barn T und Mag. U M sowie Mag. R und B B wird insoweit Folge gegeben, als zusätzlich folgende Auflage: ‚
weislich im Baubuch festzuhalten.
weis der notwendigen Zugfestigkeit belastet werden. Eine Ankerprüfung ist für jeden gesetzten Anker durchzuführen.
Fertigstellung des Gebäudes ist die Dokumentation dem Bürgermeister der Gemeinde L zu übermitteln.
Verständigung die Baustelle erreichen können.
vollziehbar zu dokumentieren.‘“Eine Vermessung der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG L, zur Kontrolle der auftretenden Verformungen hat täglich zu erfolgen. Diese Vermessungen sind
vollziehbar zu dokumentieren.‘“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der
barn Mag. U und T M sowie B und Mag. R B, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Kempf, Bregenz, vom 01.06.2015, sowie des
barn J P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Battlogg, Schruns, vom 28.05.2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 05.05.2015 aufgrund des Beschlusses der Berufungskommission vom 09.07.2015 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 05.05.2015 wurde der Antragstellerin Firma Ks GmbH, Pstraße in L, gemäß den §§ 28 Abs 2 und 29 des Baugesetzes
Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 26.05.2014 und 28.05.2014 sowie den
gereichten Unterlagen vom 06.10.2014 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten, Garagen und Abstellplätzen sowie Solaranlagen auf dem GST-NR YYY, KG L, unter Bedingungen und Auflagen erteilt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 05.05.2015 wurde der Antragstellerin Firma Ks GmbH, Pstraße in L, gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 des Baugesetzes
Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 26.05.2014 und 28.05.2014 sowie den
gereichten Unterlagen vom 06.10.2014 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten, Garagen und Abstellplätzen sowie Solaranlagen auf dem GST-NR YYY, KG L, unter Bedingungen und Auflagen erteilt: Die Auflage 37. lautet: „Die darüber hinausgehenden Auflagen und Bedingungen gemäß den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen werden als verbindlich erklärt. Die darin enthaltenen Auflagen sind einzuhalten.“
stehend wurde im Bescheid des Bürgermeisters eine Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Landesgeologe Dr. W B zitiert, in welcher dieser für die Bewilligung folgende Auflagen beantragt: „- Der Behörde ist vor Beginn der Bauarbeiten die geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen. - Die Bauaufsicht hat die Baustelle während des Baugrubenaushubs, der Errichtung des Kellergeschosses bis zur Hinterfüllung des Kellergeschosses täglich zu besichtigen. - Die Bauaufsicht hat der Behörde wöchentlich einen Bericht über die erfolgten Maßnah-men vorzulegen. - Eine Beweissicherung im Hinblick auf den heutigen Bauzustand des
bargebäudes, die Geländesituation und die eintretenden Verformungen ist
Ansicht des Unterfertigten zwingend erforderlich. Die für die Baugrubensicherung geplanten Anker dürfen erst
weis der notwendigen Zugfestigkeit belastet werden. Eine Ankerprüfung ist daher für jeden gesetzten Anker notwendig. - Die Bauaufsicht ist mit der Befugnis auszustatten, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und sind diese von der bauausführenden Firma jedenfalls umzusetzen. Sollten die erforderlichen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Bau einzustellen, die notwendigen Maßnahmen müssten dann allenfalls von der Behörde direkt umgesetzt und die Übernahme der Kosten dem Bewilligungswerber angelastet werden. - Die im technischen Bericht „Ablauf Baugrubensicherung“ vom 06.10.2014 festgelegten Maßnahmen sind strikt einzuhalten und die einzelnen Maßnahmen zu dokumentieren und
Fertigstellung des Gebäudes die Dokumentation der Behörde zu übermitteln.“ Diese Auflagen wurden nunmehr vom Landesverwaltungsgericht als Bedingung in den Baubescheid aufgenommen. Ebenso wurde eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, DI T F, zitiert, in welcher dieser für die Bewilligung folgende Auflagen beantragt: „- Für die Beurteilung der Rutschungsgefährdung ist ein geologisches Gutachten einzuholen, die diesbezüglichen Auflagen sind in den Baubescheid aufzunehmen. - Sämtliche anfallende Tagwässer sind über ein Retentionsbecken (pro 100 m² versiegelte Fläche 1,4 m³ Retentionsvolumen) schadlos, verlustfrei und erosionssicher abzuleiten. Eine Versickerung und/oder eine ungedrosselte Ableitung sind nicht zulässig. - Jene Teile des Bauvorhabens, welche unter der Geländeoberkante
Bauvollendung zu liegen kommen, sind in wasserdichter Stahlbetonbauweise zu errichten. - Generell ist bei der Geländeausformung darauf zu achten, dass ankommende Hangwässer das Gebäude nur umfließen und nicht in dieses eindringen können. - Sämtliche Drainagen- und sonstige Leitungen, die dem Bauvorhaben im Wege stehen, sind fachgerecht zu verlegen und dürfen nicht überbaut werden.“ Die Auflage betreffend Tagwässer wurde vom Landesverwaltungsgericht als Auflage
dieser ÖNORM falle das gegenständliche Bauvorhaben unter die Kategorie GK drei und somit sei bei derartigen Bauvorhaben eine Hauptuntersuchung
dieser ÖNORM erforderlich. Sowohl der technische Bericht als auch die technische Berechnung der Firma G seien erstellt worden, ohne auf die konkreten Wohnverhältnisse auf der Bauliegenschaft Rücksicht zu nehmen. Insbesondere seien lediglich beim nahegelegenen Bauvorhaben „A“ auf Gp ZZZ Proben entnommen worden. Aus dem gesamten technischen Bericht würden sich keine Aufschlüsse aus der Bauliegenschaft selbst ergeben. Es seien keine Probebohrungen durchgeführt worden, sodass über die Zusammensetzung des Untergrundes der Bauliegenschaft keine Erkenntnisse vorhanden seien. Dies ergebe sich insbesondere aus Punkt 2. des technischen Berichtes „Grundlagen und Randbedingungen“, wo angeführt worden sei, dass die Ergebnisse bodenphysikalischer Untersuchungen nur für die untersuchten Proben repräsentativ seien. Von den seitens des Verfassers des technischen Berichts untersuchen Bodenproben der Baustelle „A“ könne daher
seiner eigenen Ausführung nicht auf die Beschaffenheit des Bodens auf der Bauliegenschaft geschlossen werden. Über die Wasserführung auf der Bauliegenschaft würden überhaupt keine Erkenntnisse vorliegen. Dazu sei im technischen Bericht auch keine Stellungnahme vorhanden. Der Amtssachverständige Dr. W B führe in seinem Aktenvermerk vom 16.04.2010 im Bauverfahren auch ausdrücklich an, dass bei länger anhaltenden Niederschlagsperioden die Untergrundverhältnisse negativ beeinflusst würden, sodass allenfalls Ergänzungen der Baugrubensicherung notwendig werden könnten. Dazu sei festzustellen, dass diese Ergänzungen schon vor Erteilung der Baubewilligung erhoben und festgestellt werden müssten. Sofern
der ÖNORM B4402 zur Beurteilung der geologischen und geotechnischen Gegebenheiten der geplanten Bebauung und der Baugrundverhältnisse eine Hauptuntersuchung im Rahmen eines geotechnischen Gutachtens erforderlich sei, so habe diese inklusive der Untersuchung der Wasserführung auf der Bauliegenschaft vor Erteilung der Baubewilligung zu erfolgen.
der geotechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. H H vom 02.08.2010 würden bestimmte Unterlagen fehlen. Darüber hinaus würden bestimmte, für die Beurteilung der im technischen Bericht vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen notwendigen Unterlagen fehlen. Der Sachverständige führe an, dass die Änderung der Wasserwegigkeiten bei einer derartig großen Baugrube unvermeidlich sei und es durch geänderte Wasserwegigkeiten zu Erosionen und Verformungen, im Extremfall offensichtlich zu Falllöchern, kommen könne. Genau derartige Szenarien würden in Bearbeitung und Risikobeurteilung des technischen Berichtes samt statischer Berechnung überhaupt nicht angesprochen oder berücksichtigt. Auf die mögliche Problematik, dass die Größe der Verformungen der Sicherung und der angrenzenden
barobjekte und Einbauten stark von der angetroffenen Geologie und dem Boden und den Hangwasserverhältnissen abhänge, werde nicht eingegangen. Es fehle überhaupt eine Verformungsprognose, die Darstellung eines dezidierten Messprogrammes, die Angabe von Maximalwerten und Schwellenwerten für Horizontal- und Vertikalverformungen an den
bargrundstücken. Die Einreichunterlagen der Bauwerberin seien unvollständig und nicht geeignet, die Gefährdung der Liegenschaften Gst-Nr WWW, KG L, samt dem darauf errichteten Gebäude geotechnisch zu beurteilen. Es seien darüber hinaus negative Auswirkungen auf ihr Objekt, insbesondere Verformungen und Setzungen, nicht auszuschließen.
dem Gutachten der B C würde bei den Berechnungen des technischen Berichtes und statischer Berechnung der Einfluss von Grundwasser oder Hangwasser nicht berücksichtigt. Auch werde davon ausgegangen, dass auftretende Schichtwässer durch entsprechende Entwässerungsmaßnahmen schadlos abgeleitet werden könnten. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass die gewählten Rechenwerte bei Zutritt von Wasser (Grundwasser oder Hangwasser) – womit laut Gutachten des Dr. K vom 17.06.1967 jederzeit gerechnet werden müsse – insbesondere
ungünstigen Witterungsbedingungen nicht mehr gewährleistet werden könnten. Daraus lasse sich ableiten, dass durch die vorgeschlagene Bauweise für außergewöhnliche Witterungsverhältnisse und unerwartete Wassereinbrüche die Standsicherheit der Baugrube bzw die Gesamtsicherheit des Bauwerkes nicht ausreichend gewährleistet bzw
gewiesen werden könne. Bei der Ausbildung einer derartigen Baugrubensicherung sei zu erwarten, dass bei Eintreten von Hangverschiebungen oder –setzungen Zusatzmaßnahmen lediglich als Schadensbegrenzung möglich seien. Den Berechnungen sei ausdrücklich zugrunde gelegt worden, dass weder Grund- noch Hangwasser auftrete und alle möglichen Schichtwässer durch geeignete Maßnahmen schadlos abgeleitet werden könnten. Falls durch Witterungseinflüsse eine Durchnässung der Hangmaterialien erfolge, könne durch die vorgeschlagenen Maßnahmen weder die Standsicherheit der freien Böschungen noch eine ausreichende Standsicherheit von vernagelten oder verankerten Böschungen bzw der Bohrpfahlwand gewährleistet werden. Ungeachtet der vorgeschlagenen umfangreichen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen würden diese erst
längerer Zeit wirksam und könne dadurch ein nennenswertes Schadensausmaß im Bereich der benachbarten Liegenschaften nicht verhindert werden. Es sei lediglich eine Schadensbegrenzung möglich. Baugrubensicherung Diese gutachterlichen Äußerungen seien zum ursprünglichen Projekt der Bauwerberin, welche sie zu Zl zur Bewilligung eingereicht hatte und in weiterer Folge zurückgezogen habe, ergangen. Dieses Projekt habe eine Baunutzungszahl von 44 aufgewiesen. Das nunmehr gegenständliche Projekt weise eine Baunutzungszahl von 65 auf. Dies bedinge natürlich eine größere Baugrube und damit automatisch verbunden eine höhere Gefährdung ihrer Liegenschaft. Solange negative Auswirkungen auf ihre Liegenschaften durch die Bauführung und Bebauung auf dem
bargrundstück nicht auszuschließen seien, sondern vielmehr wahrscheinlich seien, sei die begehrte Erteilung der Baubewilligung nicht zulässig. Solche negative Auswirkungen müssten von vornherein ausgeschlossen werden können, um das Bauvorhaben einer Bewilligung zugänglich zu werten. Die gesamte gutachterliche Äußerung der Firma G GmbH samt Ergänzungen basiere auf Scherversuchen an Bodenmaterial, welches nicht aus dem beabsichtigten Baugrundstück, sondern aus der Baugrube „A“ entnommen worden sei. Im konkreten Fall sei die Entnahme von Proben aus dem Baugrundstück und Laboruntersuchungen an diesen Proben unerlässlich. Die Anwendung der Ergebnisse von Scherversuchen an Proben aus der Baugrube „A“ für das gegenständliche Bauvorhaben sei unzulässig. Gesamthaft gesehen setze daher die Firma G GmbH viel zu optimistische geotechnische Kennwerte an. Die Firma G führe auf S 36 ihrer Stellungnahme vom 17.02.2011 an, dass ihr Gebäude auf „Fels“ oder „felsähnlichem Lockergestein mit hoher Festigkeit“ gründe. Woraus diese Erkenntnis erlangt werde, entziehe sich den Anlagen und den weiteren Ausführungen der Stellungnahmen. Fest stehe, dass das teilweise Vorhandensein von Nagelfluh auf Gst-Nr XXX, KG L in keiner Weise eine Zunahme der Festigkeit der Bodenzusammensetzung bedeute.Gesamthaft gesehen setze daher die Firma G GmbH viel zu optimistische geotechnische Kennwerte an. Die Firma G führe auf S 36 ihrer Stellungnahme vom 17.02.2011 an, dass ihr Gebäude auf „Fels“ oder „felsähnlichem Lockergestein mit hoher Festigkeit“ gründe. Woraus diese Erkenntnis erlangt werde, entziehe sich den Anlagen und den weiteren Ausführungen der Stellungnahmen. Fest stehe, dass das teilweise Vorhandensein von Nagelfluh auf Gst-Nr römisch 30 , KG L in keiner Weise eine Zunahme der Festigkeit der Bodenzusammensetzung bedeute. Derartige negativen Auswirkungen müssten aber von vornherein ausgeschlossen werden können, um das Bauvorhaben einer Bewilligung zugänglich zu werten (VwGH 2008/06/0103), wobei die
barschützende Wirkung des § 4 Abs 3 (nunmehr Abs 4) Baugesetz auch einen Schutz vor den dort bezeichneten Gefahren während der Bauausführung gewähre, weil auf die „Bebauung“ abgestellt werde (VwGH 2008/06/0103).Derartige negativen Auswirkungen müssten aber von vornherein ausgeschlossen werden können, um das Bauvorhaben einer Bewilligung zugänglich zu werten (VwGH 2008/06/0103), wobei die
barschützende Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) Baugesetz auch einen Schutz vor den dort bezeichneten Gefahren während der Bauausführung gewähre, weil auf die „Bebauung“ abgestellt werde (VwGH 2008/06/0103). Im konkreten Fall habe sich der beigezogene Amtssachverständige in keiner Weise mit den von ihnen vorgelegten Gutachten befasst. Er habe sich mit den darin aufgeworfenen Kritikpunkten nicht auseinandergesetzt und sich darauf beschränkt, die Machbarkeit der Maßnahmen laut Gutachten der G GmbH zu beurteilen. Auch habe sich die belangte Behörde mit den divergierenden Gutachtensergebnissen inhaltlich nicht auseinandergesetzt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Dies könne auch nicht damit entkräftet werden, dass die von ihnen vorgelegten gutachterlichen Äußerungen aus der Zeit vor der gutachterlichen Stellungnahme der G GmbH vom Oktober 2014 stammen würden. So handle es sich bei dem darin beschriebenen und dargestellten Projekt um ein im Wesentlichen gleiches Bauprojekt wie im Bauverfahren, allerdings in einem erheblich größeren Ausmaß, was die Ausführungen ihrer privat beigezogenen Sachverständigen umso relevanter werden lasse. Selbst wenn auch Kernbohrungen und Schürfversuche auf dem Baugrundstück vorgenommen worden seien, so würden die laut ÖNORM vorgeschriebenen Laboruntersuchungen und Scherversuche fehlen. Die belangte Behörde vermeine weiter, dass die gutachterlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Dr. H vom 02.08.2010 und der B C Dr. P W GmbH vom 05.08.2010, 14.11.2011 und 22.01.2015 nicht auf demselben wissenschaftlichen Niveau stehen würden, wie das Gutachten des Amtssachverständigen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige auf die gutachterliche Äußerung der G GmbH Bezug nehme, welches die Berechnungen vorgenommen habe, also auch auf ein Privatgutachten wie die Äußerungen des Dipl.-Ing. Dr. H und der B C Dr. P W GmbH, dass Dipl.-Ing. Dr. H, gerichtlich beeideter Sachverständigen für Bodenmechanik und Grundbau sei und sich die Erstbehörde im bestätigten Bescheid selbst auf die geotechnischen Stellungnahme der G GmbH aus den Jahren 2008, 2010, 2011, 2013 und 2014 beziehe, also diese „Privatgutachten“ zur Grundlage für die Erteilung von Auflagen mache. Die Behörde sei verpflichtet, sich mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen. Dass Dr. H zu den „danach“ erfolgten Stellungnahmen keine weitere Stellungnahme abgegeben habe, sei ohne weitere Bedeutung und könne nicht als Argument für die unterlassene Beurteilung seiner gutachterlichen Äußerungen herangezogen werden. Denn die in seinem Gutachten vom 02.08.2010 angeführten Mängel der Einreichunterlagen seien auch durch die neue Eingabe der Bauwerberin vom 25.06.2014 nicht behoben worden. Die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, die in der Beschwerde näher angegebene Vielzahl von Maßnahmen zu veranlassen bzw Gutachten einzuholen. Die beschriebenen Mängel in der Begutachtung der gefährdenden Wirkungen des Bauvorhabens auf ihr Grundstück könnten durch das Gutachten des Amtssachverständigen nicht beseitigt werden, da auch dieser über keine Erkundungen und Bodenproben direkt aus der Bauliegenschaft verfüge. Es gehe auch der Amtssachverständige davon aus, dass Auswirkungen und Gefährdungen durch das Bauvorhaben und dessen Baugrube auf ihr Grundstück zu erwarten seien. Darüber hinaus sei die Auflage
dem vom Bürgermeister als Bestandteil der Baubewilligung genehmigten „technischen Bericht Ablauf Baugrubensicherung“ und Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen kommt es zu keiner Gefährdung des Gebäudes der Beschwerdeführer M sowie B. Es sind jedoch in der Freifläche der GST-NR XXX, KG L, zwischen dem bestehenden Wohngebäude und der Grundstücksgrenze zum GST-NR YYY, KG L, Senkungen von wenigen Zentimetern zu erwarten.Nördlich an das Baugrundstück schließt das GST-NR römisch 30 , KG L, an, das im Miteigentum der Beschwerdeführer T M, Mag. U M, Mag. R B und B B steht. Dieses Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Dieses Gebäude liegt laut genehmigtem Bauplan (Lageplan) ca 9 m von der Grundstücksgrenze zum Baugrundstück entfernt. Das Bauvorhaben reicht bis auf 7 m an die Grundstücksgrenze zum GST-NR YYY. Bei einer Vorgehensweise
dem vom Bürgermeister als Bestandteil der Baubewilligung genehmigten „technischen Bericht Ablauf Baugrubensicherung“ und Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen kommt es zu keiner Gefährdung des Gebäudes der Beschwerdeführer M sowie B. Es sind jedoch in der Freifläche der GST-NR römisch 30 , KG L, zwischen dem bestehenden Wohngebäude und der Grundstücksgrenze zum GST-NR YYY, KG L, Senkungen von wenigen Zentimetern zu erwarten. Der Beschwerdeführer J P ist Eigentümer ua der GST-NRN UUU und TTT, beide KG L. Diese Grundstücke grenzen nicht direkt an die Bauliegenschaft an, liegen westlich hangabwärts des Baugrundstückes und sind von der Grenze zu diesem zumindest 40 m entfernt. Ungefähr im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke des Beschwerdeführers P verläuft der Hbach. In diesen Bach wird Oberflächenwasser bzw Drainagewasser vom Baugrundstück eingeleitet. Schon derzeit werden die Oberflächenwässer des Baugrundstückes in den Hbach eingeleitet. Ansonsten führt die Bauführung auf dem Baugrundstück zu keinen Beeinträchtigungen bzw Gefährdungen der Grundstücke des Beschwerdeführers P, wenn die im Bescheid vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme (Kolkschutz) bei der Einleitung in den Hbach fachgerecht ausgeführt wird. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Akt einliegenden bzw in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Geologie, Dr. W B, als erwiesen angenommen. Die Gutachten sind
vollziehbar und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführer sind diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ansonsten ergibt sich der Sachverhalt aus den Unterlagen im Akt der Gemeinde L bzw aus dem öffentlich zugänglichen Vorarlberg-Atlas im Internet. Insoweit wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten. 5.1.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 12/2014, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die
lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern
lit d nur anzeigepflichtig sind.5.1.
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014,, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die
Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern
Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der
bar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der
bar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen: a) § 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des
bargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen) b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des
barn dienen;Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des
barn dienen; (Abstandsvorschriften)
träglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung
träglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 23/2015, darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch
bargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl gefährdet werden.
Paragraph 4, Absatz 4, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2015,, darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch
bargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl gefährdet werden.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist, wenn das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht entspricht, durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist, wenn das Bauvorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, nicht entspricht, durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden. 5.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl in etwa 03.05.2012, 2012/06/0030) gewährt die
barschützende Wirkung des (nun) § 4 Abs 4 Baugesetz auch einen Schutz von den dort bezeichneten Gefahren während der Bauausführung, weil auf die „Bebauung“ abgestellt wird.5.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche in etwa 03.05.2012, 2012/06/0030) gewährt die
barschützende Wirkung des (nun) Paragraph 4, Absatz 4, Baugesetz auch einen Schutz von den dort bezeichneten Gefahren während der Bauausführung, weil auf die „Bebauung“ abgestellt wird. Aus den Gutachten des Dr. W B ergibt sich jedoch, dass bei Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, die in dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L bzw nunmehr vom Verwaltungsgericht vorgeschrieben wurden, es zu keiner Gefährdung des Gebäudes der Beschwerdeführer M bzw B kommen wird. Dass es im Freibereich des Grundstückes der Beschwerdeführer M und B zu Senkungen im Zentimeterbereich kommen wird, bedeutet
Auffassung des Verwaltungsgerichtes noch keine Gefährdung im Sinne des § 4 Abs 4 Baugesetz.Aus den Gutachten des Dr. W B ergibt sich jedoch, dass bei Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, die in dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L bzw nunmehr vom Verwaltungsgericht vorgeschrieben wurden, es zu keiner Gefährdung des Gebäudes der Beschwerdeführer M bzw B kommen wird. Dass es im Freibereich des Grundstückes der Beschwerdeführer M und B zu Senkungen im Zentimeterbereich kommen wird, bedeutet
Auffassung des Verwaltungsgerichtes noch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Baugesetz. Zuzustimmen ist den Ausführungen der Beschwerdeführer M und B, dass sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters weder Inhalt noch Umfang der erteilten Auflagen ergibt. Die allgemeine Formulierung im Punkt 37. der Auflagen im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L, „Die darüber hinausgehenden Auflagen und Bedingungen gemäß den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen werden als verbindlich erklärt. Die darin enthaltenen Auflagen sind einzuhalten.“, ist nicht zulässig. Aus diesem Grund wurden die Nebenbestimmungen laut Vorschlag des Dr. W B sowie des DI T F (Wildbach- und Lawinenverbauung), soweit letztere dem
barschutz vor Gefährdungen dienen sowie die zusätzlichen Bedingungen laut dem Verhandlungsergebnis zu den anderen Auflagen dazu- bzw hintangestellt. Die übrigen Ausführungen in den Stellungnahmen, einerseits von DI U G betreffend Raumplanung und Baugestaltung, andererseits die der Wildbach- und Lawinenverbauung DI T F, soweit diese dem Schutz des Bauobjektes selber dienen, konnten vom Verwaltungsgericht nicht als Nebenbestimmung in den Bescheid des Bürgermeisters aufgenommen werden, da diese nicht Verfahrensgegenstand waren (es handelte sich um
barbeschwerden) bzw wurde das von der Wildbach- und Lawinenverbauung angesprochene geologische Gutachten eingeholt. Allerdings hat Auflage 37 wegen der nicht verfahrensgegenständlichen Ausführungen in den erwähnten Stellungnahmen im Bescheid des Bürgermeisters zu verbleiben und ist diese seitens der Bauwerberin einzuhalten. Weiters wurden die Nebenbestimmungen, die auf Vorschlag des Dr. W B in den Bescheid aufgenommen wurden, nicht als Auflage, sondern als Bedingungen formuliert, da eine Ersatzvornahme der Auflagen zu spät kommen würde, um eine Gefährdung des Gebäudes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer M und B zu verhindern. Aus diesem Grund wurden diese Nebenbestimmungen als Bedingungen abgefasst. Die Bedingung
barn hintanzuhalten. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen kann daher nicht im Rahmen (dort) der Umweltverträglichkeitsprüfung als Auflage erfolgen. Vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die Behörde im Rahmen ihrer Koordinierungsbefugnis ergänzend zu den Schallpegelgrenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der
barn in den Bescheid aufgenommen hat und die die dort mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 5.3. Zu der Beschwerde der Beschwerdeführer M und B ist Folgendes festzuhalten: Wenn gerügt wird, dass die Einreichunterlagen nicht vollständig wären, so sind laut den Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. W B die vorliegenden Unterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens aus geologischer Sicht ausreichend. Sonstige Hinweise auf Unzulänglichkeiten der dem Verfahren zu Grunde gelegten Einreichunterlagen sind nicht hervorgekommen. Dass eine Hauptuntersuchung im Sinne der ÖNORM B4402 durchgeführt wurde, sowie dass Proben aus dem nahe gelegenen Bauvorhaben „A“ zur Begutachtung durch die G verwendet werden durften, ergibt sich aus den Ausführungen des Dr. W B in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurden auch Proben vom Baugrundstück selber entnommen und dem Verfahren zugrunde gelegt. Ebenso ergeben die durchgeführten Kernbohrungen sowie die sonstigen Rammsondierungen ein ausreichendes Modell für die Durchführung der erforderlichen Berechnungen. Das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis des VwGH 2008/06/0103 ist im vorliegenden Fall betreffend Hauptuntersuchung
der ÖNORM B4402 nicht einschlägig. Dort wurde eine Hauptuntersuchung erst in der Auflage im Baubewilligungsbescheid vorgesehen, vor Erteilung der Baubewilligung wurde diese noch nicht durchgeführt. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch diese Hauptuntersuchung bereits vor. Wenn der Amtssachverständige Dr. W B ausgeführt hat, dass bei länger anhaltenden Niederschlagsperioden die Untergrundverhältnisse negativ beeinflusst würden, sodass allenfalls Ergänzungen der Baugrubensicherung notwendig werden könnten, so bedeutet dies nicht, dass über die Wasserführung keine Erkenntnisse vorliegen würden. Gemeint war offenkundig, sollten (nicht durch Grundwasser, sondern durch eine Zufuhr von Wasser durch Niederschlag) die Verhältnisse negativ beeinflusst werden, würden Ergänzungen der Baugrubensicherung notwendig. Wie viel Niederschlagswasser während der Bauperiode fällt, kann jedoch vor Erteilung der Baubewilligung noch gar nicht eruiert werden. Zu den an Schichten gebundenen Wasserführungen führte der Amtssachverständige aus, wenn im Zuge des Aushubes eines Teilabschnittes der Baugrube derartige Wässer angetroffen würden, könne die bauausführende Firma durch Setzung von Entwässerungsbohrungen und zusätzlichen Ankern eine adäquate Verstärkung der Baugrube in diesem Bauabschnitt herbeiführen. Der geologische Amtssachverständige Dr. W B führte in der mündlichen Verhandlung aus, Falllöcher wurden in der vorliegenden geotechnischen Stellungnahme, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen, ausreichend berücksichtigt. Betreffend das rechtzeitige Einschreiten bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wurden aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen Dr. W B in der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht zusätzliche Bedingungen in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen. Wenn auf eine fehlende Verformungsprognose und Maximalwerten für Verformungen an
bargebäuden hingewiesen wurde, so ist darauf zu verweisen, dass laut Ausführungen von Dr. B die nunmehr vorliegenden Unterlagen der G davon ausgehen, dass die Verformungen nicht bis in das Gebäude reichen. Auch wurde eine Bedingung in den Bescheid aufgenommen, gemäß der bei Senkungen schon 1 m von der Gebäudegrenze entfernt die Baumaßnahmen einzustellen sind. Zu dem Vorbringen, dass das Gebäude der Beschwerdeführer M und B auf Fels oder felsähnlichem Lockergestein gründen würde, hat der Amtssachverständige angegeben, dass dies von den Beschwerdeführern selber in ihrem Bauantrag so angegeben worden sei. Der Amtssachverständige führte aus, es sei aber davon auszugehen, dass der Untergrund im Wesentlichen aus feinkornreichen Sanden bestehe. Aus diesem Grund sei von ihm in der Berechnung der G verlangt worden, dass diese schluffigen Sande Basis für die Standsicherungsberechnung sein müssten. Die bodenmechanischen Kennwerte, die für die Berechnung angesetzt wurden, entsprechen laut dem Amtssachverständigen diesen Materialzusammensetzungen. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, bei einem anderen Bauvorhaben auf der
barliegenschaft U wären Bauschäden entstanden, so lässt ihr Vorbringen dahingestellt, welche Auflagen bzw Vorkehrungen dort getroffen wurden. Wenn dort Schäden aufgetreten sind, bedeutet dies nicht, dass es im vorliegenden Fall bei Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und Vorschreibungen im genehmigten geotechnischen Ablaufplan der Firma G auch zu Schäden kommen würde. Zu den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen seitens der Beschwerdeführer M und B ist anzuführen, dass diese Ausführungen dem Amtssachverständigen vorgelegen sind und er zur Beurteilung gekommen ist, dass dennoch bei Einhaltung der Auflagen und Bedingungen udgl es zu keiner Gefährdung des Gebäudes der Beschwerdeführer M und B kommen wird. Warum es nicht ausreichen sollte, dass sich der Amtssachverständige auf bereits vorgenommene Erkundungen bzw vorhandene Proben stützt und er stattdessen selber diese Erkundungen durchführen bzw die Proben entnehmen sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht
vollziehbar. Wenn der Amtssachverständige Dr. W B in seiner Stellungnahme vom 07.07.2011 von einer Verstärkung der Bewegung auf dem
bargrundstück spricht, so hat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es zwar zu Bewegungen im Freibereich des Grundstückes der Beschwerdeführer M und B kommen wird, jedoch diese Bewegungen ihr Wohngebäude nicht erreichen werden. Somit ist diese Ausführung nicht geeignet, deswegen die Baubewilligung zu versagen. Dem von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, 91/09/0047, ist nicht zu entnehmen, dass bei Vorlage von Stellungnahmen durch die Parteien Obergutachten einzuholen sind. Zur Auflage 28. (Beweissicherung) ist anzumerken, dass eine Beweissicherung kein Mittel ist, um Gefährdungen der
bargrundstücke zu verhindern. Aus diesem Grund kann der
bar diese nicht zum Gegenstand seines Beschwerdeverfahrens machen. Der Abschluss einer Bauherrenversicherung mit einer entsprechend ausreichenden Versicherungssumme kann nicht als Nebenbestimmung aufgenommen werden, da eine Versicherung nur dazu dient, entstandene Schäden finanziell abzudecken, jedoch nicht, solchen Gefährdungen der
bargrundstücke vorzubeugen bzw diese zu verhindern (so auch Landesverwaltungsgericht Vorarlberg 16.07.2014, Zl LVwG-362-001/R11-Ü-2014, betreffend Haftpflichtversicherung für Kampfhunde). Betreffend das geforderte Offenhalten der Baugrube von nicht mehr als drei Jahren ist grundsätzlich auf § 31 Abs 1 BauG zu verweisen. Diese Bestimmung normiert, dass die Baubewilligung ihre Wirksamkeit verliert, wenn nicht binnen drei Jahren
Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert wurde. Im gegenständlichen Fall hat bereits die Baubehörde erster Instanz unter der Auflage 19. entsprechende Vorkehrungen getroffen. Betreffend das geforderte Offenhalten der Baugrube von nicht mehr als drei Jahren ist grundsätzlich auf Paragraph 31, Absatz eins, BauG zu verweisen. Diese Bestimmung normiert, dass die Baubewilligung ihre Wirksamkeit verliert, wenn nicht binnen drei Jahren
Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert wurde. Im gegenständlichen Fall hat bereits die Baubehörde erster Instanz unter der Auflage
barn im Baubewilligungsverfahren nur so weit, als Gefährdungen seiner Grundstücke gegenständlich sind. Ein
bar kann im Beschwerdeverfahren nicht einwenden, dass Grundstücke anderer
barn durch die Bauführung gefährdet würden. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, das Grundstück der Bauwerberin verfüge über keine rechtlich gesicherte Zufahrt, da die Zufahrt zum Baugrundstück insbesondere über sein GST-NR VVV, KG L, das im Eigentum des Beschwerdeführers P stehe, verlaufe und der Bauwerberin ein Fahrtrecht nicht zukomme. Dazu ist festzuhalten, dass zwar im § 4 Abs 2 Baugesetz normiert ist, dass jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben muss. Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Baugesetz ist jedoch nicht in der taxativen Aufzählung der
barrechte in § 26 Abs 1 Baugesetz enthalten, sodass die Einhaltung dieser ein
bar im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen kann (so auch VwGH 26.05.2009, 2006/06/0005). Auch aus diesem Grund ist somit die Beschwerde des J P unberechtigt. Allerdings ist anzumerken, dass die Erteilung einer Baubewilligung keine Art Notwegerecht bedeutet. Sollte tatsächlich durch die Zufahrt das Eigentum des J P verletzt werden, müsste er am Zivilrechtsweg vorgehen.Der Beschwerdeführer führt weiters aus, das Grundstück der Bauwerberin verfüge über keine rechtlich gesicherte Zufahrt, da die Zufahrt zum Baugrundstück insbesondere über sein GST-NR VVV, KG L, das im Eigentum des Beschwerdeführers P stehe, verlaufe und der Bauwerberin ein Fahrtrecht nicht zukomme. Dazu ist festzuhalten, dass zwar im Paragraph 4, Absatz 2, Baugesetz normiert ist, dass jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben muss. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Baugesetz ist jedoch nicht in der taxativen Aufzählung der
barrechte in Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetz enthalten, sodass die Einhaltung dieser ein
bar im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen kann (so auch VwGH 26.05.2009, 2006/06/0005). Auch aus diesem Grund ist somit die Beschwerde des J P unberechtigt. Allerdings ist anzumerken, dass die Erteilung einer Baubewilligung keine Art Notwegerecht bedeutet. Sollte tatsächlich durch die Zufahrt das Eigentum des J P verletzt werden, müsste er am Zivilrechtsweg vorgehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt bereits einschlägige einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ob im konkreten Fall eine Bauführung
bargrundstücke gefährdet oder nicht, ist zudem eine Einzelfallbeurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt bereits einschlägige einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ob im konkreten Fall eine Bauführung
bargrundstücke gefährdet oder nicht, ist zudem eine Einzelfallbeurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.318.3.2015.R8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.