GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro. Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Fahrzeug: Fahrrad 1. Sie sind als Lenker eines Fahrrades mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrrad nicht sofort angehalten. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 200,00 99 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 2 150,00 69 Stunden § 99 Abs. 3 lit. b StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 3 50,00 23 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 45,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 445,00“ 2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es durch das Abdrängen des Beschwerdeführers durch den PKW-Lenker zu einem Kontakt des vorderen Fahrradkorbes mit der hinteren linken Seite des PKWs gekommen sei. Der PKW-Lenker sei jedoch weitergefahren. Dadurch habe dieser dem Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass es durch den Kontakt zu irgendwelchen Schäden gekommen wäre. Selbiger habe seine Fahrt fortgesetzt, weshalb auch der Beschwerdeführer ihm mit Abstand hinterher gefahren sei. Die Angaben des PKW-Lenkers seien insofern widersprüchlich, als dieser einerseits behaupte, sein PKW habe Schäden davongetragen, andererseits bei der Polizei angegeben habe, dass es seines Wissens zu gar keinem Kontakt zwischen Fahrrad und Auto gekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausjudiziert, dass ein Fahrer nach einem Verkehrsunfall dann nicht zum sofortigen Anhalten verpflichtet sei, wenn der – außer ihm – einzige Unfallbeteiligte Fahrerflucht begehe. Der PKW-Lenker habe seine Fahrt fortgesetzt und sich nicht um den Beschwerdeführer gekümmert, obwohl er selbigen zuvor von der Fahrbahn in die Wiese gedrängt habe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zum Anhalten verpflichtet gewesen. Voraussetzung für die Pflichten
VO sei der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Selbst davon ausgehend, dass die vom PKW-Lenker behaupteten Schäden vom gegenständlichen Vorfall herrührten, sei der Tatbestand jedenfalls aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Weder am Fahrrad noch am PKW sei für den Beschwerdeführer ein Schaden ersichtlich gewesen. Mangels Eintritt eines Sachschadens bzw zumindest mangels Wissen um den Eintritt eines Sachschadens lägen die Voraussetzungen für eine Anhalte- und Meldepflicht nach § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO nicht vor. Überdies habe der PKW-Lenker den Beschwerdeführer beim Abdrängen wüst beschimpft, weshalb der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass der PKW-Lenker aussteigen und ihn zusammenschlagen könnte, da selbiger offensichtlich sehr aggressiv unterwegs gewesen sei. Ein Aufeinandertreffen wäre demzufolge für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er auf sein Fahrrad wieder aufgestiegen sei und die Heimfahrt fortgesetzt habe. Voraussetzung für die Pflichten
Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO sei der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Selbst davon ausgehend, dass die vom PKW-Lenker behaupteten Schäden vom gegenständlichen Vorfall herrührten, sei der Tatbestand jedenfalls aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Weder am Fahrrad noch am PKW sei für den Beschwerdeführer ein Schaden ersichtlich gewesen. Mangels Eintritt eines Sachschadens bzw zumindest mangels Wissen um den Eintritt eines Sachschadens lägen die Voraussetzungen für eine Anhalte- und Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 5, StVO nicht vor. Überdies habe der PKW-Lenker den Beschwerdeführer beim Abdrängen wüst beschimpft, weshalb der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass der PKW-Lenker aussteigen und ihn zusammenschlagen könnte, da selbiger offensichtlich sehr aggressiv unterwegs gewesen sei. Ein Aufeinandertreffen wäre demzufolge für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er auf sein Fahrrad wieder aufgestiegen sei und die Heimfahrt fortgesetzt habe. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 StVO sei ein Kraftfahrer nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, vielmehr sei ihm auch in diesem Falle die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der jenes Maß nicht überschreiten dürfe, das zur Vermeidung einer Personen- und Sachgefährdung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten. Aufgrund der starken Verschmutzung durch diverse Schlammbrocken und Steine hätte das Fahren am äußersten Rand eine Gefährdung der eigenen Sicherheit bewirkt. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde keine Feststellungen treffe, wie groß der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand überhaupt gewesen sei. Mangels hinreichender Präzisierung und Konkretisierung des behaupteten nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand sei eine Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richte sich zudem nach den Umständen des Einzelfalles, somit insbesondere nach der Fahrbahnbreite, Geschwindigkeit sowie den gegebenen Verkehrsverhältnissen. Demnach seien größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand tolerierbar, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergebe. Der Beschwerdeführer sei, soweit es ihm aufgrund der Verschmutzungen durch Erdbrocken und Steine möglich gewesen sei, rechts gefahren. Hätte er einen noch kleineren Seitenabstand eingehalten, hätte er sein Fahrrad durch die Erdbrocken und Steine lenken müssen, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Sturz geführt hätte.Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, StVO sei ein Kraftfahrer nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, vielmehr sei ihm auch in diesem Falle die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der jenes Maß nicht überschreiten dürfe, das zur Vermeidung einer Personen- und Sachgefährdung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten. Aufgrund der starken Verschmutzung durch diverse Schlammbrocken und Steine hätte das Fahren am äußersten Rand eine Gefährdung der eigenen Sicherheit bewirkt. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde keine Feststellungen treffe, wie groß der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand überhaupt gewesen sei. Mangels hinreichender Präzisierung und Konkretisierung des behaupteten nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand sei eine Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richte sich zudem nach den Umständen des Einzelfalles, somit insbesondere nach der Fahrbahnbreite, Geschwindigkeit sowie den gegebenen Verkehrsverhältnissen. Demnach seien größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand tolerierbar, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergebe. Der Beschwerdeführer sei, soweit es ihm aufgrund der Verschmutzungen durch Erdbrocken und Steine möglich gewesen sei, rechts gefahren. Hätte er einen noch kleineren Seitenabstand eingehalten, hätte er sein Fahrrad durch die Erdbrocken und Steine lenken müssen, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Sturz geführt hätte. Überdies sei das gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft F geführte Verfahren zu 82 BAZ 4/16a (§ 125 StGB) eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Überdies sei das gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft F geführte Verfahren zu 82 BAZ 4/16a (Paragraph 125, StGB) eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Hinsichtlich der Begründung der Behörde sei anzumerken, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen darzustellen. Um dem Grundsatz der materiellen Wahrheit gerecht zu werden, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, genau festzustellen, welche Angaben nun zum tatsächlichen Vorfall konform gingen. Die bloße Behauptung, dass der Zeuge zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei, sei keine Begründung dafür, dass bei einander widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen allein deshalb der Darstellung des Zeugen gefolgt werde. Selbst ausgehend davon, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, was ausdrücklich bestritten werde, liege im gegenständlichen Fall höchstens leichtes Verschulden vor und wäre mit einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG respektive mit der Verhängung der Hälfte der Mindeststrafe
G jedenfalls das Auslangen zu finden. Hinsichtlich der von der Behörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Verwaltungsübertretungen in den letzten fünf Jahren begangen habe. Die restlichen Verwaltungsübertretungen seien jedes Mal eingestellt worden. Selbst ausgehend davon, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, was ausdrücklich bestritten werde, liege im gegenständlichen Fall höchstens leichtes Verschulden vor und wäre mit einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG respektive mit der Verhängung der Hälfte der Mindeststrafe
Paragraph 20, VStG jedenfalls das Auslangen zu finden. Hinsichtlich der von der Behörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Verwaltungsübertretungen in den letzten fünf Jahren begangen habe. Die restlichen Verwaltungsübertretungen seien jedes Mal eingestellt worden. 2.
VO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen diese Bestimmung verstößt.5.1.
Paragraph 7, Absatz 2, StVO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen diese Bestimmung verstößt. Mit der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen bzw unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 19.12.1990, 90/02/0088, 0157; VwGH 14.12.1988, 88/02/0164).Mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen bzw unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 19.12.1990, 90/02/0088, 0157; VwGH 14.12.1988, 88/02/0164). Der Beschuldigte ist in der Fahrbahnmitte, zum Teil sogar auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren, als er wahrnahm, dass der PKW-Lenker ein Überholen beabsichtigt. Damit hat er die ihm unter Spruchpunkt 3. angelastete Übertretung nach den angeführten Bestimmungen tatbestandsmäßig verwirklicht. 5.2.
VO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
VO haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.5.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben die im Absatz eins, genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Eine Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht nach diesen Bestimmungen ist, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist (VwGH 28.11.1990, 90/02/0126). Da diese Voraussetzung, wie oben ausgeführt, im Beschwerdefall nicht vorliegt, hat sich der Beschuldigte nicht nach den oben angeführten Bestimmungen strafbar gemacht. Somit erübrigt sich auch die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens dazu, ob die Beschädigungen am PKW vom Beschuldigten, der ein Fahrrad lenkte, verursacht werden konnten. Somit war der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses richtet, Folge zu geben und insoweit eine Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschuldigten zu Spruchpunkt
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Zur Entscheidung betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses:
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.217.2016.R5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.