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{'item': 'LVwG-1-217/2016-R5'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 4§ 20§ 7§ 99§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1-217/2016-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte

  1. und
  2. aufgehoben werden und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte

  1. und
  2. aufgehoben werden und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass  in der Tatumschreibung des Spruchpunktes
  3. der Satz „Sie sind in der Fahrbahnmitte, zum Teil sogar auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren.“ angefügt wird und  die Tatortangabe zu lauten hat: „L, Gweg, in Fahrtrichtung L vor der Brücke über den R“. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro. Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Fahrzeug: Fahrrad 1. Sie sind als Lenker eines Fahrrades mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrrad nicht sofort angehalten. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(

  1. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. 3. Sie haben beim Überholtwerden den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Tatzeit: 09.11.2015, 17:15 Uhr Tatort: L, Gweg Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 2. § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO 3. § 7 Abs. 2 StVOParagraph 7, Absatz 2, StVO Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 200,00 99 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 2 150,00 69 Stunden § 99 Abs. 3 lit. b StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 3 50,00 23 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 45,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 445,00“ 2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es durch das Abdrängen des Beschwerdeführers durch den PKW-Lenker zu einem Kontakt des vorderen Fahrradkorbes mit der hinteren linken Seite des PKWs gekommen sei. Der PKW-Lenker sei jedoch weitergefahren. Dadurch habe dieser dem Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass es durch den Kontakt zu irgendwelchen Schäden gekommen wäre. Selbiger habe seine Fahrt fortgesetzt, weshalb auch der Beschwerdeführer ihm mit Abstand hinterher gefahren sei. Die Angaben des PKW-Lenkers seien insofern widersprüchlich, als dieser einerseits behaupte, sein PKW habe Schäden davongetragen, andererseits bei der Polizei angegeben habe, dass es seines Wissens zu gar keinem Kontakt zwischen Fahrrad und Auto gekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausjudiziert, dass ein Fahrer nach einem Verkehrsunfall dann nicht zum sofortigen Anhalten verpflichtet sei, wenn der – außer ihm – einzige Unfallbeteiligte Fahrerflucht begehe. Der PKW-Lenker habe seine Fahrt fortgesetzt und sich nicht um den Beschwerdeführer gekümmert, obwohl er selbigen zuvor von der Fahrbahn in die Wiese gedrängt habe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zum Anhalten verpflichtet gewesen. Voraussetzung für die Pflichten

§ 4Abs 1 und 5 St

VO sei der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Selbst davon ausgehend, dass die vom PKW-Lenker behaupteten Schäden vom gegenständlichen Vorfall herrührten, sei der Tatbestand jedenfalls aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Weder am Fahrrad noch am PKW sei für den Beschwerdeführer ein Schaden ersichtlich gewesen. Mangels Eintritt eines Sachschadens bzw zumindest mangels Wissen um den Eintritt eines Sachschadens lägen die Voraussetzungen für eine Anhalte- und Meldepflicht nach § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO nicht vor. Überdies habe der PKW-Lenker den Beschwerdeführer beim Abdrängen wüst beschimpft, weshalb der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass der PKW-Lenker aussteigen und ihn zusammenschlagen könnte, da selbiger offensichtlich sehr aggressiv unterwegs gewesen sei. Ein Aufeinandertreffen wäre demzufolge für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er auf sein Fahrrad wieder aufgestiegen sei und die Heimfahrt fortgesetzt habe. Voraussetzung für die Pflichten

Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO sei der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Selbst davon ausgehend, dass die vom PKW-Lenker behaupteten Schäden vom gegenständlichen Vorfall herrührten, sei der Tatbestand jedenfalls aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Weder am Fahrrad noch am PKW sei für den Beschwerdeführer ein Schaden ersichtlich gewesen. Mangels Eintritt eines Sachschadens bzw zumindest mangels Wissen um den Eintritt eines Sachschadens lägen die Voraussetzungen für eine Anhalte- und Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 5, StVO nicht vor. Überdies habe der PKW-Lenker den Beschwerdeführer beim Abdrängen wüst beschimpft, weshalb der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass der PKW-Lenker aussteigen und ihn zusammenschlagen könnte, da selbiger offensichtlich sehr aggressiv unterwegs gewesen sei. Ein Aufeinandertreffen wäre demzufolge für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er auf sein Fahrrad wieder aufgestiegen sei und die Heimfahrt fortgesetzt habe. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 StVO sei ein Kraftfahrer nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, vielmehr sei ihm auch in diesem Falle die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der jenes Maß nicht überschreiten dürfe, das zur Vermeidung einer Personen- und Sachgefährdung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten. Aufgrund der starken Verschmutzung durch diverse Schlammbrocken und Steine hätte das Fahren am äußersten Rand eine Gefährdung der eigenen Sicherheit bewirkt. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde keine Feststellungen treffe, wie groß der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand überhaupt gewesen sei. Mangels hinreichender Präzisierung und Konkretisierung des behaupteten nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand sei eine Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richte sich zudem nach den Umständen des Einzelfalles, somit insbesondere nach der Fahrbahnbreite, Geschwindigkeit sowie den gegebenen Verkehrsverhältnissen. Demnach seien größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand tolerierbar, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergebe. Der Beschwerdeführer sei, soweit es ihm aufgrund der Verschmutzungen durch Erdbrocken und Steine möglich gewesen sei, rechts gefahren. Hätte er einen noch kleineren Seitenabstand eingehalten, hätte er sein Fahrrad durch die Erdbrocken und Steine lenken müssen, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Sturz geführt hätte.Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, StVO sei ein Kraftfahrer nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, vielmehr sei ihm auch in diesem Falle die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der jenes Maß nicht überschreiten dürfe, das zur Vermeidung einer Personen- und Sachgefährdung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten. Aufgrund der starken Verschmutzung durch diverse Schlammbrocken und Steine hätte das Fahren am äußersten Rand eine Gefährdung der eigenen Sicherheit bewirkt. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde keine Feststellungen treffe, wie groß der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand überhaupt gewesen sei. Mangels hinreichender Präzisierung und Konkretisierung des behaupteten nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand sei eine Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richte sich zudem nach den Umständen des Einzelfalles, somit insbesondere nach der Fahrbahnbreite, Geschwindigkeit sowie den gegebenen Verkehrsverhältnissen. Demnach seien größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand tolerierbar, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergebe. Der Beschwerdeführer sei, soweit es ihm aufgrund der Verschmutzungen durch Erdbrocken und Steine möglich gewesen sei, rechts gefahren. Hätte er einen noch kleineren Seitenabstand eingehalten, hätte er sein Fahrrad durch die Erdbrocken und Steine lenken müssen, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Sturz geführt hätte. Überdies sei das gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft F geführte Verfahren zu 82 BAZ 4/16a (§ 125 StGB) eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Überdies sei das gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft F geführte Verfahren zu 82 BAZ 4/16a (Paragraph 125, StGB) eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Hinsichtlich der Begründung der Behörde sei anzumerken, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen darzustellen. Um dem Grundsatz der materiellen Wahrheit gerecht zu werden, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, genau festzustellen, welche Angaben nun zum tatsächlichen Vorfall konform gingen. Die bloße Behauptung, dass der Zeuge zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei, sei keine Begründung dafür, dass bei einander widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen allein deshalb der Darstellung des Zeugen gefolgt werde. Selbst ausgehend davon, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, was ausdrücklich bestritten werde, liege im gegenständlichen Fall höchstens leichtes Verschulden vor und wäre mit einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG respektive mit der Verhängung der Hälfte der Mindeststrafe

§ 20VSt

G jedenfalls das Auslangen zu finden. Hinsichtlich der von der Behörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Verwaltungsübertretungen in den letzten fünf Jahren begangen habe. Die restlichen Verwaltungsübertretungen seien jedes Mal eingestellt worden. Selbst ausgehend davon, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, was ausdrücklich bestritten werde, liege im gegenständlichen Fall höchstens leichtes Verschulden vor und wäre mit einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG respektive mit der Verhängung der Hälfte der Mindeststrafe

Paragraph 20, VStG jedenfalls das Auslangen zu finden. Hinsichtlich der von der Behörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Verwaltungsübertretungen in den letzten fünf Jahren begangen habe. Die restlichen Verwaltungsübertretungen seien jedes Mal eingestellt worden. 2.

  1. In einer Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde per se angenommen habe, dass die Schäden am Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer verursacht worden seien. Die Beschädigungen seien von der Behörde weder gewürdigt worden noch habe die Behörde entsprechende Sachverständigengutachten einholen lassen, aus denen hervorgehe, dass diese vom Beschwerdeführer verursacht werden hätten können. Es erscheine sehr lebensfremd, dass eine Person, die sich auf einem fahrenden Fahrrad befinde, solche Beschädigungen mit solch einer Präzision und unter einer enormen Gewalteinwirkung bei einem rollenden bzw fahrenden Kraftfahrzeug verursachen könne. Zudem sei weder von der Polizei noch von der Behörde das Alter der gegenständlichen Kratzer und Beschädigungen festgestellt worden, sodass auch angenommen werden könne, dass diese bereits vor den gegenständlichen Aufnahmen vorhanden gewesen seien. Selbst die reparierende Werkstatt habe es verabsäumt, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Zudem habe es die Behörde verabsäumt, die Straßengegebenheiten (Witterungsverhältnisse, Verschmutzungsgrad udgl) zum Tatzeitpunkt festzustellen, sodass die Behörde dem Beschwerdeführer nie hätte vorwerfen dürfen, dass dieser unberechtigt nicht den rechten Fahrbahnrand benutzt habe. Es könne daher nicht mit einer im Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einerseits den rechten Fahrbahnrand rechtswidrig nicht benutzt habe und andererseits die gegenständlichen Schäden vom Beschwerdeführer verursacht worden seien. Die Behörde habe es unterlassen, zu begründen, wieso sie den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke und sohin die Angaben des Zeugen H als erwiesen annehme, zumal aus der Aussage und der Stellungnahme des Zeugen H herauszulesen sei, dass dieser dem Beschwerdeführer nicht wohlgesonnen sei und gegenüber dem Beschwerdeführer noch offene Rechnungen habe. Da weder die zum Tatzeitpunkt gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnisse sowie das Alter der Kratzer noch die konkreten Umstände der gegenständlichen Beschädigung anhand eines dafür notwendigen Gutachtens nachgewiesen werden hätten könnten und erhebliche Zweifel an den Angaben des Zeugen H bestünden, zumal sich die gegenständlichen Sachverhaltsdarstellungen der Parteien nicht decken würden, müsse der Beschwerdeführer im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen werden.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte fuhr am 09.11.2015 um 17.15 Uhr mit einem Fahrrad auf dem Gweg in L in Fahrtrichtung Ortsgebiet L. Als sich ungefähr auf der Hälfte der Wegstrecke zwischen dem Beginn des Gweges und der Brücke über den R von hinten ein PKW näherte, lenkte der Beschuldigte das Fahrrad in die Mitte der Fahrbahn, um das Überholen des PKWs zu verhindern. Als der PKW-Lenker dann Versuche unternahm, am Fahrrad links oder rechts vorbeizufahren, wechselte der Beschuldigte mit dem Fahrrad jeweils gezielt auf den linken oder rechten Fahrstreifen, um das Überholen weiter zu verhindern. Nachdem es dem PKW-Lenker schließlich doch gelang, den Beschuldigten zu überholen, bremste der PKW-Lenker sein Fahrzeug auf der rechten Fahrbahnhälfte bis auf Schritttempo ab, um den Beschuldigten durch das geöffnete Seitenfenster zur Rede zu stellen. Als der Beschuldigte dann den langsam fahrenden PKW links überholte, kam es zu aggressiven Handlungen zwischen den Beteiligten, nicht aber zu einem als Verkehrsunfall einzustufenden Ereignis.
  3. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussage des Zeugen A H. 4.
  4. Der Zeuge H hat im Wesentlichen ausgesagt, dass er den Fahrradfahrer etwa auf der halben Strecke zwischen dem Beginn des Gweges und der Brücke über den B vor ihm gesehen habe. Er habe diesen Herrn zuvor schon mehrmals gesehen und der Fahrradfahrer kenne seinen PKW. Jedes Mal, wenn er seinen PKW sehe, fahre er automatisch in die Mitte der Fahrbahn, um ihn auszubremsen. So sei es auch am 09.11.2015 gewesen. Irgendetwas müsse dieser Herr gegen ihn haben, er wisse es nicht. Als der Fahrradfahrer in der Mitte der Straße gefahren sei, habe er gehupt, damit er auf die Seite gehe. Dieser habe dies aber nicht gemacht, sondern ihm den „Stinkefinger“ gezeigt. Dann habe er probiert rechts vorbeizufahren, dies sei aber nicht gegangen, dann habe er probiert links vorbeizufahren, der Fahrradfahrer sei dann wieder nach links gefahren. Dies sei ein paar Mal hin und her gegangen, bis er dann doch die Gelegenheit gehabt habe, links am Fahrradfahrer vorbeizufahren. Das Überholen sei ca +/- 200 m vor bzw nach der Brücke über den B gewesen. Der Fahrradfahrer sei damals nicht nur in der Mitte der Fahrbahn gefahren, sondern habe die ganze Breite der Fahrbahn gebraucht, er sei auch auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren. Das Landesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, wieso an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln wäre. Nicht nur der Umstand, dass der Zeuge - im Gegensatz zum Beschuldigten - auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen muss, sondern auch der sichere und glaubwürdige Eindruck, den dieser in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, veranlassen das Landesverwaltungsgericht dazu, seinen Angaben Glauben zu schenken. Allein der Umstand, dass es offenbar in der Vergangenheit schon mehrfach zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist, kann nicht die Annahme begründen, dass der Zeuge den ihm bis zum gegenständlichen Vorfall unbekannten Beschuldigten wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Sonstige Konflikte zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten sind in der gesamten mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen, sodass keine Rede davon sein kann, dass der Zeuge gegenüber dem Beschuldigten noch „offene Rechnungen“ habe. Demgegenüber soll es sich nach den Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung so abgespielt haben, dass der Gweg ab der Kreuzung mit der Querstraße auf der rechten Fahrbahnseite verschmutzt gewesen sei und er dann in der Mitte der Straße gefahren sei. Ca 200 m vor der Brücke über den B habe der Beschuldigte gehört, dass sich von hinten ein Auto nähere, worauf er dann Tempo zurückgenommen habe, in den Dreck hineingefahren sei und das Auto ihn dann ca 150 bis 200 m vor der Kreuzung, die sich vor der Brücke über den B befinde, passiert habe. Diese Angaben des Beschuldigten sind vor dem Hintergrund des unmittelbar danach folgenden Geschehens nicht nachvollziehbar; wäre das Überholen so problemlos und rasch möglich gewesen, wie dies der Beschuldigte angibt, wäre nicht erklärbar, wieso es in weiterer Folge zu so aggressiven Handlungen zwischen den Beteiligten gekommen ist, wie sie von beiden in der mündlichen Verhandlung, wenn auch unterschiedlich, beschrieben wurden (siehe unten). Die betreffenden Angaben des Beschuldigten sind daher für das Landesverwaltungsgericht unglaubwürdig. Insoweit der Beschuldigte das von ihm ausdrücklich zugestandene Fahren in der Fahrbahnmitte mit einer Verschmutzung der Fahrbahn („Schlammfilm, durchsetzt mit Erdklumpen und Steinen“) gerechtfertigt hat, ist ihm die auch in diesem Punkt glaubwürdige Aussage des Zeugen entgegenzuhalten, dass dieser damals eine Verschmutzung der Fahrbahn nicht festgestellt habe und es an diesem Tag auch keine Pfützen auf der Fahrbahn gegeben habe. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes hätte der Zeuge als Lenker eines PKWs Erdklumpen und Steine auf der Fahrbahn jedenfalls bemerken müssen. Da zudem der Beschuldigte die Behauptung einer Verschmutzung der Fahrbahn durch nichts untermauert hat, handelt es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung. 4.
  5. Der Zeuge H hat im Wesentlichen erklärt, dass er nach dem Überholen das Tempo reduziert habe, um den Fahrradfahrer aufzuhalten und zu fragen was eigentlich los sei. Er sei rechts zugefahren und mit Schritttempo weitergefahren. Er habe die Seitenscheibe geöffnet und den Fahrradfahrer, als er an seinem Auto vorbeigefahren sei, angesprochen, dass er stehen bleiben solle. Dieser sei an ihm vorbeigefahren, habe gesagt „Arschloch, fick dich“ und habe den „Stinkefinger“ gezeigt. In diesem Moment habe er mit dem Fuß gegen das Auto getreten und mit einem Schlüsselbund oder so etwas aufs Auto geschlagen und dieses beschädigt. Dies habe er alles auf dem Fahrrad fahrend gemacht. Er habe nichts davon bemerkt, dass sich die Fahrzeuge (PKW und Fahrrad) berührt hätten. Die Beschädigungen seien durch das Treten und das Schlagen auf das Autodach entstanden. Es stimme nicht, dass er den Fahrradfahrer nach links in die Wiese abgedrängt habe, er sei damals ganz rechts gefahren. Es habe Beschädigungen am Seitenfenster bzw bei der dortigen Chromstahlleiste, im Bereich der hinteren Türe im Bereich der Türschwelle und im Bereich der Reling beim Dach gegeben. Außerdem sei der Felgendeckel des linken hinteren Rades weggeschlagen worden. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen angegeben, dass der Autofahrer nach dem Überholmanöver an den rechten Fahrbahnrand hingefahren und stehen geblieben sei. Er selbst habe dann versucht, am stehenden Fahrzeug vorbeizufahren. In diesem Moment habe der Lenker Gas gegeben und habe ihn in die Wiese nach links abgedrängt und zu rammen versucht. Er selbst sei nach links ausgewichen und schließlich in der Wiese gelandet. Dabei sei er auf dem Fahrrad sitzen geblieben und nicht umgefallen. Am Schluss seien sie beide gestanden. Auch das Auto sei teilweise in der Wiese gestanden. Er sei dann vom Fahrrad abgestiegen und in dieser Zeit sei das Fahrzeug davongefahren. Er könne sich nicht erinnern, ob sich im Zuge des Ausweichens in die Wiese das Fahrzeug und das Fahrrad berührt hätten oder nicht. Er habe das Fahrzeug auch nicht mit seinem Körper berührt. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen, dass die Beschädigungen mit dem Bein oder mit der Hand herbeigeführt worden seien, gebe er an, dass dies nicht möglich sei. Erst auf Vorhalt seiner Angaben bei der PI L, wonach der vordere Fahrradkorb den PKW im hinteren, linken Bereich berührt habe, erklärte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass es so passiert sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 StVO ist ein Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat (vgl zB VwGH 21.11.1986, 86/18/0208).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, StVO ist ein Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat vergleiche zB VwGH 21.11.1986, 86/18/0208). Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (vgl VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264, mit Hinweis auf VfGH 01.03.1968, B 445/67).Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264, mit Hinweis auf VfGH 01.03.1968, B 445/67). Im gegenständlichen Fall liegt, gleich ob man von den Angaben des Zeugen H oder des Beschuldigten ausgeht, kein Verkehrsunfall vor. Nach der Version des Zeugen seien die Schäden an seinem Fahrzeug darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte mutwillig gegen sein Fahrzeug getreten und geschlagen habe. In einem solchen Fall wäre aber der Sachschaden am Fahrzeug nicht durch ein mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis herbeigeführt worden. Nach der Version des Beschuldigten sei es bei dem Abdrängmanöver zu keiner Berührung der zwei Fahrzeuge oder seines Körpers mit dem PKW gekommen. In einem solchen Fall läge aber schon mangels Eintritt eines Sachschadens kein Verkehrsunfall vor. Die Möglichkeit, dass der vordere Fahrradkorb den PKW berührt habe, hat der Beschuldigte nur auf Nachfrage und wenig überzeugend erwähnt und wird dies auch deshalb nicht angenommen, weil die Schäden an der Dachreling, an der Türschwelle und am Felgendeckel damit nicht erklärbar wären. 5.1.

§ 7Abs 2 St

VO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

§ 99Abs 3 lit a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen diese Bestimmung verstößt.5.1.

Paragraph 7, Absatz 2, StVO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen diese Bestimmung verstößt. Mit der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen bzw unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 19.12.1990, 90/02/0088, 0157; VwGH 14.12.1988, 88/02/0164).Mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen bzw unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 19.12.1990, 90/02/0088, 0157; VwGH 14.12.1988, 88/02/0164). Der Beschuldigte ist in der Fahrbahnmitte, zum Teil sogar auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren, als er wahrnahm, dass der PKW-Lenker ein Überholen beabsichtigt. Damit hat er die ihm unter Spruchpunkt 3. angelastete Übertretung nach den angeführten Bestimmungen tatbestandsmäßig verwirklicht. 5.2.

§ 4Abs 1 lit a St

VO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

§ 4Abs 5 St

VO haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.5.2.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben die im Absatz eins, genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Eine Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht nach diesen Bestimmungen ist, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist (VwGH 28.11.1990, 90/02/0126). Da diese Voraussetzung, wie oben ausgeführt, im Beschwerdefall nicht vorliegt, hat sich der Beschuldigte nicht nach den oben angeführten Bestimmungen strafbar gemacht. Somit erübrigt sich auch die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens dazu, ob die Beschädigungen am PKW vom Beschuldigten, der ein Fahrrad lenkte, verursacht werden konnten. Somit war der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses richtet, Folge zu geben und insoweit eine Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschuldigten zu Spruchpunkt

  1. übertretene Rechtsvorschrift enthält einen elementaren Verhaltensgrundsatz zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Durch das oben festgestellte Verhalten hat der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit erheblich verletzt. Aufgrund des gezielten Vorgehens des Beschuldigten gegen die Überholversuche des PKW-Lenkers ist von Vorsatz auszugehen. Weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe sind zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verdient als kaufmännischer Angestellter 1.600 Euro pro Monat. Er ist frei von Schulden und Sorgepflichten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
  2. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
  3. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall kann, da von Vorsatz auszugehen ist, von einem bloß geringen Verschulden nicht die Rede sein. Schon deshalb können die obgenannten Bestimmungen nicht angewendet werden.
  4. Die Änderungen im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dienen der Präzisierung des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt
  5. 9.
  6. Zur Entscheidung betreffend die Spruchpunkte
  7. und
  8. des Straferkenntnisses: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.9.
  9. Zur Entscheidung betreffend die Spruchpunkte
  10. und
  11. des Straferkenntnisses: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 9.
  12. Zur Entscheidung betreffend Spruchpunkt
  13. des Straferkenntnisses:

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.9.2.

Zur Entscheidung betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses:

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.217.2016.R5

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