RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1-236/2016-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des S S, A, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2016, Zl X-9-2015/07557, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte in Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird. Damit entfällt auch der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hinsichtlich Spruchpunkt 1. vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens.Damit entfällt auch der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hinsichtlich Spruchpunkt 1. vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Fahrzeug: XXX„Fahrzeug: römisch 30 1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F. eingehalten werden. Am 04.02.2015 wurde von 06:57 Uhr bis 04.02.2015 um 17:11 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 8 Stunden und 27 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 3 Stunden und 57 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Tatzeit: 06.02.2015, 08:25 Uhr Tatort: N, A 14, Höhe Km Richtung: Tirol 2. … Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006 2. … Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1b KFG iVm. § 20 VStGParagraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG 2 … … … Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 20,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG … Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): …“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese richtet sich nur gegen Spruchpunkt 1. Im Wesentlichen bringt der Beschuldigte vor, dass am 04.02.2015 nachweislich von 11.50 Uhr bis 12.32 Uhr eine ununterbrochene Ruhepause von 43 Minuten eingelegt worden sei. Dies sei dem Beamten bereits bei der Kontrolle erklärt worden, was gänzlich abgelehnt worden sei. Die oberste Priorität einer Behörde sollte darauf gerichtet sein, dass bei der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat an vorderster Stelle gereiht würden. Auf das Ausmaß des Verschuldens sollte besonders Bedacht genommen werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Er sei Alleinverdiener und habe Sorgepflichten für vier Kinder im Alter von 3 bis 11 Jahren. Es werde daher ersucht, diesen Übertretungsvorwurf neuerlich zu bemessen. 3. In der Beschwerde wird nur das Strafausmaß bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht hat daher von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl VwGH 22.2.1990, 89/09/0137 zu Berufungen). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.3. In der Beschwerde wird nur das Strafausmaß bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht hat daher von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0137 zu Berufungen). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Die auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561/2006 lauten wie folgt:4. Die auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, lauten wie folgt: „Artikel 4 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …
- q)‚Lenkdauer‘ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.“ „Artikel 7 Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.“ Aus der im Strafakt erliegenden Auswertung der digitalen Daten der Fahrerkarte und des Kontrollgerätes ergibt sich, dass die Fahrtätigkeit des Beschuldigten am 04.02.2015 um 06.57 Uhr begann und er die erste Fahrtunterbrechung in der Zeit von 11.50 Uhr bis 12.32 Uhr einlegte. Diese Fahrtunterbrechung dauerte 43 Minuten. Bis um 11.50 Uhr, dem Beginn der Fahrtunterbrechung, betrug die Lenkdauer (Gesamtlenkzeit) 4 Stunden und 24 Minuten. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte gemäß Art 7 EG-VO 561/2006 zwar rechtzeitig eine Fahrtunterbrechung einlegte, diese aber die vorgeschriebene Dauer von 45 Minuten um 2 Minuten unterschritt. Aufgrund dieser Zeitunterschreitung wurde erst die spätere Fahrtunterbrechung, die der Beschuldigte ab 17.12 Uhr einlegte, als ausreichend lange Fahrtunterbrechung gewertet.Aus der im Strafakt erliegenden Auswertung der digitalen Daten der Fahrerkarte und des Kontrollgerätes ergibt sich, dass die Fahrtätigkeit des Beschuldigten am 04.02.2015 um 06.57 Uhr begann und er die erste Fahrtunterbrechung in der Zeit von 11.50 Uhr bis 12.32 Uhr einlegte. Diese Fahrtunterbrechung dauerte 43 Minuten. Bis um 11.50 Uhr, dem Beginn der Fahrtunterbrechung, betrug die Lenkdauer (Gesamtlenkzeit) 4 Stunden und 24 Minuten. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte gemäß Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006, zwar rechtzeitig eine Fahrtunterbrechung einlegte, diese aber die vorgeschriebene Dauer von 45 Minuten um 2 Minuten unterschritt. Aufgrund dieser Zeitunterschreitung wurde erst die spätere Fahrtunterbrechung, die der Beschuldigte ab 17.12 Uhr einlegte, als ausreichend lange Fahrtunterbrechung gewertet. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die vom Beschuldigten übertretene Vorschrift soll gewährleisten, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden Ruhezeiten hatten und ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten beeinträchtigt wird, weil übermüdete Lenker die Verkehrssicherheit gefährden. Im vorliegenden Fall wurde das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit nur in geringem Ausmaß beeinträchtigt, weil der Beschuldigte rechtzeitig eine Fahrtunterbrechung einlegte und deren Dauer nur wenig unterhalb der vorgeschriebenen Dreiviertelstunde blieb. Aufgrund der nur zweiminütigen Verkürzung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechung kann auch gerade noch von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Somit kann mit einer Ermahnung des Beschuldigten das Auslangen gefunden werden. 5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.236.2016.R5