RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1-327/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des R S, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.04.2015, Zl X-9-2014/48728, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Strafe auf eine Gesamtstrafe in Höhe von 500 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 68 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Strafe auf eine Gesamtstrafe in Höhe von 500 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 68 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 50 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 50 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: 1. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend F B verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Die Bezahlung der Verwaltungsstrafe entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend F B verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Die Bezahlung der Verwaltungsstrafe entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen. Tatzeit: 12.05.2014, bis 12.09.2014 Tatort: D, Jgasse 2. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend F E verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend F E verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 3. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M G verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M G verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 4. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend D G verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend D G verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 5. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R H verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R H verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 6. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M D verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M D verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 7. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R M verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R M verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 8. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M O verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M O verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 9. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R N verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R N verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 10. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend I S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend römisch eins S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 11. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend G S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend G S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 12. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend J S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend J S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 13. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 14. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend R S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 15. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend A S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend A S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 16. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend M S verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 17. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend J V verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend J römisch fünf verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. 18. Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend V L verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.Sie haben als Verantwortliche(
- r)der Firma S R in A-M, Wstraße, zu verantworten, dass Organe der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger bis zur gesetzten Frist am 12.09.2014 behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung der für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen betreffend römisch fünf L verweigert wurde, obwohl die Organe der zuständigen Träger der Krankenversicherung berechtigt sind, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Tatzeit: 12.05.2014, bis 12.09.2014 Tatort: D, Jgasse Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 2. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 3. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 4. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 5. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 6. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 7. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 8. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 9. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 10. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 11. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 12. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 13. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 14. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 15. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 16. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 17. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 18. § 7i Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 3 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 4 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 5 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 6 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 7 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 8 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 9 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 10 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 11 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 12 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 13 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 14 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 15 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 16 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 17 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 18 500,00 68 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 900,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 9.900,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe keine Straftat begangen. Die W T GmbH, Herr E R, damaliger Geschäftsführer, habe die alleinige Verantwortung seiner Lohnunterlagen gehabt und auch eine von ihm erteilte Vollmacht gegenüber sämtlichen Behörden, gesetzlich geregelte Unterlagen oder Auskünfte stets auszuhändigen bzw darüber Auskunft zu geben. Wie schon erwähnt, seien ihm nach mehrmaligen Interventionen durch seine Person gegenüber der W T die geforderten Unterlagen auszuhändigen verweigert worden. Im gegenständlichen Fall habe er auch somit die Unterlagen der VGKK nicht aushändigen können. Er beziehe sich auf sein Schreiben vom 02.12.2014, in welchem er Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben habe. In diesem Schreiben führte der Beschuldige aus: Die von der Gebietskrankenkasse angeforderten Lohnverrechnungsunterlagen würden sich nach wie vor bei der W T GmbH, Herrn E R als damals verantwortlichen Steuerberater, befinden. Er habe sein Gewerbe im November 2013 abmelden müssen und mit Hilfe der IFS-Schuldenberatung einen Privatkonkurs anmelden müssen. Dies habe er schriftlich der VGKK mitgeteilt. Da er bei der W T ebenfalls in Zahlungsrückstand gewesen sei, sei ihm per Mail von Herrn R mitgeteilt worden, dass seitens der W T sämtliche Unterlagen betreffend seines damaligen Betriebes bis zur gänzlichen Bezahlung seiner Rückstände einbehalten würden. Er sei nicht mehr in der Lage diesbezüglich Zahlungen zu leisten und habe auch dadurch keinerlei Lohnverrechnungsunterlagen der VGKK vorlegen können. Derzeit befinde er sich in einem gerichtlichen Abschöpfungsverfahren und sei zurzeit auch nicht pfändbar. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte war Inhaber des Einzelunternehmens Wstraße, M. Im Zuge einer Konkursprüfung wurde der Beschuldigte von der VGKK mit Schreiben vom 12.05.2014, S B, aufgefordert, Stunden- und Urlaubsaufzeichnungen, Lohnzettel und Auszahlungsbelebe über alle geleisteten Zahlungen und Arbeitsverträge/Dienstzettel von 18 Arbeitnehmern der VGKK vorzulegen. Der Beschuldigte hat die Unterlagen der VGKK nicht vorgelegt. Die VGKK hat den Beschuldigten mit Schreiben vom 12.06.2014 und 07.07.2014 wiederholt zur Vorlage der geforderten Unterlagen aufgefordert und auf die Strafbarkeit gemäß § 7i Abs 1 iVm § 7g Abs 2 AVRAG hingewiesen. Der Beschuldigte war Inhaber des Einzelunternehmens Wstraße, M. Im Zuge einer Konkursprüfung wurde der Beschuldigte von der VGKK mit Schreiben vom 12.05.2014, S B, aufgefordert, Stunden- und Urlaubsaufzeichnungen, Lohnzettel und Auszahlungsbelebe über alle geleisteten Zahlungen und Arbeitsverträge/Dienstzettel von 18 Arbeitnehmern der VGKK vorzulegen. Der Beschuldigte hat die Unterlagen der VGKK nicht vorgelegt. Die VGKK hat den Beschuldigten mit Schreiben vom 12.06.2014 und 07.07.2014 wiederholt zur Vorlage der geforderten Unterlagen aufgefordert und auf die Strafbarkeit gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG hingewiesen. Die damalige steuerliche Vertreterin des Beschuldigten, die W T- und R GmbH in R, bei welcher die von der VGKK geforderten Unterlagen vorliegend waren, verweigerte die Herausgabe der Unterlagen sowohl an die VGKK als auch an den Beschuldigten. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, er sei 35 Jahre Unternehmer gewesen und habe noch nie irgendwelche Akten für Prüfungen verweigert. In diesem Fall sei es so gewesen, dass er seit dem Jahr 2000 das Steuerbüro W T als Vertretung gehabt habe. Dieses Steuerbüro habe für ihn alles bezüglich Finanzamt, Gebietskrankenkasse, sämtliche Lohnverrechnungen und alles für die Steuer gemacht. Er habe dann im Winter 2013 zwei Betriebe geführt. Von 2000 bis 2013 habe er die Hstube und anschließend auch das Kaffeehaus S betrieben. Das Kaffeehaus S hätte er nicht plötzlich aufhören wollen, da er noch keinen Pächter dafür gefunden gehabt habe. Er sei bei der W T immer von einem Herrn F betreut worden und plötzlich sei er dann von einem Herrn R betreut worden. Als sie von der Hstube in dieses Kaffeehaus übersiedelt seien, seien die ersten Schwierigkeiten aufgetaucht. Im Zuge dieses Wechsels hätten sie sich auch an ein anderes Steuerbüro, an die RTG, gewendet, und damit hätten auch die Schwierigkeiten mit der W T angefangen. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt auch Rückstände bei der W T gehabt. Es würden noch einige Mails existieren, wo ihm von Seiten der W T mitgeteilt worden sei, dass keinerlei Unterlagen an ihn ausgehändigt würden, falls die Rückstände nicht zur Gänze getilgt würden. Er habe eigentlich mit der R Holding als Besitzer des Kaffeehauses S verhandeln wollen. Diese hätte sehr hohe Pacht- und Betriebskosten gefordert. Die Verhandlungen diesbezüglich seien aber gescheitert. Daraufhin habe er sich an die Schuldenberatung gewendet. Er habe die Mails von W T und Herrn Mag. S von der R vorgezeigt. Herrn Mag. S von der R habe ihn dann zu einem Rechtsanwalt vermittelt. Der Rechtsanwalt habe die Unterlagen geprüft, kurz bevor er zur Schuldenberatung gegangen sei. Der Rechtsanwalt habe ihm schriftlich mitgeteilt, dass er strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte gegen den Herrn R von W T einleiten könne. Er hätte sich in weiterer Folge noch zwei oder drei Mal an W T gewendet und gebeten, dass sie diese Unterlagen an ihn aushändigen sollten, weil er sie an die GKK geben müsse. Die R habe dies ebenfalls gemacht. Bevor der Rechtsanwalt dann diese Schritte gegen W T einbringen habe können, habe er das nicht mehr bezahlen können und sei dann zur Schuldenberatung gegangen und somit sei das alles den Bach hinunter gegangen. 5.1. Die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, lautet wie folgt:5.1. Die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, lautet wie folgt: Gemäß § 7d Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Gemäß § 7g Abs 2 AVRAG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Nach § 7i Abs 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.Nach Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert. 5.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte nicht bestritten, dass er die von der VGKK geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine ehemalige steuerliche Vertretung die Herausgabe der Unterlagen an ihn verweigert habe, da er im Zahlungsrückstand gewesen sei. Er hat jedoch von der Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen den steuerlichen Vertreter einzuleiten, um die Herausgabe seiner Unterlagen zu erzwingen, nicht Gebrauch gemacht. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 1 AVRAG gehört zu den Ungehorsamsdelikten, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. Er hätte daher darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, die Verwaltungsvorschrift einzuhalten (vgl. VwGH 16.12.2008, 2007/09/0290). Das Landesverwaltungsgericht geht daher von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG gehört zu den Ungehorsamsdelikten, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. Er hätte daher darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, die Verwaltungsvorschrift einzuhalten vergleiche VwGH 16.12.2008, 2007/09/0290). Das Landesverwaltungsgericht geht daher von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. 5.3. Es wurde im vorliegenden Fall eine Strafe pro Arbeitnehmer in Höhe von je 500 Euro, somit insgesamt 9.000 Euro verhängt. Die hier anzuwendende Strafbestimmung des § 7i Abs 1 AVRAG idF BGBl. I Nr. 71/2013 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vor. Dazu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – im Gegensatz zur neuen Bestimmung des § 7i AVRAG, BGBl. I Nr. 94/2014, die mit 01.01.2015 in Kraft getreten ist, und welche eine Geldstrafe für jeden/n Arbeitnehmer/in von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht – davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer/innen nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. die Rechtsprechung zu § 26 Abs 1 AZG und § 26 Abs 1 KJBG, VwGH 09.03.1995, 93/18/0114). In dieser Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Festsetzung der verhängten einzelnen Strafen auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass nur die Verhängung einer Gesamtstrafe in Betracht kommt. 5.3. Es wurde im vorliegenden Fall eine Strafe pro Arbeitnehmer in Höhe von je 500 Euro, somit insgesamt 9.000 Euro verhängt. Die hier anzuwendende Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vor. Dazu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – im Gegensatz zur neuen Bestimmung des Paragraph 7 i, AVRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, die mit 01.01.2015 in Kraft getreten ist, und welche eine Geldstrafe für jeden/n Arbeitnehmer/in von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht – davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer/innen nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 26, Absatz eins, AZG und Paragraph 26, Absatz eins, KJBG, VwGH 09.03.1995, 93/18/0114). In dieser Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Festsetzung der verhängten einzelnen Strafen auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass nur die Verhängung einer Gesamtstrafe in Betracht kommt. In seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, 2013/11/0143 führt der VwGH zur Frage der Verhängung einer Gesamtstrafe anstatt mehrerer Einzelstrafen aus: „In den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl I Nr. 120/1999 (IA 1103/A Blg NR 20. GP) zu § 7b Abs. 5 und Abs. 9 AVRAG wird ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG "nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betretung zu erfolgen" habe. Der Wortlaut des § 7b Abs. 5 AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) - auf welches die Materialien zu § 7b AVRAG verweisen - findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht "die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde" meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe.“ „In den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, (IA 1103/A Blg NR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 9, AVRAG wird ausgeführt, dass eine Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG "nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betretung zu erfolgen" habe. Der Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) - auf welches die Materialien zu Paragraph 7 b, AVRAG verweisen - findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht "die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde" meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe.“ Die in den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl I Nr. 120/1999 (IA 1103/A Blg NR 20. GP) zu § 7b Abs. 5 und Abs. 9 AVRAG ausgeführten Erläuterungen und die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung gelten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die hier anzuwendende Fassung des § 7i Abs 1 AVRAG.Die in den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, (IA 1103/A Blg NR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 9, AVRAG ausgeführten Erläuterungen und die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung gelten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die hier anzuwendende Fassung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass in der Novelle des AVRAG, BGBl. I Nr. 94/2014, sowie in der nunmehr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 113/2015, die Bestimmung des § 7i Abs 1 AVRAG normiert, dass, „wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden/n Arbeitnehmer/in von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen ist. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.“ Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass in der Novelle des AVRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, sowie in der nunmehr geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, die Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG normiert, dass, „wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden/n Arbeitnehmer/in von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen ist. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.“ Mit der Novelle des AVRAG BGBl. I Nr. 94/2014 erfolgte insofern eine Klarstellung, dass nunmehr für jeden Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung festzustellen ist.Mit der Novelle des AVRAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, erfolgte insofern eine Klarstellung, dass nunmehr für jeden Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung festzustellen ist. In der auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Fassung des § 7i Abs 1 AVRAG war noch nicht normiert, dass eine Bestrafung für jeden Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Insofern war daher gemäß der hier zur Anwendung kommenden Fassung des § 7i Abs 1 AVRAG davon auszugehen, dass nicht pro Arbeitnehmer eine Strafe zu verhängen war, sondern dass eine Gesamtstrafe bezogen auf die gesamte Gruppe der Arbeitnehmer vorzunehmen war.In der auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Fassung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG war noch nicht normiert, dass eine Bestrafung für jeden Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Insofern war daher gemäß der hier zur Anwendung kommenden Fassung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG davon auszugehen, dass nicht pro Arbeitnehmer eine Strafe zu verhängen war, sondern dass eine Gesamtstrafe bezogen auf die gesamte Gruppe der Arbeitnehmer vorzunehmen war. 6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der Verpflichtung zur Vorlage der Lohnunterlagen an Prüforgane der GPLA ist die Kontrolle der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Durch die Nichtvorlage der Lohnunterlagen durch den Beschuldigten, war es nicht möglich diese Bedingungen der Arbeitnehmer zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er sich in einem Schuldenregulierungsverfahren befindet. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher keine arbeits- und sozialrechtliche Übertretung in Österreich begangen hat. Zudem wurde auch die Verweigerung der Herausgabe der Lohnunterlagen durch den ehemaligen Steuerberater des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerend kommt hinzu, dass 18 Arbeitnehmer von der Verwaltungsübertretung betroffen waren. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.327.R10.2015