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{'item': 'LVwG-313-001/R14-Ü-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 42§ 9Art 130§ 2§ 7§ 8§ 10§ 66

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum06.05.2016 GeschäftszahlLVwG-313-001/R14-Ü-2015 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied

§ 28Abs 3 zweiter Satz i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeindevertretung K zurückverwiesen wird.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeindevertretung K zurückverwiesen wird. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid - wurde dem (nicht verfahrensgegenständlichen) Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 25.08.2004 stattgegeben und wurden - der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2004 auf Zuteilung eines Gemeindeteils des Gemeindegutes K im Ausmaß von zumindest 16 Hektar (oder mehr) an den Beschwerdeführer und - der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Bereitstellung von Naturalbezügen aus dem Gemeindegut an den Beschwerdeführer abgewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers würden seit Generationen eine Landwirtschaft in K betreiben und seien stets zur Nutzung von Gemeindegut berechtigt gewesen. In der diesbezüglichen Tabelle Seite 5, erster Absatz, des angefochtenen Bescheides fehle übrigens die Großmutter des Beschwerdeführers, Frau F M, die zwischen 1962 und 1978 unstreitig Gemeindegutnutzungsberechtigte gewesen sei. Dass die Mutter des Beschwerdeführers, S M, nicht nutzungsberechtigt gewesen sei, sei einer gleichheitswidrigen Handhabung und damit einer sittenwidrigen Praxis (§ 879 ABGB) der Gemeinde K zuzuschreiben und könne daher jedenfalls in der heutigen Zeit keine Auswirkungen zu Lasten des Beschwerdeführers haben. Es habe einer Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft F bedurft, damit die Gemeinde überhaupt bereit gewesen sei, den Antrag sachgerecht zu behandeln. Nach der Einreichung des Zuteilungsantrages habe die Gemeinde K das Verfahren zunächst verzögert, um es dann für die Dauer der Feststellung des Gemeindegutes überhaupt auszusetzen. Auch nach Abschluss des Gemeindegutfeststellungsverfahrens habe die Gemeinde wiederum nicht entschieden.Dass die Mutter des Beschwerdeführers, S M, nicht nutzungsberechtigt gewesen sei, sei einer gleichheitswidrigen Handhabung und damit einer sittenwidrigen Praxis (Paragraph 879, ABGB) der Gemeinde K zuzuschreiben und könne daher jedenfalls in der heutigen Zeit keine Auswirkungen zu Lasten des Beschwerdeführers haben. Es habe einer Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft F bedurft, damit die Gemeinde überhaupt bereit gewesen sei, den Antrag sachgerecht zu behandeln. Nach der Einreichung des Zuteilungsantrages habe die Gemeinde K das Verfahren zunächst verzögert, um es dann für die Dauer der Feststellung des Gemeindegutes überhaupt auszusetzen. Auch nach Abschluss des Gemeindegutfeststellungsverfahrens habe die Gemeinde wiederum nicht entschieden. Spätestens seit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Gemeindegutfeststellungsverfahren durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stehe nun fest, dass in der Gemeinde K Gemeindegut im erheblichem Umfang bestehe und daran die Gemeindegutnutzungsberechtigten entsprechend ihren gesetzlichen Ansprüchen Anteil haben müssten. Anstatt nun das vom Gemeindegutgesetz vorgeschriebene Verfahren durchzuführen, habe die Gemeinde in pflichtwidriger Weise die Gemeindegutfläche an Landwirte verpachtet. Bereits bevor diese Verpachtung erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer sämtliche beteilten Landwirte darauf hingewiesen, dass diese Vorgänge rechtswidrig seien und sie daher nicht gutgläubig Pächter werden könnten. Auch der Beschwerdeführer habe in der Zwangssituation einen Pachtvertrag unterschrieben, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich dieser im Falle eines entsprechenden Ausgangs des Gemeindegutzuteilungsverfahrens in ein Gemeindegutnutzungsrecht umwandle. Mit anderen Worten, es würden also Pachtverträge bestehen, die aber mangels Gutgläubigkeit der Vertragsparteien bei entsprechendem Ausgang des Verfahrens eo ipso sittenwidrig seien und damit hinfällig würden. Nach den Berechnungen des Unabhängigen Verwaltungssenates betrage die Gesamtfläche des Gemeindeguts 191,8098 Hektar. Richtigerweise stelle sich die Frage, wie diese Fläche – vorrangig unter die Gemeindegutnutzungsberechtigten – zu verteilen sei. Das Gemeindegutgesetz regle klar, dass die Gemeindegutnutzungsberechtigten einen Anspruch im Umfang ihres Bedarfes hätten und nur bei Befriedigung dieses Bedarfes Landwirtschaftsflächen anderweitig verpachtet werden dürften. Diese Grundsatzfrage klarzustellen, werde die erste Aufgabe der Vorstellungsbehörde sein. Es wolle dezidiert ausgesprochen werden, dass das Gemeindegut unter den Gemeindegutnutzungsberechtigten zur Nutzung zu vergeben sei und nur nicht benötigte Flächen verpachtet werden dürften. Unter den Gemeindenutzungsberechtigten seien die Gemeindegutflächen an Nutzungsberechtigte zu verteilen, die das Gemeindegut zur Deckung des eigenen Haus- und Gutsbedarfs benötigen würden. Die Kriterien dieses Bedarfs seien im § 9 Abs 2 Gemeindegutgesetz definiert. Unter den Gemeindenutzungsberechtigten seien die Gemeindegutflächen an Nutzungsberechtigte zu verteilen, die das Gemeindegut zur Deckung des eigenen Haus- und Gutsbedarfs benötigen würden. Die Kriterien dieses Bedarfs seien im Paragraph 9, Absatz 2, Gemeindegutgesetz definiert. Die Kriterien seien also klar: Die Erträgnisse des Gemeindeguts müssten im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nutzbar sein und genutzt werden. Der Beschwerdeführer kaufe im großen Umfang Futtermittel zu, weil seine Eigenflächen und seine Pachtflächen bei weitem nicht ausreichen würden, den Futterbedarf seiner Tiere zu decken. In diesem Sinne sei der Antrag auf 16 Hektar Gemeindegutfläche auch nicht bindend, er würde im Fall eines entsprechenden Verfahrensergebnisses auch ausgedehnt, wenn also hervorkommen sollte, dass ihm mehr als 16 Hektar Fläche zustehen würden. Um festzustellen, in welchem Umfang Eigenbedarf des Beschwerdeführers bestehe und daher ein Nutzungsanspruch verletzt worden wäre, werde ein Sachverständiger zu bestellen sein. Naheliegend sei es, diesen Sachverständigen den gesamten Bedarf von K ermitteln zu lassen, weil erst dann ermittelt werden könne, welcher Anteil und damit welche Gemeindegutflächen dem Beschwerdeführer zur Nutzung zustehen würden. Da die Gemeinde K bisher im Verfahren nur obstruiert habe, diene diese Vorgangsweise auch der Objektivierung des Verfahrens. Aus der Sicht des Beschwerdeführers solle das Sachverständigengutachten in einer Zusammenarbeit zwischen der Fachabteilung der Vorarlberger Landesregierung und einem landwirtschaftlichen Sachverständigen der Agrarbezirksbehörde erarbeitet werden. Der/die Sachverständige(n) würden den Eigenbedarf der K Landwirte festzustellen und diesen dann mit dem Bedarf des Beschwerdeführers zu vergleichen haben. Gegenüber diesen Anforderungen erweise sich der angefochtene Bescheid als so abwegig, dass darauf nur sehr summarisch einzugehen sei. Wie bereits dargestellt, sei die Großmutter des Beschwerdeführers bis 1978 nutzungsberechtigt gewesen, sodass auch die tatsächlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides schlicht falsch seien. Der angefochtene Bescheid behaupte, dass „die Pachtwünsche der Landwirte“ das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Gemeindegutflächen erheblich übersteigen würden. Zunächst einmal finde sich für diese dahingesagte Behauptung keinerlei materielles Substrat im angefochtenen Bescheid, sodass eine pflichtgemäße Begründung nicht vorliege. Zum anderen gehe es nicht um die „Pachtwünsche“, sondern nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 9 Abs 2 Gemeindegutgesetz um den Eigenbedarf der K landwirtschaftlichen Betriebe und konkret des Beschwerdeführers. Wie bereits dargestellt, sei die Großmutter des Beschwerdeführers bis 1978 nutzungsberechtigt gewesen, sodass auch die tatsächlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides schlicht falsch seien. Der angefochtene Bescheid behaupte, dass „die Pachtwünsche der Landwirte“ das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Gemeindegutflächen erheblich übersteigen würden. Zunächst einmal finde sich für diese dahingesagte Behauptung keinerlei materielles Substrat im angefochtenen Bescheid, sodass eine pflichtgemäße Begründung nicht vorliege. Zum anderen gehe es nicht um die „Pachtwünsche“, sondern nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, Gemeindegutgesetz um den Eigenbedarf der K landwirtschaftlichen Betriebe und konkret des Beschwerdeführers. Gehe man vom angefochtenen Bescheid aus, dann würden die Gemeindegutflächen nicht ausreichen, um die nutzungsberechtigten K Landwirte entsprechend zu beteilen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es prinzipiell unzulässig gewesen, Pachtflächen zu vergeben, solange nicht einmal die Gemeindegutnutzungsberechtigungen ausgeschöpft seien. Im Übrigen hätte auch ein Fehlbedarf an Gemeindegutflächen nicht zur gänzlichen Abweisung des Antrags führen können, sondern allenfalls zur Teilabweisung im Sinne der erforderlichen Kürzung wegen Fehlens ausreichender Flächen. 3.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.11.2010, wurde dieser Vorstellung auf Grundlage des § 83 Gemeindegesetz Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der Gemeindevertretung K vom 10.05.2010, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.3.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.11.2010, wurde dieser Vorstellung auf Grundlage des Paragraph 83, Gemeindegesetz Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der Gemeindevertretung K vom 10.05.2010, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. 3.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, wurde der von der Gemeinde K, vertreten durch RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn, eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.11.2010 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass, wie sich aus § 2 Abs 1 Gemeindegutgesetz ergebe, das Recht und das Ausmaß der Nutzung des Gemeindegutes nach der bisherigen rechtmäßigen Übung erfolge (in diesem Sinne auch die Materialien
  6. Beilage im Jahre 1998 des XXVI. Vorarlberger Landtages, 25).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass, wie sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Gemeindegutgesetz ergebe, das Recht und das Ausmaß der Nutzung des Gemeindegutes nach der bisherigen rechtmäßigen Übung erfolge (in diesem Sinne auch die Materialien
  7. Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 . Vorarlberger Landtages, 25). Demgegenüber begrenze der jeweilige Haus- und Gutsbedarf die Nutzungsmöglichkeit aus dem Gemeindegut. Die Begrenzungsfunktion folge aus § 9 Abs 1 Gemeindegutgesetz, wenn es dort heiße, dass kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen dürfe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig sei. Demgegenüber begrenze der jeweilige Haus- und Gutsbedarf die Nutzungsmöglichkeit aus dem Gemeindegut. Die Begrenzungsfunktion folge aus Paragraph 9, Absatz eins, Gemeindegutgesetz, wenn es dort heiße, dass kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen dürfe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig sei. Entscheidend für das Ausmaß der Nutzung des Gemeindegutes durch E M sei aber die bisherige rechtmäßige Übung. Diese bisherige rechtmäßige Übung bemesse sich im Regelfall nach der Nutzung, wie sie in den Satzungen vorgeschrieben sei. Fehlten solche statutarischen Regelungen, liege die bisherige rechtmäßige Übung im alten Herkommen. Ausschlaggebend sei dafür, dass dieses alte Herkommen in der Praxis als allgemein rechtmäßig anerkannt worden sei (vgl wiederum die Materialien
  8. Beilage im Jahre 1998 des XXVI. Vorarlberger Landtages, 31f). In den geltenden Satzungen fehlten Bestimmungen über das Ausmaß der Nutzungsrechte am Gemeindegut. Zur Beurteilung dieses Ausmaßes sei also die bisherige rechtmäßige Übung entscheidend. Die Bezirkshauptmannschaft F vertrete in ihrem aufhebenden Bescheid die bindende Rechtsansicht, dass der „aktuelle Bedarf“ für die Bestimmung des Ausmaßes der Nutzungsrechte des Mitbeteiligten entscheidend sei. Dem widerspreche schon der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 Gemeindegutgesetz, wonach dem Haus- und Gutsbedarf nur eine Begrenzungsfunktion zukommen könne. Entscheidend für die Ermittlung des Umfanges der Nutzungsrechte am Gemeindegut sei die bisherige rechtmäßige Übung, die sich in Ermangelung von Regelungen in den Satzungen nach „altem Herkommen“ bestimme. Dabei sei wesentlich, dass die Nutzung des Gemeindegutes auch in ihrem Umfang nach der bisherigen Übung allgemein als Recht anerkannt worden sei. Soweit einer bestimmten Praxis die offenbare Rechtmäßigkeit mangle, liege keine rechtmäßige Übung vor. Die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft F, wonach hinsichtlich der Feststellung des Umfanges der Nutzungen am Gemeindegut der „aktuelle Bedarf“ maßgebend sei, erweise sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Dem „aktuellen Haus- und Gutsbedarf“ komme nur im Zusammenhang mit § 9 Abs 2 Gemeindegutgesetz Bedeutung zu. Entscheidend sei somit, dass der Nutzungsberechtigte die nach den dargestellten Grundsätzen in Art und Umfang ermittelten Erträgnisse am Gemeindegut im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sonst nutzen könne. Fehlten diese Voraussetzungen ganz oder zum Teil, bestehe kein bzw nur ein auf den tatsächlichen Bedarf eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes. Gehe der aktuelle Bedarf hingegen über das nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung festgestellte Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes hinaus, bestehe für den über das Nutzungsrecht hinausgehenden Teil des aktuellen Bedarfes kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung. Der angefochtene Bescheid sei daher

§ 42Abs 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.Entscheidend für das Ausmaß der Nutzung des Gemeindegutes durch E M sei aber die bisherige rechtmäßige Übung. Diese bisherige rechtmäßige Übung bemesse sich im Regelfall nach der Nutzung, wie sie in den Satzungen vorgeschrieben sei. Fehlten solche statutarischen Regelungen, liege die bisherige rechtmäßige Übung im alten Herkommen. Ausschlaggebend sei dafür, dass dieses alte Herkommen in der Praxis als allgemein rechtmäßig anerkannt worden sei vergleiche wiederum die Materialien 9. Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 . Vorarlberger Landtages, 31f). In den geltenden Satzungen fehlten Bestimmungen über das Ausmaß der Nutzungsrechte am Gemeindegut. Zur Beurteilung dieses Ausmaßes sei also die bisherige rechtmäßige Übung entscheidend. Die Bezirkshauptmannschaft F vertrete in ihrem aufhebenden Bescheid die bindende Rechtsansicht, dass der „aktuelle Bedarf“ für die Bestimmung des Ausmaßes der Nutzungsrechte des Mitbeteiligten entscheidend sei. Dem widerspreche schon der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Gemeindegutgesetz, wonach dem Haus- und Gutsbedarf nur eine Begrenzungsfunktion zukommen könne. Entscheidend für die Ermittlung des Umfanges der Nutzungsrechte am Gemeindegut sei die bisherige rechtmäßige Übung, die sich in Ermangelung von Regelungen in den Satzungen nach „altem Herkommen“ bestimme. Dabei sei wesentlich, dass die Nutzung des Gemeindegutes auch in ihrem Umfang nach der bisherigen Übung allgemein als Recht anerkannt worden sei. Soweit einer bestimmten Praxis die offenbare Rechtmäßigkeit mangle, liege keine rechtmäßige Übung vor. Die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft F, wonach hinsichtlich der Feststellung des Umfanges der Nutzungen am Gemeindegut der „aktuelle Bedarf“ maßgebend sei, erweise sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Dem „aktuellen Haus- und Gutsbedarf“ komme nur im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Gemeindegutgesetz Bedeutung zu. Entscheidend sei somit, dass der Nutzungsberechtigte die nach den dargestellten Grundsätzen in Art und Umfang ermittelten Erträgnisse am Gemeindegut im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sonst nutzen könne. Fehlten diese Voraussetzungen ganz oder zum Teil, bestehe kein bzw nur ein auf den tatsächlichen Bedarf eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes. Gehe der aktuelle Bedarf hingegen über das nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung festgestellte Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes hinaus, bestehe für den über das Nutzungsrecht hinausgehenden Teil des aktuellen Bedarfes kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung. Der angefochtene Bescheid sei daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. 4. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1 Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg hat mit Erkenntnis vom 27.05.2009, Zlen UVS-313-001/K3-2008 und UVS-313-002/K3-2008, den Umfang des Gemeindegutes der Gemeinde K mit 191,8098 Hektar festgelegt. 4.2 Die auf einem Beschluss der Gemeindevertretung K vom 29.10.2001 beruhenden „Satzungen über die Zuteilung der Gemeindeteile und die Nutzung aus dem Gemeindewald K“ (in weiterer Folge kurz: Satzungen) wurden aufsichtsbehördlich genehmigt und traten am 01.01.2002 in Kraft. Dieser Verordnung liegen die historischen Statuten aus dem Jahr 1909 zu Grunde, weiters – wie der „Einleitung“ der Satzungen zu entnehmen ist – die Beschlüsse der Gemeindevertretung, durch welche die Nutzungsberechtigung durch Einkauf eingeräumt wurde und die seit dem Inkrafttreten der historischen Statuten bisherige rechtmäßige Übung. Die Satzungen wurden mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.09.2005 geändert. 4.3 Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nutzungsberechtigter am Gemeindegut K. Er wurde erstmalig als Nutzungsberechtigter im Verzeichnis der Nutzungsberechtigten vom 07.01.2002 (lfd. Nummer 123) erfasst, zu dessen Führung die Gemeinde

§ 9der Satzungen verpflichtet ist.

Strittig ist, in welcher Größe der ihm zustehende Gemeindeteil gebührt. 4.3 Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nutzungsberechtigter am Gemeindegut K. Er wurde erstmalig als Nutzungsberechtigter im Verzeichnis der Nutzungsberechtigten vom 07.01.2002 (lfd. Nummer 123) erfasst, zu dessen Führung die Gemeinde

Paragraph 9, der Satzungen verpflichtet ist. Strittig ist, in welcher Größe der ihm zustehende Gemeindeteil gebührt. 4.4 Aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergibt sich, dass die Gemeindevertretung K folgende Ermittlungen durchgeführt hat: - Angaben zur Person und zur Nutzungsberechtigung des Beschwerdeführers, - Vorfahren, Verwandtschaftsverhältnis und Lebensdaten der Vorfahren des Beschwerdeführers, - Milchlieferungsmenge sowie Zahl der Milchlieferanten in den Jahren 1902 bis 1911 bzw 1997, bezogen auf die gesamte Gemeinde K, - Viehbestand der Vorfahren des Beschwerdeführers aus den Jahren 1840, 1941 sowie für jedes einzelne Jahr zwischen 1950 und 1967, - Übersicht über Grundstücke, die der Beschwerdeführer bzw seine Familie seit dem Jahr 1987 von der Gemeinde (Gemeindegut und Gemeindevermögen) gepachtet hat, - Alter des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, Zahl der Großvieheinheiten, der Gesamtnutzfläche, des Gemeindeanteils, von Letzterem, wie viel davon Gemeindegut ist, in den Jahren 2000, 2005 und 2010, - Gesamtausmaß der von der Gemeinde verpachteten landwirtschaftlichen Flächen im Jahr

  1. Am Schluss der Begründung wird ausgeführt, dass sich die Gemeindevertretung an die zitierten gesetzlichen Vorgaben [ua an die „bisherige unangefochtene Übung im alten Herkommen“ (bis zum Jahr 1849)] – auch an die Satzung, die ua die Zuteilung eines Gemeindeteiles1 im Rahmen der Nutzungsberechtigung anordnet (vgl § 5 Abs 1 der Satzung), und an die Vorgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, der im ordentlichen Verfahren letzte und höchste Instanz in Vorarlberg sei, gehalten habe. Am Schluss der Begründung wird ausgeführt, dass sich die Gemeindevertretung an die zitierten gesetzlichen Vorgaben [ua an die „bisherige unangefochtene Übung im alten Herkommen“ (bis zum Jahr 1849)] – auch an die Satzung, die ua die Zuteilung eines Gemeindeteiles1 im Rahmen der Nutzungsberechtigung anordnet vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, der Satzung), und an die Vorgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, der im ordentlichen Verfahren letzte und höchste Instanz in Vorarlberg sei, gehalten habe.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unbestritten. 6.
  3. Nach Art 151 Abs 51 Z 8 zweiter Satz B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.6.
  5. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Das Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Das Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 2

Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut (Gemeindegutgesetz) ist Gemeindegut jenes land- und forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. Zum Gemeindegut zählen auch die auf solchen Grundstücken errichteten Anlagen wie Gebäude, Lagerplätze und Wege, soweit sie land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über das Gemeindegut (Gemeindegutgesetz) ist Gemeindegut jenes land- und forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. Zum Gemeindegut zählen auch die auf solchen Grundstücken errichteten Anlagen wie Gebäude, Lagerplätze und Wege, soweit sie land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

§ 2

Abs 2 Gemeindegutgesetz sind Nutzungsrechte öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.

Paragraph 2, Absatz 2, Gemeindegutgesetz sind Nutzungsrechte öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.

§ 2

Abs 3 Gemeindegutgesetz ist die bisherige rechtmäßige Übung die auf Grund von Satzungen in allgemein verbindlicher Form geregelte oder sonst nach altem Herkommen erfolgte, rechtmäßige Nutzung des Gemeindegutes.

Paragraph 2, Absatz 3, Gemeindegutgesetz ist die bisherige rechtmäßige Übung die auf Grund von Satzungen in allgemein verbindlicher Form geregelte oder sonst nach altem Herkommen erfolgte, rechtmäßige Nutzung des Gemeindegutes.

§ 2

Abs 4 Gemeindegutgesetz sind Nutzungsberechtigte Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.

Paragraph 2, Absatz 4, Gemeindegutgesetz sind Nutzungsberechtigte Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen. Nach § 7 Abs 1 Gemeindegutgesetz darf keiner Person mehr als ein Nutzungsrecht zukommen; für jeden Haushalt besteht nur ein Nutzungsrecht. Davon ausgenommen sind Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind. Das Nähere über das Zusammentreffen mehrerer an Personen gebundener Nutzungsrechte in einem Haushalt ist in den Satzungen zu regeln. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Gemeindegutgesetz darf keiner Person mehr als ein Nutzungsrecht zukommen; für jeden Haushalt besteht nur ein Nutzungsrecht. Davon ausgenommen sind Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind. Das Nähere über das Zusammentreffen mehrerer an Personen gebundener Nutzungsrechte in einem Haushalt ist in den Satzungen zu regeln.

§ 7

Abs 2 Gemeindegutgesetz können die Nutzungsrechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden.

Paragraph 7, Absatz 2, Gemeindegutgesetz können die Nutzungsrechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden.

§ 8

Abs 1 Gemeindegutgesetz hat die Gemeindevertretung durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen.

Paragraph 8, Absatz eins, Gemeindegutgesetz hat die Gemeindevertretung durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen. Nach § 8 Abs 2 Gemeindegutgesetz haben die Satzungen insbesondere Bestimmungen über den Erwerb und Verlust von Nutzungsrechten, die Rechte der Nutzungsberechtigten, die Pflichten der Nutzungsberechtigten hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Aufwendungen für das Gemeindegut und die Art der Verteilung und Einhebung der Leistungen, die Führung eines Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, aus dem die Namen der Nutzungsberechtigten, der Wohnort, das Ausmaß der Nutzungen und der Erwerb des Rechtes ersichtlich sein müssen und das Recht der Nutzungsberechtigten, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstandes anzurufen, zu enthalten. Nach Paragraph 8, Absatz 2, Gemeindegutgesetz haben die Satzungen insbesondere Bestimmungen über den Erwerb und Verlust von Nutzungsrechten, die Rechte der Nutzungsberechtigten, die Pflichten der Nutzungsberechtigten hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Aufwendungen für das Gemeindegut und die Art der Verteilung und Einhebung der Leistungen, die Führung eines Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, aus dem die Namen der Nutzungsberechtigten, der Wohnort, das Ausmaß der Nutzungen und der Erwerb des Rechtes ersichtlich sein müssen und das Recht der Nutzungsberechtigten, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstandes anzurufen, zu enthalten.

§ 8

Abs 4 Gemeindegutgesetz müssen die Satzungen überdies allfälligen Feststellungen des Gemeindegutes

dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes entsprechen und auf die bisherige rechtmäßige Übung, soweit ihr nicht Bestimmungen des Gemeindegutgesetzes entgegenstehen, Bedacht nehmen.

Paragraph 8, Absatz 4, Gemeindegutgesetz müssen die Satzungen überdies allfälligen Feststellungen des Gemeindegutes

dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes entsprechen und auf die bisherige rechtmäßige Übung, soweit ihr nicht Bestimmungen des Gemeindegutgesetzes entgegenstehen, Bedacht nehmen.

§ 9

Abs 1 Gemeindegutgesetz darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Gemeindegutgesetz darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.

§ 9

Abs 2 Gemeindegutgesetz liegt ein Haus- und Gutsbedarf nur vor, wenn der Nutzungsberechtigte die Erträgnisse des Gemeindegutes im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sonst nutzen kann.

Paragraph 9, Absatz 2, Gemeindegutgesetz liegt ein Haus- und Gutsbedarf nur vor, wenn der Nutzungsberechtigte die Erträgnisse des Gemeindegutes im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sonst nutzen kann. Nach § 5 Abs 1 lit a der Satzungen besteht die Nutzungsberechtigung für Hausbesitzer (Allein- oder Miteigentümer) durch die Zuteilung eines Gemeindeteiles bzw den Bezug von Brenn- und Nutzholz.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, der Satzungen besteht die Nutzungsberechtigung für Hausbesitzer (Allein- oder Miteigentümer) durch die Zuteilung eines Gemeindeteiles bzw den Bezug von Brenn- und Nutzholz. Nach § 7 Abs 1 der Satzungen hat, wer einen Gemeindeteil nutzen will, dies schriftlich zu beantragen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, der Satzungen hat, wer einen Gemeindeteil nutzen will, dies schriftlich zu beantragen. Nach § 7 Abs 2 der Satzungen (idF vom 26.09.2005) entscheidet über die Örtlichkeit, die Größe, die Zuteilung und einen Entzug die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Ausschusses.Nach Paragraph 7, Absatz 2, der Satzungen in der Fassung vom 26.09.2005) entscheidet über die Örtlichkeit, die Größe, die Zuteilung und einen Entzug die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Ausschusses. 6.

  1. Die gegenständliche Vorstellung war am 31.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft F anhängig, daher ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg übergegangen. 6.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), stellt, angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems, die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.6.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), stellt, angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems, die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dass die rechtmäßige Übung bzw das alte Herkommen von der Gemeinde ermittelt worden wären, geht aus dem Bescheid sowie dem Akteninhalt nicht hervor. Fast ausschließlich wurden Sachverhaltselemente festgestellt, die den Beschwerdeführer bzw seine Vorfahren betreffen. Das alte Herkommen ist jedoch nicht personenbezogen zu sehen, sondern umfasst die allgemein gültige Übung in einer Gemeinde. Solche Feststellungen fehlen – bis auf Milchlieferungsmenge sowie die Zahl der Milchlieferanten – vollkommen. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die Gemeindevertretung der Gemeinde K auf die „bisherige unangefochtene Übung im alten Herkommen“ gestützt. Aufgrund welchen alten Herkommens die Gemeindevertretung zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass – selbst unter Berücksichtigung des von ihr festgestellten Sachverhaltes – dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung eines Gemeindeteiles im Ausmaß von zumindest 16 ha (oder mehr) keine Folge zu geben war, lässt der in Beschwerde gezogene Bescheid völlig offen. Es handelt sich hier nicht nur um einen Begründungsmangel, sondern auch um grobe Feststellungsmängel. Da Feststellungen, wie sich das alte Herkommen in der Gemeinde K dargestellt hat, fehlen, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes davon gesprochen werden, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw bloß ansatzweise ermittelt hat. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde K als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Meinung vertrat, dass es auf den sogenannten historischen Bedarf ankomme. Welcher historische Bedarf die Gemeinde dazu bewogen hat, den Antrag auf Zuteilung eines Gemeindeteiles im Ausmaß von zumindest 16 ha (oder mehr) abzuweisen, ist jedoch nicht ersichtlich. Bei dieser Argumentation der Gemeinde wäre wohl nicht nur der Viehbestand maßgeblich gewesen, sondern auch Feststellungen zu treffen gewesen, welcher Bedarf an Fläche sich durch diesen Viehbestand ergeben hätte. So fehlen jegliche Ausführungen darüber, warum aufgrund der Entwicklung des Viehbestandes der Familie des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer der seinerseits beantragte Gemeindeteil nicht zuzuteilen war. Das Landesverwaltungsgericht kann das alte Herkommen auch nicht – wie die Gemeinde K argumentiert – mit dem historischen Bedarf gleichsetzen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist die schon zitierte Entscheidung des VwGH vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, so zu verstehen, dass es für die Ermittlung des Umfanges der Nutzungsrechte am Gemeindegut auf das alte Herkommen ankommt. Dieses ist nicht in jedem Fall mit dem historischen Bedarf gleichzusetzen. Es kann durchaus möglich sein, falls dies das durchzuführende Beweisverfahren ergibt, dass sich das alte Herkommen so darstellte, dass beispielweise – unabhängig vom Bedarf – die Gemeindeteile durch Los (dafür spricht § 13 der mittlerweile außer Kraft getretenen Satzungen aus dem Jahre 1909, der von Verlosung nach dem Alter der Anwartschaft spricht) oder von der Größe her unabhängig oder nach anderen Kriterien als dem Bedarf zugeteilt wurden. Dem (Haus- und Guts)bedarf kommt – so der Verwaltungsgerichtshof – nur eine Begrenzungsfunktion zu. Schon nach seiner historischen Funktion sollte das Gemeindegut nämlich nur einen Beitrag zur Subsistenz der Bevölkerung liefern und nicht als Kapital dienen (vgl auch
  2. Beilage im Jahre 1998 des XXVI Vorarlberger Landtages, zu § 9). Falls im konkreten Fall somit tatsächlich eine Vergabe von Gemeindeteilen an die Nutzungsberechtigten in gleicher oder annähernd gleicher Größe vorgenommen wurde, wäre noch zu eruieren, welche Größe ein Gemeindeteil entsprechend diesem alten Herkommen hatte.Das Landesverwaltungsgericht kann das alte Herkommen auch nicht – wie die Gemeinde K argumentiert – mit dem historischen Bedarf gleichsetzen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist die schon zitierte Entscheidung des VwGH vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, so zu verstehen, dass es für die Ermittlung des Umfanges der Nutzungsrechte am Gemeindegut auf das alte Herkommen ankommt. Dieses ist nicht in jedem Fall mit dem historischen Bedarf gleichzusetzen. Es kann durchaus möglich sein, falls dies das durchzuführende Beweisverfahren ergibt, dass sich das alte Herkommen so darstellte, dass beispielweise – unabhängig vom Bedarf – die Gemeindeteile durch Los (dafür spricht Paragraph 13, der mittlerweile außer Kraft getretenen Satzungen aus dem Jahre 1909, der von Verlosung nach dem Alter der Anwartschaft spricht) oder von der Größe her unabhängig oder nach anderen Kriterien als dem Bedarf zugeteilt wurden. Dem (Haus- und Guts)bedarf kommt – so der Verwaltungsgerichtshof – nur eine Begrenzungsfunktion zu. Schon nach seiner historischen Funktion sollte das Gemeindegut nämlich nur einen Beitrag zur Subsistenz der Bevölkerung liefern und nicht als Kapital dienen vergleiche auch
  3. Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 Vorarlberger Landtages, zu Paragraph 9,). Falls im konkreten Fall somit tatsächlich eine Vergabe von Gemeindeteilen an die Nutzungsberechtigten in gleicher oder annähernd gleicher Größe vorgenommen wurde, wäre noch zu eruieren, welche Größe ein Gemeindeteil entsprechend diesem alten Herkommen hatte. Aufgrund des Fehlens jeglicher Auseinandersetzung mit dem alten Herkommen und im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 der Satzungen kann sich das Landesverwaltungsgericht auch des Eindruckes nicht verwehren, dass die Gemeindevertretung diese Satzungsbestimmung so verstanden hat, dass es bei der Entscheidung des Gemeindevorstandes (idF vom 01.01.2002) bzw der Gemeindevertretung (idF vom 26.09.2005) lediglich auf den Vorschlag des Ausschusses ankommt, jedoch auf keine anderen Determinanten. Eine solch isolierte Betrachtung und Anwendung des § 7 Abs 2 der Satzungen im Zusammenhang mit der Zuteilung der Gemeindeteile ist allerdings mit dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG nicht vereinbar. Auch deswegen unterlassene weitere Sachverhaltsfeststellungen führen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dazu, dass von völlig ungeeigneten bzw (allenfalls) bloß ansatzweisen Ermittlungsschritten zu sprechen ist. Aufgrund des Fehlens jeglicher Auseinandersetzung mit dem alten Herkommen und im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 2, der Satzungen kann sich das Landesverwaltungsgericht auch des Eindruckes nicht verwehren, dass die Gemeindevertretung diese Satzungsbestimmung so verstanden hat, dass es bei der Entscheidung des Gemeindevorstandes in der Fassung vom 01.01.2002) bzw der Gemeindevertretung in der Fassung vom 26.09.2005) lediglich auf den Vorschlag des Ausschusses ankommt, jedoch auf keine anderen Determinanten. Eine solch isolierte Betrachtung und Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, der Satzungen im Zusammenhang mit der Zuteilung der Gemeindeteile ist allerdings mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG nicht vereinbar. Auch deswegen unterlassene weitere Sachverhaltsfeststellungen führen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dazu, dass von völlig ungeeigneten bzw (allenfalls) bloß ansatzweisen Ermittlungsschritten zu sprechen ist. Auch die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsansicht, dass es lediglich darauf ankomme, dass einem Nutzungsberechtigten ein (als Zahlwort gemeint) Gemeindeteil aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs 1 lit a der Satzungen zuzuweisen wäre und dem Beschwerdeführer ja schon ein solcher Teil zugewiesen worden sei, wäre nur vertretbar, wenn sich aufgrund des – aber wie erwähnt nicht festgestellten – alten Herkommens ergeben würde, dass unabhängig vom Bedarf jedem Nutzungsberechtigten nur ein Gemeindeteil zugeteilt worden wäre. Auch das spricht dafür, dass völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder bloß ansatzweise ermittelt wurde. Sollte ein/e Nutzungsberechtigter/e aufgrund des alten Herkommens Anspruch auf eine bestimmte Größe eines Gemeindeteiles haben, hätte ein solcher durchaus auch aus mehreren Gemeindeteilen bestehen können.Auch die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsansicht, dass es lediglich darauf ankomme, dass einem Nutzungsberechtigten ein (als Zahlwort gemeint) Gemeindeteil aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, der Satzungen zuzuweisen wäre und dem Beschwerdeführer ja schon ein solcher Teil zugewiesen worden sei, wäre nur vertretbar, wenn sich aufgrund des – aber wie erwähnt nicht festgestellten – alten Herkommens ergeben würde, dass unabhängig vom Bedarf jedem Nutzungsberechtigten nur ein Gemeindeteil zugeteilt worden wäre. Auch das spricht dafür, dass völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder bloß ansatzweise ermittelt wurde. Sollte ein/e Nutzungsberechtigter/e aufgrund des alten Herkommens Anspruch auf eine bestimmte Größe eines Gemeindeteiles haben, hätte ein solcher durchaus auch aus mehreren Gemeindeteilen bestehen können. Die Behörde wird sich daher mit der Ermittlung des alten Herkommens auseinanderzusetzen haben, dies allenfalls auch unter Einholung des seitens der Gemeinde K erbetenen „Befundes zur geschichtlichen Entwicklung (Nutzung) des K Gemeindevermögens im Allgemeinden und des Gemeindesgutes im Besonderen“. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass unter dem alten Herkommen das Herkommen gemeint ist, das bis zum Inkrafttreten der Satzungen am 01.01.2002 bestand. Dafür spricht die „Einleitung“ der Satzungen, wonach sich die Satzungen auf die seit Inkrafttreten dieser Statuten (gemeint jene aus dem Jahr 1909) bisherige rechtmäßige Übung derselben, stützen. Dabei wird nur jenes alte Herkommen zu berücksichtigen sein, das den Statuten aus dem Jahr 1909 nicht widersprach. Denn, nur dieses ist als „rechtmäßige Übung“ anzusehen (vgl
  4. Beilage im Jahr 1998 des XXVI. Vorarlberger Landtages, S 23).Die Behörde wird sich daher mit der Ermittlung des alten Herkommens auseinanderzusetzen haben, dies allenfalls auch unter Einholung des seitens der Gemeinde K erbetenen „Befundes zur geschichtlichen Entwicklung (Nutzung) des K Gemeindevermögens im Allgemeinden und des Gemeindesgutes im Besonderen“. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass unter dem alten Herkommen das Herkommen gemeint ist, das bis zum Inkrafttreten der Satzungen am 01.01.2002 bestand. Dafür spricht die „Einleitung“ der Satzungen, wonach sich die Satzungen auf die seit Inkrafttreten dieser Statuten (gemeint jene aus dem Jahr 1909) bisherige rechtmäßige Übung derselben, stützen. Dabei wird nur jenes alte Herkommen zu berücksichtigen sein, das den Statuten aus dem Jahr 1909 nicht widersprach. Denn, nur dieses ist als „rechtmäßige Übung“ anzusehen vergleiche
  5. Beilage im Jahr 1998 des römisch 26 . Vorarlberger Landtages, S 23). Weiters fehlen Ermittlungen des aktuellen Haus- und Gutsbedarfes des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs 2 Gemeindegutgesetz. Dies zur Überprüfung, ob der Beschwerdeführer den nach dem alten Herkommen zustehenden Gemeindeteil im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet bzw im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sonst nutzen kann sowie, ob der aktuelle Haus- und Gutsbedarf des Beschwerdeführers darüber hinausgeht und im Hinblick auf diesen, darüber hinausgehenden Teil, kein Anspruch bestünde. In dieser Hinsicht ist der Gemeinde zwar zugute zu halten, dass sie mit der Gegenüberstellung des historischen Viehbestandes und jenem in den Jahren 2000 bis 2010 offenbar ausdrücken wohl wollte, dass der derzeitige Haus- und Gutsbedarf höher ist als der nach dem alten Herkommen. Jedoch fehlen Feststellungen darüber, welcher aktuelle Haus- und Gutsbedarf sich daraus ergibt.Weiters fehlen Ermittlungen des aktuellen Haus- und Gutsbedarfes des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Gemeindegutgesetz. Dies zur Überprüfung, ob der Beschwerdeführer den nach dem alten Herkommen zustehenden Gemeindeteil im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet bzw im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sonst nutzen kann sowie, ob der aktuelle Haus- und Gutsbedarf des Beschwerdeführers darüber hinausgeht und im Hinblick auf diesen, darüber hinausgehenden Teil, kein Anspruch bestünde. In dieser Hinsicht ist der Gemeinde zwar zugute zu halten, dass sie mit der Gegenüberstellung des historischen Viehbestandes und jenem in den Jahren 2000 bis 2010 offenbar ausdrücken wohl wollte, dass der derzeitige Haus- und Gutsbedarf höher ist als der nach dem alten Herkommen. Jedoch fehlen Feststellungen darüber, welcher aktuelle Haus- und Gutsbedarf sich daraus ergibt. Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Zum einen ist es zur Feststellung des alten Herkommens erforderlich, dass in Akten, Urkunden etc der Gemeinde K Einsicht genommen wird. Die Gemeinde K kann dies einfacher und zweckmäßiger in ihren Archiven durchführen. Die Eruierung ihres Aktenbestandes hat jedenfalls die Gemeinde K durchzuführen, unabhängig davon, ob sie selber ermittelt, oder ob sie die Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht vorlegt. Auch würden sich etwaige Zeugeneinvernahmen (sogenannte Gewährsleute) kostengünstiger bei der Gemeinde K durchführen lassen. Einerseits sind Personen, die über das alte Herkommen Auskunft geben können, in erster Linie der Gemeinde K bekannt, andererseits ist diesen Personen, die wohl schon im fortgeschrittenen Alter sind, ein Erscheinen bei der Gemeinde K leichter möglich, als vor dem Landesverwaltungsgericht. Ohne diese spezifischen, tief in die Gemeindegeschichte der Gemeinde K reichenden Ermittlungsschritte, sind Art und Ausmaß der nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung bestehenden Nutzungsrechte am Gemeindegut K nicht feststellbar. Dies zeigt sich auch darin, dass es dem behördlich beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht möglich war, eine konkret messbare Definition des Haus- und Gutsbedarfes bei bestimmten nutzungsberechtigten Personen festzulegen. Zudem ist auf die Ausführungen in Gasser, Verwaltungsgerichtsbarkeit, verfahrensrechtliche Entscheidungen aus der Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit (ZVG), Jahrgang 2014, S 208, zu verweisen. Demnach ist eine raschere und kostengünstigere Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bei groben Mängeln bei der Feststellung des Sachverhaltes bzw nahezu fehlendem Sachverhalt wohl nicht zu erwarten. Ein solcher Fall von groben Feststellungsmängeln ist jedoch hier gegeben. Die von der Gemeinde K im Schriftsatz vom 30.06.2010 geäußerten europarechtlichen Bedenken sind für das Landesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen. 6.4 Abschließend möchte das Landesverwaltungsgericht festhalten, dass aus dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27.05.2009, Zlen UVS-313-001/K3-2008 und UVS-313-002/K3-2008, sowie aus der in Folge erstatteten Gegenschrift nicht abzuleiten ist, dass die bisherige Übung der Verpachtung des (gesamten) Gemeindegutes beibehalten werden kann. An anderer Stelle der Gegenschrift hat der Unabhängige Verwaltungssenat sehr wohl ausgeführt, dass dem Gemeindegut angehörige Grundstücke nur mangels diesbezüglicher Wünsche durch Nutzungsberechtigte verpachtet werden können. Der UVS hat auch ausdrücklich festgehalten: „Nach dem oben Gesagten können Nutzungsrechte aber auch an Grundstücken bestehen, die mangels eines Wunsches nach Zuteilung eines Gemeindeteiles verpachtet werden“. Der UVS hat somit nicht festgehalten, die Gemeinde könnte das gesamte Gemeindegut verpachten und gar keine Gemeindeteile mehr zuteilen. Insbesondere merkt das Landesverwaltungsgericht an, dass der Abschluss von Pachtverträgen mit anderen Personen als Nutzungsberechtigten grundsätzlich erst dann möglich und zulässig ist, wenn die öffentlich-rechtlichen Ansprüche aller Nutzungsberechtigten befriedigt sind (vgl auch § 10 Abs 5 Gemeindegutgesetz).6.4 Abschließend möchte das Landesverwaltungsgericht festhalten, dass aus dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27.05.2009, Zlen UVS-313-001/K3-2008 und UVS-313-002/K3-2008, sowie aus der in Folge erstatteten Gegenschrift nicht abzuleiten ist, dass die bisherige Übung der Verpachtung des (gesamten) Gemeindegutes beibehalten werden kann. An anderer Stelle der Gegenschrift hat der Unabhängige Verwaltungssenat sehr wohl ausgeführt, dass dem Gemeindegut angehörige Grundstücke nur mangels diesbezüglicher Wünsche durch Nutzungsberechtigte verpachtet werden können. Der UVS hat auch ausdrücklich festgehalten: „Nach dem oben Gesagten können Nutzungsrechte aber auch an Grundstücken bestehen, die mangels eines Wunsches nach Zuteilung eines Gemeindeteiles verpachtet werden“. Der UVS hat somit nicht festgehalten, die Gemeinde könnte das gesamte Gemeindegut verpachten und gar keine Gemeindeteile mehr zuteilen. Insbesondere merkt das Landesverwaltungsgericht an, dass der Abschluss von Pachtverträgen mit anderen Personen als Nutzungsberechtigten grundsätzlich erst dann möglich und zulässig ist, wenn die öffentlich-rechtlichen Ansprüche aller Nutzungsberechtigten befriedigt sind vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 5, Gemeindegutgesetz). Ebenfalls möchte das Landesverwaltungsgericht noch anmerken, dass es nicht ausreichend ist, dass dem Beschwerdeführer – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt –

§ 10

Abs 5 Gemeindegutgesetz Grundflächen der Gemeinde K, darunter zur ausschließlichen Nutzung ein Gemeindeteil C, zur Pacht angeboten wurden und dieser das Angebot angenommen hat und somit neuerlich ein befristetes Pachtverhältnis besteht. Eine Zuteilung eines Gemeindeteils hat einerseits hoheitlich, andererseits ohne der Verpflichtung zur Zahlung einer Pacht zu erfolgen. Die praktizierte Überlassung im Pachtwege kann zwar eine Zuteilung eines Gemeindeteiles, die nach den Vorgaben des Gemeindegutgesetzes in Verbindung mit den Satzungen zu erfolgen hat und durch hoheitlichen Akt zu erledigen ist, wohl ergänzen, jedoch nicht ersetzen. Es besteht daher für die Gemeinde K keine Option, das Gemeindegut entweder nach dem Gemeindegutgesetz zuzuteilen oder privatrechtlich zu verpachten. Vielmehr widerspricht die rechtsgeschäftliche Verfügung über das Gemeindegut eigentlich seinem historischen Ursprung (vgl § 7 Abs 2 Gemeindegutgesetz sowie 9. Beilage im Jahre 1998 des XXVI Vorarlberger Landtages, zu §7). Die von diesem Grundsatz abweichende Möglichkeit einer Verpachtung landwirtschaftlicher Gemeindegüter ist nur ausnahmsweise vorgesehen und nur dann mit dem Gemeindegutgesetz vereinbar, wenn sie – in begründeten Fällen – eine Gemeindeteilzuteilung begleitet und der Inhalt des Pachtvertrages den Vorgaben des Gemeindegutgesetzes in Verbindung mit den Satzungen nicht zuwiderläuft oder wenn alle Nutzungsberechtigten befriedigt worden sind und Gemeindegutflächen, um nicht brachzuliegen, zur Erhaltung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Funktionsfähigkeit bewirtschaftet werden müssen und dabei eine Verpachtung an Dritte erforderlich ist.Ebenfalls möchte das Landesverwaltungsgericht noch anmerken, dass es nicht ausreichend ist, dass dem Beschwerdeführer – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt –

Paragraph 10, Absatz 5, Gemeindegutgesetz Grundflächen der Gemeinde K, darunter zur ausschließlichen Nutzung ein Gemeindeteil C, zur Pacht angeboten wurden und dieser das Angebot angenommen hat und somit neuerlich ein befristetes Pachtverhältnis besteht. Eine Zuteilung eines Gemeindeteils hat einerseits hoheitlich, andererseits ohne der Verpflichtung zur Zahlung einer Pacht zu erfolgen. Die praktizierte Überlassung im Pachtwege kann zwar eine Zuteilung eines Gemeindeteiles, die nach den Vorgaben des Gemeindegutgesetzes in Verbindung mit den Satzungen zu erfolgen hat und durch hoheitlichen Akt zu erledigen ist, wohl ergänzen, jedoch nicht ersetzen. Es besteht daher für die Gemeinde K keine Option, das Gemeindegut entweder nach dem Gemeindegutgesetz zuzuteilen oder privatrechtlich zu verpachten. Vielmehr widerspricht die rechtsgeschäftliche Verfügung über das Gemeindegut eigentlich seinem historischen Ursprung vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Gemeindegutgesetz sowie 9. Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 Vorarlberger Landtages, zu §7). Die von diesem Grundsatz abweichende Möglichkeit einer Verpachtung landwirtschaftlicher Gemeindegüter ist nur ausnahmsweise vorgesehen und nur dann mit dem Gemeindegutgesetz vereinbar, wenn sie – in begründeten Fällen – eine Gemeindeteilzuteilung begleitet und der Inhalt des Pachtvertrages den Vorgaben des Gemeindegutgesetzes in Verbindung mit den Satzungen nicht zuwiderläuft oder wenn alle Nutzungsberechtigten befriedigt worden sind und Gemeindegutflächen, um nicht brachzuliegen, zur Erhaltung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Funktionsfähigkeit bewirtschaftet werden müssen und dabei eine Verpachtung an Dritte erforderlich ist. Das Vorbringen, dass von der Gemeinde K bereits seit dem Jahre 1974 Gemeindegutflächen verpachtet worden seien, ist daher differenziert zu sehen. Es kann nicht uneingeschränkt als „rechtmäßige Übung“ angesehen und auf die aktuelle Beurteilung der Verpachtungen in K umgelegt werden. Wenn seitens der Gemeinde K die Ansicht vertreten wird, der Beschwerdeführer hätte ja ohnehin durch ein befristetes Pachtverhältnis einen Gemeindeteil zugeteilt bekommen, so hat sie die Rechtlage verkannt und es hätten die unter Punkt 6.3 beschriebenen Ermittlungen dennoch angestellt werden müssen. 6.5 Die Gemeinde K hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Laut Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67d Rz 22 (Stand 1.1.2014, rdb.at), war nach hL auch die Kassation des Bescheides

§ 66

Abs 2 AVG als von der damaligen Bestimmung des § 67d Abs 2 Z 1 AVG umfasst anzusehen. Da Letztere mit der des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nahezu ident ist, lässt sich diese Meinung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und die Aufhebung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG übertragen. Bedenken aus dem Grund des Art 6 Abs 1 EMRK bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine.6.5 Die Gemeinde K hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Laut Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 67 d, Rz 22 (Stand 1.1.2014, rdb.at), war nach hL auch die Kassation des Bescheides

Paragraph 66, Absatz 2, AVG als von der damaligen Bestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG umfasst anzusehen. Da Letztere mit der des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nahezu ident ist, lässt sich diese Meinung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und die Aufhebung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG übertragen. Bedenken aus dem Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Bestimmungen des Gemeindegutgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht ohnehin an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, gebunden; hinsichtlich des Umstandes, wann eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG in Betracht kommt, wird der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beginnend mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, gefolgt.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Bestimmungen des Gemeindegutgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht ohnehin an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, gebunden; hinsichtlich des Umstandes, wann eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Betracht kommt, wird der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beginnend mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, gefolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.313.001.R14.Ü.2015 1 Hervorhebung im Original

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