GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
Paragraph 47, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde, wonach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingende gesetzliche Ausschließungsgründe entgegenstünden, nicht richtig sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sie keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen, zumal ihr aufgrund ihrer Gesundheitssituation die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zumutbar sei.
Abs 4 Z 2 gelte der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne; dies habe der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. Es werde daher der Antrag gestellt auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens vom Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Ankara, Herrn M D K S A, zum Beweis dafür, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde, wonach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingende gesetzliche Ausschließungsgründe entgegenstünden, nicht richtig sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sie keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen, zumal ihr aufgrund ihrer Gesundheitssituation die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zumutbar sei.
Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, gelte der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne; dies habe der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. Es werde daher der Antrag gestellt auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens vom Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Ankara, Herrn M D K S A, zum Beweis dafür, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. In Bezug auf den Abweisungsgrund der fehlenden Krankenversicherung gebe sie an, dass eine Krankenversicherung in Österreich erst nach einem legalen Aufenthalt im Inland abgeschlossen werden könne. Sie werde daher nach Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkassa abschließen, wobei anzumerken sei, dass diese erst nach sechs Monaten zu laufen beginne. Insofern werde sie für diese sechs Monate eine private Versicherung bei einer privaten Versicherungsanstalt abschließen. Damit sei der Abweisungsgrund der fehlenden Krankenversicherung auch zu Unrecht angenommen worden.
Abs 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen. Nach § 21a Abs 4 Z 2 NAG kann davon abgesehen werden, wenn Drittstaatsangehörigen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.Nach Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG kann davon abgesehen werden, wenn Drittstaatsangehörigen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache bis dato nicht nachgewiesen. Dass ihr die Erbringung eines derartigen Nachweises aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, hat das Ermittlungsverfahren nicht erbracht. Weder der von ihr beigebrachten Stellungnahme des Vertrauensarztes vom November 2014 noch dem – erwähnten – amtsärztlichen Gutachten vom 06.04.2016 kann entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar ist, den geforderten Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Dem vorgelegten ärztlichen Befund vom November 2014 ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stark übergewichtig ist (116 kg Körpergewicht bei 166 cm Körpergröße) und an Bluthochdruck leidet; zum Untersuchungszeitpunkt litt sie auch an einer Harnwegsinfektion; Probleme beim Gehen bestehen aufgrund einer Fraktur des rechten Knies im Jahr 2014; die Beschwerdeführerin konnte alleine wohnen. Auch der von der Beschwerdeführerin in den Schreiben (E-Mails) vom 25.04.2016 und 11.05.2016 ins Treffen geführte Umstand, wonach sie Analphabetin sei und sich im fortgeschrittenen Alter befinde, zeigt im Übrigen nicht auf, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau zu erwerben. Weder Analphabetismus noch das Alter der Beschwerdeführerin sind eine Krankheit im medizinischen Sinne. Das Vorliegen einer intellektuellen Schwäche wurde nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, alleine zu wohnen. Dass sie auf Fremdhilfe angewiesen ist und einen Sprachunterricht nicht selbstständig ohne fremde Hilfe besuchen kann, wurde ebenfalls weder behauptet noch dargetan. Der aktenkundige Gesundheitszustand (Übergewicht, Bluthochdruck und Probleme beim Gehen) rechtfertigt es nach den Ausführungen des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 06.04.2016 nicht, von der Ausnahmebestimmung des § 21a Abs 4 Z 2 NAG Gebrauch zu machen.Auch der von der Beschwerdeführerin in den Schreiben (E-Mails) vom 25.04.2016 und 11.05.2016 ins Treffen geführte Umstand, wonach sie Analphabetin sei und sich im fortgeschrittenen Alter befinde, zeigt im Übrigen nicht auf, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau zu erwerben. Weder Analphabetismus noch das Alter der Beschwerdeführerin sind eine Krankheit im medizinischen Sinne. Das Vorliegen einer intellektuellen Schwäche wurde nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, alleine zu wohnen. Dass sie auf Fremdhilfe angewiesen ist und einen Sprachunterricht nicht selbstständig ohne fremde Hilfe besuchen kann, wurde ebenfalls weder behauptet noch dargetan. Der aktenkundige Gesundheitszustand (Übergewicht, Bluthochdruck und Probleme beim Gehen) rechtfertigt es nach den Ausführungen des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 06.04.2016 nicht, von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG Gebrauch zu machen. Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf den weiteren Versagungsgrund
den Ausführungen der Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher einzugehen war.
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