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{'item': 'LVwG-1-184/2016-R14'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 15§ 1§ 2§ 32§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1-184/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es - in Spruchpunkt I. und II. statt „K & H GmbH in B“ jeweils zu lauten hat: „K & H GmbH, B, W“ undin Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. statt „K & H GmbH in B“ jeweils zu lauten hat: „K & H GmbH, B, W“ und in der Tatumschreibung in Spruchpunkt I.in der Tatumschreibung in Spruchpunkt römisch eins. - statt „obwohl Sie nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung waren“ zu lauten hat: „obwohl die K & H GmbH, W, nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war“ sowie - statt „Der Wettterminal wird seit zwei bis drei Monaten, zumindest bis zum 21.04.2013 von Ihnen in der genannten Betriebsstätte betrieben“ zu lauten hat: „Der Wettterminal wird seit zwei bis drei Monaten, zumindest bis zum 21.04.2013, von der K & H GmbH, W, in der genannten Betriebsstätte betrieben“.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 300 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 300 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, er habe als

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „K & H GmbH“ in B, zu verantworten, dass diese Firma an der Betriebsstätte in B (Shell-Tankstelle) die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt habe, da dort Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen werden könnten, obwohl er (gemeint der Erstbeschwerdeführer) nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. In der Betriebsstätte bzw in der Shell-Tankstelle in B, stehe seit mindestens zwei bis drei Monaten ein Wettterminal, Bildschirm der Marke „msi“, Nr XXX, an dem der Kunde selbstständig die Sportwetten auswählen und die Wetten mit den entsprechenden Einsätzen platzieren könne. Der Wettterminal werde seit zwei bis drei Monaten, zumindest bis zum 21.04.2013, von ihm (gemeint dem Erstbeschwerdeführer) in der genannten Betriebsstätte betrieben. Der Gesamteinsatz werde dem Spieler vor Beginn durch das Personal der Tankstelle auf eine persönlich zugewiesene Kundenkarte aufgebucht. Die abgeschlossene Wette werde elektronisch festgehalten. Die Wettgewinne würden den Spielern in der Tankstelle in bar ausbezahlt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde im Spruchpunkt 2. ein Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G für die „K & H GmbH“, in B, über die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit a iVm § 2 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 9/

  1. Es wurde eine Geldstrafe von 1.500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, er habe als

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „K & H GmbH“ in B, zu verantworten, dass diese Firma an der Betriebsstätte in B (Shell-Tankstelle) die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt habe, da dort Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen werden könnten, obwohl er (gemeint der Erstbeschwerdeführer) nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. In der Betriebsstätte bzw in der Shell-Tankstelle in B, stehe seit mindestens zwei bis drei Monaten ein Wettterminal, Bildschirm der Marke „msi“, Nr römisch 30 , an dem der Kunde selbstständig die Sportwetten auswählen und die Wetten mit den entsprechenden Einsätzen platzieren könne. Der Wettterminal werde seit zwei bis drei Monaten, zumindest bis zum 21.04.2013, von ihm (gemeint dem Erstbeschwerdeführer) in der genannten Betriebsstätte betrieben. Der Gesamteinsatz werde dem Spieler vor Beginn durch das Personal der Tankstelle auf eine persönlich zugewiesene Kundenkarte aufgebucht. Die abgeschlossene Wette werde elektronisch festgehalten. Die Wettgewinne würden den Spielern in der Tankstelle in bar ausbezahlt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde im Spruchpunkt 2. ein Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die „K & H GmbH“, in B, über die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,. Es wurde eine Geldstrafe von 1.500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das gegenständliche Gerät kein Wettterminal, sondern ein handelsüblicher PC sei. Der Beschwerdeführer (gemeint:
  2. H K, W und
  3. K & H GmbH, W) sei weder Eigentümer noch Betreiber des Gerätes. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer der Betreiber sei, sei dies deshalb verwunderlich, da im Parallelverfahren bereits die K S GmbH als Betreiberin geführt und festgestellt worden sei. Die K & H GmbH habe ihre Tätigkeit laut Tatanlastung über ein elektronisches Medium ausgeführt, sodass die Betriebsstätte beim Sitz der K & H GmbH in T sei. Es bestehe über dieses Medium offenkundig auch außerhalb der Betriebsstätte die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Wette. Eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz sei für die K & H GmbH somit nicht erforderlich gewesen. Erstmals mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde dem Beschwerdeführer (gemeint: dem Erstbeschwerdeführer) vorgeworfen, dass nicht er persönlich als Einzelunternehmer das Gerät betrieben habe, sondern dass er den Betrieb durch die K & H GmbH zu verantworten habe. Bei der Erlassung des Straferkenntnisses sei dem Beschwerdeführer stets vorgeworfen worden, selbst im Rahmen eines Einzelunternehmens Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen zu haben. Insofern sei dem Beschwerdeführer bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen worden, als Totalisateur oder Vermittler von Wettkunden eingeschritten zu sein. Dass dieser Tatvorwurf bereits durch den Inhalt des Verwaltungsaktes widerlegt und nicht haltbar sei, habe offensichtlich auch die belangte Behörde bei der Erlassung des Straferkenntnisses erkannt, wenn sie nunmehr als Tatvorwurf das Einstehenmüssen für den Buchmacher K & H GmbH heranziehe. Ein Austausch des Tatvorwurfes knapp drei Jahre nach der inkriminierten Tat sei jedenfalls gesetzwidrig; insbesondere, wenn dem Beschwerdeführer noch nicht einmal die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum neuen Vorwurf eingeräumt worden sei. Die Tatanlastung sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. So bleibe etwa unklar, weshalb der Beschwerdeführer eine Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung besitzen müsse, wenn – laut nunmehriger Tatanlastung – nicht er, sondern die Zweitbeschwerdeführerin als Wettunternehmerin eingeschritten sei.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Erstbeschwerdeführer war am 21.04.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der K & H GmbH, B, W. Der Sitz dieses Unternehmens ist in S. Am 21.04.2013 um 09:18 Uhr haben Polizeibeamte der PI B eine Kontrolle nach dem Wettengesetz in der Shell-Tankstelle in B, durchgeführt. Ein Internetterminal, Bildschirm der Marke „msi“ Nr XXX, mit Internetzugang war im Bistrobereich im Shop der Shell-Tankstelle betriebsbereit aufgestellt. Dieser Terminal war zum Kontrollzeitpunkt bereits zwei bis drei Monate in diesem Bereich aufgestellt.Am 21.04.2013 um 09:18 Uhr haben Polizeibeamte der PI B eine Kontrolle nach dem Wettengesetz in der Shell-Tankstelle in B, durchgeführt. Ein Internetterminal, Bildschirm der Marke „msi“ Nr römisch 30 , mit Internetzugang war im Bistrobereich im Shop der Shell-Tankstelle betriebsbereit aufgestellt. Dieser Terminal war zum Kontrollzeitpunkt bereits zwei bis drei Monate in diesem Bereich aufgestellt. Eigentümerin dieses Bildschirmterminals ist die K S GmbH. Der Online-Buchmacher ist die Firma K & H GmbH, W (H S). Zum Kontrollzeitpunkt war auf dem Terminal das Wettprogramm des Buchmachers voreingestellt (Internetseite:). Beim aufgerufenen Wettprogramm schien als „Kopfleiste“ am Bildschirm „H S b“ auf. Von einem der Polizeibeamten wurden Testwetten (Sportwetten) durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.04.2013 wurden keine Live-Wetten angeboten. Es war dem Wettkunden möglich, sowohl den Wettgegenstand als auch den Wetteinsatz festzulegen und eine Wette abzuschließen. Die abgeschlossene Wette wurde elektronisch festgehalten (Wettscheindetail). Es bestand aber die Möglichkeit, den Wettschein über einen Drucker am Verkaufspult der Tankstelle auszudrucken. Zum Abschluss der Wette war eine Kundenkarte erforderlich, die in der Tankstelle verkauft und auf die durch das Tankstellenpersonal ein Guthaben aufgebucht werden konnte. Auf der Kundenkarte für den Wettkunden war ebenso der Schriftzug „H S b“ aufgedruckt. Am Terminal war ein Lesegerät angeschlossen, mit dem die Information von der Kundenkarte automatisch in den Terminal eingespielt wurde. Es bestand die Möglichkeit, den Wettgewinn in der Tankstelle ausbezahlt zu bekommen; letzterer wurde ebenfalls auf die Kundenkarte aufgebucht. Mittels der Kundenkarte hätte auf jedem anderen PC, der über ein entsprechendes Lesegerät verfügt, das gegenständliche Wettprogramm aufgerufen und eine Wette abgeschlossen werden können. Zum Kontrollzeitpunkt war es möglich, auch andere Internetseiten als jene des Buchmachers aufzurufen. Es wäre erforderlich gewesen, die voreingestellte Seite zunächst wegzuklicken, um in das Internet einzusteigen. Fest steht, dass keine Internetseite eines anderen Buchmachers auf dem gegenständlichen Terminal eingestellt war. Die K & H GmbH verfügte zum Kontrollzeitpunkt über keine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz. Die Bewilligung des Erstbeschwerdeführers zur Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder Buchmachers an einem oder mehreren Standorten in Vorarlberg wurde rechtskräftig widerrufen (Bescheid der Vorarlberger Landesregierung, vom 02.04.2012, Zl Ia-521/2-2003; VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl 2012/02/0106). 4.1 Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einvernahme des Polizeibeamten AI C S, dem Leiter der Amtshandlung am 21.04.2013, im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der im Zuge dieser Kontrolle angefertigten Lichtbildbeilage, als erwiesen angenommen. Die Funktion des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Firma K & H GmbH zum Kontrollzeitpunkt ergibt sich ebenso aus dem Firmenbuch wie der Geschäftszweig dieser Firma als Spielautomatenbetrieb. Die Feststellung, dass die Firma K & H GmbH (H S) im gegenständlichen Fall der Buchmacher ist, ergibt sich sowohl aus Punkt
  5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach an jeder Wette einerseits die K & H GmbH als Buchmacher und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt sind, als auch aus dem Impressum, lautend auf K & H GmbH, H K, B, W, die jeweils auf der Internetseite der H S () abrufbar sind. Weiters hat der Zeuge AI C S, im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt, dass sich aus dem Aufdruck auf der Kundenkarte sowie aus dem elektronischen Wettschein ergebe, dass die H S – somit die K & H GmbH – als Buchmacher fungiert habe, und, dass Letztere auch laut telefonischer Auskunft von A F, Mitarbeiter der K-S GmbH, Buchmacher gewesen sei. Wenn der Erstbeschwerdeführer – zum ersten Mal in seiner Stellungnahme zur Verhandlungsschrift – vorbringt, dass diese Aussage unrichtig sei, so erscheint dies vor dem Hintergrund der klaren Aussage des Zeugen AI C S unglaubwürdig, zumal von den Beschwerdeführern in der Beschwerde selbst die Formulierung: „[…] wenn sie nunmehr als Tatvorwurf das Einstehenmüssen für den Buchmacher K & H GmbH heranzieht“, verwendet wurde. Im Übrigen weicht die Zeugenaussage des AI C S auch nicht vom Inhalt der Anzeige vom 22.04.2013 ab. Dass die K S GmbH Eigentümerin des gegenständlichen Bildschirm-Terminals ist, ist einem Aufkleber auf der Rückseite des Bildschirmes zu entnehmen (Lichtbild Nr 20). Aus den Lichtbildern Nr 11 (Abrechnung Nr 1) und Nr 12 (Allgemeine Informationen), ergibt sich weiters, dass der Standortpartner mittels Info am Bildschirm am Beginn jedes Monats aufgefordert wird, die monatliche Abrechnung durchzuführen. Weiters, dass nach dem Ausdruck des Abrechnungsbons der Wettterminal Verbindung zur Zentrale aufnimmt und ihr die Abrechnungsdaten zur weiteren Verarbeitung übermittelt sowie, dass nach Beendigung der Abrechnung der Standortpartner seine Provisionsabrechnung und einen Zahlschein zugesandt bekommt. Als nähere Erläuterung der Provisionszahlungen an die Partner ist noch ausgeführt, dass der Partner für die Betreuung des Wettterminals einen prozentuellen Anteil vom Nettoergebnis erhält. Der Anzeigenleger AI C S hat zu diesen Lichtbildern in der mündlichen Verhandlung noch ergänzt, dass er daraus schließe, dass es sich beim Standortpartner um den Eigentümer des Wettterminals – die K S GmbH – handle, da der Tankstellenpächter angegeben habe, eine monatliche Platzmiete von 170 Euro zu beziehen. Daraus folgt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass in erster Linie die K & H GmbH Einnahmen durch den Wettabschluss über das gegenständliche Wettterminal an der Betriebsstätte erzielt hat. Die Feststellungen zur Funktionsweise des Touchscreen-Bildschirmterminals stützen sich auf die Anzeige der PI B vom 22.04.2013 sowie die Aussage des Zeugen AI C S. Dieser gab – in Übereinstimmung mit der Anzeige – an, dass auf dem Bildschirm zum Kontrollzeitpunkt das Wettprogramm der H S eingestellt gewesen sei. Ohne Anschluss des Terminals an das Internet könnten keine Wetten abgeschlossen werden. Es sei so gewesen, dass für den Wettabschluss eine Kundenkarte erforderlich gewesen sei – dazu verwies er auf Lichtbild Nr 26 – auf die von der Tankstellenangestellten ein Guthaben aufgeladen worden sei. Am Terminal sei ein Kartenlesegerät angebracht gewesen. Dort sei die Kundenkarte eingescannt worden. Innerhalb des aufgebuchten Guthabens habe der Wettkunde dann selber bestimmen können, welchen Einsatz er machen und welche Wette er abschließen möchte. Angesichts dessen, dass der Polizeibeamte RI S im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle Testwetten (Sportwetten) am gegenständlichen Terminal durchgeführt hat, besteht nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben kein Zweifel. 4.2 Im Übrigen ist die in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführte mündliche Verhandlung, in der das Landesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers hätte gewinnen können, von diesem – obzwar die mündliche Verhandlung einmal auf Ersuchen des Rechtsvertreters auf einen dem Erstbeschwerdeführer möglichen Termin verschoben wurde – unbesucht geblieben. Letzterer hat unter Vorlage einer eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von Dr. med. G G, Arzt für Allgemeinmedizin, B, via Fax am 11.04.2016 mitgeteilt, dass er aufgrund einer Erkrankung den (verschobenen) Verhandlungstermin am 12.04.2016 nicht wahrnehmen könne. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass H K aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, im Zeitraum vom 11.04.2016 bis 16.04.2016 den Dienst zu versehen. Der Aufforderung, umgehend, längstens bis Freitag, den 15.04.2016, eine ärztliche Bestätigung mit einer ärztlichen Anordnung vorzulegen, die belegt, dass der Erstbeschwerdeführer durch seine Erkrankung tatsächlich vom Erscheinen abgehalten wird, ist dieser nicht nachgekommen. Das am 15.04.2016 mittels Fax vorgelegte Schreiben der K & H GmbH, dass Herr K seit 07.
  6. auf Grund einer Erkrankung nicht im Betrieb sei und seither bis einschließlich 24.04.2016 alle anstehenden Termine abgesagt habe und nicht erreichbar sei, vermag dies nicht zu ersetzen. Vom Vorliegen einer Verhinderung, die das Ausbleiben des Erstbeschwerdeführers rechtfertigen könnte, ist daher im konkreten Fall nicht auszugehen. Zudem war das persönliche Erscheinen des Erstbeschwerdeführers im Ladungsbeschluss nicht verfügt und war der Erstbeschwerdeführer durch die Substitutin des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vertreten. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse konnten die von den Beschwerdeführern beantragten Einvernahmen der Zeugen W S, U, T sowie A F, V, T, unterbleiben, da das Landesverwaltungsgericht die Tatsachen, die durch diese Zeugeneinvernahmen unter Beweis gestellt werden sollen – dass die Beschwerdeführer weder Veranstalter der Wetten noch Eigentümer des Gerätes waren sowie, dass dem Zeugen AI C S nicht die Information erteilt worden wäre, dass die H S Buchmacher sei – einerseits aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Anzeigenlegers AI C S und der im Rahmen der Kontrolle angefertigten, umfassenden Lichtbildbeilage bereits als erwiesen ansieht. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeine Wettbestimmungen als auch sonstige „Allgemeine Infos“ und ein Impressum auf ihrer Internet-Hompage () veröffentlicht, sodass diese Sachverhaltselemente andererseits als offenkundig und gegeben anzunehmen waren.4.3 Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse konnten die von den Beschwerdeführern beantragten Einvernahmen der Zeugen W S, U, T sowie A F, römisch fünf, T, unterbleiben, da das Landesverwaltungsgericht die Tatsachen, die durch diese Zeugeneinvernahmen unter Beweis gestellt werden sollen – dass die Beschwerdeführer weder Veranstalter der Wetten noch Eigentümer des Gerätes waren sowie, dass dem Zeugen AI C S nicht die Information erteilt worden wäre, dass die H S Buchmacher sei – einerseits aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Anzeigenlegers AI C S und der im Rahmen der Kontrolle angefertigten, umfassenden Lichtbildbeilage bereits als erwiesen ansieht. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeine Wettbestimmungen als auch sonstige „Allgemeine Infos“ und ein Impressum auf ihrer Internet-Hompage () veröffentlicht, sodass diese Sachverhaltselemente andererseits als offenkundig und gegeben anzunehmen waren. 5.1

§ 15Abs 1 lit a Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 id

F LGBl Nr 9/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.5.1

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. Nach § 2 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. Nach § 1 Abs 2 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur), oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). Nach Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur), oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

§ 1Abs 4 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 id

F LGBl Nr 9/2012, ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereit stellt.

Paragraph eins, Absatz 4, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereit stellt. Nach § 1 Abs 5 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.Nach Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. 5.2 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um einen handelsüblichen PC handle. Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist, dass die technische Einrichtung aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit geeignet ist, dem Wettkunden unmittelbar – dh grundsätzlich ohne dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. (vgl VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist, dass die technische Einrichtung aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit geeignet ist, dem Wettkunden unmittelbar – dh grundsätzlich ohne dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. vergleiche VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Am gegenständlichen Terminal war es dem Wettkunden möglich, mittels einer Kundenkarte, auf die durch das Tankstellenpersonal ein Guthaben aufgebucht und die mittels eines am PC angeschlossenen Lesegerätes ausgelesen wurde, sowohl den Wetteinsatz als auch den Wettgegenstand festzulegen und eine Wette abzuschließen. Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des dafür verwendeten Wetteinsatzes konnte somit unmittelbar vom Wettkunden an der technischen Einrichtung selbst vorgenommen werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass zur Wettteilnahme eine Kundenkarte benötigt wurde (vgl VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033).Am gegenständlichen Terminal war es dem Wettkunden möglich, mittels einer Kundenkarte, auf die durch das Tankstellenpersonal ein Guthaben aufgebucht und die mittels eines am PC angeschlossenen Lesegerätes ausgelesen wurde, sowohl den Wetteinsatz als auch den Wettgegenstand festzulegen und eine Wette abzuschließen. Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des dafür verwendeten Wetteinsatzes konnte somit unmittelbar vom Wettkunden an der technischen Einrichtung selbst vorgenommen werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass zur Wettteilnahme eine Kundenkarte benötigt wurde vergleiche VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Daraus folgt, dass gegenständliche Bildschirmterminal ein Wettterminal im Sinne des § 1 Abs 5 Wettengesetz ist.Daraus folgt, dass gegenständliche Bildschirmterminal ein Wettterminal im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz ist. Dass mit dem Gerät – wie im konkreten Fall – auch andere Internetseiten aufgerufen werden konnten, ändert an der Qualifikation als Wettterminal nichts. 5.3 Die Beschwerdeführer argumentieren weiters, dass Betriebsstätte im Sinne des § 1 Abs 4 Wettengesetz konkret beim Sitz der K & H GmbH in T sei, da letztere ihre Tätigkeit über ein elektronisches Medium ausführe.5.3 Die Beschwerdeführer argumentieren weiters, dass Betriebsstätte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Wettengesetz konkret beim Sitz der K & H GmbH in T sei, da letztere ihre Tätigkeit über ein elektronisches Medium ausführe. Als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs 1 Wettengesetz kommen insbesondere öffentlich zugängliche Räumlichkeiten in Betracht, in denen der Wettunternehmer dem Wettkunden die Wettteilnahme ermöglicht. Im konkreten Fall war der Wettterminal, Bildschirm der Marke „msi“ Nr XXX, mit Internetzugang im Bistrobereich im Shop der Shell-Tankstelle – somit für jedermann zugänglich – betriebsbereit aufgestellt.Als Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Wettengesetz kommen insbesondere öffentlich zugängliche Räumlichkeiten in Betracht, in denen der Wettunternehmer dem Wettkunden die Wettteilnahme ermöglicht. Im konkreten Fall war der Wettterminal, Bildschirm der Marke „msi“ Nr römisch 30 , mit Internetzugang im Bistrobereich im Shop der Shell-Tankstelle – somit für jedermann zugänglich – betriebsbereit aufgestellt. Mit Hilfe des Wettterminals konnten über die voreingestellte Internetseite der K & H GmbH (H S) Wetten abgeschlossen werden. Zum Wettabschluss wurde eine Kundenkarte benötigt, die in der Tankstelle verkauft und auf die durch das Tankstellenpersonal ein Guthaben aufgebucht wurde. Mit dem am Wettterminal angeschlossenen Lesegerät wurden die Informationen der Kundenkarte automatisch in den PC eingespielt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ermöglichung der Wettteilnahme „über ein elektronisches Medium“ im Sinne des § 1 Abs 4 Wettengesetz ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass auch ein Wettterminal mit dem Internet verbunden sein kann und mit diesem Terminal Wetten über die Website eines Wettunternehmers abgeschlossen werden können, nichts daran ändere, dass der Wettabschluss über das Wettterminal an der Betriebsstätte und die Tätigkeit des Wettunternehmers insofern nicht „über ein elektronisches Medium“ iSd § 1 Abs 4 Vorarlberger Wettengesetzes erfolge (VwGH 06.11.2015, Ra 2015/02/0202). Mit Hilfe des Wettterminals konnten über die voreingestellte Internetseite der K & H GmbH (H S) Wetten abgeschlossen werden. Zum Wettabschluss wurde eine Kundenkarte benötigt, die in der Tankstelle verkauft und auf die durch das Tankstellenpersonal ein Guthaben aufgebucht wurde. Mit dem am Wettterminal angeschlossenen Lesegerät wurden die Informationen der Kundenkarte automatisch in den PC eingespielt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ermöglichung der Wettteilnahme „über ein elektronisches Medium“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Wettengesetz ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass auch ein Wettterminal mit dem Internet verbunden sein kann und mit diesem Terminal Wetten über die Website eines Wettunternehmers abgeschlossen werden können, nichts daran ändere, dass der Wettabschluss über das Wettterminal an der Betriebsstätte und die Tätigkeit des Wettunternehmers insofern nicht „über ein elektronisches Medium“ iSd Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetzes erfolge (VwGH 06.11.2015, Ra 2015/02/0202). 5.4 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass sie weder Eigentümer noch Betreiber des gegenständlichen Gerätes seien und im Parallelverfahren die K S GmbH als Betreiberin geführt und festgestellt worden sei. Der gegenständliche Wettterminal steht im Eigentum der K S GmbH. In dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Parallelverfahren“ wird der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der K S GmbH vorgeworfen, es zu verantworten zu haben, dass dieses Unternehmen in der im Straferkenntnis näher bezeichneten Betriebsstätte Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt hat. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass die K S GmbH tatsächlich Betreiberin des gegenständlichen Bildschirmterminals ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden, sodass diese Tätigkeit

§ 2Abs 1 i

Vm § 1 Abs 2 Wettengesetz einer Bewilligung der Landesregierung bedarf (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033).Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass die K S GmbH tatsächlich Betreiberin des gegenständlichen Bildschirmterminals ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden, sodass diese Tätigkeit

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz einer Bewilligung der Landesregierung bedarf (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Aus den unter Punkt 3. getroffenen Feststellungen ergibt sich einerseits, dass die K & H GmbH als Buchmacher (H S) es dem Wettkunden ermöglicht hat, über das am gegenständlichen Wettterminal voreingestellte Wettprogramm, unmittelbar an einer Wette teilzunehmen, andererseits, dass solche (Test)Sportwetten im Rahmen der Kontrolle am 21.04.2013 auch durchgeführt wurden.

den AGB des Buchmachers sind am Abschluss des Wettvertrages einerseits die K & H GmbH als Buchmacher und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt. Weiters ergibt sich sowohl aus den AGB des Buchmachers als auch aus den „Allgemeinen Wettbestimmungen“ (des Österreichischen Buchmacherverbandes), dass der Wettvertrag durch Annahme eines vom Wettkunden übermittelten Wettanbots durch den Buchmacher zustande kommt und der Wettkunde im Falle der Ausfolgung eines Wettscheines – im konkreten Fall handelt es sich um einen elektronischen Wettschein, dessen Ausdruck am Verkaufspult der Shell-Tankstelle, jedoch nicht direkt am Terminal möglich war – mit der unbeanstandeten Entgegennahme dessen Richtigkeit akzeptiert. Wie unter Punkt 5.3 bereits dargelegt, ändert der Umstand, dass auch ein Wettterminal mit dem Internet verbunden sein kann und mit diesem Terminal Wetten über die Website eines Wettunternehmers – hier des Buchmachers K & H GmbH (HK Sportwetten) – abgeschlossen werden können, nichts daran, dass der Wettabschluss über das Wettterminal an der Betriebsstätte – hier die Shell-Tankstelle, B – erfolgt (VwGH 06.11.2015, Ra 2015/02/0202). Im konkreten Fall war die Internetseite des Buchmachers – H S (K & H GmbH) – zum Zeitpunkt der Kontrolle voreingestellt. Weiters war ein Gerät zum automatischen Einlesen der Kundenkarte, die zur Wettteilnahme benötigt wird, vorhanden. Aus dem Umstand, dass die K & H GmbH im Wege des gegenständlichen, mit dem Internet verbundenen Wettterminals über ihre an diesem Terminal voreingestellte Internetseite Wettabschlüsse mit den Wettkunden ermöglicht hat – solche wurden im Rahmen der Kontrolle am 21.04.2013 auch getätigt wurden – ist abzuleiten, dass die K & H GmbH als Buchmacher auf diese Weise den gegenständlichen Wettterminal zur angegebenen Tatzeit auch betrieben hat. Dies zu dem Zweck, Einnahmen zu erzielen. Hingegen erhält der Standortpartner – im konkreten Fall die K S GmbH – nach Abrechnung mit der K & H GmbH – für die Betreuung des Wettterminals lediglich einen prozentuellen Anteil vom Nettoergebnis. Auch wird dem Pächter der Shell Tankstelle nur eine monatliche Miete in Höhe von 170 Euro für die Zurverfügungstellung des Platzes ausbezahlt. Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung (vgl §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 3 Wettengesetz). Die K & H GmbH verfügte und verfügt über keine Bewilligung nach dem Wettengesetz. Sie hat im konkreten Fall die Tätigkeit als Buchmacher und somit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt und damit das Tatbild des § 15 Abs 1 lit a Wettengesetz erfüllt.Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 3, Wettengesetz). Die K & H GmbH verfügte und verfügt über keine Bewilligung nach dem Wettengesetz. Sie hat im konkreten Fall die Tätigkeit als Buchmacher und somit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt und damit das Tatbild des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz erfüllt. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer K & H GmbH und damit für die Einhaltung des Wettengesetzes durch dieses Unternehmen

§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer K & H GmbH und damit für die Einhaltung des Wettengesetzes durch dieses Unternehmen

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a Wettengesetz handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Erstbeschwerdeführer hat kein taugliches Vorbringen zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, erstattet. Es muss ihm die Möglichkeit zum Wettabschluss über den gegenständlichen Terminal ebenso bekannt gewesen sein, wie der Umstand, dass hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich ist. Zumindest hätte sich der Erstbeschwerdeführer über die einschlägigen Vorschriften informieren müssen. Ebenso musste ihm bekannt sein, dass eine solche Bewilligung für die K & H GmbH nicht vorlag. Auch hat der Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem, dass die Einhaltung der (verletzten) gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, eingerichtet hätte. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit persönlich vorwerfbar.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Erstbeschwerdeführer hat kein taugliches Vorbringen zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, erstattet. Es muss ihm die Möglichkeit zum Wettabschluss über den gegenständlichen Terminal ebenso bekannt gewesen sein, wie der Umstand, dass hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich ist. Zumindest hätte sich der Erstbeschwerdeführer über die einschlägigen Vorschriften informieren müssen. Ebenso musste ihm bekannt sein, dass eine solche Bewilligung für die K & H GmbH nicht vorlag. Auch hat der Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem, dass die Einhaltung der (verletzten) gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, eingerichtet hätte. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit persönlich vorwerfbar. 5.5 Der Erstbeschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass diesem erstmals im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen werde, dass nicht er persönlich als Einzelunternehmer das gegenständliche Gerät betrieben habe, sondern er den Betrieb durch die K & H GmbH zu verantworten habe. Er verweist diesbezüglich auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.05.2013. Es trifft zu, dass dem Erstbeschwerdeführer im Zuge der ersten Verfolgungshandlung

§ 32Abs 2 VSt

G noch zur Last gelegt wurde, er habe Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers in der angeführten Betriebsstätte ausgeübt, obwohl er nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei.Es trifft zu, dass dem Erstbeschwerdeführer im Zuge der ersten Verfolgungshandlung

Paragraph 32, Absatz 2, VStG noch zur Last gelegt wurde, er habe Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers in der angeführten Betriebsstätte ausgeübt, obwohl er nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist (VwGH 16.12.1997, 96/09/0328). Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich (VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032). Es ist daher nicht rechtswidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschwerdeführer erstmals – hier im angefochtenen Straferkenntnis – und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG (nunmehr: § 31 Abs 1 VStG) vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (VwGH 18.03.1998, 96/09/0131).Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist (VwGH 16.12.1997, 96/09/0328). Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich (VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032). Es ist daher nicht rechtswidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschwerdeführer erstmals – hier im angefochtenen Straferkenntnis – und zwar nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG (nunmehr: Paragraph 31, Absatz eins, VStG) vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG begangen zu haben (VwGH 18.03.1998, 96/09/0131). Somit reichte die von der Strafbehörde rechtzeitig vorgenommene Verfolgungshandlung aus und es wurde auch keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs vorgenommen. Dem Vorwurf des Erstbeschwerdeführers, ihm sei bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen worden, als Totalisateur oder Vermittler von Wettkunden eingeschritten zu sein, steht die Formulierung des Tatvorwurfes in der Aufforderung zur Rechtfertigung entgegen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgeworfen „Sie haben Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers in der angeführten Betriebsstätte ausgeübt, […]. In der Shell Tankstelle […] war das Wettterminal Nr 142 369 246 aufgestellt. Dem Wettreglement ist zu entnehmen, dass die Firma H S (Firma K & H GmbH […]) als Buchmacher aufscheint“. Ein Austausch des Tatvorwurfes liegt auch diesbezüglich nicht vor. Die Tat bildet(e) nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und war daher nach § 15 Abs 3 Wettengesetz zu bestrafen.Die Tat bildet(e) nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und war daher nach Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz zu bestrafen. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Norm soll den Gefahren vorbeugen, die mit dem (unkontrollierten) Abschluss von Wetten verbunden sind, und dient damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes kommt auch im hohen Strafrahmen zum Ausdruck, den der Gesetzgeber vorgesehen hat (bis zu 25.000 Euro). Der Erstbeschwerdeführer hat diesem Schutzzweck zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen keine vor. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers sind dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht bekannt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu 25.000 Euro) und den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Funktion des Geschäftsführers der K & H GmbH ausübt, erachtet das Landesverwaltungsgericht jedoch die von der Behörde verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens (1.500 Euro) bewegt, nicht für überhöht, dies auch bei allfälligen ungünstigen persönlichen Verhältnissen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der geschätzten persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

  1. Aufgrund des Verfahrensergebnisses war der Haftungsausspruch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin rechtskonform.
  2. Die Änderung des Spruches dient dazu eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu berichtigen. Die klare Erkennbarkeit der Unrichtigkeit ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, aus dem sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K & H GmbH bestraft wird („der Beschuldigte hat somit zu verantworten, dass […]“), sodass es nur auf eine der K & H GmbH (nicht) erteilte Bewilligung ankommen kann. Nicht der Erstbeschwerdeführer, sondern die K & H GmbH hat die Tätigkeit eines Wettunternehmers (Buchmachers) ohne die hierfür erforderliche Bewilligung ausgeübt. Weiters hat auch Letztere den Wettterminal mit der Nr XXX in der unter Punkt 5.4 dargelegten Weise betrieben.
  3. Die Änderung des Spruches dient dazu eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu berichtigen. Die klare Erkennbarkeit der Unrichtigkeit ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, aus dem sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K & H GmbH bestraft wird („der Beschuldigte hat somit zu verantworten, dass […]“), sodass es nur auf eine der K & H GmbH (nicht) erteilte Bewilligung ankommen kann. Nicht der Erstbeschwerdeführer, sondern die K & H GmbH hat die Tätigkeit eines Wettunternehmers (Buchmachers) ohne die hierfür erforderliche Bewilligung ausgeübt. Weiters hat auch Letztere den Wettterminal mit der Nr römisch 30 in der unter Punkt 5.4 dargelegten Weise betrieben.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.184.2016.R14

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