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{'item': ['LVwG-1-136/2015-R4', 'LVwG-1-137/2015-R4']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1-136/2015-R4; LVwG-1-137/2015-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde der K L, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Battlogg, Schruns, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 08.09.2015, Zl X-9-2015/25849, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: 1. Sie haben die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt, indem Sie zumindest am 03.12.2014, gegen 13:15 Uhr, mit einem Mann gegen Entgelt Sado Maso Spiele durchgeführt haben. 2. Sie sind zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort der Prostitution nachgegangen, ohne sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen, obwohl neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen, sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen haben.Sie sind zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort der Prostitution nachgegangen, ohne sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen, obwohl neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen, sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen haben. Tatzeit: 03.12.2014, gegen 13:15 Uhr Tatort: S, Sstr, Wohnhaus / Keller Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 18 Abs.1 lit.c iVm. § 4 Abs.1 SittenpolizeigesetzParagraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz 2. § 4 Abs. 2 AidsgesetzParagraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 500,00 252 Stunden § 18 Abs.3 SittenpolizeigesetzParagraph 18, Absatz 3, Sittenpolizeigesetz 2 1.000,00 500 Stunden § 9 Abs. 1 Ziffer 2 AidsgesetzParagraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 Aidsgesetz Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 150,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.650,00“ Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt gemäß Stufe Delikt Maßnahme 1 Lenken eines Kfz mit ≥ 0,5 ‰ gem. § 14/8 FSGParagraph 14 /, 8, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Lenken Kfz der Klasse C (7,5t) mit > 0,1‰ gem. § 20/5 FSGParagraph 20 /, 5, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Sicherheitsabstand gemessen mit technischen Messgeräten 0,2 – 0,39 sek. gem. § 18/1 StVOParagraph 18 /, eins, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV 2 Missachtung Kindersicherung gem. § 106/5 und 6 KFGParagraph 106 /, 5 und 6 KFG → Kindersicherungskurs gem. § 13e Abs. 4 FSG-DVParagraph 13 e, Absatz 4, FSG-DV 3 Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung „HALT“ bei Nötigung anderer Lenker gem. § 19/7 iVm /4 StVOParagraph 19 /, 7, in Verbindung mit /4 StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Rotlichtverstoß bei Nötigung anderer Lenker gem. § 38/5 StVOParagraph 38 /, 5, StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Gefährdung von Fußgängern gem. § 9/2 od. 38/4 3.S StVOParagraph 9 /, 2, od. 38/4 3.S StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Übersetzung der Eisenbahnkreuzung wenn Anhalten auf dieser erforderlich werden könnte; Schranken unbefugt zu betätigen od. zu umfahren; Missachtung Lichtzeichen vor Kreuzungen gem. § 16/2 lit e, lit f oder § 19/1 1.SParagraph 16 /, 2, Litera e,, Litera f, oder Paragraph 19 /, eins, 1.S EisenbahnkreuzungsVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer Mängel, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining gem Paragraph 13 b, FSG-DV oder Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend gesicherter Beladung, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern in Tunnel gem. VO, BGBl II 395/2001Tunnel gem. VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 395 aus 2001, → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Fahrverbot für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen gem. § 52 lit a Z 7e StVOGütern in Tunnelanlagen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO → Ladungssicherungs- Seminar 5 Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kfz auf Autobahnen und Behinderung von Einsatzfz. Gem. § 46/4 lit d StVOEinsatzfz. Gem. Paragraph 46 /, 4, Litera d, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens der Prostitution nachgegangen sei. Von gewerbsmäßiger Unzucht sei nur dann zu sprechen, wenn für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs Geld genommen werde, wobei dem Geschlechtsverkehr geschlechtliche Handlungen gleichzusetzen seien. Dem Straferkenntnis sei auf Tatsachenebene nicht zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin gemacht habe. Es sei auch nicht klar ersichtlich, was die Strafbehörde unter Sado-Maso-Spielen verstehe. Der Begründung sei auch nicht zu entnehmen, dass Sado-Maso-Spiele dem Geschlechtsverkehr oder geschlechtlich gleichzusetzenden Handlungen entsprächen. Dem Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe. Die Beschuldigte habe sich zu keinem Zeitpunkt der gewerbsmäßigen Unzucht hingegeben. Sie habe Zeit ihres Lebens nie Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten. Da somit nicht feststehe, welche Handlungen die Beschwerdeführerin gesetzt habe, sei auch eine Subsumtion unter § 18 Abs 1 lit c iVm § 4 Abs 1 Sittenpolizeigesetz nicht möglich. Da sie auch nie Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten habe, entfalle auch eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 Aidsgesetz. Der Bescheid erfülle nicht einmal minimalste Begründungserfordernisse. Weder sei der Sachverhalt festgestellt, noch sei dem Bescheid eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu entnehmen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens der Prostitution nachgegangen sei. Von gewerbsmäßiger Unzucht sei nur dann zu sprechen, wenn für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs Geld genommen werde, wobei dem Geschlechtsverkehr geschlechtliche Handlungen gleichzusetzen seien. Dem Straferkenntnis sei auf Tatsachenebene nicht zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin gemacht habe. Es sei auch nicht klar ersichtlich, was die Strafbehörde unter Sado-Maso-Spielen verstehe. Der Begründung sei auch nicht zu entnehmen, dass Sado-Maso-Spiele dem Geschlechtsverkehr oder geschlechtlich gleichzusetzenden Handlungen entsprächen. Dem Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe. Die Beschuldigte habe sich zu keinem Zeitpunkt der gewerbsmäßigen Unzucht hingegeben. Sie habe Zeit ihres Lebens nie Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten. Da somit nicht feststehe, welche Handlungen die Beschwerdeführerin gesetzt habe, sei auch eine Subsumtion unter Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz nicht möglich. Da sie auch nie Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten habe, entfalle auch eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz. Der Bescheid erfülle nicht einmal minimalste Begründungserfordernisse. Weder sei der Sachverhalt festgestellt, noch sei dem Bescheid eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu entnehmen. 3. In der gegenständlichen Beschwerdesache wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher G R als Zeugin einvernommen wurde. Die Zeugin R sagte nach Vorhalt der Wortprotokolle Nr 20 und Nr 32 betreffend der überwachten Telefonkontakte zwischen der Beschuldigten und ihr (Gespräch Nr 20) und zwischen M Z (geschiedener Ehemann der Zeugin) und ihr (Gespräch Nr 32) aus, dass die Beschuldigte damals zum vereinbarten Termin gegen 13.15 Uhr des 03.12.2014 nicht erschienen sei. Dies sei öfters vorgekommen. Ob es nach dem Telefonat zwischen Z und ihr zu einer Kontaktaufnahme mit dem Kunden aus B gekommen sei, könne sie nicht sagen. Den Kunden aus B kenne sie nicht namentlich. Terminvereinbarungen für den Abend seien bei der Unterkunft in S, Sstraße, erfolgt, ansonsten seien die Kundentermine an der Adresse der Beschuldigten in D vereinbart worden. Mit der Beschuldigten habe sie insgesamt nur drei Kundenkontakte gehabt. Sie habe damals nur die Rolle einer Zofe gespielt. Bei den mit den Kunden praktizierten Spielen habe es sich in erster Linie um „Machtspiele“ gehandelt. Dabei sei es zu keinem Geschlechtsverkehr oder geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen gekommen. 4. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.4. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH verst Sen 13.06.1984, Slg 11466 A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH verst Sen 13.06.1984, Slg 11466 A). Um dem im § 44a Z 1 VStG enthaltenen Konkretisierungsgebot zu entsprechen, ist es erforderlich, die Tatzeit richtig zu umschreiben.Um dem im Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen Konkretisierungsgebot zu entsprechen, ist es erforderlich, die Tatzeit richtig zu umschreiben. Nach den Angaben der Zeugin R im Zusammenhang mit den Wortprotokollen, die anlässlich der Telefonüberwachung angefertigt wurden (siehe insbesondere Wortprotokoll Nr 20 und Nr 32), ist davon auszugehen, dass zwar für den 03.12.2014 um 13.15 Uhr ein Termin mit einem Stammgast (Kunde aus B) vereinbart wurde, dieser Termin dann aber von der Beschuldigten nicht wahrgenommen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortprotokoll Nr 32, mit welchem der Inhalt eines Telefonates, welches um 17.40 Uhr des 03.12.2014 zwischen der Zeugin R und M Z stattgefunden hat, wiedergegeben wurde. Demnach ist die Beschuldigte nicht am vereinbarten Ort in S erschienen, wohl aber die Zeugin G R. Als Grund für das Nichterscheinen gab die Beschuldigte an, beim Arzt gewesen zu sein und dass es etwas länger gedauert habe. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis kann es nicht mit Sicherheit als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigte tatsächlich am 03.12.2014 gegen 13.15 Uhr - wie ihr dies vorgeworfen wurde - mit einem Mann gegen Entgelt die gewerbsmäßige Unzucht an einem näher beschriebenen Ort ausgeübt habe, indem sie mit diesem „Sado-Maso-Spiele“ durchgeführt habe (Spruchpunkt 1.). Kann aber die der Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Handlung nicht erwiesen werden, ist auch der wider die Beschuldigte unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses erhobene Vorwurf, zum angeführten Zeitpunkt der Prostitution nachgegangen zu sein, und sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit nicht der amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben, nicht weiterhin aufrecht zu halten. Bei diesem Ergebnis war nicht näher zu prüfen, inwiefern die – weder im Spruch des Straferkenntnisses noch in der Begründung näher umschriebenen – „Sado-Maso-Spiele“ der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht gleichzustellen sind. Auch diesbezüglich wurde dem Erfordernis der Tatumschreibung hinsichtlich der Anführung aller wesentlichen Tatbestandselemente iSd § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Eine präzise Tatumschreibung ist im konkreten Fall schon deshalb erforderlich, da sich der Begriff der Unzucht auf jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen. Von einem derartigen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht kann nur ausgegangen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien, sexual sinnbezogen und nicht bloß flüchtig berührt werden (vgl. VwGH 17.09.2014, Ro 2014/04/0060).Bei diesem Ergebnis war nicht näher zu prüfen, inwiefern die – weder im Spruch des Straferkenntnisses noch in der Begründung näher umschriebenen – „Sado-Maso-Spiele“ der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht gleichzustellen sind. Auch diesbezüglich wurde dem Erfordernis der Tatumschreibung hinsichtlich der Anführung aller wesentlichen Tatbestandselemente iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen. Eine präzise Tatumschreibung ist im konkreten Fall schon deshalb erforderlich, da sich der Begriff der Unzucht auf jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen. Von einem derartigen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht kann nur ausgegangen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien, sexual sinnbezogen und nicht bloß flüchtig berührt werden vergleiche VwGH 17.09.2014, Ro 2014/04/0060). 5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.136.2015.R4

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