angefochten werde. Es werde eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Richtig sei, dass der § 2 Abs 1 Z 22 GewO laute, dass die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) von der Gewerbeordnung ausgenommen seien. Dies bedeute explizit, dass für die Vermittlung von Wetten (sofern sie sportliche Veranstaltungen betreffen würden) die Gewerbeordnung nicht anzuwenden sei. Keinen Bezug nehme der zweite Absatz.Richtig sei, dass der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO laute, dass die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) von der Gewerbeordnung ausgenommen seien. Dies bedeute explizit, dass für die Vermittlung von Wetten (sofern sie sportliche Veranstaltungen betreffen würden) die Gewerbeordnung nicht anzuwenden sei. Keinen Bezug nehme der zweite Absatz. Einen völlig anderen Adressatenkreis habe jedoch das Vorarlberger Landesgesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, sowie die Vermittlung von Wettkunden in der Fassung LGBl Nr 44/2013. Dieses umfasse - weiter als in § 2 Abs 1 Z 22 GewO dargestellt - auch die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.Einen völlig anderen Adressatenkreis habe jedoch das Vorarlberger Landesgesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, sowie die Vermittlung von Wettkunden in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,. Dieses umfasse - weiter als in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO dargestellt - auch die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer. Hierzu habe der Verfassungsgerichtshof zwar festgehalten, dass ein Antragsteller, der eine Gewerbeberechtigung für die „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" habe, sich verfassungsrechtlich nicht beschwert erachten könne, als er einen Antrag
der jeweiligen landesrechtlichen Norm stellen könne. Auf eine Nichtigkeit bereits bestehender Bescheide sei der VfGH jedoch nicht eingegangen. Es stelle einen Unterschied dar, ob ein neues Recht nicht begründet werden könne, oder ein bestehendes Recht eingeschränkt oder entzogen werden solle. Wie bereits in den erstinstanzlichen Stellungnahmen dargelegt, sei die Vorarlberger Rechtslage betreffend den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und Wettkunden eine im Bundesland Vorarlberg zu beachtende. Die Rechte der Beschwerdeführerin würden sich jedoch nicht allein auf dieses eine Bundesland beziehen, sondern betreibe die Gewerbeinhaberin aufgrund dieser Gewerbeberechtigung weitere Betriebstätten in anderen Bundesländern. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Eingriff in bestehende Rechte der Gewerbeinhaberin habe die Erstbehörde nicht unternommen. Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister
O handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Voraussetzungen müssten vorliegen, ohne diese sei eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen.
ständiger Judikatur des VwGH sei eine solche Ermessensentscheidung ausreichend zu begründen (VwGH 20.03.2012, 2012/20014). Für eine Nichtigerklärung reiche es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 AVG erfüllt seien. Vielmehr habe die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die
teiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt sei, gegen allfällige
teile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen mit sich bringe, abzuwägen. Daher stehe es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse
sich ziehe, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen (VwGH 11.09.2012, 2012/04/0146, sowie 10.04.2012, 2011/06/0213 und 2012/06/0018).Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister
Paragraph 363, Absatz 4, GewO handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Voraussetzungen müssten vorliegen, ohne diese sei eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen.
ständiger Judikatur des VwGH sei eine solche Ermessensentscheidung ausreichend zu begründen (VwGH 20.03.2012, 2012/20014). Für eine Nichtigerklärung reiche es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt seien. Vielmehr habe die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die
teiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt sei, gegen allfällige
teile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen mit sich bringe, abzuwägen. Daher stehe es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse
sich ziehe, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen (VwGH 11.09.2012, 2012/04/0146, sowie 10.04.2012, 2011/06/0213 und 2012/06/0018). Eine derartige, den Ansprüchen an eine Ermessensentscheidung Genüge tuende Begründung, finde sich im erstinstanzlichen Bescheid nicht. Wie bereits dargestellt, beabsichtige die Beschwerdeführerin in keiner Weise, ein in Vorarlberg dem Wettengesetz widersprüchliches Gewerbe im Land Vorarlberg selbst auszuüben. Eine solche Ausübung in Vorarlberg wäre dem Landesgesetz entsprechend auch gar nicht möglich. Allerdings indiziere gerade jener Umstand der Spezialgesetzgebung in Vorarlberg das mangelnde öffentliche Interesse, sodass diese Ermessensentscheidung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommen hätte werden dürfen. Sowohl Spieler- als auch Jugendschutz würden vor allem in Vorarlberg durch die lex specialis wahrgenommen, genauso gebe es in anderen Ländern entsprechende Schutzbestimmungen. Im Übrigen verweise auch § 2 Abs 1 Z 22 GewO nur darauf, dass die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) von der Gewerbeordnung ausgenommen werde. Sonstige Wetten (Gesellschaftswetten) seien je
Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer in Österreich durchaus zulässig.Im Übrigen verweise auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO nur darauf, dass die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) von der Gewerbeordnung ausgenommen werde. Sonstige Wetten (Gesellschaftswetten) seien je
Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer in Österreich durchaus zulässig. Wenn daher die Erstbehörde nur unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH einen Nichtigkeitsgrund erblicke, werde darauf verwiesen, dass damit sehr wohl in unzulässiger Weise in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin (zumindest Gesellschaftswetten betreffend) eingegriffen werde, und darüber hinaus eine solche Nichtigkeit gar nicht vorliege, da nur „Sportwetten“ gemäß § 2 Abs 1 Z 22 GewO nicht unter die Gewerbeordnung fallen würden.Wenn daher die Erstbehörde nur unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH einen Nichtigkeitsgrund erblicke, werde darauf verwiesen, dass damit sehr wohl in unzulässiger Weise in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin (zumindest Gesellschaftswetten betreffend) eingegriffen werde, und darüber hinaus eine solche Nichtigkeit gar nicht vorliege, da nur „Sportwetten“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO nicht unter die Gewerbeordnung fallen würden. Letztendlich sei die Erstbehörde auch nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin eine Rechtsposition erlangt habe, welche durch eine bloße Löschungserklärung so einfach nicht beseitigt werden könne. Ein Bescheid stelle in der österreichischen Rechtsordnung eine selbstständige individuelle Rechtsnorm dar. Ab dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirke das im Bescheid Entschiedene oder Verfügte wie ein Individualgesetz. Insbesondere löse sich der Spruch von der zu Grunde liegenden generell-abstrakten Rechtslage ab und sei im Rahmen seines Anwendungs- und Verbindlichkeitsbereiches auch dann maßgeblich, wenn er der generell-abstrakten Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erfassung oder in der Folge widerspreche (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2013, Rz 919). Der erstinstanzliche Bescheid habe zusammenfassend keinerlei Feststellungen dazu getroffen, - ab wann der Beschwerdeführerin das Recht zur Ausübung des Gewerbes eingeräumt worden sei und warum letztendlich eine Löschung der Gewerbeberechtigung ohne Beseitigung des Berechtigungsbescheids verfügt werde; - welche Gründe ein überwiegendes öffentliches Interesse schwerer wiegen lassen würde als ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in bestehende Rechte der Beschwerdeführerin; - wieso über die über Sportwetten hinausgehenden Wetten ein gewerberechtlicher Entzug vorgenommen werde bzw welche Gründe entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Z 22 GewO auch den Eingriff in Gesellschaftswetten rechtfertigen würde.wieso über die über Sportwetten hinausgehenden Wetten ein gewerberechtlicher Entzug vorgenommen werde bzw welche Gründe entgegen dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, , GewO auch den Eingriff in Gesellschaftswetten rechtfertigen würde. Letztendlich bleibe auch offen, warum die Feststellung, dass die „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ nicht unter die Gewerbeordnung falle, in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden sei. Letztlich beantragte die Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Ladung und Einvernahme jenes Beamten, der den angefochtenen Bescheid bearbeitet habe, zum Beweis dafür, dass augenscheinlich keinerlei Erhebungen betreffend die Feststellung des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Art der Gewerbeausübung durch die Beschwerdeführerin im Land Vorarlberg oder sonst wo durchgeführt worden sei, sowie des Zeugen T B, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin in Vorarlberg nur Sportwetten auf Grundlage des Vorarlberger Wettengesetzes anbiete. Ferner stelle sie den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben. In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die gegenständliche Gewerbeberechtigung aus folgenden Gründen für die Beschwerdeführerin von besonderer Bedeutung sei: An der gegenständlichen Gewerbeberechtigung würden weitere Betriebsstätten hängen, welche sich in anderen Bundesländern befinden würden. In diesen anderen Bundesländern sei die Vermittlung von Wettkunden durchaus weiterhin zulässig. Allerdings werde in diesen anderen Bundesländern eine neue Bewilligung
der Gewerbeordnung nicht ausgestellt. Es bestehe daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bestehenden Gewerbeberechtigung. Es werde nochmals betont, dass in Vorarlberg sämtliche Wettlokale ausschließlich
dem Vorarlberger Wettengesetz betrieben würden. Seit 2012 habe sich die Beschwerdeführerin in Vorarlberg nie mehr auf die Gewerbeberechtigung berufen. Aus diesem Grund sei auch die Einvernahme des Zeugen T B beantragt worden.
O 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 18/2015, sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs 4 Z 4 AVG bedroht, wenn dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist.
Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2015,, sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, wenn dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist.
O 1994 kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs 1 in das GISA eingetragen wurde (Z 1a) oder eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 ist, in das GISA eingetragen wurde (Z 1b) und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs 1 vorliegen (Z 2).
Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz eins, in das GISA eingetragen wurde (Ziffer eins a,) oder eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Paragraph 345, ist, in das GISA eingetragen wurde (Ziffer eins b,) und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, vorliegen (Ziffer 2,). § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 81/2015, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2015,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden ist. Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, regelt dieses Gesetz den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, regelt dieses Gesetz den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.
Abs 2 Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). Gemäß § 1 Abs 3 Wettengesetz können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Wettengesetz können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
F LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.
Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. 5.2 Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 02.10.2013, B1316/2012, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: „Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die einfachgesetzliche Ausnahme in § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art 15 Abs 3 B-VG) verbunden. [….] Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Beide Berufsgruppen bedienen sich auf Grund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt ua das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die größte Ähnlichkeit zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen. Die belangte Behörde hat daher ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ zu Recht erklärt. […] Der Beschwerdeführer kann die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes
den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es steht ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben.“5.2 Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 02.10.2013, B1316/2012, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: „Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die einfachgesetzliche Ausnahme in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden. [….] Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Beide Berufsgruppen bedienen sich auf Grund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt ua das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die größte Ähnlichkeit zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen. Die belangte Behörde hat daher ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ zu Recht erklärt. […] Der Beschwerdeführer kann die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes
den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es steht ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben.“ Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf eine Nichtigkeit bereits bestehender Bescheide nicht eingegangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen. In einem Fall betreffend die Löschung eines im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2015, 2013/04/0134, zurückgewiesen (vgl VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0001).Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf eine Nichtigkeit bereits bestehender Bescheide nicht eingegangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen. In einem Fall betreffend die Löschung eines im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2015, 2013/04/0134, zurückgewiesen vergleiche VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.11.2014, 2013/04/0134, mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 02.10.2013, B 1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art 15 Abs 3 B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.11.2014, 2013/04/0134, mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 02.10.2013, B 1316 aus 2012,, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung. Die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" ist unter Berücksichtigung der soeben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls gemäß § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.Die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" ist unter Berücksichtigung der soeben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. 5.3 Das Vorarlberger Wettengesetz zieht nicht nur Sportwetten, sondern auch Wetten aus anderen Anlässen (Gesellschaftswetten) in den Geltungsbereich des Gesetzes mit ein (vgl § 1 Abs 3 Wettengesetz). Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung (§ 2 Abs 1 Wettengesetz) und nicht einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme", da – wie bereits ausgeführt – die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Sportwetten und Wetten zu anderen Anlässen (Gesellschaftswetten) nicht unter den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 2 [Stand: 1.3.2015, rdb.at]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es somit unerheblich, ob das Vorarlberger Wettengesetz einen anderen Adressatenkreis hat und sie in Vorarlberg kein dem Wettengesetz widersprüchliches Gewerbe ausübt. Die beantragte Einvernahme des Zeugen T B, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin in Vorarlberg nur Sportwetten auf Grundlage des Vorarlberger Wettengesetzes ausübe, konnte daher unterbleiben.5.3 Das Vorarlberger Wettengesetz zieht nicht nur Sportwetten, sondern auch Wetten aus anderen Anlässen (Gesellschaftswetten) in den Geltungsbereich des Gesetzes mit ein vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Wettengesetz). Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung (Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz) und nicht einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme", da – wie bereits ausgeführt – die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Sportwetten und Wetten zu anderen Anlässen (Gesellschaftswetten) nicht unter den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 2, [Stand: 1.3.2015, rdb.at]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es somit unerheblich, ob das Vorarlberger Wettengesetz einen anderen Adressatenkreis hat und sie in Vorarlberg kein dem Wettengesetz widersprüchliches Gewerbe ausübt. Die beantragte Einvernahme des Zeugen T B, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin in Vorarlberg nur Sportwetten auf Grundlage des Vorarlberger Wettengesetzes ausübe, konnte daher unterbleiben. Auch in anderen Bundesländern sind die jeweils landesgesetzlich geltenden Vorschriften maßgebend und nicht die Gewerbeordnung. 5.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zu Recht als nichtig erklärt und gelöscht wurde. Für eine Nichtigerklärung eines Bescheides auf Grund ihres Charakters als Ermessenentscheidung reicht es nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die
teiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige
teile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, dh auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Daher steht es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse
sich zieht, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146).Für eine Nichtigerklärung eines Bescheides auf Grund ihres Charakters als Ermessenentscheidung reicht es nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die
teiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige
teile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, dh auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Daher steht es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse
sich zieht, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Unterstellung der Tätigkeit "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter die Gewerbeordnung das föderalistische Prinzip, welches in der Bundesverfassung verankert ist und damit besonderen Bestand hat, verletzt wird. Der Einhaltung der Rechtsordnung, hierzu zählt im konkreten Fall auch die Kompetenzverteilung und die Anwendung des richtigen Gesetzes, ist jedenfalls ein sehr hoher Stellenwert beizumessen. Zudem soll auch für die Wettkunden erkennbar sein, auf Grund welcher Rechtsgrundlage die Beschwerdeführerin ihre Geschäfte betreibt. Es liegt daher im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, dass hinsichtlich jener Gewerbeberechtigungen, für welche die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Löschung zur Klarstellung der Rechtslage vorgenommen wird (vgl dazu auch Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, Band 2, § 363 Rz 15). Es liegt daher im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, dass hinsichtlich jener Gewerbeberechtigungen, für welche die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Löschung zur Klarstellung der Rechtslage vorgenommen wird vergleiche dazu auch Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, Band 2, Paragraph 363, Rz 15). Zudem enthält das Wettengesetz besondere gesetzliche Pflichten betreffend den Jugend- und Wettkundenschutz sowie Maßnahmen gegen Geldwäsche. Diesem Schutzinteresse und somit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen kommt für die Erteilung einer Bewilligung
dem Wettengesetz große Bedeutung zu. Dem hingegen hat die Beschwerdeführerin das Interesse der Erwerbsfreiheit und den Schutz der im Vertrauen auf die Gewerbeberechtigung getätigten Investitionen (wirtschaftliches Interesse) vorgebracht, indem sie insbesondere ausführt, dass die Gewerbeberechtigung auch für weitere Standorte in und außerhalb Vorarlbergs gelte. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, sich auf die Löschung der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung einzustellen, da sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.05.2012 und 09.04.2014 darüber informiert wurde, dass die Tätigkeit „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Totalisateure, unter Ausschluss der Tippannahme“ seit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, am 24.02.2012 einer Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung bedarf. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die Löschung der oben angeführten Gewerbeberechtigung anzuzeigen, widrigenfalls die amtswegige Löschung infolge Nichtigerklärung geprüft wird. Trotz dieser Schreiben hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 weitere Betriebsstätten in anderen Bundesländern als Vorarlberg angemeldet und ihr Geschäftsvolumen vergrößert. Dies spricht für die Annahme, dass von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde, dass sie ihre Geschäftstätigkeit auch künftig ohne der Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Totalisateure, unter Ausschluss der Tippannahme“ ausüben kann, zumal alle Betriebsstätten außerhalb Vorarlbergs erst
dem vorhin angeführten erstmaligen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.05.2012 begründet wurden.Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, sich auf die Löschung der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung einzustellen, da sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.05.2012 und 09.04.2014 darüber informiert wurde, dass die Tätigkeit „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Totalisateure, unter Ausschluss der Tippannahme“ seit Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, am 24.02.2012 einer Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung bedarf. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die Löschung der oben angeführten Gewerbeberechtigung anzuzeigen, widrigenfalls die amtswegige Löschung infolge Nichtigerklärung geprüft wird. Trotz dieser Schreiben hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 weitere Betriebsstätten in anderen Bundesländern als Vorarlberg angemeldet und ihr Geschäftsvolumen vergrößert. Dies spricht für die Annahme, dass von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde, dass sie ihre Geschäftstätigkeit auch künftig ohne der Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Totalisateure, unter Ausschluss der Tippannahme“ ausüben kann, zumal alle Betriebsstätten außerhalb Vorarlbergs erst
dem vorhin angeführten erstmaligen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.05.2012 begründet wurden. Die Fortführung der Geschäftstätigkeit ist durch landesrechtliche Vorschriften gewährleistet und es ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar, in jedem Bundesland, in dem sie tätig ist, eine Genehmigung
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erwirken. Ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit kann nicht erblickt werden. Die durchgeführte Interessensabwägung ergibt somit, dass überwiegende öffentliche Interessen an einer Löschung der Gewerbeberechtigung bestehen und eine bei der Ermessensausübung zu berücksichtigende, besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Auf die beantragte Einvernahme des den Bescheid bearbeitenden Beamten zum Beweis dafür, dass augenscheinlich keinerlei Erhebungen betreffend die Feststellung des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Art der Gewerbeausübung durch die Beschwerdeführerin im Land Vorarlberg oder sonst wo durchgeführt worden sei, konnte verzichtet werden. Die im behördlichen Ermittlungsverfahren getätigten Erhebungen ergeben sich bereits aus dem Behördenakt. Überdies wurde eine Interessensabwägung im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.