoltaikanlage wird das Gebäude somit wesentlich geändert, weshalb nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG zum Tatzeitpunkt eine Bewilligungspflicht bestand. Folglich handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Abweichung nach § 35 lit a BauG, für welche zum Tatzeitpunkt keine Bewilligung vorlag (siehe Ausführungen zu Teilstrich 1.).Folglich handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Abweichung nach Paragraph 35, Litera a, BauG, für welche zum Tatzeitpunkt keine Bewilligung vorlag (siehe Ausführungen zu Teilstrich 1.). Eine Gesetzesnovelle zum Baugesetz, durch die die Errichtung von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baubewilligung zulässig ist, ist erst durch Kundmachung des LGBl Nr 54/2015 am 15.09.2015 mit 16.09.2015 in Kraft getreten. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Änderung der Rechtslage die im Tatzeitpunkt erforderliche, aber nicht vorhandene Bewilligung die Strafbarkeit nicht entfallen lässt (vgl Raschauer/Wessely, VStG, § 1 Rz 16 f).Eine Gesetzesnovelle zum Baugesetz, durch die die Errichtung von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baubewilligung zulässig ist, ist erst durch Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015, am 15.09.2015 mit 16.09.2015 in Kraft getreten. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Änderung der Rechtslage die im Tatzeitpunkt erforderliche, aber nicht vorhandene Bewilligung die Strafbarkeit nicht entfallen lässt vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph eins, Rz 16 f). 6.2.5. Zu allen Teilstrichen: Die M H GmbH & Co KG, F, hat somit hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung betreffend aller Teilstriche (abgesehen von den ausgeschiedenen Tatvorwürfen; siehe Punkt 8.) ein dem Verwaltungsstraftatbestand des § 55 Abs 1 lit a BauG entsprechendes Verhalten gesetzt, da demnach eine Übertretung ua der begeht, wer bewilligungspflichtige Änderungen nach § 35 lit a iVm § 18 BauG ohne Baubewilligung ausführt.Die M H GmbH & Co KG, F, hat somit hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung betreffend aller Teilstriche (abgesehen von den ausgeschiedenen Tatvorwürfen; siehe Punkt 8.) ein dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG entsprechendes Verhalten gesetzt, da demnach eine Übertretung ua der begeht, wer bewilligungspflichtige Änderungen nach Paragraph 35, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, BauG ohne Baubewilligung ausführt. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl VwGH 25.09.1990, 90/05/0043). Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Beschuldigte hat kein Vorbringen erstattet, welches geeignet war darzulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich war. Er hat nicht aufgezeigt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem, das die Einhaltung der (verletzten) gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, eingerichtet hat. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit persönlich vorwerfbar.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört vergleiche VwGH 25.09.1990, 90/05/0043). Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Beschuldigte hat kein Vorbringen erstattet, welches geeignet war darzulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich war. Er hat nicht aufgezeigt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem, das die Einhaltung der (verletzten) gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, eingerichtet hat. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit persönlich vorwerfbar. 6.3. Zu Spruchpunkt 3.: Aus dem unter Punkt 3.3. festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die M H GmbH & Co KG, F, betreffend der unter Spruchpunkt 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ein dem Verwaltungsstraftatbestand des § 55 Abs 1 lit c BauG iVm Spruchpunkt I. Punkt 2.2. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, entsprechendes Verhalten gesetzt hat.Aus dem unter Punkt 3.3. festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die M H GmbH & Co KG, F, betreffend der unter Spruchpunkt 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ein dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Litera c, BauG in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. Punkt 2.2. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, entsprechendes Verhalten gesetzt hat. Dem Beschuldigten ist die Rechtsverletzung aus folgenden Gründen persönlich vorwerfbar: Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarung auf einen Dritten übertragen oder eingeschränkt werden (VwGH 29.11.1983, 1612/80). Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist demnach zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindest der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl VwGH 15.02.1967, 666/66).Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarung auf einen Dritten übertragen oder eingeschränkt werden (VwGH 29.11.1983, 1612/80). Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist demnach zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindest der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 15.02.1967, 666/66). Zum gegenständlichen Spruchpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich ernsthaft bemüht habe, für den Abbruch Sorge zu tragen, dies aber nicht gelungen sei, weil die Käuferin, die zum Zeitpunkt 07.01.2014 Eigentümerin der Zeltlagerhalle gewesen sei, die diesbezüglichen Abbrucharbeiten nicht durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer hat demnach gewusst, dass die baurechtliche Bewilligung für die Zeltlagerhalle auf drei Jahre befristet ist und diese zeitliche Befristung am 07.01.2014 abläuft bzw abgelaufen ist. Nichts im Vorbringen des Beschwerdeführers deutet darauf hin, dass er nachhaltig auf die sofortige Beseitigung der Zeltlagerhalle gedrungen und den Abbruch damals, in welcher Art auch immer, überwacht hätte. Inwiefern er sich vor bzw bis zum Ablauf der Bewilligung ernsthaft bemüht haben soll, bringt er nicht vor. Ein „ernsthaftes Bemühen“ allein durch den Verkauf kann jedenfalls nicht angenommen werden. Der Beschuldigte hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat nicht aufgezeigt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem eingerichtet hat, das die Einhaltung der (verletzten) Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lässt. 6.4. Zu Spruchpunkt 4.: § 2 Abs 1 lit i BauG, definiert ein Gebäude als überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. § 2 Abs 1 lit f BauG definiert wiederum ein Bauwerk als eine Anlage, zu derer fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, definiert ein Gebäude als überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG definiert wiederum ein Bauwerk als eine Anlage, zu derer fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein (Germann/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz2, 24). Da für die Errichtung der beiden Container jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich waren, zumal diese Baulichkeiten als Büro dienten und dementsprechend statischen Anforderungen gerecht werden mussten, sowie die Verbindung zum Boden durch das Eigengewicht der Baulichkeiten gegeben ist, handelt es sich um Bauwerke iSd § 2 Abs 1 lit f BauG. Dass unter den Containern ein Zwischenkantholz gelegen hat, ist unerheblich. Da die Container überdies allseits umschlossen sind, mit einer Tür ausgestattet sind und daher von Menschen betreten werden können, handelt es sich weiters um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG.Da für die Errichtung der beiden Container jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich waren, zumal diese Baulichkeiten als Büro dienten und dementsprechend statischen Anforderungen gerecht werden mussten, sowie die Verbindung zum Boden durch das Eigengewicht der Baulichkeiten gegeben ist, handelt es sich um Bauwerke iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG. Dass unter den Containern ein Zwischenkantholz gelegen hat, ist unerheblich. Da die Container überdies allseits umschlossen sind, mit einer Tür ausgestattet sind und daher von Menschen betreten werden können, handelt es sich weiters um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG. Die Errichtung der zwei gegenständlichen Bürocontainer ist demnach – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nach § 18 Abs 1 lit a BauG bewilligungspflichtig, da es sich dabei – wie soeben erwähnt – um Gebäude im Sinne des Baugesetzes handelt. Die M H GmbH & Co KG, F, hat somit ein dem Verwaltungsstraftatbestand des § 55 Abs 1 lit a BauG entsprechendes Verhalten gesetzt.Die Errichtung der zwei gegenständlichen Bürocontainer ist demnach – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bewilligungspflichtig, da es sich dabei – wie soeben erwähnt – um Gebäude im Sinne des Baugesetzes handelt. Die M H GmbH & Co KG, F, hat somit ein dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG entsprechendes Verhalten gesetzt. Wie bereits unter Punkt 6.2.5. ausgeführt, handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, welches geeignet war darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war. Er hat nicht aufgezeigt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem, das die Einhaltung der (verletzten) gesetzlichen Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, eingerichtet hat. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit persönlich vorwerfbar.Wie bereits unter Punkt 6.2.5. ausgeführt, handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, welches geeignet war darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war. Er hat nicht aufgezeigt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem, das die Einhaltung der (verletzten) gesetzlichen Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, eingerichtet hat. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit persönlich vorwerfbar. 7. Die Spruchpunkte 2. und 5. sind aus folgenden Gründen aufzuheben: Tatbildlich nach § 55 Abs 1 lit k iVm § 43 BauG ist die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen nach § 43 Abs 1 BauG, einschließlich der dort genannten Befunde. Entscheidend für die Erfüllung der Meldepflicht ist, dass die Meldung einschließlich der vorzulegenden Befunde bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort ist demnach der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der zuständigen Behörde (Sitz des Bürgermeisters der Stadt F), der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (vgl - zu § 103 Abs 2 KFG VwGH 31.01.1996, 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996, zu 111 ASVG VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012; vgl allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3).Tatbildlich nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 43, BauG ist die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BauG, einschließlich der dort genannten Befunde. Entscheidend für die Erfüllung der Meldepflicht ist, dass die Meldung einschließlich der vorzulegenden Befunde bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort ist demnach der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der zuständigen Behörde (Sitz des Bürgermeisters der Stadt F), der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist vergleiche - zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG VwGH 31.01.1996, 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996, zu 111 ASVG VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012; vergleiche allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG, Rz 3). Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Landesverwaltungsgerichtes, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungs-handlung iSd § 32 Abs 2 leg cit vorliegt oder nicht (vgl VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Landesverwaltungsgerichtes, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungs-handlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, leg cit vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Im gegenständlichen Fall wurde im gesamten behördlichen Strafverfahren als Tatort der Übertretungen „F, Rstraße, GST-NR XXX, KG A“ vorgeworfen. Auch ist aus der Tatumschreibung nicht der richtige Tatort (Sitz des Bürgermeisters der Stadt F) erkennbar. Mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung (durch die Behörde) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist waren die Spruchpunkte 2. und 5. aufzuheben. Da Verfolgungsverjährung (für die vorgeworfenen Tatzeiträume) eingetreten ist, waren die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Im gegenständlichen Fall wurde im gesamten behördlichen Strafverfahren als Tatort der Übertretungen „F, Rstraße, GST-NR römisch 30 , KG A“ vorgeworfen. Auch ist aus der Tatumschreibung nicht der richtige Tatort (Sitz des Bürgermeisters der Stadt F) erkennbar. Mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung (durch die Behörde) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist waren die Spruchpunkte 2. und 5. aufzuheben. Da Verfolgungsverjährung (für die vorgeworfenen Tatzeiträume) eingetreten ist, waren die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 8. Die vorgenommenen Änderungen im Spruch des Straferkenntnisses dienen einerseits der Einschränkung des Tatvorwurfes (Spruchpunkt 1.) sowie der Präzisierung und Modifizierung der Tathandlungen und der verletzten Rechtsvorschriften (Spruchpunkte 1., 3. und 4.) und des Tatzeitraumes (Spruchpunkt 3.). Da die Errichtung nur eines Siloturmes sowie der Entfall von verschiedenen Räumlichkeiten keiner baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen (Spruchpunkt 1., 2. Teilstrich; siehe Ausführungen zu Punkt 6.2.2.), waren diese Tatvorwürfe aus dem Spruch auszuscheiden. Bei den Spruchpunkten 3. und 4. kommt jeweils durch die im Spruch angeführte Tatzeit und die angeführten verletzten Rechtsvorschriften unter Heranziehung der Begründung klar zum Ausdruck, dass dem Beschuldigten einerseits die Nichtbefolgung der Auflage Punkt I. 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, (Spruchpunkt 3.) und andererseits die Errichtung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ohne Bewilligung (Spruchpunkt 4.) zum Vorwurf gemacht wird. Zur Präzisierung der Tatvorwürfe wurden die überflüssigen Spruchbestandteile jeweils aus dem Spruch ausgeschieden. Bei den Spruchpunkten 3. und 4. kommt jeweils durch die im Spruch angeführte Tatzeit und die angeführten verletzten Rechtsvorschriften unter Heranziehung der Begründung klar zum Ausdruck, dass dem Beschuldigten einerseits die Nichtbefolgung der Auflage Punkt römisch eins. 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 21.12.2010, (Spruchpunkt 3.) und andererseits die Errichtung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ohne Bewilligung (Spruchpunkt 4.) zum Vorwurf gemacht wird. Zur Präzisierung der Tatvorwürfe wurden die überflüssigen Spruchbestandteile jeweils aus dem Spruch ausgeschieden. In den Spruchpunkten 3. und 4. war zu Beginn der Tatumschreibung jeweils die Wortfolge „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:“ einzufügen. Eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich (VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032). Somit reichten die von der Strafbehörde rechtzeitig vorgenommenen Verfolgungshandlungen aus und war es dem Landesverwaltungsgericht nicht verwehrt, die Spruchpunkte 3. und 4. des Erkenntnisses – wie oben dargestellt – richtig zu stellen bzw näher zu präzisieren.In den Spruchpunkten 3. und 4. war zu Beginn der Tatumschreibung jeweils die Wortfolge „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M H GmbH in F, Rstraße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M H GmbH & Co KG in F, Rstraße, ist, für das letztgenannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:“ einzufügen. Eine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich (VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032). Somit reichten die von der Strafbehörde rechtzeitig vorgenommenen Verfolgungshandlungen aus und war es dem Landesverwaltungsgericht nicht verwehrt, die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Erkenntnisses – wie oben dargestellt – richtig zu stellen bzw näher zu präzisieren. Der Tatvorwurf, dass im Bestandsbereich Zu- und Umbauten durchgeführt wurden (Spruchpunkt 1.,
  3. Teilstrich), war im gegenständlichen Erkenntnis durch die Beschreibung der Um- und Zubauten näher zu präzisieren. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach § 44a Z 1 VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung. Unter diesen Aspekten ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass aus Spruchpunkt
  4. des behördlichen Bescheides hervorgeht, dass das Bauvorhaben auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG A, „abweichend von den baubehördlich genehmigten Plänen mit Bescheid des Bürgermeister der Stadt F vom 09.11.2009“ ausgeführt wurde und dass im nordwestseitig bestehenden Verwaltungstrakt mit Garagen und in der nordwestseitig bestehenden Produktionshalle Um- und Zubauten durchgeführt wurden. Der Beschuldigte ist Eigentümer des angeführten Grundstückes und kann sich daher jederzeit unschwer einerseits über den Umfang des baubehördlichen Konsens des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes informieren (also über den Inhalt des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009) und andererseits auch ohne Schwierigkeiten feststellen, welche konkreten Zu- und Umbauten mit den Worten des Schuldspruches gemeint sind (vgl auch VwGH 17.11.1987, 87/05/0152), zumal bereits ein Antrag auf Genehmigung der Planabweichungen bei der Baubehörde mit aktuellen Planunterlagen und einer Baubeschreibung im Jahr 2013 eingebracht worden ist. Aus dem Antrag geht zudem hervor, dass um die „nachträgliche“ Bewilligung ansucht wird. Auch werden in dem Antrag Angaben zum „Büroum- und Anbau“ gemacht. Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführen ist die vorgenommene Präzisierung zulässig, zumal auch vom Beschuldigten kein Vorbringen erstattet wurde, wie er an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre.Der Tatvorwurf, dass im Bestandsbereich Zu- und Umbauten durchgeführt wurden (Spruchpunkt 1.,
  5. Teilstrich), war im gegenständlichen Erkenntnis durch die Beschreibung der Um- und Zubauten näher zu präzisieren. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung. Unter diesen Aspekten ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass aus Spruchpunkt
  6. des behördlichen Bescheides hervorgeht, dass das Bauvorhaben auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG A, „abweichend von den baubehördlich genehmigten Plänen mit Bescheid des Bürgermeister der Stadt F vom 09.11.2009“ ausgeführt wurde und dass im nordwestseitig bestehenden Verwaltungstrakt mit Garagen und in der nordwestseitig bestehenden Produktionshalle Um- und Zubauten durchgeführt wurden. Der Beschuldigte ist Eigentümer des angeführten Grundstückes und kann sich daher jederzeit unschwer einerseits über den Umfang des baubehördlichen Konsens des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes informieren (also über den Inhalt des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F vom 09.11.2009) und andererseits auch ohne Schwierigkeiten feststellen, welche konkreten Zu- und Umbauten mit den Worten des Schuldspruches gemeint sind vergleiche auch VwGH 17.11.1987, 87/05/0152), zumal bereits ein Antrag auf Genehmigung der Planabweichungen bei der Baubehörde mit aktuellen Planunterlagen und einer Baubeschreibung im Jahr 2013 eingebracht worden ist. Aus dem Antrag geht zudem hervor, dass um die „nachträgliche“ Bewilligung ansucht wird. Auch werden in dem Antrag Angaben zum „Büroum- und Anbau“ gemacht. Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführen ist die vorgenommene Präzisierung zulässig, zumal auch vom Beschuldigten kein Vorbringen erstattet wurde, wie er an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. 9.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.9.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Normen der Spruchpunkte

  1. und
  2. ist, die nach dem Baugesetz geschützten Interessen einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um sicherzustellen, dass diese Schutzinteressen nicht verletzt werden. Schutzzweck der übertretenen Normen des Spruchpunktes
  3. ist das Interesse der Sicherheit und dass Auflagen sowie Befristungen in Bescheiden eingehalten werden. Der Beschuldigte hat zu verantworten, dass diesen Schutzzwecken nicht unerheblich zuwidergehandelt wurde. Als Verschuldensform wird hinsichtlich aller (bestätigten) Spruchpunkte zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Milderungsgründe liegen keine vor. Erschwerend sind folgende zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige Vorstrafen zu werten: zu den Spruchpunkten
  4. und
  5. die Vorstrafe zu Zl X-9-2014/22556 und zu Spruchpunkt
  6. die Vorstrafe zu Zl X-9-2013/
  7. Weiters sind zu allen Spru

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