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{'item': 'LVwG-1-362/2015-R7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1-362/2015-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 7Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz entschieden.

Es wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht stattzugeben und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2014 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 21.11.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren X-9-2014/47815 und Berufung (gemeint Einspruch) gegen die Strafverfügung vom 10.12.2014 wegen Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz entschieden. Es wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht stattzugeben und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 der BH F, wird der Antrag auf WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND erhoben und wie folgt ausgeführt. 1. Aufgrund der mit Schreiben der BH F vom 25.11.2015 übersendeten Aktenkopien wurde festgestellt, dass den Beamten der städtischen Sicherheitswache F nach eigener Feststellung in der Anzeige vom 01.12.2014 bereits aufgefallen ist, dass der Beschuldigte sich gegen die von den Beamten RI T und RI V vor Ort erhobenen Vorwürfe vor Ort nicht rechtfertigen konnte, da er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht.Aufgrund der mit Schreiben der BH F vom 25.11.2015 übersendeten Aktenkopien wurde festgestellt, dass den Beamten der städtischen Sicherheitswache F nach eigener Feststellung in der Anzeige vom 01.12.2014 bereits aufgefallen ist, dass der Beschuldigte sich gegen die von den Beamten RI T und RI römisch fünf vor Ort erhobenen Vorwürfe vor Ort nicht rechtfertigen konnte, da er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Es wurde in weiterer Folge von der städtischen Sicherheitswache als auch von der Bezirkshauptmannschaft F dem Beschuldigten keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen in geeigneter Form, insbesondere in einer ihm verständlichen Sprache, vor der Erlassung der Strafverfügung zu rechtfertigen, so dass sein rechtliches Gehör gewahrt worden wäre. Es wurden auch keine Zeugen einvernommen oder die angeblich belästigten Personen (Opfer) zum Sachverhalt am genannten Tatort zur genannten Tatzeit befragt. § 7 Abs 1 lit

  1. a)Landes-Sicherheitsgesetz beinhaltet objektive und einen subjektiven Tatbestandsmerkmale. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs 1 lit
  2. a)Landes-Sicherheitsgesetz beziehen sich auf das äußere Erscheinungsbild des deliktischen Geschehens (gesetzliches Tatbild). Dieses sind aus der Wortfolge de § 7 Abs 1 lit
  3. a)Landes-Sicherheitsgesetz ableitbar. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale hat hingegen der Landesgesetzgeber in § 7 Abs 1 lit
  4. a)Landes-Sicherheitsgesetz nicht explizit geregelt und sind von der Behörde zu prüfen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch unterlassen, obwohl oder gerade weil sich aus der Prüfung ergeben hätte, dass der Beschuldigte das Tatbild des § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz nicht erfüllt hat.Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz beinhaltet objektive und einen subjektiven Tatbestandsmerkmale. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz beziehen sich auf das äußere Erscheinungsbild des deliktischen Geschehens (gesetzliches Tatbild). Dieses sind aus der Wortfolge de Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz ableitbar. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale hat hingegen der Landesgesetzgeber in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz nicht explizit geregelt und sind von der Behörde zu prüfen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch unterlassen, obwohl oder gerade weil sich aus der Prüfung ergeben hätte, dass der Beschuldigte das Tatbild des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz nicht erfüllt hat. Sein Streben am angegeben Tatort und zur angegebenen Tatzeit mit den Passanten zu sprechen war nämlich nicht darauf gerichtet, an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise zu betteln, indem er Passanten nachlief bzw. sich dazu diesen mit ausgestreckter Hand in den Weg zu stellen und mit einem leeren Kaffeebecher Geld fordern. Ganz im Gegenteil, war sein Bestreben primär lediglich darauf gerichtet, mit den Passanten in Kontakt zu treten und sekundär auf die Situation der obdachlosen Arbeitsmigranten in Vorarlberg aufmerksam zu machen und nur tertiär eine Unterstützung als Geschenk von verständigen Christen entgegenzunehmen. 2. Der Beschuldigte stellt daher den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er im Verfahren seine Rechte nicht ausreichend geltend machen konnte und für sein angebliches Fehlverhalten nach § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz keine objektivierbare Beweise vorliegen.Der Beschuldigte stellt daher den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er im Verfahren seine Rechte nicht ausreichend geltend machen konnte und für sein angebliches Fehlverhalten nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz keine objektivierbare Beweise vorliegen. Der Behörde war bekannt, dass er sich bereits anlässlich der Feststellung des Sachverhaltes am 01.12.2014 gegenüber den Beamten RI T und RI V nicht rechtfertigen konnte, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war (Anzeige S. 2), und dass diese Beamten der städtischen Sicherheitswache keine Vorkehrungen trafen, um dem Beschuldigten zu ermöglichen, die Vorwürfe gegen ihn am 1.12.2015 vor Ort erhoben wurden, sofort zu entkräften und somit eine Strafanzeige zu vermeiden. Der Behörde war bekannt, dass er sich bereits anlässlich der Feststellung des Sachverhaltes am 01.12.2014 gegenüber den Beamten RI T und RI römisch fünf nicht rechtfertigen konnte, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war (Anzeige S. 2), und dass diese Beamten der städtischen Sicherheitswache keine Vorkehrungen trafen, um dem Beschuldigten zu ermöglichen, die Vorwürfe gegen ihn am 1.12.2015 vor Ort erhoben wurden, sofort zu entkräften und somit eine Strafanzeige zu vermeiden. Wäre jedoch dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten worden sich zu rechtfertigen, so hätte die Behörde die Anzeige gegen ihn gar nicht erst erstattet bzw. hätte die Bezirkshauptmannschaft F allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt und das Verfahren wohl a limine eingestellt, was auch der Verpflichtung von Landesbehörden aus Art 7 Abs 8 Landesverfassung entsprochen hätte.Wäre jedoch dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten worden sich zu rechtfertigen, so hätte die Behörde die Anzeige gegen ihn gar nicht erst erstattet bzw. hätte die Bezirkshauptmannschaft F allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt und das Verfahren wohl a limine eingestellt, was auch der Verpflichtung von Landesbehörden aus Artikel 7, Absatz 8, Landesverfassung entsprochen hätte. Der Beschuldigte hat nämlich am 01.12.2014 nicht an einem öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt, indem er Passanten nachlief bzw. sich diesen mit ausgestreckter Hand in den Weg stellte und mit einem leeren Kaffeebecher Geld forderte. Im Gegenteil haben ihm die Passanten am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit nach der Kontaktaufnahme und einem Gespräch ihm das Geld freiwillig und in Erfüllung ihrer christlichen Verpflichtung zur Nächstenliebe geschenkt, so dass es für ihn gar nicht erforderlich war, um milde Gaben zu betteln. Der Beschuldigte hat mit diesen Passanten gesprochen und ihnen gedankt sowie den Personen, die nicht mit ihm sprechen wollten, einen guten Tag gewünscht. Entsprechende Beweise, dass sich irgendwelche namentlich bekannten Personen (Zeugen, Opfer), die den Beschuldigten am genannten Tatort und zur genannten Tatzeit beschenkt haben bzw., dies nicht getan haben, in aufdringlicher Weise iSd § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz belästigt gefühlt hätten, wurde von den Beamten der städtischen Sicherheitswache, RI T und RI V, nicht einmal ansatzweise erhoben.Opfer), die den Beschuldigten am genannten Tatort und zur genannten Tatzeit beschenkt haben bzw., dies nicht getan haben, in aufdringlicher Weise iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz belästigt gefühlt hätten, wurde von den Beamten der städtischen Sicherheitswache, RI T und RI römisch fünf, nicht einmal ansatzweise erhoben. Anzeige wurde von diesen Personen ebenfalls nicht erstattet, obwohl dies möglich war, da ja diese Beamten der städtischen Sicherheitswache vor Ort waren. Die Beamten selbst haben sich jedenfalls durch den Beschuldigten nicht belästigt fühlen können, da der Beschuldigte sie nicht angesprochen hat. Eine dienstliche Wahrnehmung, dass sich Personen durch das Verhalten des Beschuldigten in aufdringlicher Welse ISd § 7 Abs 1 lit
  5. a)Landes-Sicherheitsgesetz belästigt gefühlt hätten, ohne dass diese Personen dazu befragt und einvernommen werden, ist jedoch unzulässig.Eine dienstliche Wahrnehmung, dass sich Personen durch das Verhalten des Beschuldigten in aufdringlicher Welse ISd Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz belästigt gefühlt hätten, ohne dass diese Personen dazu befragt und einvernommen werden, ist jedoch unzulässig. Im Endeffekt könnte, wenn solche "Anzeigen" als mit einem Rechtsstaat vereinbar zugelassen würden, zu künftig jede Person oder jeder Beamter für einen Dritten eine Anzeige erstatten, obwohl sich diese dritte Person gar nicht belästigt gefühlt hat. Ein solches Vorgehen jedoch widerspricht eklatant jedem rechtsstaatlichen Verfahren, wenn die angeblich sich belästigt gefühlten Personen (Zeugen bzw. Opfer) zum Sachverhalt gar nicht (mehr) befragt werden, sondern eine dienstliche ,.Wahrnehmung" dafür ausreichen soll. Da jedoch von den Beamten der städtischen Sicherheitswache, RI T und RI V, obwohl es ihnen möglich und zuzumuten war, entsprechende Rechtshandlungen wie zB: Zeugen zu befragen, angebliche Opfer einzuvernehmen und uU auch eine Dolmetscher beizuziehen, nicht erfolgte, liegt jedenfalls ein relevanter Verfahrensverstoß nach Art 6 EMRK vor (Recht auf ein faires Verfahren).Da jedoch von den Beamten der städtischen Sicherheitswache, RI T und RI römisch fünf, obwohl es ihnen möglich und zuzumuten war, entsprechende Rechtshandlungen wie zB: Zeugen zu befragen, angebliche Opfer einzuvernehmen und uU auch eine Dolmetscher beizuziehen, nicht erfolgte, liegt jedenfalls ein relevanter Verfahrensverstoß nach Artikel 6, EMRK vor (Recht auf ein faires Verfahren). Der Beschwerdeführer stützt sich in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung daher nicht nur auf das AVG und VwStG, sondern insbesondere auch auf Art 6 EMRK, durch welche Bestimmung ihm jedenfalls ein Recht auf ein faires Verfahren zusteht, Insbesondere, dass die Zeugen und Opfer einer angeblichen Straftat erhoben werden und dem Beschuldigten bekannt gegeben wird, wer gegen ihn Vorwürfe wegen welchem Verhalten erhebt.Der Beschwerdeführer stützt sich in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung daher nicht nur auf das AVG und VwStG, sondern insbesondere auch auf Artikel 6, EMRK, durch welche Bestimmung ihm jedenfalls ein Recht auf ein faires Verfahren zusteht, Insbesondere, dass die Zeugen und Opfer einer angeblichen Straftat erhoben werden und dem Beschuldigten bekannt gegeben wird, wer gegen ihn Vorwürfe wegen welchem Verhalten erhebt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach der höherrangigen Bestimmung des Art 6 EMRK jedenfalls geboten, wenn gravierende Verfahrensmängel vorliegen. Die Bestimmungen der in Österreich in Verfassungsrang stehenden EMRK sind daher in jedem Fall bei der Beurteilung des Sachverhaltes und bei der Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen und gehen allen Bestimmungen aus dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht vor.Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach der höherrangigen Bestimmung des Artikel 6, EMRK jedenfalls geboten, wenn gravierende Verfahrensmängel vorliegen. Die Bestimmungen der in Österreich in Verfassungsrang stehenden EMRK sind daher in jedem Fall bei der Beurteilung des Sachverhaltes und bei der Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen und gehen allen Bestimmungen aus dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht vor. Liegen gravierende Verfahrensmängel wie im vorliegenden Fall vor, so kann nicht die formelle Rechtskraft der Entscheidung und das alleinige Nichtvorliegen der in § 69 AVG genannten Voraussetzungen die Anwendung der höherrangigen Norm, Art 6 EMRK, entgegen gehalten werden und die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt werden.Liegen gravierende Verfahrensmängel wie im vorliegenden Fall vor, so kann nicht die formelle Rechtskraft der Entscheidung und das alleinige Nichtvorliegen der in Paragraph 69, AVG genannten Voraussetzungen die Anwendung der höherrangigen Norm, Artikel 6, EMRK, entgegen gehalten werden und die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt werden. Art 6 EMRK verbürgt Jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. War ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben, so kann keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten bzw. muss die Rechtskraft durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist dann nicht nur geboten, sondern von der Behörde von Amts wegen vorzunehmen, da im gegenteiligen Fall ein Verstoß gegen die höherrangige Norm, Art 6 EMRK, bewusst und zu Lasten des Normunterworfenen in Kauf genommen würde, wodurch wiederum der Normzweck von Art 6 EMRK der Unterinstanz zur Disposition stehen würde, was jedoch der Unterinstanz nicht zusteht.Artikel 6, EMRK verbürgt Jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. War ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben, so kann keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten bzw. muss die Rechtskraft durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist dann nicht nur geboten, sondern von der Behörde von Amts wegen vorzunehmen, da im gegenteiligen Fall ein Verstoß gegen die höherrangige Norm, Artikel 6, EMRK, bewusst und zu Lasten des Normunterworfenen in Kauf genommen würde, wodurch wiederum der Normzweck von Artikel 6, EMRK der Unterinstanz zur Disposition stehen würde, was jedoch der Unterinstanz nicht zusteht. 2. Nachweislich und amtsbekannt ist zudem, dass der Beschuldigte mittellos ist. Die Bestrafung einer mittellosen Person mit EURO 200,00 war auch weder schuld- noch tatangemessen noch dem Einkommen angemessen. Der Strafrahmen der Bezirkshauptmannschaft F reichte dabei von einer Ermahnung der mittellosen Person (§ 34 StGB) bis zur Verhängung einer Strafe von EURO 700, (§ 15 Abs 2 lit
  6. a)iVm § 7 Abs 1 lit
  7. b)Landes-Sicherheitsgesetz. der mittellosen Person (Paragraph 34, StGB) bis zur Verhängung einer Strafe von EURO 700, (Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) Landes-Sicherheitsgesetz. Die festgesetzte Strafe von EURO 200,- war somit in jedem Fall gegenüber einer mittellosen Beschuldigten fehlerhaft angesetzt und auch deutlich überzogen (§ 34 StGB), insbesondere da dieser, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfügt.Beschuldigten fehlerhaft angesetzt und auch deutlich überzogen (Paragraph 34, StGB), insbesondere da dieser, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Auch diesbezüglich liegt jedenfalls ein Verstoß gegen Art 6 EMRK, dem Recht auf einAuch diesbezüglich liegt jedenfalls ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren vor, da die Strafe immer schuld- und tatangemessen sein muss. Nach nationalem Recht auch dem Einkommen angemessen sein muss. Bei einem täglichen Einkommen als Bettler in Vorarlberg von 0 bis 5 Euro und einem daraus resultierenden „Monatseinkommen" von etwa 100 EURO, und bestehenden Sorgepflichten sowie Schulden, ist eine Strafe von EURO 200,- dem Einkommen nicht angemessen. Die Strafhöhe ist auch nicht schuld- und tatangemessen, da nicht erhoben wurde, • welches Einkommen der Beschuldigte hat, • wer sich durch den Beschuldigten in welcher Intensität belästigt gefühlt hat und • ob Oberhaupt irgend eine der damals am Tatort und zur Tatzeit anwesenden Personen sich überhaupt belästigt gefühlt hat, • und die innere Tatseite in Bezug auf den Beschuldigten gar nicht berücksichtigt wurde, somit ob der Tatbestand nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz überhaupt erfülltsomit ob der Tatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz überhaupt erfüllt wurde. Entsprechende Erhebungen durch die städtische Sicherheitswache wurden, obwohl möglich und zumutbar und essentiell für ein rechtsstaatliches Verfahren, unterlassen. 3. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde F kann anhand der übersendeten Akten nicht nachvollzogen werden, weswegen dies als weiterer Verfahrensmangel nach Art 6 EMRK geltend gemacht wird. Insbesonderedies als weiterer Verfahrensmangel nach Artikel 6, EMRK geltend gemacht wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wann und wie und unter welchen Voraussetzungen der Beschuldigte von der Bezirkshauptmannschaft F zur Sache überhaupt einvernommen wurde und sich rechtfertigen konnte, bevor eine Strafverfügung erlassen wurde.“ Mit Schreiben vom 30.11.2015 (bei der belangten Behörde am 01.12.2015 eingelangt) brachte der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes vor: „Im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 der BH F, und den gestern eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird der Antrag auf WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS, WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS korrigiert und hierzu wie folgt ausgeführt. Aufgrund des gestern eingebrachten Antrags wurde irrtümlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) beantragt.Aufgrund des gestern eingebrachten Antrags wurde irrtümlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) beantragt. Tatsächlich wurde jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) angestrebt, wie sich aus dem Schriftsatz auch sinngemäß ergibt, und es wird beantragt, den Schriftsatz vom gestrigen Tag entsprechend zu bearbeiten, dass dem Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werden möge.“Tatsächlich wurde jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG) angestrebt, wie sich aus dem Schriftsatz auch sinngemäß ergibt, und es wird beantragt, den Schriftsatz vom gestrigen Tag entsprechend zu bearbeiten, dass dem Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werden möge.“ 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Dem Beschwerdeführer wurde durch die Stadtpolizei B am 19.02.2015 die Strafverfügung vom 10.12.2014, Zl X-9-2014/47815, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß §

§ 7

Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, durch persönliche Übergabe – nach Identitätsüberprüfung – gegen Unterschrift des Beschwerdeführers ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurde durch die Stadtpolizei B am 19.02.2015 die Strafverfügung vom 10.12.2014, Zl X-9-2014/47815, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, durch persönliche Übergabe – nach Identitätsüberprüfung – gegen Unterschrift des Beschwerdeführers ausgefolgt. Mit Schreiben vom 21.11.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.11.2015) brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers Berufung/Wiedereinsetzung im Verfahren X-9-2014/47815 ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) der BH F innerhalb offener Frist Berufung als auch ersatzweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erhoben werde. Die vorherige Zustellung einer Strafverfügung/Straferkenntnisses oder eines sonstigen Bescheides sei an die beschuldigte Person nicht rechtswirksam erfolgt und dadurch dieser nicht rechtsverbindlich zur Kenntnis gelangt. Ebenso sei bezüglich ihrer Vermögenslage weder in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Strafe noch in Bezug auf die Annahme, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei, ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Dadurch sei es der beschuldigten Person nicht möglich gewesen, auf die Vorwürfe durch die Behörde fristgerecht zu reagieren und entsprechende Einwendungen zur Entlastung bzw zu ihrer Vermögenslage vorzubringen, weswegen das gesamte Verfahren mangelhaft und rechtswidrig sei. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2015 wird weder eine „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gemäß § 69 AVG erwähnt noch lässt sich ein solcher Antrag aus diesem ableiten.Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2015 wird weder eine „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gemäß Paragraph 69, AVG erwähnt noch lässt sich ein solcher Antrag aus diesem ableiten. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 21.11.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren X-9-2014/47815 und Berufung (gemeint: Einspruch) gegen die Strafverfügung vom 10.12.2014 wegen Übertretung nach §

§ 7

Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz entschieden, dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht stattzugeben und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2014 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 21.11.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren X-9-2014/47815 und Berufung (gemeint: Einspruch) gegen die Strafverfügung vom 10.12.2014 wegen Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz entschieden, dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht stattzugeben und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Dagegen brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.11.2015 im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) einen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag ein. Auf Seite drei zweiter Absatz dieses Schreibens wird erstmalig ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, da ua im Verfahren der Beschwerdeführer seine Rechte nicht ausreichend geltend machen habe können. Dieses Schreiben ist bei der belangten Behörde am 30.11.2015 eingegangen. Mit weiterem Schreiben der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.11.2015 an die belangte Behörde (bei dieser am 01.12.2015 eingelangt) bringt dieser vor, dass im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) der belangten Behörde und des davor eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ korrigiert werde. Aufgrund des gestern eingebrachten Antrages sei irrtümlich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 71 AVG) beantragt worden.Mit weiterem Schreiben der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.11.2015 an die belangte Behörde (bei dieser am 01.12.2015 eingelangt) bringt dieser vor, dass im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) der belangten Behörde und des davor eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ korrigiert werde. Aufgrund des gestern eingebrachten Antrages sei irrtümlich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Paragraph 71, AVG) beantragt worden.

  1. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Darüber hinaus ist er unbestritten.
  2. Gemäß § 69 Abs 2 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
  3. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Gemäß Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.11.2015 gegen die den gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundeliegende Strafverfügung vom 10.12.2014, Zl X-9-2014/47815, Berufung bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben bzw beantragt hat. Aufgrund des Antrages der rechtlichen Vertretung erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 23.11.2015, selbige Zahl, in welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen und der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde. Dagegen brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.11.2015 im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) erneut einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wobei auf Seite drei zweiter Absatz dieses Schreibens plötzlich auch die Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht wird. Dieses Schreiben ist bei der belangten Behörde am 30.11.2015 eingegangen. Mit weiteren Schreiben der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.11.2015 an die belangte Behörde (bei dieser am 01.12.2015 eingelangt) bringt diese vor, dass im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) der belangten Behörde und des davor eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ korrigiert werde.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.11.2015 gegen die den gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundeliegende Strafverfügung vom 10.12.2014, Zl X-9-2014/47815, Berufung bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben bzw beantragt hat. Aufgrund des Antrages der rechtlichen Vertretung erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 23.11.2015, selbige Zahl, in welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde. Dagegen brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.11.2015 im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) erneut einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wobei auf Seite drei zweiter Absatz dieses Schreibens plötzlich auch die Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht wird. Dieses Schreiben ist bei der belangten Behörde am 30.11.2015 eingegangen. Mit weiteren Schreiben der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.11.2015 an die belangte Behörde (bei dieser am 01.12.2015 eingelangt) bringt diese vor, dass im Hinblick auf die Strafverfügung X-9-2014/47815 vom 16.11.2015 (gemeint: 10.12.2014) der belangten Behörde und des davor eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ korrigiert werde. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat sich daher ergeben, dass die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages vom 21.11.2015 vorgenommen hat, welches schlussendlich dazu führt, dass der gegenständliche Bescheid – mit welchem ua der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen wurde – aufzuheben ist. Dazu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2010, 2007/09/0122, hinzuweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ua ausführt, dass § 13 Abs 8 AVG es zulassen würde, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden könne, soferne diese Änderung nicht wesentlich sei. Liege hingegen eine wesentliche Änderung vor, sei dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verlaufe, sei letztlich eine Wertungsfrage.Aufgrund dieses Sachverhaltes hat sich daher ergeben, dass die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages vom 21.11.2015 vorgenommen hat, welches schlussendlich dazu führt, dass der gegenständliche Bescheid – mit welchem ua der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde – aufzuheben ist. Dazu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2010, 2007/09/0122, hinzuweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ua ausführt, dass Paragraph 13, Absatz 8, AVG es zulassen würde, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden könne, soferne diese Änderung nicht wesentlich sei. Liege hingegen eine wesentliche Änderung vor, sei dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verlaufe, sei letztlich eine Wertungsfrage. In der Änderung des ursprünglichen Antrages, nämlich von der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand nunmehr in die Wiederaufnahme des Verfahrens, liegt eine wesentliche Änderung iSd ob zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da vorliegend von zwei den Voraussetzungen und dem Inhalt nach unterschiedlichen Möglichkeiten auszugehen ist, bereits mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren nochmals einer Entscheidung zuzuführen. Der Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens liegt der Grundsatz der Rechtsrichtigkeit zu Grunde, durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll einer Partei die Möglichkeit gegeben werden, eine versäumte Prozesshandlung unter bestimmten Voraussetzungen nachzuholen. Daher ist schlussendlich der letzte Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2015 (zugegangen der belangten Behörde am 01.12.2015) als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 21.11.2015 (zugegangen der belangten Behörde am 22.11.2015) als auch als Stellung eines neuen Anbringens zu werten. Durch die obigen Ausführungen ergibt sich, dass somit der modifizierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG unerledigt ist.Durch die obigen Ausführungen ergibt sich, dass somit der modifizierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG unerledigt ist. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass in den von der rechtlichen Vertretung vorgelegten Schriftsätzen immer wieder von einer Strafverfügung vom 16.11.2015, Zl X-9-2014/47815, die Rede ist, welche sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakten nicht ergibt. Es wurde daher davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang die Strafverfügung vom 10.12.2014 mit selbiger Zahl bezeichnet werden sollte. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.362.2015.R7

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