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{'item': 'LVwG-301-4/2015-R10'}

Obsah (7)§ 28§ 1§ 25a§ 132§ 6§ 2§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.03.2016 GeschäftszahlLVwG-301-4/2015-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der W OG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen DI Dr. F und der W OG abgeschlossenen Pachtvertrages vom 15.09.2014 unter folgender Auflage erteilt:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der W OG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen DI Dr. F und der W OG abgeschlossenen Pachtvertrages vom 15.09.2014 unter folgender Auflage erteilt: „

  1. Die Gesellschafter der offenen Gesellschaft W OG mit Sitz in R haben jede Änderung des Beherrschungsverhältnisses unverzüglich der Grundverkehrs-Landeskommission mitzuteilen.
  2. Im Fall des Verlustes der beherrschenden Stellung des Gesellschafters der W OG, welcher die Landwirteeigenschaft innehat, hat der Verpächter dafür zu sorgen, dass die gegenständlichen Liegenschaften unverzüglich an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen verpachtet werden und dieser Landwirt die gegenständlichen Liegenschaften auch bewirtschaftet.
  3. Im Falle eines Gesellschafterwechsels des Gesellschafters, welcher die Landwirteeigenschaft innehat, ist der Grundverkehr-Landeskommission jeweils binnen 14 Tagen ab Abschluss eines neuen Gesellschaftsvertrages der neue landwirtschaftliche Gesellschafter bekannt zu geben.“ Für die Erteilung dieser Genehmigung ist

§ 1

Abs 1 Verwaltungsabgabengesetz in Verbindung mit Tarifpost 45 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 16,90 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist

Paragraph eins, Absatz eins, Verwaltungsabgabengesetz in Verbindung mit Tarifpost 45 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 16,90 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen DI Dr. F und der W OG abgeschlossenen Pachtvertrages vom 15.09.2014 versagt.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, wie die Grundverkehrs-Landeskommission in ihrem abweisenden Bescheid vom 17.09.2015 selbst ausgeführt habe, sei entscheidend für die grundverkehrsbehördliche Genehmigungsfähigkeit des vorgelegten Pachtvertrages die Frage, ob der neu neugegründeten W OG die Eigenschaft eines Landwirtes iSd Grundverkehrsgesetzes zukomme. Dies liege aus folgenden Gründen vor. Wie die Grundverkehrs-Landeskommission aufgrund einer Anfrage mit Schreiben vom 10.01.2014 selbst ausführe, sei unstrittig, dass eine Gesellschaft auch Landwirt sein könne. Laut der Begründung des abweisenden Bescheides sei die Grundverkehrs-Landeskommission jedoch der Auffassung, dass eine Gesellschaft nur dann Landwirt im Sinne des GVG sei, wenn entweder alle Gesellschafter oder jener, der in der Gesellschaft den beherrschenden Einfluss, sprich die vollständige Geschäftsführungskompetenz habe, die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG besitze. Diese Ansicht finde im GVG keine Deckung. Vielmehr sei maßgeblich, dass nach Ziel und Zweck des § 6 Abs 1 GVG in allen landwirtschaftlichen Fragen sichergestellt sei, dass jene Gesellschafter, die die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG besitzen würden, einen beherrschenden Einfluss hätten. Die von der Grundverkehrs-Landeskommission geforderte volle Geschäftsführungskompetenz hingegen sei nicht maßgeblich, zumal die Grundverkehrs-Landeskommission offensichtlich den Begriff der “Geschäftsführung" bei einer offenen Gesellschaft unrichtig auslege.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, wie die Grundverkehrs-Landeskommission in ihrem abweisenden Bescheid vom 17.09.2015 selbst ausgeführt habe, sei entscheidend für die grundverkehrsbehördliche Genehmigungsfähigkeit des vorgelegten Pachtvertrages die Frage, ob der neu neugegründeten W OG die Eigenschaft eines Landwirtes iSd Grundverkehrsgesetzes zukomme. Dies liege aus folgenden Gründen vor. Wie die Grundverkehrs-Landeskommission aufgrund einer Anfrage mit Schreiben vom 10.01.2014 selbst ausführe, sei unstrittig, dass eine Gesellschaft auch Landwirt sein könne. Laut der Begründung des abweisenden Bescheides sei die Grundverkehrs-Landeskommission jedoch der Auffassung, dass eine Gesellschaft nur dann Landwirt im Sinne des GVG sei, wenn entweder alle Gesellschafter oder jener, der in der Gesellschaft den beherrschenden Einfluss, sprich die vollständige Geschäftsführungskompetenz habe, die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG besitze. Diese Ansicht finde im GVG keine Deckung. Vielmehr sei maßgeblich, dass nach Ziel und Zweck des Paragraph 6, Absatz eins, GVG in allen landwirtschaftlichen Fragen sichergestellt sei, dass jene Gesellschafter, die die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG besitzen würden, einen beherrschenden Einfluss hätten. Die von der Grundverkehrs-Landeskommission geforderte volle Geschäftsführungskompetenz hingegen sei nicht maßgeblich, zumal die Grundverkehrs-Landeskommission offensichtlich den Begriff der “Geschäftsführung" bei einer offenen Gesellschaft unrichtig auslege. Laut beiliegendem Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2014 sei der beherrschende Einfluss jenes Gesellschafters, der die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG besitze, bei der W OG aus folgenden Gründen gegeben: Die Gesellschafter DI Dr. R F und C K seien zu jeweils 50% am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft beteiligt, wobei dem Gesellschafter C K unzweifelhaft die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG zukomme.

Punkt VI. Absatz 2) des Gesellschaftsvertrages sei Herr C K der landwirtschaftliche Leiter, wobei der landwirtschaftliche Leiter für die Führung der Landwirtschaft samt sämtlichen damit zusammenhängenden fachlichen Fragen zuständig sei. Hingegen sei Herr DI Dr. R F der kaufmännische Leiter, wobei der kaufmännische Leiter für die kaufmännische Führung insbesondere für die Fragen der Strategie, Vermarktung, Finanzierung und Investition zuständig sei.Die Gesellschafter DI Dr. R F und C K seien zu jeweils 50% am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft beteiligt, wobei dem Gesellschafter C K unzweifelhaft die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG zukomme.

Punkt römisch sechs. Absatz 2) des Gesellschaftsvertrages sei Herr C K der landwirtschaftliche Leiter, wobei der landwirtschaftliche Leiter für die Führung der Landwirtschaft samt sämtlichen damit zusammenhängenden fachlichen Fragen zuständig sei. Hingegen sei Herr DI Dr. R F der kaufmännische Leiter, wobei der kaufmännische Leiter für die kaufmännische Führung insbesondere für die Fragen der Strategie, Vermarktung, Finanzierung und Investition zuständig sei.

Punkt VII. Absatz 2) litera

  1. b)des Gesellschaftsvertrages entscheide in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine der geschäftsführende Gesellschafter C K. Zudem werde in diesem Punkt VII. Absatz 2) litera
  2. b)des Gesellschaftsvertrages normiert für den Fall, dass Herr C K aus der Gesellschaft ausscheide, umgehend dafür Sorge zu treffen sei, dass “ein Landwirt als Gesellschafter" gegenständlicher Gesellschaft der neue landwirtschaftliche Leiter werde, welcher in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine entscheidungsbefugt sei.

Punkt römisch sieben. Absatz 2) litera

  1. b)des Gesellschaftsvertrages entscheide in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine der geschäftsführende Gesellschafter C K. Zudem werde in diesem Punkt römisch sieben. Absatz 2) litera
  2. b)des Gesellschaftsvertrages normiert für den Fall, dass Herr C K aus der Gesellschaft ausscheide, umgehend dafür Sorge zu treffen sei, dass “ein Landwirt als Gesellschafter" gegenständlicher Gesellschaft der neue landwirtschaftliche Leiter werde, welcher in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine entscheidungsbefugt sei.

Punkt VII. Absatz 7) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages stehe zudem Herrn C K bzw dem jeweiligen landwirtschaftlichen Leiter bei sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen eine weitere Stimme zu. Herr C K bzw der jeweilige landwirtschaftliche Leiter habe somit bei gegenständlicher Gesellschaft die Stimmenmehrheit und könne den “Nicht-Landwirt" in allen Fragen überstimmen.

Punkt römisch sieben. Absatz 7) letzter Satz des Gesellschaftsvertrages stehe zudem Herrn C K bzw dem jeweiligen landwirtschaftlichen Leiter bei sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen eine weitere Stimme zu. Herr C K bzw der jeweilige landwirtschaftliche Leiter habe somit bei gegenständlicher Gesellschaft die Stimmenmehrheit und könne den “Nicht-Landwirt" in allen Fragen überstimmen.

Punkt VII. Absatz 8) des Gesellschaftsvertrages könnten die Auflösung der Gesellschaft und alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig beschlossen werden. Somit könne ohne Zustimmung des Landwirtes C K bzw des jeweiligen landwirtschaftlichen Leiters keine Auflösung der Gesellschaft und keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschlossen werden.

Punkt römisch sieben. Absatz 8) des Gesellschaftsvertrages könnten die Auflösung der Gesellschaft und alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig beschlossen werden. Somit könne ohne Zustimmung des Landwirtes C K bzw des jeweiligen landwirtschaftlichen Leiters keine Auflösung der Gesellschaft und keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschlossen werden. Aufgrund der vorstehenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag stehe fest, dass bei der W OG immer ein Landwirt in sämtlichen landwirtschaftlichen Fragen den beherrschenden Einfluss habe. Bei dem von der Grundverkehrs-Landeskommission beispielsweise angeführten Fall des “Ankaufs eines Traktors" könne somit

Punkt VII. Absatz 7) des Gesellschaftsvertrages Herr C K problemlos einen Mehrheitsbeschluss fassen und den Ankauf des Traktors beschließen. Da

Punkt VII. Absatz 2) a) die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet seien, sich bei der Geschäftsführung nach solchen Beschlüssen zu richten, müsse der weitere Geschäftsführer Dl Dr. R F, der mit Herrn C K gemeinsam veretungsberechtigt sei, den entsprechenden Gesellschafterbeschluss umsetzen und den Kaufvertrag für den Traktor mitunterfertigen. Es sei daher zweifelsfrei, dass aufgrund der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Landwirt C K den beherrschenden Einfluss in gegenständlicher Gesellschaft habe und somit der Gesellschaft die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG zukomme.Aufgrund der vorstehenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag stehe fest, dass bei der W OG immer ein Landwirt in sämtlichen landwirtschaftlichen Fragen den beherrschenden Einfluss habe. Bei dem von der Grundverkehrs-Landeskommission beispielsweise angeführten Fall des “Ankaufs eines Traktors" könne somit

Punkt römisch sieben. Absatz 7) des Gesellschaftsvertrages Herr C K problemlos einen Mehrheitsbeschluss fassen und den Ankauf des Traktors beschließen. Da

Punkt römisch sieben. Absatz 2)

  1. a)die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet seien, sich bei der Geschäftsführung nach solchen Beschlüssen zu richten, müsse der weitere Geschäftsführer Dl Dr. R F, der mit Herrn C K gemeinsam veretungsberechtigt sei, den entsprechenden Gesellschafterbeschluss umsetzen und den Kaufvertrag für den Traktor mitunterfertigen. Es sei daher zweifelsfrei, dass aufgrund der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Landwirt C K den beherrschenden Einfluss in gegenständlicher Gesellschaft habe und somit der Gesellschaft die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG zukomme. Da Herrn C K bei allen Gesellschafterbeschlüssen immer eine Stimme mehr zustehe als Herrn DI Dr. R F, sei Herr C K bzw der entsprechende jeweilige landwirtschaftliche Leiter in der Lage, sämtliche Beschlussfassungen bei gegenständlicher Gesellschaft (mit Ausnahme der Auflösung der Gesellschaft und der Änderung des Gesellschaftsvertrages) alleine durchzusetzen. Die Grundverkehrs-Landeskommission verkenne weiters, dass aufgrund der klaren Regelungen im Gesellschaftsvertrag bei der gegenständlichen Gesellschaft die interne Geschäftsführung bzw Aufgabenverteilung und die Vertretung nach außen unterschiedlich geregelt seien. Zur Vertretung der Gesellschaft nach außen seien die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Die in Punkt VI. Absatz 2) vorgenommene Aufgabenverteilung der Arbeitsgebiete und Zuständigkeiten betreffe nur die interne Geschäftsführung und interne Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftern. Es handle sich hierbei also um eine rein interne Aufgabenverteilung, wonach intern bei der Gesellschaft für landwirtschaftliche Fragen der Landwirt C K und intern bei der Gesellschaft für kaufmännische Fragen DI Dr. R F zuständig sei. Da nach Punkt Vll. Absatz 2) litera
  2. a)zweiter Satz des Gesellschaftsvertrages die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet seien, sich bei der Geschäftsführung nach Gesellschafterbeschlüssen zu richten und bei Gesellschafterbeschlüssen dem landwirtschaftlichen Leiter und Landwirt C K

Punkt VII. Absatz 7) des Gesellschaftsvertrages eine weitere zusätzliche Stimme zukomme, könne der Landwirt C K bei allen Angelegenheiten der Gesellschaft einen Mehrheitsbeschluss fassen. Wenn ein solcher Mehrheitsbeschluss gefasst werde, müssten die geschäftsführenden Gesellschafter diesen umsetzen. Die rein interne Aufgabenverteilung zwischen dem landwirtschaftlichen Leiter und dem kaufmännischen Leiter könne daran nichts ändern. Somit sei sichergestellt, dass aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag der landwirtschaftliche Leiter und Landwirt C K einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft habe und der Gesellschaft somit die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG zukomme. Die Grundverkehrs-Landeskommission führe weiters aus, dass laut Gesellschaftsvertrag dem übrigen kaufmännischen Gesellschafter DI Dr. R F, der derzeit noch keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Sinne des GVG aufweise, das Aufgriffsrecht hinsichtlich des Gesellschaftsanteiles des kündigenden Gesellschafters zustehe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass nach der zwingenden Bestimmung des § 132 UGB jeder Gesellschafter eine OG aufkündigen könne. Dies könne gesetzlich nicht ausgeschlossen werden, da

§ 132

Absatz 2) UGB Vereinbarungen, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert werde, nichtig seien.Die Grundverkehrs-Landeskommission verkenne weiters, dass aufgrund der klaren Regelungen im Gesellschaftsvertrag bei der gegenständlichen Gesellschaft die interne Geschäftsführung bzw Aufgabenverteilung und die Vertretung nach außen unterschiedlich geregelt seien. Zur Vertretung der Gesellschaft nach außen seien die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Die in Punkt römisch sechs. Absatz 2) vorgenommene Aufgabenverteilung der Arbeitsgebiete und Zuständigkeiten betreffe nur die interne Geschäftsführung und interne Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftern. Es handle sich hierbei also um eine rein interne Aufgabenverteilung, wonach intern bei der Gesellschaft für landwirtschaftliche Fragen der Landwirt C K und intern bei der Gesellschaft für kaufmännische Fragen DI Dr. R F zuständig sei. Da nach Punkt Vll. Absatz 2) litera a) zweiter Satz des Gesellschaftsvertrages die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet seien, sich bei der Geschäftsführung nach Gesellschafterbeschlüssen zu richten und bei Gesellschafterbeschlüssen dem landwirtschaftlichen Leiter und Landwirt C K

Punkt römisch sieben. Absatz 7) des Gesellschaftsvertrages eine weitere zusätzliche Stimme zukomme, könne der Landwirt C K bei allen Angelegenheiten der Gesellschaft einen Mehrheitsbeschluss fassen. Wenn ein solcher Mehrheitsbeschluss gefasst werde, müssten die geschäftsführenden Gesellschafter diesen umsetzen. Die rein interne Aufgabenverteilung zwischen dem landwirtschaftlichen Leiter und dem kaufmännischen Leiter könne daran nichts ändern. Somit sei sichergestellt, dass aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag der landwirtschaftliche Leiter und Landwirt C K einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft habe und der Gesellschaft somit die Landwirteeigenschaft im Sinne des GVG zukomme. Die Grundverkehrs-Landeskommission führe weiters aus, dass laut Gesellschaftsvertrag dem übrigen kaufmännischen Gesellschafter DI Dr. R F, der derzeit noch keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Sinne des GVG aufweise, das Aufgriffsrecht hinsichtlich des Gesellschaftsanteiles des kündigenden Gesellschafters zustehe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 132, UGB jeder Gesellschafter eine OG aufkündigen könne. Dies könne gesetzlich nicht ausgeschlossen werden, da

Paragraph 132, Absatz 2) UGB Vereinbarungen, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert werde, nichtig seien. Herrn DI Dr. R F komme zwar im Falle der Aufkündigung

Punkt X. Absatz 1) des Gesellschaftsvertrages ein Aufgriffsrecht zu.

Punkt IX. Abatz 3) litera d) des Gesellschaftsvertrages könne der Aufgriffsberechtigte auch einen Dritten als Aufgriffsberechtigten bezeichnen. Da

Punkt VII. Absatz 2) litera

  1. b)des Gesellschaftsvertrages für den Fall des Ausscheidens von Herrn C K aus der Gesellschaft umgehend dafür Sorge zu treffen sei, dass ein Landwirt als Gesellschafter gegenständlicher Gesellschaft der neue landwirtschaftliche Leiter werde, welcher in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine entscheidungsbefugt sei, hätte in diesem Fall Herr DI Dr. R F einen neuen Landwirt, welcher die Stellung von Herrn C K einnehme, als Aufgriffsberechtigten zu bezeichnen. Würde hingegen Herr DI Dr. R F das Aufgriffsrecht selbst ausüben, würde ein klarer Verstoß gegen die Bestimmung in Punkt VII. Absatz 2) litera
  2. b)letzter Satz des Gesellschaftsvertrages vorliegen, solange Herr DI Dr. R F nicht selber ein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sei. Aus diesen Gründen stelle das im Gesellschaftsvertrag normierte Aufgriffsrecht zugunsten Herrn DI Dr. R F keine Gefährdung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen durch einen Landwirt im Sinne des GVG dar.Herrn DI Dr. R F komme zwar im Falle der Aufkündigung

Punkt römisch zehn. Absatz 1) des Gesellschaftsvertrages ein Aufgriffsrecht zu.

Punkt römisch neun. Abatz 3) litera d) des Gesellschaftsvertrages könne der Aufgriffsberechtigte auch einen Dritten als Aufgriffsberechtigten bezeichnen. Da

Punkt römisch sieben. Absatz 2) litera

  1. b)des Gesellschaftsvertrages für den Fall des Ausscheidens von Herrn C K aus der Gesellschaft umgehend dafür Sorge zu treffen sei, dass ein Landwirt als Gesellschafter gegenständlicher Gesellschaft der neue landwirtschaftliche Leiter werde, welcher in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine entscheidungsbefugt sei, hätte in diesem Fall Herr DI Dr. R F einen neuen Landwirt, welcher die Stellung von Herrn C K einnehme, als Aufgriffsberechtigten zu bezeichnen. Würde hingegen Herr DI Dr. R F das Aufgriffsrecht selbst ausüben, würde ein klarer Verstoß gegen die Bestimmung in Punkt römisch sieben. Absatz 2) litera
  2. b)letzter Satz des Gesellschaftsvertrages vorliegen, solange Herr DI Dr. R F nicht selber ein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sei. Aus diesen Gründen stelle das im Gesellschaftsvertrag normierte Aufgriffsrecht zugunsten Herrn DI Dr. R F keine Gefährdung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen durch einen Landwirt im Sinne des GVG dar. Schließlich verweise die Grundverkehrs-Landeskommission in ihrem abweisenden Bescheid auch darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der W OG jederzeit von den beteiligten Gesellschaftern leicht abgeändert werden könne und die beteiligten Gesellschafter leicht ausgetauscht werden könnten. Auch diese Begründungen seien nicht zutreffend. Wie bereits aufgeführt, könne eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages

Punkt VII. Absatz 8) litera b) nur mit einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Der Landwirt C K könne somit jederzeit eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verhindern. Zudem werde darauf verwiesen, dass es aufgrund der allgemein geltenden Grundsätze im Vertragsrecht keinen „unveränderbaren“ Gesellschaftsvertrag geben könne. Jeder Gesellschaftsvertrag könne - wie jeder andere Vertrag - durch eine übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragsparteien abgeändert werden. Dies sei zwingendes Recht und könne nicht verändert werden. Da jedoch die Grundverkehrs-Landeskommission in ihrem Schreiben vom 10.01.2014 selbst ausgeführt habe, dass auch eine Gesellschaft Landwirt sein könne, könne das Argument der Abänderbarkeit eines Gesellschaftsvertrages nicht stichhaltig sein, da wie ausgeführt, jeder Gesellschaftsvertrag abänderbar sein müsse. Eine „leichte" Abänderbarkeit des Gesellschaftsvertrages liege jedoch sicher nicht vor, da

geltendem Gesellschaftsvertrag eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig erfolgen könne. Auch die von der Grundverkehrs-Landeskommission ins Treffen geführte „leichte" Austauschbarkeit der beteiligten Gesellschafter sei nicht gegeben.

Punkt VIII. Absatz 2) des Gesellschaftsvertrages dürfe eine Abtretung nur an Personen, die der Gesellschaft bereits als Gesellschafter angehören würden, und/oder an eigenberechtigte leibliche Kinder eines Gesellschafters erfolgen. Alle anderen Abtretungen bedürften

Punkt VIII. Absatz 3) des Gesellschaftsvertrages der vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung sämtlicher übriger Gesellschafter. Eine “leichte Austauschbarkeit" der Gesellschafter sei daher gerade nicht gegeben. Wenn daher Herr DI Dr. R F seine Beteiligung an seine Kinder abtrete, ändere sich an der “Struktur" gegenständlicher Gesellschaft nichts, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen der beherrschende Einfluss beim Landwirt C K verbleibe. Sollte jedoch Herr C K aus der Gesellschaft ausscheiden, sei

Punkt VII. Absatz 2) litera b) des Gesellschaftsvertrages umgehend dafür Sorge zu treffen, dass ein Landwirt als Gesellschafter gegenständlicher Gesellschaft neuer landwirtschaftlicher Leiter werde, welcher in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine entscheidungsbefugt sei. Zudem stehe

Punkt VII. Absatz 7) des Gesellschaftsvertrages dem jeweiligen landwirtschaftlichen Leiter eine weitere Stimme zu, sodass immer ein Landwirt im Sinne des GVG den beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft habe; dies gelte auch dann, wenn der derzeitige Landwirt C K aus der Gesellschaft ausscheiden würde.Schließlich verweise die Grundverkehrs-Landeskommission in ihrem abweisenden Bescheid auch darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der W OG jederzeit von den beteiligten Gesellschaftern leicht abgeändert werden könne und die beteiligten Gesellschafter leicht ausgetauscht werden könnten. Auch diese Begründungen seien nicht zutreffend. Wie bereits aufgeführt, könne eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages

Punkt römisch sieben. Absatz 8) litera b) nur mit einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Der Landwirt C K könne somit jederzeit eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verhindern. Zudem werde darauf verwiesen, dass es aufgrund der allgemein geltenden Grundsätze im Vertragsrecht keinen „unveränderbaren“ Gesellschaftsvertrag geben könne. Jeder Gesellschaftsvertrag könne - wie jeder andere Vertrag - durch eine übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragsparteien abgeändert werden. Dies sei zwingendes Recht und könne nicht verändert werden. Da jedoch die Grundverkehrs-Landeskommission in ihrem Schreiben vom 10.01.2014 selbst ausgeführt habe, dass auch eine Gesellschaft Landwirt sein könne, könne das Argument der Abänderbarkeit eines Gesellschaftsvertrages nicht stichhaltig sein, da wie ausgeführt, jeder Gesellschaftsvertrag abänderbar sein müsse. Eine „leichte" Abänderbarkeit des Gesellschaftsvertrages liege jedoch sicher nicht vor, da

geltendem Gesellschaftsvertrag eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig erfolgen könne. Auch die von der Grundverkehrs-Landeskommission ins Treffen geführte „leichte" Austauschbarkeit der beteiligten Gesellschafter sei nicht gegeben.

Punkt römisch acht. Absatz 2) des Gesellschaftsvertrages dürfe eine Abtretung nur an Personen, die der Gesellschaft bereits als Gesellschafter angehören würden, und/oder an eigenberechtigte leibliche Kinder eines Gesellschafters erfolgen. Alle anderen Abtretungen bedürften

Punkt römisch acht. Absatz 3) des Gesellschaftsvertrages der vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung sämtlicher übriger Gesellschafter. Eine “leichte Austauschbarkeit" der Gesellschafter sei daher gerade nicht gegeben. Wenn daher Herr DI Dr. R F seine Beteiligung an seine Kinder abtrete, ändere sich an der “Struktur" gegenständlicher Gesellschaft nichts, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen der beherrschende Einfluss beim Landwirt C K verbleibe. Sollte jedoch Herr C K aus der Gesellschaft ausscheiden, sei

Punkt römisch sieben. Absatz 2) litera b) des Gesellschaftsvertrages umgehend dafür Sorge zu treffen, dass ein Landwirt als Gesellschafter gegenständlicher Gesellschaft neuer landwirtschaftlicher Leiter werde, welcher in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden, alleine entscheidungsbefugt sei. Zudem stehe

Punkt römisch sieben. Absatz 7) des Gesellschaftsvertrages dem jeweiligen landwirtschaftlichen Leiter eine weitere Stimme zu, sodass immer ein Landwirt im Sinne des GVG den beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft habe; dies gelte auch dann, wenn der derzeitige Landwirt C K aus der Gesellschaft ausscheiden würde. Der Vollständigkeit halber werde noch angeführt, dass eine Gesellschaft nur dann Landwirt sein könne, wenn die betrieblichen Merkmale im Sinne des § 2 Abs 4 des Grundverkehrsgesetzes vorliegen würden. Aufgrund des in Kopie beiliegenden Gutachtens des Sachverständigen DI M K vom 31.07.2014 ergebe sich, dass bei der W OG ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von rund € 21.000,00 zu erwarten sei. Die im Sinne des § 2 Abs 4 GVG erforderliche Betriebsgröße liege daher zweifelsfrei vor.Der Vollständigkeit halber werde noch angeführt, dass eine Gesellschaft nur dann Landwirt sein könne, wenn die betrieblichen Merkmale im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Grundverkehrsgesetzes vorliegen würden. Aufgrund des in Kopie beiliegenden Gutachtens des Sachverständigen DI M K vom 31.07.2014 ergebe sich, dass bei der W OG ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von rund € 21.000,00 zu erwarten sei. Die im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GVG erforderliche Betriebsgröße liege daher zweifelsfrei vor. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass zweifelsfrei auch eine offene Gesellschaft ein Landwirt im Sinne des GVG sein könne. Für die Landwirteeigenschaft sei nicht maßgeblich die interne Geschäftsführerverteilung zwischen den Gesellschaftern. Maßgeblich sei vielmehr, dass dem oder den Landwirten in der offenen Gesellschaft der beherrschende Einfluss zukomme. Bei der W OG sei dies zweifelsfrei gegeben, da dem Landwirt C K bzw nach dem Ausscheiden von C K ein anderer Landwirt als neuer landwirtschaftlicher Leiter bei allen Beschlussfassungen die Stimmenmehrheit zukomme und der weitere Geschäftsführer und Gesellschafter DI Dr. R F aufgrund des Gesellschaftsvertrages sich nach solchen Beschlüssen zu richten habe. Zudem sei bei gegenständlicher Gesellschaft dafür zu sorgen, dass immer ein Landwirt der landwirtschaftliche Leiter sei, welcher in allen Fragen, die die Führung der Landwirtschaft betreffen würden alleine entscheidungsbefugt sei. Aufgrund den vor stehenden Ausführungen sei daher davon auszugehen, dass die W OG ein Landwirt im Sinne des GVG sei. Der abweisende Bescheid sei daher zu Unrecht ergangen.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 15.09.2014 wurde zwischen Herrn DI Dr. R F und der W OG ein Pachtvertrag abgeschlossen, dessen Pachtgegenstand die vorbezeichneten Liegenschaften GST-NRn XXX und YYY samt dem darauf errichteten Gebäuden, jedoch mit Ausnahme der im Haus Wweg befindlichen zweiten Wohnung sind. Der Pachtzins beträgt jährlich 1.200 € und ist jeweils bis zum
  2. des jeweiligen Monats im Vorhinein der Verpächterseite zur Überweisung zu bringen. Die vom Pachtvertrag umfassten Grundstücke stehen im Eigentum des DI Dr. R F.Am 15.09.2014 wurde zwischen Herrn DI Dr. R F und der W OG ein Pachtvertrag abgeschlossen, dessen Pachtgegenstand die vorbezeichneten Liegenschaften GST-NRn römisch 30 und YYY samt dem darauf errichteten Gebäuden, jedoch mit Ausnahme der im Haus Wweg befindlichen zweiten Wohnung sind. Der Pachtzins beträgt jährlich 1.200 € und ist jeweils bis zum
  3. des jeweiligen Monats im Vorhinein der Verpächterseite zur Überweisung zu bringen. Die vom Pachtvertrag umfassten Grundstücke stehen im Eigentum des DI Dr. R F. Mit dem Antrag zur Genehmigung des Pachtvertrages hat die W OG ein Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI M K vom 31.07.2014 vorgelegt. Der landwirtschaftliche Sachverständige kommt aufgrund des vorgelegten Betriebskonzeptes der W OG (DI Dr. R F/C K) zu dem Schluss, dass ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von 21.000 Euro zu erwarten sei. Dieser Einkommensberechnung liege eine selbstbewirtschaftete Fläche von rund 41 ha zugrunde, diese würden bereits im Eigentum der Bewirtschafter (bzw der Eltern der Bewirtschafter) stehen bzw durch mittelfristige Bestandsverträge gesichert sein.
  4. In der mündlichen Verhandlung gab DI Dr. R F im Wesentlichen an, es gäbe bereits mehrere Wagyuhöfe in Österreich, das Wagyurind sei ein reinrassiges japanisches Rind. Dieses Rind sei auch in Österreich offiziell anerkannt. Das Fleisch sei ein sehr hochwertiges Fleisch, weil als einziges Fleisch stark marmoriert. Es sei der einzige Hof, der einen Biostatus habe. Sie hätten bereits zwei Herden solcher Rinder mit insgesamt 24 Stück Vieh und hätten auch schon das erste Fleisch in speziell abgepackten Kassetten, welche sie eigens entwickelt hätten, an die ersten Köche geliefert. Auch bei der Spitzengastronomie in L stehe bereits ihr Fleisch auf der Speisekarte. Im eigenen Restaurant im Golfpark in R sei dieses Fleisch Teil der Speisekarte. Der Ertrag, welcher von Herrn DI K im Gutachten errechnet worden sei, werde auch gebraucht, dass beispielsweise Herr K seinen Gehalt erhalten könne. Er investiere in die Arbeit ca 1.200 Stunden im Jahr. Sie hätten noch ca 300 Fremdstunden, welche direkt in diese Rinder investiert würden. Diese ca 1.500 Arbeitsstunden pro Jahr seien reine Arbeit am Tier. Die Arbeitszeiten und intensiven Pflegezeiten seien deshalb, weil sie zwei Rinderfamilien mit jeweils einem Stier pro Familie hätten und es geschaut werden müsse, dass diese Stiere nicht aufeinander losgehen. Im Unterschied von der normalen Fleischproduktion sei es beim Wagyurind so, dass es nicht nach eineinhalb Jahren wie üblich geschlachtet werden könne, sondern ca drei Jahre geweidet werde und nur sehr langsam an Gewicht zunehmen dürfe und auch immer wieder gewogen werden müsse, damit das Fleisch die schöne Marmorierung erhalte und die Qualität habe. Auch nach der Schlachtung müsse dieses Produkt noch ca vier Wochen aufgehängt werden, damit es auch die ideale Qualität für die Gastronomie entwickle. Dies habe auch mit dem Schlachter ausgehandelt werden müssen. Sie hätten mit der Metzgerei W einen Vertrag und auch mit dieser Metzgerei gemeinsam das Patent dazu entwickelt, denn die Metzgerei W sei eine biozertifizierte Metzgerei und könne in diesem Fall auch Einzelschlachtungen vornehmen. Sie hätten jetzt im Dezember an zwei 5-Sterne Gastronomen am Arlberg geliefert und hätten ein ausgezeichnetes Feedback von den jeweiligen Chefköchen bekommen. Er sei persönlich kein Landwirt. Herr K lebe am Whof und mache die ganze Arbeit, welche die landwirtschaftliche Tätigkeit und die Tierhaltung betreffe. Er selbst mache die ganze Vermarktung und das Management und die geschäftliche Seite. Sie hätten bereits sieben bzw seit letzter Woche acht Rinder, die auch bei ihnen auf die Welt gekommen seien. Im Unterschied zum Kälbern eines normalen Viehs sei es hier so, dass bei den Wagyurindern keine Geburtsbestrebungen oder kaum Anzeichen von Geburtsbestrebungen bestehen würden. Sie würden einfach werfen. Als diese Kühe zu ihnen gekommen seien, seien diese bereits trächtig geliefert worden. Sie seien vom Vorbesitzer gedeckt worden und er habe jedoch nicht mitteilen können, wann die Geburt stattfinden werde. Die Preise, welche Herr DI K in seinem Gutachten genannt habe, hätten sie auch wirklich erzielt und sogar teilweise übererzielt. Die Vorinvestition für das Projekt sei ca 100.000 Euro für die Herde gewesen, 100.000 Euro für die Betriebsmittel, ca 100.000 Euro für Einrichtungen und ca 100.000 Euro für Vorlauf- und Anlaufkosten. Das seien ca 400.000 Euro. Dies sei ein Kredit den er dem Whof privat bereitgestellt habe. Sie hätten heute aus diesem verwahrlosten Bauernhof einen Musterhof gemacht, es sei ihnen auch sehr wichtig, dass alles naturnah gehalten werde. Herr K mache alles an Arbeit was mit den lebenden Tieren zusammen hänge und er mache alles was nachher passiere und zwar nach der Schlachtung, die Vermarktung und wie das Produkt auch verpackt werde und aufgeteilt werde. Sie seien mittlerweile der größte Whof in Österreich. Faktisch sei es so, dass Herr K in landwirtschaftlichen Fragen die Entscheidungen treffe und er in den geschäftlichen Fragen. Sie seien beide in ihren Bereichen Experten. Sie würden sich laufend darüber abstimmen, was er glaube verkaufen zu können und Herr K gebe dazu an was er glaube produzieren zu können. In der Frage der Landwirtschaft gebe Herr K das letzte Wort an. Diese Landwirtschaft sei in dieser Form nur als eine Gesellschaft möglich. Der Whof in dieser Form wäre von einem Landwirt allein gar nicht führbar. Sein eigener Hof den er gekauft habe, habe 3,6 ha. Mit dieser Fläche allein sei ein Hof seiner Meinung nach nicht wirtschaftlich bewirtschaftbar. Wenn er den Hof verpachten würde, würde er in erster Linie als Einstellflächen dienen. Die Flächen die sie bewirtschaften würden seien jene Flächen die Herr K über seinen Vater bekommen habe und er über die Golfgesellschaft zur Verfügung gestellt bekommen habe. Die W OG gehe nur im Kontext mit all dem gemeinsam. Der Teil des Whofes, den er gekauft habe, sei 3,6 ha. Er habe dann auch von der Golfgesellschaft 12,5 ha gepachtet. Herr K gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er sei Landwirt. Er sei in seinem elterlichen Betrieb in R aufgewachsen, dieser laufe aber noch nicht auf ihn. Er habe die Landwirtschaftsschule in H absolviert und in R in der Steiermark die Agrarmatura mit Auszeichnung bestanden. Er sei in einem herkömmlichen Milchwirtschaftsbetrieb aufgewachsen und die Herausforderung stelle sich jetzt insofern dar, dass sie hier erwachsene Tiere bekommen hätten und es lediglich eine Muttertierhaltung sei und diese sich sehr neu verhalten würden und der Charakter der Tier studiert werden müsse. Seit 01.10.2014 seien die ersten Tiere bei ihnen und am Anfang seien diese Tiere relativ verwildert gewesen und es sei eine Herausforderung gewesen diese Tiere zu zähmen und den Tieren den Umgang mit Menschen beizubringen. Mittlerweile seien auch die Stiere handzahm. Er sei „die Leitkuh“, also die Bezugsperson für die Rinder. Im Jahr 2015 hätten sie 16,5 Tonnen Biodinkel an den Shof geliefert. Er sei ca 1.200 Stunden im Jahr beim Hof beschäftigt. Das seien ca 60% vom Gesamtvolumen. Daneben sei er zu 50% beim Golfpark beschäftigt und mache auch noch Aushilfe beim landwirtschaftlichen Lohnunternehmer M. Sie hätten diesen Whof von einem Herrn R A übernommen und dieser Hof sei damals besenrein gewesen. Er habe hergerichtet werden müssen, es seien keinen Werkzeuge und Geräte vorhanden gewesen und dieser Herr R sei nach Deutschland verzogen. Es seien ca 20.000 Euro noch für Entsorgungskosten aufzuwenden gewesen. Er gehe nicht in ein Hotel und werde versuchen das Fleisch dort zu vermarkten genauso wie DI Dr. F nicht zu ihm in den Stall kommen könnte und Fragen über die Tierhaltung lösen könnte. Er habe zB den Hoftraktor, den Hofladen selbst gekauft, er habe den Kaufvertrag auch selbst unterschrieben. Sie hätten es miteinander abgestimmt und er habe das Kaufgeschäft über diese Geräte selbst abgewickelt und das vom Firmenkonto bezahlt. Beim Firmenkonto sei jeder einzelvertretungs- und zeichnungsberechtigt. Wenn er in der Praxis nicht mitspiele und nein sage und seine Arbeit niederlege, dann werde DI Dr. F auch nichts mehr vermarkten können. 45.000 Euro pro Wachstumsperiode also vom 01.
  5. bis 01.
  6. für die gesamte ausgelagerte Feldwirtschaft, organisiere er allein. Er bestimme, wann der Lohnlandwirt säen und ernten müsse und wie der Dinkel, Mais und das andere Getreide vermarktet werde. Auch die Siloballenvermarktung in Bioqualität habe er unter sich. Er mache die komplette Pflanzenvermarktung. Dr. F mache nur das mit dem Fleisch. Die komplette pflanzliche Produktion unterliege ihm vollkommen allein. Auch die Vermarktung des Dinkels an den Shof habe er vollkommen allein. Er könne auch den Preis bestimmen, wenn der Shof diesen nicht bezahle, könne er das an den Mhof verkaufen. Er habe für diese OG auch noch Flächen von seinem elterlichen Betrieb gepachtet. Dazu habe habe er 5,5 ha gepachtet. In diesem Betrieb würden sie mit Fruchtfolge arbeiten. Diese 5,5 ha habe schon Herr R der Vorgängerlandwirt von seinen Eltern gepachtet gehabt und diese seien bereits im Biostatus. Er habe sie lediglich übernommen. Er verdiene ca 1.800 Euro im Monat, je nachdem, was an Arbeit anfalle. Er habe 21 ha Ackerfläche, der Rest sei Grünland, die Ackerfläche sei mit Dinkel, Gerste, Weizen, Mais und Kleegras in Biostatus bewirtschaftet. Das mache nur er allein. Sein Aufgabenbereich sei auch die Fruchtfolge und Fruchtfolgeplanung und die damit zusammenhängenden kaufmännischen Fragen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Notar Dr. Egel gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, sie hätten die Beteiligungsverhältnisse im Gesellschaftsvertrag auf jeweils 50:50 Prozent festgelegt, weil jeder von beiden Gesellschaftern auf seine Art seinen Einsatz dazu beitrage. Bei der offenen Gesellschaft würden alle Gesellschafter persönlich haften. Aus diesem Grund hätten sie auch nach außen eine kollektive Zeichnungsberechtigung vereinbart, aber im Innenverhältnis sei ganz klar die landwirtschaftliche Aufgabe dem Herrn K zugeordnet. Sie hätten auch zuvor noch die Rechtslage dazu angeschaut, und sie seien zu dem Schluss gekommen, dass der Landwirt den beherrschenden Einfluss haben müsse. Aus diesem Grund habe Herr K im Gesellschaftsvertrag eine zusätzliche Stimme erhalten und damit die Stimmenmehrheit. Es werde nicht nur Rinderzucht an diesem Hof betrieben, sondern es werde auch Biodinkel angebaut und der Whof sei der einzige Biodinkellieferant für die Nudelerzeugung beim Shof in R. Ein Tier koste im Verkauf 12.000 Euro und aus diesem Grund brauche es auch diese spezifische wirtschaftlichen Marketingkenntnisse des Dr. F. Herr K habe eine Stimme Mehrheit und könne jeden Gesellschaftsbeschluss durchsetzen. Eine Geschäftsaufteilung, wie hier vorliegend, sei nicht schädlich. Es spreche auch nichts gegen die kollektive Zeichnungsberechtigung, denn es könne nicht sein, dass Herr K einzelzeichnungsberechtigt sei und Dr. F dafür auch noch haften müsse. Herr K könnte rein theoretisch auch für die gesellschaftlichen Fragen mit einer Stimme Mehrheit Einfluss nehmen. Rechtlich habe Herr K das letzte Wort. Beim kollektiven Zeichnungsrecht aufgrund der persönlichen Haftung in Punkt VII. Abs 2 lit a des Gesellschaftsvertrages sei normiert, dass die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet seien sich nach Gesellschafterbeschlüssen zu richten. Wenn Herr K mit seiner Stimmenmehrheit etwas anordne, so werde das von Dr. F unterschrieben werden müssen, ansonsten werde die Gesellschaft aufgekündigt werden müssen und das Projekt sei somit erledigt.Herr K habe eine Stimme Mehrheit und könne jeden Gesellschaftsbeschluss durchsetzen. Eine Geschäftsaufteilung, wie hier vorliegend, sei nicht schädlich. Es spreche auch nichts gegen die kollektive Zeichnungsberechtigung, denn es könne nicht sein, dass Herr K einzelzeichnungsberechtigt sei und Dr. F dafür auch noch haften müsse. Herr K könnte rein theoretisch auch für die gesellschaftlichen Fragen mit einer Stimme Mehrheit Einfluss nehmen. Rechtlich habe Herr K das letzte Wort. Beim kollektiven Zeichnungsrecht aufgrund der persönlichen Haftung in Punkt römisch sieben. Absatz 2, Litera a, des Gesellschaftsvertrages sei normiert, dass die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet seien sich nach Gesellschafterbeschlüssen zu richten. Wenn Herr K mit seiner Stimmenmehrheit etwas anordne, so werde das von Dr. F unterschrieben werden müssen, ansonsten werde die Gesellschaft aufgekündigt werden müssen und das Projekt sei somit erledigt. 5.

§ 6

Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.5.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Nach § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn uaNach Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ua

  1. a)das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde;
  2. d)anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist;
  3. g)eine Mitteilung nach § 5 Abs 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.
  4. g)eine Mitteilung nach Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.

§ 2

Abs 3 lit a des Grundverkehrsgesetzes gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet.

Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet. Zufolge § 2 Abs 4 Grundverkehrsgesetz ist ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).Zufolge Paragraph 2, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz ist ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Im gegenständlichen Fall kann dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, welches beim Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Pachtvertrages vorgelegt wurde, entnommen werden, dass aufgrund des vorgelegten Betriebskonzeptes der W OG mit einem Einkommen von ca 21.000 Euro pro Jahr zu rechnen ist. Aufgrund der oben wiedergegebenen detaillierten Schilderungen der Gesellschafter der W OG hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 6 Abs 1 lit a GVG nicht widerspricht.Im gegenständlichen Fall kann dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, welches beim Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Pachtvertrages vorgelegt wurde, entnommen werden, dass aufgrund des vorgelegten Betriebskonzeptes der W OG mit einem Einkommen von ca 21.000 Euro pro Jahr zu rechnen ist. Aufgrund der oben wiedergegebenen detaillierten Schilderungen der Gesellschafter der W OG hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, GVG nicht widerspricht. Es steht unzweifelhaft fest, dass C K Landwirt ist und die erforderlichen Fähigkeiten zur Führung einer Landwirtschaft aufweist. Er betreibt die Pflanzenproduktion des gegenständlichen Betriebes vollkommen selbständig, lediglich die Vermarktung des Fleisches der Wagyu – Rindfleisch Produktion wird von DI Dr. F vorgenommen. Auch dem im grundverkehrsbehördlichen Verfahren vorgelegten landwirtschaftlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass die gegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen in einer Form bewirtschaftet werden, die geeignet ist, ein landwirtschaftliches Einkommen zu erwirtschaften, das zum Lebensunterhalt der Gesellschafter beitragen kann. Zudem hat C K den beherrschenden Einfluss in Bezug auf die Führung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes durch eine Zusatzstimme im Gesellschaftsvertrag. Eine Beherrschung setzt eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent voraus (Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer/Vorarlberg, GVG 32. ErgLfg), was in diesem Fall gegeben ist. 6.

§ 10

Abs 2 Grundverkehrsgesetz können zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes die Angaben des Antragstellers (§ 15) in der Genehmigung als Auflagen vorgeschrieben werden.6.

Paragraph 10, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz können zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes die Angaben des Antragstellers (Paragraph 15,) in der Genehmigung als Auflagen vorgeschrieben werden. Es ist zum zweckentsprechenden Vollzug der Auflage notwendig, dass die Behörde Kenntnis davon hat, welcher Landwirt jeweils die Grundstücksfläche bewirtschaftet. Aus diesem Grunde ist jeder Wechsel des landwirtschaftlichen Gesellschafters oder der Gesellschafteranteile der W OG der Grundverkehrs-Landeskommission bekannt zu geben. Im vorliegenden Fall werden die landwirtschaftlichen Tätigkeiten von C K ausgeübt. Er hat auch den beherrschenden Einfluss in Bezug auf die landwirtschaftliche Führung im gegenständlichen Betrieb. Bei dem von der W OG geführten landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um einen im Bio-Status geführten Betrieb, welcher Wagyu-Rindfleisch und Bio-Getreideprodukte produziert.

  1. Im Hinblick auf diese Besonderheiten des gegenständlichen Falles ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in der derzeit gegebenen Konstellation des Gesellschaftsvertrages, in der der Landwirt den beherrschenden Einfluss in Bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit hat um Landwirte iSd § 2 Abs 3 lit a des Grundverkehrsgesetzes handelt.
  2. Im Hinblick auf diese Besonderheiten des gegenständlichen Falles ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in der derzeit gegebenen Konstellation des Gesellschaftsvertrages, in der der Landwirt den beherrschenden Einfluss in Bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit hat um Landwirte iSd Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes handelt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.301.4.2015.R10

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