RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlLVwG-411-061/R11-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der E W F, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dominik Heimbach, Hard, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.06.2015, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Mit angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
- Mit angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Behörde hat Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Beschwerdeführerin noch gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hat einen Auffahrunfall verursacht. Es lasse den Schluss zu, dass sie hinsichtlich ihres Reaktionsvermögens bzw. Bewegungsapparates Einschränkungen aufweise, wenn sie einerseits angebe, einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und das Anhaltemanöver des Pkw´s sogleich bemerkt zu haben, andererseits einen Auffahrunfall nicht mehr verhindern habe können. Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass bei Berücksichtigung der gesamten Aussage der Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion sich ein gänzlich anderes Bild ergebe, als es von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe den angehaltenen Pkw bemerkt, sei auf die Bremse gestiegen, habe anhalten wollen, doch es sei sich nicht mehr ausgegangen. Dies stelle eine völlig alltägliche Situation bei Fahrten im Kolonnenverkehr dar. Bereits eine kurze Unaufmerksamkeit könne bei jedem Verkehrsteilnehmer zu einem solchen Auffahrunfall führen. Die Beschwerdeführerin hat ein ärztliches Attest vorgelegt. Demnach sei sie körperlich überaus fit und geistig ohne jegliche Einschränkung. Auch im Hinblick auf dieses Attest bestünden keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es wurde daher ua beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin lenkte am 30.03.2015 um 9.45 Uhr in B ihren Pkw. Es herrschte stockender Verkehr (Kolonnenverkehr). Es hat geregnet und die Fahrbahn war nass. Der Lenker vor ihr hat seinen Pkw vor einem Zebrastreifen angehalten, damit ein Radfahrer die Straße überqueren konnte. Die Beschwerdeführerin ist in den vor ihr stehenden Pkw gefahren. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Unfallgegner wurden leicht verletzt. Die Beschwerdeführerin ist 81 Jahre alt. Sie befindet sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters in einem altersentsprechenden guten Allgemeinzustand. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich aus dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion B vom 29.04.2014 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in ein vor ihr stehendes Fahrzeug gefahren ist. Die Feststellungen zum Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 25.11.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Der § 24 Abs 4 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lautet:
- Der Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lautet: „
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Rechtliche Beurteilung
- Wer einen Auffahrunfall verursacht, handelt im Normalfall sorgfaltswidrig. Er hat entweder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten oder zu spät gebremst. Die Beschwerdeführerin hat einen Auffahrunfall verursacht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch sie ein solches Fehlverhalten begangen hat. Andernfalls hätte es keinen Unfall gegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen angegeben, sie habe sogleich bemerkt, dass der vor ihr fahrende Pkw angehalten habe. Sie habe daraufhin eine Vollbremsung eingeleitet, sei jedoch, obwohl sie genügend Abstand gehalten habe, nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand gekommen. Wenn diese Angaben richtig wären, dann hätte es keinen Auffahrunfall gegeben. Die Beschwerdeführerin muss sich daher geirrt haben. Welche ihrer Angaben auf einem Irrtum beruht, kann jedoch nicht festgestellt werden. Es könnte also sein, dass der Sicherheitsabstand doch nicht groß genug gewesen ist, oder dass sie das Anhalten des vor ihr fahrenden Pkw gar nicht sofort – sondern erst einen Augenblick später – bemerkt hat, oder dass sie eben zu spät reagiert und damit ihr Fahrzeug nicht sofort abgebremst hat.
- Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig reagiert und nicht sofort gebremst hat. Sie vermutet als Ursache dafür ein vermindertes Reaktionsvermögen oder Einschränkungen im Bewegungsapparat. Wie oben ausgeführt steht aber gar nicht fest, ob die Beschwerdeführerin zu spät reagiert (zu spät gebremst) hat. Und selbst wenn dies zuträfe, müssen nicht unbedingt gesundheitliche Einschränkungen die Ursache dafür gewesen sein. Ebenso wäre es denkbar, dass die Beschwerdeführerin unaufmerksam oder unkonzentriert gewesen ist. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich daher nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung ableiten. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall allein rechtfertigt noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl Grundtner/Pürstl, FSG6 [2015] § 24 E67, wonach nicht jedes „fragwürdige“ oder „auffällige“ Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz rechtfertigt).Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall allein rechtfertigt noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche Grundtner/Pürstl, FSG6 [2015] Paragraph 24, E67, wonach nicht jedes „fragwürdige“ oder „auffällige“ Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz rechtfertigt). Auch können die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht bloß mit dem Alter begründet werden (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG6 [2015] § 24 E68). Dabei ist auch auf das amtsärztliche Gutachten vom 25.11.2015 hinzuweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem altersentsprechenden guten Allgemeinzustand befindet und sich allein aus dem im Akt befindlichen ärztlichen Attest keine Rechtfertigungsgründe für ein Verfahren zur Feststellung der Lenkeignung ergeben.Auch können die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht bloß mit dem Alter begründet werden vergleiche Grundtner/Pürstl, FSG6 [2015] Paragraph 24, E68). Dabei ist auch auf das amtsärztliche Gutachten vom 25.11.2015 hinzuweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem altersentsprechenden guten Allgemeinzustand befindet und sich allein aus dem im Akt befindlichen ärztlichen Attest keine Rechtfertigungsgründe für ein Verfahren zur Feststellung der Lenkeignung ergeben. Es musste daher spruchgemäß entschieden werden. Unzulässigkeit der Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.411.061.R11.2015