← Österreich

{'item': 'LVwG-411-4/2016-R2'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13§ 8§ 14§ 3§ 24§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-411-4/2016-R2 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der angefochtene Bescheid lautet wie folgt: „I. Wir schränken die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) und B durch folgende Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen ein (§ 24 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 5 Führerscheingesetz - FSG):Wir schränken die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) und B durch folgende Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen ein (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Führerscheingesetz - FSG): A) Auflage: ● Monatliche psychosoziale Betreuung inkl. Drogenharnkontrolle an einer höherschwelligen Drogenberatungsstelle (kein Code) ● Vorlage der Betreuungsbestätigungen inkl. Drogenharn alle 3 Monate, erstmals bis zum 28.03.2016, im Kundenservicecenter (Code 104) ● Regelmäßige internistische Kontrolluntersuchungen nach Maßgabe des behandelnden Arztes (kein Code) B) Befristung: ● Nachuntersuchung durch die Amtsärztin in einem Jahr, somit spätestens bis zum 28.12.2016 unter Vorlage einer aktuellen fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie mit Berücksichtigung der Drogenharnbefunde. II.römisch zwei.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der Bescheid ist somit sofort rechtswirksam.“

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der Bescheid ist somit sofort rechtswirksam.“

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Umstände, insbesondere, dass ein Rückfall nur nicht ausgeschlossen werden könne, würden eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Kontrolluntersuchungen nicht rechtfertigen. Es sei ihm nicht vorgeworfen worden, auch nur ein einziges Mal unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben.
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  3. Aus dem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.12.2015 (Untersuchung vom 17.09.2015) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

§ 8

FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, A (Code 79.03 und Code 79.04) und B bedingt geeignet sei. 3.1. Aus dem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.12.2015 (Untersuchung vom 17.09.2015) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, A (Code 79.03 und Code 79.04) und B bedingt geeignet sei. Begründend wird dazu ausgeführt, dass im psychiatrischen Gutachten ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers beschrieben werde, bei derzeit glaubwürdiger Abstinenz und Einsichtigkeit bezüglich des Suchtverhaltens. Allerdings könne im Rahmen von besonderen exogenen, emotionalen Stresssituationen (bei laufendem Sorgerechtsstreit, Trennung von den Kindern …) ein Rückfall in alte Bewältigungsmuster im Sinne der Entspannung und Beruhigung durch Cannabis derzeit nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend seien Kontrollen angezeigt. Die fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach der Nervenheilkunde von Oberarzt Dr. W B vom 14.12.2015 diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom. Der Genannte sei aus nervenfachärztlicher Sicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 fähig, wenn Harnkontrollen in monatlichen Abständen mittels Multi-10 Test bei einem niedergelassenen Facharzt, einer Fachambulanz oder einer höherschwelligen Suchtberatungsstelle, zur Stabilisierung und Compliance der Abstinenz; vierteljährliche Kontrolle durch den niedergelassenen Facharzt, einer Fachambulanz oder einer höherschwelligen Suchtberatungsstelle sowie vierteljährliche schriftliche Bestätigung der Termine und Befunde an den amtsärztlichen Dienst, eingehalten werden würden. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Empfehlungen sei der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach aus fachärztlicher Sicht weiterhin fahrtauglich. Bei teilweiser oder vollständiger Nichteinhaltung sei nach amtsärztlicher Maßgabe die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers neuerlich zu begutachten. 3.

  1. Dr. W G hat in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten, in dem es um eine Schlüssigkeitsprüfung des amtsärztlichen Gutachtens vom 28.12.2015 ging, erstattet. Dr. G führte Folgendes aus: „Gutachtenanlass: Es soll ein Gutachten darüber abgegeben werden, ob das amtsärztliche Gutachten vom 28.12.2015, auf welches sich der Bescheid der BH F bezieht, aus ho Sicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Weiters soll die Frage beantwortet werden, ob die im Bescheid genannten Auflagen sowie die Befristung erforderlich sind. Befund:
  2. Gutachten der Amtsärztin der BH F vom 28.12.2015 (Untersuchung vom 17.09.2015) Der Untersuchte ist gem. § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, A (Code 79.03 und Code 79.04) und B bedingt geeignetDer Untersuchte ist gem. Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, A (Code 79.03 und Code 79.04) und B bedingt geeignet Auflagen:
  3. Monatliche psychosoziale Betreuung incl. Drogenharnkontrolle an einer höherschwelligen Drogenberatungsstelle (kein Code)
  4. Vorlage der Betreuungsbestätigungen incl. Drogenharn alle 3 Monate im Kundenservice-center (Code 104)
  5. Regelmäßige internistische Kontrolluntersuchungen nach Maßgabe des behandelnden Arztes (kein Code) Befristung: Nachuntersuchung durch die Amtsärztin in 1 Jahr unter Vorlage einer aktuellen fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie mit Berücksichtigung der Drogenharnbefunde. Begründung: Im psychiatrischen Gutachten wird ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom beschrieben, bei derzeit glaubwürdiger Abstinenz und Einsichtigkeit bezüglich des Suchtverhaltens. Allerdings kann im Rahmen von besonderen exogenen, emotionalen Stresssituationen (bei laufendem Sorgerechtsstreit, Trennung von den Kindern, …) ein Rückfall in alte Bewältigungsmuster im Sinne der Entspannung und Beruhigung durch Cannabis derzeit nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend sind Kontrollen angezeigt. Die psychiatrische Stellungnahme ist aus amtsärztlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Lenkberechtigung wird unter obigen Auflagen befristet.
  6. Fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach der Nervenheilkunde, OA Dr. W B, vom 14.12.2015 Diagnose: Cannabisabhängigkeitssyndrom, derzeit Abstinent F 12.20 Zustand nach OP im Alter von 10 Jahren einer angeborenen Aortenklappen Stenose Q23.0 Beurteilung und Prognose: Herr P leidet an einer an einem Cannabis-Abhängigkeitssyndrom F12.20 ist aber derzeit glaubwürdig abstinent und bezüglich seines Suchtverhaltens einsichtig. Es gelang ihm auch über mehrere Jahre abstinent zu leben, dies durch sportliche Betätigung zu kompensieren, jedoch durch besondere exogene, zeitliche und emotionale Stresssituationen (Vater-Kind-beziehung, Trennung, Sorgerechtsstreit etc.) kann Herr P wieder in alte Stressbewältigungsmuster im Sinne der Entspannung und Beruhigung mit Cannabis zurückfallen, die wieder das Missbrauchsverhalten bis zur Abhängigkeit triggern. Nervenfachärztliche Stellungnahme: Herr P ist aus nervenfachärztlicher Sicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 fähig wenn folgende Punkte, die für ein halbes Jahr empfohlen sind, eingehalten werden: Harnkontrollen in monatlichen Abständen mittels Multi-10 Test bei einem niedergelassenen Facharzt, einer Fachambulanz oder einer höherschwelligen Suchtberatungsstelle, zur Stabilisierung und Compliance der Abstinenz 1) Vierteljährliche Kontrollen durch den niedergelassenen Facharzt, einer Fachambulanz oder einer höherschwelligen Suchtberatungsstelle 2) Vierteljährliche schriftliche Bestätigung der Termine und Befunde an den amtsärztlichen Dienst 3) Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Empfehlungen ist nach aller Voraussicht Herr P aus fachärztlicher Sicht weiterhin fahrtauglich 4) Bei teilweiser oder vollständiger Nichteinhaltung ist nach amtsärztlicher Maßgabe die Fahrtauglichkeit Herrn P neulich zu begutachten
  7. Fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Innere Medizin (Dr. S) vom 20.11.15 Diagnose: Geringgr. komb. Aortenvitium bei Z. n. Valvulotomie bei Stenose 12.1996 Beurteilung: Der card. Befund ist im Jahresabstand unverändert, empfehle eine Echokontrolle in ca. 1a.
  8. Berufung des M D P vertreten durch die RA Heinzle/Nagel vom 26.01.2016 Diese ärztliche Einschätzung ist im Rahmen des § 11 Abs 2 Z 5 SMG sicherlich zulässig. Insoweit hat der Staatsanwalt auch den Rücktritt von der Verfolgung von der Einhaltung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Umstände inb, dass ein Rückfall nur nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigen eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Kontrolluntersuchungen nicht.Diese ärztliche Einschätzung ist im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, SMG sicherlich zulässig. Insoweit hat der Staatsanwalt auch den Rücktritt von der Verfolgung von der Einhaltung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Umstände inb, dass ein Rückfall nur nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigen eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Kontrolluntersuchungen nicht.
  9. ICD- 10- Klassifikation der Krankheiten F12.20: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide - Abhängigkeitssyndrom Eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom. Gutachten Herr P wurde zum wiederholten Mal nach dem Suchmittelgesetz angezeigt, wobei ein Konsum von Cannabis, Ectasy, Amphetamine, Pilzen und Kokain über einen längeren Zeitraum erhebbar ist. Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung an der Bezirkshauptmannschaft F (17.09.2015) konnte ein unmittelbar zurückliegender Cannabismissbrauch nicht nachgewiesen werden, eine Harn-Untersuchung auf THC war negativ. Vom begutachtenden Nervenfacharzt wurde nach durchgeführter Untersuchung am 14.10.2015 ein Cannabisabhängigkeits- Syndrom bei momentaner Abstinenz diagnostiziert.

§ 14

Abs 5 FSG- Gesundheitsverordnung darf Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden. Diesbezüglich wurden vom begutachtenden Nervenfacharzt Harnkontrollen in monatlichen Abständen bei einem niedergelassenen Facharzt, in einer Fachambulanz oder in einer höherschwelligen Suchtberatungsstelle über den Zeitraum eines halbes Jahres für notwendig erachtet.Vom begutachtenden Nervenfacharzt wurde nach durchgeführter Untersuchung am 14.10.2015 ein Cannabisabhängigkeits- Syndrom bei momentaner Abstinenz diagnostiziert.

Paragraph 14, Absatz 5, FSG- Gesundheitsverordnung darf Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden. Diesbezüglich wurden vom begutachtenden Nervenfacharzt Harnkontrollen in monatlichen Abständen bei einem niedergelassenen Facharzt, in einer Fachambulanz oder in einer höherschwelligen Suchtberatungsstelle über den Zeitraum eines halbes Jahres für notwendig erachtet. Offensichtlich befindet sich Herr P auch gem. § 11 SMG in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme.Offensichtlich befindet sich Herr P auch gem. Paragraph 11, SMG in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Zur endgültigen Beurteilung, ob es sich bei der damals nachweisbaren Abstinenz um eine dauerhafte Abstinenzphase und somit eine Stabilisierung der Abhängigkeitserkrankung unverändert vorliegt, ist die Vorlage der Harnuntersuchungsergebnisse seit der amtsärztlichen - bzw. nervenfachärztlichen Begutachtung im Oktober 2015 erforderlich. gez. Dr. W G“ Ergänzend hat Dr. G zu der vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung einer Harnuntersuchung vom 28.12.2015 erklärt, dass es sich dabei um eine isolierte Harnuntersuchung handle, die das Begutachtungsergebnis nicht ändere. Es würde sich anders verhalten, wenn über einen längeren Zeitraum regelmäßig – etwa über die Dauer von sechs Monaten – Harnuntersuchungsergebnisse durchgeführt und vorgelegt worden wären. Zur vorgelegten Bestätigung der Beratungsstelle C F vom 08.04.2016 hat Dr. G ausgeführt, dass diese zu wenig aussagekräftig sei. Es handle sich lediglich um eine Bestätigung, inhaltlich werde nichts gesagt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Dieser werde nicht infrage gestellt. Die Richtigkeit der psychiatrischen Stellungnahme des Dr. B vom 14.12.2015 wie auch die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen würden außer Streit gestellt. Diese würden jedoch keine Einschränkung der Lenkberechtigung rechtfertigen. 5.1.

§ 3

Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 8 und 9).5.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraph 8 und 9).

§ 8

Abs 3 Z 2 FSG hat das amtsärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG hat das amtsärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. In diesem Fall ist auch ein neuer Führerschein auszustellen.

§ 5

Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2 FSG).

Paragraph 5, Absatz 5, FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG). 5.

  1. Beim Beschwerdeführer wurde - wie oben näher ausgeführt - nervenfachärztlich eine Abhängigkeitserkrankung attestiert. Der Beschwerdeführer ist trotz ausdrücklicher persönlicher Ladung zur mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht nicht erschienen und hat auch keine Harnuntersuchungsergebnisse über einen längeren Zeitraum vorgelegt. Dem medizinischen Sachverständigen war es sohin mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers bzw mangels entsprechender Grundlagen nicht möglich, eine geänderte Beurteilung abzugeben. Die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten des Dr. G vom 06.04.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar.
  2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2016 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen werde.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.411.4.2016.R2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.