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{'item': 'LVwG-323-1/2016-R1'}

Obsah (6)§ 28§ 66§ 25a§ 9§ 18§ 129

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-323-1/2016-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „

§ 66

Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 12.10.2015, behoben“.„

Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 12.10.2015, behoben“. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12.10.2015, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,

§ 9Abs 2 Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 16/1949, idg

F, bei der Wohnanlage B/A-F-Straße XXX und YYY, auf der Liegenschaft GST-NR ZZZ die im Bereich der Feuerwehrzufahrt errichtete Einfriedung umgehend, jedoch bis spätestens 30.10.2015, zu beseitigen. Die fristgerechte Behebung des Mangels sei unter Bezugnahme auf diesen Bescheid dem Amt der L B schriftlich zu melden. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12.10.2015, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,

Paragraph 9, Absatz 2, Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1949,, idgF, bei der Wohnanlage B/A-F-Straße römisch 30 und YYY, auf der Liegenschaft GST-NR ZZZ die im Bereich der Feuerwehrzufahrt errichtete Einfriedung umgehend, jedoch bis spätestens 30.10.2015, zu beseitigen. Die fristgerechte Behebung des Mangels sei unter Bezugnahme auf diesen Bescheid dem Amt der L B schriftlich zu melden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufung

§ 66Abs 4 AVG i

Vm § 53 Abs 1 Gemeindegesetz, LGBl Nr 40/1985, idgF, keine Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985,, idgF, keine Folge gegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der gegenständliche Zaun behindere die Feuerwehr bei der Zufahrt zu den Häusern nicht. Die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Bürgermeister hätte überdies den angefochtenen Bescheid nicht ausfertigen dürfen. Im Aktenvermerk vom 24.10.2013 hat der Bezirksfeuerwehrinspektor der Bezirkshauptmannschaft B festgehalten, dass bei einer Besichtigung festgestellt worden sei, dass entlang der Grundgrenze von den Objekten A-F-Straße XXX und YYY eine Einfriedung erstellt worden sei. Diese Einfriedung in Form eines fest mit dem Boden verankerten Maschendrahtzaunes führe mitten durch die für die Feuerwehr errichtete Zufahrt für die Objekte A-F-Straße TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der gegenständliche Zaun behindere die Feuerwehr bei der Zufahrt zu den Häusern nicht. Die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Bürgermeister hätte überdies den angefochtenen Bescheid nicht ausfertigen dürfen. Im Aktenvermerk vom 24.10.2013 hat der Bezirksfeuerwehrinspektor der Bezirkshauptmannschaft B festgehalten, dass bei einer Besichtigung festgestellt worden sei, dass entlang der Grundgrenze von den Objekten A-F-Straße römisch 30 und YYY eine Einfriedung erstellt worden sei. Diese Einfriedung in Form eines fest mit dem Boden verankerten Maschendrahtzaunes führe mitten durch die für die Feuerwehr errichtete Zufahrt für die Objekte A-F-Straße TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 und YYY. Nach Einsichtnahme in den Bauakt habe festgestellt werden können, dass bei der Bewilligung von den Objekten XXX und YYY eine Feuerwehrzufahrt auf eigenem Grund und Boden ersichtlich sei. Mit der Bewilligung von den Objekten TTT, UUU, VVV und WWW sei diese Zufahrt verschoben und zu beiden Seiten der Grundgrenze ersichtlich gemacht worden. Durch diese Verschiebung sei die Erreichbarkeit des Objektes XXX erheblich verbessert worden. Derzeit seien die Objekte TTT, UUU, VVV und WWW für Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr zugänglich. Dies bedeute, dass im Einsatzfall kein Hubrettungsgerät an die besagten Objekte gefahren werden könne und somit eine Personenrettung ab dem dritten Stock für die Feuerwehr nicht mehr möglich sei. Das Objekt XXX sei nur noch einseitig erreichbar und dadurch sei auch hier eine Personenbergung nur erschwert möglich.Nach Einsichtnahme in den Bauakt habe festgestellt werden können, dass bei der Bewilligung von den Objekten römisch 30 und YYY eine Feuerwehrzufahrt auf eigenem Grund und Boden ersichtlich sei. Mit der Bewilligung von den Objekten TTT, UUU, VVV und WWW sei diese Zufahrt verschoben und zu beiden Seiten der Grundgrenze ersichtlich gemacht worden. Durch diese Verschiebung sei die Erreichbarkeit des Objektes römisch 30 erheblich verbessert worden. Derzeit seien die Objekte TTT, UUU, VVV und WWW für Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr zugänglich. Dies bedeute, dass im Einsatzfall kein Hubrettungsgerät an die besagten Objekte gefahren werden könne und somit eine Personenrettung ab dem dritten Stock für die Feuerwehr nicht mehr möglich sei. Das Objekt römisch 30 sei nur noch einseitig erreichbar und dadurch sei auch hier eine Personenbergung nur erschwert möglich.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 16/1949, idg

F, vorgeschrieben, die im Bereich der Feuerwehrzufahrt errichtete Einfriedung zu beseitigen. Nach § 9 Abs 2 Feuerpolizeiordnung ist eine solche Anweisung zur Behebung eines feuerpolizeilichen Mangels an den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu richten. Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind über 80 Miteigentümer.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1949,, idgF, vorgeschrieben, die im Bereich der Feuerwehrzufahrt errichtete Einfriedung zu beseitigen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Feuerpolizeiordnung ist eine solche Anweisung zur Behebung eines feuerpolizeilichen Mangels an den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu richten. Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind über 80 Miteigentümer. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit unstrittig. 5.

§ 9Abs 2 Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 16/1949, id

F LGBl Nr 34/1999, hat der Bürgermeister den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid anzuweisen, die feuerpolizeilichen Mängel im Sinne des § 6 Abs 2 oder des § 7 Abs 2 und 7 binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder beheben zu lassen. Der Bürgermeister hat die Behebung der Mängel durch eine Nachbeschau überprüfen zu lassen, soweit die Behebung der Mängel nicht in anderer Weise, insbesondere durch eine Bestätigung eines dazu befugten Gewerbetreibenden, nachgewiesen ist. Zum Nachweis des ordnungsgemäßen und einsatzbereiten Zustandes von Brandmeldeeinrichtungen oder Brandschutzanlagen sowie der elektrischen Einrichtungen kann der Bürgermeister die Vorlage eines Prüfbefundes eines dazu befugten Gewerbetreibenden verlangen. Mängel, die baurechtlichen Bestimmungen widersprechen, sind nach diesen zu beheben.5.

Paragraph 9, Absatz 2, Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1949,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1999,, hat der Bürgermeister den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid anzuweisen, die feuerpolizeilichen Mängel im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz 2 und 7 binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder beheben zu lassen. Der Bürgermeister hat die Behebung der Mängel durch eine Nachbeschau überprüfen zu lassen, soweit die Behebung der Mängel nicht in anderer Weise, insbesondere durch eine Bestätigung eines dazu befugten Gewerbetreibenden, nachgewiesen ist. Zum Nachweis des ordnungsgemäßen und einsatzbereiten Zustandes von Brandmeldeeinrichtungen oder Brandschutzanlagen sowie der elektrischen Einrichtungen kann der Bürgermeister die Vorlage eines Prüfbefundes eines dazu befugten Gewerbetreibenden verlangen. Mängel, die baurechtlichen Bestimmungen widersprechen, sind nach diesen zu beheben. Nach § 7 Abs 7 lit b Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 16/1949, idF LGBl Nr 34/1999, hat der Bürgermeister, wenn aufgrund besonderer ihm zur Kenntnis gelangter Umstände Veranlassung besteht, hinsichtlich einzelner Gebäude auch außerhalb einer Feuerbeschau

Abs 3, 5 oder 6, überprüfen zu lassen, ob für die Feuerwehr die erforderliche Zufahrts- und Einsatzmöglichkeit besteht.Nach Paragraph 7, Absatz 7, Litera b, Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1949,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1999,, hat der Bürgermeister, wenn aufgrund besonderer ihm zur Kenntnis gelangter Umstände Veranlassung besteht, hinsichtlich einzelner Gebäude auch außerhalb einer Feuerbeschau

Absatz 3, 5, oder 6, überprüfen zu lassen, ob für die Feuerwehr die erforderliche Zufahrts- und Einsatzmöglichkeit besteht. Nach § 2 Abs 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG), BGBl I Nr 70/2002, idF BGBl I Nr 124/2006, ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 bestimmten Umfang.Nach Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2006,, ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 bestimmten Umfang. Nach § 18 Abs 1 WEG kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.Nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Absatz 4, zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

§ 18

Abs 2 WEG können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.

Paragraph 18, Absatz 2, WEG können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl 2006/06/0165, festgehalten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 WEG 2002, dem § 13c Abs 1 WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, 96/06/0182, und das Urteil des OGH vom 29.10.2004, 5 Ob 88/04h, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in Bezug auf einen Abbruchauftrag

§ 129

Abs 10 Bauordnung für Wien in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag dürfe daher rechtens auch nicht der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft sei.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl 2006/06/0165, festgehalten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, dem Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, 96/06/0182, und das Urteil des OGH vom 29.10.2004, 5 Ob 88/04h, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in Bezug auf einen Abbruchauftrag

Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag dürfe daher rechtens auch nicht der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft sei. In diesem Erkenntnis vom 24.10.2006 führt der Verwaltungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Bestimmung des § 7 Abs 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl 49, idF LGBl Nr 59/1995, aus, dass diese Bestimmung auf Eigentümerrechte abstelle, als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kämen nach wie vor die Eigentümer bzw die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG, in Betracht. Zur Nachfolgebestimmung des § 18 Abs 1 WEG stellt der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung fest, dass sich am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts geändert habe, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert sei. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der WEG-Novelle 2002 nunmehr aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in die Eigentümergemeinschaft abtreten könnten, seien davon nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage erfasst. In diesem Erkenntnis vom 24.10.2006 führt der Verwaltungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl 49, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1995,, aus, dass diese Bestimmung auf Eigentümerrechte abstelle, als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kämen nach wie vor die Eigentümer bzw die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG, in Betracht. Zur Nachfolgebestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, WEG stellt der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung fest, dass sich am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts geändert habe, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert sei. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der WEG-Novelle 2002 nunmehr aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in die Eigentümergemeinschaft abtreten könnten, seien davon nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage erfasst. Auch § 9 Abs 2 der Vorarlberger Feuerpolizeiordnung stellt auf die Eigentümerrechte ab. Als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kommen daher nur die Eigentümer bzw die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002, in Betracht. Die Entgegennahme der im angefochtenen Bescheid verfügten feuerpolizeilichen Aufträge gehört nicht zum Wirkungsbereich der Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002. Auch Paragraph 9, Absatz 2, der Vorarlberger Feuerpolizeiordnung stellt auf die Eigentümerrechte ab. Als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kommen daher nur die Eigentümer bzw die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, in Betracht. Die Entgegennahme der im angefochtenen Bescheid verfügten feuerpolizeilichen Aufträge gehört nicht zum Wirkungsbereich der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vorstellungs- und Beschwerdelegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr des ihr erteilten Auftrages aber jedenfalls zu bejahen (vgl VwGH 13.11.2001, 2001/05/0633). Da mit dem angefochtenen Bescheid die Eigentümergemeinschaft

§ 18

Abs 1 WEG 2002 zu Unrecht angewiesen wurde,

§ 9

Abs 2 Feuerpolizeiordnung feuerpolizeiliche Mängel zu beheben, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vorstellungs- und Beschwerdelegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr des ihr erteilten Auftrages aber jedenfalls zu bejahen vergleiche VwGH 13.11.2001, 2001/05/0633). Da mit dem angefochtenen Bescheid die Eigentümergemeinschaft

Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 zu Unrecht angewiesen wurde,

Paragraph 9, Absatz 2, Feuerpolizeiordnung feuerpolizeiliche Mängel zu beheben, war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.323.1.2016.R1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.