Z 2 Kommunalsteuergesetz oder
einem anderen Gesetz in Betracht käme.Die von einer GmbH gewährten Arbeitslöhne unterlägen stets und in vollem Umfang der Kommunalsteuer, soweit nicht eine Befreiung
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz oder
einem anderen Gesetz in Betracht käme. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 KommStG hat die Abgabenkommission im Wesentlichen aus folgenden Gründen verneint:Eine Befreiung von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG hat die Abgabenkommission im Wesentlichen aus folgenden Gründen verneint: Die Beschwerdeführerin nehme seit 2006 Aufgaben wahr, die über die in der Satzung beschriebenen Tätigkeiten hinausgingen: Sie sei mehrheitlich an Kapitalgesellschaften beteiligt und nehme aufgrund eines Managementvertrages die Geschäftsführung eines privaten Krankenhauses wahr. Aus diesen Gründen sei das Ausschließlichkeitserfordernis
Z 1 BAO als nicht erfüllt zu betrachten.Die Beschwerdeführerin nehme seit 2006 Aufgaben wahr, die über die in der Satzung beschriebenen Tätigkeiten hinausgingen: Sie sei mehrheitlich an Kapitalgesellschaften beteiligt und nehme aufgrund eines Managementvertrages die Geschäftsführung eines privaten Krankenhauses wahr. Aus diesen Gründen sei das Ausschließlichkeitserfordernis
Paragraph 39, Ziffer eins, BAO als nicht erfüllt zu betrachten. Neben dem Kriterium der Ausschließlichkeit sei auch das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin mit Bediensteten des Landes tätig sei und bestimmte Teilbereiche im Zusammenhang mit der Führung und dem Betrieb eines gemeinnützigen Krankenhauses von selbständigen Rechtsträgern besorgen lasse. Die Landeskrankenanstalten würden weiterhin vom Land betrieben werden. Beschwerde
sorgefunktion bei den öffentlichen Landeskrankenhäusern sichergestellt worden. Hinsichtlich der Beteiligungen bestehe ebenfalls keine über den Gesellschaftsvertrag hinausgehende Tätigkeit der K, da die Medizinprodukteaufbereitung und die Reinigung zweifellos für die Führung und den Betrieb der Krankenanstalten zwingend erforderlich seien. Im Gesellschaftsvertrag seien sowohl der Gesellschaftszweck als auch die Art der Verwirklichung genau umschrieben. Bei der Beteiligung an Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, die gerade für das Führen eines Krankenhausbetriebs unbedingt erforderlich sind, handle es sich auch um keinen eigenen Geschäftszweig. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit würden daher vorliegen und die Kommunalsteuerbefreiung
StG sei zwingend anzuwenden.Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit würden daher vorliegen und die Kommunalsteuerbefreiung
Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG sei zwingend anzuwenden. Sachverhalt Tätigkeit der V K-BTätigkeit der römisch fünf K-B
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Krankenanstalten sind gemeinnützige Krankenanstalten. Dienstnehmer der K
sorgebereich eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhaus B erreichen. Die K hat sich in den Verträgen dazu verpflichtet, im Namen und auf Rechnung des Sanatoriums sämtliche Agenden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sanatoriums zu führen. Dazu gehören z.B. das Personalwesen; der Einkauf, Instandhaltung und Reparaturen; die gesamte organisatorische Abwicklung des Betriebes und die Buchführung. Die Aufgaben der K zur Erfüllung dieses Vertrages wurden von Mitarbeitern des Krankenhauses B erbracht. Die Mitarbeiter wenden dafür im Jahr insgesamt ca. 1.600 Stunden auf. Die K hat für ihre Tätigkeiten einen Aufwandersatz erhalten. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften.Paragraph 3,
haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften.
StG gelten Körperschaften im Sinne des § 7 Abs 3 Körperschaftsteuergesetz stets und in vollem Umfang als Unternehmer.12.
Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz KommStG gelten Körperschaften im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Körperschaftsteuergesetz stets und in vollem Umfang als Unternehmer. Die V K-B ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit eine Körperschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Körperschaftsteuergesetz.Die römisch fünf K-B ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit eine Körperschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Körperschaftsteuergesetz. Die K gilt daher in vollem Umfang als Unternehmer. Die Arbeitslöhne an ihre Dienstnehmer unterliegen damit der Kommunalsteuer, wenn keine Steuerbefreiung vorliegt. Steuerbefreiung 13. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob (und allenfalls in welchem Ausmaß) die K
StG von der Kommunalsteuer befreit ist.13. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob (und allenfalls in welchem Ausmaß) die K
Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG von der Kommunalsteuer befreit ist. Die Abgabenbehörde hat die Steuerbefreiung aus folgenden Gründen verneint: Das Unmittelbarkeitserfordernis
Abs 1 BAO sei nicht erfüllt: Die K werde mit Bediensteten des Landes, und nicht mit eigenen Bediensteten tätig, und bestimmte Teilbereiche in Zusammenhang mit der Führung und dem Betrieb eines gemeinnützigen Krankenhauses lasse sie von selbständigen Rechtsträgern (den Krankenanstalten) besorgen. Die Landeskrankenanstalten würden weiterhin vom Land betrieben. Das Unmittelbarkeitserfordernis
Paragraph 40, Absatz eins, BAO sei nicht erfüllt: Die K werde mit Bediensteten des Landes, und nicht mit eigenen Bediensteten tätig, und bestimmte Teilbereiche in Zusammenhang mit der Führung und dem Betrieb eines gemeinnützigen Krankenhauses lasse sie von selbständigen Rechtsträgern (den Krankenanstalten) besorgen. Die Landeskrankenanstalten würden weiterhin vom Land betrieben. Das Ausschließlichkeitserfordernis des § 39 BAO werde nicht erfüllt: Die K sei an zwei Kapitalgesellschaften mehrheitlich beteiligt und habe die Geschäftsführung eines privaten Krankenhauses wahrgenommen. Es handle sich nicht um eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des § 47 BAO. Die Tätigkeiten seien auch nicht als völlig untergeordnete Nebenzwecke im Sinne des § 39 Z 1 BAO zu beurteilen. Das Ausschließlichkeitserfordernis des Paragraph 39, BAO werde nicht erfüllt: Die K sei an zwei Kapitalgesellschaften mehrheitlich beteiligt und habe die Geschäftsführung eines privaten Krankenhauses wahrgenommen. Es handle sich nicht um eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des Paragraph 47, BAO. Die Tätigkeiten seien auch nicht als völlig untergeordnete Nebenzwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer eins, BAO zu beurteilen. Die K entfalte durch das Eingehen der Beteiligungen und der Übernahme von Managementtätigkeiten für eine andere Krankenanstalt Tätigkeiten, die in der Satzung nicht angeführt seien. Zum Unmittelbarkeitserfordernis (§ 40 BAO)Zum Unmittelbarkeitserfordernis (Paragraph 40, BAO)
Z 1 BAO dürfen, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden. Von einem völlig untergeordneten Nebenzweck kann dann gesprochen werden, wenn die auf diesen Zweck entfallende Tätigkeit nicht mehr als 10 % der Gesamttätigkeit beträgt (vgl. Ritz, BAO5, § 39 Rdn 2).
Paragraph 39, Ziffer eins, BAO dürfen, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden. Von einem völlig untergeordneten Nebenzweck kann dann gesprochen werden, wenn die auf diesen Zweck entfallende Tätigkeit nicht mehr als 10 % der Gesamttätigkeit beträgt vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 39, Rdn 2). Für die Verwaltung der Beteiligungen an der M und der C wendet ein Mitarbeiter der K insgesamt ca 65 Arbeitsstunden im Jahr auf. Für die Managementaufgaben für das Sanatorium M wurden insgesamt ca 1.600 Stunden im Jahr aufgewendet. Das Ausmaß dieser Tätigkeiten ist gering und beträgt nicht mehr als 10 % der Gesamttätigkeit der K. Das zeigt sich anhand der Stundenaufzeichnungen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Anlage D). Diese Tätigkeiten sind daher völlig untergeordnet im Sinne des § 39 Z. 1 BAO ist.Das Ausmaß dieser Tätigkeiten ist gering und beträgt nicht mehr als 10 % der Gesamttätigkeit der K. Das zeigt sich anhand der Stundenaufzeichnungen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden vergleiche Anlage D). Diese Tätigkeiten sind daher völlig untergeordnet im Sinne des Paragraph 39, Ziffer eins, BAO ist. 17. Außerdem sind die Leistungen der M und der C – Sterilgutaufbereitung und Reinigungsleistungen – für den Betrieb von Krankenhäusern unerlässlich. Diese Leistungen dienen dem Hauptzweck der K (Betrieb der Krankenanstalten, Krankenfürsorge). Beide Tochtergesellschaften werden überwiegend für die K tätig. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften verfolgt insoweit keinen „Neben“zweck, sondern ebenfalls den Hauptzweck der Gesellschaft. Dasselbe gilt auch für die Wahrnehmung der Managementaufgaben für das Sanatorium M. Dabei hat es sich um eine private gemeinnützige Krankenanstalt gehandelt. Das Führen von Krankenanstalten gehört zum Hauptzweck der K, zumal damit auch eine Zusammenarbeit im
sorgebereich angestrebt wurde. Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Punkt III des Gesellschaftsvertrages dient die Gesellschaft nicht Erwerbszwecken, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Zufallsgewinn ist ausschließlich zur Erfüllung und Verfolgung des gemeinnützigen Gesellschaftszweckes zu verwenden. Verbleibende Zufallsgewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern sind einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Erfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit der Gesellschaft verwendet werden darf.
Punkt römisch drei des Gesellschaftsvertrages dient die Gesellschaft nicht Erwerbszwecken, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Zufallsgewinn ist ausschließlich zur Erfüllung und Verfolgung des gemeinnützigen Gesellschaftszweckes zu verwenden. Verbleibende Zufallsgewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern sind einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Erfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit der Gesellschaft verwendet werden darf. Die Satzung sieht damit eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck (Gesundheitspflege, Krankenfürsorge) vor. Die Betätigung ist hinreichend genau umschrieben. Andere Unternehmensgegenstände sind nicht vorgesehen, sodass ausschließlich die Führung von Krankenanstalten Unternehmensgegenstand ist. Der Gesellschaftsvertrag sieht auch vor, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Im Punkt IX.7.b des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, dass der Erwerb von Beteiligungen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Der Erwerb von Beteiligungen muss daher grundsätzlich möglich sein. Andernfalls hätte diese Regelung keinen Anwendungsbereich, was nicht anzunehmen ist. Im Punkt römisch neun.7.b des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, dass der Erwerb von Beteiligungen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Der Erwerb von Beteiligungen muss daher grundsätzlich möglich sein. Andernfalls hätte diese Regelung keinen Anwendungsbereich, was nicht anzunehmen ist. Durch diese Regelung werden aber die Punkte II und III des Gesellschaftsvertrages (Unternehmensgegenstand und Gemeinnützigkeit) nicht geändert. Es ist der K daher weiterhin nicht erlaubt, Tätigkeiten zu entfalten, die nicht zum Unternehmensgegenstand gehören. Diese Beschränkung gilt auch für das Eingehen von Beteiligungen. Der Punkt IX.7.b ermöglicht daher nicht den schrankenlosen Erwerb von Beteiligungen.Durch diese Regelung werden aber die Punkte römisch zwei und römisch drei des Gesellschaftsvertrages (Unternehmensgegenstand und Gemeinnützigkeit) nicht geändert. Es ist der K daher weiterhin nicht erlaubt, Tätigkeiten zu entfalten, die nicht zum Unternehmensgegenstand gehören. Diese Beschränkung gilt auch für das Eingehen von Beteiligungen. Der Punkt römisch neun.7.b ermöglicht daher nicht den schrankenlosen Erwerb von Beteiligungen. Der Gesellschaftsvertrag entspricht somit dem § 41 BAO. Der Gesellschaftsvertrag entspricht somit dem Paragraph 41, BAO. Die Tätigkeiten der K, auch im Hinblick auf die Beteiligungen an der MPAV und CSV und den Managementvertrag mit dem Sanatorium M, entsprechen diesen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 42 BAO).Die Tätigkeiten der K, auch im Hinblick auf die Beteiligungen an der MPAV und CSV und den Managementvertrag mit dem Sanatorium M, entsprechen diesen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergleiche Paragraph 42, BAO). Ergebnis 19. Die belangte Behörde hat zu Unrecht angenommen, dass die K nicht unter die Steuerbefreiung
StG fällt. Die K betreibt eine Krankenanstalt in F. Sie dient damit einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 8 Z 2 KommStG (Gesundheitspflege oder Krankenfürsorge). Insoweit ist sie von der Kommunalsteuer befreit. Arbeitslöhne für Dienstnehmer, die ausschließlich auf diesem gemeinnützigen Gebiet tätig sind, unterliegen nicht der Kommunalsteuer.19. Die belangte Behörde hat zu Unrecht angenommen, dass die K nicht unter die Steuerbefreiung
Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG fällt. Die K betreibt eine Krankenanstalt in F. Sie dient damit einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG (Gesundheitspflege oder Krankenfürsorge). Insoweit ist sie von der Kommunalsteuer befreit. Arbeitslöhne für Dienstnehmer, die ausschließlich auf diesem gemeinnützigen Gebiet tätig sind, unterliegen nicht der Kommunalsteuer. Als Dienstnehmer der K gelten auch die Landesbediensteten, die der K vom Land zu Dienstleistung zugewiesen worden sind (vgl. § 2 Z 3 KommStG). Die Stadt ist aber nur erhebungsberechtigt, soweit die Dienstnehmer in einer Betriebsstätte in F tätig sind (vgl. § 7 Abs 1 KommStG).Als Dienstnehmer der K gelten auch die Landesbediensteten, die der K vom Land zu Dienstleistung zugewiesen worden sind vergleiche Paragraph 2, Ziffer 3, KommStG). Die Stadt ist aber nur erhebungsberechtigt, soweit die Dienstnehmer in einer Betriebsstätte in F tätig sind vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, KommStG). Soweit die K andere als im Sinne des § 8 Z 2 KommStG gemeinnützige Tätigkeiten entfaltet, ist sie kommunalsteuerpflichtig. Arbeitslöhne für Dienstnehmer, die ausschließlich in diesen Bereichen tätig sind, unterliegen der Kommunalsteuer.Soweit die K andere als im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG gemeinnützige Tätigkeiten entfaltet, ist sie kommunalsteuerpflichtig. Arbeitslöhne für Dienstnehmer, die ausschließlich in diesen Bereichen tätig sind, unterliegen der Kommunalsteuer. Wenn Dienstnehmer in beiden Bereichen tätig sind, dann unterliegen ihre Arbeitslöhne anteilig der Kommunalsteuer. 20. Die von Ärzten und Pflegern im Landeskrankenhaus erbrachten Leistungen dienen (im Normalfall) der Krankenfürsorge und sind daher steuerbefreit. Dasselbe gilt für die Verwaltungstätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes geleistet werden. Auch diese Tätigkeit dient dem gemeinnützigen Zweck, sodass die Arbeitslöhne jener Mitarbeiter der K, die im Verwaltungsbereich tätig sind, nicht der Kommunalsteuer unterliegen. Kommunalsteuerpflichtig sind jedoch jene Verwaltungstätigkeiten, für die Verwaltung der Beteiligungen an der M und der C erbracht werden. Diese Gesellschaften erbringen keine Leistungen auf dem Gebiet der Krankenfürsorge oder Gesundheitspflege und sind auch nicht selbst gemeinnützig. Tätigkeiten für diese Gesellschaften kommen daher nur mittelbar dem gemeinnützigen Zweck zugute. Soweit ein Mitarbeiter Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung dieser Beteiligungen ausübt, unterliegt ein Teil des Arbeitslohns, der dem Ausmaß dieser Tätigkeit entspricht, der Kommunalsteuer. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der K darauf hingewiesen, dass beim Landeskrankenhaus in F auch ein Kindergarten betrieben wird. Die Betreuung von Kindern ist keine Tätigkeit, die unmittelbar dem Zweck der Krankenfürsorge dient. Auch wird der Kindergarten nicht für die Allgemeinheit tätig (vgl. die Angaben des Vertreters der K in der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Zl. LVwG-455-001/R11-2015, wonach der Kindergarten nur Kindern von Bediensteten der K zur Verfügung steht). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der K darauf hingewiesen, dass beim Landeskrankenhaus in F auch ein Kindergarten betrieben wird. Die Betreuung von Kindern ist keine Tätigkeit, die unmittelbar dem Zweck der Krankenfürsorge dient. Auch wird der Kindergarten nicht für die Allgemeinheit tätig vergleiche die Angaben des Vertreters der K in der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Zl. LVwG-455-001/R11-2015, wonach der Kindergarten nur Kindern von Bediensteten der K zur Verfügung steht). Die Arbeitslöhne der Mitarbeiter, die in der Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, unterliegen daher der Kommunalsteuer. Zurückverweisung 21.
Abs 1 BAO kann die Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigt werden, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.21.
Paragraph 278, Absatz eins, BAO kann die Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigt werden, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat keine Erhebungen zu den Tätigkeiten und Arbeitslöhnen jener Landesbediensteten im LKH F angestellt, die der K vom Land zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß diese Dienstnehmer unmittelbar für einen im § 8 Z 2 KommStG genannten gemeinnützigen Zweck tätig gewesen sind und wie hoch ihre Arbeitslöhne gewesen sind. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist ohne diese Erhebungen nicht möglich.Es kann daher nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß diese Dienstnehmer unmittelbar für einen im Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG genannten gemeinnützigen Zweck tätig gewesen sind und wie hoch ihre Arbeitslöhne gewesen sind. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist ohne diese Erhebungen nicht möglich. Bei Durchführung dieser Ermittlungen hätte ein anders lautender Bescheid erlassen werden können. Da in diesem Bereich jegliche Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde unterblieben ist, kann das Landesverwaltungsgericht den Sachverhalt nicht rascher oder kostensparender ermitteln als die Abgabenbehörde. Die Rechtssache konnte daher an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Die belangte Behörde hat daher unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, die in diesem Beschuss dargelegt wurde, die Kommunalsteuer neu festzusetzen. Zulässigkeit der Revision 22. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. 22. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis (vgl. Punkt 15) wird die Auffassung vertreten, dass nicht sämtliche Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der §§ 34 ff BAO – im Besonderen nicht der Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 39 Z 1 BAO – erfüllt sein müssen, damit die Kommunalsteuerbefreiung
StG angewendet werden kann. Soweit ersichtlich ist diese Auffassung nicht eindeutig geklärt. So wird zB in den Vereinsrichtlinien 2001 des BMF ausgeführt, dass die in verschiedenen Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen abgabenrechtlichen Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke dem jeweiligen Rechtsträger nur dann zustehen, wenn er die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Punkt 1.1.1.1, Rdn 6 der VereinsR 2001).In diesem Erkenntnis vergleiche Punkt 15) wird die Auffassung vertreten, dass nicht sämtliche Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Paragraphen 34, ff BAO – im Besonderen nicht der Ausschließlichkeitsgrundsatz des Paragraph 39, Ziffer eins, BAO – erfüllt sein müssen, damit die Kommunalsteuerbefreiung
Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG angewendet werden kann. Soweit ersichtlich ist diese Auffassung nicht eindeutig geklärt. So wird zB in den Vereinsrichtlinien 2001 des BMF ausgeführt, dass die in verschiedenen Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen abgabenrechtlichen Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke dem jeweiligen Rechtsträger nur dann zustehen, wenn er die in den Paragraphen 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt vergleiche Punkt 1.1.1.1, Rdn 6 der VereinsR 2001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.455.002.R11.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.