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LVwG-359-001/R14-2015

Obsah (10)§ 7§ 87§ 480§ 472§ 497§ 1468§ 1479§ 1488§ 9§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.03.2016 GeschäftszahlLVwG-359-001/R14-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

Punkt 7.c.

  1. des Flurbereinigungsplanes ein neuer Punkt 7.c.
  2. eingefügt wird, der wie folgt zu lauten hat: „Auf dem Süd- und Ostteil von GST-NR XXX, KG B, wird das Recht zur Nutzung des Hang- und Quellwassers sowie des Drainagewassers samt dem Recht zur Errichtung und Erhaltung der dazu notwendigen Leitungsanlagen den jeweiligen Eigentümern der GST-NRn YYY, ZZZ, WWW, VVV und UUU, jeweils in KG B (Dienstbarkeitsberechtigte) eingeräumt, wobei davon die Errichtung einer Wasserfassung im Hangbereich dieses Grundstückes und die Nutzung dieses Wassers, eingeschränkt auf den Eigenbedarf für eine Viehtränke, auf GST-NR TTT, nicht umfasst sind, jedoch das diesbezügliche Überwasser den jeweils Dienstbarkeitsberechtigten zugutekommt.“ und„Auf dem Süd- und Ostteil von GST-NR römisch 30 , KG B, wird das Recht zur Nutzung des Hang- und Quellwassers sowie des Drainagewassers samt dem Recht zur Errichtung und Erhaltung der dazu notwendigen Leitungsanlagen den jeweiligen Eigentümern der GST-NRn YYY, ZZZ, WWW, VVV und UUU, jeweils in KG B (Dienstbarkeitsberechtigte) eingeräumt, wobei davon die Errichtung einer Wasserfassung im Hangbereich dieses Grundstückes und die Nutzung dieses Wassers, eingeschränkt auf den Eigenbedarf für eine Viehtränke, auf GST-NR TTT, nicht umfasst sind, jedoch das diesbezügliche Überwasser den jeweils Dienstbarkeitsberechtigten zugutekommt.“ und - der Punkt 7.c.
  3. des Flurbereinigungsplanes künftig zu lauten hat: „Punkt 7.c.3.“. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
  4. Mit dem Flurbereinigungsplan der ABB vom 10.10.2014, der durch Auflage im Marktgemeindeamt B vom 27.10.2014 bis 10.11.2014 erlassen wurde, wurde das Flurbereinigungsverfahren B – M abgeschlossen. Unter Punkt 7.c. des Flurbereinigungsplanes wurden gemäß § 24 Abs 1 des Flurverfassungsgesetzes ua

folgende Grunddienstbarkeiten ausdrücklich aufrechterhalten bzw in diesem Verfahren neu begründet:Unter Punkt 7.c. des Flurbereinigungsplanes wurden gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Flurverfassungsgesetzes ua

folgende Grunddienstbarkeiten ausdrücklich aufrechterhalten bzw in diesem Verfahren neu begründet: „7.c. Grunddienstbarkeiten, welche im Grundbuch nicht eingetragen werden:

  1. Auf dem Süd- und Ostteil von GST-NR TTT wird das Recht zur Nutzung des Hang- und Quellwassers sowie des Drainagewassers samt dem Recht zur Errichtung und Erhaltung der dazu notwendigen Leitungsanlagen den jeweiligen Eigentümern der GST-NRN YYY, ZZZ, WWW, VVV, UUU, SSS, RRR (jeweils in KG B) eingeräumt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserqualität und -menge besteht nicht. Dem jeweiligen Eigentümer von GST-NR TTT verbleibt das Recht zur Errichtung einer Wasserfassung im Hangbereich dieses Grundstückes und dessen Nutzung, eingeschränkt auf den Eigenbedarf für eine Viehtränke auf GST-NR TTT auf eigene Kosten, wobei das Überwasser wieder den Erstberechtigten zu Gute kommt.
  2. Alle unter 7.b. nicht erwähnten Grunddienstbarkeiten (Leitungsrechte), die im folgenden Leitungsplan dargestellt sind.“
  3. Gegen diesen Bescheid (Flurbereinigungsplan) hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, allerdings nur insoweit, als in diesem Feststellungen über die Benutzungsrechte an der Quelle auf GST-NR TTT, GB B, des W H getroffen und insoweit zeichnerische Darstellungen der Leitungsrechte im Bescheid erfolgen würden. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Eigentümerin der GST-NRn YYY, ZZZ, WWW, VVV und UUU, GB B, S K, durch eine Kundmachung der Gemeinde B vom 27.10.1898

gewiesen habe, dass die Quelle auf GST-NR TTT neu (B M) zugunsten der GST-NRn YYY, ZZZ, WWW, VVV, UUU, SSS und RRR, GB B, seit damals bestehe. Dies ergebe sich auch aus den baulichen Anlagen bei der Quelle. Ein Mitnutzungsrecht des Grundstückseigentümers vom belasteten GST-NR TTT neu, GB B, habe nie bestanden. Dieser habe mit offensichtlich provisorischen Maßnahmen ohne Information der Dienstbarkeitsberechtigten mit einem provisorischen Schlauch erst viel später

seinem Eigentumserwerb aus der Quelle einfach Wasser abgezogen und zu seinem Stall auf GST-NR TTT neu zur Viehtränke verwendet. Das Wasser habe er danach einfach auf dem Boden abfließen lassen. Bereits daraus ergebe sich die unbefugte Wasserentnahme durch den Grundstückseigentümer. Dieser habe auch nicht beim Eigentumserwerb gutgläubig sein können, weil die Wasseranlagen und die von dort wegführenden Leitungen ohne Anschluss an den Stall des Eigentümers des GST-NR TTT neu in Natura erkennbar ergeben hätten, dass hier Quellrechte ausschließlich für Fremde bestehen würden, nämlich die Eigentümer der YYY, ZZZ, WWW, VVV, UUU, SSS und RRR, GB B. Trotzdem habe die Agrarbezirksbehörde im nunmehrigen Verteilungsplan diese offensichtlichen Ergebnisse nicht hinreichend berücksichtigt und ein Mitbenützungsrecht des Eigentümers vom GST-NR TTT neu, GB B, angenommen, sowie

wie vor die Leitung, welche über das GST-NR TTT neu von der Quelle am Stall vorbei zur Leitung vom Rbach führe, nicht eingezeichnet. Dazu hätten weiters zumindest die übrigen wassernutzungsberechtigten Eigentümer der GST-NRn SSS und RRR, GB B, einvernommen werden müssen. Die Einvernahme dieser wasserrechtsberechtigten Liegenschaftseigentümer durch das Landesverwaltungsgericht werde hiermit beantragt. Es liege eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Agrarbezirksbehörde vor, welche auf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich der Nichteinvernahme der restlichen Quellberechtigten, beruhe. Auch wenn diese nicht erschienen seien, wäre eine Einvernahme zugunsten der Quellrechte der Grundstücke von S K erforderlich gewesen. Es werde beantragt,

  1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die beantragten Zeugen (Eigentümer der GST-NR VVV, UUU, SSS und RRR, GB B) einzuvernehmen;
  2. der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass der Flurbereinigungsplan B-M der Agrarbezirksbehörde B vom 09.10.2014, dahingehend abgeändert werde, dass festgestellt werde, dass ausschließlich die GST-NRn YYY, ZZZ, WWW, VVV, UUU, SSS und RRR, GB B, Quellrecht an der Quelle auf GST-NR TTT neu (Eigentümer des Grundstücks W H) haben würden und nicht auch der Eigentümer des belasteten GST-NR TTT neu selbst, sowie, dass im Plan die Leitung von der Quelle am Stall auf GST-NR TTT neu vorbei bis zur Leitung vom Rbach her eingezeichnet werde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die Mitnutzung der Quelle durch Herrn H grundsätzlich nicht das Problem sei. Allerdings sei es der Beschwerdeführerin wichtig, dass eine Trennung insoweit zustande kommen würde, als eine Wasserverschmutzung vermieden werde. Derzeit gehe das Wasser in die Leitung der Beschwerdeführerin zurück und führe zu den angesprochenen Verschmutzungen. Wäre es möglich, die Quelle geordnet zu fassen und abzuleiten, hätte die Beschwerdeführerin kein Problem mit der Nutzung der Quelle durch Herrn H. Sie würde aber

wie vor bestreiten, dass Herrn H ein Recht zur Mitnutzung zukomme. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der GST-NRn YYY, ZZZ, WWW, VVV und UUU, alle KG B, welche außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen. Die im Beschwerdebegehren ebenfalls angeführten GST-NRn SSS und RRR, beide KG B, stehen nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Das GST-NR TTT (Grundstücksnummer neu

Zusammenlegung), KG B, wurde W H zugewiesen. 3.2 Vor der gegenständlichen Flurbereinigung war W H Eigentümer ua der GST-NRn PPP und OOO, KG B, die sich, soweit für dieses Verfahren relevant, auf dem Areal des jetzigen GST-NR TTT befinden. Diese hat er 1962 von seinen Brüdern erworben. Bereits zu diesem Zeitpunkt wusste er von einem Quellnutzungs- bzw Leitungsrecht auf seinen Grundstücken ua für bzw zu den Grundstücken, die nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen. Südlich der im Leitungsplan zum Flurbereinigungsplan eingezeichneten Wasserleitung lagen ursprünglich vier Brunnenstuben in der Talsohle des GST-NR TTT, aus denen ua die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvorgänger Wasser bezogen. Letztere kamen auch für die Betreuung der gesamten Leitungsanlage auf. Die Wasserleitung ua zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin, führte bzw führt von einem östlich des gegenständlichen Grundstückes gelegenen Einlaufbauwerk am Rbach über die ursprünglichen Brunnenstuben (in diesem Bereich teilweise aus Steinen bestehend) in westliche, später nordwestliche Richtung. Die Brunnenstuben wurden im Jahre 2005 durch ein Hochwasserereignis zerstört, ebenso der erste Teil der Wasserleitung bis zum Stadel des W H, der in der Mitte des nunmehrigen GST-NR TTT, KG B, liegt (dieser Stadel ist sowohl im Leitungsplan als auch in der Darstellung der neuen Grundstücke in Flurbereinigungsplan eingezeichnet). Aufgrund der Zerstörung der Wasserleitung haben die Eigentümer der herrschenden Grundstücke, ua die Beschwerdeführerin, auf eigene Kosten eine neue Wasserleitung vom Einlaufbauwerk beim Rbach zum genannten Stadel des W H verlegt sowie den Schacht beim Stadel erneuert. Diese Leitung ist (mit der Anmerkung „Lage ungenau“) ebenso wie der Schacht beim Stadel im Leitungsplan zum Flurbereinigungsplan eingezeichnet. Vom Stadel weg bestand die – oben erwähnte „alte“ – Leitung zu den Grundstücken, die der Beschwerdeführerin gehören, schon geraume Zeit und war von den Umbaumaßnahmen im Jahr 2005 nicht berührt. Wie lange genau das beschriebene Recht zugunsten der Beschwerdeführerin schon bestand, konnte ebenso wenig erhoben werden, wie die Frage, ob es dazu einen Titel gibt. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängern ein Recht zur Nutzung des gesamten Wassers unter Ausschluss einer Mitnutzung des Grundeigentümers des dienenden Grundstückes (GST-NR TTT) zukam bzw zukommt. 3.3 Im Jahr 1969 hat W H einen Stein im südlichen Hangbereich des GST-NR TTT (östlich des Stadels) gesprengt. Dabei kam es zu einem Wasseraustritt. Das Wasser wurde von W H zunächst provisorisch gefasst und mit einem Schlauch zum oben genannten Stadel auf GST-NR TTT geleitet. Im Jahr 1986 bzw 1987 wurde diese Quelle (die ebenfalls im Leitungsplan zum Flurbereinigungsplan eingezeichnet ist) gemäß einem Projekt des Landeswasserbauamtes durch ein Bauunternehmen in S auf Betreiben des W H gefasst. Eine wasserrechtliche Bewilligung hierfür liegt nicht vor. Damals wurde die Quellfassung mit einem einfachen Betonrohr und mehreren Zuleitungen im Kiesbett gefasst, zusätzlich wurde die Leitung, ausgehend von der Betonrohrfassung, zum Stadel verlegt. Dazu gehört auch ein östlich des Stadels befindlicher Schacht. Im Hang und in der Ebene wurden die übrigen Drainagestränge verlegt. Diese von W H im Jahr 1986 bzw 1987 beauftragte Leitungsanlage von der Quelle zum Stadel, der Einlauf bzw die Drainagen sind im Leitungsplan zum Flurbereinigungsplan nicht eingezeichnet. Das von der in den Jahren 1969 bzw 1986 gefassten Quelle kommende Wasser wird von W H beim Stadel zur Viehtränke genutzt, derzeit zwei Mal im Jahr ca 7 bis 10 Tage lang. Sein Betrieb befindet sich ca 500 m vom Abfindungsgrundstück entfernt. 3.4 Seitens der Beschwerdeführerin bzw den Rechtsvorgängern wurde W H nie verwehrt, das durch die Verlegung einer Wasserleitung von der Quelle abgeleitete Wasser zur Viehtränke zu nutzen. Das Überwasser dieser Quelle läuft in die unter Punkt 3.2 erwähnte, teils im Jahr 2005 erneuerte, teils „alte“ Wasserleitung ab. 3.5 Von der Beschwerdeführerin wird das Wasser aus dieser Wasserleitung zur Speisung eines Laufbrunnens beim Hoteleingang, für die Bewässerung von Grundflächen (für Blumen bzw Gartenanlage) und Pflanzen im Außenbereich der Hotelanlage, ua 17 Kastanienbäume sowie zur Parkplatzreinigung bzw Autowaschmöglichkeit verwendet. 3.6 Eine Speisung des Laufbrunnens steht im öffentlichen Interesse, da der Betrieb aus touristischen Überlegungen im Hinblick auf die Bereicherung des Ortsbildes begrüßt wird. Die Verwendung von Gemeindewasser für die Speisung dieses Brunnens wird seitens der Marktgemeinde B abgelehnt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, L K, sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei dem genutzten Wasser um Gebrauchswasser und nicht um Trinkwasser handle. Der Verwendungszweck für dieses Wasser auf den Grundstücken, die der Beschwerdeführerin gehören, ergibt sich bereits aus einem Schreiben ua der Beschwerdeführerin vom 10.03.2014, das im Akt der ABB aufliegt und wurde durch die Aussage von L K bestätigt. Ebenso resultiert aus diesem Schreiben, dass die Verlegung der Wasserleitung und damit die Nutzung des Wassers durch W H seitens der Beschwerdeführerin bzw ihren Rechtsvorgängern zunächst nicht bemerkt, jedoch

Feststellung „der Sache“ auch nicht verwehrt worden sei. Der seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Folge getätigten Aussage, dass „diese Maßnahmen“ durch W H erst bei einer –

Abfassung des obzitierten Schreibens – erfolgten Begehung mit der ABB am 12.05.2014 festgestellt worden seien, schenkt das Landesverwaltungsgericht keinen Glauben. Denn, falls dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin im März 2014 noch gar nichts von der Wasserleitung bzw -entnahme wissen können. Für diese Annahme spricht auch, dass – laut Aktenvermerk der ABB vom 23.09.2014 – H H, Bauunternehmer, der im Jahre 1987 die Arbeiten für die Entwässerungsanlage in B durchgeführt habe, erwähnt habe, sich schwach erinnern zu können, dass L K bei einer damaligen Begehung (mit dem Wasserbauamt) anwesend gewesen sei. Aus der Aussage des W H, der im gegenständlichen Verfahren mitbeteiligte Partei ist, folgt, dass er schon beim Liegenschaftserwerb im Jahr 1962 vom Leitungsrecht „zum Hotel P“ gewusst hat. Aus der Zeugenaussage des P F ergibt sich, dass im Zuge der Hochwasserereignisse im Jahr 2005 die Wasserleitung vom Einlaufschacht beim Rbach in Richtung Stadel neu verlegt worden sei, weil die alte voll Lehm gewesen sei. Ebenso gab der Zeuge an, dass es beim Stadel (gemeint der des W H) eine Wassernutzung für das Vieh gebe sowie beim derartigen Schacht, der damals auch neu errichtet worden sei, die Viehtränke situiert sei. Dies hat auch der Zeuge J F bestätigt. Die Lage der neuen Wasserleitung, die 2005 errichtet wurde, der ursprünglichen Brunnenstuben und der auf Betreiben des W H errichteten Quellfassung und Leitungsanlage ergeben sich aus einem Plan im M 1:500 (Quelle K/G/H), den der Operationsleiter der ABB, G S, erstellt und der der Verhandlungsschrift als Anlage beigefügt wurde. Die Feststellung, dass die Speisung des Laufbrunnens vor dem der Beschwerdeführerin gehörenden Hotel „P“ im öffentlichen Interesse steht, ergibt sich aus dem Schreiben der Marktgemeinde B vom 11.06.2015, wonach der Betrieb dieses Brunnens aus touristischen Überlegungen begrüßt werde, da dieser (und weitere) das Ortsbild in vielen Parzellen und an zahlreichen Plätzen des Ortes sehr bereichern würden. Weiters ist aus diesem Schreiben abzuleiten, dass eine Speisung mit Gemeindewasser abzulehnen sei, da dies nicht üblich sei und einer Verschwendung von aufbereitetem Wasser gleichkomme. Im Übrigen wurde der Sachverhalt nie in Abrede gestellt. Die Beschwerdeausführungen, die im Kern darauf hinauslaufen, dass W H kein Mitnutzungsrecht des Wassers auf seinem Grundstück, GST-NR TTT, KG B, zustehen würde, sind rechtlicher Natur. Aus der dazu von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kundmachung der Gemeindevorstehung von B vom 27.10.1898, ergibt sich lediglich, dass F J N und F J F beabsichtigen, aus dem M über den Gbach dem rechten Ufer entlang einen Brunnen zu ihren Wohnungen zu führen. Darüber hinausgehende Urkunden, aus denen sich ein Erwerb einer Dienstbarkeit zur Quellnutzung oder Wasserleitung zugunsten der Beschwerdeführerin bzw ihrer Rechtsvorgänger ableiten ließe oder sich das Ausmaß und der Umfang der Befugnisse der Beschwerdeführerin bzw ihrer Rechtsvorgänger und des Eigentümers des dienenden Grundstückes ergeben würden, wurden nicht vorgelegt. Auch wurde offensichtlich keine Ersichtlichmachung solcher Rechte im Wasserbuch veranlasst, sodass diesbezüglich keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten. 5.1 Gemäß § 24 Abs 1 Flurverfassungsgesetz erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.5.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

§ 7

Flurverfassungsgesetz, der gemäß § 29 Flurverfassungsgesetz sinngemäß auch für Flurbereinigungsverfahren anzuwenden ist, sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs 2 lit a) sowie die Zusammenlegungsgemeinschaft.

Paragraph 7, Flurverfassungsgesetz, der gemäß Paragraph 29, Flurverfassungsgesetz sinngemäß auch für Flurbereinigungsverfahren anzuwenden ist, sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) sowie die Zusammenlegungsgemeinschaft.

§ 87

Flurverfassungsgesetz kommt ua den an einem Flurbereinigungsverfahren Beteiligten, welche nicht ua gemäß § 7 Partei sind, Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen

diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Paragraph 87, Flurverfassungsgesetz kommt ua den an einem Flurbereinigungsverfahren Beteiligten, welche nicht ua gemäß Paragraph 7, Partei sind, Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen

diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

§ 480

ABGB ist der Titel zu einer Servitut auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.

Paragraph 480, ABGB ist der Titel zu einer Servitut auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.

§ 472

ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

Paragraph 472, ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

§ 497

ABGB ist, wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem Grunde auf fremden zu leiten, auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfnis des herrschenden Grundes festgesetzt.

Paragraph 497, ABGB ist, wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem Grunde auf fremden zu leiten, auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfnis des herrschenden Grundes festgesetzt.

§ 1468

ABGB wird die Ersitzung, wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist; erst

dreißig Jahren vollendet.

Paragraph 1468, ABGB wird die Ersitzung, wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist; erst

dreißig Jahren vollendet.

§ 1479

ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

Paragraph 1479, ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

§ 1488

ABGB wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.

Paragraph 1488, ABGB wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. 5.2 Da die herrschenden Grundstücke außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung nicht

§ 7

, sondern

§ 87Flurverfassungsgesetz zu.

Demgemäß reicht ihre Parteistellung nur soweit, als ihr

diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.5.2 Da die herrschenden Grundstücke außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung nicht

Paragraph 7,, sondern

Paragraph 87, Flurverfassungsgesetz zu. Demgemäß reicht ihre Parteistellung nur soweit, als ihr

diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Servitutsrechte an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, sind solche Rechte, selbst wenn die herrschenden Grundstücke – so wie im konkreten Fall – nicht in das Grundzusammenlegungsverfahren einbezogen sind (VwGH 12.12.2002, 2002/07/0116 zur vergleichbaren Bestimmung des § 28 Bgld FlVfLG 1970). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass gemäß dem vergleichbaren § 89 Abs 4 Oberösterreichisches Flurverfassungsgesetz der dortigen Beschwerdeführerin Parteistellung insoweit zukommt, als ihr aus § 24 Abs 1 Oberösterreichisches Flurverfassungsgesetz (der dem § 24 Abs 1 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz entspricht) ein Anspruch auf Weiterbestand ihrer behaupteten Dienstbarkeiten erwächst, soweit deren Aufrechterhaltung oder Neubegründung im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (VwGH 16.09.1999, 98/07/0047).Servitutsrechte an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, sind solche Rechte, selbst wenn die herrschenden Grundstücke – so wie im konkreten Fall – nicht in das Grundzusammenlegungsverfahren einbezogen sind (VwGH 12.12.2002, 2002/07/0116 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 28, Bgld FlVfLG 1970). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass gemäß dem vergleichbaren Paragraph 89, Absatz 4, Oberösterreichisches Flurverfassungsgesetz der dortigen Beschwerdeführerin Parteistellung insoweit zukommt, als ihr aus Paragraph 24, Absatz eins, Oberösterreichisches Flurverfassungsgesetz (der dem Paragraph 24, Absatz eins, Vorarlberger Flurverfassungsgesetz entspricht) ein Anspruch auf Weiterbestand ihrer behaupteten Dienstbarkeiten erwächst, soweit deren Aufrechterhaltung oder Neubegründung im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (VwGH 16.09.1999, 98/07/0047). 5.3 Der Beschwerdeantrag enthält nicht nur Ausführungen jener herrschenden Grundstücke, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, sondern auch hinsichtlich der GST-NRn SSS und RRR, beide KG B. Dazu ist Folgendes anzuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl VwGH Ra 2015/04/0012, 09.09.2015), dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH Ra 2015/04/0012, 09.09.2015), dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Die Grundeigentümer der GST-NRn SSS und RRR, KG B, haben gegen den Flurbereinigungsplan keine Rechtsmittel erhoben. Das subjektive Recht der Beschwerdeführerin reicht allerdings nur so weit, als ihr

dem Flurverfassungsgesetz besondere Rechte eingeräumt sind. Dies betrifft nur die ihrerseits (behauptete) Dienstbarkeit zugunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, die durch Punkt 7.c. des Flurbereinigungsplanes aufrechterhalten bzw im Verfahren neu begründet wurde. Der Beschwerdeantrag ist daher von vornherein überschießend und ist dem Landesverwaltungsgericht eine Prüfung im Hinblick auf die den Eigentümern der GST-NRn SSS und RRR, KG B, allenfalls zustehenden Rechte verwehrt. 5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt (Punkt 3.2) ergibt sich, dass die Wasserleitungsservitut der Beschwerdeführerin zumindest seit dem Jahr 1962, als W H das GST-NR TTT von seinen Brüdern erworben und „vom Leitungsrecht zum Hotel P gewusst hat“, bestanden hat. Aus dem Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsausübung durch die Beschwerdeführerin bzw durch deren Rechtsvorgänger nicht echt oder unredlich gewesen wäre. Daher haben die Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgänger die gegenständliche Servitut zumindest ersessen. Ob dem darüber hinaus ein Rechtsgeschäft (Titel) zugrunde lag, brauchte somit nicht geklärt werden. Auch hat sich der Eigentümer des dienenden GST-NR TTT, W H, nie gegen die Aufrechterhaltung dieser Servitut ausgesprochen. Im Übrigen tritt die Frage, ob eine Dienstbarkeit zivilrechtlich schon bestanden hat oder nicht für die im Kommassierungsverfahren zu treffende Entscheidung an Bedeutung zurück, weil sie (die Dienstbarkeit) ohnehin zu begründen wäre, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre, während ohne eine solche Notwendigkeit eine zivilrechtlich bestehende Dienstbarkeit nicht aufrecht zu erhalten wäre (vgl VwGH 27.05.2003, 98/07/0099).Im Übrigen tritt die Frage, ob eine Dienstbarkeit zivilrechtlich schon bestanden hat oder nicht für die im Kommassierungsverfahren zu treffende Entscheidung an Bedeutung zurück, weil sie (die Dienstbarkeit) ohnehin zu begründen wäre, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre, während ohne eine solche Notwendigkeit eine zivilrechtlich bestehende Dienstbarkeit nicht aufrecht zu erhalten wäre vergleiche VwGH 27.05.2003, 98/07/0099).

den unter Punkt 3.5 getroffenen Feststellungen kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung der Wasserleitungsservitut zugunsten der Beschwerdeführerin aus öffentlichem Interesse notwendig ist. Ob diese Dienstbarkeit darüber hinaus aus wirtschaftlichen Überlegungen notwendig ist, musste daher nicht eigens geprüft werden. Andererseits nutzt W H schon seit der Sprengung eines hinderlichen Steins 1969 eine Quelle auf seinem Grundstück, die von ihm erstmals 1970 provisorisch gefasst wurde. Dies zur Viehtränke. Diese Nutzung wurde ihm seitens der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängern – auch

Feststellung der Wasserleitung, die W H provisorisch 1969/1970 und

einem Projekt des Landeswasserbauamtes durch ein Bauunternehmen aus S 1986/1987 errichtet hat – nie verwehrt. Ein Rechtsgeschäft bzw eine Vereinbarung, aus dem sich näher ergeben würde, welches Ausmaß an Wasser die Beschwerdeführerin bzw die anderen Grundstückseigentümer entnehmen können, ist nicht aktenkundig. Laut Memmer in Kletečka/Schauer ABGB – ON 1.02 § 497 ABGB, Rz 10, (Stand 01.06.2014, RDB.at) bemisst sich mangels einer besonderen Vereinbarung das Maß des Wasserbezuges

den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstückes, dabei bilden der ursprüngliche Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart die Schranken der rechtmäßigen Gebrauchsausübung. Dass die Beschwerdeführerin für die von ihr ins Treffen geführten Zwecke die Ableitung der gesamten Wässer auf GST-NR TTT benötigen würde, hat diese nie behauptet. Der Zeuge J F hat nun angegeben, er wisse, dass W H schon lange in diesem Gebiet sein Vieh habe und beim Stadel eine Viehtränke bestehe. Aufgrund dessen kann wohl nicht – darauf läuft das Beschwerdevorbringen letztlich hinaus – gesagt werden, W H, der

eigenen Angaben 10 Kühe hat, die auf GST-NR TTT weiden und dessen Betrieb sich 500 m vom Abfindungsgrundstück entfernt liegt, hätte kein Recht zur Nutzung des Wassers auf eigenem Grund zur Viehtränke.Andererseits nutzt W H schon seit der Sprengung eines hinderlichen Steins 1969 eine Quelle auf seinem Grundstück, die von ihm erstmals 1970 provisorisch gefasst wurde. Dies zur Viehtränke. Diese Nutzung wurde ihm seitens der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängern – auch

Feststellung der Wasserleitung, die W H provisorisch 1969 aus 1970, und

einem Projekt des Landeswasserbauamtes durch ein Bauunternehmen aus S 1986 aus 1987, errichtet hat – nie verwehrt. Ein Rechtsgeschäft bzw eine Vereinbarung, aus dem sich näher ergeben würde, welches Ausmaß an Wasser die Beschwerdeführerin bzw die anderen Grundstückseigentümer entnehmen können, ist nicht aktenkundig. Laut Memmer in Kletečka/Schauer ABGB – ON 1.02 Paragraph 497, ABGB, Rz 10, (Stand 01.06.2014, RDB.at) bemisst sich mangels einer besonderen Vereinbarung das Maß des Wasserbezuges

den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstückes, dabei bilden der ursprüngliche Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart die Schranken der rechtmäßigen Gebrauchsausübung. Dass die Beschwerdeführerin für die von ihr ins Treffen geführten Zwecke die Ableitung der gesamten Wässer auf GST-NR TTT benötigen würde, hat diese nie behauptet. Der Zeuge J F hat nun angegeben, er wisse, dass W H schon lange in diesem Gebiet sein Vieh habe und beim Stadel eine Viehtränke bestehe. Aufgrund dessen kann wohl nicht – darauf läuft das Beschwerdevorbringen letztlich hinaus – gesagt werden, W H, der

eigenen Angaben 10 Kühe hat, die auf GST-NR TTT weiden und dessen Betrieb sich 500 m vom Abfindungsgrundstück entfernt liegt, hätte kein Recht zur Nutzung des Wassers auf eigenem Grund zur Viehtränke. Aber selbst wenn ursprünglich den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin das Recht zugekommen wäre, sämtliches Wasser abzuleiten, so wäre W H nunmehr wegen einer 30-jährigen von der Beschwerdeführerin geduldeten Entnahme des Wassers in diesem, von W H genutzten Umfang, aufgrund Nichtausübung (allenfalls auch bloß dreijähriges Nichtgeltendmachen, falls ein Widersetzen im Sinne des § 1488 ABGB vorliegen würde) seitens der servitutsberechtigten Beschwerdeführerin durch Verjährung berechtigt, das Quellwasser (trotz der weiter bestehenden Servitut der Beschwerdeführerin ) zur Viehtränke zu nutzen.Aber selbst wenn ursprünglich den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin das Recht zugekommen wäre, sämtliches Wasser abzuleiten, so wäre W H nunmehr wegen einer 30-jährigen von der Beschwerdeführerin geduldeten Entnahme des Wassers in diesem, von W H genutzten Umfang, aufgrund Nichtausübung (allenfalls auch bloß dreijähriges Nichtgeltendmachen, falls ein Widersetzen im Sinne des Paragraph 1488, ABGB vorliegen würde) seitens der servitutsberechtigten Beschwerdeführerin durch Verjährung berechtigt, das Quellwasser (trotz der weiter bestehenden Servitut der Beschwerdeführerin ) zur Viehtränke zu nutzen. Aus dem ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist ableitbar, dass der primäre Grund, weshalb die Beschwerdeführerin ein Wassernutzungsrecht des W H ablehnt, derjenige ist, dass jenes Wasser, das in die zugunsten der Beschwerdeführerin bestehende Wasserleitung eingespeist wird, verschmutzt – es werde mit Dreck und Kot abgeleitet – sei. Diesbezüglich hat auch der Zeuge P F angegeben, dass bei dem Schacht, bei dem die Viehtränke situiert sei, das Wasser nicht wirklich sauber komme. Dazu ist auf die Ausführungen von Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 497 ABGB Rz 11 (Stand 01.06.2014, RDB.

  1. at)zu verweisen. Demnach hat der Eigentümer des belasteten Grundstückes im Rahmen seiner Duldungspflicht alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung des Wassers zur Folge haben könnten und die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich gefährden. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen worden, bemisst sich die zu erhaltende Wasserqualität an den Bedürfnissen des herrschenden Gutes.Dazu ist auf die Ausführungen von Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 Paragraph 497, ABGB Rz 11 (Stand 01.06.2014, RDB.
  2. at)zu verweisen. Demnach hat der Eigentümer des belasteten Grundstückes im Rahmen seiner Duldungspflicht alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung des Wassers zur Folge haben könnten und die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich gefährden. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen worden, bemisst sich die zu erhaltende Wasserqualität an den Bedürfnissen des herrschenden Gutes. Da die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, ihr würde Trinkwasser zustehen und eine diesbezügliche Vereinbarung – wie bereits ausgeführt – nicht existiert, ist die zu erhaltende Wasserqualität Brauchwasser. Sollte die Qualität des Brauchwassers der Beschwerdeführerin nun durch die Wassernutzung des W H für seine Viehtränke beeinträchtigt werden, steht der Beschwerdeführerin der Zivilrechtsweg offen. Daraus folgt, dass jene Passage im Flurbereinigungsplan, wonach ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserqualität und Wassermenge nicht bestehe, gestrichen werden konnte. Dient doch die zugunsten der Beschwerdeführerin bestehende Servitut nur zur Beziehung von Brauchwasser. Darüber hinaus entnimmt W H zwar das Wasser des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes bzw verwendet es für die Viehtränke, gemäß § 9 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen aber dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch ua auf fremde Rechte Einfluss geübt werden kann.Darüber hinaus entnimmt W H zwar das Wasser des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes bzw verwendet es für die Viehtränke, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen aber dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch ua auf fremde Rechte Einfluss geübt werden kann. Bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – diese bilden einen Teil der „fremden Rechte“

§ 9Wasserrechtsgesetz, die noch weiter zu verstehen sind als der Begriff der „bestehenden Rechte“ i

Sd § 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – sind ua Nutzungsbefugnisse

§ 5Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959.

Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 können auch – wie im konkreten Fall – eine Dienstbarkeit sein (VwGH 17.10.2000, 2000/07/0042).Bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – diese bilden einen Teil der „fremden Rechte“

Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz, die noch weiter zu verstehen sind als der Begriff der „bestehenden Rechte“ iSd Paragraph 12, Wasserrechtsgesetz 1959 – sind ua Nutzungsbefugnisse

Paragraph 5, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz

  1. Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 können auch – wie im konkreten Fall – eine Dienstbarkeit sein (VwGH 17.10.2000, 2000/07/0042). Daraus folgt, dass in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entsprechende Auflagen festgelegt werden könnten, um Beeinträchtigungen der bestehenden Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführerin durch die Nutzung der privaten Tagwässer samt der hierzu dienenden Anlagen durch den Grundstückseigentümer des GST-NR TTT zu vermeiden. 5.5 Die Beschwerde rügt weiters, dass im Plan (gemeint: der Leitungsplan des Flurbereinigungsplanes) die Leitung von der Quelle am Stall vorbei zur Leitung vom Rbach nicht eingezeichnet wurde. Aus Punkt 7.c.
  2. des Flurbereinigungsplans ergibt sich, dass im vorliegenden Leitungsplan alle unter Punkt 7.b. nicht erwähnten Grunddienstbarkeiten (Leitungsrechte) dargestellt sind. Dieser Plan umfasst somit nicht alle Leitungen, die im Flurbereinigungsgebiet liegen. Die Leitung, deren Eintrag seitens der Beschwerdeführerin begehrt wird, ist jene, die W H selbst von der Quelle auf GST-NR TTT zu seinem Stall errichtet hat und die dem Zweck der Viehtränke dient. Zwar kommt das Überwasser aus dieser Leitung der Beschwerdeführerin zugute, dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich (auch) ein Leitungsrecht zukommen würde. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde diese Leitung zu Recht nicht eingezeichnet. Dem Beschwerdeantrag, dass im Leitungsplan die Leitung von der Quelle am Stall auf GST-NR TTT (neu) vorbei bis zur Leitung vom Rbach her eingezeichnet werde, war daher keine Folge zu geben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 5.6 Neuformulierung des Flurbereinigungsplanes: Aus den unter Punkt 5.4 angeführten Gründen war im Hinblick auf die herrschenden Grundstücke der Beschwerdeführerin die Passage, dass ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserqualität bzw Wassermenge nicht besteht, aus dem Flurbereinigungsplan zu streichen. Weiters war die Passage, die die Wasserentnahme des W H bzw dessen allfälligen Rechtsnachfolgern als Eigentümer des GST-NR TTT, KG B, für die Viehtränke vorsieht, umzuformulieren. Dieses Recht stellt sich eindeutig als Einschränkung des Servitutsrechts der Beschwerdeführerin dar und ist nicht, wie dies

der derzeitigen Formulierung möglicherweise anzunehmen wäre, als Dienstbarkeit auf eigenem Grund zu verstehen. Hinsichtlich der GST-NRn SSS und RRR, KG B, war die gesamte Formulierung in Punkt 7.c.

  1. aufrecht zu erhalten, da diesbezüglich keine Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan erhoben wurde. Dies bedingt, dass hinsichtlich des Rechts zur Nutzung des Hang- und Quellwassers sowie des Drainagewassers samt dem Recht zur Errichtung und Erhaltung der dazu notwendigen Leitungsanlagen auf dem GST-NR TTT, KG B, nun zwei Punkte im Flurbereinigungsplan bestehen: Einerseits der abgeänderte hinsichtlich der herrschenden Grundstücke der Beschwerdeführerin, andererseits der – mit Ausnahme der Streichung der herrschenden Grundstücke der Beschwerdeführerin – unverändert bleibende 7.c.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.359.001.R14.2015

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