Obsah (7)
§ 50§ 64§ 25a§ 52§ 20§ 57§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-1-157/2015-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch angeführte Satz statt: „Dadurch wurden sowohl der Naturgenuss als auch die in diesem Gebiet frei lebenden Tiere empfindlich und schwerwiegend gestört“ zu lauten hat „Durch die Silhouette des Flugzeugs entstand ein sogenannter „Greifvogeleffekt“, der geeignet war, die frei lebenden Tiere zu beeinträchtigen.“ und dass die Wortfolge in den verletzten Rechtsvorschriften statt „LGBl Nr 22/1997 idgF“ zu lauten hat „LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 58/2001,“.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch angeführte Satz statt: „Dadurch wurden sowohl der Naturgenuss als auch die in diesem Gebiet frei lebenden Tiere empfindlich und schwerwiegend gestört“ zu lauten hat „Durch die Silhouette des Flugzeugs entstand ein sogenannter „Greifvogeleffekt“, der geeignet war, die frei lebenden Tiere zu beeinträchtigen.“ und dass die Wortfolge in den verletzten Rechtsvorschriften statt „LGBl Nr 22 aus 1997, idgF“ zu lauten hat „LGBl Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,,“. Der
§ 64Abs 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 15 Euro. Der
Paragraph 64, Absatz eins und 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 15 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als
§ 52
Abs 1 LFG verantwortlicher Pilot (Zivilfluglehrer) zu verantworten, dass er mit dem Luftfahrzeug D-… (Flughöhe ca 5 bis 10 m) über das Naturschutzgebiet und Natura 2000 Gebiet Rheindelta geflogen sei. Dadurch seien sowohl der Naturgenuss als auch die in diesem Gebiet frei lebenden Tiere empfindlich und schwerwiegend gestört worden. Als Tatzeit wurde der 22.03.2013, ca 18.00 Uhr, und als Tatort H, Naturschutzgebiet und Natura 2000 Gebiet Rheindelta im Bereich des Alpenrheines, zwischen Rheinkm 90 und 91, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) iVm § 12 lit c der Naturschutzverordnung Rheindelta. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als
Paragraph 52, Absatz eins, LFG verantwortlicher Pilot (Zivilfluglehrer) zu verantworten, dass er mit dem Luftfahrzeug D-… (Flughöhe ca 5 bis 10 m) über das Naturschutzgebiet und Natura 2000 Gebiet Rheindelta geflogen sei. Dadurch seien sowohl der Naturgenuss als auch die in diesem Gebiet frei lebenden Tiere empfindlich und schwerwiegend gestört worden. Als Tatzeit wurde der 22.03.2013, ca 18.00 Uhr, und als Tatort H, Naturschutzgebiet und Natura 2000 Gebiet Rheindelta im Bereich des Alpenrheines, zwischen Rheinkm 90 und 91, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, der Naturschutzverordnung Rheindelta. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er das ihm vorgeworfene Delikt nicht verwirklicht habe, weshalb er in seinem subjektiven Recht verletzt werde, wegen etwas bestraft zu werden, das er nicht begangen habe. Das Straferkenntnis sei inhaltlich rechtswidrig und der Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt sowie die Beweise mangelhaft gewürdigt worden. Aus dem Straferkenntnis gehe nicht explizit hervor, inwiefern – durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen – der Beschwerdeführer den Naturgenuss und die frei lebenden Tiere gestört habe. Diesbezüglich sei das Straferkenntnis zu unpräzise und fehle selbigem die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich seien. Auch gehe aus dem Straferkenntnis nicht hervor, dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere gekommen sei. Die Behörde verweise diesbezüglich lediglich auf die Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung (Abteilung IVe, Umweltschutz) vom
- Juni 2015, welche ohne Spezifizierung ausführe, dass es zu optischen und akustischen Reizen bei Vögeln kommen könne, welche einerseits vom Typ des Luftfahrzeuges und andererseits von dessen Flugverhalten abhängig seien. Näher werde nicht auf die Begebenheit eingegangen, da keine weiteren Details zum Sachverhalt bekannt gewesen seien. Die Behörde schließe daher lediglich sehr allgemein auf eine Beeinträchtigung und habe sich überhaupt nicht mit dem Typ des gegenständlichen Luftfahrzeuges und auch nicht mit dessen Flugverhalten oder den möglicherweise von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen des Naturgenusses oder frei lebender Tiere auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch im Hinblick darauf, dass eine allfällige Störwirkung vom Typ des Luftfahrzeuges, den Distanzen, der Dauer der Ereignisse, dem Gewöhnungsfaktor sowie den betroffenen Vogelarten und deren jahreszeitlich bedingter Situation abhänge, erforderlich gewesen. Verschiedene Vogelarten würden unterschiedlich auf Luftfahrzeuge reagieren und die Reaktionen je nach Flugzeugtyp variieren. Es würden Beweise und Feststellungen dafür fehlen, dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere (beispielsweise tatsächliche Fluchtreaktion) gekommen sei. Auch begründe die Behörde die vorgeworfene Störung des Naturgenusses nicht. Es werde lediglich auf die vorhin angeführte Stellungnahme verwiesen, in welcher nur Bezug auf Vögel und nicht auf den Naturgenuss genommen werde. Die erstinstanzliche Behörde verkenne auch, dass nicht jede Absonderung von Geräuschen einer „Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere" gleichkomme. Erfreulicherweise seien gerade in der Freiheit lebende Tiere weitaus klüger als viele Tierschützer und durchaus in der Lage, mit alltäglichen Erscheinungen adäquat umzugehen. Weder ein übliches, und im gegenständlichen Fall allenfalls besonders leises Motorengeräusch, noch das Sichtbarwerden von Fahrzeugen, Traktoren, landwirtschaftlichen Geräten oder in der Luft befindlichen Flugzeugen würden bei in der Natur lebenden Tieren panikhaftes Verhalten auslösen. Frei lebende Tiere seien durchaus gewohnt und von ihrer instinktiven Ausstattung dafür ausgestattet, Umweltreize wahrzunehmen und adäquat zu verarbeiten. Gewöhnliche Umweltreize, wie insbesondere Schall im üblichen, täglich vorkommenden Ausmaß, würden zu keinerlei Fluchtreaktion führen. Auch ein Flugzeug im Flug stelle für alle in Betracht kommenden Tiere der Fauna keine Bedrohung dar und werde gewöhnlich schlichtweg ignoriert.Auch gehe aus dem Straferkenntnis nicht hervor, dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere gekommen sei. Die Behörde verweise diesbezüglich lediglich auf die Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung (Abteilung römisch vier e, Umweltschutz) vom
- Juni 2015, welche ohne Spezifizierung ausführe, dass es zu optischen und akustischen Reizen bei Vögeln kommen könne, welche einerseits vom Typ des Luftfahrzeuges und andererseits von dessen Flugverhalten abhängig seien. Näher werde nicht auf die Begebenheit eingegangen, da keine weiteren Details zum Sachverhalt bekannt gewesen seien. Die Behörde schließe daher lediglich sehr allgemein auf eine Beeinträchtigung und habe sich überhaupt nicht mit dem Typ des gegenständlichen Luftfahrzeuges und auch nicht mit dessen Flugverhalten oder den möglicherweise von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen des Naturgenusses oder frei lebender Tiere auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch im Hinblick darauf, dass eine allfällige Störwirkung vom Typ des Luftfahrzeuges, den Distanzen, der Dauer der Ereignisse, dem Gewöhnungsfaktor sowie den betroffenen Vogelarten und deren jahreszeitlich bedingter Situation abhänge, erforderlich gewesen. Verschiedene Vogelarten würden unterschiedlich auf Luftfahrzeuge reagieren und die Reaktionen je nach Flugzeugtyp variieren. Es würden Beweise und Feststellungen dafür fehlen, dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere (beispielsweise tatsächliche Fluchtreaktion) gekommen sei. Auch begründe die Behörde die vorgeworfene Störung des Naturgenusses nicht. Es werde lediglich auf die vorhin angeführte Stellungnahme verwiesen, in welcher nur Bezug auf Vögel und nicht auf den Naturgenuss genommen werde. Die erstinstanzliche Behörde verkenne auch, dass nicht jede Absonderung von Geräuschen einer „Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere" gleichkomme. Erfreulicherweise seien gerade in der Freiheit lebende Tiere weitaus klüger als viele Tierschützer und durchaus in der Lage, mit alltäglichen Erscheinungen adäquat umzugehen. Weder ein übliches, und im gegenständlichen Fall allenfalls besonders leises Motorengeräusch, noch das Sichtbarwerden von Fahrzeugen, Traktoren, landwirtschaftlichen Geräten oder in der Luft befindlichen Flugzeugen würden bei in der Natur lebenden Tieren panikhaftes Verhalten auslösen. Frei lebende Tiere seien durchaus gewohnt und von ihrer instinktiven Ausstattung dafür ausgestattet, Umweltreize wahrzunehmen und adäquat zu verarbeiten. Gewöhnliche Umweltreize, wie insbesondere Schall im üblichen, täglich vorkommenden Ausmaß, würden zu keinerlei Fluchtreaktion führen. Auch ein Flugzeug im Flug stelle für alle in Betracht kommenden Tiere der Fauna keine Bedrohung dar und werde gewöhnlich schlichtweg ignoriert. In der Annahme, dass die Behörde von einer Störung durch Lärm ausgegangen sei, sei auszuführen wie folgt: Es seien keinerlei Messungen oder ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Die Behörde habe auch keinerlei Feststellung getroffen, ob, für welche Dauer oder in welcher Intensität vom Luftfahrzeug überhaupt eine wahrnehmbare Lärmimmission ausgegangen sei. Mangels derartiger Feststellung sei die Beurteilung, ob überhaupt eine Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere vorliege, nicht möglich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Gebiet Landwirtschaftsfahrzeuge, welche bekanntermaßen einen Geräuschpegel von zumindest 80 dB erreichen würden, im Einsatz seien. Das vom Beschwerdeführer geflogene Luftfahrzeug habe im Vergleich dazu eine Lautstärke von lediglich 56 dB, dies im Übrigen nur beim Startvorgang, welcher erst außerhalb, südlich des Naturschutzgebietes, vorgenommen werde und ausschließlich bei dem die volle Motorleistung abgerufen werde. Dieser Lärmpegel sei kleiner wie ein gewöhnlicher PKW im Straßenverkehr. Eine explizite Lärmbelästigung habe die Behörde nicht nachgewiesen, es seien auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob und wann tatsächlich eine Beeinträchtigung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere verursacht worden sei, es sei lediglich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu einer bestimmten „Tatzeit" über das Gebiet geflogen sei. Die Behörde habe auch keinerlei genaue Feststellungen darüber getroffen, in welchem Bereich des Naturschutzgebietes es angeblich zur unzulässigen Immission gekommen sei. Tatsächlich sei im Zuge der verfahrensgegenständlichen Flugdurchführung ein Motorausfall simuliert worden. Im Zuge dieser Flugübung werde der Motor in den besonders leisen Leerlaufzustand gebracht und ein Sinkflug eingeleitet. Die Ausleitung des Sinkfluges, die Abgabe von Motorleistung und damit erst die wahrnehmbare Schallimmission sei außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgt. Mangels entsprechender präziser Feststellung der Behörde könne nicht einmal gesagt werden, dass die Abgabe des betriebsüblichen, im Übrigen auch nicht als Lärm zu qualifizierenden Motorgeräusches, überhaupt noch im geschützten Bereich stattgefunden habe. Der Flug über gegenständliches Gebiet erfolge aufgrund der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Notlandeübungen. Selbige würden Trainingsmaßnahmen darstellen, mit der der angehende Pilot geschult werden solle, ein Flugzeug für den Fall eines Motorschadens oder einer sonstigen signifikanten Betriebsbeeinträchtigung abseits eines Flugplatzes möglichst sicher zu landen. Zudem sei die Durchführung derartiger Notfalllandeübungen zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz zwingende Voraussetzung im Zuge der Ablegung der praktischen Prüfung. Dies sei auch in den Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten festgelegt. In selbigen sei in Abschnitt 5 die Durchführung einer simulierten Notlandung vorgesehen. Finde dieses Training in Form von „Signallandungen" auf Flugplätzen statt, lerne der angehende Pilot nur in vertrauter Umgebung und mit gewohnter Raumeinteilung die Mindestflughöhe zum Zwecke der Landung am Notlandefeld auf der Piste zu unterschreiten. Die Auswahl der Stellen für simulierte Außen- oder Notlandungsstellen sei im gegenständlichen Fall lediglich im Umkreis von 2.500 m um den Flugplatzbezug zulässig. Der Flugplatz Hohenems befinde sich ca 2,5 km NE von Hohenems, ca 4 km SW von Dornbirn und ca 12 km südlich von Bregenz. Es sei daher lediglich in gegenständlichem Gebiet möglich, Notlandeübungen durchzuführen. Zudem werde die Durchführung dieser Art von Landungen ohne Motorbetrieb vollzogen. Das heiße, dass der Motor auf den Leerlauf gedrosselt werde. Dies habe der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall gemacht. Dadurch seien die Triebwerke deutlich leiser, was zur Folge habe, dass am Boden kaum mehr Lärm ankomme. Ob eine Beeinträchtigung als „empfindlich" und überdies „schwerwiegend'' anzusehen sei, hänge zudem vom Empfinden eines mit der Sachlage vertrauten objektiven Beobachters ab, es sei also ein objektiver Maßstab heranzuziehen. Etwas sei dann als störend zu bewerten, wenn Art und Intensität geeignet seien, das Wohlbefinden zu stören. Die Frage, ob im vorliegenden Fall durch den Überflug der Naturgenuss und die in diesem Gebiet frei lebenden Tiere empfindlich und schwerwiegend gestört worden seien, sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sei auch der tatsächliche Umstand der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall komme ein nicht unbeträchtlicher ortsüblicher Störlärmpegel durch Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen bei Nutzung der Gründe in der Umgebung in Betracht. Hätte die Behörde Messungen durchgeführt oder das betroffene Gebiet besichtigt, wäre registriert worden, dass auch ortsübliche ländliche Geräusche von den umliegenden Bauernhöfen und teilweise von entferntem Verkehrs- und Fluglärm bestehen würden. Es handle sich nicht um eine Gegend, die als von erheblichen Lärmereignissen unbelastet angesehen werden könne. Die minimal verursachten Geräusche des Überflugs würden in ihrer Gesamtheit nicht als störend empfunden werden und seien daher objektiv nicht als Belästigung der frei lebenden Tiere anzusehen. Die Behörde habe zu Lasten des Beschwerdeführers eine pauschale Störung des Naturgenusses und der frei lebenden Tiere angenommen, ohne dass gesicherte Beweise dafür vorliegend gewesen seien oder Feststellungen dazu getroffen worden seien. Die Behörde hätte das Verfahren einstellen müssen, da keinerlei Beeinträchtigungen eingetreten oder wahrnehmbar gewesen seien. Das Straferkenntnis sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Zudem habe es die Behörde unterlassen, die in Betracht kommenden Milderungsgründe ausreichend zu würdigen, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer sei durch die unangemessen lange Verfahrensdauer in seinem Recht nach Art 6 EMRK verletzt worden. Die Anzeige vonseiten des Geschäftsführers des Naturschutzvereines Rheindelta sei am
- April 2013 erfolgt. Das gegenständliche Straferkenntnis sei datiert mit
- September
- Seit der Anzeige seien somit über 2,5 Jahre vergangen. Unter Heranziehung dieses Milderungsgrundes sei jedenfalls die Erteilung einer Ermahnung, respektive die Herabsetzung der verhängten Strafe nach § 34 Abs 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG geboten. Selbst ausgehend davon, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, was ausdrücklich bestritten werde, liege im gegenständlichen Fall höchstens leichtes Verschulden vor und wäre mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, respektive mit der Verhängung der Hälfte der Mindeststrafe
§ 20VSt
G, jedenfalls das Auslangen gefunden worden.Zudem habe es die Behörde unterlassen, die in Betracht kommenden Milderungsgründe ausreichend zu würdigen, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer sei durch die unangemessen lange Verfahrensdauer in seinem Recht nach Artikel 6, EMRK verletzt worden. Die Anzeige vonseiten des Geschäftsführers des Naturschutzvereines Rheindelta sei am
- April 2013 erfolgt. Das gegenständliche Straferkenntnis sei datiert mit
- September
- Seit der Anzeige seien somit über 2,5 Jahre vergangen. Unter Heranziehung dieses Milderungsgrundes sei jedenfalls die Erteilung einer Ermahnung, respektive die Herabsetzung der verhängten Strafe nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG geboten. Selbst ausgehend davon, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, was ausdrücklich bestritten werde, liege im gegenständlichen Fall höchstens leichtes Verschulden vor und wäre mit einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, respektive mit der Verhängung der Hälfte der Mindeststrafe
Paragraph 20, VStG, jedenfalls das Auslangen gefunden worden. Die belangte Behörde verkenne grundsätzlich, dass Vorschriften über den Luftverkehr und die Luftfahrt ausschließlich Sache des Bundesgesetzgebers bzw der Europäischen Union seien. In den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften seien sowohl Mindestflughöhen wie auch Abstände zu allen Einrichtungen am Boden ausschließlich und zwingend geregelt. Weiters würden diese Vorschriften Lufträume und Verhaltensregeln dazu festlegen. Auch die Schaffung von Vorschriften, mit denen Notlandeübungen und die Unterschreitung der Mindestflughöhe für Start- und Landeübungen vorgeschrieben oder für zulässig erklärt würden, seien Angelegenheiten, die außerhalb der Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers liegen würden und aktuell ausschließlich und im Gesetzesrang im Regelwerk „SERA" und „EASA-FCL" geregelt seien. Der Landesgesetzgeber sei nicht befugt, diese luftfahrtrechtlichen Regelungen zu beschränken oder abzuändern. Sofern ein Konflikt zwischen europarechtlich geregelten luftfahrtrechtlichen Vorschriften und Vorschriften des Landesgesetzgebers bestehe, bestehe ein Anwendungsvorrang der europarechtlichen Vorschrift. Ergo ergebe sich, dass aus Gründen des Luftfahrtrechtes die Flugmanöver des Beschuldigten in keinster Weise zu beanstanden seien, weshalb das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls einzustellen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass aufgrund der mehr als 2 ½-jährigen Verfahrensdauer, die ihre Ursachen nicht im Verhalten des Beschuldigten habe, sowie aufgrund der Geringfügigkeit der behaupteten Rechtsgutbeeinträchtigung, das Verfahren schon wegen Zeitverstreichens einzustellen sei. Weiters brachte er in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 ergänzend vor, dass er nicht Normadressat des § 12 Naturschutzverordnung Rheindelta sei. § 12 regle lediglich Beschränkungen des Besucherverkehrs. Ein landungsloser Überflug könne nicht als Besuch des Naturschutzgebietes gewertet werden. Die Regelung des Luftverkehrs obliege auch nicht dem Landesgesetzgeber. Bei verfassungskonformer Interpretation könne daher die Bestimmung des § 12 leg cit nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit keinerlei Regelungen über die Luftfahrt getroffen würden. Zudem seien Einschränkungen und Abweichungen von den allgemeinen für die Luftfahrt geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich in der Form der Errichtung einer sogenannten „restricted area“, wie dies auch im Gebiet des Rheindeltas erfolgt sei, zulässig und müsse ein derartiges Beschränkungsgebiet konkret enthalten, welche Einschränkungen im räumlichen Geltungsbereich gelten würden und insbesondere auch die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Unterschreitung der allgemeinen Mindestflughöhe, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei, sodass lediglich die allgemeinen luftfahrtrechtlichen Normen auch auf den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung anzuwenden seien. Eine konkrete Beeinträchtigung der durch § 12 geschützten Rechtsgüter liege nicht vor, selbst die einvernommenen Naturwächter hätten nicht bestätigt, dass konkret lebende Tiere in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden seien. Es sei keinerlei Fluchtbewegung von Tieren durch den angeblichen Greifvogeleffekt beobachtet worden, sodass bereits das äußere Tatbild nicht verwirklicht worden sei.Weiters brachte er in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 ergänzend vor, dass er nicht Normadressat des Paragraph 12, Naturschutzverordnung Rheindelta sei. Paragraph 12, regle lediglich Beschränkungen des Besucherverkehrs. Ein landungsloser Überflug könne nicht als Besuch des Naturschutzgebietes gewertet werden. Die Regelung des Luftverkehrs obliege auch nicht dem Landesgesetzgeber. Bei verfassungskonformer Interpretation könne daher die Bestimmung des Paragraph 12, leg cit nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit keinerlei Regelungen über die Luftfahrt getroffen würden. Zudem seien Einschränkungen und Abweichungen von den allgemeinen für die Luftfahrt geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich in der Form der Errichtung einer sogenannten „restricted area“, wie dies auch im Gebiet des Rheindeltas erfolgt sei, zulässig und müsse ein derartiges Beschränkungsgebiet konkret enthalten, welche Einschränkungen im räumlichen Geltungsbereich gelten würden und insbesondere auch die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Unterschreitung der allgemeinen Mindestflughöhe, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei, sodass lediglich die allgemeinen luftfahrtrechtlichen Normen auch auf den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung anzuwenden seien. Eine konkrete Beeinträchtigung der durch Paragraph 12, geschützten Rechtsgüter liege nicht vor, selbst die einvernommenen Naturwächter hätten nicht bestätigt, dass konkret lebende Tiere in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden seien. Es sei keinerlei Fluchtbewegung von Tieren durch den angeblichen Greifvogeleffekt beobachtet worden, sodass bereits das äußere Tatbild nicht verwirklicht worden sei.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Am 22.03.2013, um ca 18.00 Uhr, flog der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Zivilfluglehrer gemeinsam mit einem Flugschüler mit dem Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen D-… im Tiefflug, mit einer Flughöhe von ca 5 bis 10 m, im Bereich des Alpenrheins zwischen Rheinkilometer 90 und 91 über das Naturschutzgebiet und Natura 2000 Gebiet „Rheindelta“. Zweck dieses Flugmanövers war die Durchführung einer Außenlandungsübung, ohne Absicht zu landen. Im besagten Bereich halten sich allgemein Wat-Vögel, Schilfbrüter und Entenvögel auf. Das Luftfahrzeug hatte eine Flügelspannweite von 10 m, die Länge des Flugzeuges beträgt 12 bis 13 m. Durch den bodennahen Überflug mit dem Flugzeug wurde ein sogenannter "Greifvogeleffekt“ verursacht, durch den die sich im Überflugbereich aufhaltenden frei lebenden Tiere beeinträchtigt werden können.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 03.12.2015 und 14.01.2016, als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zum Luftfahrzeug und zum durchgeführten Flug sind unstrittig. Dass sich im besagten Bereich allgemein Wat-Vögel, Schilfbrüter und Entenvögel aufhalten, fußt auf der glaubhaften Zeugenaussage des Naturschutzwächters und Biologen, der den Vorfall aus unmittelbarer Nähe beobachtete. Die Feststellung, dass durch den Überflug des Flugzeuges ein sogenannter „Greifvogeleffekt“ verursacht wird, durch den die sich im Überflugbereich aufhaltenden frei lebenden Tiere beeinträchtigt werden können, ergibt sich einerseits aus der Zeugenaussage sowie andererseits aus der Stellungnahme der Abteilung Umwelt- und Klimaschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 10.06.
- Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, er wisse, dass ein solcher Überflug eines Flugzeuges einen „Greifvogeleffekt“ verursachen könne, weshalb es auf jeden Fall eine Störung sei. Im Frühjahr sei die Brutzeit der Vögel, weshalb er diese Störung als gravierend empfunden habe. Dieser Effekt sei durch die Silhouette und die Schattenwirkung des Flugzeuges bestimmt. Beim „Raubvogeleffekt“ handle es sich um einen Instinkt, der bei Vögeln vorhanden sei, wobei die Reaktion der Vögel nicht einheitlich sei, sondern artspezifisch. Zudem folgt aus der oben angeführten Stellungnahme, dass fliegende Luftfahrzeuge bei Vögeln Sinnesreize auslösen würden, die über das Gehör und/oder die Augen wahrgenommen werden. Die Problematik des Einflusses von Luftfahrzeugen auf Vögel liege primär darin, dass Vögel in ihrem natürlichen Verhalten gestört werden würden. Dies äußere sich ganz deutlich im Fluchtverhalten. Fühlen sich Vögel bedroht, zB durch Beutegreifer, würden sie aufschrecken und aus ihrem Nest fliehen. Das verlassene Gelege könne auskühlen oder von Nesträubern zerstört werden. Derselbe Reiz werde durch Luftfahrzeuge mit oder ohne Motor gesetzt. Der Zeuge hat als Naturschutzwächter und Biologe Fachkenntnisse im Bereich der Tierwelt. Ebenso geht aus der Stellungnahme der Abteilung Umwelt- und Klimaschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 10.06.2015 die Auslösung des sog „Greifvogeleffektes“ und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der frei lebenden Tiere durch den gegenständlichen Flug über das Naturschutzgebiet hervor. Diesen klaren und nachvollziehbaren Ausführungen war daher zu folgen. Nicht festgestellt werden konnte im vorliegenden Fall, dass durch den Überflug der Naturgenuss durch Lärm gestört wurde, zumal der Zeuge es nicht für ausgeschlossen hielt, dass das Flugzeug im Gleitflug – ohne Motor – über den betreffenden Bereich geflogen ist. 5.
- Nach § 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.
§ 57
Abs 2 GNL sind Übertretungen
Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.5.1. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.
Paragraph 57, Absatz 2, GNL sind Übertretungen
Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden. Nach § 12 lit c Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl Nr 57/1992, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2002, ist es verboten, den Naturgenuss oder die frei lebenden Tiere durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen zu beeinträchtigen.Nach Paragraph 12, Litera c, Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2002,, ist es verboten, den Naturgenuss oder die frei lebenden Tiere durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen zu beeinträchtigen.
§ 52Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957, id
F BGBl I Nr 27/2006, sind Übungs- und Prüfungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44) durchzuführen. Dabei gilt dieser als verantwortlicher Pilot (§ 125).
Paragraph 52, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2006,, sind Übungs- und Prüfungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (Paragraph 44,) durchzuführen. Dabei gilt dieser als verantwortlicher Pilot (Paragraph 125,). 5.
- Der unter Punkt
- festgestellte „Greifvogeleffekt“, verursacht durch den Überflug des Luftfahrzeuges, stellt eine „andere Störung“ im Sinne des § 12 lit c der oben zitierten Verordnung dar, weil dadurch, wie bereits unter Punkt
- ausgeführt, die sich im Überflugbereich aufhaltenden frei lebenden Tiere, insbesondere Vögel in ihrem natürlichen Verhalten gestört werden. Dies äußert sich insbesondere durch das Fluchtverhalten oder das Verlassen des Nestes, wodurch die verlassenen Gelege auskühlen bzw von Nesträubern zerstört werden können.5.
- Der unter Punkt
- festgestellte „Greifvogeleffekt“, verursacht durch den Überflug des Luftfahrzeuges, stellt eine „andere Störung“ im Sinne des Paragraph 12, Litera c, der oben zitierten Verordnung dar, weil dadurch, wie bereits unter Punkt
- ausgeführt, die sich im Überflugbereich aufhaltenden frei lebenden Tiere, insbesondere Vögel in ihrem natürlichen Verhalten gestört werden. Dies äußert sich insbesondere durch das Fluchtverhalten oder das Verlassen des Nestes, wodurch die verlassenen Gelege auskühlen bzw von Nesträubern zerstört werden können. Der Tatbestand des § 57 Abs 1 lit d GNL iVm § 12 lit c Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist daher hinsichtlich der Beeinträchtigung der frei lebenden Tiere durch andere Störungen nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, GNL in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist daher hinsichtlich der Beeinträchtigung der frei lebenden Tiere durch andere Störungen nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt. Da der Beschwerdeführer Fluglehrer des gegenständlichen Fluges war, war er
§ 52
Abs 1 LFG verantwortlicher Pilot und ist ihm die Verwaltungsübertretung somit persönlich vorwerfbar.Da der Beschwerdeführer Fluglehrer des gegenständlichen Fluges war, war er
Paragraph 52, Absatz eins, LFG verantwortlicher Pilot und ist ihm die Verwaltungsübertretung somit persönlich vorwerfbar. 5.
- Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass nur der „Besucherverkehr“ und nicht er Normadressat des § 12 Naturschutzverordnung Rheindelta sei, da ein landungsloser Überflug nicht als Besuch des Naturschutzgebietes gewertet werden könne, ist anzuführen, dass ein Naturschutzgebiet auch den unmittelbar darüber liegenden Luftraum insoweit umfasst, als sich auch dort bzw darunter frei lebende Tiere aufhalten. Wie festgestellt, beträgt die Überflughöhe im gegenständlichen Fall ca 5 bis 10 m. Dieser Bereich ist jedenfalls als von der gegenständlichen (Naturschutz-) Verordnung umfasst anzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Wort „Besucherverkehr“ lediglich in der Überschrift des § 12 Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee enthalten ist und nicht im § 12 lit c leg cit als Tatbestandsvoraussetzung genannt ist.5.
- Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass nur der „Besucherverkehr“ und nicht er Normadressat des Paragraph 12, Naturschutzverordnung Rheindelta sei, da ein landungsloser Überflug nicht als Besuch des Naturschutzgebietes gewertet werden könne, ist anzuführen, dass ein Naturschutzgebiet auch den unmittelbar darüber liegenden Luftraum insoweit umfasst, als sich auch dort bzw darunter frei lebende Tiere aufhalten. Wie festgestellt, beträgt die Überflughöhe im gegenständlichen Fall ca 5 bis 10 m. Dieser Bereich ist jedenfalls als von der gegenständlichen (Naturschutz-) Verordnung umfasst anzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Wort „Besucherverkehr“ lediglich in der Überschrift des Paragraph 12, Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee enthalten ist und nicht im Paragraph 12, Litera c, leg cit als Tatbestandsvoraussetzung genannt ist. Dem weiteren Vorbringen, dass es zu keiner tatsächlichen Beeinträchtigung gekommen sei, da keinerlei Fluchtbewegung der Tiere beobachtet worden sei und die Behörde nur sehr allgemein, ohne sich mit dem Typ des Luftfahrzeuges auseinandergesetzt zu haben, auf eine Beeinträchtigung schließe, ist Folgendes zu entgegnen: Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240). Der Wortlaut des § 12 lit c Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist insoweit offen formuliert, als sich daraus nicht ableiten lässt, ob zur Erfüllung dieses Verwaltungsstraftatbestandes eine konkrete (tatsächliche) oder abstrakte (theoretische bzw mögliche) Beeinträchtigung vorausgesetzt wird. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt demnach kein klares Ergebnis. Der Wortlaut des Paragraph 12, Litera c, Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist insoweit offen formuliert, als sich daraus nicht ableiten lässt, ob zur Erfüllung dieses Verwaltungsstraftatbestandes eine konkrete (tatsächliche) oder abstrakte (theoretische bzw mögliche) Beeinträchtigung vorausgesetzt wird. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt demnach kein klares Ergebnis. Wenn die Auslegung des Gesetzeswortlautes allein kein befriedigendes Ergebnis erbringt, so ist zur Ermittlung des Gesetzesinhaltes auch der Zweck der Regelung in Betracht zu ziehen (vgl VwGH 23.05.2002, 2001/07/0127). Der Verordnungsgeber wollte mit der in Rede stehenden Norm den Naturgenuss und die freilebenden Tiere im Naturschutzgebiet „Rheindelta“ umfassend vor Störungen schützen, zumal auch keine weiteren Tatbestandsmerkmale zur Konkretisierung angeführt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass jegliche mögliche Beeinträchtigung durch Lärm, Lichteffekte oder durch eine andere Störung hintangehalten werden soll, weshalb zur Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes eine abstrakte Beeinträchtigung – wie im vorliegenden Fall – bereits ausreichend ist. Lärm, Lichteffekte und andere Störungen im Naturschutzgebiet sind folglich dann verboten, wenn sie geeignet sind den Naturgenuss oder frei lebende Tiere zu beeinträchtigen.Wenn die Auslegung des Gesetzeswortlautes allein kein befriedigendes Ergebnis erbringt, so ist zur Ermittlung des Gesetzesinhaltes auch der Zweck der Regelung in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 23.05.2002, 2001/07/0127). Der Verordnungsgeber wollte mit der in Rede stehenden Norm den Naturgenuss und die freilebenden Tiere im Naturschutzgebiet „Rheindelta“ umfassend vor Störungen schützen, zumal auch keine weiteren Tatbestandsmerkmale zur Konkretisierung angeführt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass jegliche mögliche Beeinträchtigung durch Lärm, Lichteffekte oder durch eine andere Störung hintangehalten werden soll, weshalb zur Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes eine abstrakte Beeinträchtigung – wie im vorliegenden Fall – bereits ausreichend ist. Lärm, Lichteffekte und andere Störungen im Naturschutzgebiet sind folglich dann verboten, wenn sie geeignet sind den Naturgenuss oder frei lebende Tiere zu beeinträchtigen. Im Übrigen lässt sich auch aus den im I. Hauptstück des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung – die gegenständliche Verordnung stützt sich auf dieses Gesetz – aufgezählten Zielen und Grundsätzen ableiten, dass bereits abstrakte Beeinträchtigungen hintangehalten werden sollen. Dazu ist insbesondere auf § 4 Abs 2 GNL hinzuweisen, wonach jeder einzelne verpflichtet ist, soweit ihm dies zumutbar ist, ein Verhalten, das für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft führen kann, zu unterlassen. Insbesondere hat auch die Ausübung von Freizeitbetätigungen unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft zu erfolgen. Dies gilt vor allem dort, wo es sich um von solchen Tätigkeiten noch weitgehend unberührte Bereiche handelt.Im Übrigen lässt sich auch aus den im römisch eins. Hauptstück des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung – die gegenständliche Verordnung stützt sich auf dieses Gesetz – aufgezählten Zielen und Grundsätzen ableiten, dass bereits abstrakte Beeinträchtigungen hintangehalten werden sollen. Dazu ist insbesondere auf Paragraph 4, Absatz 2, GNL hinzuweisen, wonach jeder einzelne verpflichtet ist, soweit ihm dies zumutbar ist, ein Verhalten, das für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft führen kann, zu unterlassen. Insbesondere hat auch die Ausübung von Freizeitbetätigungen unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft zu erfolgen. Dies gilt vor allem dort, wo es sich um von solchen Tätigkeiten noch weitgehend unberührte Bereiche handelt. 5.
- Zum kompetenzrechtlichen Beschwerdevorbringen, insbesondere, dass der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die luftfahrtrechtlichen Regelungen zu beschränken oder abzuändern und die Regelung des Luftverkehrs nicht dem Landesgesetzgeber obliege, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, dass das Bundesverfassungsgesetz zwar keine konkurrierende Zuständigkeit kenne und dass ein und dieselbe Materie demnach nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugeordnet werden könne, damit jedoch nicht ausgeschlossen werde, dass ein und derselbe Sachverhalt nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden könne (vgl VfGH 22.06.1995, G 278/94 und V 245/94).5.
- Zum kompetenzrechtlichen Beschwerdevorbringen, insbesondere, dass der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die luftfahrtrechtlichen Regelungen zu beschränken oder abzuändern und die Regelung des Luftverkehrs nicht dem Landesgesetzgeber obliege, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, dass das Bundesverfassungsgesetz zwar keine konkurrierende Zuständigkeit kenne und dass ein und dieselbe Materie demnach nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugeordnet werden könne, damit jedoch nicht ausgeschlossen werde, dass ein und derselbe Sachverhalt nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden könne vergleiche VfGH 22.06.1995, G 278/94 und römisch fünf 245/94). So hat er etwa im Erkenntnis VfSlg 7516/1975 dargetan, dass es dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen zugekommen sei, neben der auf den Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt" (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) gestützten, vom Bund vorgenommenen Regelung des Steigenlassens von Fesselballons Vorschriften zu erlassen, die denselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand haben. Das Steigenlassen von Fesselballons dürfe daher vom Land unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes zum Gegenstand einer Regelung gemacht werden. So hat er etwa im Erkenntnis VfSlg 7516 aus 1975, dargetan, dass es dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen zugekommen sei, neben der auf den Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) gestützten, vom Bund vorgenommenen Regelung des Steigenlassens von Fesselballons Vorschriften zu erlassen, die denselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand haben. Das Steigenlassen von Fesselballons dürfe daher vom Land unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes zum Gegenstand einer Regelung gemacht werden. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, unter dem Aspekt des Naturschutzes, der von der Generalkompetenz des Art 15 Abs 1 B-VG erfasst wird, Vorschriften auch dann zu erlassen, wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber – anknüpfend an andere Sachverhaltselemente – geregelt werden kann. Wesentlich für das Bestehen der Kompetenz des Landesgesetzgebers ist, dass das von ihm verfolgte Anliegen typisch für das Sachgebiet ist, das zu regeln ihm an sich obliegt. Dies ist hier der Fall: Es geht nicht um das Anliegen, die Luftfahrt zu sichern und zu ordnen, sondern darum, Störungen der Natur und der dort frei lebenden Tiere, die (auch) von Luftfahrzeugen aller Art ausgehen können, hintanzuhalten (vgl dazu auch VfGH 22.06.1995, G 278/94 und V 245/94).Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, unter dem Aspekt des Naturschutzes, der von der Generalkompetenz des Artikel 15, Absatz eins, B-VG erfasst wird, Vorschriften auch dann zu erlassen, wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber – anknüpfend an andere Sachverhaltselemente – geregelt werden kann. Wesentlich für das Bestehen der Kompetenz des Landesgesetzgebers ist, dass das von ihm verfolgte Anliegen typisch für das Sachgebiet ist, das zu regeln ihm an sich obliegt. Dies ist hier der Fall: Es geht nicht um das Anliegen, die Luftfahrt zu sichern und zu ordnen, sondern darum, Störungen der Natur und der dort frei lebenden Tiere, die (auch) von Luftfahrzeugen aller Art ausgehen können, hintanzuhalten vergleiche dazu auch VfGH 22.06.1995, G 278/94 und römisch fünf 245/94). Auf Grund dieser Ausführungen treten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Anwendung des § 12 lit c Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee auch in Bezug auf Luftfahrzeuge auf.Auf Grund dieser Ausführungen treten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Anwendung des Paragraph 12, Litera c, Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee auch in Bezug auf Luftfahrzeuge auf. 5.
- Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein Flugzeug im Flug für alle in Betracht kommenden Tiere der Fauna keine Bedrohung darstelle und gewöhnlich schlichtweg ignoriert werde, ist auf die Feststellungen unter Punkt
- und die beweiswürdigen Ausführungen unter Punkt
- zu verweisen. Insbesondere ist auf den angeführten „Greifvogeleffekt“ zu verweisen, durch den die frei lebenden Tiere in ihrem natürlichen Verhalten gestört werden. 5.
- Auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen betreffend Lärm ist nicht weiters einzugehen. Im gegenständlichen Fall wurde, wie unter Punkt
- festgestellt und unter Punkt 5.2 rechtlich ausgeführt, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auf Grund einer Beeinträchtigung durch den „Greifvogeleffekt“ verwirklicht und nicht wegen einer Beeinträchtigung durch Lärm. Dieser „Greifvogeleffekt“ tritt unabhängig von einem Motorengeräusch des Flugzeuges auf (vgl Ausführungen unter Punkt 4.), weshalb keine Feststellungen zum Lärm zu treffen und keine Lärmmessungen durchzuführen waren.5.
- Auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen betreffend Lärm ist nicht weiters einzugehen. Im gegenständlichen Fall wurde, wie unter Punkt
- festgestellt und unter Punkt 5.2 rechtlich ausgeführt, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auf Grund einer Beeinträchtigung durch den „Greifvogeleffekt“ verwirklicht und nicht wegen einer Beeinträchtigung durch Lärm. Dieser „Greifvogeleffekt“ tritt unabhängig von einem Motorengeräusch des Flugzeuges auf vergleiche Ausführungen unter Punkt 4.), weshalb keine Feststellungen zum Lärm zu treffen und keine Lärmmessungen durchzuführen waren. 5.
- Zum Vorbringen hinsichtlich der mit dem gegenständlichen Überflug durchgeführten Notlandeübung bzw Trainingsmaßnahme, ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, zu welchem Zweck der Überflug stattgefunden hat. Im Naturschutzgebiet ist es nach § 12 lit c Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee allgemein verboten, die frei lebenden Tiere durch Störungen – im gegenständlichen Fall durch den „Greifvogeleffekt“ – zu beeinträchtigen. Für solche Überflüge wäre allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach § 15 leg cit einzuholen gewesen.5.
- Zum Vorbringen hinsichtlich der mit dem gegenständlichen Überflug durchgeführten Notlandeübung bzw Trainingsmaßnahme, ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, zu welchem Zweck der Überflug stattgefunden hat. Im Naturschutzgebiet ist es nach Paragraph 12, Litera c, Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee allgemein verboten, die frei lebenden Tiere durch Störungen – im gegenständlichen Fall durch den „Greifvogeleffekt“ – zu beeinträchtigen. Für solche Überflüge wäre allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 15, leg cit einzuholen gewesen. 5.
- Wenn zudem vorgebracht wird, dass eine „empfindliche“ und „schwerwiegende“ Störung nach dem Einzelfall zu beurteilen sei und die Ortsüblichkeit zu berücksichtigen sei, wird darauf hingewiesen, dass keine „empfindliche“ oder „schwerwiegende“ Beeinträchtigung zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlich ist. Diese wurden daher aus dem Spruch ausgeschieden (vgl Punkt 8.). 5.
- Wenn zudem vorgebracht wird, dass eine „empfindliche“ und „schwerwiegende“ Störung nach dem Einzelfall zu beurteilen sei und die Ortsüblichkeit zu berücksichtigen sei, wird darauf hingewiesen, dass keine „empfindliche“ oder „schwerwiegende“ Beeinträchtigung zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlich ist. Diese wurden daher aus dem Spruch ausgeschieden vergleiche Punkt 8.).
- Nach § 21 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991, kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (Hinweis: die Ermahnung war zur Tatzeit in § 21 VStG geregelt, weshalb die damals gültige Fassung für die Beurteilung der Ermahnung herangezogen wird. Die Ermahnung ist erst seit dem 01.07.2013 neu in § 45 Abs 1 Z 4 VStG geregelt).
- Nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (Hinweis: die Ermahnung war zur Tatzeit in Paragraph 21, VStG geregelt, weshalb die damals gültige Fassung für die Beurteilung der Ermahnung herangezogen wird. Die Ermahnung ist erst seit dem 01.07.2013 neu in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geregelt). Voraussetzung für die Anwendung des Abs 1 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 21 VStG, E 1 und E 2).Voraussetzung für die Anwendung des Absatz eins, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 21, VStG, E 1 und E 2). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066). Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist nicht zu erblicken. Auch in objektiver Hinsicht hat die Tat unter Berücksichtigung der unter Punkt
- angeführten Schutzzwecke der übertretenen Norm nicht nur unbedeutende Folgen. Die Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG gelangt deshalb nicht zur Anwendung.Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist nicht zu erblicken. Auch in objektiver Hinsicht hat die Tat unter Berücksichtigung der unter Punkt
- angeführten Schutzzwecke der übertretenen Norm nicht nur unbedeutende Folgen. Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. 7.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist, ua die freilebenden Tiere im Naturschutzgebiet vor Störungen zu schützen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Dieser Milderungsgrund wurde auch bei der Strafbemessung im behördlichen Straferkenntnis berücksichtigt, weshalb die Strafhöhe aus diesem Grund nicht noch weiter herabzusetzen war. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, Eigentümer eines PKW zu sein sowie keine Schulden und Sorgepflichten zu haben. Hinsichtlich seines Einkommens hat er keine Angaben gemacht. Die Strafe war herabzusetzen, weil der Tatvorwurf eingeschränkt wurde – die Störung des Naturgenusses konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 14.000 Euro bewegt, unabhängig der Einkommenshöhe, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8. Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte nebst der Einschränkung des Tatvorwurfs zur Präzisierung – insbesondere wurden nicht erforderliche Tatbestandselemente aus dem Spruch ausgeschieden – und zur Richtigstellung der Gesetzesfassung. Zum Vorbringen, dass aus dem Straferkenntnis keine explizite Störung hervorgehe, dass Straferkenntnis zu unpräzise sei und nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale angeführt seien sowie eine pauschale Störung angenommen worden sei, ist auszuführen, dass alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses für den verbleibenden Strafvorwurf enthalten waren und deshalb nicht etwa von einer unzulässigen Auswechslung der Tat gesprochen werden kann. Die durchgeführte Präzisierung des Spruches war daher zulässig. 9. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
§ 52Abs 8 Vw
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.9. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.157.2015.R15