GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F vom 15.09.2014, wurde der T AG, FL-N, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf GST-NR XXXX/X, GB XXXXX F I, Astraße 9a und 9b,
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F vom 15.09.2014, wurde der T AG, FL-N, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf GST-NR XXXX/X, GB XXXXX F römisch eins, Astraße 9a und 9b,
Paragraphen 28 und 29 Baugesetz unter der Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung von F J A und J A wurde mit dem angefochtenen Bescheid in der Weise Folge gegeben, als
den §§ 18, 28 und 29 Baugesetz die mit Eingabe vom 16.06.2015 eingebrachten Änderungen der Planunterlagen nach Maßgabe des Sachverhaltes unter Einhaltung folgender Auflage bewilligt wurde:Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung von F J A und J A wurde mit dem angefochtenen Bescheid in der Weise Folge gegeben, als
den Paragraphen 18, 28 und 29 Baugesetz die mit Eingabe vom 16.06.2015 eingebrachten Änderungen der Planunterlagen nach Maßgabe des Sachverhaltes unter Einhaltung folgender Auflage bewilligt wurde: „1. Die Ausführung der Baugrube, der Baugrubensicherung und der Endsicherung hat unter der Aufsicht einer befugten Fachperson entsprechend den technischen Erfordernissen, insbesondere entsprechend den Vorgaben des geotechnischen Gutachtens der Firma G, Ingenieurbüro für Geologie, A, vom 22.12.2014 sowie der Kurzstellungnahme vom 18.06.2015 zu erfolgen.“ Im Übrigen wurde der Berufung
Vm § 26 Baugesetz keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F bestätigt.Im Übrigen wurde der Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 26, Baugesetz keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F bestätigt. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die Baubewilligung hätte richtigerweise nicht erteilt werden dürfen. Die Beschwerdeführer würden sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt erachten.
den Amtssachverständigengutachten zur geologischen Beurteilung des Vorhabens Dr. W B wäre es jedenfalls unzumutbar, die erforderlichen Abtragungen der vorhandenen Felsen im Bereich des Baugrunds durch Schremmarbeiten vorzunehmen. Es werde diesbezüglich deshalb zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarn die Vornahme von Sprengabtragungen auf der Grundlage des Sprengplanes eines befugten Sprengmeisters gefordert, welcher der Baubehörde vorzulegen sei und als wesentlicher Bestandteil des Projektes der Baubewilligung zugrunde zu legen sei. Nicht einmal diese Voraussetzung sei geschaffen worden, sondern offensichtlich überhaupt offen gelassen, wie die Abtragung der Felsen im Baubereich des Hanges erfolge. Weder der Bauantragsteller noch die Baubehörde sei den Vorgaben des eigenen Sachverständigen auch nur irgendwie nachgekommen. Dies stelle eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Es sei davon auszugehen, dass es durch Sprengungen zu Setzungserscheinungen auf den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer komme, die bebaut seien, und auch zu Erschütterungen, die zu Rissen oder noch größeren Schäden an deren Gebäuden führen würden. Beim vorliegenden Bauvorhaben handle es sich nicht um zwei Gebäude, sondern um ein Gebäude, welches unterirdisch miteinander verbunden sei. Richtigerweise hätte deshalb nicht die mittlere Gebäudehöhe von 8,55 m einerseits und 8,32 m andererseits, sondern die Gesamthöhe der Häuser A und B als ein Haus herangezogen werden müssen. Dies ergebe aber eine mittlere Gebäudehöhe von fast 17 m und widerspreche krass dem Bebauungsplan. Aus diesem Grund hätte eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. In einem anderen sehr umstritten Fall in K habe die Raumplanungsbehörde des Landes Vorarlberg ausdrücklich bestätigt, dass dann, wenn ein Gebäude, wie hier vorliegend, nach außen hin als zwei Gebäude in Erscheinung trete, aber unterirdisch durch Gebäudeteile verbunden sei, als ein Gebäude anzusehen sei und nicht als zwei Gebäude. Dabei sei es im betreffenden Fall derart gewesen, dass die diesbezüglichen Gebäude nebeneinander gestanden seien, also auf gleicher Hanghöhe und nicht übereinander, wie dies hier der Fall sei. Wenn aber Gebäude wie im vorliegenden Fall derart angeordnet würden, dass sie im Wesentlichen hintereinander stehen würden, dann bedeute dies bezüglich der Vorgaben des Bebauungsplanes, dass von unten her betrachtet die hintereinander stehenden Gebäude sich wie ein Gebäude darstellen würden, welches insgesamt 17 m aufweise. Wenn man dies zuließe, dann könnte man gleich 17 m hohe Gebäude zulassen. Es sei deshalb auch nach der Intention des Erlassers des Bebauungsplanes davon auszugehen, dass im hier vorliegenden Fall nur eine Gebäude vorliege und deshalb mit einer Gesamthöhe von 17 m die zulässige Gesamtgebäudehöhe laut Bebauungsplan um ca 100 % bzw ca 8 m überschritten werde. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer südseitig nicht mehr als 20 m vom Bauvorhaben entfernt seien, stehe ihnen jedenfalls ein Nachbarrecht zu, diese Nichteinhaltung des Bebauungsplanes mittels Rechtsmittel geltend zu machen. Das Bauvorhaben habe im hinteren Bereich, also im hangaufwärts gelegenen Bereich, entgegen den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht nur ein Untergeschoss und zwei Obergeschosse, sondern vielmehr zwei Obergeschosse und drei Untergeschosse. Da das Bauvorhaben damit eindeutig gegen den Bebauungsplan der Marktgemeinde F verstoße, hätte auch aus diesem Grund die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Im Bebauungsplan sei ausdrücklich festgehalten, dass es durch Bauvorhaben zu keinen wesentlichen Veränderungen des Geländes kommen dürfe. Aus dem Gutachten DI R ergebe sich, dass auf der Ostseite im Bereich des Hauses B derartige wesentliche Geländeveränderungen vorgenommen worden seien. Darüber hinaus seien Geländeabtragungen beim Haus A und beim Haus B im Ausmaß von 1 m bis 1,20 m eingeräumt worden, welche die gesamte Hausbreite betreffen würden und deshalb eindeutig ganz gravierende Geländeveränderungen darstellen würden. Statt den Bebauungsplan einzuhalten, werde entgegen den Vorgaben des Bebauungsplanes damit argumentiert, dass dadurch Wohnraum geschaffen werden könne. Der Bebauungsplan enthalte eben die Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen Wohnraum geschaffen werden dürfe oder nicht. Hier werde stattdessen einfach etwas bewilligt, mit Argumenten, die dafür nicht herangezogen werden dürften, was durch den Bebauungsplan untersagt sei. Da diesbezügliche Geländeveränderungen auch auf die Standfestigkeit des Hanges und damit auf die Nachbargrundstücke Einfluss hätten, stehe den Nachbarn diesbezüglich jedenfalls in diesem Ausmaß ein Nachbarrecht und Einwendungsrecht zu. Die diesbezüglichen Geländeveränderungen seien bisher aber überhaupt nicht bezüglich ihrer Zulässigkeit und ihrer Gefährdung der Standfestigkeit der Nachbargrundstücke beurteilt worden. Dies weder von der Behörde selbst, noch vom Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass Geländeveränderungen die Gebäudehöhe betreffen würden und diesbezüglich den Nachbarn bezüglich des Bebauungsplanes also doch Nachbarrechte eingeräumt worden seien. Es sei deshalb unrichtig, wenn die Baubehörde davon ausgehe, dass bezüglich wesentlicher Geländeveränderungen im Bereich der Gebäude keine Nachbarrechte zustehen würden, weil diese sowohl die Standfestigkeit der Nachbargrundstücke betreffen würden als auch die Gebäudehöhe, was ausdrücklich ein Nachbarrecht sei. Die Nachbarn hätten auch einen Anspruch darauf, dass die maßgeblichen Verhältnisse in den Bauplänen richtig eingezeichnet seien und dass alle Informationen in diesen enthalten seien, die dafür maßgeblich seien, inwieweit ihre Interessen berührt seien. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die bisherigen Geländeverhältnisse nicht richtig eingezeichnet seien, sondern eben so dargestellt worden seien, dass eine möglichst hohe Baunutzungszahl erreicht werden könne. Tatsächlich würden sich die Steigungsverhältnisse im zu bebauenden Hang ganz massiv unterscheiden. Insoweit die Baubewilligung auf falschen Grundlagen und auf falschen Plänen aufbauend erteilt worden sei, fehle es ihr an jeglicher Grundlage.
Baugesetz sind gegenüber den Nachbargrundstücken gewahrt.Die Mindestabstände
Paragraph 6, Baugesetz sind gegenüber den Nachbargrundstücken gewahrt.
Abs 1 RPG ,hat die Gemeindevertretung unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn Im Paragraph 28, Raumplanungsgesetz sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Bebauungsplanes dargelegt.
Paragraph 28, Absatz eins, RPG ,hat die Gemeindevertretung unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
Die Bestimmungen des ,Gesamtbebauungsplanes 2012‘ der Marktgemeinde F zeigen, dass auf diese Zielsetzungen eingegangen wird, indem für ,BW 6‘-Zonen Höchstgeschosszahlen und max. Gebäudehöhen beim Flach- und Pultdach vorgegeben werden. Die alleinige Vorgabe von Baunutzungszahlen würde dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen, nur ungenügend gerecht werden, da trotz Einhaltung der vorgegebenen maximalen Baunutzungszahl Objekte möglich wären, die aufgrund der Höhe oder der Zahl der Geschosse in Relation zur umgebenden Bebauung überproportional auffällig wären und sich nicht in die Umgebung, in welcher sie optisch in Erscheinung treten würden, einfügen ließen (§ 17 BauG).Bebauungspläne sind
Paragraph 28, RPG insbesondere aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen. Die Bestimmungen des ,Gesamtbebauungsplanes 2012‘ der Marktgemeinde F zeigen, dass auf diese Zielsetzungen eingegangen wird, indem für ,BW 6‘-Zonen Höchstgeschosszahlen und max. Gebäudehöhen beim Flach- und Pultdach vorgegeben werden. Die alleinige Vorgabe von Baunutzungszahlen würde dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen, nur ungenügend gerecht werden, da trotz Einhaltung der vorgegebenen maximalen Baunutzungszahl Objekte möglich wären, die aufgrund der Höhe oder der Zahl der Geschosse in Relation zur umgebenden Bebauung überproportional auffällig wären und sich nicht in die Umgebung, in welcher sie optisch in Erscheinung treten würden, einfügen ließen (Paragraph 17, BauG). Würde die unterirdische Verbindung zwischen den beiden Gebäudeteilen (theoretisch) entfernt werden, so würde sich an der gestalterischen Wirkung über dem Gelände keine Veränderung ergeben. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung in gestalterischer Hinsicht bzw. im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes von zwei Gebäuden auszugehen ist, wenngleich unterirdisch eine Verbindung besteht. Zusammenfassung: Der Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F (Gesamtbebauungsplan 2012) berücksichtigt die Intentionen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowohl aufgrund der grundsätzlichen Festlegungen im § 28 Raumplanungsgesetz wie auch in der Verordnung des Gesamtbebauungsplanes, in dem der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wiederholt thematisiert wird. Die Festlegungen im Gesamtbebauungsplan - Zahl der sichtbaren Geschosse und maximale Gebäudehöhe – zielen insbesondere darauf ab, Objekte zu verhindern, die das Orts- und Landschaftsbild offensichtlich stören würden, beispielsweise bei fünf oder mehr Geschossen. Die alleinige Festlegung einer maximalen Baunutzungszahl reicht dazu nicht aus. Die Festlegung von drei sichtbaren Geschossen ist aus gestalterischer Sicht nachvollziehbar. Der Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F (Gesamtbebauungsplan 2012) berücksichtigt die Intentionen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowohl aufgrund der grundsätzlichen Festlegungen im Paragraph 28, Raumplanungsgesetz wie auch in der Verordnung des Gesamtbebauungsplanes, in dem der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wiederholt thematisiert wird. Die Festlegungen im Gesamtbebauungsplan - Zahl der sichtbaren Geschosse und maximale Gebäudehöhe – zielen insbesondere darauf ab, Objekte zu verhindern, die das Orts- und Landschaftsbild offensichtlich stören würden, beispielsweise bei fünf oder mehr Geschossen. Die alleinige Festlegung einer maximalen Baunutzungszahl reicht dazu nicht aus. Die Festlegung von drei sichtbaren Geschossen ist aus gestalterischer Sicht nachvollziehbar. Da die Festlegungen des Bebauungsplanes insbesondere auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes abzielen, ist zu prüfen, ob das in Rede stehende Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild stört. Bei Anwendung der üblichen Prüfkriterien wie Gebäudehöhe und Zahl der Geschosse zeigt sich, dass keine erheblich negative Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist, da die umgebende (bestehende) Bebauung ähnliche Höhenentwicklungen aufweist (zwei Regelgeschosse und ein Dachgeschoss). Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob es sich beim vorliegenden Projekt aus gestalterischer Sicht um ein oder zwei Gebäude handelt, ist die Wahrnehmung der oberirdischen Teile der Anlage im Lichte der Vorgaben des Gesamtbebauungsplanes. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung in gestalterischer Hinsicht bzw. im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes von zwei Gebäuden auszugehen ist, wenngleich unterirdisch eine Verbindung besteht.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben C in K sei damals seitens der Abteilung VIIa R und B eindeutig mitgeteilt worden, dass für die damalige zentrale Frage davon auszugehen sei, dass bei einem Gebäude, das zwar nach außen hin in zwei Baukörpern in Erscheinung trete, bei einer unterirdischen Verbindung nur ein Gebäude vorliege. Diese Aussage widerspreche dem heute vorgelegten Gutachten.Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben C in K sei damals seitens der Abteilung römisch sieben a R und B eindeutig mitgeteilt worden, dass für die damalige zentrale Frage davon auszugehen sei, dass bei einem Gebäude, das zwar nach außen hin in zwei Baukörpern in Erscheinung trete, bei einer unterirdischen Verbindung nur ein Gebäude vorliege. Diese Aussage widerspreche dem heute vorgelegten Gutachten. Dazu hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt: „Ich war damals nicht betrauter Sachverständiger, ich kenne den Fall nur aus den Medien. Die vorliegende Frage ist zweifellos eine schwer zu beantwortende Frage. Ich habe mich bei meiner gegenständlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die gestalterische Komponente gestützt. Es kommt sehr häufig vor, dass mehrere oberirdisch erscheinende Baukörper im Untergrund beispielsweise durch Tiefgaragen miteinander verbunden sind. Aus gestalterischer Sicht ist es für die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Wesentlichen relevant, was oberirdisch sichtbar ist. Aus meiner Sicht ist es nicht möglich pauschal zu beurteilen, ob es sich um ein Gebäude oder um mehrere Gebäude handelt, wenn oberirdisch in Erscheinung tretende Gebäude unterirdisch miteinander verbunden sind. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, je nachdem von welcher Seite die Gebäude betrachtet würden, hauptsächlich wenn man vom Tal aus auf diese Gebäude schaue, so stelle sich dies als 5-stöckiges Gebäude dar. Deshalb würde er dies genau gegenteilig beurteilen und aus gestalterischer Hinsicht sagen, es handle sich hiebei um ein Gebäude. Man wolle ja mit dem Bebauungsplan den Eindruck von 5 Geschossen verhindern. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt: „Meines Wissens hat es an dieser Stelle schon einmal ein Projekt gegeben mit einer klassischen Hangverbauung im Stil der 70er-Jahre mit einer stufenförmigen Bebauung. Damals wurde das von uns als ein Gebäude beurteilt. Beim vorliegenden Projekt gibt es eine Körnung, welche ähnlich der Körnung in der Umgebung ist. Die beiden oberirdisch in Erscheinung tretenden Baukörper sind sowohl horizontal wie auch vertikal voneinander getrennt. Die in der Ansichtsdarstellung Ost bezeichnete Fassadendarstellung ist eine orthogonale Projektion. Die beiden Baukörper sind in der Realität so wie sie in der Ansicht dargestellt wurden, nicht sichtbar. Sie sind entweder von einem tieferen Standpunkt oder einem seitlich versetzten Standpunkt erkennbar. Die Anordnung der oberirdisch sichtbaren Baukörper sowohl auf unterschiedlichen Niveaus, horizontal versetzt wie auch gegeneinander verdreht soll die Wahrnehmung als zwei Baukörper bewirken.“ Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach eines der Ziele im Bebauungsplan die Erhaltung des Einfamilienhauscharakters sei und dies hier nicht erfüllt sei, sondern eine Wohnanlage vorliege, hat der Sachverständige ausgesagt: „Aus der Schrägluftaufnahme des in Rede stehenden Gebietes ergibt sich, dass der Großteil der umgebenden Bebauung zwei Regelgeschosse aufweist. Häufig findet sich auch ein ausgebautes Dachgeschoss. Bei Bauten neueren Datums finden sich drei Vollgeschosse. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die geplante Anlage mit zwei Baukörpern zu je zwei sichtbaren Geschossen in die Umgebung einfügen lässt.“ Weiters wurde vorgebracht, laut Bebauungsplan sei ein Unterschoss vorgesehen und maximal zwei Obergeschosse. Sei hier nicht beim hinteren Haus aufgrund des Verbindungsbereiches davon auszugehen, dass hier drei Untergeschosse vorhanden seien? Dies hat der Sachverständige wie folgt beantwortet: „Für die Beurteilung in gestalterischer Hinsicht sind jene Geschosse von Bedeutung, welche zumindest teilweise oberirdisch in Erscheinung treten. Jene Geschosse, die vollständig unterirdisch positioniert sind, haben auf das Orts- und Landschaftsbild keinen Einfluss und sind daher in gestalterischer Hinsicht nicht zu berücksichtigen.“ 4.3. Die vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen an. Zudem sind die Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 5.
G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.5.
Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
Paragraph 26, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
G darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden. Zulässig sind
lit a) die Änderung eines Bauwerks oder der Verwendung eines Bauwerks, soweit dadurch die bestehende Gefährdung nicht vergrößert wird.
Paragraph 4, Absatz 4, BauG darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden. Zulässig sind
Litera a,) die Änderung eines Bauwerks oder der Verwendung eines Bauwerks, soweit dadurch die bestehende Gefährdung nicht vergrößert wird. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist auch das Nachbargrundstück. Nicht nur durch das Bauwerk selbst, sondern auch durch die Bauausführung dürfen keine Gefährdungen der angeführten Art für Nachbargrundstücke entstehen. Daraus folgt, dass zB Baugruben (insbesondere in Hanglagen) derart abzusichern sind, dass Gefährdungen der Nachbargrundstücke zB durch Rutschungen vermieden werden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vorliegenden Gutachten der Geomac, Ingenieurbüro für Geologie, sowie der Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen Dr. W B, steht fest, dass durch die projektgemäße Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens Gefährdungen der Grundstücke der Beschwerdeführer vermieden werden. Die von der Geomac im geotechnischen Gutachten vom 22.12.2014 vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen sind ausreichend, um eine standsichere Errichtung der Baugrube zu gewährleisten. Zudem sind in diesem Gutachten bezüglich des empfohlenen Sprengabtrages detaillierte Vorkehrungen zur Sicherung der benachbarten Grundstücke bzw Gebäude vorgesehen, weshalb auch diesbezüglich eine Gefährdung der Nachbargrundstücke vermieden wird. Entgegen den Beschwerdeausführungen steht aufgrund der vorliegenden Gutachten der raumplanerischen Sachverständigen DI G R und DI L S fest, dass es sich hier um zwei Gebäude handelt und die Festlegungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Weiteres hat DI G R in seinem Gutachten vom 30.05.2015 betreffend die Veränderungen des Geländes ausführlich dargelegt, welche Geländeveränderungen in welchem Ausmaß zu erwarten sind und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das natürliche Gelände nicht wesentlich verändert wird und den Vorgaben und Zielen des Gesamtbebauungsplanes F entspricht. Zudem steht aufgrund der eingeholten Gutachten der geologischen Sachverständigen fest, dass bei projektgemäßer Ausführung dieses Bauvorhabens keine Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Hanges zu erwarten sind. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, es seien Vermessungen durchgeführt worden, um die Höhenangaben in der Baueingabe zu überprüfen. Die Baueingabe habe sich als richtig herausgestellt. Deshalb werde der diesbezügliche Einwand zurückgezogen, weshalb auf das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen wird. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.318.3.2016.R6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.