Obsah (7)
§ 28§ 76§ 25a§ 5f§ 6§ 5§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-301-2/2015-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 3 2. Satz i
Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag von W L auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des GST-NR YYY, KG F, im Ausmaß von 954 m², mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen wird.1.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag von W L auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des GST-NR YYY, KG F, im Ausmaß von 954 m², mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen wird.
- im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der GST-NRn XXX und ZZZ, beide KG F, bestätigt.
- im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der GST-NRn römisch 30 und ZZZ, beide KG F, bestätigt.
§ 76Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 17 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.182,58 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten.
Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.182,58 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn XXX, YYY und ZZZ, alle KG F, im Ausmaß von insgesamt 9.072 m², von K K-W, CH-W, versagt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG F, im Ausmaß von insgesamt 9.072 m², von K K-W, CH-W, versagt.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe mit K K-W den am 12.12.2014 in Notariatsaktform verfassten Schenkungsvertrag abgeschlossen. Mit den Grundverkehrsansuchen vom 07.01.2015 an die belangte Behörde habe er einerseits die Genehmigung dieses schenkungsweisen Eigentumserwerbes beantragt sowie andererseits die Genehmigung hinsichtlich der Einräumung der im Punkt
- des Schenkungsvertrages geregelten Nutzungsberechtigung. Mit Schreiben vom 10.03.2015 habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ein Verfahren nach der Interessentenregelung
§ 5fGVG durchzuführen.
In seiner ergänzenden Stellungnahme habe er ua ausgeführt, dass die gegenständlichen Flächen nicht als Landwirtschafts- oder Forstgebiet gewidmet seien, sondern als Freifläche-Freihaltegebiet bzw als Gewässer. Das Interessentenverfahren sei daher nicht durchzuführen, sondern der in dieser Form gestellte Antrag zu einem Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung umzudeuten. In weiterer Folge sei dennoch ein Interessentenverfahren durchgeführt worden, wobei K K und J S Interesse am Erwerb der Liegenschaft geäußert hätten. In der dazu von ihm ergangenen Stellungnahme vom 07.05.2015 sei insbesondere darauf verwiesen worden, dass sich die angebotenen Preise unter dem ortsüblichen Preis bewegen würden, bei beiden Interessenten keine Aufstockungsbedürftigkeit bestehe, die gegenständlichen Flächen für die Aufstockung nicht geeignet seien und die Angaben der Interessenten den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen würden. Zum Beweis dafür, sowie zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen GST-NRn XXX und ZZZ keine landwirtschaftlichen bzw landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen darstellen würden, werde die Einholung eines landwirtschaftskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 07.08.2015 sei sodann der beantragte Erwerb
§ 6Abs 1 lit a und Abs 2 lit g des GVG versagt worden.2.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe mit K K-W den am 12.12.2014 in Notariatsaktform verfassten Schenkungsvertrag abgeschlossen. Mit den Grundverkehrsansuchen vom 07.01.2015 an die belangte Behörde habe er einerseits die Genehmigung dieses schenkungsweisen Eigentumserwerbes beantragt sowie andererseits die Genehmigung hinsichtlich der Einräumung der im Punkt 7. des Schenkungsvertrages geregelten Nutzungsberechtigung. Mit Schreiben vom 10.03.2015 habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ein Verfahren nach der Interessentenregelung
Paragraph 5 f, GVG durchzuführen. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe er ua ausgeführt, dass die gegenständlichen Flächen nicht als Landwirtschafts- oder Forstgebiet gewidmet seien, sondern als Freifläche-Freihaltegebiet bzw als Gewässer. Das Interessentenverfahren sei daher nicht durchzuführen, sondern der in dieser Form gestellte Antrag zu einem Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung umzudeuten. In weiterer Folge sei dennoch ein Interessentenverfahren durchgeführt worden, wobei K K und J S Interesse am Erwerb der Liegenschaft geäußert hätten. In der dazu von ihm ergangenen Stellungnahme vom 07.05.2015 sei insbesondere darauf verwiesen worden, dass sich die angebotenen Preise unter dem ortsüblichen Preis bewegen würden, bei beiden Interessenten keine Aufstockungsbedürftigkeit bestehe, die gegenständlichen Flächen für die Aufstockung nicht geeignet seien und die Angaben der Interessenten den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen würden. Zum Beweis dafür, sowie zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen GST-NRn römisch 30 und ZZZ keine landwirtschaftlichen bzw landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen darstellen würden, werde die Einholung eines landwirtschaftskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 07.08.2015 sei sodann der beantragte Erwerb
Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera g, des GVG versagt worden. Der Bescheid verletzte ihn in zahlreichen einfachgesetzlichen subjektiven Rechten, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes bzw deren Anwendungen in diesem Bescheid würden zudem gegen unionsrechtliche Bestimmungen und verfassungsrechtliche Grundrechte verstoßen. Der angefochtene Bescheid und auch die Bezug habenden gesetzlichen Grundlagen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes würden den Grundfreiheiten des Beschwerdeführers als EU-Bürger insbesondere im Hinblick auf Art 63 AEUV widersprechen. Die Selbstbewirtschaftungsklausel bzw die Einschränkung des § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz würden außer Verhältnis zu den im Vorarlberger Grundverkehrsgesetz selbst verfolgten Zielen stehen und sie würden deshalb gegen das Gemeinschaftsrecht und gegen die in Art 6 Abs 1 StGG geregelten verfassungsrechtlich garantierten Liegenschaftsverkehrsfreiheit verstoßen. Es entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass Grundstücke die bisher nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet worden seien - was hier der Fall sei – bei deren Veräußerung die langfristige Weiterverpachtung gesichert sei, nach EU-Recht zu genehmigen seien. Diese Voraussetzung liege vor bzw habe die Grundverkehrs-Landeskommission in Aussicht gestellt, im Falle der Genehmigung ohnedies die Auflage zu erteilen, dass eine längerfristige Verpachtung erfolgen müsse. Alles andere würde zu einer unzulässigen Einschränkung des freien Kapitalverkehrs und zu einer Diskriminierung im Liegenschaftsverkehr führen. Umso mehr müsse dies hier gelten, wenn nicht bekannt sei, ob und wer überhaupt eine landwirtschaftliche Nutzung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften vornehme.Der Bescheid verletzte ihn in zahlreichen einfachgesetzlichen subjektiven Rechten, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher "Art". Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes bzw deren Anwendungen in diesem Bescheid würden zudem gegen unionsrechtliche Bestimmungen und verfassungsrechtliche Grundrechte verstoßen. Der angefochtene Bescheid und auch die Bezug habenden gesetzlichen Grundlagen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes würden den Grundfreiheiten des Beschwerdeführers als EU-Bürger insbesondere im Hinblick auf Artikel 63, AEUV widersprechen. Die Selbstbewirtschaftungsklausel bzw die Einschränkung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz würden außer Verhältnis zu den im Vorarlberger Grundverkehrsgesetz selbst verfolgten Zielen stehen und sie würden deshalb gegen das Gemeinschaftsrecht und gegen die in Artikel 6, Absatz eins, StGG geregelten verfassungsrechtlich garantierten Liegenschaftsverkehrsfreiheit verstoßen. Es entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass Grundstücke die bisher nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet worden seien - was hier der Fall sei – bei deren Veräußerung die langfristige Weiterverpachtung gesichert sei, nach EU-Recht zu genehmigen seien. Diese Voraussetzung liege vor bzw habe die Grundverkehrs-Landeskommission in Aussicht gestellt, im Falle der Genehmigung ohnedies die Auflage zu erteilen, dass eine längerfristige Verpachtung erfolgen müsse. Alles andere würde zu einer unzulässigen Einschränkung des freien Kapitalverkehrs und zu einer Diskriminierung im Liegenschaftsverkehr führen. Umso mehr müsse dies hier gelten, wenn nicht bekannt sei, ob und wer überhaupt eine landwirtschaftliche Nutzung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften vornehme. Tatsächlich liege zudem kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vor, sodass die Interessentenregelung erst gar nicht durchzuführen gewesen wäre und eine Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrs-Landeskommission nicht bestehe. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde F seien die gegenständlichen Grundstücke als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Darstellung, es handle sich um Streuwiesen und somit landwirtschaftliche Grundstücke, sei in keiner Weise begründet. Unstrittig sei, dass GST-NR YYY Wasserfläche sei. Der vorliegende Pachtvertrag vom 13.04.1966 für das GST-NR XXX, wo von einem errichteten Wochenendhaus die Rede sei, zeige aber gerade, dass eine landwirtschaftliche Nutzung eben nicht vorliege. Eine Genehmigungspflicht nach dem Grundverkehrsgesetz bestehe somit nicht. Tatsächlich liege zudem kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vor, sodass die Interessentenregelung erst gar nicht durchzuführen gewesen wäre und eine Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrs-Landeskommission nicht bestehe. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde F seien die gegenständlichen Grundstücke als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Darstellung, es handle sich um Streuwiesen und somit landwirtschaftliche Grundstücke, sei in keiner Weise begründet. Unstrittig sei, dass GST-NR YYY Wasserfläche sei. Der vorliegende Pachtvertrag vom 13.04.1966 für das GST-NR römisch 30 , wo von einem errichteten Wochenendhaus die Rede sei, zeige aber gerade, dass eine landwirtschaftliche Nutzung eben nicht vorliege. Eine Genehmigungspflicht nach dem Grundverkehrsgesetz bestehe somit nicht. Über die Sachanträge sei nicht abschließend entschieden worden. Wie in Punkt
- ausgeführt, sei nicht nur die Bewilligung des Eigentumserwerbes beantragt worden, sondern auch die Genehmigung der in Punkt
- des Schenkungsvertrages vom 12.12.2014 vereinbarten Einräumung eines im Sinne des Fruchtgenussrechtes ausgestalteten Nutzungsrechtes. Über diesen, jedenfalls zu genehmigenden Antrag habe die Grundverkehrsbehörde nicht entschieden. Eine Mitteilung nach § 5 Abs 4 GVG, die einen Rechtserwerb des Beschwerdeführers verhindern würde, liege nicht vor. Das Angebot von J S werde von der Grundverkehrs-Landeskommission offenbar selbst nicht als Versagungsgrund für die Genehmigung gewertet. Tatsächlich stelle aber auch das Angebot von K K keinen Grund dar, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. Dieser Interessent habe in keiner Weise einen notwendigen Aufstockungsbedarf dargetan, geschweige denn diesen bewiesen. Wieso die Grundverkehrs-Landeskommission von einem solchen Aufstockungsbedarf ausgehe, sei weder ersichtlich noch werde dies näher begründet. Gleiches gelte für die Annahme, der Preis von 2,25 Euro/m² sei ortsüblich. Die Einholung des oben beantragten landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens hätte jedenfalls gezeigt, dass ein Aufstockungsbedarf in concreto nicht gegeben sei und ein ortsüblicher Preis nicht geboten worden sei. Mit der für ihn auch in keiner Weise überprüfbaren und auch gegenüber der Behörde nicht belegten Behauptung, der Interessent K K würde 53 ha Flächen bewirtschaften, wovon 13 ha Eigenflächen seien, ergebe sich ein Aufstockungsbedarf nicht. In keiner Weise sei auch nachvollziehbar, weshalb die Grundverkehrs-Landeskommission für den Aufstockungsbedarf nur die Eigenflächen berücksichtige. Selbst wenn man von den Angaben des Interessenten ausgehe, sei für die Beurteilung des Aufstockungsbedarfs von der gesamten bewirtschafteten Fläche von 53 ha auszugehen. Diese sei im Verhältnis zum angegebenen Tierbestand des Interessenten jedenfalls ausreichend. Die Streuflächen seien zudem in keiner Weise geeignet den für eine Rinderhaltung möglicherweise notwendigen Zukauf von Stroh in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß zu reduzieren. Zum ortsüblichen Preis sei zudem auszuführen, dass sich bei Durchführung eines Vergleichswertverfahrens unter Berücksichtigung einer Valorisierung der Bodenklimazahl ein angemessener Preis von zumindest 3,00 Euro ergebe.Über die Sachanträge sei nicht abschließend entschieden worden. Wie in Punkt
- ausgeführt, sei nicht nur die Bewilligung des Eigentumserwerbes beantragt worden, sondern auch die Genehmigung der in Punkt
- des Schenkungsvertrages vom 12.12.2014 vereinbarten Einräumung eines im Sinne des Fruchtgenussrechtes ausgestalteten Nutzungsrechtes. Über diesen, jedenfalls zu genehmigenden Antrag habe die Grundverkehrsbehörde nicht entschieden. Eine Mitteilung nach Paragraph 5, Absatz 4, GVG, die einen Rechtserwerb des Beschwerdeführers verhindern würde, liege nicht vor. Das Angebot von J S werde von der Grundverkehrs-Landeskommission offenbar selbst nicht als Versagungsgrund für die Genehmigung gewertet. Tatsächlich stelle aber auch das Angebot von K K keinen Grund dar, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. Dieser Interessent habe in keiner Weise einen notwendigen Aufstockungsbedarf dargetan, geschweige denn diesen bewiesen. Wieso die Grundverkehrs-Landeskommission von einem solchen Aufstockungsbedarf ausgehe, sei weder ersichtlich noch werde dies näher begründet. Gleiches gelte für die Annahme, der Preis von 2,25 Euro/m² sei ortsüblich. Die Einholung des oben beantragten landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens hätte jedenfalls gezeigt, dass ein Aufstockungsbedarf in concreto nicht gegeben sei und ein ortsüblicher Preis nicht geboten worden sei. Mit der für ihn auch in keiner Weise überprüfbaren und auch gegenüber der Behörde nicht belegten Behauptung, der Interessent K K würde 53 ha Flächen bewirtschaften, wovon 13 ha Eigenflächen seien, ergebe sich ein Aufstockungsbedarf nicht. In keiner Weise sei auch nachvollziehbar, weshalb die Grundverkehrs-Landeskommission für den Aufstockungsbedarf nur die Eigenflächen berücksichtige. Selbst wenn man von den Angaben des Interessenten ausgehe, sei für die Beurteilung des Aufstockungsbedarfs von der gesamten bewirtschafteten Fläche von 53 ha auszugehen. Diese sei im Verhältnis zum angegebenen Tierbestand des Interessenten jedenfalls ausreichend. Die Streuflächen seien zudem in keiner Weise geeignet den für eine Rinderhaltung möglicherweise notwendigen Zukauf von Stroh in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß zu reduzieren. Zum ortsüblichen Preis sei zudem auszuführen, dass sich bei Durchführung eines Vergleichswertverfahrens unter Berücksichtigung einer Valorisierung der Bodenklimazahl ein angemessener Preis von zumindest 3,00 Euro ergebe.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die GST-Nrn XXX und ZZZ sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde F als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet, bei der Fläche YYY handelt es sich laut Flächenwidmungsplan um Gewässer. Die GST-Nrn römisch 30 und ZZZ sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde F als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet, bei der Fläche YYY handelt es sich laut Flächenwidmungsplan um Gewässer. Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind die Liegenschaften GST-NRn XXX, YYY und ZZZ, KG F, im Ausmaß von insgesamt 9.072 m². Diese sollen im Rahmen eines Schenkungsvertrages an den Beschwerdeführer übertragen werden.Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind die Liegenschaften GST-NRn römisch 30 , YYY und ZZZ, KG F, im Ausmaß von insgesamt 9.072 m². Diese sollen im Rahmen eines Schenkungsvertrages an den Beschwerdeführer übertragen werden. Die schenkungsgegenständlichen Liegenschaften befinden sich am R, einer Halbinsel im Naturschutz und Natura 2000, Gebiet R. Erreicht werden die Liegenschaften über einen befestigten Güterweg. Bei der GST-NR ZZZ handelt es sich um eine ebene Streuwiese, die einmal im Jahr nach dem
- September gemäht und abgeerntet wird. Im südöstlichen Bereich wird ein kleiner Bereich durch Laubbäume überschattet. Auf der GST-NR XXX befindet sich im westlichen Bereich ein kleines Wochenendhaus, das nur zu Fuß erreicht werden kann. Beim südlichen Grundstücksbereich handelt es sich um einen Laubholzstreifen auf einem Damm entlang eines Kanales, der auch als Zugangsweg genutzt wird. Bei der Restfläche handelt es sich um Streue. Der ebene Streuwiesenbereich kann nur bei gefrorenem Boden gemäht werden, was in den letzten 50 Jahren ca 3-4mal möglich war. Auf der GST-NR römisch 30 befindet sich im westlichen Bereich ein kleines Wochenendhaus, das nur zu Fuß erreicht werden kann. Beim südlichen Grundstücksbereich handelt es sich um einen Laubholzstreifen auf einem Damm entlang eines Kanales, der auch als Zugangsweg genutzt wird. Bei der Restfläche handelt es sich um Streue. Der ebene Streuwiesenbereich kann nur bei gefrorenem Boden gemäht werden, was in den letzten 50 Jahren ca 3-4mal möglich war. Beim Ferienhaus handelt es sich um ein kleines Holzhaus auf einem Betonfundament ca 70 cm über dem Gelände. Der Grundriss beträgt 3,1 x 6,1 m. Das Haus hat keinen Strom- und Wasseranschluss und ist auf drei Seiten von einer Veranda umgeben. In ca 10 m Entfernung befindet sich ein über einen Holzsteg erreichbares Trockenklo. Das Gebäude hat eine Baubewilligung aus dem Jahr
- Bei der GST-NR YYY handelt es sich um einen mit Schilf bewachsenen Uferbereich und offenes Gewässer. Die Grundstücke ZZZ und XXX werden zurzeit vom Pächter J H bewirtschaftet.Die Grundstücke ZZZ und römisch 30 werden zurzeit vom Pächter J H bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer ist kein Landwirt, sondern Versicherungsagent. Mit Schenkungsvertrag vom 10.12.2014 wurden ihm die beschwerdegegenständlichen Grundstücke von Frau K K-W übertragen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Liegenschaften so zu nutzen, wie diese bisher genutzt worden sind. Die Grundverkehrs-Landeskommission hat im gegenständlichen Fall ein Bekanntmachungsverfahren hinsichtlich der GST-NRn XXX und ZZZ am 10.03.2015 durchgeführt. Dabei haben sich die Interessenten J S und K K gemeldet.Die Grundverkehrs-Landeskommission hat im gegenständlichen Fall ein Bekanntmachungsverfahren hinsichtlich der GST-NRn römisch 30 und ZZZ am 10.03.2015 durchgeführt. Dabei haben sich die Interessenten J S und K K gemeldet. Der Interessent J S bekundete sein Interesse an den gegenständlichen Grundstücken damit, dass er hauptberuflicher Landwirt sei und im Naturschutzgebiet F mehrere Flächen bewirtschafte. Er interessiere sich für die Grundstücke von Frau K K-W, da es sich um Futterflächen für Noriker und Haflinger handle, die ebenso als Einstreu für alle Tiere zu verwenden seien. Eine Bankbestätigung über die Finanzierung der gegenständlichen Grundstücke wurde von J S nicht vorgelegt. Der Interessent K K bekundete sein Interesse an den gegenständlichen Grundstücken damit, dass er Vollerwerbslandwirt sei und im Jahr 2008 in der Rohrstraße 100 in F einen Aussiedler-Hof bezogen habe, auf dem inzwischen 65 Milchkühe, 45 Rinder sowie 20 Kälber leben würden. Die zum Hof gehörenden Streuefelder würden nicht ausreichen um den Jahresbedarf an Einstreu zu decken. Durch den Erwerb der angebotenen Flächen, welche nur 5 Minuten von seinem Hof entfernt liegen würden, müsste er weniger Stroh zukaufen und würde dadurch Geld sparen und Transportwege reduzieren. K K legte eine Bestätigung der Raiffeisenbank B über die Finanzierung in Höhe von 18.266 Euro bei. Die Grundverkehrs-Ortskommission hat in der Sitzung vom 19.02.2015 eine ablehnende Äußerung zum gegenständlichen Grunderwerb durch Schenkung mit der Begründung abgegeben, dass der Schenkungsnehmer kein Landwirt sei.
- Das Landesverwaltungsgericht hat im Verfahren einen landwirtschaftlichen Sachverständi-gen beigezogen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 17.01.2016 ausgeführt, dass es sich bei der GST-NR ZZZ eindeutig aufgrund der Beschaffenheit und der Art der Verwendung um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, da dieses jährlich als Streuwiese gemäht und abgeerntet werde. Die GST-NR XXX werde sporadisch bei gefrorenem Boden teilweise gemäht und abgeerntet. Dieser Umstand lasse sich durch ein Luftbild aus den 50er Jahren und aus 2001 und durch die Aussage des Bewirtschafters dokumentieren. Der östliche Bereich werde als Standort für ein kleines Wochenendhaus genützt. Aus Sachverständigensicht könne daher gesagt werden, dass es sich bei dieser GST-NR überwiegend um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Es handle sich bei beiden Grundstücken um Streuewiesen, die mit einer Bodenklimazahl von 3 Punkten im untersten Bodenqualitätsbereich anzusiedeln seien. Aufgrund der immer wiederkehrenden Überflutungswahrscheinlichkeit könne es Jahre geben, in denen eine Ernte nicht möglich sei. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, handle es sich um wenig wertvolle landwirtschaftliche Grundstücke.
- Das Landesverwaltungsgericht hat im Verfahren einen landwirtschaftlichen Sachverständi-gen beigezogen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 17.01.2016 ausgeführt, dass es sich bei der GST-NR ZZZ eindeutig aufgrund der Beschaffenheit und der Art der Verwendung um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, da dieses jährlich als Streuwiese gemäht und abgeerntet werde. Die GST-NR römisch 30 werde sporadisch bei gefrorenem Boden teilweise gemäht und abgeerntet. Dieser Umstand lasse sich durch ein Luftbild aus den 50er Jahren und aus 2001 und durch die Aussage des Bewirtschafters dokumentieren. Der östliche Bereich werde als Standort für ein kleines Wochenendhaus genützt. Aus Sachverständigensicht könne daher gesagt werden, dass es sich bei dieser GST-NR überwiegend um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Es handle sich bei beiden Grundstücken um Streuewiesen, die mit einer Bodenklimazahl von 3 Punkten im untersten Bodenqualitätsbereich anzusiedeln seien. Aufgrund der immer wiederkehrenden Überflutungswahrscheinlichkeit könne es Jahre geben, in denen eine Ernte nicht möglich sei. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, handle es sich um wenig wertvolle landwirtschaftliche Grundstücke. Zu den Interessenten gab der landwirtschaftliche Sachverständige DI K in seinem Gutachten an: Der Interessent J S habe mit Schreiben vom 28.03.2015 an die Grundverkehrs-Landeskommission dargelegt, dass er an den Grundstücken interessiert sei. Er habe dies damit begründet, dass es sich hierbei um Futterflächen für Noriker und Haflinger handle, die ebenso als Einstreu für alle Tiere verwendet werden könnten. Er sei hauptberuflicher Landwirt und biete für die bewirtschaftbare, ökologisch wertvolle Fläche 1,5 Euro/m². Er habe alle notwendigen Heuerntemaschinen und den Kauf könne er aus Barreserven bezahlen. Laut vorgelegtem Mehrfachantrag 2014 bewirtschafte der Interessent J S eine Gesamtfläche von 13,3 ha. Nach telefonischer Mitteilung des Interessenten würden sich davon 4,5 ha in seinem Eigentum befinden. In der Tierliste 2014 werde ein Tierbestand von zwei Pferden mit einer Widerristhöhe von unter 1,48 m, 2 Pferden mit einer Widerristhöhe von über 1,48 m und zwei Ferkel angegeben. Laut telefonischer Mitteilung werde das übrige Pferdeheu bzw die Streue verkauft. Der Interessent sei 1953 geboren und beabsichtige in nächster Zeit in Pension zu gehen. Danach solle der landwirtschaftliche Betrieb von seiner Tochter weitergeführt werden. Zum Interessenten K K gab der landwirtschaftliche Sachverständige an, dass dieser der Grundverkehrs-Landeskommission mit Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt habe, dass er am Kauf der GST-NRn XXX und ZZZ interessiert sei. Er bewirtschafte einen Aussiedler-Hof mit inzwischen 65 Milchkühen, 45 Rindern sowie 20 Kälbern. Die zum Hof gehörenden Streuefelder würden nicht ausreichen, um den Jahresbedarf an Einstreu zu decken. Durch den Erwerb der angebotenen Flächen, die nur 5 Minuten von seinem Hof entfernt liegen würden, müsste er weniger Stroh zukaufen und würde dadurch Geld sparen und Transportwege reduzieren. Für die 8.118 m² biete er 2,25 Euro/m². Der Mehrfachantrag 2015 zeige eine bewirtschaftete Gesamtfläche von 53,08 ha, wovon laut telefonischer Mitteilung des Interessenten sich ca 13 ha in seinem Eigentum befinden würden. Die Raiffeisenbank B übernehme mit Schreiben vom 02.04.2015 eine Zahlungsgarantie bis zum Höchstbetrag von 18.266 Euro für den Interessenten K K.Zum Interessenten K K gab der landwirtschaftliche Sachverständige an, dass dieser der Grundverkehrs-Landeskommission mit Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt habe, dass er am Kauf der GST-NRn römisch 30 und ZZZ interessiert sei. Er bewirtschafte einen Aussiedler-Hof mit inzwischen 65 Milchkühen, 45 Rindern sowie 20 Kälbern. Die zum Hof gehörenden Streuefelder würden nicht ausreichen, um den Jahresbedarf an Einstreu zu decken. Durch den Erwerb der angebotenen Flächen, die nur 5 Minuten von seinem Hof entfernt liegen würden, müsste er weniger Stroh zukaufen und würde dadurch Geld sparen und Transportwege reduzieren. Für die 8.118 m² biete er 2,25 Euro/m². Der Mehrfachantrag 2015 zeige eine bewirtschaftete Gesamtfläche von 53,08 ha, wovon laut telefonischer Mitteilung des Interessenten sich ca 13 ha in seinem Eigentum befinden würden. Die Raiffeisenbank B übernehme mit Schreiben vom 02.04.2015 eine Zahlungsgarantie bis zum Höchstbetrag von 18.266 Euro für den Interessenten K K. Um die Frage beurteilen zu können, ob mit den vorgelegten Unterlagen der Interessenten der Aufstockungsbedarf nachgewiesen worden sei, sei es aus Sachverständigensicht notwendig, die Situation der Landwirtschaft bezüglich Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit über mehrere Jahre zu betrachten und daraus entsprechende Schlüsse bezüglich der Aufstockungsbedürftigkeit der Interessenten zu ziehen. Laut dem grünen Bericht 2014 hätten sich die Preise in der österreichischen Landwirtschaft wie folgt verändert. Der Preisindex der Betriebsausgaben sei von 1995 auf 2014 von 100 auf 152 gestiegen und der Preisindex der Betriebseinnahmen von 1995 auf 2014 von 100 auf 113 gestiegen. Das ergebe eine Indexdifferenz von 39 Punkten oder in Prozent ausgedrückt 34,5 %. Um dieser Preisschere entgegenwirken zu können, bleibe den Landwirten der Ausweg über die Aufstockung bei der Fläche, den Viehzahlen, der Milchmenge, die Erhöhung der Wertschöpfung oder die Kostenreduktion. Wenn man die Entwicklung der landwirtschaftlichen Grundfläche betrachten würde, und der Anzahl gehaltener Rinder und der Rinderhalter und diese in Relation setze so ergebe sich folgendes Bild: 1993 2011 landwirtschaftliche Grundfläche in ha 48.946 41.186 Rinderhalter 3.490 2.393 landwirtschaftliche Grundfläche pro Rinderhalter in ha 14,0 17,2 Rinder pro Betrieb 17,5 26,9 Aus diesem Zeitvergleich lasse sich erkennen, dass die Vorarlberger Landwirtschaft bei kleiner gewordener landwirtschaftlicher Grundfläche die Fläche pro Betrieb und die Rinderzahl pro Betrieb aufgestockt habe um der sich ständig öffnenden Einnahmen-Ausgaben-Schere entgegenwirken zu können. Weiter komme noch hinzu, dass mit einigen wenigen Ausnahmen die Förderungen pro ha ausbezahlt würden. In Vorarlberg werde der Anteil der Nichtlandwirte an landwirtschaftlichem Grundeigentum mit 60 % angegeben. Die Pachtpreise hätten sich von 1995 bis 2012 annähernd verdoppelt. Ein Indiz, dass ein starker Druck auf die Pachtflächen bestehen würde und die Landwirte ganz generell gezwungen seien den Anteil von Eigentumsfläche an ihrer selbst bewirtschafteten Fläche zu steigern. Weiters gelte auch in der Landwirtschaft das ökonomische Gesetz der abnehmenden Festkosten, dh, die Festkosten würden mit Steigerung der Produktion pro Stück abnehmen. Aus all diesen genannten Fakten ziehe der unterzeichnende Sachverständige den Schluss, dass die Flächenaufstockung für den größten Teil der landwirtschaftlichen Betriebe in Vorarlberg eine der wenigen Chancen sei, auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben. Mit den vorgelegten Unterlagen sei nach Ansicht des unterzeichneten Sachverständigen der Aufstockungsbedarf für den Interessenten K K ausreichend nachgewiesen. Beim Interessenten J S fehle aus Sachverständigensicht die Bankbestätigung oder Bankgarantie in der Höhe des verbindlichen Angebotes. Der Betrieb S sei mit 13,30 ha Gesamtfläche von der Flächenausstattung her gesehen etwas unter dem Durchschnitt der Betriebe in F. Die Ausstattung mit Eigentumsflächen mit 33,83 % sei etwas über dem Durchschnitt der landwirtschaftlichen Betriebe in F gelegen. Der Betrieb K sei in der Gemeinde F der größte landwirtschaftliche Betrieb, wobei es in der Region noch wesentlich größere Landwirtschaftsbetriebe gebe. Die Ausstattung mit Eigentumsfläche mit 24 % entspreche dem Durchschnitt der F Betriebe. Nach Ansicht des unterzeichnenden Sachverständigen sei die Erhöhung der Eigentumsfläche bei beiden Betrieben eine ökonomisch notwendige und sinnvolle Maßnahme. Nur Eigentumsfläche lasse in einem landwirtschaftlichen Betrieb langfristige Planungssicherheit zu. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die Aufstockung für die Interessenten J S und K K aus Sachverständigensicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspreche. Der Interessent J S bewirtschafte in einer Entfernung von ca 200 m von der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft Streue am R. Der Interessent K K bewirtschafte in einer Entfernung von ca 600 m des beschwerdegegenständlichen Grundstückes Streuewiesen innerhalb des Dammes. Das heiße, für beide Betriebe seien die beschwerdegegenständlichen Grundstücke aufstockungsgeeignet. Ergänzend zu seinem Gutachten gab Dipl. Ing. K zum Grundstück XXX an, dass dieses mit einem Eck die ganzen Jahre auch im Mehrfachantrag gewesen sei und aus diesem Grund er zu diesem Schluss gekommen sei, dass es sich hier um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Dieses Grundstück werde ca zu 150 m² gemäht und das jährlich. Die Gesamtfläche dieses Grundstückes betrage 3.661 m². Ca ein Viertel der Fläche sei Wochenendhaus und Wald. Diese landwirtschaftlichen Grundstücke seinen dermaßen wenig wertvoll, dass das Land 700 Euro/ha im Jahr an ökologischen Förderungen und Umweltbeihilfe beisteuern müsse, dass diese Flächen überhaupt landwirtschaftlich gemäht würden.Ergänzend zu seinem Gutachten gab Dipl. Ing. K zum Grundstück römisch 30 an, dass dieses mit einem Eck die ganzen Jahre auch im Mehrfachantrag gewesen sei und aus diesem Grund er zu diesem Schluss gekommen sei, dass es sich hier um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Dieses Grundstück werde ca zu 150 m² gemäht und das jährlich. Die Gesamtfläche dieses Grundstückes betrage 3.661 m². Ca ein Viertel der Fläche sei Wochenendhaus und Wald. Diese landwirtschaftlichen Grundstücke seinen dermaßen wenig wertvoll, dass das Land 700 Euro/ha im Jahr an ökologischen Förderungen und Umweltbeihilfe beisteuern müsse, dass diese Flächen überhaupt landwirtschaftlich gemäht würden. Zum Grundstück ZZZ gab der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch ergänzend an, dass es diese gesetzliche Auflage gebe, dass aufgrund des Naturschutzgebietes dieses Grundstück einmal im Jahr nach dem
- September gemäht werden dürfe. Es sei ein ergiebiges Grundstück, insgesamt würde dieses Grundstück ca 1.300 kg Streu pro Jahr ergeben. Der Einstreuebedarf sei von der Tierhaltungsform abhängig, es gebe verschiedene Arten der Einstreuform. Es gebe die Form der Güllehaltung, da brauche man weniger Einstreu und die Form der Tiefstreuhaltung, wofür man relativ viel Einstreu brauche. Der Interessent hätte einen Naturalertrag von ca 130 Euro pro Jahr. Dieses Grundstück sei in 20 Minuten gemäht. Wenn es noch gekreiselt und gemahdet werde, sei der Zeitaufwand ca 2 Stunden. Er komme zu dem Schluss, dass das Grundstück XXX ein landwirtschaftliches Grundstück sei, weil die landwirtschaftliche Nutzung möglich wäre und das Grundstück in größeren zeitlichen Abständen auch genutzt worden sei. Zu den Vergleichsgrundstücken, die er herangezogen habe zur Ermittlung des ortsüblichen Preises, seien die Behörden gebeten worden, diese vollständig zu übermitteln. Es sei so, dass sehr wenige Streuegrundstücke verkauft würden. Er komme zu dem Schluss, dass das Grundstück römisch 30 ein landwirtschaftliches Grundstück sei, weil die landwirtschaftliche Nutzung möglich wäre und das Grundstück in größeren zeitlichen Abständen auch genutzt worden sei. Zu den Vergleichsgrundstücken, die er herangezogen habe zur Ermittlung des ortsüblichen Preises, seien die Behörden gebeten worden, diese vollständig zu übermitteln. Es sei so, dass sehr wenige Streuegrundstücke verkauft würden. 5.1.
§ 5
Abs 1 Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Abs 4 dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf.5.1.
Paragraph 5, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Absatz 4, dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Da die landwirtschaftlich genutzten Flächen der gegenständlichen Liegenschaften eine Fläche von mehr als 0,1 ha aufweisen, hat die Behörde zu Recht die im § 5 Grundverkehrsgesetz normierte Interessentenregelung zur Anwendung gebracht.Da die landwirtschaftlich genutzten Flächen der gegenständlichen Liegenschaften eine Fläche von mehr als 0,1 ha aufweisen, hat die Behörde zu Recht die im Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz normierte Interessentenregelung zur Anwendung gebracht. Im vorliegenden Fall haben sich nach Bekanntmachung in der Gemeinde F die Landwirte J S und K K als Interessenten gemeldet. Bei beiden Landwirten ist der landwirtschaftliche Sachverständige zum Schluss gekommen, dass ein Aufstockungsbedarf vorhanden ist. Auch wenn der Landwirt J S für das Landesverwaltungsgericht nicht als Interessent in Frage kommt, da er die Finanzierung der gegenständlichen Liegenschaften nicht nachgewiesen hat, so ist doch der Landwirt K K als ernstzunehmender Interessent zu sehen. Er hat auch die Finanzierung der Grundstücke durch eine vorgelegte Bankbestätigung nachgewiesen. 5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Abs 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt.5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt zumindest die Mitteilung eines Interessenten
§ 5
Abs 4 Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen erfüllt:Im gegenständlichen Fall liegt zumindest die Mitteilung eines Interessenten
Paragraph 5, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen erfüllt: Der Interessent K K ist Landwirt und bewirtschaftet einen Aussiedler-Hof, der in der Nähe der gegenständlichen Liegenschaften liegt. Er hält auf seinem Hof 65 Milchkühe, 45 Rinder sowie 20 Kälber. Zudem hat er durch eine vorgelegte Bankgarantie nachgewiesen, dass er in der Lage ist einen Preis in Höhe von 18.266 Euro für die gegenständlichen Liegenschaften zu bezahlen. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat in seinem Gutachten den ortsüblichen Preis für die beiden GST-NRn XXX und ZZZ mit 18.181 Euro bewertet. Somit liegt das Angebot des Interessenten K im Bereich der Ortsüblichkeit. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat in seinem Gutachten keinen Zweifel daran gelassen, dass die Aufstockung für den Betrieb K dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes entspreche.Der Interessent K K ist Landwirt und bewirtschaftet einen Aussiedler-Hof, der in der Nähe der gegenständlichen Liegenschaften liegt. Er hält auf seinem Hof 65 Milchkühe, 45 Rinder sowie 20 Kälber. Zudem hat er durch eine vorgelegte Bankgarantie nachgewiesen, dass er in der Lage ist einen Preis in Höhe von 18.266 Euro für die gegenständlichen Liegenschaften zu bezahlen. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat in seinem Gutachten den ortsüblichen Preis für die beiden GST-NRn römisch 30 und ZZZ mit 18.181 Euro bewertet. Somit liegt das Angebot des Interessenten K im Bereich der Ortsüblichkeit. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat in seinem Gutachten keinen Zweifel daran gelassen, dass die Aufstockung für den Betrieb K dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes entspreche. Da somit der absolute Versagungsgrund
§ 6
Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz vorliegt, war schon aus diesem Grund die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen.Da somit der absolute Versagungsgrund
Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz vorliegt, war schon aus diesem Grund die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen. 5.
- Wie sich aus den Ausführungen im Gutachten des DI K ergibt, sind die GST-Nrn XXX und ZZZ als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Grundverkehrsgesetzes anzusehen. Auch wenn es sich bei den gegenständlichen Flächen um wenig wertvolle Flächen handelt, die lediglich als Streuewiesen dienen, so sollten solche Flächen nach der Intention des Grundverkehrsgesetzes von Landwirten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden.5.
- Wie sich aus den Ausführungen im Gutachten des DI K ergibt, sind die GST-Nrn römisch 30 und ZZZ als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Grundverkehrsgesetzes anzusehen. Auch wenn es sich bei den gegenständlichen Flächen um wenig wertvolle Flächen handelt, die lediglich als Streuewiesen dienen, so sollten solche Flächen nach der Intention des Grundverkehrsgesetzes von Landwirten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1999, 97/02/0127, zu verweisen, wonach § 6 Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes eine Generalklausel bildet, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht…“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht infrage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1999, 97/02/0127, zu verweisen, wonach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes eine Generalklausel bildet, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht…“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht infrage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“. Zum Begriff der „landwirtschaftlichen“ Nutzung gehört es, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt (vgl auch dazu VwGH 23.03.1999, 97/02/0127); dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden.Zum Begriff der „landwirtschaftlichen“ Nutzung gehört es, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt vergleiche auch dazu VwGH 23.03.1999, 97/02/0127); dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden.
- Der Beschwerdeführer, der selbst nicht Landwirt ist, beabsichtigt nun die Nutzung der Ferienhütte und möchte dem bisherigen Bewirtschafter die landwirtschaftlich nutzbaren Bereiche der gegenständlichen Liegenschaften zur Nutzung wie bisher überlassen. 6.
- Nach § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.6.
- Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.6.2001, 97/02/0514, ausgeführt hat, bildet § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen ist, "wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht.....". Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine "Widerspruchslösung" normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb "der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht".Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.6.2001, 97/02/0514, ausgeführt hat, bildet Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen ist, "wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht.....". Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine "Widerspruchslösung" normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb "der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre es zum Begriff der "landwirtschaftlichen Nutzung", dass betriebliche Merkmale vorlägen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt werde, oder jedenfalls beabsichtigt sei, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertige. Dadurch sei sichergestellt, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen würden. Biete die vom Erwerber angestrebte Nutzung der Liegenschaft keinen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung seiner Existenz, so sei davon auszugehen, dass keine gewinnbringende, sondern allenfalls eine hobbymäßige Landwirtschaft geplant sei (VwGH 23.3.1990, 97/02/0127; VwGH 11.6.2001, 97/02/0514). Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt ist. Zudem sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung
§ 5
Abs 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt ist. Zudem sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung
Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. Im gegenständlichen Fall liegt die Mitteilung eines Interessenten
§ 5
Abs 4 Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. An der Schlüssigkeit des in diesem Zusammenhang eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel.Im gegenständlichen Fall liegt die Mitteilung eines Interessenten
Paragraph 5, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. An der Schlüssigkeit des in diesem Zusammenhang eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel. 6.
- Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im gegenständlichen Fall keine landwirtschaftlichen Flächen vorliegen würden, da das GST-NR ZZZ höchstens einmal im Jahr für Einstreu gemäht werden könne und das GST-NR XXX weder in örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sei, da es in den letzten 50 Jahren höchstens 3-4 mal überhaupt gemäht habe werden können, so ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund des landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens, dem das Landesverwaltungsgericht aufgrund seiner Schlüssigkeit folgt, die gegenständlichen Liegenschaften als landwirtschaftliche Flächen eingestuft wurden. Auch wenn eine Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, so ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist, seine Beschaffenheit und seine bisherige Verwendung maßgebend. Auch wenn sein Ertrag gering ist und seine Bewirtschaftung unrentabel ist, handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück (VfSlg 7546). Da im gegenständlichen Fall eine, wenn auch teilweise nur sporadische landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften vorliegt, folgt das Landesverwaltungsgericht den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen und geht daher von landwirtschaftlichen Flächen aus.6.
- Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im gegenständlichen Fall keine landwirtschaftlichen Flächen vorliegen würden, da das GST-NR ZZZ höchstens einmal im Jahr für Einstreu gemäht werden könne und das GST-NR römisch 30 weder in örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sei, da es in den letzten 50 Jahren höchstens 3-4 mal überhaupt gemäht habe werden können, so ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund des landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens, dem das Landesverwaltungsgericht aufgrund seiner Schlüssigkeit folgt, die gegenständlichen Liegenschaften als landwirtschaftliche Flächen eingestuft wurden. Auch wenn eine Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, so ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist, seine Beschaffenheit und seine bisherige Verwendung maßgebend. Auch wenn sein Ertrag gering ist und seine Bewirtschaftung unrentabel ist, handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück (VfSlg 7546). Da im gegenständlichen Fall eine, wenn auch teilweise nur sporadische landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften vorliegt, folgt das Landesverwaltungsgericht den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen und geht daher von landwirtschaftlichen Flächen aus. Da somit ein absoluter Versagungsgrund
§ 6
Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz vorliegt, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.Da somit ein absoluter Versagungsgrund
Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz vorliegt, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. 7. Bezüglich des Spruchpunktes 1. ist Folgendes zu sagen:
§ 2
Abs 1 des GVG ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen, ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind.
Paragraph 2, Absatz eins, des GVG ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen, ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr unterliegen entsprechend den kompetenz-rechtlichen Vorgaben nur Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gelten demnach alle ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Der Begriff „land- und forstwirtschaftlich“ ist im Grundverkehrsrecht ähnlich wie im § 2 Abs 3 GewO, der die Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe abgrenzt, zu verstehen: Als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Grundverkehrsrechts gelten nur Grundstücke, die zumindest teilweise im Rahmen der Hervor-bringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Erwerbsgartenbaus und der Baumschulen, des Haltens von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse genutzt werden. Ein Grundstück gilt als land- und forstwirtschaftliches Grundstück, wenn es land- und forstwirtschaftlich genutzt wird; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist dabei nach der Beschaffenheit und Art der tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Für die Beurteilung maßgeblich ist, dass das Grundstück gegenwärtig einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet ist. Dabei kommt es jedoch nicht auf die raumordnungsrechtliche Widmung an, sondern darauf, dass auf dem Grundstück gegenwärtig – das heißt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes – Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird. Die bloße land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit einer Liegenschaft allein ohne Zusammenhang mit einer Widmung zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann nämlich noch kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück begründen. Ebenso kann der Bezeichnung im Grundsteuer- und Grenzkataster im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch die Grundverkehrsbehörde bestenfalls eine gewisse Indizwirkung zukommen. Schließlich kann auch allein aus der Widmung der Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten nichts zur Beantwortung der Frage gewonnen werden, ob ein Grundstück als land- und forstwirtschaftliches zu qualifizieren ist. Entscheidend ist zum Beispiel, ob das Grundstück in den letzten Jahren landwirtschaftlich genutzt wurde, ob es etwa regelmäßig abgeweidet wurde und ob die weidenden Tiere zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehört haben. … Entscheidendes Abgrenzungskriterium bei Flächen, die der Obst- und Grünfuttergewinnung dienen, soll sein, ob die Grundfläche primär der Verwirklichung dieses Zweckes im Rahmen der Landwirtschaft oder als Vor- oder Ziergarten oder einem sonstigen, zu einem Wohnhaus gehörenden Zweck dient und ob die Grundfläche in einem sinnvollen Verhältnis zur Baulichkeit steht (dazu siehe Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 1996, S 108-113). Dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr unterliegen entsprechend den kompetenz-rechtlichen Vorgaben nur Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gelten demnach alle ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Der Begriff „land- und forstwirtschaftlich“ ist im Grundverkehrsrecht ähnlich wie im Paragraph 2, Absatz 3, GewO, der die Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe abgrenzt, zu verstehen: Als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Grundverkehrsrechts gelten nur Grundstücke, die zumindest teilweise im Rahmen der Hervor-bringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Erwerbsgartenbaus und der Baumschulen, des Haltens von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse genutzt werden. Ein Grundstück gilt als land- und forstwirtschaftliches Grundstück, wenn es land- und forstwirtschaftlich genutzt wird; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist dabei nach der Beschaffenheit und Art der tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Für die Beurteilung maßgeblich ist, dass das Grundstück gegenwärtig einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet ist. Dabei kommt es jedoch nicht auf die raumordnungsrechtliche Widmung an, sondern darauf, dass auf dem Grundstück gegenwärtig – das heißt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes – Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird. Die bloße land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit einer Liegenschaft allein ohne Zusammenhang mit einer Widmung zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann nämlich noch kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück begründen. Ebenso kann der Bezeichnung im Grundsteuer- und Grenzkataster im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch die Grundverkehrsbehörde bestenfalls eine gewisse Indizwirkung zukommen. Schließlich kann auch allein aus der Widmung der Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten nichts zur Beantwortung der Frage gewonnen werden, ob ein Grundstück als land- und forstwirtschaftliches zu qualifizieren ist. Entscheidend ist zum Beispiel, ob das Grundstück in den letzten Jahren landwirtschaftlich genutzt wurde, ob es etwa regelmäßig abgeweidet wurde und ob die weidenden Tiere zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehört haben. … Entscheidendes Abgrenzungskriterium bei Flächen, die der Obst- und Grünfuttergewinnung dienen, soll sein, ob die Grundfläche primär der Verwirklichung dieses Zweckes im Rahmen der Landwirtschaft oder als Vor- oder Ziergarten oder einem sonstigen, zu einem Wohnhaus gehörenden Zweck dient und ob die Grundfläche in einem sinnvollen Verhältnis zur Baulichkeit steht (dazu siehe Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 1996, S 108-113). Nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen handelt es sich bei der GST-NR YYY um einen mit Schilf bewachsenen Uferbereich und offenes Gewässer, das in den letzten 60 Jahren nicht landwirtschaftlich genutzt worden ist. Zudem stuft der landwirtschaftliche Sachverständige das gegenständliche Grundstück als wertlos ein. Daher ist bei diesem Grundstück nicht von einem landwirtschaftlichen Grundstück auszugehen. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass gegenständlich aufgrund der Beschaffenheit als auch aufgrund der Art der tatsächlichen Verwendung des Grundstückes davon auszugehen ist, dass kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt. Daraus folgt auch zwingend, dass das Grundverkehrsgesetz auf den zugrunde liegenden Grundstückserwerb nicht anzuwenden ist bzw keine Genehmigungspflicht nach dem Grundverkehrsgesetz vorliegt. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.8. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass des notwendig sei, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu verschiedenen, näher angeführten Fragen beizuziehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 17.12.2015 keine Einwände zur Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens erhoben. Vielmehr hat er noch ersucht, ergänzende Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Der landwirtschaftliche Sachverständige wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2015 bestellt und hat hierauf sein Gutachten vom 17.01.2016 erstattet. Die Höhe der zustehenden Gebühr des landwirtschaftlichen Sachverständigen belief sich auf 2.182,58 Euro. Diese Gebühr war mit Beschluss festzusetzen. 9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.301.2.2015.R10