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{'item': 'LVwG-318-3/2016-R6'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 66§ 6§ 26§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-318-3/2016-R6 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F vom 15.09.2014, wurde der T AG, FL-N, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf GST-NR XXXX/X, GB XXXXX F I, Astraße 9a und 9b,

§§ 28und 29 Baugesetz unter der Vorschreibung von Auflagen bewilligt.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F vom 15.09.2014, wurde der T AG, FL-N, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf GST-NR XXXX/X, GB XXXXX F römisch eins, Astraße 9a und 9b,

Paragraphen 28 und 29 Baugesetz unter der Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung von F J A und J A wurde mit dem angefochtenen Bescheid in der Weise Folge gegeben, als

den §§ 18, 28 und 29 Baugesetz die mit Eingabe vom 16.06.2015 eingebrachten Änderungen der Planunterlagen nach Maßgabe des Sachverhaltes unter Einhaltung folgender Auflage bewilligt wurde:Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung von F J A und J A wurde mit dem angefochtenen Bescheid in der Weise Folge gegeben, als

den Paragraphen 18, 28 und 29 Baugesetz die mit Eingabe vom 16.06.2015 eingebrachten Änderungen der Planunterlagen nach Maßgabe des Sachverhaltes unter Einhaltung folgender Auflage bewilligt wurde: „1. Die Ausführung der Baugrube, der Baugrubensicherung und der Endsicherung hat unter der Aufsicht einer befugten Fachperson entsprechend den technischen Erfordernissen, insbesondere entsprechend den Vorgaben des geotechnischen Gutachtens der Firma G, Ingenieurbüro für Geologie, A, vom 22.12.2014 sowie der Kurzstellungnahme vom 18.06.2015 zu erfolgen.“ Im Übrigen wurde der Berufung

§ 66Abs 4 AVG i

Vm § 26 Baugesetz keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F bestätigt.Im Übrigen wurde der Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 26, Baugesetz keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F bestätigt. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die Baubewilligung hätte richtigerweise nicht erteilt werden dürfen. Die Beschwerdeführer würden sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt erachten.

den Amtssachverständigengutachten zur geologischen Beurteilung des Vorhabens Dr. W B wäre es jedenfalls unzumutbar, die erforderlichen Abtragungen der vorhandenen Felsen im Bereich des Baugrunds durch Schremmarbeiten vorzunehmen. Es werde diesbezüglich deshalb zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarn die Vornahme von Sprengabtragungen auf der Grundlage des Sprengplanes eines befugten Sprengmeisters gefordert, welcher der Baubehörde vorzulegen sei und als wesentlicher Bestandteil des Projektes der Baubewilligung zugrunde zu legen sei. Nicht einmal diese Voraussetzung sei geschaffen worden, sondern offensichtlich überhaupt offen gelassen, wie die Abtragung der Felsen im Baubereich des Hanges erfolge. Weder der Bauantragsteller noch die Baubehörde sei den Vorgaben des eigenen Sachverständigen auch nur irgendwie nachgekommen. Dies stelle eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Es sei davon auszugehen, dass es durch Sprengungen zu Setzungserscheinungen auf den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer komme, die bebaut seien, und auch zu Erschütterungen, die zu Rissen oder noch größeren Schäden an deren Gebäuden führen würden. Beim vorliegenden Bauvorhaben handle es sich nicht um zwei Gebäude, sondern um ein Gebäude, welches unterirdisch miteinander verbunden sei. Richtigerweise hätte deshalb nicht die mittlere Gebäudehöhe von 8,55 m einerseits und 8,32 m andererseits, sondern die Gesamthöhe der Häuser A und B als ein Haus herangezogen werden müssen. Dies ergebe aber eine mittlere Gebäudehöhe von fast 17 m und widerspreche krass dem Bebauungsplan. Aus diesem Grund hätte eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. In einem anderen sehr umstritten Fall in K habe die Raumplanungsbehörde des Landes Vorarlberg ausdrücklich bestätigt, dass dann, wenn ein Gebäude, wie hier vorliegend, nach außen hin als zwei Gebäude in Erscheinung trete, aber unterirdisch durch Gebäudeteile verbunden sei, als ein Gebäude anzusehen sei und nicht als zwei Gebäude. Dabei sei es im betreffenden Fall derart gewesen, dass die diesbezüglichen Gebäude nebeneinander gestanden seien, also auf gleicher Hanghöhe und nicht übereinander, wie dies hier der Fall sei. Wenn aber Gebäude wie im vorliegenden Fall derart angeordnet würden, dass sie im Wesentlichen hintereinander stehen würden, dann bedeute dies bezüglich der Vorgaben des Bebauungsplanes, dass von unten her betrachtet die hintereinander stehenden Gebäude sich wie ein Gebäude darstellen würden, welches insgesamt 17 m aufweise. Wenn man dies zuließe, dann könnte man gleich 17 m hohe Gebäude zulassen. Es sei deshalb auch nach der Intention des Erlassers des Bebauungsplanes davon auszugehen, dass im hier vorliegenden Fall nur eine Gebäude vorliege und deshalb mit einer Gesamthöhe von 17 m die zulässige Gesamtgebäudehöhe laut Bebauungsplan um ca 100 % bzw ca 8 m überschritten werde. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer südseitig nicht mehr als 20 m vom Bauvorhaben entfernt seien, stehe ihnen jedenfalls ein Nachbarrecht zu, diese Nichteinhaltung des Bebauungsplanes mittels Rechtsmittel geltend zu machen. Das Bauvorhaben habe im hinteren Bereich, also im hangaufwärts gelegenen Bereich, entgegen den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht nur ein Untergeschoss und zwei Obergeschosse, sondern vielmehr zwei Obergeschosse und drei Untergeschosse. Da das Bauvorhaben damit eindeutig gegen den Bebauungsplan der Marktgemeinde F verstoße, hätte auch aus diesem Grund die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Im Bebauungsplan sei ausdrücklich festgehalten, dass es durch Bauvorhaben zu keinen wesentlichen Veränderungen des Geländes kommen dürfe. Aus dem Gutachten DI R ergebe sich, dass auf der Ostseite im Bereich des Hauses B derartige wesentliche Geländeveränderungen vorgenommen worden seien. Darüber hinaus seien Geländeabtragungen beim Haus A und beim Haus B im Ausmaß von 1 m bis 1,20 m eingeräumt worden, welche die gesamte Hausbreite betreffen würden und deshalb eindeutig ganz gravierende Geländeveränderungen darstellen würden. Statt den Bebauungsplan einzuhalten, werde entgegen den Vorgaben des Bebauungsplanes damit argumentiert, dass dadurch Wohnraum geschaffen werden könne. Der Bebauungsplan enthalte eben die Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen Wohnraum geschaffen werden dürfe oder nicht. Hier werde stattdessen einfach etwas bewilligt, mit Argumenten, die dafür nicht herangezogen werden dürften, was durch den Bebauungsplan untersagt sei. Da diesbezügliche Geländeveränderungen auch auf die Standfestigkeit des Hanges und damit auf die Nachbargrundstücke Einfluss hätten, stehe den Nachbarn diesbezüglich jedenfalls in diesem Ausmaß ein Nachbarrecht und Einwendungsrecht zu. Die diesbezüglichen Geländeveränderungen seien bisher aber überhaupt nicht bezüglich ihrer Zulässigkeit und ihrer Gefährdung der Standfestigkeit der Nachbargrundstücke beurteilt worden. Dies weder von der Behörde selbst, noch vom Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass Geländeveränderungen die Gebäudehöhe betreffen würden und diesbezüglich den Nachbarn bezüglich des Bebauungsplanes also doch Nachbarrechte eingeräumt worden seien. Es sei deshalb unrichtig, wenn die Baubehörde davon ausgehe, dass bezüglich wesentlicher Geländeveränderungen im Bereich der Gebäude keine Nachbarrechte zustehen würden, weil diese sowohl die Standfestigkeit der Nachbargrundstücke betreffen würden als auch die Gebäudehöhe, was ausdrücklich ein Nachbarrecht sei. Die Nachbarn hätten auch einen Anspruch darauf, dass die maßgeblichen Verhältnisse in den Bauplänen richtig eingezeichnet seien und dass alle Informationen in diesen enthalten seien, die dafür maßgeblich seien, inwieweit ihre Interessen berührt seien. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die bisherigen Geländeverhältnisse nicht richtig eingezeichnet seien, sondern eben so dargestellt worden seien, dass eine möglichst hohe Baunutzungszahl erreicht werden könne. Tatsächlich würden sich die Steigungsverhältnisse im zu bebauenden Hang ganz massiv unterscheiden. Insoweit die Baubewilligung auf falschen Grundlagen und auf falschen Plänen aufbauend erteilt worden sei, fehle es ihr an jeglicher Grundlage.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender – für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevanter - Sachverhalt steht aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, auf die im Beschwerdeverfahren verwiesen wird, fest: Die T AG, FL-N, hat mit Antrag vom 11.04.2014 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf der GST-NR XXXX/X, GB XXXXX F I, Astraße 9a und 9b, angesucht. Es handelt sich hiebei um die Verbauung eines Hanggrundstückes mit zwei Baukörpern.Die T AG, FL-N, hat mit Antrag vom 11.04.2014 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf der GST-NR XXXX/X, GB XXXXX F römisch eins, Astraße 9a und 9b, angesucht. Es handelt sich hiebei um die Verbauung eines Hanggrundstückes mit zwei Baukörpern. Das Baugrundstück ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F als Baufläche Wohngebiet ausgewiesen und liegt laut Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F in der Bebauungszone BW 6 sowie außerhalb von Hinweis- oder Gefahrenzonen. Es ist beabsichtigt, eine Wohnanlage mit insgesamt vier in sich geschlossenen Eigentumswohnungen zu errichten. Die Wohnanlage gliedert sich im Wesentlichen in eine Tiefgaragenebene und Erschließungszone sowie in zwei kubische Baukörper, die zueinander ausgedreht situiert sind und jeweils zwei Wohneinheiten umfassen. Insgesamt staffelt sich die Wohnanlage in fünf Ebenen, wobei sich das oberste Geschoss des unteren Baukörpers (Haus A) und das unterste Geschoss des oberen Baukörpers (Haus B) auf der gleichen Ebene befinden. Im Zuge der behördlichen Bauverhandlung am 25.06.2014 haben die Beschwerdeführer rechtzeitig zulässige Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der GST-NRN XXXX, YYYY/X und ZZZZ, alle KG XXXX F I. Die GST-NRN YYYY/Y und XXXX grenzen unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzen. Bei den GST-NRN XXXX und ZZZZ handelt es sich um bebaute Grundstücke. Im Zuge der behördlichen Bauverhandlung am 25.06.2014 haben die Beschwerdeführer rechtzeitig zulässige Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der GST-NRN römisch 40 , YYYY/X und ZZZZ, alle KG römisch 40 F römisch eins. Die GST-NRN YYYY/Y und römisch 40 grenzen unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzen. Bei den GST-NRN römisch 40 und ZZZZ handelt es sich um bebaute Grundstücke. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F vom 15.09.2014, wurde der T AG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf der GST-NR YYYY/Y unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und wurde über die eingebrachten Einwendungen der Nachbarn abgesprochen. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn J A und F J A fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein geotechnisches Gutachten der Firma G, Ingenieurbüro für Geologie, vom 22.12.2014, vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.06.2015, hat der geologische Amtssachverständige Dr. W B ein schriftliches Gutachten hiezu erstattet. Weiters hat der raumplanerische Sachverständige DI G R zur geplanten Bebauung und der Frage, ob die geplante Bebauung den Zielen und Bestimmungen des Gesamtbebauungsplanes F, dem räumlichen Entwicklungskonzept und den allgemeinen raumplanerischen Zielen entspricht, mit Schreiben vom 30.05.2015 eine Stellungnahme erstattet. Aufgrund der Ergebnisse des Ergänzungsverfahrens wurde das gegenständliche Bauprojekt wie folgt abgeändert: - Haus A: Die Ebene 0 weist eine bebaute Fläche von 335 m² (anstelle von 372 m²) auf und gliedert sich in die Tiefgarage mit insgesamt 7 Pkw-Einstellplätzen (anstelle von 9) und einen Fahrradabstellbereich sowie die Erschließungszone; Die Ebene 1 weist eine bebaute Fläche von 335 m² (anstelle 372 m²) auf; die Wohnung Top 1 weist eine Nutzfläche von 124,65 m² (anstelle 141,32 m²) auf und umfasst eine Diele, eine Garderobe, zwei (anstelle 3) Sanitärräume, drei Schlafräume und einen Koch-, Ess- und Wohnraum. In der Ebene 2 weist das Haus A eine bebaute Fläche von 215 m² (anstelle 233 m²) auf. Das Top 2 weist dieselbe Raumeinteilung und Nutzfläche wie das Top 1 auf. - Haus B: In der Ebene 2 weist das Haus B eine bebaute Fläche von 95 m² (anstelle 111 m²) auf und umfasst nunmehr lediglich das Stiegenhaus. Die Ebene 3 weist eine bebaute Fläche von 232 m² (anstelle 263 m²) auf; die Wohnung Top 3 weist eine Nutzfläche von 127,83 m² (anstelle 147,45 m²) auf und umfasst eine Diele mit Garderobe, zwei (anstelle 3) Sanitärräume, drei Schlafräume, einen Abstellraum sowie einen Koch-, Ess- und Wohnraum. Die Ebene 4 weist eine bebaute Fläche von 232 m² (anstelle 263 m²) auf; die Wohnung Top 4 weist eine Nutzfläche von 136,58 m² (anstelle 147,45 m²) auf und umfasst eine Diele mit Garderobe, zwei (anstelle 3) Sanitärräume, drei Schlafräume, eine Speis sowie einen Koch-, Ess- und Wohnraum. - Das Stiegenhaus wird im Vergleich zum Erstprojekt um 2,85 m in südlicher Richtung von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt. - Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche werden drei PKW-Stellflächen angelegt. - Baukennzahlen: Laut der vorliegenden Baubeschreibung verringert sich die Gesamtgeschossfläche von 549 m² auf 497 m² sowie die Baunutzungszahl von ursprünglich 37,7 auf nunmehr 34,
  2. Die Mindestabstände

§ 6

Baugesetz sind gegenüber den Nachbargrundstücken gewahrt.Die Mindestabstände

Paragraph 6, Baugesetz sind gegenüber den Nachbargrundstücken gewahrt.

  1. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen und der Ausführungen der Sachverständigen als erwiesen angenommen. 4.
  2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der geologische Amtssachverständige im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Den Antragsunterlagen ist das geotechnische Gutachten der G Ingenieurbüro für Geologie Mag. M O, A, vom 22.12.2014, sowie die Kurzstellungnahme, ebenfalls GIngenieurbüro für Geologie Mag. M O, A, vom 18.06.2015 beigeschlossen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Unterfertigten bemängelt, dass die geplante Positionierung des Liftschachtes ca 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt mit einer erforderlichen Aushubtiefe von etwa 9 m ohne eine ausreichende Erkundung des Untergrundes so nicht umgesetzt werden könne. Dies wurde im Deckplan vom 16.06.2015 insofern umgesetzt, als der Liftschacht um die vom Unterfertigten geforderte Distanz von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt wurde. Im Hinblick auf die westliche Abtragsböschung wurden die von der G im geotechnischen Gutachten 2014 vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen (hier ist ein stufenförmiger Abtrag der Baugrube vorgesehen und jede einzelne dieser Stufen ist mit Anker bzw Felsnägeln zu sichern) als ausreichend eingestuft, um eine standsichere Errichtung der Baugrube zu gewährleisten, ohne dass das westlich angrenzende Grundstück in Anspruch genommen werden muss. In der Kurzstellungnahme vom 18.06.2015 schlägt M Ovor, dass im Zuge des Abtrages der Baugrubenböschung beim Liftschacht im Falle des Anfahrens einer Trennfläche, welche ungünstigere Eigenschaften aufweisen würde, eine ergänzende Sicherung mittels Anker bzw Felsnägel jedenfalls auf eigenem Grundstück möglich sei. Dazu ist aus der Sicht des Unterfertigten festzuhalten, dass diese Ansicht geteilt wird und jedenfalls eine Sicherung ausschließlich auf dem Grundstück der Bewilligungswerberin möglich sein wird. Da ohnedies die Gerätschaften für die Errichtung von Ankern bzw Felsnägeln an der Baustelle vorhanden sind, können diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ohne zeitliche Verzögerung jederzeit während der Aushubarbeiten umgesetzt werden. Eine Gefährdung des nördlich angrenzenden Grundstückes ist daher durch den Aushub der Baugrube nicht anzunehmen. Im Hinblick auf den auch vom Unterfertigten empfohlenen Sprengabtrag geht Mag. M O unter Punkt 4.2 Baugrube auf einen derartigen Felsabtrag durch Sprengungen ein und schreibt detaillierte Vorkehrungen zur Sicherung der benachbarten Grundstücke bzw Gebäude vor.“ 4.
  3. Im Beschwerdeverfahren hat der raumplanerische Amtssachverständige DI L S ein schriftliches Gutachten vom 14.04.2016 erstattet, welches wie folgt lautet: „Sachverhalt Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den übermittelten Plan- und Beschreibungs-unterlagen. Es handelt sich um zwei oberirdisch sichtbare Baukörper, welche unterirdisch verbunden sind. E0 Baukörper A: Garage Stiegenhaus E1 Baukörper A: Wohnung Stiegenhaus E2 Baukörper A: Wohnung Stiegenhaus Baukörper B: Wohnung E3 Stiegenhaus Baukörper B: Wohnung E4 Stiegenhaus Baukörper B: Wohnung Die Analyse der Pläne zeigt, dass das Stiegenhaus in den Baukörper B integriert ist. Unterirdisch findet sich eine Verbindung zum Baukörper A mittels Verkehrsflächen (Gang). Betroffen von der beabsichtigten Bauführung ist die GST-NR YYYY/Y, GB F I. Die in Rede stehende Grundstücksnummer ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F als Baufläche Wohngebiet ausgewiesen, im ,Gesamtbebauungsplan 2012‘ als Zone ,BW 6‘. Betroffen von der beabsichtigten Bauführung ist die GST-NR YYYY/Y, GB F römisch eins. Die in Rede stehende Grundstücksnummer ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F als Baufläche Wohngebiet ausgewiesen, im ,Gesamtbebauungsplan 2012‘ als Zone ,BW 6‘. Beurteilung Die Durchsicht der übermittelten Unterlagen sowie der Fragestellungen aus der Beschwerdeschrift führen zu nachfolgenden Ergebnissen. Bebauungsplan: Im § 28 Raumplanungsgesetz sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Bebauungsplanes dargelegt.

§ 28

Abs 1 RPG ,hat die Gemeindevertretung unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn Im Paragraph 28, Raumplanungsgesetz sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Bebauungsplanes dargelegt.

Paragraph 28, Absatz eins, RPG ,hat die Gemeindevertretung unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn

  1. a)ein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,
  2. b)es aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes notwendig ist,
  3. c)es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.‘
  4. c)es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (Paragraph 41,) zweckmäßig ist.‘ Darüber hinaus wird in § 28 Abs 2 RPG weiters festgelegt, dass ,der Bebauungsplan einem Landesraumplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen darf und insbesondere zu berücksichtigen hat Darüber hinaus wird in Paragraph 28, Absatz 2, RPG weiters festgelegt, dass ,der Bebauungsplan einem Landesraumplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen darf und insbesondere zu berücksichtigen hat
  5. a)die im § 2 genannten Ziele,
  6. a)die im Paragraph 2, genannten Ziele,
  7. b)die örtlichen Verhältnisse,
  8. c)das Landschafts- und Ortsbild etc.‘ Im ,Gesamtbebauungsplan 2012‘ der Marktgemeinde F ist die gegenständliche Fläche der Kategorie ,BW‘ zugeordnet. Im Gesamtbebauungsplan, textlicher Teil, wird dazu auf Seite 22, Punkt B.2.6. Wohngebiete in steiler Hanglage und in exponierten Gebieten als Leitziel ausgeführt ,Bebauung unter besonderer Berücksichtigung des Landschafts- und Ortsbildes‘: Ziele: Keine verdichteten Wohnformen in den steilen Hanglagen und exponierten Gebieten Umsetzung: Festlegung einer geringen BNZ; Doppelhausbebauungen mit geringer Baudichte ermöglichen Ziele: Orts- und Landschaftsbild: Erhaltung des Einfamilienhauscharakters. Bebauung unter Berücksichtigung der topographischen Situation Umsetzung: Festlegung der Höchstgeschosszahl (Zwei sichtbare Geschosse plus ein unterirdisches Geschoss); Festlegung der max. Geschossflächen Daraus ergibt sich, dass es Intention der Marktgemeinde bei Erlassung der Verordnung war, ortsgestalterische Belange besonders in den Vordergrund zu rücken. Umgesetzt wird dieses Ziel durch Begrenzung der Zahl der sichtbaren Geschosse. Der Gesamtbebauungsplan 2012 der Marktgemeinde F legt für ,BW 6‘-Zonen zwei oberirdische Geschosse und ein Untergeschoss fest. Aus der Skizzendarstellung des Gesamtbebauungsplanes Seite 22, rechts unten, geht aus der Position , ebene Lage, steile Hanglage Flachdach‘ hervor, dass talseitig drei Geschosse sichtbar sein dürfen, davon zwei oberirdische Geschosse und ein unterirdisches Geschoss. Die in Rede stehende Anlage tritt oberirdisch in zwei Baukörpern zutage, welche jeweils talseitig drei Geschosse aufweisen. Die beiden Baukörper sind sowohl horizontal wie auch vertikal versetzt angeordnet. Sie bilden keine gemeinsame Flucht. Der Abstand zwischen den beiden Baukörpern beträgt an der engsten Stelle ca. 4,70 m. Die beiden Fassaden der an sich orthogonal strukturierten Gebäude schließen einen Winkel von ca. 17 Grad ein. Der zwischen den beiden Fassaden sich ergebende Winkel beruht im Wesentlichen auf der gestalterischen Absicht, die beiden Baukörper an die Höhenschichtlinien möglichst parallel anzupassen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen DI G R ergibt sich, dass die geplante BNZ 37,42 beträgt und daher unter der max. Obergrenze von 40 liegt. Die Reduktion des Projektes auf einen oberirdisch sichtbaren Baukörper mit drei sichtbaren Geschossen würde die Baunutzungszahl deutlich verringern und zu einer wesentlich lockereren Bebauung führen als im Gesamtbebauungsplan vorgesehen bzw. ermöglicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber eine Baunutzungszahl von 40 (als Obergrenze) als zweckmäßig erachtet. Eine deutliche Unterschreitung wäre hinsichtlich des Zieles, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, zu hinterfragen. Bebauungspläne sind

§ 28RPG insbesondere aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen.

Die Bestimmungen des ,Gesamtbebauungsplanes 2012‘ der Marktgemeinde F zeigen, dass auf diese Zielsetzungen eingegangen wird, indem für ,BW 6‘-Zonen Höchstgeschosszahlen und max. Gebäudehöhen beim Flach- und Pultdach vorgegeben werden. Die alleinige Vorgabe von Baunutzungszahlen würde dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen, nur ungenügend gerecht werden, da trotz Einhaltung der vorgegebenen maximalen Baunutzungszahl Objekte möglich wären, die aufgrund der Höhe oder der Zahl der Geschosse in Relation zur umgebenden Bebauung überproportional auffällig wären und sich nicht in die Umgebung, in welcher sie optisch in Erscheinung treten würden, einfügen ließen (§ 17 BauG).Bebauungspläne sind

Paragraph 28, RPG insbesondere aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen. Die Bestimmungen des ,Gesamtbebauungsplanes 2012‘ der Marktgemeinde F zeigen, dass auf diese Zielsetzungen eingegangen wird, indem für ,BW 6‘-Zonen Höchstgeschosszahlen und max. Gebäudehöhen beim Flach- und Pultdach vorgegeben werden. Die alleinige Vorgabe von Baunutzungszahlen würde dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen, nur ungenügend gerecht werden, da trotz Einhaltung der vorgegebenen maximalen Baunutzungszahl Objekte möglich wären, die aufgrund der Höhe oder der Zahl der Geschosse in Relation zur umgebenden Bebauung überproportional auffällig wären und sich nicht in die Umgebung, in welcher sie optisch in Erscheinung treten würden, einfügen ließen (Paragraph 17, BauG). Würde die unterirdische Verbindung zwischen den beiden Gebäudeteilen (theoretisch) entfernt werden, so würde sich an der gestalterischen Wirkung über dem Gelände keine Veränderung ergeben. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung in gestalterischer Hinsicht bzw. im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes von zwei Gebäuden auszugehen ist, wenngleich unterirdisch eine Verbindung besteht. Zusammenfassung: Der Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F (Gesamtbebauungsplan 2012) berücksichtigt die Intentionen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowohl aufgrund der grundsätzlichen Festlegungen im § 28 Raumplanungsgesetz wie auch in der Verordnung des Gesamtbebauungsplanes, in dem der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wiederholt thematisiert wird. Die Festlegungen im Gesamtbebauungsplan - Zahl der sichtbaren Geschosse und maximale Gebäudehöhe – zielen insbesondere darauf ab, Objekte zu verhindern, die das Orts- und Landschaftsbild offensichtlich stören würden, beispielsweise bei fünf oder mehr Geschossen. Die alleinige Festlegung einer maximalen Baunutzungszahl reicht dazu nicht aus. Die Festlegung von drei sichtbaren Geschossen ist aus gestalterischer Sicht nachvollziehbar. Der Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F (Gesamtbebauungsplan 2012) berücksichtigt die Intentionen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowohl aufgrund der grundsätzlichen Festlegungen im Paragraph 28, Raumplanungsgesetz wie auch in der Verordnung des Gesamtbebauungsplanes, in dem der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wiederholt thematisiert wird. Die Festlegungen im Gesamtbebauungsplan - Zahl der sichtbaren Geschosse und maximale Gebäudehöhe – zielen insbesondere darauf ab, Objekte zu verhindern, die das Orts- und Landschaftsbild offensichtlich stören würden, beispielsweise bei fünf oder mehr Geschossen. Die alleinige Festlegung einer maximalen Baunutzungszahl reicht dazu nicht aus. Die Festlegung von drei sichtbaren Geschossen ist aus gestalterischer Sicht nachvollziehbar. Da die Festlegungen des Bebauungsplanes insbesondere auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes abzielen, ist zu prüfen, ob das in Rede stehende Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild stört. Bei Anwendung der üblichen Prüfkriterien wie Gebäudehöhe und Zahl der Geschosse zeigt sich, dass keine erheblich negative Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist, da die umgebende (bestehende) Bebauung ähnliche Höhenentwicklungen aufweist (zwei Regelgeschosse und ein Dachgeschoss). Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob es sich beim vorliegenden Projekt aus gestalterischer Sicht um ein oder zwei Gebäude handelt, ist die Wahrnehmung der oberirdischen Teile der Anlage im Lichte der Vorgaben des Gesamtbebauungsplanes. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung in gestalterischer Hinsicht bzw. im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes von zwei Gebäuden auszugehen ist, wenngleich unterirdisch eine Verbindung besteht.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben C in K sei damals seitens der Abteilung VIIa R und B eindeutig mitgeteilt worden, dass für die damalige zentrale Frage davon auszugehen sei, dass bei einem Gebäude, das zwar nach außen hin in zwei Baukörpern in Erscheinung trete, bei einer unterirdischen Verbindung nur ein Gebäude vorliege. Diese Aussage widerspreche dem heute vorgelegten Gutachten.Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben C in K sei damals seitens der Abteilung römisch sieben a R und B eindeutig mitgeteilt worden, dass für die damalige zentrale Frage davon auszugehen sei, dass bei einem Gebäude, das zwar nach außen hin in zwei Baukörpern in Erscheinung trete, bei einer unterirdischen Verbindung nur ein Gebäude vorliege. Diese Aussage widerspreche dem heute vorgelegten Gutachten. Dazu hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt: „Ich war damals nicht betrauter Sachverständiger, ich kenne den Fall nur aus den Medien. Die vorliegende Frage ist zweifellos eine schwer zu beantwortende Frage. Ich habe mich bei meiner gegenständlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die gestalterische Komponente gestützt. Es kommt sehr häufig vor, dass mehrere oberirdisch erscheinende Baukörper im Untergrund beispielsweise durch Tiefgaragen miteinander verbunden sind. Aus gestalterischer Sicht ist es für die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Wesentlichen relevant, was oberirdisch sichtbar ist. Aus meiner Sicht ist es nicht möglich pauschal zu beurteilen, ob es sich um ein Gebäude oder um mehrere Gebäude handelt, wenn oberirdisch in Erscheinung tretende Gebäude unterirdisch miteinander verbunden sind. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, je nachdem von welcher Seite die Gebäude betrachtet würden, hauptsächlich wenn man vom Tal aus auf diese Gebäude schaue, so stelle sich dies als 5-stöckiges Gebäude dar. Deshalb würde er dies genau gegenteilig beurteilen und aus gestalterischer Hinsicht sagen, es handle sich hiebei um ein Gebäude. Man wolle ja mit dem Bebauungsplan den Eindruck von 5 Geschossen verhindern. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt: „Meines Wissens hat es an dieser Stelle schon einmal ein Projekt gegeben mit einer klassischen Hangverbauung im Stil der 70er-Jahre mit einer stufenförmigen Bebauung. Damals wurde das von uns als ein Gebäude beurteilt. Beim vorliegenden Projekt gibt es eine Körnung, welche ähnlich der Körnung in der Umgebung ist. Die beiden oberirdisch in Erscheinung tretenden Baukörper sind sowohl horizontal wie auch vertikal voneinander getrennt. Die in der Ansichtsdarstellung Ost bezeichnete Fassadendarstellung ist eine orthogonale Projektion. Die beiden Baukörper sind in der Realität so wie sie in der Ansicht dargestellt wurden, nicht sichtbar. Sie sind entweder von einem tieferen Standpunkt oder einem seitlich versetzten Standpunkt erkennbar. Die Anordnung der oberirdisch sichtbaren Baukörper sowohl auf unterschiedlichen Niveaus, horizontal versetzt wie auch gegeneinander verdreht soll die Wahrnehmung als zwei Baukörper bewirken.“ Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach eines der Ziele im Bebauungsplan die Erhaltung des Einfamilienhauscharakters sei und dies hier nicht erfüllt sei, sondern eine Wohnanlage vorliege, hat der Sachverständige ausgesagt: „Aus der Schrägluftaufnahme des in Rede stehenden Gebietes ergibt sich, dass der Großteil der umgebenden Bebauung zwei Regelgeschosse aufweist. Häufig findet sich auch ein ausgebautes Dachgeschoss. Bei Bauten neueren Datums finden sich drei Vollgeschosse. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die geplante Anlage mit zwei Baukörpern zu je zwei sichtbaren Geschossen in die Umgebung einfügen lässt.“ Weiters wurde vorgebracht, laut Bebauungsplan sei ein Unterschoss vorgesehen und maximal zwei Obergeschosse. Sei hier nicht beim hinteren Haus aufgrund des Verbindungsbereiches davon auszugehen, dass hier drei Untergeschosse vorhanden seien? Dies hat der Sachverständige wie folgt beantwortet: „Für die Beurteilung in gestalterischer Hinsicht sind jene Geschosse von Bedeutung, welche zumindest teilweise oberirdisch in Erscheinung treten. Jene Geschosse, die vollständig unterirdisch positioniert sind, haben auf das Orts- und Landschaftsbild keinen Einfluss und sind daher in gestalterischer Hinsicht nicht zu berücksichtigen.“ 4.3. Die vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen an. Zudem sind die Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 5.

§ 28Abs 2 Baugesetz (Bau

G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.5.

Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

§ 26Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

Paragraph 26, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

  1. a)§ 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
  2. a)Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
  3. b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  4. b)Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  5. c)§ 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  6. c)Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  7. d)§ 8 Abs 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  8. d)Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  9. e)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat (VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240).

§ 4Abs 4 Bau

G darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden. Zulässig sind

lit a) die Änderung eines Bauwerks oder der Verwendung eines Bauwerks, soweit dadurch die bestehende Gefährdung nicht vergrößert wird.

Paragraph 4, Absatz 4, BauG darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden. Zulässig sind

Litera a,) die Änderung eines Bauwerks oder der Verwendung eines Bauwerks, soweit dadurch die bestehende Gefährdung nicht vergrößert wird. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist auch das Nachbargrundstück. Nicht nur durch das Bauwerk selbst, sondern auch durch die Bauausführung dürfen keine Gefährdungen der angeführten Art für Nachbargrundstücke entstehen. Daraus folgt, dass zB Baugruben (insbesondere in Hanglagen) derart abzusichern sind, dass Gefährdungen der Nachbargrundstücke zB durch Rutschungen vermieden werden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vorliegenden Gutachten der Geomac, Ingenieurbüro für Geologie, sowie der Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen Dr. W B, steht fest, dass durch die projektgemäße Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens Gefährdungen der Grundstücke der Beschwerdeführer vermieden werden. Die von der Geomac im geotechnischen Gutachten vom 22.12.2014 vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen sind ausreichend, um eine standsichere Errichtung der Baugrube zu gewährleisten. Zudem sind in diesem Gutachten bezüglich des empfohlenen Sprengabtrages detaillierte Vorkehrungen zur Sicherung der benachbarten Grundstücke bzw Gebäude vorgesehen, weshalb auch diesbezüglich eine Gefährdung der Nachbargrundstücke vermieden wird. Entgegen den Beschwerdeausführungen steht aufgrund der vorliegenden Gutachten der raumplanerischen Sachverständigen DI G R und DI L S fest, dass es sich hier um zwei Gebäude handelt und die Festlegungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Weiteres hat DI G R in seinem Gutachten vom 30.05.2015 betreffend die Veränderungen des Geländes ausführlich dargelegt, welche Geländeveränderungen in welchem Ausmaß zu erwarten sind und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das natürliche Gelände nicht wesentlich verändert wird und den Vorgaben und Zielen des Gesamtbebauungsplanes F entspricht. Zudem steht aufgrund der eingeholten Gutachten der geologischen Sachverständigen fest, dass bei projektgemäßer Ausführung dieses Bauvorhabens keine Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Hanges zu erwarten sind. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, es seien Vermessungen durchgeführt worden, um die Höhenangaben in der Baueingabe zu überprüfen. Die Baueingabe habe sich als richtig herausgestellt. Deshalb werde der diesbezügliche Einwand zurückgezogen, weshalb auf das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen wird. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.318.3.2016.R6

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