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LVwG-318-070/R13-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-318-070/R13-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 2

RPG, würden den Anforderungen für Beschränkungen nach dem EU-Recht widersprechen, im Konkreten insbesondere für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Richtigerweise hätte deshalb davon ausgegangen werden müssen, dass die Beschränkungen für EKZ überhaupt nicht anwendbar seien und deshalb dem Bauantrag die Bewilligung erteilt hätte werden müssen. Dies, weil bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für Beschränkungen nach dem EU-Recht die entsprechenden einschränkenden Bestimmungen für die Niederlassungsfreiheit überhaupt nicht gelten würden.Die Bestimmungen des RPG über die Beschränkungen für EKZ, insbesondere Paragraph 15, RPG in Verbindung mit Paragraph 2, RPG, würden den Anforderungen für Beschränkungen nach dem EU-Recht widersprechen, im Konkreten insbesondere für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Richtigerweise hätte deshalb davon ausgegangen werden müssen, dass die Beschränkungen für EKZ überhaupt nicht anwendbar seien und deshalb dem Bauantrag die Bewilligung erteilt hätte werden müssen. Dies, weil bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für Beschränkungen nach dem EU-Recht die entsprechenden einschränkenden Bestimmungen für die Niederlassungsfreiheit überhaupt nicht gelten würden. Beschwerdeausführungen Die Bestimmungen des RPG, welche besondere Widmungen und besondere Landesraumpläne für ein EKZ (Verkaufsflächen für den Einzelhandel, welche ein bestimmtes Ausmaß übersteigen) vorsehen würden, würden Beschränkungen der Grundfreiheiten der EU darstellen. Insbesondere werde die Grundfreiheit der Niederlassung durch solche Beschränkungen eingeschränkt. Dies würde bedeuten, dass die Bestimmungen des §

§ 2

RPG und § 59 RPG die Anforderungen des EU-Rechts für Beschränkungen erfüllen müssten. Da dies nicht der Fall sei, seien diese Bestimmungen überhaupt nicht anwendbar. Auf dieser Grundlage habe der Beschwerdeführer einen Bauantrag auf Verwendungsänderung eingereicht. Wenn nämlich die diesbezüglichen Voraussetzungen für zusätzliche Verkaufsflächen nicht wirksam seien (wobei das EU-Recht allen anderen Bestimmungen in Österreich vorgehe), dann brauche es jedenfalls keine zusätzliche Widmung und keinen zusätzlichen Landesraumplan dafür, dass gemäß Baugesetz zusätzliche Verkaufsflächen als Verwendungsänderung bewilligt werden würden.Dies würde bedeuten, dass die Bestimmungen des Paragraph 15, RPG in Verbindung mit Paragraph 2, RPG und Paragraph 59, RPG die Anforderungen des EU-Rechts für Beschränkungen erfüllen müssten. Da dies nicht der Fall sei, seien diese Bestimmungen überhaupt nicht anwendbar. Auf dieser Grundlage habe der Beschwerdeführer einen Bauantrag auf Verwendungsänderung eingereicht. Wenn nämlich die diesbezüglichen Voraussetzungen für zusätzliche Verkaufsflächen nicht wirksam seien (wobei das EU-Recht allen anderen Bestimmungen in Österreich vorgehe), dann brauche es jedenfalls keine zusätzliche Widmung und keinen zusätzlichen Landesraumplan dafür, dass gemäß Baugesetz zusätzliche Verkaufsflächen als Verwendungsänderung bewilligt werden würden. Die Beschränkungen nach dem EU-Recht müssten gewisse Voraussetzungen (welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufzählt) erfüllen. Sei auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sei die Beschränkung unwirksam und damit der § 15 RPG überhaupt nicht anwendbar.Die Beschränkungen nach dem EU-Recht müssten gewisse Voraussetzungen (welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufzählt) erfüllen. Sei auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sei die Beschränkung unwirksam und damit der Paragraph 15, RPG überhaupt nicht anwendbar. Flächenwidmungspläne der Gemeinden sowie auch Landesraumpläne des Landes Vorarlberg für EKZ würden nicht generell festgelegt werden, sondern für jedes EKZ im Einzelfall. Trotzdem würden die Bestimmungen des RPG nur festlegen, wann (also bei Erfüllung welcher Verkaufsflächenkriterien für welche Warengruppe) eine EKZ Widmung und wann zusätzlich auch ein Landesraumplan des Landes erforderlich sei. Es sei aber nicht festgelegt, wann ein materieller Anspruch auf eine EKZ Widmung oder einen Landesraumplan für ein EKZ bestehe. Dies sei in das ausschließliche Ermessen der Gemeinde gestellt. Lehne diese eine Widmung ab, komme es – selbst wenn die Ablehnung rechtswidrig gewesen sein sollte – nicht einmal zu einem nachgeordneten Verfahren für einen Landesraumplan. Auch für die Erlassung eines Landesraumplanes gäbe es keine materiellen Vorgaben. Der einzige Anhaltspunkt seien die Raumplanungsziele des § 2 RPG. Dieser enthalte aber ebenfalls keine nähren Anhaltspunkte, wann ein Anspruch bestehe. Darüber hinaus würden die maßgeblichen Stellen die Bestimmungen dahingehend verstehen, dass selbst wenn die Voraussetzungen des § 2 RPG erfüllt seien, trotzdem kein Anspruch auf Erlassung einer Widmung oder eines Landesraumplanes bestehe, da es sich um planerisches Ermessen der Behörde handle und die Erteilung der Behörde völlig frei stehe. Außerdem gäbe es keine Begründung, aus welchen konkreten Gründen die beantragte Widmung oder der Landesraumplan abgelehnt werde. Dementsprechend könne die Nichterlassung dieser Verordnungen nicht direkt angefochten werden. Es sei allerdings zulässig, dass mittelbar durch die Bekämpfung eines ablehnenden Baubescheides die Rechtmäßigkeit der Verweigerung überprüft werde. Dabei werde aber wiederum nach der Judikatur der zuständigen Stelle volles Ermessen eingeräumt.Der einzige Anhaltspunkt seien die Raumplanungsziele des Paragraph 2, RPG. Dieser enthalte aber ebenfalls keine nähren Anhaltspunkte, wann ein Anspruch bestehe. Darüber hinaus würden die maßgeblichen Stellen die Bestimmungen dahingehend verstehen, dass selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, RPG erfüllt seien, trotzdem kein Anspruch auf Erlassung einer Widmung oder eines Landesraumplanes bestehe, da es sich um planerisches Ermessen der Behörde handle und die Erteilung der Behörde völlig frei stehe. Außerdem gäbe es keine Begründung, aus welchen konkreten Gründen die beantragte Widmung oder der Landesraumplan abgelehnt werde. Dementsprechend könne die Nichterlassung dieser Verordnungen nicht direkt angefochten werden. Es sei allerdings zulässig, dass mittelbar durch die Bekämpfung eines ablehnenden Baubescheides die Rechtmäßigkeit der Verweigerung überprüft werde. Dabei werde aber wiederum nach der Judikatur der zuständigen Stelle volles Ermessen eingeräumt. Damit werde entgegen den zwingenden Anforderungen des EU-Rechts, dass diesbezügliche Genehmigungen, die für die Aufnahme des Betriebs eines Einzelhandelsgeschäftes erforderlich seien, keine Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen sein dürften, eindeutig verletzt. Dies fordere der EuGH in ständiger Rechtsprechung, da es ansonsten möglich sei, einem ausländischen Unternehmer die Bewilligung zu versagen, während einem österreichischen Unternehmer die Bewilligung erteilt werde. Nach dem im EU-Recht geltenden Grundsatz des effektiven Rechtschutzes komme es dabei nicht darauf an, ob es sich hier um eine Einzelgenehmigung durch Bescheid oder Verordnung handle. Ansonsten könnte in jedem Fall eine Grundfreiheit des EU-Rechts spielend umgangen werden, indem einfach statt eines Ermessensbescheids für eine Bewilligung eine Verordnung mit Ermessen gefordert werde (vgl Ciola C 224/97).Damit werde entgegen den zwingenden Anforderungen des EU-Rechts, dass diesbezügliche Genehmigungen, die für die Aufnahme des Betriebs eines Einzelhandelsgeschäftes erforderlich seien, keine Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen sein dürften, eindeutig verletzt. Dies fordere der EuGH in ständiger Rechtsprechung, da es ansonsten möglich sei, einem ausländischen Unternehmer die Bewilligung zu versagen, während einem österreichischen Unternehmer die Bewilligung erteilt werde. Nach dem im EU-Recht geltenden Grundsatz des effektiven Rechtschutzes komme es dabei nicht darauf an, ob es sich hier um eine Einzelgenehmigung durch Bescheid oder Verordnung handle. Ansonsten könnte in jedem Fall eine Grundfreiheit des EU-Rechts spielend umgangen werden, indem einfach statt eines Ermessensbescheids für eine Bewilligung eine Verordnung mit Ermessen gefordert werde vergleiche Ciola C 224/97). Auch dürften die Gemeinde und das Land Vorarlberg nach dem österreichischen Verfassungsrecht aufgrund ihrer Kompetenzen aus Gründen des Schutzes der Nahversorgung beantragte Bewilligungen nicht versagen. Dies gelte umso mehr für das EU-Recht, welches die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch Beschränkung generell untersage. Die Voraussetzungen für Beschränkungen für EKZ nach EU-Recht seien deshalb durch §

§ 2und § 59 RPG eindeutig nicht erfüllt.

Die diesbezüglichen gesetzlichen Be-stimmungen seien deshalb unwirksam und dürften nicht angewandt werden. Die Voraussetzungen für Beschränkungen für EKZ nach EU-Recht seien deshalb durch Paragraph 15, RPG in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 59, RPG eindeutig nicht erfüllt. Die diesbezüglichen gesetzlichen Be-stimmungen seien deshalb unwirksam und dürften nicht angewandt werden. Es werde deswegen dringend angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein diesbezügliches Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einleite. Die Richtigkeit der Überlegungen werde auch vom anerkannten Experten für EU-Recht in Österreich, Univ. Prof. Dr. Obwexer, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.03.2014 bestätigt. Für die Geltendmachung einer unzulässigen Beschränkung, die die Niederlassungsfreiheit verletzte, sei es nicht erforderlich, dass der Antragsteller ein ausländisches Unternehmen sei. Dass auch österreichische Unternehmen die Unzulässigkeit solcher Beschränkungen geltend machen könnten, ergäbe sich eindeutig zB auch aus der Entscheidung Hartlauer C 169/

  1. Bei Hartlauer handle es sich um ein ausschließlich österreichisches Unternehmen, das ausschließlich österreichische Begünstigte habe. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls im Besitz österreichischer Familienstiftungen, welche vorrangig österreichische Begünstige habe, aber auch EWR-Bürger aus Norwegen. Außerdem dürften österreichische Unternehmen nicht schlechter behandelt werden als ausländische Unternehmen (Gleichheitsgrundsatz). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass hier ein EKZ vorliege und die diesbezüglichen Flächen vermietet werden würden. Als Mieter für den größten Teil der beantragen Verkaufsflächen seien zwei konkret ins Auge gefasste ausländische Unternehmen aus dem EU-Bereich (Deutschland, Spanien) vorgesehen. Zudem bestehe Erweiterungsbedarf für bestehende Mieter mit Sitz im Ausland, insbesondere Deutschland. Es sei deshalb eindeutig von einem konkreten Auslandsbezug auszugehen, da die zwei vorgesehen Hauptmieter aufgrund firmeninterner Vorgaben nur in EKZ und nicht in sonstige Flächen gehen würden und ansonsten überhaupt nicht nach Vorarlberg kommen könnten.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  3. EKZ, Beschwerdeführerin Standort des Einkaufszentrums (EKZ) M D sind die Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY, D. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des M D und Alleineigentümerin der Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY, D. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in D. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind Privatpersonen und Privatstiftungen mit Sitz in Österreich.Standort des Einkaufszentrums (EKZ) M D sind die Liegenschaften GST-NRN römisch 30 und YYY, D. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des M D und Alleineigentümerin der Liegenschaften GST-NRN römisch 30 und YYY, D. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in D. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind Privatpersonen und Privatstiftungen mit Sitz in Österreich. Die Gesamtverkaufsfläche des EKZ M D für sonstige Waren beträgt ca 16.450 m
  4. 3.
  5. Verfahrensgegenständlicher Antrag Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 19.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Baubewilligung zu erteilen bzw die Verwendungsänderung zu genehmigen für die Erweiterung der Verkaufsfläche des EKZ M D um 6.050 m2 für sonstige Waren gemäß § 15 Abs 1 lit a Z 2 RPG (Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche auf 22.500 m2) im Erweiterungsbau (nicht konsumierte Baubewilligung vom 25.11.2008, Zl 220-B/2008/80/0) und im Bestand. Die Beschwerdeführerin plant einen Großteil der zusätzlichen Verkaufsflächen an bestehende Mieter, bei welchen Erweiterungsbedarf besteht (K [Italien], I[Italien], P [Deutschland] und M [Deutschland]) sowie an neue Mieter mit Sitz im EU-Ausland zu vermieten.Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 19.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Baubewilligung zu erteilen bzw die Verwendungsänderung zu genehmigen für die Erweiterung der Verkaufsfläche des EKZ M D um 6.050 m2 für sonstige Waren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG (Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche auf 22.500 m2) im Erweiterungsbau (nicht konsumierte Baubewilligung vom 25.11.2008, Zl 220-B/2008/80/0) und im Bestand. Die Beschwerdeführerin plant einen Großteil der zusätzlichen Verkaufsflächen an bestehende Mieter, bei welchen Erweiterungsbedarf besteht (K [Italien], I[Italien], P [Deutschland] und M [Deutschland]) sowie an neue Mieter mit Sitz im EU-Ausland zu vermieten. Die beantragte Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche stellt ein Gesamtprojekt dar. Eine Teilbewilligung ist vom Bauwillen der Beschwerdeführerin nicht mitumfasst. 3.
  6. Flächenwidmung Die Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY sind im Flächenwidmungsplan der Stadt D als Baufläche Betriebsgebiet IE19 mit einer Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 für sonstige Waren, davon 3.000 m2 für Lebensmittel, ausgewiesen.Die Liegenschaften GST-NRN römisch 30 und YYY sind im Flächenwidmungsplan der Stadt D als Baufläche Betriebsgebiet IE19 mit einer Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 für sonstige Waren, davon 3.000 m2 für Lebensmittel, ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 29.02.2016, V 114/2015-11, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Stadt Dornbirn,
  7. Änderung (Betreff: „Einkaufszentren: Widmung bestehender Betriebe als EKZ, Anpassung bestehender EKZ-Widmungen“), beschlossen von der Stadtvertretung Dornbirn am 13.05.2008, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28.08.2008, Zl VIIa-602.20, durch öffentlichen Anschlag vom 12.09.2008 bis 26.09.2008 kundgemacht, hinsichtlich der Umwidmung der GST-NR XXX von „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I“ in „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I / EKZ 19 (Gesamtverkaufsfläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max. 3.000 m2 Lebensmittel)“ und GST-NR YYY von „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I“ in „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I / EKZ 19 (Gesamtverkaufsfläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max. 3.000 m2 Lebensmittel)“ sowie GST-NR YYY von „Straße (WI)“ in „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I / EKZ 19 (Gesamtverkaufs-fläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max. 3.000 m2 Lebensmittel)“ wegen Gesetzwidrigkeit als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 29.02.2016, römisch fünf 114/2015-11, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Stadt Dornbirn,
  8. Änderung (Betreff: „Einkaufszentren: Widmung bestehender Betriebe als EKZ, Anpassung bestehender EKZ-Widmungen“), beschlossen von der Stadtvertretung Dornbirn am 13.05.2008, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28.08.2008, Zl VIIa-602.20, durch öffentlichen Anschlag vom 12.09.2008 bis 26.09.2008 kundgemacht, hinsichtlich der Umwidmung der GST-NR römisch 30 von „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I“ in „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie römisch eins / EKZ 19 (Gesamtverkaufsfläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max. 3.000 m2 Lebensmittel)“ und GST-NR YYY von „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I“ in „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie römisch eins / EKZ 19 (Gesamtverkaufsfläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max. 3.000 m2 Lebensmittel)“ sowie GST-NR YYY von „Straße (WI)“ in „Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie römisch eins / EKZ 19 (Gesamtverkaufs-fläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max. 3.000 m2 Lebensmittel)“ wegen Gesetzwidrigkeit als unbegründet abgewiesen.
  9. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig. Die Feststellungen zu den Mietern der erweiterten Verkaufsflächen beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Teilbewilligung nicht gewünscht ist, da es sich bei der beantragten Verwendungsänderung um ein Gesamtprojekt handelt. Die Feststellungen zur Gesellschaftsstruktur der Beschwerdeführerin ergeben sich durch Einsichtnahme ins Firmenbuch. 5.
  10. Folgende Vorschriften des Baugesetzes (BauG) sind maßgebend: § 28 BauG, LGBl Nr 52/200, idF LGBl Nr 44/2007, 32/2009, 22/2014Paragraph 28, BauG, LGBl Nr 52/200, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2007,, 32 aus 2009,, 22/2014 […]

(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3)Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
(3)Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können. […] 5.2. Folgende Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (RPG) sind maßgebend: § 59 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 72/1996, 48/1998, 43/1999, 23/2006Paragraph 59, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1996,, 48 aus 1998,, 43 aus 1999,, 23/2006 […]
(14)Die Landesraumpläne für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens
  1. Dezember 2006 dem § 15 Abs 1 bis 3 in der Fassung LGBl Nr 23/2006 anzupassen. Dabei ist das bisherige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs 1 lit a Z 2 in der Fassung LGBl Nr 43/ 1999 als Höchstausmaß der Verkaufsfläche nach § 15 Abs 1 lit a Z 1 festzulegen, bisherige Beschränkungen der Verkaufsflächen für die Warengruppen im Sinne des § 15 Abs 1 lit a Z 1 und 3 in der Fassung LGBl Nr 43/ 1999 sind zu einer Beschränkung der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs 1 lit a Z 2 zusammen zu fassen und es ist ein Höchstausmaß für Lebensmittel entsprechend einer allfälligen bisherigen Beschränkung für die Warengruppe im Sinne des § 15 Abs 1 lit a Z 1 in der Fassung LGBl Nr 43/1999 festzulegen. Von der Festlegung eines Höchstausmaßes für Lebensmittel kann abgesehen werden, soweit dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen nicht notwendig ist. Wenn in einem Landesraumplan, der vor dem
  2. August 1996 erlassen wurde, ein Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs festgelegt wurde, so hat die Anpassung unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Bestandes des Einkaufszentrums zu erfolgen.
(14)Die Landesraumpläne für Einkaufszentren sind erforderlichenfalls bis spätestens
  1. Dezember 2006 dem Paragraph 15, Absatz eins bis 3 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2006, anzupassen. Dabei ist das bisherige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für die Warengruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, in der Fassung LGBl Nr 43/ 1999 als Höchstausmaß der Verkaufsfläche nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, festzulegen, bisherige Beschränkungen der Verkaufsflächen für die Warengruppen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 3 in der Fassung LGBl Nr 43/ 1999 sind zu einer Beschränkung der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, zusammen zu fassen und es ist ein Höchstausmaß für Lebensmittel entsprechend einer allfälligen bisherigen Beschränkung für die Warengruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999, festzulegen. Von der Festlegung eines Höchstausmaßes für Lebensmittel kann abgesehen werden, soweit dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen nicht notwendig ist. Wenn in einem Landesraumplan, der vor dem
  2. August 1996 erlassen wurde, ein Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs festgelegt wurde, so hat die Anpassung unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Bestandes des Einkaufszentrums zu erfolgen. […]
(16)Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß § 15 Abs 3 in der Fassung LGBl Nr 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; § 15 Abs 7 und Abs 14 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(16)Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2006,, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen; Paragraph 15, Absatz 7 und Absatz 14, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. […] § 15 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 48/1998, 43/1999, 23/2006Paragraph 15, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1998,, 43 aus 1999,, 23/2006
(1)In Bauflächen können besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, ist im Landesraumplan insbesondere
  1. a)die Widmung auch nur eingeschränkt für Einkaufszentren für bestimmte Warengruppen für zulässig zu erklären, und zwar für 1. Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, 2. sonstige Waren.
  2. b)näher zu bestimmen, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Verkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist und allenfalls – hinsichtlich der Verkaufsflächen für die Warengruppe nach lit a Z 2 – bis zu welchem Höchstausmaß Lebensmittel angeboten werden dürfen, undb) näher zu bestimmen, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Verkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist und allenfalls – hinsichtlich der Verkaufsflächen für die Warengruppe nach Litera a, Ziffer 2, – bis zu welchem Höchstausmaß Lebensmittel angeboten werden dürfen, und
  3. c)die Zulässigkeit der Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig zu machen und das Mindestmaß, das von der Gemeinde nicht unterschritten werden darf, festzulegen.
(2)Bei der Beurteilung, ob Festlegungen nach Abs. 1 im Hinblick auf die für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich sind, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.
(2)Bei der Beurteilung, ob Festlegungen nach Absatz eins, im Hinblick auf die für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich sind, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.
(3)Einkaufszentrum ist ein Gebäude oder Gebäudeteil, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, für den Verkauf von
  1. a)Waren nach Abs 1 lit a Z 2 oder Waren nach Abs 1 lit a Z 1 und 2, sofern die Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt, odera) Waren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, oder Waren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2, sofern die Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt, oder
  2. b)Waren nach Abs 1 lit a Z 1, sofern die Verkaufsfläche 1500 m2 übersteigt.
  3. b)Waren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, sofern die Verkaufsfläche 1500 m2 übersteigt.
(4)Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Abs 3, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
(4)Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Absatz 3,, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
  1. a)eine bauliche, funktionale oder organisatorische Einheit bilden oder
  2. b)in wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums haben.
(5)Als Verkaufsflächen gelten alle Flächen von Handels-, sonstigen Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieben, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegen, Verbindungsgänge, Sanitärräume und Räumlichkeiten, in denen keine Waren angeboten oder ausgestellt werden. Flächen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmt sind, gelten nicht als Verkaufsflächen.
(6)Wenn bei Anlagen nicht auszuschließen ist, dass sie alleine oder mit anderen Anlagen ein Einkaufszentrum bilden, so hat der Bauwerber nachzuweisen, dass weder die Größe und die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen nach Abs 3 noch, sofern es sich um mehrere Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die sonstigen Umstände nach Abs 4 lit a und b gegeben sind.
(6)Wenn bei Anlagen nicht auszuschließen ist, dass sie alleine oder mit anderen Anlagen ein Einkaufszentrum bilden, so hat der Bauwerber nachzuweisen, dass weder die Größe und die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen nach Absatz 3, noch, sofern es sich um mehrere Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die sonstigen Umstände nach Absatz 4, Litera a und b gegeben sind.
(7)Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums hinsichtlich der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Abs 1 lit a Z 2 allenfalls auch das Höchstausmaß für Lebensmittel, festzusetzen. Sofern auf einer für ein Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Verkaufsfläche zu berücksichtigen.
(7)Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums hinsichtlich der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, allenfalls auch das Höchstausmaß für Lebensmittel, festzusetzen. Sofern auf einer für ein Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Verkaufsfläche zu berücksichtigen.
(8)Die Errichtung eines Einkaufszentrums ist, soweit der Abs 9 nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn
(8)Die Errichtung eines Einkaufszentrums ist, soweit der Absatz 9, nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn
  1. a)eine entsprechende Widmung besteht,
  2. b)das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche nicht überschritten wird und
  3. c)das in einer Verordnung nach Abs 1 lit c festgelegte Mindestmaß der baulichen Nutzung nicht unterschritten wird.
  4. c)das in einer Verordnung nach Absatz eins, Litera c, festgelegte Mindestmaß der baulichen Nutzung nicht unterschritten wird. Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage, wodurch ein Einkaufszentrum erweitert wird oder entsteht, für die Verwendung einer bisher anderweitig verwendeten Anlage als Einkaufszentrum sowie für die Änderung der Verwendung eines nur eingeschränkt für den Verkauf bestimmter Waren zulässigen Einkaufszentrums durch den Verkauf anderer Waren.
(9)Abweichend von den Abs 1, 7 und 8 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums im Kerngebiet ohne Bestehen einer besonderen Widmung zulässig, sofern
(9)Abweichend von den Absatz eins, 7 und 8 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums im Kerngebiet ohne Bestehen einer besonderen Widmung zulässig, sofern
  1. a)die Verkaufsfläche insgesamt 1500 m2 nicht überschreitet und
  2. b)die Verkaufsfläche für Lebensmittel 600 m2 nicht überschreitet. Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage oder die Änderung der Verwendung einer Anlage, wenn insgesamt die Verkaufsflächen nach lit a und b nicht überschritten werden.Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage oder die Änderung der Verwendung einer Anlage, wenn insgesamt die Verkaufsflächen nach Litera a und b nicht überschritten werden.
(10)Die Landesregierung kann mit Verordnung näher bestimmen,
  1. a)welche Sortimente von Waren den Warengruppen nach Abs 1 lit a Z 1 und 2 zuzuordnen sind,
  2. a)welche Sortimente von Waren den Warengruppen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 zuzuordnen sind,
  3. b)inwieweit auf einer Verkaufsfläche für eine der Warengruppen nach Abs 1 lit a Z 1 und 2 auch Randsortimente von Waren der anderen Warengruppe angeboten werden dürfen.
  4. b)inwieweit auf einer Verkaufsfläche für eine der Warengruppen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 auch Randsortimente von Waren der anderen Warengruppe angeboten werden dürfen. § 2 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 28/2011, 22/2015Paragraph 2, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, 22/2015
(1)Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2)Ziele der Raumplanung sind
  1. a)die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten,
  2. b)die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
  3. c)der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3)Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
  1. a)Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
  2. b)Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
  3. c)Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
  4. d)Die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
  5. e)Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.
  6. f)Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
  7. g)Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden.
  8. h)Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
  9. i)Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
  10. j)Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
  11. k)Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen. 6.1. Nach dem Motivenbericht zum Baugesetz, RV 45/2001 BlgVlbgLT, 17. GP 22, umfassen die raumplanungsrechtlichen Vorschriften das Raumplanungsgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen (zB Bausperren, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verordnungen nach den §§ 31-34) sowie Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen nach dem Raumplanungsgesetz, die für die Zulässigkeit des Bauvorhabens unmittelbar von Bedeutung sind (vgl zB § 9 Abs 2, § 22 Abs 2, § 35 Abs 2 Raumplanungsgesetz).6.1. Nach dem Motivenbericht zum Baugesetz, Regierungsvorlage 45 aus 2001, BlgVlbgLT, 17. Gesetzgebungsperiode 22, umfassen die raumplanungsrechtlichen Vorschriften das Raumplanungsgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen (zB Bausperren, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verordnungen nach den Paragraphen 31 -, 34,) sowie Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen nach dem Raumplanungsgesetz, die für die Zulässigkeit des Bauvorhabens unmittelbar von Bedeutung sind vergleiche zB Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2, Raumplanungsgesetz). Gemäß § 28 Abs 2 BauG muss ein Bauvorhaben daher der geltenden Flächenwidmung entsprechen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, BauG muss ein Bauvorhaben daher der geltenden Flächenwidmung entsprechen. Standort des Einkaufszentrums (EKZ) M D sind die Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY, welche im Flächenwidmungsplan der Stadt D als Baufläche Betriebsgebiet IE19 mit einer Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 für sonstige Waren, davon 3.000 m2 für Lebensmittel, ausgewiesen sind. Die Gesamtverkaufsfläche des EKZ M D für sonstige Waren beträgt ca 16.450 m2. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 19.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Baubewilligung zu erteilen bzw die Verwendungsänderung zu genehmigen für die Erweiterung der Verkaufsfläche des EKZ M D um 6.050 m2 für sonstige Waren gemäß § 15 Abs 1 lit a Z 2 RPG (Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche auf 22.500 m2) im Erweiterungsbau und im Bestand.Standort des Einkaufszentrums (EKZ) M D sind die Liegenschaften GST-NRN römisch 30 und YYY, welche im Flächenwidmungsplan der Stadt D als Baufläche Betriebsgebiet IE19 mit einer Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 für sonstige Waren, davon 3.000 m2 für Lebensmittel, ausgewiesen sind. Die Gesamtverkaufsfläche des EKZ M D für sonstige Waren beträgt ca 16.450 m2. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 19.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Baubewilligung zu erteilen bzw die Verwendungsänderung zu genehmigen für die Erweiterung der Verkaufsfläche des EKZ M D um 6.050 m2 für sonstige Waren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG (Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche auf 22.500 m2) im Erweiterungsbau und im Bestand. Das beantragte Vorhaben widerspricht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften. Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Verwendungsänderung ist daher zu versagen. 6.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der Flächenwidmungsplan der Stadt D (Festlegung der maximalen Verkaufsfläche für sonstige Waren mit 17.500 m2, davon 3.000 m2 für Lebensmittel) verfassungswidrig und gesetzwidrig ergangen sei. Auch sei rechtswidrigerweise kein Landesraumplan erlassen worden. Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen betreffend der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadt D (Festlegung der maximalen Verkaufsfläche für sonstige Waren mit 17.500 m2, davon 3.000 m2 für Lebensmittel) wird auf das unter Punkt 3.3. angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.02.2016, V 114/2015-11, mit welchem der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans als unbegründet abgewiesen worden ist, verwiesen.Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen betreffend der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadt D (Festlegung der maximalen Verkaufsfläche für sonstige Waren mit 17.500 m2, davon 3.000 m2 für Lebensmittel) wird auf das unter Punkt 3.3. angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.02.2016, römisch fünf 114/2015-11, mit welchem der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans als unbegründet abgewiesen worden ist, verwiesen. Die Erlassung eines Landesraumplanes als Voraussetzung für die Widmung des rechtmäßigen Bestandes als besondere Fläche für EKZ war nach § 59 Abs 16 RPG nicht erforderlich. § 59 Abs 14 RPG enthielt lediglich die Verpflichtung, bestehende Landesräumpläne anzupassen (nicht neue Landesraumpläne zu erlassen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Landesraumplanes (für ein EKZ M mit einer Verkaufsfläche von 17.500 m2) schon deshalb nicht besteht, weil es sich beim Landesraumplan um eine Verordnung handelt (vgl § 15 iVm § 6 RPG).Die Erlassung eines Landesraumplanes als Voraussetzung für die Widmung des rechtmäßigen Bestandes als besondere Fläche für EKZ war nach Paragraph 59, Absatz 16, RPG nicht erforderlich. Paragraph 59, Absatz 14, RPG enthielt lediglich die Verpflichtung, bestehende Landesräumpläne anzupassen (nicht neue Landesraumpläne zu erlassen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Landesraumplanes (für ein EKZ M mit einer Verkaufsfläche von 17.500 m2) schon deshalb nicht besteht, weil es sich beim Landesraumplan um eine Verordnung handelt vergleiche Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 6, RPG). 6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die beantragte Verwendungsänderung zu Unrecht zur Gänze abgelehnt worden sei, obwohl die 17.500 m2 im bestehenden M im Ausmaß von 1.050 m2 noch gar nicht ausgenutzt seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine  der Baubehörde verwehrte  Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl VwGH 28.03.2006, 2004/06/0176).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine der Baubehörde verwehrte Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist vergleiche VwGH 28.03.2006, 2004/06/0176). Im gegenständlichen Fall ist eine Teilbewilligung seitens der Beschwerdeführerin nicht gewünscht, da es sich bei der beantragten Verwendungsänderung um ein Gesamtprojekt handelt. Daher wurde die Verwendungsänderung zu Recht zur Gänze abgelehnt. 6.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass § 15 iVm §§ 2 und 59 RPG den Anforderungen des Unionsrecht für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit widersprechen würden. Die Bestimmungen seien daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. § 15 iVm den §§ 2 und 59 RPG würden einen überschießenden Ermessensspielraum bieten, seien nicht ausreichend bestimmt und würden eine unverhältnismäßige Beschränkung darstellen.6.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 59 RPG den Anforderungen des Unionsrecht für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit widersprechen würden. Die Bestimmungen seien daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Paragraph 15, in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 59 RPG würden einen überschießenden Ermessensspielraum bieten, seien nicht ausreichend bestimmt und würden eine unverhältnismäßige Beschränkung darstellen. Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art 49 Abs 2 AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen (vgl EuGH vom 30.11.1995, Rs C-55/94 - Gebhard):Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Artikel 49, Absatz 2, AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen vergleiche EuGH vom 30.11.1995, Rs C-55/94 - Gebhard):
  12. a)sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden,
  13. b)sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  14. c)sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und
  15. d)sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. ad
  16. a)Weder liegt eine diskriminierende Anwendung der gegenständlichen Bestimmungen des RPG vor, noch wird eine solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. ad
  17. b)Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, sind bei Vorliegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Zu den vom EuGH anerkannten Gründen des Allgemeininteresses gehören ua der Umweltschutz, die Raumordnung (zB vom EuGH 24.03.2011, C-400/08; EuGH vom 01.10.2009, C-567/07, Rn 29 mit Verweis auf die Urteile Konle, Rn 40, Reisch ua, Rn 34, und Festersen, Rn 27 und 28) und der Verbraucherschutz. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass im Falle der gegenständlichen EKZ-Regelungen solche zwingenden Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. ad
  18. c)In einem jüngeren Urteil zu Vorschriften zur Steuerung des Einzelhandels in Spanien/Katalonien (EuGH vom 24.3.2011, C-400/08) stellt der EuGH im Übrigen ausdrücklich fest, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel sind, um die (von Spanien genannten) Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen (siehe Rs C-400/08 Rn 80). ad
  19. d)Der EuGH sah in den betreffenden spanischen Beschränkungen (Obergrenzen für die Ansiedlungsdichte; Abstellen auf die Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandel; sobald die Obergrenzen überschritten werden, ist es nicht mehr möglich, große und/oder mittlere Einzelhandelseinrichtungen zu eröffnen) letztlich einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Rechtslage in Spanien ist mit den Regelungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes diesbezüglich nicht vergleichbar; die spanischen Regelungen sind sehr restriktiv und greifen in den Wettbewerb ein. Im Unterschied dazu werden mit den EKZ-Regelungen im Vorarlberger Raumplanungsgesetz  auch aus kompetenzrechtlichen Gründen  keine wirtschaftlichen, sondern nur raumplanerische Ziele verfolgt und gehen die Beschränkungen nicht über das zur Erreichung der Raumplanungsziele erforderliche Maß hinaus. Laut Rechtsprechung des EuGH muss ein System einer vorherigen behördlichen Genehmigung grundsätzlich auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, welche im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern. Die Regelung muss es ermöglichen, das angestrebte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Rs C-169/07, Hartlauer/Wien, Oberösterreich, Rn 64f und Bieber/Epiney/Haag, Europarecht, 2014, S. 109). Angemerkt wird, dass es sich bei einem Landesraumplan oder einer Widmung für EKZ nicht um eine (bescheidförmige) Genehmigung bzw Erlaubnis handelt, sondern um eine Verordnung (genereller Rechtsakt). Die Inhalte eines Landesraumplanes beziehen sich generell auf die Flächenwidmung und nicht auf das konkrete Projekt. Auch eine Widmung im Flächenwidmungsplan bezieht sich nicht auf ein konkretes Projekt, sondern auf das betreffende Grundstück bzw dessen Nutzung. Der EuGH hat überdies im Zusammenhang mit raumplanerischen Vorschriften im Hinblick auf Kriterien der Integration eines Vorhabens in das städtische Umfeld, die Auswirkungen auf Straßen- und Verkehrsmittelnutzung sowie die den Verbrauchern zur Verfügung stehende Auswahl festgestellt, dass die Angabe genauer, im Voraus festgelegter Schwellenwerte oder Obergrenzen kaum möglich ist, ohne die Regelung so unflexibel zu machen, dass die Niederlassungsfreiheit wahrscheinlich noch stärker eingeschränkt wird (Rs C-400/08, Rn 117). Diese Ausführungen beziehen sich auf Art 10 des katalonischen Gesetzes 18/2005, der anführt, welche Kriterien für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für ein Einzelhandelsunternehmen zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien sind die Übereinstimmung mit dem Raumordnungsplan, die „Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Vorhabens und der Integration der Einrichtung in das städtische Umfeld“, „die durch das Vorhaben bedingte Mobilität“, insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf das Straßennetz und auf die Nutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel, die Zahl der verfügbaren Parkplätze – berechnet nach Verhältniszahlen, die in der Verordnung jeweils festgelegt sind –, der Standort der Einrichtung in dem konsolidierten städtischen Gebiet und die Einhaltung etwaiger gemeindlicher Bauleitpläne für die Ausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen, das „Recht der Verbraucher auf ein breites und vielfältiges Angebot gemessen an Produktqualität, -menge, -preis und -eigenschaften“ sowie die Auswirkung der Ansiedlung des antragstellenden Unternehmens auf den relevanten Markt. Der EuGH hat überdies im Zusammenhang mit raumplanerischen Vorschriften im Hinblick auf Kriterien der Integration eines Vorhabens in das städtische Umfeld, die Auswirkungen auf Straßen- und Verkehrsmittelnutzung sowie die den Verbrauchern zur Verfügung stehende Auswahl festgestellt, dass die Angabe genauer, im Voraus festgelegter Schwellenwerte oder Obergrenzen kaum möglich ist, ohne die Regelung so unflexibel zu machen, dass die Niederlassungsfreiheit wahrscheinlich noch stärker eingeschränkt wird (Rs C-400/08, Rn 117). Diese Ausführungen beziehen sich auf Artikel 10, des katalonischen Gesetzes 18 aus 2005,, der anführt, welche Kriterien für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für ein Einzelhandelsunternehmen zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien sind die Übereinstimmung mit dem Raumordnungsplan, die „Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Vorhabens und der Integration der Einrichtung in das städtische Umfeld“, „die durch das Vorhaben bedingte Mobilität“, insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf das Straßennetz und auf die Nutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel, die Zahl der verfügbaren Parkplätze – berechnet nach Verhältniszahlen, die in der Verordnung jeweils festgelegt sind –, der Standort der Einrichtung in dem konsolidierten städtischen Gebiet und die Einhaltung etwaiger gemeindlicher Bauleitpläne für die Ausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen, das „Recht der Verbraucher auf ein breites und vielfältiges Angebot gemessen an Produktqualität, -menge, -preis und -eigenschaften“ sowie die Auswirkung der Ansiedlung des antragstellenden Unternehmens auf den relevanten Markt. Ähnliche Kriterien finden sich auch im Vorarlberger Raumplanungsgesetz. Im § 2 RPG sind vom Gesetzgeber die anzustrebenden Raumplanungsziele festgelegt, wie die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft und der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet (§ 2 Abs 2 lit a bis c RPG). Im § 2 Abs 3 RPG werden diese allgemeinen Ziele durch eine demonstrative Aufzählung weiterer, konkreterer Ziele ergänzt, etwa in lit h (Vermeidung der durch verschiedene Nutzungen verursachten Belästigungen) und i (Verhinderung von unnötigem motorisierten Individualverkehr). Die Bestimmungen über Landesraumpläne in § 6 (und § 15) knüpfen an die Raumplanungsziele nach § 2 an. Für die mögliche Differenzierung im Landesraumplan nach Warengruppen (§ 15 Abs 1 lit a Z 1 und 2 RPG) und hinsichtlich des allfälligen Höchstausmaßes der zu widmenden Flächen und Verkaufsflächen (§ 15 Abs 1 lit b RPG) stellt § 15 Abs 1 darauf ab, ob dies „nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist“. Ähnliche Kriterien finden sich auch im Vorarlberger Raumplanungsgesetz. Im Paragraph 2, RPG sind vom Gesetzgeber die anzustrebenden Raumplanungsziele festgelegt, wie die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft und der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis c RPG). Im Paragraph 2, Absatz 3, RPG werden diese allgemeinen Ziele durch eine demonstrative Aufzählung weiterer, konkreterer Ziele ergänzt, etwa in Litera h, (Vermeidung der durch verschiedene Nutzungen verursachten Belästigungen) und i (Verhinderung von unnötigem motorisierten Individualverkehr). Die Bestimmungen über Landesraumpläne in Paragraph 6, (und Paragraph 15,) knüpfen an die Raumplanungsziele nach Paragraph 2, an. Für die mögliche Differenzierung im Landesraumplan nach Warengruppen (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 RPG) und hinsichtlich des allfälligen Höchstausmaßes der zu widmenden Flächen und Verkaufsflächen (Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, RPG) stellt Paragraph 15, Absatz eins, darauf ab, ob dies „nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist“. Maßgeblich für die Erlassung eines Landesraumplanes über die Zulässigerklärung einer Widmung als besondere Fläche für Einkaufszentren sind überdies – neben den erwähnten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes – folgende Konzepte bzw. Planungsgrundlagen, die von der Landesregierung als verordnungserlassender Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei der Beurteilung herangezogen werden: 1. Die Versorgungsstruktur ist an die angestrebte Siedlungsstruktur anzupassen. 1.1 Vorarlberg verfügt entsprechend seiner Bevölkerungsverteilung über ein mehrkerniges Siedlungsgefüge mit guten Voraussetzungen für eine Versorgungsstruktur nach dem Prinzip der kurzen Wege. Diese Grobstruktur ist zu erhalten und erforderlichenfalls zu stärken. 1.2 Das Hauptaugenmerk ist auf die vielseitige Funktionsfähigkeit und auf die Aufwertung bestehender Ortskerne zu richten. 1.3 In den Siedlungsschwerpunkten, insbesondere in den Städten und Marktgemeinden des Landes, ist eine angemessene Branchenvielfalt Grundvoraussetzung für funktionsfähige Ortskerne. Dazu soll die im Wesentlichen bereits angepasste Versorgungsstruktur möglichst gestärkt, jedenfalls nicht durch neue Angebotskonzentrationen mit unverhältnismäßig großen Einzugsgebieten geschwächt werden. 1.4 Bei der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist die bestmögliche Zuordnung zu den Wohngebieten anzustreben. 1.5 Vorzugsstandorte für andere bauliche Nutzungen (z.B. Produktionsbetriebe) sollen auch solchen Zwecken vorbehalten bleiben. 2. Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Verkehr führen, ist entgegenzuwirken. … 3. Bei der Planung von Einkaufszentren ist am jeweiligen Standort auf insgesamt umweltschonende Lösungen zu achten. - „Ortszentren als Einkaufsschwerpunkte“ (Beschluss der Landesregierung vom 28.11.2000), Bd. 22 der Schriftenreihe Raumplanung Vorarlberg. Es liegen daher entsprechende Kriterien für die Erlassung eines Landesraumplanes bzw einer EKZ-Widmung vor. Weiters kann unter Bezugnahme auf die erwähnte EuGH-Judikatur festgehalten werden, dass in der Raumplanung objektive und nicht diskriminierende Kriterien nicht absolut präzise festgelegt werden können, sondern grundsätzlich einem gewissen raumplanerischen Ermessen unterliegen müssen. Es liegt in der Natur einer Ermessensentscheidung, dass mehrere Faktoren im Hinblick auf ein übergeordnetes Ziel miteinander abgewogen werden müssen. Der Umstand, dass es sich um abstrakte Kriterien handelt, die der Konkretisierung mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall bedürfen, steht der Bestimmbarkeit durch Auslegung nicht entgegen (dt. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, 4 C 8.10, S.9). Aus den oben dargelegten Gründen ist das Beschwerdevorbringen, wonach „Genehmigungen“, die für die Aufnahme des Betriebs eines Einzelhandelsgeschäftes erforderlich sind, keine Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen sein dürften, unbegründet. Weiters wird darauf hingewiesen, dass in den kleinstädtisch geprägten Zentren bevölkerungsstarker Gemeinden von Vorarlberg  entsprechend dem oben erwähnten Konzept „Ortszentren als Einkaufsschwerpunkte“  mit Landesraumplan eine Reihe von Eignungszonen ausgewiesen wurden (Bregenz, LGBl Nr 40/2002, Bludenz, LGBl Nr 41/2002, Dornbirn, LGBl. Nr 42/2002, Feldkirch, LGBl Nr 43/2002, Hohenems, LGBl Nr 44/2002, 37/2008, Götzis, LGBl Nr 45/2002, Hard, LGBl Nr 46/2002, Lustenau, LGBl Nr 47/2002, Rankweil, LGBl Nr 48/2002, LGBl Nr 47/2002, Lauterach, LGBl Nr. 68/2005, und Wolfurt, LGBl Nr 8/2010); in diesen planlich abgegrenzten Gebieten ist auf den als Kerngebiet, Mischgebiet und Betriebsgebiet Kategorie I gewidmeten Gebieten  ohne dass es dazu eines standortspezifischen Landesraumplanes bedarf  die Widmung von Einkaufszentren im Flächenwidmungsplan ohne Verkaufsflächenbeschränkung zulässig.Weiters wird darauf hingewiesen, dass in den kleinstädtisch geprägten Zentren bevölkerungsstarker Gemeinden von Vorarlberg entsprechend dem oben erwähnten Konzept „Ortszentren als Einkaufsschwerpunkte“ mit Landesraumplan eine Reihe von Eignungszonen ausgewiesen wurden (Bregenz, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2002,, Bludenz, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2002,, Dornbirn, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2002,, Feldkirch, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2002,, Hohenems, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2002,, 37 aus 2008,, Götzis, Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2002,, Hard, Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2002,, Lustenau, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2002,, Rankweil, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2002,, Lauterach, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2005,, und Wolfurt, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010,); in diesen planlich abgegrenzten Gebieten ist auf den als Kerngebiet, Mischgebiet und Betriebsgebiet Kategorie römisch eins gewidmeten Gebieten ohne dass es dazu eines standortspezifischen Landesraumplanes bedarf die Widmung von Einkaufszentren im Flächenwidmungsplan ohne Verkaufsflächenbeschränkung zulässig. Überdies ist auf § 15 Abs 9 RPG zu verweisen, wonach die Errichtung eines Einkaufszentrums im Kerngebiet (in allen Gemeinden) ohne besondere EKZ-Widmung von vornherein zulässig ist, sofern die Verkaufsfläche insgesamt 1500 m² und die Verkaufsfläche für Lebensmittel 600 m² nicht überschreitet (vgl auch § 15a Abs 2 RPG hinsichtlich sonstiger Handelsbetriebe in Kerngebieten). Überdies ist auf Paragraph 15, Absatz 9, RPG zu verweisen, wonach die Errichtung eines Einkaufszentrums im Kerngebiet (in allen Gemeinden) ohne besondere EKZ-Widmung von vornherein zulässig ist, sofern die Verkaufsfläche insgesamt 1500 m² und die Verkaufsfläche für Lebensmittel 600 m² nicht überschreitet vergleiche auch Paragraph 15 a, Absatz 2, RPG hinsichtlich sonstiger Handelsbetriebe in Kerngebieten). Somit ist festzuhalten, dass die Regelungen über Einkaufszentren in Vorarlberg bzw die Beschränkungen für EKZ insgesamt nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist und somit verhältnismäßig sind. Die Betreiber von Einkaufszentren verfügen in Vorarlberg nach der geltenden Rechtslage über ausreichend Möglichkeiten, Einkaufszentren an geeigneten Standorten zu errichten und zu betreiben und haben diese auch genutzt. In den Wettbewerb zwischen den Betreibern von EKZ wird mit diesen Regelungen nicht eingegriffen. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Verordnung als Rechtsinstrument bzw den mangelnden Rechtsschutz so zu verstehen ist, dass sie sich gegen die Verwendung des Rechtsinstruments der Verordnung für Flächenwidmungspläne wendet bzw den dort vorliegenden mangelnden Rechtschutz moniert, ist zum einen auf die den Mitgliedstaaten bei der Vollziehung von Unionsrecht gegebenen Verfahrensautonomie hinzuweisen. Die mitgliedstaatlichen Regelungen sind dabei am Äquivalenz- und Effektivitätsgebot zu messen. Sie dürfen also nicht ungünstiger gestaltet sein als entsprechende Regelungen, die nur für innerstaatliche Verfahren gelten. Auch dürfen sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Schließlich muss ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein, wobei allerdings die im nationalen Recht anzuwendenden Rechtsbehelfe anzuwenden sind und keine neuen Klagsmöglichkeiten zur Wahrung von Unionsrecht geschaffen werden müssen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen bzw die nachfolgenden baurechtlichen Verfahren ergeben keine Anhaltspunkte, dass dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgebot nicht entsprochen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Bestimmungen des RPG die Niederlassungsfreiheit zwar beschränken, aber im Sinne der Judikatur des EuGH legitimiert und verhältnismäßig sind. Daher kommt auch der Anwendungsvorrang nicht zum Tragen. Da keine Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts bestehen, war dem Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens keine Folge zu leisten. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.318.070.R13.2014

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