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{'item': 'LVwG-318-024/R6-Ü-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-318-024/R6-Ü-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg h

§ 42AVG in der Fassung seit der Novelle BGBI.

I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden; die Verletzung von Abstandsvorschriften kann ein Nachbar nur im Hinblick auf die seinem Grundstück zugewandte Seite geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2005/06/0362, mwN).„Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn,

Paragraph 42, AVG in der Fassung seit der Novelle BGBI. römisch eins Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung behalten hat. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden; die Verletzung von Abstandsvorschriften kann ein Nachbar nur im Hinblick auf die seinem Grundstück zugewandte Seite geltend machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2009, Zl. 2005/06/0362, mwN). Auf Grund dieser Rechtslage können die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Beurteilung der südseitig vorgesehenen Vordächer nicht in subjektiven Rechten verletzt werden, weil ihre Grundstücke nördlich des Baugrundstückes liegen. Auch die Viertbeschwerdeführerin kann denkmöglich nur von den Vordächern beim Haus B betroffen sein; das Haus A liegt östlich ihres Grundstückes, sodass von diesem eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schon von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde bringt im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin vor, die beiden beim Haus B geplanten Vordächer mit einer Länge von 4,90 m bzw. 6, 10 m und einer Ausladung von 1,20 m seien nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 5 Abs. 5 lit. c BauG zu beurteilen. Die beiden Vordächer wiesen gesamt eine Länge von 11 m auf; dies entspreche der Länge eines durchschnittlichen Einfamilienwohnhauses, sodass von keiner unbedeutenden bzw. vernachlässigbaren Schattenbildung zu Lasten der Viertbeschwerdeführerin ausgegangen werden könne. Ausnahmebestimmungen wie § 5 Abs. 5 lit. c BauG seien restriktiv auszulegen, um dem Schutzzweck zu entsprechen. Damit ist die Beschwerde im Recht.Die Beschwerde bringt im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin vor, die beiden beim Haus B geplanten Vordächer mit einer Länge von 4,90 m bzw. 6, 10 m und einer Ausladung von 1,20 m seien nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG zu beurteilen. Die beiden Vordächer wiesen gesamt eine Länge von 11 m auf; dies entspreche der Länge eines durchschnittlichen Einfamilienwohnhauses, sodass von keiner unbedeutenden bzw. vernachlässigbaren Schattenbildung zu Lasten der Viertbeschwerdeführerin ausgegangen werden könne. Ausnahmebestimmungen wie Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG seien restriktiv auszulegen, um dem Schutzzweck zu entsprechen. Damit ist die Beschwerde im Recht. Die belangte Behörde verwies zunächst zutreffend auf die hg. Judikatur, wonach bei der Frage, ob ein Bauteil als untergeordnet zu qualifizieren ist, auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist. Sie zog daraus jedoch den unzutreffenden Schluss, dass im vorliegenden Fall untergeordnete Bauteile vorlägen. Das Haus B ist 36,40 m lang; die geplanten Vordächer haben eine Länge von 4,90 m bzw. 6,10 m und eine Ausladung von 1,20 m; das Verhältnis zwischen den beiden Vordächern und der für die Schattenbildung relevanten Länge des Baukörpers beträgt unbestritten über 30 %; dies steht im Einklang mit den vorliegenden Planunterlagen. Angesichts dieser Dimensionen können die beiden Vordächer nicht mehr als „untergeordnete Bauteile" im Sinn den § 5 Abs. 5 lit. c BauG qualifiziert werden. Da den Feststellungen der belangten Behörde zufolge die Abstandsflächen der Vordächer auf dem Grundstück der Viertbeschwerdeführerin liegen, ist das Vorhaben schon deshalb nicht genehmigungsfähig. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund des Beschwerdeverbringens der Viertbeschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das Haus B ist 36,40 m lang; die geplanten Vordächer haben eine Länge von 4,90 m bzw. 6,10 m und eine Ausladung von 1,20 m; das Verhältnis zwischen den beiden Vordächern und der für die Schattenbildung relevanten Länge des Baukörpers beträgt unbestritten über 30 %; dies steht im Einklang mit den vorliegenden Planunterlagen. Angesichts dieser Dimensionen können die beiden Vordächer nicht mehr als „untergeordnete Bauteile" im Sinn den Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG qualifiziert werden. Da den Feststellungen der belangten Behörde zufolge die Abstandsflächen der Vordächer auf dem Grundstück der Viertbeschwerdeführerin liegen, ist das Vorhaben schon deshalb nicht genehmigungsfähig. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund des Beschwerdeverbringens der Viertbeschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die Beschwerde bringt weiter vor, die belangte Behörde habe in unzutreffender Weise ausgeführt, in Ermangelung eines Bebauungsplanes könnten die beschwerdeführenden Parteien keine Einwendungen erheben, die sich auf die in § 26 Abs 1 lit d BauG normierten Tatbestände stützten. Damit verkennt die Beschwerde jedoch die dazu ergangenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde begründete vielmehr zutreffend, dass die Gemeindevertretung bei Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 28 Abs 2 lit f RPG unter anderem die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für Menschen zu berücksichtigen habe, Nachbarn diese Kriterien im Hinblick auf § 26 BauG jedoch nicht im Baubewilligungsverfahren geltend machen könnten. Es trifft nämlich zu, dass Nachbarn im Verfahren auf Bestimmung der Baugrundlagen keine Parteistellung haben, es ihnen im Baubewilligungsverfahren jedoch freisteht, durch Einwendungen gemäß § 26 Abs 1 BauG die Einhaltung der dort angeführten Vorschriften (zB jene der §§ 5 bis 7 über Abstandsflächen und Mindestabstände) geltend zu machen (vgl dazu die Ausführungen bei Germann/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
  2. Auflage, S 33). Nach ständiger hg. Rechtsprechung enthält § 26 Abs 1 BauG eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (vgl etwa dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2010, Zl. 2010/06/0164); Licht und Luft sind davon nicht umfasst, wohl aber die §§ 5 bis 7 leg cit betreffend die Abstandsflächen, die Mindestabstände und die Abstandsnachsicht. Insbesondere durch die Abstandsflächen, die gemäß § 5 Abs 1 BauG auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, ist grundsätzlich gewährleistet, dass Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beschattet oder ausreichend mit Luft versorgt werden. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass Nachbareinwendungen, die sich auf eine ausreichende Versorgung mit Licht und Luft beziehen, nicht zulässig sind.“Die Beschwerde bringt weiter vor, die belangte Behörde habe in unzutreffender Weise ausgeführt, in Ermangelung eines Bebauungsplanes könnten die beschwerdeführenden Parteien keine Einwendungen erheben, die sich auf die in Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, BauG normierten Tatbestände stützten. Damit verkennt die Beschwerde jedoch die dazu ergangenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde begründete vielmehr zutreffend, dass die Gemeindevertretung bei Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, RPG unter anderem die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für Menschen zu berücksichtigen habe, Nachbarn diese Kriterien im Hinblick auf Paragraph 26, BauG jedoch nicht im Baubewilligungsverfahren geltend machen könnten. Es trifft nämlich zu, dass Nachbarn im Verfahren auf Bestimmung der Baugrundlagen keine Parteistellung haben, es ihnen im Baubewilligungsverfahren jedoch freisteht, durch Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG die Einhaltung der dort angeführten Vorschriften (zB jene der Paragraphen 5 bis 7 über Abstandsflächen und Mindestabstände) geltend zu machen vergleiche dazu die Ausführungen bei Germann/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
  4. Auflage, S 33). Nach ständiger hg. Rechtsprechung enthält Paragraph 26, Absatz eins, BauG eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn vergleiche etwa dazu das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2010, Zl. 2010/06/0164); Licht und Luft sind davon nicht umfasst, wohl aber die Paragraphen 5 bis 7 leg cit betreffend die Abstandsflächen, die Mindestabstände und die Abstandsnachsicht. Insbesondere durch die Abstandsflächen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BauG auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, ist grundsätzlich gewährleistet, dass Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beschattet oder ausreichend mit Luft versorgt werden. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass Nachbareinwendungen, die sich auf eine ausreichende Versorgung mit Licht und Luft beziehen, nicht zulässig sind.“ 3.
  6. Aufgrund dieser Entscheidung des VwGH tritt das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin E W in den Stand vor Erlassung des angefochtenen und aufgehobenen Bescheides zurück und ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über die Vorstellung vom 12.08.2013, die seit dem 01.01.2014 als Beschwerde zu werten ist.
  7. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender – für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevanter - Sachverhalt steht aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, auf die im Beschwerdeverfahren verwiesen wird, fest: Gegenstand dieses Bauverfahrens ist die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten auf GST-NR XXX, KG A, in einem als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Bereich. Die Wohnanlage besteht aus dem Haus A mit sieben Wohneinheiten und dem Haus B mit acht Wohneinheiten. Die Häuser bestehen jeweils aus einem Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen; das Untergeschoß beider Häuser ist miteinander verbunden. Das Haus A ist 32,80 m lang und 9 m breit, das Haus B ist 36,40 m lang und 9 m breit. Die Vordachkonstruktionen im Dachgeschoss wurden als technische Einheit gemeinsam mit dem Dach über dem Gebäude ausgeführt und haben eine Ausladung von 1,20 m und umfassen rund 30 % der Fassadenlänge (Siegenhäuser abgezogen) der jeweiligen Häuser A und B. Beim Haus B hat das westliche Dach eine Abmessung von ca 6,1 m x 1,2 m, das östliche Dach hat eine Abmessung von 4,9 m x 1,2 m. Das Geländer bei den Terrassen im obersten Geschoß der beiden Gebäude ist filigran als Stabgeländer ausgeführt und wird nicht verschattet. Gegenstand dieses Bauverfahrens ist die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten auf GST-NR römisch 30 , KG A, in einem als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Bereich. Die Wohnanlage besteht aus dem Haus A mit sieben Wohneinheiten und dem Haus B mit acht Wohneinheiten. Die Häuser bestehen jeweils aus einem Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen; das Untergeschoß beider Häuser ist miteinander verbunden. Das Haus A ist 32,80 m lang und 9 m breit, das Haus B ist 36,40 m lang und 9 m breit. Die Vordachkonstruktionen im Dachgeschoss wurden als technische Einheit gemeinsam mit dem Dach über dem Gebäude ausgeführt und haben eine Ausladung von 1,20 m und umfassen rund 30 % der Fassadenlänge (Siegenhäuser abgezogen) der jeweiligen Häuser A und B. Beim Haus B hat das westliche Dach eine Abmessung von ca 6,1 m x 1,2 m, das östliche Dach hat eine Abmessung von 4,9 m x 1,2 m. Das Geländer bei den Terrassen im obersten Geschoß der beiden Gebäude ist filigran als Stabgeländer ausgeführt und wird nicht verschattet. Die Beschwerdeführerin E W ist Eigentümerin des südwestlich gelegenen GST-NR YYY, KG A.
  8. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen als erwiesen angenommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der hochbautechnische Amtssachverständige zunächst ein schriftliches Gutachten vom 08.02.2016 erstattet, welches – auszugsweise - wie folgt lautet: „zu 1) Beschreiben Sie die Art der Dachvorsprünge beim Haus B! Das westliche Dach hat eine Abmessung von ca 6,1 x 1,2 m, das östliche Dach eine Abmessung von 4,9 x 1,2 m. Die Ausführung erscheint im Wesentlichen plankonform zu sein. Laut Schnitt A-A der Baueingabepläne sind die Vordachkonstruktionen nicht als fortgeführte, durchgehende Betondecke ausgeführt, sondern sehr wahrscheinlich aus Stahl gefertigt und auf die oberste Betondecke montiert (s. Anlage). Optisch sind die Vordächer vor die durchgehende, vertikale Fassade vorgesetzt und bilden solitäre Bauteile. Von außen ersichtlich sind eine Verputzstruktur der Dachseiten und eine Dachverblechung sowie eine glatte Untersicht. Sie haben dasselbe Erscheinungsbild wie die restliche Fassade. zu 2) Handelt es sich dabei um Dachvorsprünge im Sinne des § 5 Abs 5 lit c) BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 54/2015? zu 2) Handelt es sich dabei um Dachvorsprünge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c,) BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung LGBl Nr 54/2015? Laut Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 15.10.2015, wurde folgende Information übermittelt: ,Ein Dachvorsprung ist die über die Abdeckung eines umschlossenen Raumes hinausgehende Fortführung des Daches‘. Dieser Erläuterung und der Beschreibung wie unter Punkt 1) zufolge, handelt es sich bei beiden Dächer über den Terrassen des Dachgeschosses im Sinne des oa § 5 nicht um Dachvorsprünge. Laut Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 15.10.2015, wurde folgende Information übermittelt: ,Ein Dachvorsprung ist die über die Abdeckung eines umschlossenen Raumes hinausgehende Fortführung des Daches‘. Dieser Erläuterung und der Beschreibung wie unter Punkt 1) zufolge, handelt es sich bei beiden Dächer über den Terrassen des Dachgeschosses im Sinne des oa Paragraph 5, nicht um Dachvorsprünge. zu 3) Werden durch diese Vordächer die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen betreffend das Haus B bezüglich GST-NR YYY (E W) eingehalten? Aufgrund der unter Punkt 2) vorgenommenen Feststellung sowie laut Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2015 handelt es sich um Vordächer und um, nicht untergeordnete Bauteile‘. Diese Vordächer sind daher in der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen. Unter diesem Aspekt erfolgte durch den unterzeichnenden Sachverständigen anhand der vorliegenden Pläne eine neue Abstandsflächenberechnung. Demzufolge ergibt sich laut Handzeichnung durch den Lichteinfall über 45° bei den Vordächern eine Verbindungslinie von den Vordächern mit der Oberkante des Geländers. Somit ergibt sich ein Schattenpunkt aus der Außenwand und dem Lichteinfall über die Vordächer, welcher zeichnerisch einen Schnittpunkt bei ungefähr der Oberkante Geländer hat, woraus eine Abstandsfläche von 3,96 m resultiert (s. Skizze Westansicht – 6/10 von 560+100cm). Dadurch reichen die Abstandsflächen südseitig um ca. 60 cm auf das angrenzende Grundstück GST-NR YYY (E W) und werden somit nicht eingehalten (s. Ausschnitt des Grundrisses). Zu 4) Weiters ersuchen wir Sie um Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die ,filigranen Geländerkonstruktionen als Stabgeländer‘ keine untergeordneten Bauteile darstellen und somit auch hier eine Unterschreitung der Abstandsflächen vorliegt. Laut Baugesetz, § 6 Abs 4 lit a, werden, Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer‘ als gleichwertig eingestuft. Demzufolge ist es unerheblich ob ein Geländer filigran oder massiv ist. Es ist wie eine Wand zu bewerten und ist somit eine Weiterführung der Gebäudekonstruktion nach oben. Aus diesem Grund ist die Oberkante Geländer als Schattenpunkt anzunehmen. Eine Geländerkonstruktion auf einem Balkon kann nicht für sich alleine gesehen werden und somit auch nicht als untergeordneten Bauteil beurteilt werden. Das Geländer ist in diesem Fall Teil des Balkons. Da wie unter Punkt 3) der Schattenpunkt der Vordächer sowie jener der Geländerkanten zeichnerisch zusammenfallen, ergibt sich dieselbe Abstandsfläche wie unter Punkt 3) angeführt.“Laut Baugesetz, Paragraph 6, Absatz 4, Litera a,, werden, Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer‘ als gleichwertig eingestuft. Demzufolge ist es unerheblich ob ein Geländer filigran oder massiv ist. Es ist wie eine Wand zu bewerten und ist somit eine Weiterführung der Gebäudekonstruktion nach oben. Aus diesem Grund ist die Oberkante Geländer als Schattenpunkt anzunehmen. Eine Geländerkonstruktion auf einem Balkon kann nicht für sich alleine gesehen werden und somit auch nicht als untergeordneten Bauteil beurteilt werden. Das Geländer ist in diesem Fall Teil des Balkons. Da wie unter Punkt 3) der Schattenpunkt der Vordächer sowie jener der Geländerkanten zeichnerisch zusammenfallen, ergibt sich dieselbe Abstandsfläche wie unter Punkt 3) angeführt.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der hochbautechnische Amtssachverständige nach diversen Klarstellungen des Sachverhaltes durch die Antragsteller, insbesondere betreffend die Baukonstruktion der Dachvorsprünge, zu seinem schriftlichen Gutachten ergänzend Folgendes ausgeführt: „Ich bleibe bei der Aussage, die Ausführung erscheint im Wesentlichen plankonform zu sein. Die Ausführung wurde jedoch entgegen dem Schnitt A-A nicht als Stahlkonstruktion ausgeführt. Die Dachvorsprünge wurden als technische Einheit gemeinsam mit dem Dach über dem Gebäude ausgeführt. Die Trennung zwischen Hauptdach und Vordach ist lediglich mit einem Wärmedämmkorb ausgeführt. Dies ist technisch üblich.“ Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob diese Art der Ausführung des Vordaches baubescheidkonform sei bzw sich diese Ausführung mit den vorliegenden Plänen decke, hat der Sachverständige geantwortet, dass sich die Ausführung aus technischer Sicht nicht decke, jedoch sei die äußere Erscheinung gleichwertig mit der bewilligten Darstellung. Weiters hat der Sachverständige ausgeführt: „Aufgrund des geänderten Sachverhaltes, wie unter Punkt
  9. beschrieben, wird nun festgestellt, dass die Vordächer über den umschlossenen Raum hinausgehende Fortführungen des Daches sind und es sich im Sinne des oben angeführten § 5 Abs 5 lit c BauG um solche Dachvorsprünge handelt. Ich muss meine Aussage im Gutachten zur Frage 3 revidieren. Aufgrund des neuen Sachverhaltes sind diese Bauteile als Dachvorsprünge zu bewerten und aufgrund der Abmessungen nicht relevant für die Abstandsflächenberechnung. Dies deshalb, weil hier Dachvorsprünge sind, die eine geringere Ausladung als 1,30 m aufweisen. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob diese Art der Ausführung des Vordaches baubescheidkonform sei bzw sich diese Ausführung mit den vorliegenden Plänen decke, hat der Sachverständige geantwortet, dass sich die Ausführung aus technischer Sicht nicht decke, jedoch sei die äußere Erscheinung gleichwertig mit der bewilligten Darstellung. Weiters hat der Sachverständige ausgeführt: „Aufgrund des geänderten Sachverhaltes, wie unter Punkt
  10. beschrieben, wird nun festgestellt, dass die Vordächer über den umschlossenen Raum hinausgehende Fortführungen des Daches sind und es sich im Sinne des oben angeführten Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG um solche Dachvorsprünge handelt. Ich muss meine Aussage im Gutachten zur Frage 3 revidieren. Aufgrund des neuen Sachverhaltes sind diese Bauteile als Dachvorsprünge zu bewerten und aufgrund der Abmessungen nicht relevant für die Abstandsflächenberechnung. Dies deshalb, weil hier Dachvorsprünge sind, die eine geringere Ausladung als 1,30 m aufweisen. Die Frage 4 in meinem Gutachten wird nach wie vor gleich beantwortet. Es gibt hier keine Änderungen im Sachverhalt.“ Dieses Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich das Gericht diesen Ausführungen betreffend die Dachvorsprünge an. 6.
  11. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Baugesetzes (BauG) lauten in der geltenden Fassung, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, wie folgt: 6.
  12. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Baugesetzes (BauG) lauten in der geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, wie folgt: „§ 5 Abstandsflächen

(1)Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
(2)Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(2)Als Außenwand nach Absatz eins, gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Absatz 5, Litera b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(3)Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(3)Der Schattenpunkt nach Absatz eins, ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Absatz 5, Litera b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(4)Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(4)Der jeweilige Fußpunkt nach Absatz 3, ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den Paragraphen 3, Absatz 5, oder 29 Absatz 2, ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(5)Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind
  1. a)...
  2. c)Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung; weiters Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung.
(6)... § 6Paragraph 6 Mindestabstände
(1)Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
  1. a)ein Gebäude 3 m;
  2. b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2)Abweichend von Abs. 1 lit a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:Abweichend von Absatz eins, Litera a, genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
  1. a)kleine Gebäude nach § 19 Abs a bis c;kleine Gebäude nach Paragraph 19, Abs a bis c;
  2. b)Gebäudeteile nach § 5 Abs 5 lit b und c.Gebäudeteile nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c,
(3)Abweichend von Abs 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:Abweichend von Absatz eins und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
  1. a)Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
  2. b)unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4)Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:Abweichend von Absatz eins bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
  1. a)Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
  2. b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5)Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
(5)Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Absatz eins bis 3, gelten diese. § 26Paragraph 26 Nachbarrechte, Übereinkommen
(1)Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
  1. a)§ 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
  2. a)Paragraph 4, Absatz 3,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
  3. b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  4. b)Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  5. c)§ 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist;
  6. c)Paragraph 8,, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist;
  7. d)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück entfernt ist.
(2)... § 28Paragraph 28 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.“
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.“ 6.2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides änderte sich die Rechtslage insbesondere betreffend die Bestimmung des § 5 Abs 5 lit c BauG. Am 16.09.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des BauG, LGBl Nr 54/2015, in Kraft. 6.2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides änderte sich die Rechtslage insbesondere betreffend die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG. Am 16.09.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des BauG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, in Kraft. Zur Änderung des § 5 Abs 5 lit
  1. c)BauG wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (54. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages) Folgendes festgehalten: „Es wird klargestellt, dass Dachvorsprünge bis zu 1,30 m Ausladung innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden dürfen, wobei es nicht auf die Frage ankommt, ob es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt oder nicht (§ 5 Abs 5 lit c).“Zur Änderung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c,) BauG wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (54. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des römisch 30 . Vorarlberger Landtages) Folgendes festgehalten: „Es wird klargestellt, dass Dachvorsprünge bis zu 1,30 m Ausladung innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden dürfen, wobei es nicht auf die Frage ankommt, ob es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt oder nicht (Paragraph 5, Absatz 5, Litera c,).“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Dies bedeutet für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass der vorliegende Bauantrag nicht nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte, sondern nach der aktuellen Rechtslage. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der Baugesetznovelle LGBl Nr 54/2015 in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren. Dies bedeutet für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass der vorliegende Bauantrag nicht nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte, sondern nach der aktuellen Rechtslage. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der Baugesetznovelle Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015, in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat (VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240). Aufgrund der geänderten Rechtslage sowie der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Dachvorsprüngen beim Haus B um Dachvorsprünge im Sinne des § 5 Abs 5 lit c BauG handelt, die innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück bestehen dürfen. Es ist hiebei nicht mehr zu prüfen, ob es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt oder nicht. Somit liegt keine Verletzung der Bestimmungen betreffend die erforderlichen Abstandsflächen durch die gegenständlichen Dachvorsprünge vor.Aufgrund der geänderten Rechtslage sowie der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Dachvorsprüngen beim Haus B um Dachvorsprünge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG handelt, die innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück bestehen dürfen. Es ist hiebei nicht mehr zu prüfen, ob es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt oder nicht. Somit liegt keine Verletzung der Bestimmungen betreffend die erforderlichen Abstandsflächen durch die gegenständlichen Dachvorsprünge vor. 6.3. Die Beschwerdeführerin hat weiters geltend gemacht, auch wenn das Geländer verharmlosend als „filigrane, durch senkrechte Einzelstäbe gegliederte Stahlkonstruktion“ dargestellt werde, so sei das Geländer fassadenbestimmend und nicht als untergeordneter Bauteil anzusehen, weshalb eine unzulässige Unterschreitung der Abstandsflächen vorliege.
  2. a)Die Antragsteller haben dazu vorgebracht, ob ein Bauteil untergeordnet sei oder nicht, hänge von seiner konkreten Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk ab. Erker, Balkone und Stabgeländer seien nur dann als untergeordnet anzusehen, wenn sie im Verhältnis von untergeordneter Bedeutung seien. Dies werde insbesondere dann der Fall sein, wenn sie im Verhältnis zur Fassade, an welcher sie angebracht oder integriert seien, von untergeordneter Größe seien. Der VwGH habe bisher nicht die Frage zu beantworten gehabt, ob bei einem Gebäudekomplex angebrachte Stabgeländer als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren seien. Es bestehe jedoch die einheitliche Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass die Bauteile im Verhältnis zum Gebäude bzw zur Fassade nicht auffällig sein dürften oder aber einen überwiegenden Teil des Gebäudes ausmachen würden. Das gegenständliche Stabgeländer sei jedenfalls so ausgeführt, wie es der bisherigen Spruchpraxis des VwGH entspreche, weshalb von einem untergeordneten Bauteil gesprochen werden könne.
  3. b)Seitens der Baubehörde wurde dazu ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass Bauteile als untergeordnete Bauteile angesehen werden könnten, wenn sie weniger als 30 % der relevanten Länge des Baukörpers darstellen würden. Im vorliegenden Fall sei eine Berechnung durchgeführt worden. Es seien die einzelnen Stäbe des Geländers zusammengerechnet worden und ergebe sich eine Summe von 2,46 m an schattenbildenden Stäben entlang der Fassade. Dies gebe rechnerisch zur Gesamtfassadenlänge (36,4
  4. m)einen Anteil von 7 % und habe die Stadt F aus diesem Grund diese Art der Geländerkonstruktion als untergeordneten Bauteil angesehen.
  5. c)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dieser Argumentation sei nicht zu folgen. Das Geländer bzw die Stäbe seien ja nicht auf einer Länge von 2,46 m angebracht worden, sondern verlaufe das Geländer über die gesamte Fassade. Zwischen den Geländersprossen bestehe ein Abstand von 11 bis 12 cm. Insofern sei eindeutig davon auszugehen, dass dieses Geländer nicht als untergeordnet zu qualifizieren sei. Es sei schattenbildend und für die Beurteilung der Abstandsflächen zugrunde zu legen.
  6. d)Laut Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz in der Stammfassung, Blg 45/2001, 27. LT) sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung – unabhängig von ihrer Höhe – „nicht zu berücksichtigen, ohne dass näher angeführt wäre, was darunter zu verstehen ist. Gemeint sind relativ selbständige – insbesondere am Dach angebrachte – Bauteile, wie Antennen und Kamine, die im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen (insbesondere durch Schattenbildung) von untergeordneter Bedeutung sind, wobei insbesondere das Größenverhältnis (besonders das Breitenverhältnis) zwischen dem untergeordneten Bauteil und der Bauwerksseite, die als schattenwerfende Fläche zu berücksichtigen ist, eine Rolle spielt. Relativ schmale Kamine und Antennen können daher als untergeordnete Bauteile hinsichtlich ihrer Höhe vernachlässigt werden, relativ breite Brüstungselemente eines Dachbalkons hingegen nicht.“
  7. d)Laut Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz in der Stammfassung, Blg 45 aus 2001,, 27. LT) sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung – unabhängig von ihrer Höhe – „nicht zu berücksichtigen, ohne dass näher angeführt wäre, was darunter zu verstehen ist. Gemeint sind relativ selbständige – insbesondere am Dach angebrachte – Bauteile, wie Antennen und Kamine, die im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen (insbesondere durch Schattenbildung) von untergeordneter Bedeutung sind, wobei insbesondere das Größenverhältnis (besonders das Breitenverhältnis) zwischen dem untergeordneten Bauteil und der Bauwerksseite, die als schattenwerfende Fläche zu berücksichtigen ist, eine Rolle spielt. Relativ schmale Kamine und Antennen können daher als untergeordnete Bauteile hinsichtlich ihrer Höhe vernachlässigt werden, relativ breite Brüstungselemente eines Dachbalkons hingegen nicht.“
  8. e)Das verfahrensgegenständliche Geländer besteht aus vielen senkrechten Einzelstäben und zwei Querstäben (Stahlkonstruktion). Die senkrechten Stäbe haben je einen Durchmesser von 10 bzw 12 mm und sind in einem Abstand von 11 bzw 12 cm im obersten Geschoß über die gesamte Fassadenlänge und an beiden Seiten der Terrasse bei den Häusern A und B angebracht. Laut den vorliegenden Plänen und laut Auflage 1.37 des erstinstanzlichen Baubescheides vom 27.08.2012 dürfen die Geländer nicht mit Sichtschutz verhängt werden. Laut Motivenbericht zum BauG sind jene Bauteile als untergeordnete Bauteile anzusehen, die im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen – insbesondere durch Schattenbildung – von untergeordneter Bedeutung sind. Es kommt somit auf die Frage der Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch diese Bauteile an. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Rechtssache betreffend das Salzburger Baurecht im Erkenntnis vom 17.12.2009, Zl 2008/06/0080, ua Folgendes ausgeführt: „Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass ein – wie vorgesehen – lichtdurchlässiges, auf der Innenseite der Brüstung montiertes Geländer nicht wandartig und geschlossen in Erscheinung tritt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0203, im Zusammenhang mit dem Geländer einer Terrasse die Ansicht vertreten, dass, da sogar Balkone (das seien vorspringende Bauteile, was auf die gegenständliche Terrasse nicht zutreffe) unter den in § 8 Abs 1 lit b BauTG genannten Voraussetzungen im Abstandsbereich zulässig seien und ein Balkon notwendigerweise (§ 16 BauTG) einer Absturzsicherung bedürfe, demnach kraft Größenschlusses bei den im Sinne des § 8 Abs 1 lit b BauTG zulässigen Balkonen auch die erforderlichen Geländer zulässig seien, was somit auch für das Geländer der dort gegenständlichen Terrasse zu gelten habe. Das Geländer könne – so führte der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis aus – auf Grund seiner Dimension und Gestaltung (ca 4,87 m lang, 1 m hoch mit senkrechten Stehern und Querstäben) jedenfalls nicht als ,vorgeschobene Gebäudefront‘ qualifiziert werden. Auch im vorliegenden Fall kann das Geländer auf Grund seiner Dimension und Gestaltung nicht als eine ,vorgeschobene Gebäudefront‘ qualifiziert werden.“ Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Rechtssache betreffend das Salzburger Baurecht im Erkenntnis vom 17.12.2009, Zl 2008/06/0080, ua Folgendes ausgeführt: „Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass ein – wie vorgesehen – lichtdurchlässiges, auf der Innenseite der Brüstung montiertes Geländer nicht wandartig und geschlossen in Erscheinung tritt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0203, im Zusammenhang mit dem Geländer einer Terrasse die Ansicht vertreten, dass, da sogar Balkone (das seien vorspringende Bauteile, was auf die gegenständliche Terrasse nicht zutreffe) unter den in Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, BauTG genannten Voraussetzungen im Abstandsbereich zulässig seien und ein Balkon notwendigerweise (Paragraph 16, BauTG) einer Absturzsicherung bedürfe, demnach kraft Größenschlusses bei den im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, BauTG zulässigen Balkonen auch die erforderlichen Geländer zulässig seien, was somit auch für das Geländer der dort gegenständlichen Terrasse zu gelten habe. Das Geländer könne – so führte der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis aus – auf Grund seiner Dimension und Gestaltung (ca 4,87 m lang, 1 m hoch mit senkrechten Stehern und Querstäben) jedenfalls nicht als ,vorgeschobene Gebäudefront‘ qualifiziert werden. Auch im vorliegenden Fall kann das Geländer auf Grund seiner Dimension und Gestaltung nicht als eine ,vorgeschobene Gebäudefront‘ qualifiziert werden.“ In einem weiteren Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl Ra 2014/05/0045, hat der VwGH ausgeführt, es könne auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des freien Lichteinfalles bewirken, weshalb Ermittlungen darüber vorgenommen werden müssen, ob durch die Glaskonstruktion eine Abschwächung der Lichtintensität bewirkt würde. Daher müsse also auch auf die Frage eingegangen werden, ob durch eine im obersten Geschoss vorgesehene Glasbrüstung eine Beeinträchtigung der Belichtung herbeigeführt werde. Beim verfahrensgegenständlichen Geländer handelt es sich um sehr schmale (10 mm bzw 12
  9. mm)senkrechte Stäbe, die in einem Abstand von 11 cm bzw 12 cm auf der Terrasse angebracht sind. Durch diese Art der Konstruktion kann keine Hinderung des Lichteinfalles in vergleichbarem Maße entstehen wie bei einem völlig lichtundurchlässigen Baumaterial. Die Abschwächung der Lichtintensität durch diese Art der Geländerkonstruktion ist äußerst gering und kann daher eine solche Geländerkonstruktion nur zu einer nicht wesentlich beeinträchtigenden Schattenbildung führen. Außerdem wurde durch eine entsprechende Auflage im Baubescheid ausgeschlossen, dass das Geländer mit Sichtschutz verhängt wird. Zudem ergibt eine Addition der einzelnen senkrechten Geländerstäbe eine Breite von höchstens 7 % der gesamten Fassadenlänge, weshalb auch aus diesem Grund keine schattenbildende Beeinträchtigung gegeben ist. Es handelt sich daher bei einer solchen Geländerkonstruktion um einen für die Berechnung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigenden untergeordneten Bauteil im Sinne des § 5 Abs 5 lit c BauG. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Beim verfahrensgegenständlichen Geländer handelt es sich um sehr schmale (10 mm bzw 12
  10. mm)senkrechte Stäbe, die in einem Abstand von 11 cm bzw 12 cm auf der Terrasse angebracht sind. Durch diese Art der Konstruktion kann keine Hinderung des Lichteinfalles in vergleichbarem Maße entstehen wie bei einem völlig lichtundurchlässigen Baumaterial. Die Abschwächung der Lichtintensität durch diese Art der Geländerkonstruktion ist äußerst gering und kann daher eine solche Geländerkonstruktion nur zu einer nicht wesentlich beeinträchtigenden Schattenbildung führen. Außerdem wurde durch eine entsprechende Auflage im Baubescheid ausgeschlossen, dass das Geländer mit Sichtschutz verhängt wird. Zudem ergibt eine Addition der einzelnen senkrechten Geländerstäbe eine Breite von höchstens 7 % der gesamten Fassadenlänge, weshalb auch aus diesem Grund keine schattenbildende Beeinträchtigung gegeben ist. Es handelt sich daher bei einer solchen Geländerkonstruktion um einen für die Berechnung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigenden untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. 7. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Nichteinhaltung der für die Erlassung eines Bebauungsplanes normierten Kriterien des Raumplanungsgesetzes wird auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 25.11.2015, Zl 2013/06/0240 bis 0242-13, verwiesen, wonach es sich hiebei nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handelt, die im Zuge eines Bauverfahrens wirksam geltend gemacht werden können (vgl die Ausführungen unter Punkt 3.2.).7. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Nichteinhaltung der für die Erlassung eines Bebauungsplanes normierten Kriterien des Raumplanungsgesetzes wird auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 25.11.2015, Zl 2013/06/0240 bis 0242-13, verwiesen, wonach es sich hiebei nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handelt, die im Zuge eines Bauverfahrens wirksam geltend gemacht werden können vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.2.). 8. Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach im gegenständlichen Bauverfahren nunmehr auch die jetzigen Eigentümer der bestehenden Wohnanlage als Parteien dem Verfahren beizuziehen seien, wird entgegengehalten, dass das Landesverwaltungsgericht über den vorliegenden Bauantrag der H W AG vom 16.02.2012 zu entscheiden hat. Die jetzigen Eigentümer der bereits errichteten Wohnanlage sind in diesem Bauverfahren weder Antragsteller noch sind sie in das Bauverfahren eingetreten. Sie waren daher nicht von Amts wegen dem Bauverfahren beizuziehen. 9. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,

Art 133

Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Art der Geländerkonstruktion als untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 5 Abs 5 lit c) BauG anzusehen ist.9. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Art der Geländerkonstruktion als untergeordnetes Bauteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c,) BauG anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.318.024.R6.Ü.2014

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