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{'item': 'LVwG-472-003/R11-2015'}

Obsah (5)§ 279§ 288§ 25a§ 2§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlLVwG-472-003/R11-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „Auf Grund des Beschlusses der Abgaben- und Berufungskommission in ihrer Sitzung am 18.11.2014 ergeht folgender Spruch: 1.

§ 288

BAO wird dem Einspruch der Frau X Y, S, gegen die Berufungsvorentscheidung vom 31.12.2013 (24.04.2014), Folge gegeben und die Berufungsvorentscheidung vom 31.12.2013 (24.04.2014) ersatzlos behoben.

Paragraph 288, BAO wird dem Einspruch der Frau römisch zehn Y, S, gegen die Berufungsvorentscheidung vom 31.12.2013 (24.04.2014), Folge gegeben und die Berufungsvorentscheidung vom 31.12.2013 (24.04.2014) ersatzlos behoben. 2.

§ 288

Abs 1 BAO wird den Berufungen der Frau X Y, S, gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 31.12.2011, keine Folge gegeben und es werden die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Paragraph 288, Absatz eins, BAO wird den Berufungen der Frau römisch zehn Y, S, gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 31.12.2011, keine Folge gegeben und es werden die angefochtenen Bescheide bestätigt. Nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen sind für das Objekt K XXX („K“) noch € 2.281,92 (brutto) und für das Objekt K YYY (Maisäss) noch € 4,92 (brutto) zu entrichten.“Nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen sind für das Objekt K römisch 30 („K“) noch € 2.281,92 (brutto) und für das Objekt K YYY (Maisäss) noch € 4,92 (brutto) zu entrichten.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung Verfahrensgang und angefochtener Bescheid

  1. Der Beschwerdeführerin wurde für den Anschluss des Bauwerkes Maisäss K YYY eine Wasseranschlussgebühr von € 2.277 (inkl MWSt) vorgeschrieben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Silbertal vom 31.12.2011). Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund geleisteter Vorauszahlungen noch ein Restbetrag von € 4,92 offen sei. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss des Bauwerks K XXX („K“) eine Wasseranschlussgebühr von € 4.554 vorgeschrieben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Silbertal vom 31.12.2011). Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund bereits geleisteter Vorauszahlungen noch ein Restbetrag von € 2.281,92 offen sei.Außerdem wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss des Bauwerks K römisch 30 („K“) eine Wasseranschlussgebühr von € 4.554 vorgeschrieben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Silbertal vom 31.12.2011). Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund bereits geleisteter Vorauszahlungen noch ein Restbetrag von € 2.281,92 offen sei. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Bescheide berufen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.12.2013 wurde der Berufung nicht stattgegeben; die Anschlussgebühren an die Gemeindewasserversorgungsanlage BA02 „K“ in der Höhe von € 6.831 wurden bestätigt. Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Daraufhin hat die Abgaben- und Berufungskommission der Gemeinde Silbertal den angefochtenen Bescheid erlassen. Darin wurde der Berufung nicht stattgegeben und die angefochtene Berufungsvorentscheidung über die Entrichtung der Anschlussgebühren an die Gemeindewasserversorgungsanlage WA02 „K“ in der Höhe von € 6.831 vollinhaltlich bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass nach Abzug der bisher getätigten Zahlungen für das Objekt Maisäss K YYY noch ein Betrag von € 4,47 (Netto) und für das Objekt K XXX („K“) ein Betrag von € 2.074,47 (Netto) und somit einen Gesamtbetrag von € 2.286,84 (Brutto) zu entrichten seien.Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass nach Abzug der bisher getätigten Zahlungen für das Objekt Maisäss K YYY noch ein Betrag von € 4,47 (Netto) und für das Objekt K römisch 30 („K“) ein Betrag von € 2.074,47 (Netto) und somit einen Gesamtbetrag von € 2.286,84 (Brutto) zu entrichten seien. Beschwerde
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „
  3. ...
  4. Es ist amtsbekannt und unstrittig, dass die Objekte …. seit Jahrzenten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind. Bei der Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde Silbertal von der Wassergenossenschaft S-K waren die genannten Objekte schon längst angeschlossen und hatte die Beschwerdeführerin alle Anschlusskosten bereits an die Wassergenossenschaft S-K bezahlt. Die Gemeinde Silbertal kann nach der Wassergebührenverordnung der Beschwerdeführerin keine (neuerlichen) Anschlussgebühren vorschreiben, da sie der Beschwerdeführerin keinen neuen Anschluss zur Verfügung gestellt, sondern lediglich eine bestehende Wasserversorgungsanlage übernommen und weiter betrieben hat. In Ermangelung eines Anschlusses der Objekte …. an die Gemeindewasserversorgung nach Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde Silbertal von der Wassergenossenschaft S-K kommt die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr begrifflich in Ermangelung eines gewährten Anschlusses auf Grund der Wassergebührenverordnung nicht in Frage. Eine rückwirkende Gebührenvorschreibung für Sachverhalte, die in der Vergangenheit verwirklicht wurden bzw für Leistungen, die von Dritten (hier der Wassergenossenschaft S-K) erbracht wurden, ist rechtsstaatlich nicht möglich und bietet die genannte Verordnung keine Rechtsgrundlage hiefür. Wasseranschlussgebühren können von der Gemeinde Silbertal nur für neue Anschlüsse, die seit Übernahme der Wasserversorgungsanlage von der Wassergenossenschaft S-K bzw Erlassung der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Silbertal neu hergestellt wurden. Dies ist bei den gegenständlichen Anschlüssen nicht der Fall.
  5. ….

§ 2

Abs 7 entsteht der Gebührenanspruch nämlich mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfähig hergestellt ist. Dies war bei den Objekten ….. bereits vor Jahrzehnten der Fall. Die vorgeschriebenen Anschlussgebühren sind daher in jedem Falle verjährt. 3. ….

Paragraph 2, Absatz 7, entsteht der Gebührenanspruch nämlich mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfähig hergestellt ist. Dies war bei den Objekten ….. bereits vor Jahrzehnten der Fall. Die vorgeschriebenen Anschlussgebühren sind daher in jedem Falle verjährt.

  1. Es ist unzulässig für ein und denselben Wasseranschluss mehrfach Anschlussgebühren einzuheben. …..
  2. …. Dieses Objekt bzw der Gastronomiebetrieb ist seit Jahren verpachtet, was der Gemeinde Silbertal mitgeteilt wurde und bekannt ist. Eine allfällige Wasseranschlussgebühr wäre daher

§ 1Abs 3 dem Pächter vorzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht Gebührenschuldnerin.5. …. Dieses Objekt bzw der Gastronomiebetrieb ist seit Jahren verpachtet, was der Gemeinde Silbertal mitgeteilt wurde und bekannt ist. Eine allfällige Wasseranschlussgebühr wäre daher

Paragraph eins, Absatz 3, dem Pächter vorzuschreiben gewesen. Die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht Gebührenschuldnerin.

  1. Zwischen der Wassergenossenschaft S-K und der Gemeinde Silbertal wurde am 11.08.2010 eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde Silbertal regelt und ua vorsieht, dass die Mitglieder der Wassergenossenschaft „keine weiteren Anschlussgebühren für die bestehenden Gebäude bestände zu bezahlen“ haben. …..
  2. Die Vereinbarung vom 11.08.2010 wurde nie rechtswirksam aufgehoben, eine neue Vereinbarung ist in der „Vollversammlung“ der Wassergenossenschaft S-K vom 05.05.2011 nicht zustande gekommen. ….
  3. Selbst wenn die Wassergenossenschaft S-K am 05.05.2011 noch existent gewesen wäre, ist bei der Vollversammlung an diesem Tag keine rechtswirksame Beschlussfassung zu Stande gekommen. Die Einladungen zur Vollversammlung wurden erst am 27.04.2011 abgefertigt. Die von den Statuten der Wassergenossenschaft vorgesehene Einladungsfrist wurde nicht eingehalten. …
  4. …. Die Gemeinde Silbertal hat daher alle wohlerworbenen Rechte der Genossenschaftsmitglieder zu respektieren. Die Genossenschaftsmitglieder, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehörte, hatten das Recht, ohne weitere Zahlung von Anschlussgebühren, Wasser aus der Wasserversorgungsanlage zu beziehen. Die Vorschreibung der Anschlussgebühren verletzt dieses Recht der Beschwerdeführerin.
  5. Die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ist unrichtig. ….“ Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sachverhalt
  6. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaften K XXX (Gastronomiebetrieb „K“) und K YYY (Maisäss).
  7. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaften K römisch 30 (Gastronomiebetrieb „K“) und K YYY (Maisäss). Die Wasserversorgungsanlage für den Ortsteil K wurde im Jahr 1959 von der Wasserwerksgenossenschaft K gebaut und in weiterer Folge erhalten. Die Wasserwerksgenossenschaft K wurde im Jahre 1956 gegründet. Sie ist eine Wassergenossenschaft nach dem Wasserrechtsgesetz. Die Beschwerdeführerin war Mitglied der Wassergenossenschaft K. Sie hat für den Anschluss ihrer Liegenschaften an die Wasserversorgungsanlage Gebühren an die Wassergenossenschaft bezahlt. Im Jahr 2010 hat die Gemeinde mit der Wassergenossenschaft die Vereinbarung vom 11.08.2010 geschlossen. Darin hat die Wassergenossenschaft ihr ganzes Vermögen zum Stichtag 31.12.2010 an die Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat sich verpflichtet, ab diesem Stichtag die Wasserversorgung zu übernehmen. Weiters wurde vereinbart, dass alle Mitglieder der Genossenschaft und Wasserbezieher zum Stichtag 31.12.2010 keine weiteren Anschlussgebühren für bestehende Gebäude bezahlen müssen, sofern das gesamte Barvermögen (Rücklagen und die an die Genossenschaft geleistete Nachzahlung von € 1.800) zum Stichtag an die Gemeinde überwiesen worden ist. Ca 5 bis 10 Anschlussnehmer haben nicht die vereinbarten € 1.800 an die Gemeinde überwiesen. Im Jahre 2011 haben die Gemeinde und die Wassergenossenschaft eine neue Vereinbarung unterzeichnet (Vereinbarung vom 27.04.2011/05.05.2011). Danach überträgt die Genossenschaft ihr gesamtes Vermögen zum Stichtag 31.05.2011 an die Gemeinde. Die Gemeinde hat sich dazu verpflichtet, die Wasserversorgungsanlage zu sanieren und in wesentlichen Teilen neu zu errichten. Weiters wurde vereinbart, dass gegenüber den Mitgliedern Gebühren aufgrund der Wassergebührenverordnung vorgeschrieben werden. Das Barvermögen der Genossenschaft, das an die Gemeinde übertragen worden ist, wird dabei berücksichtigt. Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 27.04.2011 der Unterfertigung dieser Vereinbarung zugestimmt. Die Wassergenossenschaft hat am 05.05.2011 der Vereinbarung mehrheitlich zugestimmt und den alten Beschluss betreffend die Vereinbarung vom 11.08.2010 aufgehoben. Am 28.07.2011 hat die Wassergenossenschaft in einer außerordentlichen Vollversammlung ihre Auflösung beschlossen. Die Gemeinde hat bei der Wasserversorgungsanlage K die Hauptleitung ausgebaut. Außerdem wurde ein neuer Hochbehälter zur Löschwasserversorgung für das gesamte Gebiet errichtet. Das Kostenvolumen lag bei ca € 1,1 Millionen. Die Wasseranschlüsse für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin waren nicht Gegenstand dieser Baumaßnahmen. Die Gebäude wurden auch während der Bauarbeiten mit Wasser aus der Anlage versorgt. Mit den Baumaßnahmen wurde im Frühling 2011 begonnen. Im Jahre 2011 wurde die Anlage anschlussfertig gemacht. Einschließlich aller Restarbeiten wurde die Anlage im Jahre 2012 fertiggestellt. Seit dem Jahre 2011 betreibt die Gemeinde die Wasserversorgungsanlage und trägt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Anlage. Die Liegenschaft K XXX (Gastronomiebetrieb „K“) ist verpachtet. Die Gemeinde hatte Kenntnis vom Pachtverhältnis.Die Liegenschaft K römisch 30 (Gastronomiebetrieb „K“) ist verpachtet. Die Gemeinde hatte Kenntnis vom Pachtverhältnis. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
  8. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung am 04.02.2016, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Er ergibt sich aus den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Die Vereinbarungen vom 11.08.2010 und vom 27.04./05.05.2011 liegen im Akt auf. Die Feststellungen zu diesen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Inhalt der Vertragsurkunden. Maßgebliche Rechtsvorschriften
  9. Die §§ 1 und 2 der Verordnung der Gemeinde Silbertal über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) lauten auszugsweise wie folgt:
  10. Die Paragraphen eins und 2 der Verordnung der Gemeinde Silbertal über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1 Allgemeines 1) Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren erhoben: ● Eine einmalige Wasseranschlussgebühr für den Anschluss eines Gebäudes, eines Betriebes, an die Gemeindewasserversorgungsanlage zuzüglich ● Einer allfälligen Ergänzungsgebühr und ● Eine laufende Wasserbezugsgebühr. 2) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes, ob er in seiner Wohnung oder Betriebsstätte unmittelbar Wasser bezieht oder nicht. Miteigentümer schulden die Gebühren zur ungeteilten Hand. … Als Gebäude gilt jedes baubehördlich bewilligungspflichtige Objekt. 3) Ist das Gebäude, der Betrieb im Ganzen vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dgl.) vorgeschrieben werden, sofern dieser der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wurde. Dies gilt nicht für Gebäude mit mehreren Wohnungen. In diesen Fällen ist die Vorschreibung an die Hausverwaltung, den Eigentümer oder Zustellbevollmächtigten zu richten. Der Eigentümer haftet für die Abgabenschuld. 4) Freistehende Gebäude ohne Wasseranschluss sind von den Gebühren ausgenommen. § 2Paragraph 2 Wasseranschlussgebühr 1) Die Wasseranschlussgebühr ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Gebührensatz. 2) Bewertungseinheit ist die in Quadratmeter berechnete Geschossfläche. Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- und Innenwände gemessen 1:80m über dem Fußboden, Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. Garagen, auch wenn diese Teil eines selbständigen Bauwerkes sind, sind in die Bewertungseinheit einzubeziehen. 3) Das Mindestausmaß (Mindestbewertungseinheit für einen Anschluss beträgt für) ● … ● … ● Maisäßhaus mit Landwirtschaft und Stall 300m² ● … ● Gewerbebetrieb: Gasthaus ab 15 Sitzplätze 600m² Pension ab 10 Betten 600m² Seilbahn 600m² Hotel ab 20 Betten 1000m² ● … Per / m² € 6,90 + 10% Mwst.= € 7,60 4) Bei Betrieben, Betriebsstätten, die nicht Gebäude sind, sowie Grundstücke, gilt die von diesen beanspruchten Grundflächen als Geschossfläche im Sinne des Abs. 2.Bei Betrieben, Betriebsstätten, die nicht Gebäude sind, sowie Grundstücke, gilt die von diesen beanspruchten Grundflächen als Geschossfläche im Sinne des Absatz 2, 5) … 6) Der Gebührensatz beträgt 4 % der Durchschnittskosten von € 173,- für die Herstellung eines Laufmeters des Wasserhauptrohrstranges aus Kunststoffrohren im Durchmesser von 100 mm in einer Tiefe von 1,6 m. 7) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Tage, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfähig hergestellt ist. 8) Die Wasseranschlussgebühr ist vor Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Silbertal (Wasserwerk) an die Kassa desselben zu entrichten (d.h. noch vor Bezug des Bauwassers).“ Rechtliche Beurteilung
  11. Für den Anschluss eines Gebäudes an die Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine einmalige Wasseranschlussgebühr zu entrichten. Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümer eines Maisässes und eines Gastronomiebetriebes. Beide Objekte sind an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen. Die Gemeinde hat daher die einmalige Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben.
  12. Die Beschwerdeführerin hat ihre Gebührenpflicht im Wesentlichen aus folgenden Gründen verneint:  Die Gemeinde habe keinen neuen Anschluss zur Verfügung gestellt, sondern lediglich eine bestehende Wasserversorgungsanlage übernommen und weiterbetrieben. In Ermangelung eines Anschlusses nach Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde komme die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr begrifflich in Ermangelung eines gewährten Anschlusses nicht in Frage. Eine rückwirkende Gebührenvorschreibung sei nicht möglich.  Der Gebührenanspruch entstehe mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfähig hergestellt sei. Das sei bereits vor Jahrzehnten der Fall gewesen. Die Anschlussgebühren seien verjährt.  Es sei unzulässig, für ein und denselben Wasseranschluss mehrfach Anschlussgebühren einzuheben.  Der Gastronomiebetrieb sei verpachtet. Eine allfällige Wasseranschlussgebühr sie dem Pächter vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin sei nicht Gebührenschuldnerin.  Die Wassergenossenschaft S K habe mit der Gemeinde Silbertal vereinbart, dass die Mitglieder der Wassergenossenschaft keine weiteren Anschlussgebühren zu bezahlen hätten (Vereinbarung vom 11.08.2010). Diese Vereinbarung sei nie rechtswirksam aufgehoben worden. Dazu ist Folgendes anzumerken: Objekte waren bereits angeschlossen – Gemeinde hat keinen neuen Anschluss gewährt
  13. Die Wasseranschlussgebühr ist eine einmalige Gebühr für den Anschluss eines Gebäudes oder eines Betriebes an eine Gemeindewasserversorgungsanlage. Sie wird erhoben zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage. Die Formulierung „für den Anschluss … an eine Gemeindewasserversorgungsanlage“ im § 1 Abs 1 erster Aufzählungspunkt der Wassergebührenverordnung stellt auf einen Zustand ab: Für ein Gebäude, das an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen ist, wird die einmalige Anschlussgebühr eingehoben. Nicht die Herstellung des Anschlusses oder der Anschlussvorgang (das Anschließen) ist gebührenpflichtig, sondern das Bestehen eines Anschlusses an eine Gemeindewasserversorgungsanlage.Die Formulierung „für den Anschluss … an eine Gemeindewasserversorgungsanlage“ im Paragraph eins, Absatz eins, erster Aufzählungspunkt der Wassergebührenverordnung stellt auf einen Zustand ab: Für ein Gebäude, das an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen ist, wird die einmalige Anschlussgebühr eingehoben. Nicht die Herstellung des Anschlusses oder der Anschlussvorgang (das Anschließen) ist gebührenpflichtig, sondern das Bestehen eines Anschlusses an eine Gemeindewasserversorgungsanlage. Die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft K war keine Gemeindewasserversorgungsanlage (vgl. dazu § 2 Abs 1 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013). Die Gebäude der Beschwerdeführerin waren daher (zunächst) nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen.Die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft K war keine Gemeindewasserversorgungsanlage vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,). Die Gebäude der Beschwerdeführerin waren daher (zunächst) nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen. Erst als die Gemeinde die Wasserversorgungsanlage von der Wassergenossenschaft übernommen hat, wurde diese Anlage zu einer Gemeindewasserversorgungsanlage. Erst danach waren die Gebäude an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen. Gleichzeitig war damit ein betriebsfähiger Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage hergestellt. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde die Wasserversorgungsanlage (samt den Anschlüssen) selbst errichtet – mag es sich dabei auch um den Normalfall handeln –, oder ob die Gemeinde eine bereits bestehende Wasserversorgungsanlage samt den bereits bestehenden Anschlüssen erwirbt. Dafür spricht auch der Zweck der Regelung: Die Wasseranschlussgebühr soll die Kosten abdecken, die der Gemeinde für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage entstanden sind. Es kann keine Rolle spielen, ob diese Kosten entstanden sind, weil die Gemeinde die Wasserversorgungsanlage selbst gebaut hat, oder weil sie die Wasserversorgungsanlage von einem Dritten erworben hat. Auch beim Erwerb von einem Dritten entstehen im Normalfall Kosten, z.B. für den Erwerb oder – wie im vorliegenden Fall – für die Sanierung der erworbenen Anlage. Die Anschlussgebühr wird für das Bestehen eines Anschlusses an eine Gemeindewasserversorgungsanlage vorgeschrieben. Ein solcher Anschluss hat erst im Jahr 2011 bestanden, als die Anlage von der Gemeinde übernommen wurde. Die Gebühr wird daher nicht rückwirkend vorgeschrieben. Verjährung
  14. Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfähig hergestellt ist. Unter „Anschluss an die Wasserleitung“ ist der Anschluss an die Wasserleitung einer Gemeindewasserversorgungsanlage gemeint. Ein solcher Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage war erst hergestellt, als die Gemeinde die Wasserversorgungsanlage übernommen hat. Zuvor waren die Gebäude nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage, sondern an eine Anlage der Wassergenossenschaft angeschlossen. Das Recht, die Gebühr festzusetzen, war im Jahr 2011 daher noch nicht verjährt. Mehrfache Gebührenvorschreibung
  15. Die Beschwerdeführerin hat Zahlungen an die Wassergenossenschaft geleistet, als die Gebäude seinerzeit an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen wurden. Diese Zahlungen waren aber keine Zahlungen für den Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage und damit auch keine Anschlussgebühren im Sinne der Wassergebührenverordnung. Mit der nunmehrigen Gebührenvorschreibung wird die Wasseranschlussgebühr somit nicht mehrfach eingehoben. Gebührenvorschreibung an den Pächter
  16. Nach § 1 Abs 3 der Wassergebührenverordnung kann die Wasserbezugsgebühr dem Pächter vorgeschrieben werden. Eine vergleichbare Regelung für die Wasseranschlussgebühr fehlt. Die Wasseranschlussgebühr schuldet daher der Eigentümer (vgl § 1 Abs 2 der Wassergebührenverordnung). Die Vorschreibung an den Pächter ist nicht möglich. Außerdem enthält der § 1 Abs 3 eine Kann-Bestimmung, sodass die Gemeinde nicht verpflichtet wäre, die Gebühr dem Pächter vorzuschreiben.
  17. Nach Paragraph eins, Absatz 3, der Wassergebührenverordnung kann die Wasserbezugsgebühr dem Pächter vorgeschrieben werden. Eine vergleichbare Regelung für die Wasseranschlussgebühr fehlt. Die Wasseranschlussgebühr schuldet daher der Eigentümer vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, der Wassergebührenverordnung). Die Vorschreibung an den Pächter ist nicht möglich. Außerdem enthält der Paragraph eins, Absatz 3, eine Kann-Bestimmung, sodass die Gemeinde nicht verpflichtet wäre, die Gebühr dem Pächter vorzuschreiben. Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Wassergenossenschaft
  18. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Silbertal und der Wassergenossenschaft vom 11.08.2010 hin. Dabei sei vereinbart worden, dass keine weiteren Anschlussgebühren zu bezahlen seien. Die Abgabenbehörde kann keine Vereinbarungen darüber treffen, ob und in welchem Ausmaß von Gesetzes wegen zu erhebende Abgaben eingehoben werden. Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld – etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung – sind grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung (vgl Ritz, BAO5, § 4, Randnummer 10). Die Vereinbarung vom 11.08.2010 ist auch nicht Bestandteil des später ergangenen Abgabenbescheides.Die Abgabenbehörde kann keine Vereinbarungen darüber treffen, ob und in welchem Ausmaß von Gesetzes wegen zu erhebende Abgaben eingehoben werden. Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld – etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung – sind grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 4,, Randnummer 10). Die Vereinbarung vom 11.08.2010 ist auch nicht Bestandteil des später ergangenen Abgabenbescheides. Ob die Gemeinde Zusagen gemacht hat, der Beschwerdeführerin z.B. eine Subvention in Höhe der gesamten Abgabenschuld zu erteilen, spielt für die Abgabenvorschreibung keine Rolle. Nähere Feststellungen dazu, insbesondere ob die Vereinbarung vom 11.08.2010 jemals rechtswirksam aufgehoben wurde, sind daher nicht erforderlich. Allfällige privatrechtliche Zusagen der Gemeinde wären im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die belangte Behörde hat jedoch – wie bereits der Bürgermeister – im angefochtenen Bescheid bestimmte bisher getätigte Zahlungen auf die vorgeschriebenen Abgaben angerechnet. Die Abgabenbehörde hat damit gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabenschuld insoweit als getilgt anzusehen ist (vgl. VfGH vom 24.06.2005, B1054/04).Die belangte Behörde hat jedoch – wie bereits der Bürgermeister – im angefochtenen Bescheid bestimmte bisher getätigte Zahlungen auf die vorgeschriebenen Abgaben angerechnet. Die Abgabenbehörde hat damit gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabenschuld insoweit als getilgt anzusehen ist vergleiche VfGH vom 24.06.2005, B1054/04). Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides
  19. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 31.12.2011 berufen. Über die Berufungen wurde mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen. Diese Berufungsvorentscheidung wurde am 24.04.2014 erlassen (zugestellt). Die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung war im § 276 Abs 1 BAO vorgesehen. Diese Regelung wurde zum 01.01.2014 mit BGBl I Nr. 14/2013 aufgehoben. Im § 288 BAO in der Fassung BGBl I Nr. 14/2013 war eine Berufungsvorentscheidung nicht vorgesehen (vgl Ritz, BAO5, § 288, Randnummer 8, wonach die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen in der Bundesabgabenordung nicht vorgesehen und somit nicht zulässig ist). Eine Berufungsvorentscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen. Die Abgabenkommission hätte daher die Berufungsvorentscheidung aufheben müssen.Die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung war im Paragraph 276, Absatz eins, BAO vorgesehen. Diese Regelung wurde zum 01.01.2014 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, aufgehoben. Im Paragraph 288, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, war eine Berufungsvorentscheidung nicht vorgesehen vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 288,, Randnummer 8, wonach die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen in der Bundesabgabenordung nicht vorgesehen und somit nicht zulässig ist). Eine Berufungsvorentscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen. Die Abgabenkommission hätte daher die Berufungsvorentscheidung aufheben müssen. Mit Aufhebung der Berufungsvorentscheidung waren die Berufungen gegen die Bescheide des Bürgermeisters wiederum unerledigt. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass diese Berufungen nicht berechtigt sind. Die Abgabenkommission hat daher – unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen – zu Recht diesen Berufungen nicht stattgeben. Zulässigkeit der Revision
  20. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
  21. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Anschlussgebühr für den Anschluss eines Gebäudes an eine Gemeindewasserversorgungsanlage auch dann zu entrichten ist, wenn die Wasserversorgungsanlage von einem Dritten errichtet worden ist und die Gemeinde diese Wasserversorgungsanlage samt den bereits bestehenden Anschlüssen nachträglich übernimmt. In diesem Erkenntnis wird dies Frage bejaht (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen im Punkt 8).Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Anschlussgebühr für den Anschluss eines Gebäudes an eine Gemeindewasserversorgungsanlage auch dann zu entrichten ist, wenn die Wasserversorgungsanlage von einem Dritten errichtet worden ist und die Gemeinde diese Wasserversorgungsanlage samt den bereits bestehenden Anschlüssen nachträglich übernimmt. In diesem Erkenntnis wird dies Frage bejaht vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen im Punkt 8). Soweit ersichtlich fehlt zu dieser Frage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.472.003.R11.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.