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LVwG-1-179/2016-R1

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 44a§ 55§ 18§ 15§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1-179/2016-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe des Tatortes wie folgt zu lauten hat: „B, GST-NR XXX, EKZ Z, im westlichen Teil des zentralen Flurs (Mall) im Erdgeschoss“.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe des Tatortes wie folgt zu lauten hat: „B, GST-NR römisch 30 , EKZ Z, im westlichen Teil des zentralen Flurs (Mall) im Erdgeschoss“.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B M GmbH und somit als zur Vertretung dieser Firma nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) zu verantworten, dass im EKZ Z in B auf GST-NR YYY und ZZZ, GB B, entgegen der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.06.2000 in der letzten Fassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.02.2014 erteilten Baubewilligung ausgeführt worden sei, indem auf einer nicht für den Verkauf von Waren, sondern als Mall bestimmten Fläche von zumindest 6 m² Brot und Backwaren, somit Lebensmittel, in einem Verkaufsstand zum Kauf angeboten worden seien.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B M GmbH und somit als zur Vertretung dieser Firma nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) zu verantworten, dass im EKZ Z in B auf GST-NR YYY und ZZZ, GB B, entgegen der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.06.2000 in der letzten Fassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.02.2014 erteilten Baubewilligung ausgeführt worden sei, indem auf einer nicht für den Verkauf von Waren, sondern als Mall bestimmten Fläche von zumindest 6 m² Brot und Backwaren, somit Lebensmittel, in einem Verkaufsstand zum Kauf angeboten worden seien. Bei dieser geänderten Verwendung des Einkaufszentrums handle es sich um eine wesentlich geänderte Verwendung des Gebäudes, die der Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz unterliege, weil die dadurch eingetretene Erweiterung der Verkaufsfläche für Lebensmittel auf die Zulässigkeit des Einkaufszentrums nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde B von Einfluss sein könne. Als Tatzeit ist der 06.02.2015, als Tatort B, EKZ Z, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit b Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, seiner Ansicht nach liege keine bewilligungspflichtige wesentliche Verwendungsänderung vor. Eine Verwendungsänderung im Sinne des § 2 Abs 1 lit p Baugesetz sei dann wesentlich, wenn die geänderte Verwendung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau-/raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne. Der angefochtene Bescheid führe aus, dass durch jede Änderung, durch die die baubehördlich bewilligte Verkaufsfläche erweitert werde, die „abstrakte" Eignung bestehe, dass die raumplanungsrechtlich bewilligten Verkaufsflächen überschritten würden. Ob tatsächlich eine Einhaltung/Überschreitung der bewilligten Verkaufsflächen stattfinde, sei ausschließlich im Bauverfahren zu prüfen.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, seiner Ansicht nach liege keine bewilligungspflichtige wesentliche Verwendungsänderung vor. Eine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, Baugesetz sei dann wesentlich, wenn die geänderte Verwendung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau-/raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne. Der angefochtene Bescheid führe aus, dass durch jede Änderung, durch die die baubehördlich bewilligte Verkaufsfläche erweitert werde, die „abstrakte" Eignung bestehe, dass die raumplanungsrechtlich bewilligten Verkaufsflächen überschritten würden. Ob tatsächlich eine Einhaltung/Überschreitung der bewilligten Verkaufsflächen stattfinde, sei ausschließlich im Bauverfahren zu prüfen. Dazu sei anzumerken, dass das Einkaufszentrum „Z“ über eine Reserve von aktuell nicht genutzter, jedoch bereits bewilligter Verkaufsfläche für „Lebensmittel“ verfüge. Im Plan zum aktuellen Baubescheid seien 8 m² im Shop 10 und der Mall im ersten OG als bewilligte Verkaufsfläche für Lebensmittel ausgewiesen, wobei hier aktuell keine Shops eingerichtet seien (und zum Vorfallszeitpunkt auch nicht gewesen seien). Daher sei der Vorwurf des Straferkenntnisses, dass die baubehördlich bewilligte Verkaufsfläche durch den Brotstand auf der Mall erweitert worden sei, unrichtig. Tatsächlich sei nur bereits bewilligte Verkaufsfläche vorübergehend intern „verschoben“ worden, ohne dass dabei bauliche Maßnahmen vorgenommen worden wären. Wenn aufgrund der bewilligten, jedoch nicht konsumierten Verkaufsflächenreserve einerseits und der behördlicherseits festgestellten Verkaufsfläche für Brotwaren am 06.02.2015 evident unter der bewilligten Gesamtverkaufsfläche für diese Warenart verblieben werde, könne eben nicht die Rede davon sein, dass „möglicherweise“ die raumplanungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche überschritten worden sei. Das Wort „können“ habe nach dem allgemeinen Sprachverständnis ua auch den Sinngehalt „möglicherweise der Fall sein, in Betracht kommen“ (Duden). Es sei daher denkunmöglich, dass durch den am 06.02.2015 betriebenen Brotstand im Ausmaß von (angeblich) ca 6 m² raumplanungsrechtliche Vorschriften berührt werden hätten können. Sei aber eine Verwendungsänderung für sich genommen frei, dürfe vom bewilligten Vorhaben abgewichen werden (§ 35 lit c Baugesetz).Sei aber eine Verwendungsänderung für sich genommen frei, dürfe vom bewilligten Vorhaben abgewichen werden (Paragraph 35, Litera c, Baugesetz). Kurzfristige Verkäufe im Mallbereich seien überdies bundesweit branchenüblich. Außerdem seien etwa regionale Bauernmärkte oder Stände für caritative Einrichtungen bekanntermaßen mit bestimmten jahreszeitlichen Ereignissen verbunden (Erntedank, Weihnachten, Ostern) und dauerten dann nur wenige Tage, sodass es hier völlig unmöglich wäre, in jedem Fall ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Es sei österreichweit kein einziger Fall bekannt, wo Derartiges separat beantragt werden müsse. Vorsorglich würde daher Reserveverkaufsfläche vorgesehen, was der Behörde bekannt sei!

§ 44aVSt

G seien im Spruch des Straferkenntnisses Tatzeit und Tatort exakt zu konkretisieren. Der VwGH sei bezüglich des Konkretisierungsgebotes streng; er habe es beispielsweise als ungenügend angesehen, wenn der Tatort mit „Parkplatz vor…“ beschrieben werde, wenn amtsbekannt sei, dass es dort nicht nur einen, sondern zwei Parkplätze gebe (VwGH 81/02/0337).

Paragraph 44 a, VStG seien im Spruch des Straferkenntnisses Tatzeit und Tatort exakt zu konkretisieren. Der VwGH sei bezüglich des Konkretisierungsgebotes streng; er habe es beispielsweise als ungenügend angesehen, wenn der Tatort mit „Parkplatz vor…“ beschrieben werde, wenn amtsbekannt sei, dass es dort nicht nur einen, sondern zwei Parkplätze gebe (VwGH 81/02/0337). In dem vorliegenden Straferkenntnis werde als Tatort nur allgemein die „Mall“ des Einkaufszentrums Z in B, GST-NRN XXX und ZZZ, angeführt. Tatsächlich habe das EKZ jedoch nicht nur eine Mall, sondern jeweils eine Mall im Erdgeschoss und eine im

  1. Obergeschoss. Lege man die Anforderungen der Judikatur auf den gegenständlichen Fall um, entspreche der Spruch den gesetzlichen Konkretisierungsanforderungen nicht.In dem vorliegenden Straferkenntnis werde als Tatort nur allgemein die „Mall“ des Einkaufszentrums Z in B, GST-NRN römisch 30 und ZZZ, angeführt. Tatsächlich habe das EKZ jedoch nicht nur eine Mall, sondern jeweils eine Mall im Erdgeschoss und eine im
  2. Obergeschoss. Lege man die Anforderungen der Judikatur auf den gegenständlichen Fall um, entspreche der Spruch den gesetzlichen Konkretisierungsanforderungen nicht. Selbst wenn das Verwaltungsgericht diese Rechtsansicht nicht teilen könne, wären jedenfalls die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben und die Sache einzustellen. Es sei zu keiner Rechtsgutverletzung gekommen, zudem sei die rechtliche Lage mehr als unklar. Tatsächlich hätten sich die von der belangten Behörde angeführten Entscheidungen mit der hier vorliegenden Rechtsfrage inhaltlich allenfalls „obiter“ befasst; aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltsgrundlage könne von einer gesicherten Judikatur keine Rede sein. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Klarheitsgebot bei Strafsachen erscheine die angezogene Strafnorm mangels hinreichender Determiniertheit („von Einfluss sein könne“) verfassungsrechtlich mehr als bedenklich.Selbst wenn das Verwaltungsgericht diese Rechtsansicht nicht teilen könne, wären jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben und die Sache einzustellen. Es sei zu keiner Rechtsgutverletzung gekommen, zudem sei die rechtliche Lage mehr als unklar. Tatsächlich hätten sich die von der belangten Behörde angeführten Entscheidungen mit der hier vorliegenden Rechtsfrage inhaltlich allenfalls „obiter“ befasst; aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltsgrundlage könne von einer gesicherten Judikatur keine Rede sein. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Klarheitsgebot bei Strafsachen erscheine die angezogene Strafnorm mangels hinreichender Determiniertheit („von Einfluss sein könne“) verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. Er stelle daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Da gegenständlich die Entscheidung ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, sei aus Sicht des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 06.02.2015, um 10.30 Uhr, wurde im EKZ Z, GST-NRN XXX, KG B, im westlichen Teil des zentralen Flures (Mall) im Erdgeschoss von der B M GmbH, W, eine Verkaufsstelle in Form eines Verkaufsstandes für Brot und Backwaren in der Größe von ca 6 x 1 m betrieben. Am 06.02.2015, um 10.30 Uhr, wurde im EKZ Z, GST-NRN römisch 30 , KG B, im westlichen Teil des zentralen Flures (Mall) im Erdgeschoss von der B M GmbH, W, eine Verkaufsstelle in Form eines Verkaufsstandes für Brot und Backwaren in der Größe von ca 6 x 1 m betrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.06.2000 hat die Z S C GmbH (ehemals I L GmbH) mit Sitz in S ua die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung des zweigeschossigen Einkaufszentrums „S C B-B“ (Z) auf den GST-NRN XXX und ZZZ, KG B, erhalten. Wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides ist der Flächennutzungsplan vom 28.02.2000 (Maßstab 1 : 750) für das Einkaufszentrum.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.06.2000 hat die Z S C GmbH (ehemals römisch eins L GmbH) mit Sitz in S ua die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung des zweigeschossigen Einkaufszentrums „S C B-B“ (Z) auf den GST-NRN römisch 30 und ZZZ, KG B, erhalten. Wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides ist der Flächennutzungsplan vom 28.02.2000 (Maßstab 1 : 750) für das Einkaufszentrum. Zuletzt wurden der Z S C GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.02.2014 diverse Planabweichungen durch eine geringfügige Modifikation der Verkaufsflächen sowie der technischen Anlagen sowie Nutzungsänderungen hinsichtlich der bewilligten Verkaufsflächen baurechtlich bewilligt. Wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides ist ein Flächennutzungsplan vom 21.05.2013 (Maßstab 1 : 750) für das EKZ, in dem insbesondere auch die zulässigen Verkaufsflächen für die im § 15 Abs 1 lit a Z 1 bis 3 RPG angeführten Warengruppen mit unterschiedlicher Färbung und mit Flächenangaben ausgewiesen sind.Zuletzt wurden der Z S C GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.02.2014 diverse Planabweichungen durch eine geringfügige Modifikation der Verkaufsflächen sowie der technischen Anlagen sowie Nutzungsänderungen hinsichtlich der bewilligten Verkaufsflächen baurechtlich bewilligt. Wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides ist ein Flächennutzungsplan vom 21.05.2013 (Maßstab 1 : 750) für das EKZ, in dem insbesondere auch die zulässigen Verkaufsflächen für die im Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins bis 3 RPG angeführten Warengruppen mit unterschiedlicher Färbung und mit Flächenangaben ausgewiesen sind. Die hier gegenständliche Verkaufsfläche befindet sich nicht auf einer Fläche, welche nach diesem Verkaufsflächenplan als Verkaufsfläche für Lebensmittel ausgewiesen ist. Sie befindet sich vielmehr auf einer sogenannten „Mall-Fläche“, welche laut der genehmigten Planunterlage keine Verkaufsfläche darstellt. Der Verkaufsstand wurde von der B M GmbH, W, errichtet und in der Folge betrieben. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.
  4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. 5.

§ 55Abs 1 lit a Baugesetz (Bau

G), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung.5.

Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung.

§ 18Abs 1 lit b Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 12/2014, bedürfen die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig ist, einer Baubewilligung.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014,, bedürfen die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist, einer Baubewilligung. § 15 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 23/2006, lautet:Paragraph 15, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2006,, lautet: „§ 15. Einkaufszentren

(1)In Bauflächen können besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, ist im Landesraumplan insbesondere
  1. a)die Widmung auch nur eingeschränkt für Einkaufszentren für bestimmte Warengruppen für zulässig zu erklären, und zwar für 1. Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, 2. sonstige Waren.
  2. b)näher zu bestimmen, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Verkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist und allenfalls – hinsichtlich der Verkaufsflächen für die Warengruppe nach lit a Z 2 – bis zu welchem Höchstausmaß Lebensmittel angeboten werden dürfen, undnäher zu bestimmen, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Verkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist und allenfalls – hinsichtlich der Verkaufsflächen für die Warengruppe nach Litera a, Ziffer 2, – bis zu welchem Höchstausmaß Lebensmittel angeboten werden dürfen, und
  3. c)die Zulässigkeit der Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig zu machen und das Mindestmaß, das von der Gemeinde nicht unterschritten werden darf, festzulegen.
(2)Bei der Beurteilung, ob Festlegungen nach Abs 1 im Hinblick auf die für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich sind, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.
(2)Bei der Beurteilung, ob Festlegungen nach Absatz eins, im Hinblick auf die für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich sind, sind allfällige Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere auch solche zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in einer anderen Gemeinde, mit zu berücksichtigen.
(3)Einkaufszentrum ist ein Gebäude oder Gebäudeteil, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, für den Verkauf von
  1. a)Waren nach Abs 1 lit a Z 2 oder Waren nach Abs 1 lit a Z 1 und 2, sofern die Verkaufsfläche 600 m² übersteigt, oderWaren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, oder Waren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2, sofern die Verkaufsfläche 600 m² übersteigt, oder
  2. b)Waren nach Abs 1 lit a Z 1, sofern die Verkaufsfläche 1500 m² übersteigt.Waren nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, sofern die Verkaufsfläche 1500 m² übersteigt.
(4)Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Abs 3, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
(4)Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger überdachter Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Absatz 3,, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
  1. a)eine bauliche, funktionale oder organisatorische Einheit bilden oder
  2. b)in wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums haben.
(5)Als Verkaufsflächen gelten alle Flächen von Handels-, sonstigen Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieben, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegen, Verbindungsgänge, Sanitärräume und Räumlichkeiten, in denen keine Waren angeboten oder ausgestellt werden. Flächen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmt sind, gelten nicht als Verkaufsflächen.
(6)Wenn bei Anlagen nicht auszuschließen ist, dass sie alleine oder mit anderen Anlagen ein Einkaufszentrum bilden, so hat der Bauwerber nachzuweisen, dass weder die Größe und die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen nach Abs 3 noch, sofern es sich um mehrere Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die sonstigen Umstände nach Abs 4 lit a und b gegeben sind.
(6)Wenn bei Anlagen nicht auszuschließen ist, dass sie alleine oder mit anderen Anlagen ein Einkaufszentrum bilden, so hat der Bauwerber nachzuweisen, dass weder die Größe und die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen nach Absatz 3, noch, sofern es sich um mehrere Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die sonstigen Umstände nach Absatz 4, Litera a und b gegeben sind.
(7)Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums hinsichtlich der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Abs 1 lit a Z 2 allenfalls auch das Höchstausmaß für Lebensmittel, festzusetzen. Sofern auf einer für ein Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Verkaufsfläche zu berücksichtigen.
(7)Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums hinsichtlich der Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, allenfalls auch das Höchstausmaß für Lebensmittel, festzusetzen. Sofern auf einer für ein Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Verkaufsfläche zu berücksichtigen.
(8)Die Errichtung eines Einkaufszentrums ist, soweit der Abs 9 nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn
(8)Die Errichtung eines Einkaufszentrums ist, soweit der Absatz 9, nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn
  1. a)eine entsprechende Widmung besteht,
  2. b)das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsfläche nicht überschritten wird und
  3. c)das in einer Verordnung nach Abs 1 lit c festgelegte Mindestmaß der baulichen Nutzung nicht unterschritten wird.das in einer Verordnung nach Absatz eins, Litera c, festgelegte Mindestmaß der baulichen Nutzung nicht unterschritten wird. Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage, wodurch ein Einkaufszentrum erweitert wird oder entsteht, für die Verwendung einer bisher anderweitig verwendeten Anlage als Einkaufszentrum sowie für die Änderung der Verwendung eines nur eingeschränkt für den Verkauf bestimmter Waren zulässigen Einkaufszentrums durch den Verkauf anderer Waren.
(9)Abweichend von den Abs 1, 7 und 8 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums im Kerngebiet ohne Bestehen einer besonderen Widmung zulässig, sofern
(9)Abweichend von den Absatz eins, 7 und 8 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums im Kerngebiet ohne Bestehen einer besonderen Widmung zulässig, sofern
  1. a)die Verkaufsfläche insgesamt 1500 m² nicht überschreitet und
  2. b)die Verkaufsfläche für Lebensmittel 600 m² nicht überschreitet. Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage oder die Änderung der Verwendung einer Anlage, wenn insgesamt die Verkaufsflächen nach lit a und b nicht überschritten werden.Dasselbe gilt für die Änderung einer Anlage oder die Änderung der Verwendung einer Anlage, wenn insgesamt die Verkaufsflächen nach Litera a und b nicht überschritten werden.
(10)Die Landesregierung kann mit Verordnung näher bestimmen,
  1. a)welche Sortimente von Waren den Warengruppen nach Abs 1 lit a Z 1 und 2 zuzuordnen sind,welche Sortimente von Waren den Warengruppen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 zuzuordnen sind,
  2. b)inwieweit auf einer Verkaufsfläche für eine der Warengruppen nach Abs 1 lit a Z 1 und 2 auch Randsortimente von Waren der anderen Warengruppe angeboten werden dürfen.“inwieweit auf einer Verkaufsfläche für eine der Warengruppen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 auch Randsortimente von Waren der anderen Warengruppe angeboten werden dürfen.“ § 1 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in B, LGBl Nr XX/2011, lautet:Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in B, Landesgesetzblatt Nr römisch zwanzig aus 2011,, lautet: „§ 1.
(1)Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN XXX und ZZZ, alle GB B, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 11.946 m², hievon höchstens 7.794 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren, wobei das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Lebensmittel 2.968 m² beträgt, für zulässig erklärt.“„§ 1.
(1)Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN römisch 30 und ZZZ, alle GB B, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 11.946 m², hievon höchstens 7.794 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren, wobei das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Lebensmittel 2.968 m² beträgt, für zulässig erklärt.“ Für das hier in Rede stehende EKZ Z ist eine Gesamtverkaufsfläche von 11.946 m², hievon höchstens 7.794 m² sonstige Waren

§ 15Abs 1 lit a Z 2 RPG und höchstens 2.968 m² für Lebensmittel, ausgewiesen. Im bewilligten Verkaufsflächenplan, zuletzt id

F des Bescheides vom 07.02.2014, ist die räumliche Situierung dieser Verkaufsflächen festgelegt worden.Für das hier in Rede stehende EKZ Z ist eine Gesamtverkaufsfläche von 11.946 m², hievon höchstens 7.794 m² sonstige Waren

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG und höchstens 2.968 m² für Lebensmittel, ausgewiesen. Im bewilligten Verkaufsflächenplan, zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2014, ist die räumliche Situierung dieser Verkaufsflächen festgelegt worden. Nach § 2 Abs 1 lit p BauG ist die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, BauG ist die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Indem das BauG eine Änderung der Verwendung eines Gebäudes bereits dann der Bewilligungspflicht unterstellt, wenn diese auf die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einfluss sein kann, ist eine Bewilligung nach diesem Gesetz für die Änderung im EKZ Z dann gegeben, wenn durch diese Änderung entweder die baubehördlich bewilligte Gesamtverkaufsfläche oder die baubehördlich bewilligten Verkaufsflächen für Lebensmittel erweitert werden. Der Gesetzgeber knüpft die Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 1 lit p BauG durch die Verwendung des Wortes „kann“ an die bloße Möglichkeit, dass durch die Verwendungsänderung das Gebäude raumplanungsrechtlich unzulässig wird. Ob eine Verwendungsänderung tatsächlich raumplanungsrechtlich unzulässig ist, ist für das Entstehen der Baubewilligungspflicht nicht maßgebend. Diese Frage ist vielmehr Gegenstand des durchzuführenden Bauverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Klarheitsgebotes aufgrund der Formulierung „von Einfluss sein kann“ hegt, ist auszuführen, dass die Bedenken vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan wurden und vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt werden, handelt es sich dabei gerade um eine typische Formulierung für Tatbestände, die eine Bewilligungspflicht auslösen.Indem das BauG eine Änderung der Verwendung eines Gebäudes bereits dann der Bewilligungspflicht unterstellt, wenn diese auf die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einfluss sein kann, ist eine Bewilligung nach diesem Gesetz für die Änderung im EKZ Z dann gegeben, wenn durch diese Änderung entweder die baubehördlich bewilligte Gesamtverkaufsfläche oder die baubehördlich bewilligten Verkaufsflächen für Lebensmittel erweitert werden. Der Gesetzgeber knüpft die Bewilligungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, BauG durch die Verwendung des Wortes „kann“ an die bloße Möglichkeit, dass durch die Verwendungsänderung das Gebäude raumplanungsrechtlich unzulässig wird. Ob eine Verwendungsänderung tatsächlich raumplanungsrechtlich unzulässig ist, ist für das Entstehen der Baubewilligungspflicht nicht maßgebend. Diese Frage ist vielmehr Gegenstand des durchzuführenden Bauverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Klarheitsgebotes aufgrund der Formulierung „von Einfluss sein kann“ hegt, ist auszuführen, dass die Bedenken vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan wurden und vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt werden, handelt es sich dabei gerade um eine typische Formulierung für Tatbestände, die eine Bewilligungspflicht auslösen. Mit der hier gegenständlichen Maßnahme wurde eine zusätzliche Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs 1 lit a Z 2 RPG in Form einer Verkaufsfläche für Lebensmittel geschaffen. Diese Änderung des Warenangebotes kann auf die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit des EKZ Z von Einfluss sein, da sie dazu führen kann, dass die im Flächenwidmungsplan festgelegten Grenzen sowohl für sonstige Waren (§ 15 Abs 1 lit a Z 2 RPG) als auch für Lebensmittel (§ 15 Abs 1 lit b RPG) überschritten wird. Damit wäre diese Verwendungsänderung nur aufgrund einer Bewilligung der Baubehörde zulässig gewesen.Mit der hier gegenständlichen Maßnahme wurde eine zusätzliche Verkaufsfläche für die Warengruppe nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG in Form einer Verkaufsfläche für Lebensmittel geschaffen. Diese Änderung des Warenangebotes kann auf die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit des EKZ Z von Einfluss sein, da sie dazu führen kann, dass die im Flächenwidmungsplan festgelegten Grenzen sowohl für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG) als auch für Lebensmittel (Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, RPG) überschritten wird. Damit wäre diese Verwendungsänderung nur aufgrund einer Bewilligung der Baubehörde zulässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass an anderer Stelle im EKZ Z zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes Verkaufsflächen nicht genutzt wurden, ist auszuführen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes von der Baubehörde nur anhand einer konkreten, nachvollziehbaren Verkaufsflächenplanung überprüft werden kann. Es ist daher mit den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften vereinbar, dass die Bezirkshauptmannschaft B der Baubewilligung für das EKZ Z einen Flächennutzungsplan der Baubewerberin zugrunde gelegt hat, der die Gesamtverkaufsfläche des EKZ sowie die Nutzung der Verkaufsflächen-Quadratmeter genau ausweist und den verschiedenen Warengruppe quadratmetergenau abgegrenzte Flächen innerhalb der Gesamtverkaufsfläche zuordnet. Somit konnten ohne baubewilligungspflichtige Änderung der Verwendung nur die im Verkaufsflächenplan hierfür vorgesehenen Verkaufsflächen als solche rechtmäßig genutzt werden. Sollten tatsächlich zum Tatzeitpunkt entsprechende Verkaufsflächen nicht genutzt worden sein, wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, seine Waren auf diesen Verkaufsflächen anzubieten. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass durch die Nutzung einer zusätzlichen Fläche als Verkaufsfläche für Lebensmittel die rechtlich zulässige Nutzung der nach seinem Vorbringen zu diesem Zeitpunkt ungenutzten Verkaufsfläche nicht eingeschränkt wurde. Durch die Maßnahme des Beschwerdeführers kam es also auch tatsächlich zu einer Erweiterung der Verkaufsflächen. Indem der Beschwerdeführer somit eine baubewilligungspflichtige Änderung der Verwendung ohne die entsprechende Baubewilligung vorgenommen hat, war er nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Tatort sei iSd § 44a VStG nicht hinreichend konkretisiert, ist Folgendes auszuführen:Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Tatort sei iSd Paragraph 44 a, VStG nicht hinreichend konkretisiert, ist Folgendes auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl zB VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche zB VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Im konkreten Fall ist durch die Tatumschreibung sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf Beweise anzubieten um diesen zu widerlegen (wobei im gegenständlichen Fall der Sachverhalt unstrittig ist, wovon auch die Beschwerde ausgeht) und der Beschwerdeführer vor einer Doppelbestrafung geschützt ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wären die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben, ist Folgendes auszuführen:Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wären die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben, ist Folgendes auszuführen: Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zu § 45 VStG geltend macht, die rechtliche Lage sei mehr als unklar, und somit Rechtsirrtum ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zu Paragraph 45, VStG geltend macht, die rechtliche Lage sei mehr als unklar, und somit Rechtsirrtum ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es besteht eine Verpflichtung, sich betreffend der Geltenden Rechtsvorschriften kundig zu machen. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass dieser unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, besteht die Verpflichtung, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn dies unterlassen wird, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von Schuld zu befreien (vgl VwGH 17.12.1998, 96/09/0311, 0312). Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es besteht eine Verpflichtung, sich betreffend der Geltenden Rechtsvorschriften kundig zu machen. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass dieser unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, besteht die Verpflichtung, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn dies unterlassen wird, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von Schuld zu befreien vergleiche VwGH 17.12.1998, 96/09/0311, 0312). Dass der Beschwerdeführer entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt hätte, hat er nicht vorgebracht. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die zu Verletzungen der durch das Baugesetz geschützten Interessen führen können, in einem Bewilligungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der B M GmbH, W. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nur bekannt, dass er Geschäftsführer der B M GmbH, W, ist. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Änderung der Tatumschreibung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte, weil dies zur Präzisierung erforderlich war. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.179.2016.R1

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