Obsah (5)
§ 50§ 52§ 25a§ 103§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1-195/2016-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dieses C G zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei am 28.04.2015 um 15.25 Uhr in F, A14, Höhe Km, Richtungsfahrbahn T, Einfahrt A, Betriebsausfahrt in Richtung A, von der genannten Person gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 dieses C G zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei am 28.04.2015 um 15.25 Uhr in F, A14, Höhe Km, Richtungsfahrbahn T, Einfahrt A, Betriebsausfahrt in Richtung A, von der genannten Person gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, Herr C G habe ihm seinen tschechischen Führerschein gezeigt. Der Rest sei ihm egal. Ob Herr G bei der Bezirkshauptmannschaft etwas beantragt habe oder nicht interessiere ihn nicht. Er habe seinen Führerschein gesehen, alles andere gehe ihn nichts an.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dieses am 28.04.2015 dem C G zum Lenken überlassen. Dieser lenkte am 28.04.2015 um 15.25 Uhr das Kraftfahrzeug in F, auf der Rheintalautobahn A14, Höhe Km, Richtungsfahrbahn T, bei der Einfahrt zum A auf der Betriebsausfahrt in Richtung A. C G war zum angeführten Zeitpunkt nicht im Besitz einer für das angeführte Fahrzeug gültigen Lenkberechtigung – diese wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.12.2010, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen; die beantragte Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde Herrn G mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.02.2015, verweigert, da die Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei ihm nicht vorlagen. Herr G war während seines Führerscheinentzuges durchgängig mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 dieses am 28.04.2015 dem C G zum Lenken überlassen. Dieser lenkte am 28.04.2015 um 15.25 Uhr das Kraftfahrzeug in F, auf der Rheintalautobahn A14, Höhe Km, Richtungsfahrbahn T, bei der Einfahrt zum A auf der Betriebsausfahrt in Richtung A. C G war zum angeführten Zeitpunkt nicht im Besitz einer für das angeführte Fahrzeug gültigen Lenkberechtigung – diese wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.12.2010, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen; die beantragte Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde Herrn G mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.02.2015, verweigert, da die Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei ihm nicht vorlagen. Herr G war während seines Führerscheinentzuges durchgängig mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er bestreitet auch nicht, das näher bezeichnete Kraftfahrzeug zur angeführten Tatzeit dem C G zum Lenken überlassen zu haben. Er bestreitet lediglich gewusst zu haben, dass dieser nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für das angeführte Fahrzeug nach dem Führerscheingesetz gewesen ist. 5.
- Nach § 134 Abs 1 Satz 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheits-strafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.5.
- Nach Paragraph 134, Absatz eins, Satz 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheits-strafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
§ 103
Abs 1 Z 3 lit a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen. 5.
- Nachdem der Beschuldigte das angeführte Fahrzeug zum angegebenen Tatzeitpunkt dem C G zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für das angeführte Fahrzeug war, hat der Beschuldigte den Tatbestand des § 103 Abs 1 Z 3 lit a verwirklicht.5.
- Nachdem der Beschuldigte das angeführte Fahrzeug zum angegebenen Tatzeitpunkt dem C G zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für das angeführte Fahrzeug war, hat der Beschuldigte den Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, verwirklicht. 5.
- Zur Verantwortung des Beschuldigten, Herr G habe ihm seinen tschechischen Führerschein gezeigt, alles andere ginge ihn nichts an und interessiere ihn nicht, ist anzuführen, dass der Zulassungsbesitzer das Lenken eines Fahrzeuges einer Person mit ausländischer Lenkberechtigung nur dann überlassen darf, wenn er sich über die Voraussetzungen der Gültigkeit dieser Berechtigung im Inland ausreichend informiert hat (Grundtner/Pürstl, KFG9
(2013)§ 103 E 57 mit Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 18.03.1976, 7 Ob 20/76). Wie sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten ergibt, hat er die Gültigkeit des ihm vorgewiesenen tschechischen Führerscheines nicht weiter hinterfragt und sich offensichtlich auch nicht über die Voraussetzungen der Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung informiert. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm Herr G einen tschechischen Führerschein vorgewiesen hat, zumal es sich dabei nicht um eine gültige Lenkberechtigung handeln kann, weil keine Zuständigkeit einer ausländischen Behörde zur Ausstellung einer Lenkberechtigung an Herrn G bestand. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch subjektiv zu verantworten.5.3. Zur Verantwortung des Beschuldigten, Herr G habe ihm seinen tschechischen Führerschein gezeigt, alles andere ginge ihn nichts an und interessiere ihn nicht, ist anzuführen, dass der Zulassungsbesitzer das Lenken eines Fahrzeuges einer Person mit ausländischer Lenkberechtigung nur dann überlassen darf, wenn er sich über die Voraussetzungen der Gültigkeit dieser Berechtigung im Inland ausreichend informiert hat (Grundtner/Pürstl, KFG9
(2013)Paragraph 103, E 57 mit Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 18.03.1976, 7 Ob 20/76). Wie sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten ergibt, hat er die Gültigkeit des ihm vorgewiesenen tschechischen Führerscheines nicht weiter hinterfragt und sich offensichtlich auch nicht über die Voraussetzungen der Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung informiert. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm Herr G einen tschechischen Führerschein vorgewiesen hat, zumal es sich dabei nicht um eine gültige Lenkberechtigung handeln kann, weil keine Zuständigkeit einer ausländischen Behörde zur Ausstellung einer Lenkberechtigung an Herrn G bestand. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch subjektiv zu verantworten. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen fahruntauglichen Lenker dient dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden können, zu vermeiden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (zB VwGH 20.05.2003, 2003/02/055). Der Beschuldigte hat dem angeführten Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Milderungs- wie auch Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen fahruntauglichen Lenker dient dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden können, zu vermeiden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (zB VwGH 20.05.2003, 2003/02/055). Der Beschuldigte hat dem angeführten Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Milderungs- wie auch Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (10 % von 5.000 Euro) befindet, auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.195.2016.R15