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{'item': 'LVwG-458-3/2016-R4'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 47§ 21a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-458-3/2016-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47Abs 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen.1.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde, wonach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingende gesetzliche Ausschließungsgründe entgegenstünden, nicht richtig sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sie keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen, zumal ihr aufgrund ihrer Gesundheitssituation die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zumutbar sei.

§ 21a

Abs 4 Z 2 gelte der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne; dies habe der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. Es werde daher der Antrag gestellt auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens vom Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Ankara, Herrn M D K S A, zum Beweis dafür, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde, wonach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingende gesetzliche Ausschließungsgründe entgegenstünden, nicht richtig sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sie keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen, zumal ihr aufgrund ihrer Gesundheitssituation die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zumutbar sei.

Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, gelte der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne; dies habe der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. Es werde daher der Antrag gestellt auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens vom Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Ankara, Herrn M D K S A, zum Beweis dafür, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. In Bezug auf den Abweisungsgrund der fehlenden Krankenversicherung gebe sie an, dass eine Krankenversicherung in Österreich erst nach einem legalen Aufenthalt im Inland abgeschlossen werden könne. Sie werde daher nach Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkassa abschließen, wobei anzumerken sei, dass diese erst nach sechs Monaten zu laufen beginne. Insofern werde sie für diese sechs Monate eine private Versicherung bei einer privaten Versicherungsanstalt abschließen. Damit sei der Abweisungsgrund der fehlenden Krankenversicherung auch zu Unrecht angenommen worden.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin (türkische Staatsangehörige) brachte am 21.08.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein. Über diesen wurde von der Behörde abschlägig entschieden, ua mit der Begründung, dass aus dem Schreiben des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Ankara, Herrn M D K S A (dieses Schreiben langte am 21.11.2014 bei der Behörde ein), nicht hervorgehe, dass Gründe vorlägen, die die persönliche Pflege der Beschwerdeführerin durch ihren Schwiegersohn (S B, wohnhaft in G, S), bei welchem die Beschwerdeführerin Unterkunft nehmen wolle, zwingend im Sinne des § 47 Abs 3 Z 3 lit c NAG erforderlich machten. Die Beschwerdeführerin habe mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ua Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 21a Abs 4 Z 2 NAG liege nicht vor. Aus der Stellungnahme des genannten Vertrauensarztes gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem „A1-Niveau“ nicht zugemutet werden könne. Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau sei bis dato nicht vorgelegt worden.Über diesen wurde von der Behörde abschlägig entschieden, ua mit der Begründung, dass aus dem Schreiben des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Ankara, Herrn M D K S A (dieses Schreiben langte am 21.11.2014 bei der Behörde ein), nicht hervorgehe, dass Gründe vorlägen, die die persönliche Pflege der Beschwerdeführerin durch ihren Schwiegersohn (S B, wohnhaft in G, S), bei welchem die Beschwerdeführerin Unterkunft nehmen wolle, zwingend im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG erforderlich machten. Die Beschwerdeführerin habe mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ua Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG liege nicht vor. Aus der Stellungnahme des genannten Vertrauensarztes gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem „A1-Niveau“ nicht zugemutet werden könne. Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau sei bis dato nicht vorgelegt worden.
  2. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom Verwaltungsgericht ein Gutachten des medizinischen Sachverständigen eingeholt. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 06.04.2016, zu folgendem Ergebnis: “Eine klinische Untersuchung von Frau Y und die Erstellung eines eigenen Untersuchungsbefundes durch den medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ist nicht möglich, da Frau Y gem. Mitteilung Ihres Rechtsvertreters in der Türkei wohnhaft ist. Sein Versuch, beim medizinischen Sachverständigen K S A Erläuterungen zum Befund vom 14.11.2014 zu erhalten blieb offensichtlich fruchtlos. Die Grundlage der Stellungnahme ist somit der ärztliche Befund vom 14.11.
  3. Diesem ist zu entnehmen, dass Frau Y stark übergewichtig ist, (116 kg Körpergewicht bei 166 cm Körpergröße) und an Bluthochdruck leidet. Beim Zeitpunkt der Untersuchung litt sie auch an einer Harnwegsinfektion. Sie wurde deshalb einem Facharzt verwiesen. Aufgrund einer Fraktur des rechten Knies im Jahr 2014 bestehen Probleme beim Gehen. Sie konnte aber offensichtlich alleine wohnen. Diesem ärztlichen Befund sind keine Krankheiten zu entnehmen, aufgrund deren Frau Y unter Bedachtnahme auf ihren physischen oder psychischen Gesundheitszustand die Erbringung des Nachweises über Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zugemutet werden kann.” Die Beschwerdeführerin trat diesem Gutachten insofern entgegen, als sie ausführte, dass die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 14.11.2014 sehr wohl zum Ergebnis komme, dass ihr in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters und der Tatsache, dass sie weder lesen noch schreiben könne, die Erbringung eines Nachweises über Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau nicht zugemutet werden könne. Eine aktuelle Stellungnahme bzw ein aktueller Befund des genannten Vertrauensarztes wurde trotz gebotener Gelegenheit von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
  4. Dieser Sachverhalt unterliegt der folgenden rechtlichen Beurteilung:

§ 47

Abs 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

  1. a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
  2. b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch aus der von der Beschwerdeführerin gelegten Stellungnahme des Vertrauensarztes M D K S A vom November 2014, geht nicht hervor, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege der Beschwerdeführerin durch ihren Schwiegersohn (Zusammenführender), bei welchem die Beschwerdeführerin Unterkunft nehmen will, zwingend erforderlich machen.

§ 21a

Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen. Nach § 21a Abs 4 Z 2 NAG kann davon abgesehen werden, wenn Drittstaatsangehörigen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.Nach Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG kann davon abgesehen werden, wenn Drittstaatsangehörigen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache bis dato nicht nachgewiesen. Dass ihr die Erbringung eines derartigen Nachweises aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, hat das Ermittlungsverfahren nicht erbracht. Weder der von ihr beigebrachten Stellungnahme des Vertrauensarztes vom November 2014 noch dem – erwähnten – amtsärztlichen Gutachten vom 06.04.2016 kann entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar ist, den geforderten Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Dem vorgelegten ärztlichen Befund vom November 2014 ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stark übergewichtig ist (116 kg Körpergewicht bei 166 cm Körpergröße) und an Bluthochdruck leidet; zum Untersuchungszeitpunkt litt sie auch an einer Harnwegsinfektion; Probleme beim Gehen bestehen aufgrund einer Fraktur des rechten Knies im Jahr 2014; die Beschwerdeführerin konnte alleine wohnen. Auch der von der Beschwerdeführerin in den Schreiben (E-Mails) vom 25.04.2016 und 11.05.2016 ins Treffen geführte Umstand, wonach sie Analphabetin sei und sich im fortgeschrittenen Alter befinde, zeigt im Übrigen nicht auf, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau zu erwerben. Weder Analphabetismus noch das Alter der Beschwerdeführerin sind eine Krankheit im medizinischen Sinne. Das Vorliegen einer intellektuellen Schwäche wurde nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, alleine zu wohnen. Dass sie auf Fremdhilfe angewiesen ist und einen Sprachunterricht nicht selbstständig ohne fremde Hilfe besuchen kann, wurde ebenfalls weder behauptet noch dargetan. Der aktenkundige Gesundheitszustand (Übergewicht, Bluthochdruck und Probleme beim Gehen) rechtfertigt es nach den Ausführungen des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 06.04.2016 nicht, von der Ausnahmebestimmung des § 21a Abs 4 Z 2 NAG Gebrauch zu machen.Auch der von der Beschwerdeführerin in den Schreiben (E-Mails) vom 25.04.2016 und 11.05.2016 ins Treffen geführte Umstand, wonach sie Analphabetin sei und sich im fortgeschrittenen Alter befinde, zeigt im Übrigen nicht auf, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau zu erwerben. Weder Analphabetismus noch das Alter der Beschwerdeführerin sind eine Krankheit im medizinischen Sinne. Das Vorliegen einer intellektuellen Schwäche wurde nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, alleine zu wohnen. Dass sie auf Fremdhilfe angewiesen ist und einen Sprachunterricht nicht selbstständig ohne fremde Hilfe besuchen kann, wurde ebenfalls weder behauptet noch dargetan. Der aktenkundige Gesundheitszustand (Übergewicht, Bluthochdruck und Probleme beim Gehen) rechtfertigt es nach den Ausführungen des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 06.04.2016 nicht, von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG Gebrauch zu machen. Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf den weiteren Versagungsgrund

den Ausführungen der Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher einzugehen war.

  1. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass es ihr frei steht, bei neuerlicher Antragstellung entweder einen aktuellen Befund des Vertrauensarztes über ihren psychischen bzw physischen Gesundheitszustand zu beschaffen, damit dieser allenfalls erneut einer gutächtlichen Beurteilung durch den amtsärztlichen Sachverständigen zugeführt werden kann oder zu versuchen, den in Rede stehenden Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachstem Niveau zu erbringen.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.458.3.2016.R4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.